RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.08.2014 GeschäftszahlVGW-122/008/28421/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der Frau U. T. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- und
- Bezirk, vom 25.04.2014, Zl. MBA6/7-760943/2013/17, mit welchem die Änderung der Betriebsanlage (Aufstellung eines Schallschutzpaneels) im Standort Wien, M.-straße, gemäß § 81 Abs. 1 GewO genehmigt worden ist und die Einwendungen der Beschwerdeführerin wegen erheblicher Verminderung des Lichteinfalls in ihre Wohnung sowie wegen des daraus resultierenden verminderten Wohnungswertes als unzulässig zurückgewiesen worden sind sowie ihre Einwendung in Bezug auf eine zu geringe Schallreduktion als unbegründet abgewiesen worden ist, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der Frau U. T. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- und
- Bezirk, vom 25.04.2014, Zl. MBA6/7-760943/2013/17, mit welchem die Änderung der Betriebsanlage (Aufstellung eines Schallschutzpaneels) im Standort Wien, M.-straße, gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO genehmigt worden ist und die Einwendungen der Beschwerdeführerin wegen erheblicher Verminderung des Lichteinfalls in ihre Wohnung sowie wegen des daraus resultierenden verminderten Wohnungswertes als unzulässig zurückgewiesen worden sind sowie ihre Einwendung in Bezug auf eine zu geringe Schallreduktion als unbegründet abgewiesen worden ist, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde in einem Spruchpunkt I.) die Änderung der Betriebsanlage im Standort Wien, M.-straße, gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 genehmigt und in einem Spruchpunkt II.) u.a. die Einwendungen der Beschwerdeführerin wegen erheblicher Verminderung des Lichteinfalls in ihre Wohnung sowie wegen des daraus resultierenden verminderten Wohnungswertes als unzulässig zurückgewiesen und ihre Einwendung in Bezug auf eine ihrer Meinung nach zu geringe Schallreduktion verglichen mit einer Einhausung der Rückkühler abgewiesen. Die Änderung der Betriebsanlage besteht laut der in Spruchpunkt I.) enthaltenen Beschreibung in der Aufstellung eines Schallschutzpaneels um die auf dem Dach des Hauses M.-straße befindlichen Rückkühler, wobei die Anordnung des Paneels und sämtliche Messpunkte sowie das Schallschutzgutachten aus den einen Bestandteil des Bescheides bildenden Unterlagen ersichtlich seien. Der Spruch des Bescheides nimmt dabei ausdrücklich auf fünf näher bezeichnete Parien Bezug. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde in einem Spruchpunkt römisch eins.) die Änderung der Betriebsanlage im Standort Wien, M.-straße, gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 genehmigt und in einem Spruchpunkt römisch zwei.) u.a. die Einwendungen der Beschwerdeführerin wegen erheblicher Verminderung des Lichteinfalls in ihre Wohnung sowie wegen des daraus resultierenden verminderten Wohnungswertes als unzulässig zurückgewiesen und ihre Einwendung in Bezug auf eine ihrer Meinung nach zu geringe Schallreduktion verglichen mit einer Einhausung der Rückkühler abgewiesen. Die Änderung der Betriebsanlage besteht laut der in Spruchpunkt römisch eins.) enthaltenen Beschreibung in der Aufstellung eines Schallschutzpaneels um die auf dem Dach des Hauses M.-straße befindlichen Rückkühler, wobei die Anordnung des Paneels und sämtliche Messpunkte sowie das Schallschutzgutachten aus den einen Bestandteil des Bescheides bildenden Unterlagen ersichtlich seien. Der Spruch des Bescheides nimmt dabei ausdrücklich auf fünf näher bezeichnete Parien Bezug. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass keinerlei Unterlagen vorgelegt worden seien, die eine Beurteilung der geplanten Maßnahmen erlaubten, insbesondere nicht jene Unterlagen, die der Bescheid nenne und die einen Teil des Bescheides bildeten. Bei der Verhandlung seien nur Handskizzen vorgelegt worden. Die erwähnten Unterlagen seien sohin nicht existent oder würden den Betroffenen (bewusst) vorenthalten werden. Dazu äußerte sich die bevollmächtigte Vertreterin der Anlageninhaberin mit Schriftsatz vom
- August 2014, in welchem sie ausführte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr zustehenden Akteneinsicht Einsicht in die vorgelegten Unterlagen hätte nehmen können und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt werde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Dem Beschwerdevorbringen nach fühlt sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Kenntnis jener Unterlagen, welche nach dem Spruch des von ihr bekämpften Bescheides einen integrierenden Bestandteil desselben bilden, verletzt. Gemäß § 359 Abs. 3 GewO ist der Bescheid dem Genehmigungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist. Gemäß Paragraph 359, Absatz 3, GewO ist der Bescheid dem Genehmigungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, dass sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, dass sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden. Der Umfang der Parteistellung im Betriebsanlagenverfahren steckt die Grenzen der Beschwerdelegitimation ab. In anderen Worten: Dort, wo kein sich aus dem Gesetz ergebendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt sein kann, gibt es keine Parteistellung und demnach auch keine Beschwerdelegitimation. Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 359 Abs. 2 und 3 GewO ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Partei (im Hinblick auf ihre Einwendung betreffend Lärmbelästigungen hat sie ihre Parteistellung hinsichtlich dieses Punktes bewahrt) zwar ein subjektives Recht auf Zustellung des Bescheides, nicht jedoch ein subjektives Recht auf Zustellung jener Unterlagen, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden, hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Verwaltungsbehörde der Beschwerdeführerin sohin keine Unterlagen „vorenthalten“ – die Behörde hatte ihr diese vielmehr ex lege (vgl. § 359 Abs. 2 GewO) nicht zuzustellen. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin jederzeit als Partei des Verfahrens im Wege der Akteneinsicht inhaltliche Kenntnis über diese Unterlagen erhalten können (dies kann sie auch jetzt noch!), zumal die Verwaltungsbehörde der Aktenlage nach sogar eine „technische Besprechung“ zur Durchsicht eben dieser Unterlagen ausgeschrieben und die Beschwerdeführerin dazu persönlich geladen hatte (die Zustellung dieser Ladung durch Hinterlegung am
- Februar 2014 ist durch Rückschein im Akt ausgewiesen). Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des Paragraph 359, Absatz 2 und 3 GewO ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Partei (im Hinblick auf ihre Einwendung betreffend Lärmbelästigungen hat sie ihre Parteistellung hinsichtlich dieses Punktes bewahrt) zwar ein subjektives Recht auf Zustellung des Bescheides, nicht jedoch ein subjektives Recht auf Zustellung jener Unterlagen, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden, hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Verwaltungsbehörde der Beschwerdeführerin sohin keine Unterlagen „vorenthalten“ – die Behörde hatte ihr diese vielmehr ex lege vergleiche Paragraph 359, Absatz 2, GewO) nicht zuzustellen. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin jederzeit als Partei des Verfahrens im Wege der Akteneinsicht inhaltliche Kenntnis über diese Unterlagen erhalten können (dies kann sie auch jetzt noch!), zumal die Verwaltungsbehörde der Aktenlage nach sogar eine „technische Besprechung“ zur Durchsicht eben dieser Unterlagen ausgeschrieben und die Beschwerdeführerin dazu persönlich geladen hatte (die Zustellung dieser Ladung durch Hinterlegung am
- Februar 2014 ist durch Rückschein im Akt ausgewiesen). Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen sohin nicht die Verletzung eines ihr nach der Rechtslage zustehenden subjektiven Rechts im Rahmen ihrer Parteistellung dartut, ist die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 2 VwGVG entfallen.Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang eines subjektiven öffentlichen Rechts ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang eines subjektiven öffentlichen Rechts ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.28421.2014