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{'item': 'VGW-111/084/27606/2014'}

Obsah (9)§ 69§ 28§ 25a§ 81§ 70§ 133§ 71Art. 130§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.08.2014 GeschäftszahlVGW-111/084/27606/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerd

§ 69der Bauordnung für Wien für das Bauprojekt R.-gasse Gst. ... in EZ ... der Kat. Gem. ... , den

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde der E., vom 10.6.2014, gegen die Bescheide 1.) des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - ..., vom 30.4.2014, Zl. MA37/..., betreffend Versagung der Baubewilligung und 2.) des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 7.4.2014, Zl. ..., betreffend Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes

Paragraph 69, der Bauordnung für Wien für das Bauprojekt R.-gasse Gst. ... in EZ ... der Kat. Gem. ... , den BESCHLUSS gefasst: I.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG werden die zusammen bekämpften Bescheide 1.) und 2.) aufgehoben und das Verfahren an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 zurückverwiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG werden die zusammen bekämpften Bescheide 1.) und 2.) aufgehoben und das Verfahren an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Die Beschwerdeführerin suchte am 3.9.2013 bei der Magistratsabteilung 37 Baupolizei-... (belangte Behörde) um Baubewilligungen für bauliche Änderungen sowie die Errichtung von gauben-ähnlichen Zubauten auf der Liegenschaft R.-gasse Gst. ... in EZ ... der Kat. Gem. ... an. Das Bauansuchen umfasste auch ein begründetes Ansuchen um Bewilligung von den Vorschriften des Bebauungsplanes

§ 69

BO.Die Beschwerdeführerin suchte am 3.9.2013 bei der Magistratsabteilung 37 Baupolizei-... (belangte Behörde) um Baubewilligungen für bauliche Änderungen sowie die Errichtung von gauben-ähnlichen Zubauten auf der Liegenschaft R.-gasse Gst. ... in EZ ... der Kat. Gem. ... an. Das Bauansuchen umfasste auch ein begründetes Ansuchen um Bewilligung von den Vorschriften des Bebauungsplanes

Paragraph 69, BO. Das eingereichte Bauvorhaben weicht nach den Einreichplänen und der Beschreibung durch die Bauwerberin von den Vorschriften des Bebauungsplanes ab, da die maximal zulässige Gebäudehöhe von 7,5 m um ca. 46 cm überschritten wird. Hinsichtlich dieser Überschreitung von Vorschriften im Bebauungsplan befasste die belangte Behörde nach Durchführung ihres Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Bauverhandlung den Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk

§ 69

BO.Das eingereichte Bauvorhaben weicht nach den Einreichplänen und der Beschreibung durch die Bauwerberin von den Vorschriften des Bebauungsplanes ab, da die maximal zulässige Gebäudehöhe von 7,5 m um ca. 46 cm überschritten wird. Hinsichtlich dieser Überschreitung von Vorschriften im Bebauungsplan befasste die belangte Behörde nach Durchführung ihres Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Bauverhandlung den Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk

Paragraph 69, BO. Vor der Bauverhandlung wurde eine Stellungnahme der MA 21 Stadtteilplanung und Flächenbenutzung eingeholt, welche das Bauvorhaben positiv beurteilte und feststellte, dass die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes durch das Bauvorhaben nicht unterlaufen werde. Eine positive Stellungnahme der MA 19 wurde schon den Antragsunterlagen beigelegt. Weiters befindet sich im Akt der belangten Behörde folgender Aktenvermerk: „§ 69 BO der Überschreitung der Geb. Höhe kann in Aussicht gestellt werden.“ In der mündlichen Bauverhandlung vom 13.12.2013 wurden folgende Einwendungen von der Anrainerin Frau M. erhoben: „Das fertiggestellte und bereits bewohnte Gebäude entspricht nicht den am 2. April 2012 verhandelten Ausmaßen. Ich bin damit nicht einverstanden, da es eine erhebliche Beeinträchtigung meiner Liegenschaft darstellt.“ Diese Einwendungen wurden dem Bauausschuss für den ... Bezirk zusammen mit den übrigen Ermittlungsergebnissen und den Unterlagen des Bauwerbers zum Bauansuchen vorgelegt, worauf der Bauausschuss mit Bescheid vom 7.4.2014 für das gegenständliche Bauvorhaben entschied, dass durch den Zubau die maximal zulässige Gebäudehöhe von 7,5 m um ca. 46 cm nicht überschritten werden dürfe. Die Gründe, die gegen die Abweichung sprechen, würden überwiegen. Der Bauausschuss begründete seine Entscheidung wie folgt: „

§ 69Abs.

1 der BO hat die Behörde nach Maßgabe des § 69 Abs. 2 BO über die Zulässigkeit der dort näher genannten Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass es sich hier um einen bereits errichteten Neubau handelt, maßgebend.„

Paragraph 69, Absatz eins, der BO hat die Behörde nach Maßgabe des Paragraph 69, Absatz 2, BO über die Zulässigkeit der dort näher genannten Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass es sich hier um einen bereits errichteten Neubau handelt, maßgebend. Bereits am 16.2.2012 hat sich der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk gegen eine Ausnahme

§ 81Abs.

6 BO ausgesprochen.Bereits am 16.2.2012 hat sich der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk gegen eine Ausnahme

Paragraph 81, Absatz 6, BO ausgesprochen. Bei der Entscheidung gegen die Bewilligung der Abweichung war nach Abs. 1 leg.cit. zu berücksichtigen, dass Bei der Entscheidung gegen die Bewilligung der Abweichung war nach Absatz eins, leg.cit. zu berücksichtigen, dass ● die bereits errichteten Zubauten im Dachgeschoss nicht den Bebauungsbestimmungen entsprechen; dies war der Bauwerberin auch bewusst. Von Frau M. wurden als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft, R.-gasse ... nachfolgende Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht: Das fertiggestellte und bereits bewohnte Gebäude entspricht nicht den am

  1. April 2012 verhandelten Ausmaßen. Ich bin damit nicht einverstanden, da es eine erhebliche Beeinträchtigung meiner Liegenschaft darstellt. Zu den vorgebrachten Einwendungen betreffend der Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes wird folgendes festgestellt: Da der Antrag versagt und somit die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Anrainerin nicht berührt werden, ist über das Vorbringen der Anrainerin nicht weiter abzusprechen. Da somit jene Gründe, die gegen die Bewilligung der Abweichung sprechen, gegenüber jenen, die dafür sprechen, überwiegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Daraufhin erließ die belangte Behörde am
  2. April 2014 folgenden, nunmehr durch Beschwerde gemeinsam mit dem oben zitierten Bescheid des Bauausschusses für den ... Bezirk bekämpften, Bescheid: „Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

§ 70und § 71 der Bauordnung für Wien (BO) aufgrund der mit Bescheid vom 7.

April 2014, GZ: BV ... versagten Bewilligung für Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

§ 69

BO für die Errichtung eines Zubaues versagt.„Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

Paragraph 70 und Paragraph 71, der Bauordnung für Wien (BO) aufgrund der mit Bescheid vom 7. April 2014, GZ: BV ... versagten Bewilligung für Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

Paragraph 69, BO für die Errichtung eines Zubaues versagt. Begründung Mit Ansuchen vom 3.9.2013 wurde um Baubewilligung für bauliche Änderungen sowie die Errichtung von gaupenähnlichen Zubauten angesucht. Das eingereichte Bauvorhaben weicht von Vorschriften des Bebauungsplanes ab, da die maximal zulässige Gebäudehöhe von 7,50 m um ca. 46 cm überschritten wird. Über die Zulässigkeit von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes entscheidet

§ 133

BO der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung.Mit Ansuchen vom 3.9.2013 wurde um Baubewilligung für bauliche Änderungen sowie die Errichtung von gaupenähnlichen Zubauten angesucht. Das eingereichte Bauvorhaben weicht von Vorschriften des Bebauungsplanes ab, da die maximal zulässige Gebäudehöhe von 7,50 m um ca. 46 cm überschritten wird. Über die Zulässigkeit von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes entscheidet

Paragraph 133, BO der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung. Zufolge des Bescheides der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, GZ: BV ... vom 7.4.2014 ist, nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Plänen, die oben genannte Abweichung nicht zulässig. Die Bewilligung war daher

§ 70BO zu versagen.Zufolge des Bescheides der Bezirksvertretung für den ...

Bezirk, GZ: BV ... vom 7.4.2014 ist, nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Plänen, die oben genannte Abweichung nicht zulässig. Die Bewilligung war daher

Paragraph 70, BO zu versagen.

§ 71

BO können Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsmäßigen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Baulichkeiten den Bestimmungen der BO aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligt werden.

Paragraph 71, BO können Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsmäßigen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Baulichkeiten den Bestimmungen der BO aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligt werden. Aus den hervorgekommenen Tatsachen konnten keine Gründe für die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung erkannt werden, weshalb auch eine Bewilligung

§ 71

BO nicht in Erwägung gezogen werden konnte, zumal die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung dazu führen könnte, dass die Behörde, will sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen, auch in anderen gleichartigen Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen müsste.Aus den hervorgekommenen Tatsachen konnten keine Gründe für die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung erkannt werden, weshalb auch eine Bewilligung

Paragraph 71, BO nicht in Erwägung gezogen werden konnte, zumal die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung dazu führen könnte, dass die Behörde, will sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen, auch in anderen gleichartigen Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen müsste. Von Frau M. wurden als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft, R.-gasse ... nachfolgende Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht: „Das fertiggestellte und bereits bewohnte Gebäude entspricht nicht den am 2. April 2012 verhandelten Ausmaßen. Ich bin damit nicht einverstanden, da es eine erhebliche Beeinträchtigung meiner Liegenschaft darstellt.“ Da eine Baubewilligung nicht erteilt wurde, ist eine Absprache über die Einwendungen nicht erforderlich. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Es steht der Einschreiterin frei, ein der Bauordnung und den Nebengesetzen entsprechendes Bauansuchen einzubringen.“ Gegen die beiden zitierten Bescheide erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und begründete diese wie folgt: „Im Bescheid des Bauausschusses wird ausgeführt, dass die Tatsache, dass es sich hier um einen bereits errichteten Neubau handelt maßgebend sei und dass bereits am 16.2.2012 der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk sich gegen eine Ausnahme

§ 81Abs.

6 ausgesprochen hätte.„Im Bescheid des Bauausschusses wird ausgeführt, dass die Tatsache, dass es sich hier um einen bereits errichteten Neubau handelt maßgebend sei und dass bereits am 16.2.2012 der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk sich gegen eine Ausnahme

Paragraph 81, Absatz 6, ausgesprochen hätte. Hierzu ist festzustellen, dass dieser negative Bescheid des Bezirkes sich zwar auf dasselbe Objekt jedoch auf ein vorhergehendes Bewilligungsverfahren mit der Aktenzahl 37/.../2011 bezieht. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bauwerber berufen und von der Bauoberbehörde als Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt Stellung genommen:Hierzu ist festzustellen, dass dieser negative Bescheid des Bezirkes sich zwar auf dasselbe Objekt jedoch auf ein vorhergehendes Bewilligungsverfahren mit der Aktenzahl 37/... aus 2011, bezieht. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bauwerber berufen und von der Bauoberbehörde als Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt Stellung genommen: „In Anwendung der oben zitierten Bestimmung des § 81 Abs. 6 BO und der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint ist VwGH vom

  1. 2008 Z. 2006/05/0282) ist anzuführen, dass es sich bei den an der Nord- und an der Südfront projektierten Gaupen – wie auch der beiliegenden Stellungnahme der MA 19 vom 9.5.2012 zu entnehmen ist – nicht um Gaupen im Sinne des § 81 Abs. 6 BO handelt, zumal diese nicht den Proportionen der Hauptfenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen, diese raumübergreifend sind und aufgrund dessen, dass sie ein Ausmaß von ca. der Hälfte der betroffenen Gebäudefronten aufweisen und nicht in mehrere Gaupen unterteilt sind, jedenfalls den Eindruck einer geschlossenen Front im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erwecken.„In Anwendung der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 6, BO und der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint ist VwGH vom
  2. 2008 Ziffer 2006 /, 05 /, 0282,) ist anzuführen, dass es sich bei den an der Nord- und an der Südfront projektierten Gaupen – wie auch der beiliegenden Stellungnahme der MA 19 vom 9.5.2012 zu entnehmen ist – nicht um Gaupen im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO handelt, zumal diese nicht den Proportionen der Hauptfenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen, diese raumübergreifend sind und aufgrund dessen, dass sie ein Ausmaß von ca. der Hälfte der betroffenen Gebäudefronten aufweisen und nicht in mehrere Gaupen unterteilt sind, jedenfalls den Eindruck einer geschlossenen Front im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erwecken. Bei den im Einreichplan als Gaupen bezeichneten Baulichkeiten handelt es sich somit um Zubauten, welche bei der Gebäudehöhe Berechnung zu berücksichtigen sind. Dies führt jedoch dazu, dass die zulässige Gebäudehöhe von 7,5 m überschritten wird. Diese Überschreitung stellt eine Abweichung von den Bebauungsbestimmungen dar, weshalb zu überprüfen ist, ob durch diese die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes unterlaufen wird oder nicht, so dass sie einer Bewilligung nach § 69 BO zugänglich wäre.Bei den im Einreichplan als Gaupen bezeichneten Baulichkeiten handelt es sich somit um Zubauten, welche bei der Gebäudehöhe Berechnung zu berücksichtigen sind. Dies führt jedoch dazu, dass die zulässige Gebäudehöhe von 7,5 m überschritten wird. Diese Überschreitung stellt eine Abweichung von den Bebauungsbestimmungen dar, weshalb zu überprüfen ist, ob durch diese die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes unterlaufen wird oder nicht, so dass sie einer Bewilligung nach Paragraph 69, BO zugänglich wäre. Unter Bedachtnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall von vornherein nicht erkannt werden, dass durch die im gegenständlichen Fall im Sinne der obigen Darlegungen tatsächlich vorliegende Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe die Zielrichtung des Flächenwidmungsplans unterlaufen wird. Die Entscheidung über derartige Anträge obliegt jedoch

§ 133BO dem Bauausschuss der örtlichen zuständigen Bezirksvertretung.

Dieser hat jedoch lediglich über eine Abweichung im Sinne des § 81 Abs. 6 BO (Überschreitung der Gaupenlänge) nicht jedoch über eine Abweichung von Bestimmungen im Sinne des § 69 BO (Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe) entschieden. Der Magistrat hat daher im vorliegenden Fall durch die Versagung der Baubewilligung auch über diese tatsächlich vorliegende Überschreitung der Gebäudehöhe entschieden für die er jedoch nicht zuständig war.Unter Bedachtnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall von vornherein nicht erkannt werden, dass durch die im gegenständlichen Fall im Sinne der obigen Darlegungen tatsächlich vorliegende Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe die Zielrichtung des Flächenwidmungsplans unterlaufen wird. Die Entscheidung über derartige Anträge obliegt jedoch

Paragraph 133, BO dem Bauausschuss der örtlichen zuständigen Bezirksvertretung. Dieser hat jedoch lediglich über eine Abweichung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO (Überschreitung der Gaupenlänge) nicht jedoch über eine Abweichung von Bestimmungen im Sinne des Paragraph 69, BO (Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe) entschieden. Der Magistrat hat daher im vorliegenden Fall durch die Versagung der Baubewilligung auch über diese tatsächlich vorliegende Überschreitung der Gebäudehöhe entschieden für die er jedoch nicht zuständig war. Aus diesem Grund wird sohin nach rechtlicher Einschätzung durch die Magistratsdirektion, Geschäftsbereich Recht - Gruppe Verfassungsdienst, als jener Dienststelle die die Geschäftsstücke der Bauoberbehörde für Wien bearbeitet, der angefochtene Bescheid aufzuheben sein, um so dem Magistrat die Möglichkeit zu geben, nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit dieser Angelegenheit im Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung im Sinne des § 69 BO zu befassen.“Aus diesem Grund wird sohin nach rechtlicher Einschätzung durch die Magistratsdirektion, Geschäftsbereich Recht - Gruppe Verfassungsdienst, als jener Dienststelle die die Geschäftsstücke der Bauoberbehörde für Wien bearbeitet, der angefochtene Bescheid aufzuheben sein, um so dem Magistrat die Möglichkeit zu geben, nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit dieser Angelegenheit im Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung im Sinne des Paragraph 69, BO zu befassen.“ Da bereits zu diesem Zeitpunkt dieses nun gegenständliche Baubewilligungsverfahren aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung begonnen wurde, wurde im guten Glauben um Ausnahmebewilligung

§ 69BO an gesucht.

Inwieweit diese Tatsache aufgrund der Vorgeschichte gegen die Abweichung sprechen sollte ist dem Bauwerber nicht nachvollziehbar. Im übrigen ist die Bezugnahme des Bauausschusses auf ein Verfahren, das nicht Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung sein kann, rechtlich ebenso irrelevant, wie der Umstand, dass das gegenständliche Bauvorhaben bereits ausgeführt ist.Da bereits zu diesem Zeitpunkt dieses nun gegenständliche Baubewilligungsverfahren aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung begonnen wurde, wurde im guten Glauben um Ausnahmebewilligung

Paragraph 69, BO an gesucht. Inwieweit diese Tatsache aufgrund der Vorgeschichte gegen die Abweichung sprechen sollte ist dem Bauwerber nicht nachvollziehbar. Im übrigen ist die Bezugnahme des Bauausschusses auf ein Verfahren, das nicht Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung sein kann, rechtlich ebenso irrelevant, wie der Umstand, dass das gegenständliche Bauvorhaben bereits ausgeführt ist. Weiters wird im Bescheid des Bauausschusses ausgeführt, dass die bereits errichteten Zubauten im Dachgeschoss nicht dem Bebauungsplan entsprechen und dass dies der Bauwerberin auch bewusst war. Hierzu ist festzustellen, dass vor Ansuchen nach § 69 mit den zuständigen Fachdienststellen des Magistrates im speziellen mit der MA 19 und mit der MA 21 sowie der MA 37 selbst, Vorgespräche geführt wurden. Diese führten zu der Erkenntnis, dassHierzu ist festzustellen, dass vor Ansuchen nach Paragraph 69, mit den zuständigen Fachdienststellen des Magistrates im speziellen mit der MA 19 und mit der MA 21 sowie der MA 37 selbst, Vorgespräche geführt wurden. Diese führten zu der Erkenntnis, dass

  1. die Abweichungen nicht die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes unterlaufen. Die angegebenen Abweichungen führen zu einer geringfügigen Änderung des Erscheinungsbildes an zwei Gebäudefronten im Dach/Terrassenbereich im Sinne eines Ortsbild typischen, etwas erhöhten Resalits. Dabei ergibt sich eine verbesserte Raumnutzung im betreffenden Geschossbereich und die Bebauung und Belichtbarkeit der Nachbargrundstücke werden nicht vermindert. Die zulässige bauliche Ausnutzbarkeit wird nicht überschritten. Weiters werden die beabsichtigten Flächennutzungen sowie Aufschließung dadurch nicht grundlegend anders, d.h. das Bauvorhaben entspricht daher den Intentionen des Flächenwidmung-und Bebauungsplanes und
  2. durch die Abweichung der kubische Charakter des Gebäudes unterstrichen wird, es fügt sich besser in die Nähe vorhandenen Architekturformen ein als die bewilligte Variante. Durch das vorliegende Projekt wird die geradlinigen, kubischen Formen betont und auf die Ausbildung von Gaupen gänzlich verzichtet, was den zeitgemäßen Vorstellungen des örtlichen Stadtbildes entspricht. Sämtliche Fachdienststellen einschließlich der Magistratsabteilung 37 haben dem Bauwerber eine Überschreitung

§ 69BO in Aussicht gestellt.

Die Vorlage für den Bauausschuss erfolgte sinngemäß positiv für eine Bewilligung der Abweichung.Sämtliche Fachdienststellen einschließlich der Magistratsabteilung 37 haben dem Bauwerber eine Überschreitung

Paragraph 69, BO in Aussicht gestellt. Die Vorlage für den Bauausschuss erfolgte sinngemäß positiv für eine Bewilligung der Abweichung. Bei einer Entscheidung

§ 69

BO ist zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, sondern für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Abweichung zutreffen, um die Bestätigung eines Rechtsanspruches.Bei einer Entscheidung

Paragraph 69, BO ist zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, sondern für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Abweichung zutreffen, um die Bestätigung eines Rechtsanspruches. Würde man den Intentionen des Bauausschusses folgen wäre eine Bewilligung nach § 69 BO (Abweichung von den Bebauungsbestimmungen) wegen der Abweichung selbst generell nicht möglich. Dies widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen des § 69 BO.Würde man den Intentionen des Bauausschusses folgen wäre eine Bewilligung nach Paragraph 69, BO (Abweichung von den Bebauungsbestimmungen) wegen der Abweichung selbst generell nicht möglich. Dies widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 69, BO. Weiters wird in der Begründung festgestellt, dass Frau M. als Eigentümerin der Nachbar Liegenschaft R.-gasse ... folgenden Einwand gegen das Bauvorhaben vorgebracht hat: „Das fertiggestellte und bereits bewohnte Gebäude entspricht nicht den am 2. April 2012 verhandelten Ausmaßen. Ich bin damit nicht einverstanden, da es eine erhebliche Beeinträchtigung meiner Liegenschaft darstellt.“ Hierzu wird festgehalten, dass die erhebliche Beeinträchtigung auch im Zuge der Verhandlung von der Anrainerin nicht mehr verifiziert oder sachlich begründet werden konnte. Nach Ansicht des Bauwerbers ist die Anrainerin in ihren subjektiven, öffentlichen Nachbarrechten zwar berührt – wie bei jedem Bauvorhaben – jedoch nicht verletzt. Der Neubau hält die

Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorgesehene Bauweise sowie Ausnutzbarkeitsbestimmungen und Abstandsflächen ein. Eine Verschlechterung des Lichteinfalls im Sinne einer Beeinträchtigung einer bauordnungskonformen Bebauung der Liegenschaft ist nicht gegeben. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Anrainerin daher in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt und ihr Einwand einer angeblichen Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft rechtlich nicht maßgebend. Die sachlichen Gründe, welche dafür sprechen wie die Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes, die geraden kubischen Formen des Baukörpers, der Wegfall der Schrägen in der Fassade beruhigt und seinem zeitgemäßen Aussehen des Gebäudes führt, gänzlicher Verzicht auf Ausbildung von Gaupen, überwiegen eindeutig die Scheinbegründung des Bescheides der Bezirksvertretung für den ... Bezirk. Aus all den oben genannten Gründen wird beantragt die inkriminierten Bescheide aufzuheben und die Baubewilligung in Anwendung von § 69 zu erteilen.Aus all den oben genannten Gründen wird beantragt die inkriminierten Bescheide aufzuheben und die Baubewilligung in Anwendung von Paragraph 69, zu erteilen. Die Beschwerde wurde der Anrainerin Frau M. zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, woraufhin sie folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen einbrachte: Ich habe zu den Abweichungen des vom 2. April 2012 vorgelegten Bebauungsplanes nie meine Zustimmung gegeben. Der Lichteinfall für die an meiner Nordseite gelegenen Räume ist durch die kubische Verbauung geringer, als er bei schräger Bauweise wäre. Der Ausblick der Wohnküche und der Terrasse im 1. Stock ist nicht auf ein Dachgeschoss, sondern auf ein über die ganze Breite gehendes weiteres Stockwerk, mit einem Fenster das zehnmal größer ist, als die Fenster der unteren Etagen, gerichtet. Das stellt eine erheblich verminderte Wohnqualität dar, die sich bei Vermietung oder Verkauf negativ für mich auswirkt. Die Verbesserung der Nutzung des kubischen Ausbaues des Dachgeschosses des Hauses R.-gasse ist ausschließlich in einer Gewinnsteigerung der E. zu meinem Nachteil zu finden. Ich möchte, dass die im Bebauungsplan vom 2. April 2012 vorgesehene Bauweise hergestellt wird. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 133Abs.

1 Z 1 der Bauordnung für Wien (BO) obliegt dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung als Behörde die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Abweichungen nach §§ 7a Abs. 5, 69, 76 Abs. 13, 81 Abs. 6 und 119 Abs. 6.

Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, der Bauordnung für Wien (BO) obliegt dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung als Behörde die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Abweichungen nach Paragraphen 7 a, Absatz 5, 69, 76, Absatz 13, 81, Absatz 6 und 119 Absatz 6,

§ 69

BO hat die Behörde für einzelne Bauvorhaben über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darfGemäß Paragraph 69, BO hat die Behörde für einzelne Bauvorhaben über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf

  1. die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden,
  2. an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht,
  3. das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden und
  4. die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden.

(2)Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar
(2)Abweichungen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar
  1. eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken,
  2. eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes, bewirken,
  3. der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen oder
  4. der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes dienen.
(3)Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen nach Abs. 1 nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.
(3)Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen nach Absatz eins, nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.
(4)Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.
(5)Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die

§ 8Abs. 2 eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.

(5)Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die

Paragraph 8, Absatz 2, eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist. Bei der Erteilung einer Baubewilligung handelt es sich stets um ein Projektbewilligungsverfahren, der nicht der Sachverhalt an Ort und Stelle, sondern jener Sachverhalt, der in den Bauplänen (sowie der Baubeschreibung) und im Antrag des Bewilligungsverfahren enthalten ist, zu Grunde zu legen ist. Somit ist der Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zu folgen, dass der Umstand, dass das gegenständliche Bauvorhaben bereits ausgeführt ist, rechtlich irrelevant ist. Dies steht auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH, der auch bei in der Natur bestehenden, schweren Verstößen gegen die Bauordnung – wie etwa Grenzüberbauung und überhöhte Ausführung eines Gebäudes – ausschließlich auf den Inhalt des eingereichten Projektes abstellt (Vgl. hierzu z.B. die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH 2004/05/0112 vom 29.4.2005). Dasselbe gilt für die Bezugnahme des Bauausschusses auf ein Verfahren, das nicht Gegenstand des laufenden Bewilligungsverfahrens betreffend einen Zubau und die Gewährung einer Ausnahme

§ 69

BO ist.Dasselbe gilt für die Bezugnahme des Bauausschusses auf ein Verfahren, das nicht Gegenstand des laufenden Bewilligungsverfahrens betreffend einen Zubau und die Gewährung einer Ausnahme

Paragraph 69, BO ist. Der Bauausschuss hält in der Begründung seines Bescheides fest, dass er sich „bereits am 16.2.2012 gegen eine Ausnahme

§ 81Abs.

6 BO ausgesprochen“ habe. Hierbei verkennt der Bauausschuss, dass im gegenständlichen Verfahren eine Ausnahme

§ 69

BO wegen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und nicht – wie in dem vom Bauausschuss herangezogenen Verfahren – eine Überschreitung der Ausmaße von Dachgaupen gem. § 81 Abs. 6 BO beantragt wurde. Eine inhaltliche Begründung für die Versagung der Bewilligung der beantragten Ausnahme nach § 69 BO lässt der Bauausschuss völlig vermissen.Der Bauausschuss hält in der Begründung seines Bescheides fest, dass er sich „bereits am 16.2.2012 gegen eine Ausnahme

Paragraph 81, Absatz 6, BO ausgesprochen“ habe. Hierbei verkennt der Bauausschuss, dass im gegenständlichen Verfahren eine Ausnahme

Paragraph 69, BO wegen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und nicht – wie in dem vom Bauausschuss herangezogenen Verfahren – eine Überschreitung der Ausmaße von Dachgaupen gem. Paragraph 81, Absatz 6, BO beantragt wurde. Eine inhaltliche Begründung für die Versagung der Bewilligung der beantragten Ausnahme nach Paragraph 69, BO lässt der Bauausschuss völlig vermissen. Die weitere Begründung im Bescheid des Bauausschusses für den ... Bezirk, nämlich, dass „die bereits errichteten Zubauten im Dachgeschoss nicht den Bebauungsplan entsprechen“ und dies der Bauwerberin auch bewusst gewesen sei, ist in sich unschlüssig (wie auch die Beschwerdeführerin richtig vorbringt). Einen Antrag auf Bewilligung der Überschreitung der zulässigen Bebauungsvorschriften abzuweisen, weil die Bebauungsvorschriften nicht eingehalten werden, wiederspricht dem Sinn und der Logik der in § 69 BO geschaffenen Möglichkeit, eben gerade solche Überschreitungen unter gewissen Umständen zuzulassen.Die weitere Begründung im Bescheid des Bauausschusses für den ... Bezirk, nämlich, dass „die bereits errichteten Zubauten im Dachgeschoss nicht den Bebauungsplan entsprechen“ und dies der Bauwerberin auch bewusst gewesen sei, ist in sich unschlüssig (wie auch die Beschwerdeführerin richtig vorbringt). Einen Antrag auf Bewilligung der Überschreitung der zulässigen Bebauungsvorschriften abzuweisen, weil die Bebauungsvorschriften nicht eingehalten werden, wiederspricht dem Sinn und der Logik der in Paragraph 69, BO geschaffenen Möglichkeit, eben gerade solche Überschreitungen unter gewissen Umständen zuzulassen. Es ist daher festzuhalten, dass sich der Bauausschuss für den ... Bezirk in seinem Bescheid überhaupt nicht mit dem gegenständlichen Antrag auseinandergesetzt hat und die Versagung der Bewilligung nach § 69 BO auf unzulässige, nicht das eingebrachte Bauprojekt betreffende, Argumente gestützt hat. Dadurch steht einerseits der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest und ist andererseits der Bescheid des Bauausschusses für den ... Bezirk vom 7.4.2014, Zl. ... mit Rechtswidrigkeit behaftet und war spruchgemäß aufzuheben.Es ist daher festzuhalten, dass sich der Bauausschuss für den ... Bezirk in seinem Bescheid überhaupt nicht mit dem gegenständlichen Antrag auseinandergesetzt hat und die Versagung der Bewilligung nach Paragraph 69, BO auf unzulässige, nicht das eingebrachte Bauprojekt betreffende, Argumente gestützt hat. Dadurch steht einerseits der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest und ist andererseits der Bescheid des Bauausschusses für den ... Bezirk vom 7.4.2014, Zl. ... mit Rechtswidrigkeit behaftet und war spruchgemäß aufzuheben. Der Bescheid der belangten Behörde vom 30.4.2014, Zl. MA37/..., baut auf dem – wie dargelegt – rechtswidrigen Bescheid des Bezirksbauausschusses auf und ist daher ebenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde hat sich aufgrund der negativen Entscheidung des Bauausschusses in ihrem Bescheid auch nicht mit den im baubehördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen, den im Akt befindlichen Stellungnahmen der MA 19 und der MA 21 sowie dem Vorbringen der Bauwerberin selbst auseinandergesetzt. Daher steht auch diesbezüglich der entscheidungsrelevante Sachverhalt noch nicht fest. Es war daher auch der Bescheid der belangten Behörde spruchgemäß zu beheben und das Verfahren zurückzuverweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.084.27606.2014

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