Obsah (8)
§ 81§ 31§ 25a§ 353§ 13§ 74§ 77§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.08.2014 GeschäftszahlVGW-122/008/27464/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwe
§ 81Gew
O 1994 genehmigt worden ist, folgenden Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der Frau B., vertreten durch RAin, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- und
- Bezirk, vom
- April 2014, Zl. MBA 6/7-256556/13/32, mit welchem die Änderung der Betriebsanlage im Standort Wien. M.-gasse, wo die W. GmbH das Gewerbe „Kraftfahrzeugmechaniker“ ausübt,
Paragraph 81, GewO 1994 genehmigt worden ist, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch zitierten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde die Änderung der Betriebsanlage der W. GmbH im Standort Wien, M.-gasse, in welcher diese das Gewerbe „Kraftfahrzeugmechaniker“ ausübt,
§ 81Gew
O „nach Maßgabe der Pläne, der Betriebsbeschreibung der Änderungen und des Abfallwirtschaftskonzepts“ genehmigt und dazu eine Reihe von Auflagen für den Betrieb der geänderten Anlage vorgeschrieben. Die Änderung der Betriebsanlage besteht laut Spruch des bekämpften Bescheides darin, dass im Zugangsbereich zum Kundenempfang an der in die Liegenschaft hineinführenden Fahrbahn Stellplätze in Form von drei zweispurigen und zehn einspurigen Kraftfahrzeugen geschaffen wurden. In der einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Betriebsbeschreibung, auf welche der Bescheidabspruch ausdrücklich Bezug nimmt, heißt es wörtlich: „Von der Hofeinfahrt soll der rückwärtige rechte Bereich (siehe beiliegender Grundrissplan) während der Betriebszeit als Anhaltefläche verwendet werden.“ Weiters heißt es darin wörtlich: „Die Fahrzeuge werden nicht länger als 15 bis 20 Minuten in dem genannten Bereich zur Reparaturübernahme angehalten…..Pro Stunde werden ca. 4 Fahrzeuge angenommen, über den gesamten Arbeitstag jedoch max. 12 Fahrzeuge. Autowracks oder Fahrzeuge, die nicht der Straßenverkehrsordnung hinsichtlich dem Austritt wassergefährdeter“ - (sinnvollerweise gemeint wohl: wassergefährdender, Anm. Verwaltungsgericht Wien) – „ Flüssigkeiten entsprechen, werden nicht abgestellt… Die Fahrzeugfrequenz wird durch die beantragten Änderungen nicht erhöht.“ Mit dem im Spruch zitierten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde die Änderung der Betriebsanlage der W. GmbH im Standort Wien, M.-gasse, in welcher diese das Gewerbe „Kraftfahrzeugmechaniker“ ausübt,
Paragraph 81, GewO „nach Maßgabe der Pläne, der Betriebsbeschreibung der Änderungen und des Abfallwirtschaftskonzepts“ genehmigt und dazu eine Reihe von Auflagen für den Betrieb der geänderten Anlage vorgeschrieben. Die Änderung der Betriebsanlage besteht laut Spruch des bekämpften Bescheides darin, dass im Zugangsbereich zum Kundenempfang an der in die Liegenschaft hineinführenden Fahrbahn Stellplätze in Form von drei zweispurigen und zehn einspurigen Kraftfahrzeugen geschaffen wurden. In der einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Betriebsbeschreibung, auf welche der Bescheidabspruch ausdrücklich Bezug nimmt, heißt es wörtlich: „Von der Hofeinfahrt soll der rückwärtige rechte Bereich (siehe beiliegender Grundrissplan) während der Betriebszeit als Anhaltefläche verwendet werden.“ Weiters heißt es darin wörtlich: „Die Fahrzeuge werden nicht länger als 15 bis 20 Minuten in dem genannten Bereich zur Reparaturübernahme angehalten…..Pro Stunde werden ca. 4 Fahrzeuge angenommen, über den gesamten Arbeitstag jedoch max. 12 Fahrzeuge. Autowracks oder Fahrzeuge, die nicht der Straßenverkehrsordnung hinsichtlich dem Austritt wassergefährdeter“ - (sinnvollerweise gemeint wohl: wassergefährdender, Anmerkung Verwaltungsgericht Wien) – „ Flüssigkeiten entsprechen, werden nicht abgestellt… Die Fahrzeugfrequenz wird durch die beantragten Änderungen nicht erhöht.“ In ihrer dagegen eingebrachten Beschwerde führte die Nachbarin B. aus, dass sowohl in der Verhandlung vor der Erstbehörde am 24.1.2014 als auch in ihrer Stellungnahme vom 3.2.2014 von ihr vorgebracht worden sei, dass das LG für ZRS Wien in seinem Urteil vom 22.2.1995 rechtskräftig festgestellt habe, dass die W. GmbH verpflichtet sei, den gegenständlichen Werkstättenhof zugänglich zu machen und den Klägern (darunter die nunmehrige Beschwerdeführerin) die Einfahrt in den Werkstättenhof der Liegenschaft in Wien, M.-gasse, jederzeit zu ermöglichen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Zufahrtsbereich zu den beiden im Grenzzaun angebrachten Türen zu gestatten. Hintergrund des Rechtsstreits sei gewesen, dass die Zufahrt für Möbeltransporter im Fall von Umzügen gewährleistet sein müsse. Aufgrund der Änderung der Betriebsanlage sei nunmehr zu befürchten, dass bei größeren Möbeltransporten die Zufahrt zum Werkstättenhof durch die auf der rechten Fahrspur stehenden Kundenfahrzeuge nicht mehr möglich sei. Es liege somit eine Gefährdung dinglicher Rechte vor, da deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt werde. Der Bescheid der Verwaltungsbehörde sei rechtswidrig, weil er sich mit diesem Aspekt gar nicht auseinandersetze bzw. nur unzureichend darauf verweise, dass es sich dabei um ein zivilrechtliche Verpflichtung der Antragstellerin handle. Auch habe die Behörde die Breite der Einfahrt nicht thematisiert. Darüber hinaus habe die Verwaltungsbehörde eine unzulässige Erweiterung des Antrages mit ihrem Abspruch vorgenommen: Während es nämlich im Genehmigungsansuchen heiße, dass von der zweispurigen Hofeinfahrt der rückwärtige Teil der rechten Fahrspur während der Betriebszeit als Abstellfläche für Kunden- und Betriebsfahrzeuge verwendet werden sollte, hätte die Behörde die Änderung der Betriebsanlage vollkommen unabhängig von den Betriebszeiten bewilligt und daher mehr zugesprochen als überhaupt beantragt worden sei. Auch aus diesem Grunde erweise sich der Bescheid als rechtswidrig. Darüber hinaus fehlten Angaben im Bescheid über die Verweildauer der Kundenfahrzeuge, dies entgegen den Zusicherungen in der Verhandlung, wonach diese bis maximal 20 Minuten abgestellt werden sollten. Der Bescheid käme daher einer Enteignung gleich. Außerdem habe sich der Bescheid nicht mit den Einwendungen der Nachbarn beschäftigt, nämlich ob eine Zufahrt durch die Feuerwehr im Brandfall gewährleistet sei, ob das Abstellen havarierter Fahrzeuge auf der Fläche und damit die Gefahr des Ölaustritts bzw. anderer gefährlicher Flüssigkeiten verhindert werde, ob nicht mehr als die beantragten Fahrzeuge abgestellt werden sowie allfällige Lärm- oder Geruchsbelästigungen durch die Fahrzeuge. Durch den bloßen Verweis auf diesbezügliche Sachverständigengutachten habe die Behörde einen vollkommen begründungslosen Bescheid erlassen. Sie hätte nämlich auszuführen gehabt, weshalb welcher Einwand mit welcher Begründung dazu geführt hätte, dass Nachbarrechte aus der Sicht der Behörde nicht verletzt seien. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Genehmigungsansuchen der Betriebsinhaberin abzuweisen bzw. zurückzuweisen. Dazu erstattete die W. GmbH mit einer am 16. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten E-Maileingabe eine Äußerung. In dieser beantragte sie, der Bescheidbeschwerde nicht stattzugeben und bestritt sie, dass eine wesentliche Nutzungsbeeinträchtigung der dinglichen Rechte der Nachbarn durch die beantragte Änderung vorliege. Außerdem behauptete sie, dass es unrichtig sei, dass der Antrag auf die reine Betriebszeit eingeschränkt gewesen wäre, was im Zuge der Verhandlungen auch mit den dort anwesenden Nachbarn erörtert worden sei. Von einer Enteignung könne aber keinesfalls die Rede sein. Darüber hinaus habe sich die Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen mit der Frage der Feuerwehrzufahrt befasst und einen Vertreter der Wiener Berufsfeuerwehr als Sachverständigen dem Verfahren beigezogen, welcher keinerlei Bedenken gegen das Projekt geäußert habe. Lärm- und Geruchsbelästigungen gingen von abgestellten Fahrzeugen gerade nicht aus. Mit einem höheren Ölaustritt als allgemein auf Straßen sei auch nicht zu rechnen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Mit dem am 12. März 2013 bei der Verwaltungsbehörde persönlich samt den
§ 353Gew
O beizubringenden Unterlagen eingebrachten Ansuchen wurde die Genehmigung der Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage beantragt. In der Folge wurde eine Augenscheinsverhandlung anberaumt. Mit dem am 12. März 2013 bei der Verwaltungsbehörde persönlich samt den
Paragraph 353, GewO beizubringenden Unterlagen eingebrachten Ansuchen wurde die Genehmigung der Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage beantragt. In der Folge wurde eine Augenscheinsverhandlung anberaumt. Laut (unterschriebenem) Verhandlungsprotokoll vom 30. April 2013 (Seite 348ff des verwaltungsbehördlichen Aktes) wurde seitens der Nachbarn in dieser Verhandlung vorgebracht, dass für die beantragte Fläche kein alleiniges Nutzungsrecht der Betriebsinhabung bestehe. Laut diesem Protokoll „äußerten die erschienen Nachbarn“ (darunter laut Anwesenheitsliste auch die Beschwerdeführerin) „Bedenken hinsichtlich des beantragten Projekts“ und brachten „hiezu wie folgt vor: Folgende Punkte wären bei einer allfälligen Genehmigung der Änderung zu beachten: -Gewährleistung der Zufahrt durch die Feuerwehr im Brandfall? -Verhinderung des Abstellens von havarierten Fahrzeugen auf der Fläche? -Gewährleistung, dass nicht mehr als die beantragten Fahrzeuge abgestellt werden? -Allfällige Lärmbelästigungen durch die Fahrzeuge insbesondere bei Nutzung der Flächen am Wochenende?“ Nach Rückstellung der Einreichunterlagen
§ 13Abs.
3 AVG zwecks Vervollständigung, Durchführung einer diesbezüglichen Bürobesprechung am
- September 2013 (in welcher ein Vertreter der Wiener Feuerwehr, MA 68, angab, keine Einwände gegen eine Genehmigung der Änderung zu haben, da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Zufahrt um keine Feuerwehrzufahrt handle) und Vorlage der kompletten Unterlagen mit Schriftsatz der Antragstellerin vom
- Oktober 2013 (diese Beilagen bilden einen integrierenden Bestandteil des bekämpften Bescheides und nimmt dieser auf diese Unterlagen ausdrücklich im Spruch Bezug), wurde eine Verhandlung unter persönlicher Ladung der nunmehrigen Beschwerdeführerin, zu Handen ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin, für den
- Jänner 2014 anberaumt. Nach Rückstellung der Einreichunterlagen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zwecks Vervollständigung, Durchführung einer diesbezüglichen Bürobesprechung am
- September 2013 (in welcher ein Vertreter der Wiener Feuerwehr, MA 68, angab, keine Einwände gegen eine Genehmigung der Änderung zu haben, da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Zufahrt um keine Feuerwehrzufahrt handle) und Vorlage der kompletten Unterlagen mit Schriftsatz der Antragstellerin vom
- Oktober 2013 (diese Beilagen bilden einen integrierenden Bestandteil des bekämpften Bescheides und nimmt dieser auf diese Unterlagen ausdrücklich im Spruch Bezug), wurde eine Verhandlung unter persönlicher Ladung der nunmehrigen Beschwerdeführerin, zu Handen ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin, für den
- Jänner 2014 anberaumt. Mit Telefaxeingabe vom
- Februar 2014 erstattete die Beschwerdeführerin ein im Wesentlichen der Beschwerde ähnliches Vorbringen und legte unter anderem das Urteil des LG für ZRS Wien vom
- Februar 1995 vor.
§ 74Abs. 2 Gew
O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g leg.cit. angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, leg.cit. angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf
§ 81Abs. 1 Gew
O 1994 auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf
Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 sind keine anderen als jene, an die das Gesetz im § 77 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft (vgl. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/04/0079). Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, GewO 1994 sind keine anderen als jene, an die das Gesetz im Paragraph 77, die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft vergleiche VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/04/0079).
§ 77Abs. 1 Gew
O 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a ) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, ) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom
- April 1985, Slg. N. F. Nr. 11.745/A, zu der diesbezüglich unverändert gebliebenen Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973 ausgesprochen hat, liegt eine Einwendung im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Nur im Rahmen dieser erhobenen Einwendungen erlangt der Nachbar Parteistellung und nur in diesem Rahmen können Nachbarn durch den in der Folge nach § 77 GewO 1994 ergehenden Genehmigungsbescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt werden (Erkenntnis des VwGH vom
- November 1997, Zl. 97/04/0122).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom
- April 1985, Slg. N. F. Nr. 11.745/A, zu der diesbezüglich unverändert gebliebenen Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973 ausgesprochen hat, liegt eine Einwendung im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO 1994, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Nur im Rahmen dieser erhobenen Einwendungen erlangt der Nachbar Parteistellung und nur in diesem Rahmen können Nachbarn durch den in der Folge nach Paragraph 77, GewO 1994 ergehenden Genehmigungsbescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt werden (Erkenntnis des VwGH vom
- November 1997, Zl. 97/04/0122). Die beschwerdeführende Partei hat entgegen den Bestimmungen der § 356 Abs. 1 GewO iVm §§ 41 und 42 Abs. 1 AVG eine Einwendung betreffend die Gefährdung dinglicher Rechte nicht rechtzeitig erhoben: Ihr Vorbringen, in der Verhandlung vom
- Jänner 2014 auf das von ihr zitierte Urteil des LG für ZRS Wien verwiesen und dadurch die Gefährdung dinglicher Rechte behauptet zu haben, erweist sich im Hinblick auf das im Akt erliegende Verhandlungsprotokoll vom 24.1.2014 (AS 412 ff des verwaltungsbehördlichen Aktes), welches sowohl von ihr als auch ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin unterfertigt worden ist, als glatt aktenwidrig. Ein diesbezügliches – wenn auch aus den nachstehend angeführten Gründen nicht rechtserhebliches – Vorbringen wurde erst nach der Verhandlung schriftlich erstattet.Die beschwerdeführende Partei hat entgegen den Bestimmungen der Paragraph 356, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 42 Absatz eins, AVG eine Einwendung betreffend die Gefährdung dinglicher Rechte nicht rechtzeitig erhoben: Ihr Vorbringen, in der Verhandlung vom
- Jänner 2014 auf das von ihr zitierte Urteil des LG für ZRS Wien verwiesen und dadurch die Gefährdung dinglicher Rechte behauptet zu haben, erweist sich im Hinblick auf das im Akt erliegende Verhandlungsprotokoll vom 24.1.2014 (AS 412 ff des verwaltungsbehördlichen Aktes), welches sowohl von ihr als auch ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin unterfertigt worden ist, als glatt aktenwidrig. Ein diesbezügliches – wenn auch aus den nachstehend angeführten Gründen nicht rechtserhebliches – Vorbringen wurde erst nach der Verhandlung schriftlich erstattet. Der vorliegenden Beschwerde liegt die Auffassung der Beschwerdeführerin zu Grunde, das Vorbringen, es werde ihr Recht betreffend die Nutzung der Werkstättenzufahrt auf der Betriebsliegenschaft durch die von der antragstellenden Partei beantragte Anlagenerweiterung „wesentlich beeinträchtigt" und laufe der Bescheid auf eine Enteignung hinaus, stelle eine Einwendung dar, die im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 geeignet wäre, die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Anlagenänderung auszuschließen. Diese Auffassung ist jedoch - wie der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall (vgl. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/04/0079) entschieden hat, sodass die Begründung im Wesentlichen vom Verwaltungsgericht Wien übernommen wird - unzutreffend:Der vorliegenden Beschwerde liegt die Auffassung der Beschwerdeführerin zu Grunde, das Vorbringen, es werde ihr Recht betreffend die Nutzung der Werkstättenzufahrt auf der Betriebsliegenschaft durch die von der antragstellenden Partei beantragte Anlagenerweiterung „wesentlich beeinträchtigt" und laufe der Bescheid auf eine Enteignung hinaus, stelle eine Einwendung dar, die im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 geeignet wäre, die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Anlagenänderung auszuschließen. Diese Auffassung ist jedoch - wie der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall vergleiche VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/04/0079) entschieden hat, sodass die Begründung im Wesentlichen vom Verwaltungsgericht Wien übernommen wird - unzutreffend: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. das Erkenntnis vom
- Mai 2002, Zl. 2001/04/0104, und die dort zitierte Vorjudikatur), stellt das Gesetz bei Normierung der Genehmigungsvoraussetzungen auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken. Nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kann es somit zu einer im Sinn des § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 relevanten Gefährdung eines dinglichen Rechts kommen.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche das Erkenntnis vom
- Mai 2002, Zl. 2001/04/0104, und die dort zitierte Vorjudikatur), stellt das Gesetz bei Normierung der Genehmigungsvoraussetzungen auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken. Nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kann es somit zu einer im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 relevanten Gefährdung eines dinglichen Rechts kommen. Hingegen bildet die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Liegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privaten Rechten keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. Ob die Errichtung (bzw. der Betrieb) der Betriebsanlage unter den Gesichtspunkten der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zulässig ist, ist vielmehr eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts. Die beschwerdeführende Partei hat nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten gegen die beantragte Genehmigung im Verwaltungsverfahren vorgebracht, die Ausübung des ihr eingeräumten Nutzungsrechtes betreffend einen Teil der Betriebsliegenschaft werde ihr vollkommen unmöglich gemacht, weil durch die beantragte Änderung der bestehenden Betriebsanlage ein Großteil der für die Zufahrt größerer Transportfahrzeuge (wie sie etwa bei Umzügen und Möbeltransporten zu Einsatz kommen) vom Nutzungsrecht erfassten Fläche vollständig von Fahrzeugen verstellt werden würde und nur mehr von der antragstellenden Partei für betriebliche Zwecke genutzt werden könne. Mit diesem Vorbringen wird zwar ein der Verwirklichung der Betriebserweiterung nach Meinung der beschwerdeführenden Partei entgegenstehendes privatrechtliches Hindernis aufgezeigt, im Lichte der oben dargestellten Rechtslage wird jedoch die - gegebenenfalls einer gewerbebehördlichen Genehmigung entgegenstehende - Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 damit nicht geltend gemacht. Es liegt daher in diesem Vorbringen keine im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren zulässige Einwendung, auf die bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag Bedacht zu nehmen wäre (vgl. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/04/0079).Mit diesem Vorbringen wird zwar ein der Verwirklichung der Betriebserweiterung nach Meinung der beschwerdeführenden Partei entgegenstehendes privatrechtliches Hindernis aufgezeigt, im Lichte der oben dargestellten Rechtslage wird jedoch die - gegebenenfalls einer gewerbebehördlichen Genehmigung entgegenstehende - Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 damit nicht geltend gemacht. Es liegt daher in diesem Vorbringen keine im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren zulässige Einwendung, auf die bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag Bedacht zu nehmen wäre vergleiche VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/04/0079). Nun bestimmt zwar § 357 GewO 1994, dass der Verhandlungsleiter, wenn von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht werden, auf eine Einigung hinzuwirken und eine etwa herbeigeführte Einigung in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden, im Übrigen aber den Nachbarn mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hat. Weder das Unterlassen der Verweisung solcher Einwendungen auf den Zivilrechtsweg, noch die Zurückweisung erhobener privatrechtlicher Einwendungen bedeuten jedoch eine Rechtsverletzung, weil dadurch die Möglichkeit des Einwendenden, seine zivilrechtlichen Ansprüche im Rechtsweg geltend zu machen, nicht beeinträchtigt wird (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), S. 616f, dargestellte Judikatur).Nun bestimmt zwar Paragraph 357, GewO 1994, dass der Verhandlungsleiter, wenn von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht werden, auf eine Einigung hinzuwirken und eine etwa herbeigeführte Einigung in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden, im Übrigen aber den Nachbarn mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hat. Weder das Unterlassen der Verweisung solcher Einwendungen auf den Zivilrechtsweg, noch die Zurückweisung erhobener privatrechtlicher Einwendungen bedeuten jedoch eine Rechtsverletzung, weil dadurch die Möglichkeit des Einwendenden, seine zivilrechtlichen Ansprüche im Rechtsweg geltend zu machen, nicht beeinträchtigt wird vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), S. 616f, dargestellte Judikatur). Durch die nach § 77 GewO 1994 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlagehttp://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=13.08.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=Betriebsanlage*++Eigent%c3%bcmer*&WxeFunctionToken=1062faaf-74b9-4413-8ab2-c0eef1f7b6af - hit58 wird darüber hinaus in bestehende zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer der Grundfläche, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, oder dem an dieser Grundfläche infolge einer Dienstbarkeit Berechtigten nicht eingegriffen, sodass der bloße Hinweis, die Betriebsanlage werde auf einer Grundfläche errichtet, an der dem Nachbarn eine Dienstbarkeit zustehe, die Beeinträchtigung eines subjektiven öffentlichen Rechtes keinesfalls darzutun geeignet ist (vgl. dazu VwGH vom 29.05.2002, Zl. 2001/04/0104). Überträgt man diese Judikatur auf den vorliegenden Fall, hat die nunmehrige Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen in der Verhandlung vom
- April 2013, wonach „für die beantragte Fläche kein alleiniges Nutzungsrecht der Betriebsinhabung bestehe“, aus gewerberechtlicher Sicht keine rechtserhebliche Einwendung erhoben. Durch die nach Paragraph 77, GewO 1994 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlagehttp://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=13.08.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=Betriebsanlage*++Eigent%c3%bcmer*&WxeFunctionToken=1062faaf-74b9-4413-8ab2-c0eef1f7b6af - hit58 wird darüber hinaus in bestehende zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer der Grundfläche, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, oder dem an dieser Grundfläche infolge einer Dienstbarkeit Berechtigten nicht eingegriffen, sodass der bloße Hinweis, die Betriebsanlage werde auf einer Grundfläche errichtet, an der dem Nachbarn eine Dienstbarkeit zustehe, die Beeinträchtigung eines subjektiven öffentlichen Rechtes keinesfalls darzutun geeignet ist vergleiche dazu VwGH vom 29.05.2002, Zl. 2001/04/0104). Überträgt man diese Judikatur auf den vorliegenden Fall, hat die nunmehrige Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen in der Verhandlung vom
- April 2013, wonach „für die beantragte Fläche kein alleiniges Nutzungsrecht der Betriebsinhabung bestehe“, aus gewerberechtlicher Sicht keine rechtserhebliche Einwendung erhoben. Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist insbesondere auszuführen, dass dieses nur insoweit zulässig ist, als es die Verletzung subjektiv – öffentlicher Nachbarrechte im Sinne der §§ 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 betrifft und die Beschwerdeführerin durch rechtzeitige Erhebung von entsprechenden Einwendungen spätestens bei der letzten mündlichen Augenscheinsverhandlung ihre Parteistellung gewahrt hat. Diese hat jedoch laut dem von ihr unterfertigten Verhandlungsprotokoll vom
- April 2013 lediglich als Fragen formulierte „Bedenken“ (sic Protokoll) geäußert, wobei sie durch die Frage der gewährleisteten Feuerwehrzufahrt nicht die Beeinträchtigung eines ihr zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO geltend gemacht hat. Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen betreffend die Verhinderung der Abstellung havarierter Fahrzeuge und der Gewährleistung, dass nicht mehr Fahrzeuge als beantragt abgestellt werden, ist sie auf das Erkenntnis des VwGH vom
- September 1996, Zl. 95/04/0189, und die darin dargestellte Rechtsprechung zum Wesen des Verfahrens zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage als einem projektbezogenen Verfahren zu verweisen. Aus der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Betriebsbeschreibung ergibt sich nämlich eindeutig, dass „Autowracks oder Fahrzeuge, die nicht der Straßenverkehrsordnung hinsichtlich dem Austritt wassergefährdeter“ - (gemeint wohl: wassergefährdender, Anm. Verwaltungsgericht Wien) – „ Flüssigkeiten entsprechen“, nicht abgestellt werden sollen und maximal 12 Fahrzeuge über den Arbeitstag verteilt zur Reparatur/Überprüfung angenommen werden. Die Äußerung der Befürchtung zukünftiger Konsensüberschreitungen seitens der Nachbarn stellt also keine taugliche Einwendung dar, da sich eine solche nur auf das eingereichte Projekt beziehen darf (vgl. dazu VwGH vom 18.06.1996, Zl. 96/04/0020). Auch in dem als Frage geäußerten Bedenken nach „allfälligen Lärmbelästigungen durch die Fahrzeuge insbesondere bei Nutzung der Flächen am Wochenende“ kann keine konkrete, auf das Projekt bezogene Einwendung erblickt werden, da die Flächen ja der bloßen kurzzeitigen Abstellung der Fahrzeuge dienen und auf diesen Flächen keine manipulative Tätigkeiten projektiert sind und die Fahrzeugfrequenz innerhalb der Betriebsanlage der Betriebsbeschreibung nach durch die beantragten Änderungen nicht erhöht wird.Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist insbesondere auszuführen, dass dieses nur insoweit zulässig ist, als es die Verletzung subjektiv – öffentlicher Nachbarrechte im Sinne der Paragraphen 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO 1994 betrifft und die Beschwerdeführerin durch rechtzeitige Erhebung von entsprechenden Einwendungen spätestens bei der letzten mündlichen Augenscheinsverhandlung ihre Parteistellung gewahrt hat. Diese hat jedoch laut dem von ihr unterfertigten Verhandlungsprotokoll vom
- April 2013 lediglich als Fragen formulierte „Bedenken“ (sic Protokoll) geäußert, wobei sie durch die Frage der gewährleisteten Feuerwehrzufahrt nicht die Beeinträchtigung eines ihr zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO geltend gemacht hat. Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen betreffend die Verhinderung der Abstellung havarierter Fahrzeuge und der Gewährleistung, dass nicht mehr Fahrzeuge als beantragt abgestellt werden, ist sie auf das Erkenntnis des VwGH vom
- September 1996, Zl. 95/04/0189, und die darin dargestellte Rechtsprechung zum Wesen des Verfahrens zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage als einem projektbezogenen Verfahren zu verweisen. Aus der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Betriebsbeschreibung ergibt sich nämlich eindeutig, dass „Autowracks oder Fahrzeuge, die nicht der Straßenverkehrsordnung hinsichtlich dem Austritt wassergefährdeter“ - (gemeint wohl: wassergefährdender, Anmerkung Verwaltungsgericht Wien) – „ Flüssigkeiten entsprechen“, nicht abgestellt werden sollen und maximal 12 Fahrzeuge über den Arbeitstag verteilt zur Reparatur/Überprüfung angenommen werden. Die Äußerung der Befürchtung zukünftiger Konsensüberschreitungen seitens der Nachbarn stellt also keine taugliche Einwendung dar, da sich eine solche nur auf das eingereichte Projekt beziehen darf vergleiche dazu VwGH vom 18.06.1996, Zl. 96/04/0020). Auch in dem als Frage geäußerten Bedenken nach „allfälligen Lärmbelästigungen durch die Fahrzeuge insbesondere bei Nutzung der Flächen am Wochenende“ kann keine konkrete, auf das Projekt bezogene Einwendung erblickt werden, da die Flächen ja der bloßen kurzzeitigen Abstellung der Fahrzeuge dienen und auf diesen Flächen keine manipulative Tätigkeiten projektiert sind und die Fahrzeugfrequenz innerhalb der Betriebsanlage der Betriebsbeschreibung nach durch die beantragten Änderungen nicht erhöht wird. Insgesamt ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der Erstbehörde, noch im Beschwerdeverfahren die Verletzung subjektiver-öffentlicher Rechte dartun konnte, weshalb ihr keine Beschwerdelegitimation zukommt und ihre Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. Selbst die Zustellung der Bescheidausfertigung an die Beschwerdeführerin vermag nicht deren Parteistellung zu begründen (vgl. etwa VwGH vom
- November 2011, Zl.: 2009/07/0204).Insgesamt ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der Erstbehörde, noch im Beschwerdeverfahren die Verletzung subjektiver-öffentlicher Rechte dartun konnte, weshalb ihr keine Beschwerdelegitimation zukommt und ihre Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. Selbst die Zustellung der Bescheidausfertigung an die Beschwerdeführerin vermag nicht deren Parteistellung zu begründen vergleiche etwa VwGH vom
- November 2011, Zl.: 2009/07/0204). Nichtsdestotrotz ist im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Behörde habe mehr als beantragt zugesprochen, sowie im Hinblick auf das (protokollwidrige) Vorbringen des Anlageninhabervertreters, es sei mit den Nachbarn eine Abstellung auch außerhalb der Betriebszeiten in der Verhandlung besprochen worden, Folgendes aus Gründen der (allseitigen) Rechtssicherheit hinzuzufügen: Der Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage wie auch ein Abspruch über die Genehmigung der Änderung einer solchen Anlage setzen ein Ansuchen voraus (vgl. VwGH vom
- September 1992, Zl.: 92/04/0025). Es handelt sich bei der Änderung einer Betriebsanlage
§ 81Gew
O um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach § 356 Abs. 1 GewO zu Grunde liegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die den Nachbarn
Abs. 3 leg.cit. eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen nach der Judikatur der Höchstgerichte einen verbalen Inhalt, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lässt (vgl. dazu VwGH vom
- November 1990, Zl.: 90/04/0185, ebenso VwGH vom
- Mai 1990, Zl.: 89/04/0222, ebenso VwGH vom
- Dezember 1990, Zl.: 90/04/0183, ebenso VwGH vom
- November 1993, Zl.: 91/04/0313, VwGH vom
- September 1992, Zl.: 92/04/0025). Der Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage wie auch ein Abspruch über die Genehmigung der Änderung einer solchen Anlage setzen ein Ansuchen voraus vergleiche VwGH vom
- September 1992, Zl.: 92/04/0025). Es handelt sich bei der Änderung einer Betriebsanlage
Paragraph 81, GewO um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach Paragraph 356, Absatz eins, GewO zu Grunde liegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die den Nachbarn
Absatz 3, leg.cit. eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen nach der Judikatur der Höchstgerichte einen verbalen Inhalt, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lässt vergleiche dazu VwGH vom
- November 1990, Zl.: 90/04/0185, ebenso VwGH vom
- Mai 1990, Zl.: 89/04/0222, ebenso VwGH vom
- Dezember 1990, Zl.: 90/04/0183, ebenso VwGH vom
- November 1993, Zl.: 91/04/0313, VwGH vom
- September 1992, Zl.: 92/04/0025). Die in § 353 Z 1 lit. a GewO genannte Betriebsbeschreibung ist insofern von zentraler Bedeutung, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehenden und auf Nachbarliegenschaften einwirkenden Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt sie die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muss daher, um den genannten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu all jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Emissionen von Bedeutung sind (vgl. VwGH vom
- August 1997, Zl.: 97/04/0073, ebenso VwGH vom
- November 1997, Zl.: 95/04/0125).Die in Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a, GewO genannte Betriebsbeschreibung ist insofern von zentraler Bedeutung, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehenden und auf Nachbarliegenschaften einwirkenden Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt sie die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muss daher, um den genannten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu all jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Emissionen von Bedeutung sind vergleiche VwGH vom
- August 1997, Zl.: 97/04/0073, ebenso VwGH vom
- November 1997, Zl.: 95/04/0125). Sowohl aus dem Ansuchen (Seite 333 sowie 402 des verwaltungsbehördlichen Aktes) selbst als auch aus der einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Betriebsbeschreibung ergibt sich expressis verbis, dass der rückwärtige Bereich der Hofeinfahrt nur während der Betriebszeiten als Anhaltefläche verwendet werden soll. Indem die Verwaltungsbehörde die Verhandlung immer in diesem Rahmen ausgeschrieben und im Spruch des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf die Betriebsbeschreibung Bezug nimmt, hat sie entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht mehr zugesprochen als beantragt worden ist. Der Antragstellervertreter sei darauf hingewiesen, dass eine darüber hinaus gehende allfällige bloße Willenserklärung der Konsenswerberin im Rahmen der Verhandlungen, welche überdies aus dem Akt und den darin befindlichen Protokollen nicht ersichtlich ist, nicht die Betriebsbeschreibung als solche ersetzt bzw. diese nicht abwandelt (vgl. VwGH vom
- Juni 1994, Zl. 92/04/0067). Die verfahrensgegenständlichen Flächen sind daher nach dem derzeitigen, rechtskräftigen Konsensstand nur während der Betriebszeiten als Anhalteflächen zu verwenden.Sowohl aus dem Ansuchen (Seite 333 sowie 402 des verwaltungsbehördlichen Aktes) selbst als auch aus der einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Betriebsbeschreibung ergibt sich expressis verbis, dass der rückwärtige Bereich der Hofeinfahrt nur während der Betriebszeiten als Anhaltefläche verwendet werden soll. Indem die Verwaltungsbehörde die Verhandlung immer in diesem Rahmen ausgeschrieben und im Spruch des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf die Betriebsbeschreibung Bezug nimmt, hat sie entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht mehr zugesprochen als beantragt worden ist. Der Antragstellervertreter sei darauf hingewiesen, dass eine darüber hinaus gehende allfällige bloße Willenserklärung der Konsenswerberin im Rahmen der Verhandlungen, welche überdies aus dem Akt und den darin befindlichen Protokollen nicht ersichtlich ist, nicht die Betriebsbeschreibung als solche ersetzt bzw. diese nicht abwandelt vergleiche VwGH vom
- Juni 1994, Zl. 92/04/0067). Die verfahrensgegenständlichen Flächen sind daher nach dem derzeitigen, rechtskräftigen Konsensstand nur während der Betriebszeiten als Anhalteflächen zu verwenden. Eine Verhandlung (welche im Übrigen von keiner Partei beantragt worden ist) konnte
§ 24Abs. 1 und 2 Vw
GV entfallen.Eine Verhandlung (welche im Übrigen von keiner Partei beantragt worden ist) konnte
Paragraph 24, Absatz eins und 2 VwGV entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Parteistellung der Nachbarn sowie zu deren zivilrechtlichen Ansprüchen im Betriebsanlagenverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Parteistellung der Nachbarn sowie zu deren zivilrechtlichen Ansprüchen im Betriebsanlagenverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.27464.2014