GVG wird der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen (in allen fünfzehn Fällen) von je 2.800,- Euro auf je 2.000,- Euro (zusammen: 30.000,- Euro) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 16 Stunden auf je 1 Tag (zusammen: 15 Tage) herabgesetzt werden.
Paragraph 50, VwGVG wird der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen (in allen fünfzehn Fällen) von je 2.800,- Euro auf je 2.000,- Euro (zusammen: 30.000,- Euro) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 16 Stunden auf je 1 Tag (zusammen: 15 Tage) herabgesetzt werden. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag
G von je 280,- Euro auf je 200,- Euro (zusammen: 3.000,- Euro). Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG von je 280,- Euro auf je 200,- Euro (zusammen: 3.000,- Euro).
GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die K. GmbH haftet für die über Herrn A. K. verhängten Geldstrafen von insgesamt 30.000,- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 3.000,- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.Die K. GmbH haftet für die über Herrn A. K. verhängten Geldstrafen von insgesamt 30.000,- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 3.000,- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer (Bf) ist unbestrittenermaßen (alleiniger) handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH (in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und
G als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verantwortlich. Der Beschwerdeführer (Bf) ist unbestrittenermaßen (alleiniger) handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH (in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und
Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verantwortlich. Aufgrund einer Anzeige der Finanzpolizei vom 16.12.2013 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, nach Anhörung des Bf (bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 04.02.2014 gab der Bf an, die Tat nicht zu bestreiten, er habe die Arbeiter kurzfristig aufgrund der Auftragslage benötigt) das Straferkenntnis vom 04.02.2014, mit welchem der Bf schuldig erkannt wurde, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit Sitz in Wien, U.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 29.10.2013 in Wien, U.-Straße die Ausländer 1.) A. AN., geb.: 1991, Staatsangehörigkeit: Rumänien, beschäftigt mit dem Schneiden von Gemüse 2.) L. AT., geb.: 1984, Staatsangehörigkeit: Rumänien, beschäftigt mit der Verarbeitung von Gemüse 3.) l. AI., geb.: 1992, Staatsangehörigkeit: Rumänien, beschäftigt mit dem Schneiden von Gemüse 4.) Z. BE., geb.: 1975, Staatsangehörigkeit: Rumänien, war in der Produktionshalle tätig 5.) D. BU., geb.: 1988, Staatsangehörigkeit: Rumänien, war in der Produktionshalle tätig 6.) S. BL., geb.: 1988, Staatsangehörigkeit: Serbien, beschäftigt mit dem Schneiden und Verpacken von Gemüse 7.) C. CA., geb.: 1953, Staatsangehörigkeit: Rumänien, war in der Produktionshalle tätig 8.) V. F., geb.: 1991, Staatsangehörigkeit: Rumänien, beschäftigt mit dem zerkleinern von Gemüse8.) römisch fünf. F., geb.: 1991, Staatsangehörigkeit: Rumänien, beschäftigt mit dem zerkleinern von Gemüse 9.) l. GR., geb.: 1992, Staatsangehörigkeit: Rumänien, beschäftigt mit der Verarbeitung von Gemüse 10.) G. HA., geb.: 1984, Staatsangehörigkeit: Rumänien, war in der Produktionshalle tätig 11.) L. I., geb.: 1979, Staatsangehörigkeit: Rumänien, beschäftigt mit der Verarbeitung von Gemüse11.) L. römisch eins., geb.: 1979, Staatsangehörigkeit: Rumänien, beschäftigt mit der Verarbeitung von Gemüse 12.) S. M., geb.: 1962, Staatsangehörigkeit: Serbien, beschäftigt in der Produktionshalle mit dem Schneiden von Gemüse 13.) D. P., geb.: 1979, Staatsangehörigkeit: Rumänien, war in der Produktionshalle tätig 14.) L. RA., geb.: 1979, Staatsangehörigkeit: Rumänien, war in der Produktionshalle tätig 15.) C. VI., geb.: 1987, Staatsangehörigkeit: Rumänien, war in der Produktionshalle tätig15.) C. römisch sechs., geb.: 1987, Staatsangehörigkeit: Rumänien, war in der Produktionshalle tätig beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten, im § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch 15 Übertretungen
Vm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer
1 Z. 1 dritter Strafsatz leg.cit. 15 Geldstrafen in der Höhe von je 2.800,- Euro (zusammen 42.000,- Euro), falls diese uneinbringlich seien, 15 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 16 Stunden (zusammen 1 Monat, 1 Woche und 3 Tage). Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt 4.200,- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesem Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von 42.000,- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 4.200,- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte. beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten, im Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch 15 Übertretungen
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Strafsatz leg.cit. 15 Geldstrafen in der Höhe von je 2.800,- Euro (zusammen 42.000,- Euro), falls diese uneinbringlich seien, 15 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 16 Stunden (zusammen 1 Monat, 1 Woche und 3 Tage). Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt 4.200,- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesem Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von 42.000,- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 4.200,- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bf am 07.02.2014 zugestellt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit Schreiben vom 28.02.2014 Beschwerde. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach bestritten werde; eine ausführliche Begründung der Beschwerde werde nach Einlangen der Aktenabschrift des gesamten Strafaktes erfolgen, wobei er bereits jetzt dartue, dass er allenfalls die Beschwerde dem Grunde nach nicht aufrechterhalte und lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafen bekämpfe. Mit weiterem Schriftsatz vom 27.03.2014 („Ergänzung der Beschwerde“) teilte der Bf mit, dass das Straferkenntnis lediglich der Höhe nach und nicht dem Grunde nach bekämpft werde; der inkriminierte Sachverhalt werde von ihm zugestanden. Zur Begründung werde ausgeführt, dass er aufgrund der wirtschaftlichen Situation gezwungen gewesen sei, Erntehelfer einzustellen und dass – wie allgemein bekannt – innerhalb der kurzen Zeit keine Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Erntehelfer durch das AMS zu erlangen seien. Ihm stehe lediglich ein kurzes Zeitfenster zur Durchführung der Ernte offen und seien am inländischen Arbeitsmarkt (wie auch bekannt) Erntehelfer nicht bzw. nicht in der notwendigen Zeit aufzutreiben. Die Situation sei allgemein bekannt, er habe keine Möglichkeit, längere Zeit zuzuwarten, ob und wann die Behörde Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeiter erteile, da bis zu diesem Zeitpunkt die Ware bereits verdorben sei. Ihm sei sehr wohl bewusst, dass er gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen habe, anerkenne sein Verschulden, vermeine jedoch, dass weder in general- noch spezialpräventiver Hinsicht es notwendig sei, eine derartig hohe Geldstrafe zu verhängen. Er sei bisher strafrechtlich unauffällig gewesen, es liege daher kein Grund vor, die verhängte Strafe nicht wesentlich unter die Mindeststrafe herabzusetzen, um ihn in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Taten abzuhalten. Zu dieser Beschwerde gab die Finanzpolizei mit Schreiben vom 17.04.2014 eine Stellungnahme ab. Es wurde darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde fälschlicherweise von der Beschäftigung von Erntehelfern die Rede sei, tatsächlich habe es sich aber bei den Betretenen um landwirtschaftliche Hilfsarbeiter gehandelt, wobei dies jedoch bei der Strafbemessung unerheblich sei. Da für solche Arbeitskräfte – wie auch dort bekannt – in so kurzer Zeit die nötigen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen nicht zu bekommen seien, wäre die – sicher kostenintensivere – Beschäftigung von Mitarbeitern, die keine Genehmigung des Arbeitsmarktservice benötigten, eine Möglichkeit gewesen. Der Bf habe sich bereits bei der im Anschluss an die Kontrolle aufgenommenen Niederschrift sehr kooperativ gezeigt und sein Fehlverhalten eingestanden. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.800,- Euro pro unerlaubt beschäftigten Ausländer sei nach dortiger Ansicht nicht zu hoch bemessen. Eine Herabsetzung der Strafe würde nach Ansicht der Finanzpolizei ein falsches Signal an alle jene geben, die an solchen Verfahren interessiert seien. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 02.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (zusammen mit dem Verfahren zur Zl. VGW-041/036/24253/2014 – Übertretungen des ASVG), an der der Bf, der in Begleitung von seinem Rechtsvertreter erschienen war und letztlich auch Frau G. als Vertreterin der Finanzpolizei (eine Verständigung über die Vorverlegung der mündlichen Verhandlung um eine halbe Stunde hatte diese nicht erreicht) teilnahmen und in der Herr H. (vom AMS) Auskünfte zu der Frage der Arbeitskraftsuche bei dringendem Bedarf gab. Der Bf gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes an: „Die K. GmbH (GmbH) ist ein Verarbeitungsbetrieb für Gemüse. Mein Betrieb ist in der U-Straße. Dort befindet sich eine Halle und auch Büro. Im Büro sind wir zusammen mit mir drei Personen. Im Produktionsbereich haben wir durchschnittlich 30 Personen beschäftigt. Wir haben auch Anbauflächen in etwa 5 Hektar. Diese Produktion mache ich als Einzelperson mit meinem landwirtschaftlichen Betrieb, das hat mit der GmbH aber nichts zu tun. Ich verarbeite die selbstproduzierten Waren und kaufe auch Waren zu. Wir liefern nur an Handelsketten aus. Wir sind mit verschiedenen Handelsketten im Geschäftskontakt. Unsere Geschäftsbeziehungen mit den Handelsketten sind großteils schon einheitlich zu sehen, es läuft hauptsächlich als laufendes Geschäft. Die in der Verarbeitung tätigen Leute sind als Hilfskräfte tätig und keine Facharbeiter. Das Personal besteht nur aus Ausländern. Das Stammpersonal ist normal voll beschäftigt. Die bei uns tätigen Personen bekommen pro Stunde 5,50 Euro netto. Der Bf versucht telefonisch bei der Buchhaltung zu erkunden, wie die übliche Entlohnung eines Arbeiters bei ihm ausschaut. <Der Vertreter des Bf weist eine nachträgliche Meldung bezüglich der Frau Be. Z. vor, dort scheint dann ein Bruttolohn von 1.374,-- Euro für 38,5 Wochenstunden auf.> R. bekommt von uns bei normalen Lieferungen ungefähr zwischen 30 und 100 Kisten mit Porree-Kunststoffschalen a 400g. Ich bekomme die Lieferungen des Gemüses und wird dieses in meinem Betrieb geschnitten, geschält und abgepackt. Der Bf legt eine R.-Bestellung vom 24.10.2013 vor, dies sei eine normale Bestellung. Der Liefertermin war der gleiche Tag und liefern wir ins Lager von R.. So kommen täglich die Bestellungen rein. (Beilage A). Ich habe dann am gleichen Tag eine weitere Bestellung bekommen, nur das Lieferdatum ist anders. Es hat offenbar eine Aktion von Porree gegeben, ich habe von dieser Aktion aber erst am 24.10.2013 erfahren. Ich hatte vorher gewusst, dass R. mit diesem Produkt Aktionen machen wollte, ich habe aber den genauen Zeitpunkt nicht gewusst. Ich bekomme von R. bei solchen Aktionen sogar weniger bezahlt. Ich habe damals im Oktober 2013 das Porree aus dem Burgenland bekommen. (Beilage B). Ich habe dann die 15 Leute – über Mundpropaganda beim Stammpersonal – organisiert. Diese waren dann ca. fünf Tage bei uns tätig. Die Arbeiter haben dann auch am Freitag und Samstag gearbeitet, in unserer Branche gibt es keinen Feiertag. Es geht nicht, dass das Stammpersonal Überstunden macht (es müssen ja die anderen Lieferverpflichtungen weiterhin eingehalten werden). Ich habe bei dieser Sache mit dem AMS keinen Kontakt aufgenommen. Es ist aber immer so, dass in Wien, wenn das Kontingent voll ist, dass es keine Beschäftigungsbewilligungen mehr gibt. Ich brauchte am nächsten Tag in der Früh die Leute und habe ich daher keine Zeitungsannonce gemacht. Ich habe den gegenständlichen Arbeitskräften 5,50 Euro pro Stunde bezahlt. Auf Nachfrage, ob ich nicht überlegt habe, mehr zu zahlen (z.B. 10,-- Euro) so gebe ich an, dann würde ich ja nichts mehr verdienen. <Der Vertreter des Bf wirft ein, es wurden alle Arbeitskräfte nachträglich angemeldet und wurden alle Steuern und Beiträge nachbezahlt.> Zum Beispiel wurde bezüglich der Frau VI. ein Betrag von ca. 70,-- Euro an Sozialversicherungsbeitrag und Lohnsteuer nachbezahlt. Die Unterlagen werden zum Akt genommen.<Der Vertreter des Bf wirft ein, es wurden alle Arbeitskräfte nachträglich angemeldet und wurden alle Steuern und Beiträge nachbezahlt.> Zum Beispiel wurde bezüglich der Frau römisch sechs. ein Betrag von ca. 70,-- Euro an Sozialversicherungsbeitrag und Lohnsteuer nachbezahlt. Die Unterlagen werden zum Akt genommen. Ich mache jetzt nur mehr das laufende Geschäft für andere Produkte und liefere ich kein Porree mehr an R.. Über Befragen des BfV: Durch den Wegfall von Porree sind ca. 20 % des gesamten Betriebsumsatzes weggefallen. Es wäre nicht möglich gewesen, so kurzfristig Österreicher oder erlaubt arbeitende Ausländer zu bekommen und übrigens, wer würde am Nationalfeiertag arbeiten. Bei uns bekommen die Arbeiter Essen (Mittagessen), wir haben bei uns eine Betriebsküche. Das Essen ist gratis.“ Herr H. vom AMS gab zu der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Frage der Möglichkeit der Deckung eines dringenden Arbeitskräftebedarfes (über das AMS) Folgendes an: „Wir hätten, selbst wenn der Bf schon 14 Tage vorher den Arbeitskräftebedarf gemeldet hätte, niemanden zum Vermitteln gehabt. Wir hätten mit vorgemerkten Kräften nicht aushelfen können. Wegen der Kurzfristigkeit des Bedarfes hätte sich hiefür niemand gefunden. Für die erstmalige Beschäftigung war im Jahr 2013 der Bruttolohn für Tätigkeiten dieser Art 6,60 Euro. Die Firma des Bf sucht immer wieder beim AMS nach Arbeitskräften. Die Branche kann aus verschiedenen Gründen nicht mehr bezahlen. Der Bf ist mit dem AMS in der Vergangenheit öfters in Kontakt gewesen, wir konnten ihm jedoch noch nie jemanden erfolgreich vermitteln. Es ist unrealistisch, dass rund 15 Leute noch am gleichen oder am nächsten Tag vermittelt werden könnten. Unter zwei bis drei Tagen würde gar nichts gehen. Die Vermittlung ist unrealistisch. Ich nehme an, dass im Oktober 2013 das Kontingent zur Gänze oder fast zur Gänze voll war. Man braucht für die Bewilligung dann schon mindestens 1 ½ bis zwei Tage, dann könnte man es organisieren, ich weiß aber heute nicht, ob damals noch Plätze des Kontingents frei waren. „Wir hätten, selbst wenn der Bf schon 14 Tage vorher den Arbeitskräftebedarf gemeldet hätte, niemanden zum Vermitteln gehabt. Wir hätten mit vorgemerkten Kräften nicht aushelfen können. Wegen der Kurzfristigkeit des Bedarfes hätte sich hiefür niemand gefunden. Für die erstmalige Beschäftigung war im Jahr 2013 der Bruttolohn für Tätigkeiten dieser Artikel 6,,60 Euro. Die Firma des Bf sucht immer wieder beim AMS nach Arbeitskräften. Die Branche kann aus verschiedenen Gründen nicht mehr bezahlen. Der Bf ist mit dem AMS in der Vergangenheit öfters in Kontakt gewesen, wir konnten ihm jedoch noch nie jemanden erfolgreich vermitteln. Es ist unrealistisch, dass rund 15 Leute noch am gleichen oder am nächsten Tag vermittelt werden könnten. Unter zwei bis drei Tagen würde gar nichts gehen. Die Vermittlung ist unrealistisch. Ich nehme an, dass im Oktober 2013 das Kontingent zur Gänze oder fast zur Gänze voll war. Man braucht für die Bewilligung dann schon mindestens 1 ½ bis zwei Tage, dann könnte man es organisieren, ich weiß aber heute nicht, ob damals noch Plätze des Kontingents frei waren. In der gegenständlichen Branche betreuen wir in Wien rund 300 Betriebe und diese werden von uns nicht darüber informiert, ob es noch offene Bewilligungen gibt, das funktioniert nur auf Anfrage. <Der Bf wirft ein, am zweiten Tag wurden dann 600 Kisten und am dritten Tag ungefähr 200 Kisten geliefert.> Im Normalfall verhalten sich die landwirtschaftlichen Betriebe vorschriftlich. Über Nachfrage gibt die Auskunftsperson an, dass es tatsächlich so war, dass die Auskunft erteilt wurde, dass Personen ohne Arbeitspapiere nicht zur Sozialversicherung angemeldet werden dürfen.“ Der Vertreter des Bf ersuchte in seinem Schlusswort um milde Strafen und verwies auf den wirtschaftlichen Druck und die Kurzfristigkeit; inländische Arbeitskräfte wären keineswegs zu bekommen gewesen. Die anwesenden Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur mehr gegen die Höhe der verhängten Strafen. Sache des beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahrens ist daher nur mehr die Straffrage, bei deren Beurteilung das Verwaltungsgericht Wien von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und von der daraus abgeleiteten Verurteilung des Bf dem Grunde nach auszugehen hat.
BG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 25/2011, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 25/2011, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 50.000,-- Euro.Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Gebot des § 3 Abs. 1 AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 2.12.1993, Zl. 93/09/0186). Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten kann daher nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung führt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.4.1994, Zl. 93/09/0423, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der Bf ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch aushilfsweise und kurzfristige Beschäftigungen grundsätzlich als (der Bewilligungspflicht unterworfene) Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG anzusehen sind (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 03.09.1998, Zl. 95/09/0172). Das Gebot des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 2.12.1993, Zl. 93/09/0186). Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten kann daher nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung führt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.4.1994, Zl. 93/09/0423, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der Bf ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch aushilfsweise und kurzfristige Beschäftigungen grundsätzlich als (der Bewilligungspflicht unterworfene) Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG anzusehen sind vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 03.09.1998, Zl. 95/09/0172). Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. So ist davon auszugehen, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, dass die Beschäftigung von Ausländern (zur Tatzeit: von rumänischen Staatsbürgern) grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.1991, Zl. 90/09/0160). Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es besteht daher für den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.1993, Zl. 90/04/0358).Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. So ist davon auszugehen, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, dass die Beschäftigung von Ausländern (zur Tatzeit: von rumänischen Staatsbürgern) grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.1991, Zl. 90/09/0160). Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es besteht daher für den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.1993, Zl. 90/04/0358). Mit dem Bf wurde noch am Tag der Kontrolle in den Betriebsräumlichkeiten eine Niederschrift aufgenommen. Er gab dabei an, dass seit einer Woche ein höherer Bedarf an Arbeitskräften bestehe (Kundenaktion von R.). Er sei in Kenntnis, dass für die gegenständlichen Personen eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Es sei ihm aber aus der Situation heraus, dass der Auftrag sehr kurzfristig gekommen sei, eigentlich nicht möglich gewesen, für die Personen die erforderlichen Arbeitspapiere zu bekommen. Vom AMS-Wien sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung, wenn gleichzeitig eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung nicht vorhanden sei, nicht erlaubt sei und er Probleme mit dem AMS bekommen würde; aus diesem Grund habe er keine Anmeldung zur Sozialversicherung veranlasst. Ihm sei der Unrechtsgehalt bewusst und werde er sich für die Zukunft überlegen müssen, wie er eine solche Situation rechtskonform abhandeln werde, ohne das Bestehen seines Betriebes zu gefährden (bei den beschäftigten ausländischen Staatsbürgern handelt es sich um zwei serbische und 13 rumänische Staatsbürger). In der mündlichen Verhandlung am 02.06.2014 schilderte der Bf, wie er über Mundpropaganda beim Stammpersonal zu den gegenständlichen 15 Arbeitskräften gekommen sei. Er habe die Leute am nächsten Tag in der Früh gebraucht. Aus den eigenen Angaben des Bf geht somit hervor, dass er die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat. Für den bedingten Vorsatz ist kennzeichnend, dass für das vorsätzliche Handeln genügt, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes „ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet“ (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.04.1991, Zl. 91/06/0001). Wenn nun der Bf (bezüglich aller 15 Personen) gewusst hat, dass für deren (legalen) Beschäftigung eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich sein würde, er diese aber dennoch in seinem Betrieb beschäftigt hat, so ist ihm als Schuldform zumindest bedingter Vorsatz anzulasten. Im vorliegenden Fall kann somit in keinem der 15 Fälle das Verschulden des Bf als bloß geringfügig angesehen werden. Mit dem Bf wurde noch am Tag der Kontrolle in den Betriebsräumlichkeiten eine Niederschrift aufgenommen. Er gab dabei an, dass seit einer Woche ein höherer Bedarf an Arbeitskräften bestehe (Kundenaktion von R.). Er sei in Kenntnis, dass für die gegenständlichen Personen eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Es sei ihm aber aus der Situation heraus, dass der Auftrag sehr kurzfristig gekommen sei, eigentlich nicht möglich gewesen, für die Personen die erforderlichen Arbeitspapiere zu bekommen. Vom AMS-Wien sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung, wenn gleichzeitig eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung nicht vorhanden sei, nicht erlaubt sei und er Probleme mit dem AMS bekommen würde; aus diesem Grund habe er keine Anmeldung zur Sozialversicherung veranlasst. Ihm sei der Unrechtsgehalt bewusst und werde er sich für die Zukunft überlegen müssen, wie er eine solche Situation rechtskonform abhandeln werde, ohne das Bestehen seines Betriebes zu gefährden (bei den beschäftigten ausländischen Staatsbürgern handelt es sich um zwei serbische und 13 rumänische Staatsbürger). In der mündlichen Verhandlung am 02.06.2014 schilderte der Bf, wie er über Mundpropaganda beim Stammpersonal zu den gegenständlichen 15 Arbeitskräften gekommen sei. Er habe die Leute am nächsten Tag in der Früh gebraucht. Aus den eigenen Angaben des Bf geht somit hervor, dass er die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat. Für den bedingten Vorsatz ist kennzeichnend, dass für das vorsätzliche Handeln genügt, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes „ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet“ vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.04.1991, Zl. 91/06/0001). Wenn nun der Bf (bezüglich aller 15 Personen) gewusst hat, dass für deren (legalen) Beschäftigung eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich sein würde, er diese aber dennoch in seinem Betrieb beschäftigt hat, so ist ihm als Schuldform zumindest bedingter Vorsatz anzulasten. Im vorliegenden Fall kann somit in keinem der 15 Fälle das Verschulden des Bf als bloß geringfügig angesehen werden. Aufgrund dieser Erwägungen und im Hinblick darauf, dass der Bf in 15 Fällen gegen grundsätzliche Vorschriften des AuslBG verstoßen hat, kam auch eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG in den vorliegenden Fällen nicht in Betracht. Aufgrund dieser Erwägungen und im Hinblick darauf, dass der Bf in 15 Fällen gegen grundsätzliche Vorschriften des AuslBG verstoßen hat, kam auch eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in den vorliegenden Fällen nicht in Betracht. Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da die Verwirklichung des Tatbestandes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht Vorsatz als Voraussetzung der Strafbarkeit vorsieht, ist festzuhalten, dass bezüglich der unter Punkten 1.)-15.) angeführten Ausländer das Vorliegen von Vorsatz als erschwerender Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 03.12.1992, Zl. 91/19/0169).Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG nicht Vorsatz als Voraussetzung der Strafbarkeit vorsieht, ist festzuhalten, dass bezüglich der unter Punkten 1.)-15.) angeführten Ausländer das Vorliegen von Vorsatz als erschwerender Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 03.12.1992, Zl. 91/19/0169). Strafsatzqualifizierend ist es, dass der Bf mehr als drei Ausländer beschäftigt hat, aus diesem Grund wurde der dritte Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG angewendet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es ein Erschwerungsgrund, wenn der Bf – wie im vorliegenden Fall – deutlich mehr als drei Übertretungen des AuslBG zu verantworten hat (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 23.03.2012, Zl. 2011/09/0188 und vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0144). Strafsatzqualifizierend ist es, dass der Bf mehr als drei Ausländer beschäftigt hat, aus diesem Grund wurde der dritte Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG angewendet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es ein Erschwerungsgrund, wenn der Bf – wie im vorliegenden Fall – deutlich mehr als drei Übertretungen des AuslBG zu verantworten hat vergleiche z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 23.03.2012, Zl. 2011/09/0188 und vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0144). Bei der Strafbemessung konnte nicht (wie der Bf meint) dessen „Unbescholtenheit“ als mildernd gewertet werden, denn nur die „absolute“ Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 03.12.1992, Zl. 91/19/0169). Nach der Aktenlage war über den Bf zum Zeitpunkt bereits eine Verwaltungsvormerkung – allerdings keine einschlägige nach den Bestimmungen des AuslBG – rechtskräftig verhängt worden, sodass ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommen kann.Bei der Strafbemessung konnte nicht (wie der Bf meint) dessen „Unbescholtenheit“ als mildernd gewertet werden, denn nur die „absolute“ Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 03.12.1992, Zl. 91/19/0169). Nach der Aktenlage war über den Bf zum Zeitpunkt bereits eine Verwaltungsvormerkung – allerdings keine einschlägige nach den Bestimmungen des AuslBG – rechtskräftig verhängt worden, sodass ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommen kann. Der Bf sprach schon bei seiner niederschriftlichen Befragung am Kontrolltag davon, dass seit einer Woche ein höherer Bedarf an Arbeitskräften bestehe. Der Auftrag sei kurzfristig gekommen und habe keine Möglichkeit bestanden, für die Personen Arbeitspapiere zu bekommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 04.02.2014 gab der Bf an, aufgrund der Auftragslage kurzfristig Arbeiter benötigt zu haben. In seiner Beschwerde gab er an, aufgrund der wirtschaftlichen Situation gezwungen gewesen zu sein, Erntehelfer einzustellen. Es sei bekannt, dass innerhalb kurzer Zeit keine Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Erntehelfer zu erlangen seien. Hierzu hat die Finanzpolizei in ihrer Stellungnahme vom 17.04.2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht um die Beschäftigung von Erntehelfern, sondern um die Tätigkeit landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter gehe (im Ergebnis ist das aber nicht weiter relevant). Anzumerken ist aber schon, dass es eben nicht darum gegangen ist, dass Arbeitskräfte zur Ernte bestimmter Waren benötigt worden sind (die dann allenfalls verdorben wären, wenn sie nicht geerntet werden), sondern ist kurzfristig ein Auftrag eingegangen, den der Beschwerdeführer trotz der fehlenden Vorlaufzeit angenommen hat. Mit dem Hinweis auf die Unmöglichkeit, Arbeitskräfte von einen auf den nächsten Tag zu bekommen, ist für den Bf nichts gewonnen, weil dies allein keine taugliche Rechtfertigung dafür darstellen kann, ausländische Arbeitskräfte ohne entsprechende Bewilligung zu beschäftigen und damit die Bestimmungen des AuslBG zu übertreten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.02.1997, Zl. 95/09/0206). Zu den im § 34 StGB demonstrativ aufgezählten Milderungsgründen zählt es, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (Z. 11). Hinzuweisen ist darauf, dass ein subjektiver Arbeitskräftemangel des Arbeitgebers, sofern kein Notstand im Sinne des § 6 VStG vorliegt, keinen Schuldausschließungsgrund darstellt. Dies ist aber im vorliegenden Fall wegen des auf den Strafausspruch eingeschränkten Verfahrensgegenstandes nicht zu prüfen. Mit dem Hinweis auf die Unmöglichkeit, Arbeitskräfte von einen auf den nächsten Tag zu bekommen, ist für den Bf nichts gewonnen, weil dies allein keine taugliche Rechtfertigung dafür darstellen kann, ausländische Arbeitskräfte ohne entsprechende Bewilligung zu beschäftigen und damit die Bestimmungen des AuslBG zu übertreten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.02.1997, Zl. 95/09/0206). Zu den im Paragraph 34, StGB demonstrativ aufgezählten Milderungsgründen zählt es, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (Ziffer 11,). Hinzuweisen ist darauf, dass ein subjektiver Arbeitskräftemangel des Arbeitgebers, sofern kein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG vorliegt, keinen Schuldausschließungsgrund darstellt. Dies ist aber im vorliegenden Fall wegen des auf den Strafausspruch eingeschränkten Verfahrensgegenstandes nicht zu prüfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 26.09.1991, Zl. 91/09/0068 ausgesprochen hat, stellt der subjektive Arbeitskräftemangel für sich allein genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung dar. Es ist aber zu prüfen, ob nicht jeweils in Verbindung mit den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in der Regel vom Beschuldigten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geltend zu machen sind, die Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des § 34 Z. 11 StGB erfüllt sind. Ist dies der Fall, so liegt ein bei der Strafbemessung nach den Regeln des VStG zu berücksichtigender Milderungsgrund vor. Dies trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Der Bf hat in seiner Beschwerde vorgebracht, es sei bekannt, dass innerhalb kurzer Zeit (also von einem Tag auf den anderen) keine Beschäftigungsbewilligungen vom AMS zu erlangen seien. In der mündlichen Verhandlung merkte er an, er habe in dieser Sache mit dem AMS keinen Kontakt aufgenommen. Er sei zu den 15 Arbeitskräften über Mundpropaganda beim Stammpersonal gekommen. Er habe die Leute am nächsten Tag in der Früh gebraucht und daher keine Zeitungsannonce gemacht. Auf Nachfrage, ob nicht überlegt worden sei, mehr zu bezahlen, erklärte der Bf, dann würde er nichts mehr verdienen. Der Bf vermochte glaubwürdig darzulegen, dass kurzfristig (aufgrund einer Kundenaktion) eine große Bestellung von Porree (von R.) eingelangt ist. Er hat die Leute am nächsten Tag in der Früh gebraucht. Der Bf hat aber nicht einmal versucht, etwa über eine Leiharbeitsfirma oder dergleichen kurzfristig Hilfskräfte für die hier relevanten Tätigkeiten zu bekommen und es auch unterlassen, den Bedarf durch die Einschaltung der Arbeitsmarktverwaltung durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages zu decken. Der Bf hat auch nicht nachgefragt, ob das Kontingent im Oktober 2013 schon ausgeschöpft gewesen ist. Wie Herr H. vom AMS mitgeteilt hat, würde man für eine Bewilligung mindestens eineinhalb bis zwei Tage brauchen, er konnte aber auch nicht angeben, ob damals noch Plätze des Kontingents frei gewesen seien. Der Bf vermochte nicht hinreichend darzutun, aus welchem Grund sein Arbeitskräftebedarf lediglich durch Übertretung des AuslBG abgewendet werden konnte bzw. aus welchem Grund ihm eine erlaubte Beschäftigung von Arbeitskräften (etwa von Inländern mit einer attraktiveren Entlohnung) nicht möglich gewesen wäre (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2013/09/0124). Ein als „Notsituation“ zu wertender Sachverhalt ist keinesfalls vorgelegen. Um einen dringenden notwendigen Arbeitskräftebedarf abdecken zu können, wäre es insbesondere auch erforderlich gewesen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitsuchenden eine entsprechende Entlohnung (und sonstige Rahmenbedingungen) anbietet. Der Bf hat nun nicht einmal behauptet versucht zu haben, privat oder durch Einschaltung einer Leihfirma im Inland Arbeitskräfte zu bekommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 26.09.1991, Zl. 91/09/0068 ausgesprochen hat, stellt der subjektive Arbeitskräftemangel für sich allein genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung dar. Es ist aber zu prüfen, ob nicht jeweils in Verbindung mit den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in der Regel vom Beschuldigten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geltend zu machen sind, die Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 11, StGB erfüllt sind. Ist dies der Fall, so liegt ein bei der Strafbemessung nach den Regeln des VStG zu berücksichtigender Milderungsgrund vor. Dies trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Der Bf hat in seiner Beschwerde vorgebracht, es sei bekannt, dass innerhalb kurzer Zeit (also von einem Tag auf den anderen) keine Beschäftigungsbewilligungen vom AMS zu erlangen seien. In der mündlichen Verhandlung merkte er an, er habe in dieser Sache mit dem AMS keinen Kontakt aufgenommen. Er sei zu den 15 Arbeitskräften über Mundpropaganda beim Stammpersonal gekommen. Er habe die Leute am nächsten Tag in der Früh gebraucht und daher keine Zeitungsannonce gemacht. Auf Nachfrage, ob nicht überlegt worden sei, mehr zu bezahlen, erklärte der Bf, dann würde er nichts mehr verdienen. Der Bf vermochte glaubwürdig darzulegen, dass kurzfristig (aufgrund einer Kundenaktion) eine große Bestellung von Porree (von R.) eingelangt ist. Er hat die Leute am nächsten Tag in der Früh gebraucht. Der Bf hat aber nicht einmal versucht, etwa über eine Leiharbeitsfirma oder dergleichen kurzfristig Hilfskräfte für die hier relevanten Tätigkeiten zu bekommen und es auch unterlassen, den Bedarf durch die Einschaltung der Arbeitsmarktverwaltung durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages zu decken. Der Bf hat auch nicht nachgefragt, ob das Kontingent im Oktober 2013 schon ausgeschöpft gewesen ist. Wie Herr H. vom AMS mitgeteilt hat, würde man für eine Bewilligung mindestens eineinhalb bis zwei Tage brauchen, er konnte aber auch nicht angeben, ob damals noch Plätze des Kontingents frei gewesen seien. Der Bf vermochte nicht hinreichend darzutun, aus welchem Grund sein Arbeitskräftebedarf lediglich durch Übertretung des AuslBG abgewendet werden konnte bzw. aus welchem Grund ihm eine erlaubte Beschäftigung von Arbeitskräften (etwa von Inländern mit einer attraktiveren Entlohnung) nicht möglich gewesen wäre vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2013/09/0124). Ein als „Notsituation“ zu wertender Sachverhalt ist keinesfalls vorgelegen. Um einen dringenden notwendigen Arbeitskräftebedarf abdecken zu können, wäre es insbesondere auch erforderlich gewesen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitsuchenden eine entsprechende Entlohnung (und sonstige Rahmenbedingungen) anbietet. Der Bf hat nun nicht einmal behauptet versucht zu haben, privat oder durch Einschaltung einer Leihfirma im Inland Arbeitskräfte zu bekommen. Bei einer verständigen Gesamtwürdigung der im vorliegenden Fall maßgebenden oben erwähnten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Tat im vorliegenden Fall nicht unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, und daher war dieser Milderungsgrund bei der Strafbemessung im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Der Vertreter des Bf wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, es seien alle Arbeitskräfte nachträglich angemeldet und alle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlt worden (diverse Unterlagen wurden zum Akt genommen). Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt nun nicht an der Richtigkeit dieses Vorbringens (das auch durch diverse Unterlagen untermauert wurde). Die nachträgliche Entrichtung von Abgaben und Beiträgen ist als eine objektive Schadensgutmachung zu werten und stellt einen – wenn auch nicht gewichtigen – Milderungsgrund dar (vgl. § 34 Z. 15 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG – siehe das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.1994, Zl. 93/09/0423). Der Bf hat bei seiner Befragung im Zuge der Kontrolle – ohne zu versuchen etwas zu verschleiern - eingestanden, die Personen entgegen den Vorschriften des AuslBG beschäftigt zu haben. Die Finanzpolizei gab in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde an, der Bf habe sich sehr kooperativ gezeigt und sein Fehlverhalten eingestanden. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Bf (nachvollziehbar), wie es damals zur Beschäftigung dieser 15 ausländischen Personen gekommen ist. Der Bf hat durch seine Aussage (insbesondere bei der Kontrolle – zur Schuldform) wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen (§ 34 Z. 17 StGB), was ebenfalls als mildernd zu werten war. Der Vertreter des Bf wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, es seien alle Arbeitskräfte nachträglich angemeldet und alle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlt worden (diverse Unterlagen wurden zum Akt genommen). Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt nun nicht an der Richtigkeit dieses Vorbringens (das auch durch diverse Unterlagen untermauert wurde). Die nachträgliche Entrichtung von Abgaben und Beiträgen ist als eine objektive Schadensgutmachung zu werten und stellt einen – wenn auch nicht gewichtigen – Milderungsgrund dar vergleiche Paragraph 34, Ziffer 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG – siehe das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.1994, Zl. 93/09/0423). Der Bf hat bei seiner Befragung im Zuge der Kontrolle – ohne zu versuchen etwas zu verschleiern - eingestanden, die Personen entgegen den Vorschriften des AuslBG beschäftigt zu haben. Die Finanzpolizei gab in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde an, der Bf habe sich sehr kooperativ gezeigt und sein Fehlverhalten eingestanden. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Bf (nachvollziehbar), wie es damals zur Beschäftigung dieser 15 ausländischen Personen gekommen ist. Der Bf hat durch seine Aussage (insbesondere bei der Kontrolle – zur Schuldform) wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB), was ebenfalls als mildernd zu werten war. Da diese beiden oben angeführten Milderungsgründe im Verhältnis zu den weiter oben genannten Erschwerungsgründen aber nicht als überwiegend im Sinne des § 20 VStG angesehen werden können, war in keinem der 15 Fälle von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch zu machen. Da diese beiden oben angeführten Milderungsgründe im Verhältnis zu den weiter oben genannten Erschwerungsgründen aber nicht als überwiegend im Sinne des Paragraph 20, VStG angesehen werden können, war in keinem der 15 Fälle von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch zu machen. Der Bf machte im gesamten Verfahren – trotz diesbezüglicher Aufforderung – keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund des Alters des Bf und dessen Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH (als Einzelperson hat er einen landwirtschaftlichen Betrieb) von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus. Sorgepflichten konnten mangels Angaben in dieser Richtung nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den von 2.000,- bis zu 20.000,- Euro reichenden dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG sind die nunmehr verhängten Strafe von 2.000,- Euro pro unberechtigt beschäftigten Ausländer durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Strafen in dieser Höhe sollten (bei dem positiven Eindruck, den der Bf in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat) ausreichend sein, um ihn künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den von 2.000,- bis zu 20.000,- Euro reichenden dritten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG sind die nunmehr verhängten Strafe von 2.000,- Euro pro unberechtigt beschäftigten Ausländer durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Strafen in dieser Höhe sollten (bei dem positiven Eindruck, den der Bf in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat) ausreichend sein, um ihn künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die § 64 Abs. 2 VStG und § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die Paragraph 64, Absatz 2, VStG und Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.036.24251.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.