GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Strafnorm hat richtig zu lauten: „§ 90 Abs. 1 erster Strafsatz idF BGBl. 95/2010“Die Strafnorm hat richtig zu lauten: „§ 90 Absatz eins, erster Strafsatz in der Fassung BGBl. 95/2010“ II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70.- zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70.- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis lautet wie folgt: „Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter
G der A. Aktiengesellschaft mit Sitz in B. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG am 15.3.2013 in Wien, E.-gasse (C.-Markt) insofern den Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zuwidergehandelt hat, als 2 Packungen á 0,410kg "Rindfleisch, faschiert" (U-Zahl:3255/2013) in einer SB-Kühlvitrine im Supermarkt bei einer Temperatur von 4 ° C zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl "Rindfleisch, faschiert" Vero-/Shigatoxin bildende Escherichia coli (Der Verzehr von Lebensmitteln, die mit Vero-/Shigatoxinbildenden Escherichia coli kontaminiert sind kann bei Verbrauchern MagenDarmerkrankungen auslösen) aufgewiesen hat und dadurch das Lebensmittel "Rindfleisch, faschiert" für den menschlichen Verzehr ungeeignet war. „Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, Absatz 2, VStG der A. Aktiengesellschaft mit Sitz in B. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 21, LMSVG am 15.3.2013 in Wien, E.-gasse (C.-Markt) insofern den Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zuwidergehandelt hat, als 2 Packungen á 0,410kg "Rindfleisch, faschiert" (U-Zahl:3255/2013) in einer SB-Kühlvitrine im Supermarkt bei einer Temperatur von 4 ° C zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl "Rindfleisch, faschiert" Vero-/Shigatoxin bildende Escherichia coli (Der Verzehr von Lebensmitteln, die mit Vero-/Shigatoxinbildenden Escherichia coli kontaminiert sind kann bei Verbrauchern MagenDarmerkrankungen auslösen) aufgewiesen hat und dadurch das Lebensmittel "Rindfleisch, faschiert" für den menschlichen Verzehr ungeeignet war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 90 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 5 Z 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28.1.2002 idgF Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, idgF in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, vom 28.1.2002 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden
Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden
Paragraph 90, Absatz eins, erster Strafsatz LMSVG. Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen:
Paragraph 64, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen: € 277,50 für die Begutachtung durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien Die A. Aktiengesellschaft haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, W. T. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 samt Barauslagen in der Höhe von € 277,50 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die A. Aktiengesellschaft haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, W. T. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 samt Barauslagen in der Höhe von € 277,50 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Stellungnahme von A. AG unrichtig sei, da nicht die Fleischer bestimmten, wer sie im Falle des Krankenstandes oder Urlaubs vertrete, sondern dies die Geschäftsführung bzw. Rayonsleiter bestimme. Sein Krankenstand sei lange vorher bekannt gewesen, die Geschäftsführung habe die Pflicht, seine Vertretung zu unterweisen, zu übernehmen. Sobald jemand eine Filiale übernehme, müsse er ein offizielles Dokument unterschreiben. Die Verantwortlichen hätten dies unterlassen und der kleine Arbeiter solle den Kopf dafür hinhalten. Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht im Wesentlichen folgender Sachverhalt hervor: Die gegenständliche Kontrolle fand am 15.3.2013 an näher angeführter Filiale der A. AG statt. Dabei wurde zur Anzeige gebracht, dass die vorgefundene, näher konkretisierte Probe als verfälscht zu werten sei sowie weiters, dass bei diesem Produkt Escherichia coli Bakterien vorgefunden worden seien, sodass das Produkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet sei. Aus dem im Akt erliegenden Untersuchungszeugnis und Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien vom 8.5.2013 geht hervor, dass es sich um verpacktes faschiertes Rindfleisch gehandelt habe, wobei der bei der Probe Escherichia coli molekularbiologisch und kulturell nachgewiesen worden seien. Der Verzehr solcher Lebensmittel könne Magen und Darmerkrankungen verursachen. Aus dem im Akt erliegenden Probenbegleitschreiben des kontrollierenden Organs geht hervor, dass die Probe als Originalpackung aus der Selbstbedienungskühlvitrine im Supermarkt genommen wurde, bei 4 Grad Celsius und dies unter Anwesenheit des Stockleiters, Herrn G.. Die Probenziehung habe nach Parteienbeschwerde über graue Verfärbungen im Faschierten und Missstände der Fleischabteilung des Supermarkts stattgefunden. Aus der von A. AG über Aufforderung vorgelegten Bestellurkunde geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt verantwortlicher Beauftragter für den gegenständlichen Fleischbereich war. Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, im Tatzeitpunkt nicht verantwortlicher Leiter der Fleischabteilung gewesen zu sein und legte eine Bestätigung der Krankenstandsbescheinigung aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 7.1.2013 bis 30.6.2013 vor. In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien gemeinsam mit dem Verfahren zur Zahl VGW-022/056/23226/2014 eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer erschien und folgende Angaben machte: „Ich war in dem Zeitraum im Krankenstand wegen einer Operation an der Hand. Mein Vertreter war Herr G.. Diesen hatte die Zentrale bestimmt. Ich hatte darauf keinen Einfluss. Wir unterschreiben intern jedes Jahr in der Zentrale neuerlich einen Zettel, dass wir die Qualitätskontrollen, Einhaltung des LMSVG und dergleichen einhalten. Auf Vorhalt des AS 18: Dies ist richtig. Ich habe in dem konkreten Jahr intern diesen Zettel erst für das Jahr 2013 im August unterschrieben. Ich habe die Strafverfügung an die Zentrale damals geschickt und von ihnen nichts gehört. Ich war dann beim Magistrat.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG lautet: „Es ist verboten, Lebensmittel, die nicht sicher
178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.“Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG lautet: „Es ist verboten, Lebensmittel, die nicht sicher
178 aus 2002, sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.“ § 5 Abs. 5 Z. 2 LMSVG lautet: „Lebensmittel sind Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG lautet: „Lebensmittel sind für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;“ Der Beschwerdeführer ließ die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes an sich unbestritten. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergeben sich auch keinerlei gegenteilige Hinweise, sodass – insbesondere in Hinblick auf das im Akt erliegende Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien vom 8.5.2013 - der objektive Tatbestand als erwiesen festzustellen war.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt unbestritten verantwortlicher Beauftragter für den gegenständlichen Bereich der Betriebsstätte
G. Dies ließ der Beschwerdeführer auch unbestritten und geht aus dem Akteninhalt hervor. Dass interne weitere Qualitätsmaßnahmen getroffen wurden, wie der Beschwerdeführer dargelegt hat, ändert nichts an der rechtlich relevanten Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG.Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt unbestritten verantwortlicher Beauftragter für den gegenständlichen Bereich der Betriebsstätte
Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Dies ließ der Beschwerdeführer auch unbestritten und geht aus dem Akteninhalt hervor. Dass interne weitere Qualitätsmaßnahmen getroffen wurden, wie der Beschwerdeführer dargelegt hat, ändert nichts an der rechtlich relevanten Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, VStG. Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass der Verantwortliche, der persönlich nicht mehr sämtlichen Überwachungsaufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von seinerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen hat, dass die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (VwGH 19.2.1986, 85/09/0037). Nur wenn der Verantwortliche glaubhaft machen kann, dass die ihm angelastete Verwaltungsübertretung trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems, ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 27.9.1988, 87/08/0026). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er krankenstandsbedingt abwesend gewesen sei, durch die von der Geschäftsleitung bestellten Vertreter vertreten worden sei, bzw. vielmehr auch auf die Auswahl des zwischenzeitig Verantwortlichen keinen Einfluss gehabt habe, so mag dies zwar zutreffen. Jedoch selbst wenn es bei krankenstandsbedingten Abwesenheiten keine Auswahlmöglichkeit eines speziellen Vertreters bzw. Leiters der Fleischabteilung gibt und er auch keine eigenständigen Entscheidungen über seine Vertretung treffen konnte, so hätte der Beschwerdeführer doch glaubhaft machen müssen, dass ein Kontrollsystem eingerichtet sei, welches trotz Bestehens und Funktionierens und ohne sein Wissen und ohne seinen Willen, die Verwaltungsübertretung nicht verhindern hätte können. Eine derartige Glaubhaftmachung eines derartigen, durchgehenden Organisationssystems – ungeachtet der Frage der Person des Vertreters und der internen Vorgehensweise der Geschäftsleitung - ist im Verfahren nicht erfolgt. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine (hier) krankenstandsbedingte Abwesenheit kein Grund für ein derartig mangelhaftes Verschulden in diesem Zusammenhang. Da der Beschwerdeführer sohin nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft,(und dabei in dieser Konstellation im Besonderen auch auf die Erwägungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21.5.2012 Zl. 2009/10/0029 zu verweisen ist, wonach es nicht auf die Nicht-Erkennbarkeit von Verderbnis das Verschulden nicht ausschließt) ist ohne weiteres auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form zumindest fahrlässigen Verhaltens auszugehen. Zur Strafbemessung: Laut Aktenlage wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen einer Übertretung des § 5 LMSVG bestraft. Indem daher kein Wiederholungsfall vorliegt, war unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 90 Abs 1 erster Strafsatz LMSVG idF BGBl. 95/2010 von einem bis zu 20.000 € reichenden gesetzlichen Strafrahmen für die vorliegende Übertretung auszugehen.Laut Aktenlage wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen einer Übertretung des Paragraph 5, LMSVG bestraft. Indem daher kein Wiederholungsfall vorliegt, war unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz eins, erster Strafsatz LMSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 95 aus 2010, von einem bis zu 20.000 € reichenden gesetzlichen Strafrahmen für die vorliegende Übertretung auszugehen.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, so weit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-,Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen besonders zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, so weit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-,Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen besonders zu berücksichtigen. Die vorliegende Übertretung schädigt das öffentliche Interesse zum Schutz der Verbraucher vor unsicheren Lebensmitteln Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als nicht unerheblich. Auch kann das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig bezeichnet werden, da nichts hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift vom Beschwerdeführer besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Aufgrund der dargelegten, konkreten Umstände war von leicht fahrlässiger Begehung auszugehen. Erschwerungsgründe sind nicht zu Tage getreten. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit war als Milderungsgrund zu werten, wie bereits von der Behörde anerkannt. Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht zu Tage getreten. Es war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen und zwei Sorgepflichten zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungsgründe erweist sich die verhängte Strafe trotz lediglich leichter Fahrlässigkeit und bestehenden Sorgepflichten sowie Milderungsgrund angesichts des bestehenden Strafrahmens sowie Unrechtsgehaltes der Tat als angemessen, sodass keine Herabsetzung vorzunehmen war. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 Abs. 2 VwGVG.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften sind klar und eindeutig (vgl. OGH 22.3.1999, 5 Ob 105/90). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften sind klar und eindeutig vergleiche OGH 22.3.1999, 5 Ob 105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.022.056.23226.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.