← Österreich

{'item': ['VGW-041/028/6587/2014', 'VGW-041/V/028/6616/2014']}

Obsah (7)§ 52Art. 133§ 9§ 28§ 64§ 2§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.08.2014 GeschäftszahlVGW-041/028/6587/2014; VGW-041/V/028/6616/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat dur

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 224 Euro zu leisten. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen Herrn R., geboren am ...1955, ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „I. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs.1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. mit Sitz in Wien, H.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 18.06.2013 in Wien, S.-straße (Einkaufszentrum ...) die Ausländerin G. A., geb. am ...1966,als Reinigungskraft beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 und § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz), oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c leg.cit.) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 leg.cit.) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a leg.cit.), oder ein Befreiungsschein (§15 und § 4c leg.cit.) oder eine „Rot- Weiß-Rot - Karte plus“ (§ 41a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)“ oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz 1997 - FrG) ausgestellt wurde.„I. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. mit Sitz in Wien, H.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 18.06.2013 in Wien, S.-straße (Einkaufszentrum ...) die Ausländerin G. A., geb. am ...1966,als Reinigungskraft beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4 und Paragraph 4 c, Ausländerbeschäftigungsgesetz), oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraphen 12 bis 12 c leg.cit.) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit.) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a, leg.cit.), oder ein Befreiungsschein (§15 und Paragraph 4 c, leg.cit.) oder eine „Rot- Weiß-Rot - Karte plus“ (Paragraph 41 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)“ oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, Fremdengesetz 1997 - FrG) ausgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 in Verbindung mit § 3 leg.cit., in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 3, leg.cit., in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.120,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 4 Stunden

§ 28Abs.1 Ziffer 1 lit.a erster Strafsatz Ausl

BG, BGBl.Nr. 218/1975 in der geltenden FassungGeldstrafe von € 1.120,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 4 Stunden

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, erster Strafsatz AuslBG, BGBl.Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 112,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.232,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. Die B. ., FN ..., haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herr R. verhängte Geldstrafe von € 1.120,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 112,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“römisch zwei. Die B. ., FN ..., haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herr R. verhängte Geldstrafe von € 1.120,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 112,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Dagegen haben der Bestrafte (in der Folge Erstbeschwerdeführer) und die haftungspflichtige B. (in der Folge Zweitbeschwerdeführerin) die seinerzeit als Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, bei der Zweitbeschwerdeführerin handle es sich nicht um die Arbeitgeberin von Frau G. A.. Diese sei vielmehr von der V. beauftragt gewesen, welche ihrerseits als Subunternehmerin Reinigungsleistungen für die Zweitbeschwerdeführerin als Auftraggeberin durchgeführt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe bereits in seiner Rechtfertigung ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin dann, wenn die eigenen Personalressourcen z.B. bei Krankheit von Reinigungskräften nicht ausgereicht hätten, einen Subunternehmer kontaktiert ha-be und dieser Reinigungskräfte zur Verfügung stelle. Charakteristisch für die Beauftragung eines Subunternehmers sei die Rechtsbeziehung einerseits zwischen dem Subunternehmer (V. ) als Auftragnehmer und dem Auftraggeber der Zweitbeschwerdeführerin sowie andererseits zwischen Frau A. und dem Subunternehmer. Die Reinigungskraft, die letztlich Arbeiten für den Auftraggeber erbringe, stehe in keinem Rechtsverhältnis zum Auftraggeber, sondern bloß in einem Rechtsverhältnis zum Subunternehmer als Auftragnehmer. Die Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Auftraggeberin bei der Beschäftigung der von Subunternehmern eingesetzten Reinigungskräfte auf ein nach außen hin einheitliches Erscheinungsbild etwa durch das Tragen von T-Shirts achte, vermöge an der Tatsache, dass zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und Frau A. kein direktes Rechtsverhältnis - geschweige denn ein Dienstverhältnis - bestehe, nichts zu ändern. Ohne all dies zu hinterfragen und Einsicht in die vorgelegten Urkunden zu nehmen, habe der Magistrat der Stadt Wien seine Annahme, bei Frau A. handle es sich um eine Dienstnehmerin der Zweitbeschwerdeführerin, auf Vermutungen gestützt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei also nicht Arbeitgeberin von Frau A. und lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht vor. Außerdem habe die Behörde bei Feststellung des Sachverhaltes wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen. Sie habe ihre Feststellungen auf Dagegen haben der Bestrafte (in der Folge Erstbeschwerdeführer) und die haftungspflichtige B. (in der Folge Zweitbeschwerdeführerin) die seinerzeit als Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, bei der Zweitbeschwerdeführerin handle es sich nicht um die Arbeitgeberin von Frau G. A.. Diese sei vielmehr von der römisch fünf. beauftragt gewesen, welche ihrerseits als Subunternehmerin Reinigungsleistungen für die Zweitbeschwerdeführerin als Auftraggeberin durchgeführt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe bereits in seiner Rechtfertigung ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin dann, wenn die eigenen Personalressourcen z.B. bei Krankheit von Reinigungskräften nicht ausgereicht hätten, einen Subunternehmer kontaktiert ha-be und dieser Reinigungskräfte zur Verfügung stelle. Charakteristisch für die Beauftragung eines Subunternehmers sei die Rechtsbeziehung einerseits zwischen dem Subunternehmer (römisch fünf. ) als Auftragnehmer und dem Auftraggeber der Zweitbeschwerdeführerin sowie andererseits zwischen Frau A. und dem Subunternehmer. Die Reinigungskraft, die letztlich Arbeiten für den Auftraggeber erbringe, stehe in keinem Rechtsverhältnis zum Auftraggeber, sondern bloß in einem Rechtsverhältnis zum Subunternehmer als Auftragnehmer. Die Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Auftraggeberin bei der Beschäftigung der von Subunternehmern eingesetzten Reinigungskräfte auf ein nach außen hin einheitliches Erscheinungsbild etwa durch das Tragen von T-Shirts achte, vermöge an der Tatsache, dass zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und Frau A. kein direktes Rechtsverhältnis - geschweige denn ein Dienstverhältnis - bestehe, nichts zu ändern. Ohne all dies zu hinterfragen und Einsicht in die vorgelegten Urkunden zu nehmen, habe der Magistrat der Stadt Wien seine Annahme, bei Frau A. handle es sich um eine Dienstnehmerin der Zweitbeschwerdeführerin, auf Vermutungen gestützt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei also nicht Arbeitgeberin von Frau A. und lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG nicht vor. Außerdem habe die Behörde bei Feststellung des Sachverhaltes wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen. Sie habe ihre Feststellungen auf eine Aussage einer Person gestützt, die der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Ebenso sei die zeugenschaftliche Einvernahme des zur Vertretung nach außen Befugten der V. unterblieben. Weiters sei die belangte Behörde nicht auf die Einwände des Erstbeschwerdeführers, eine Aussage einer Person gestützt, die der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Ebenso sei die zeugenschaftliche Einvernahme des zur Vertretung nach außen Befugten der römisch fünf. unterblieben. Weiters sei die belangte Behörde nicht auf die Einwände des Erstbeschwerdeführers, dass der angenommene Sachverhalt unrichtig sei, eingegangen. Weiters sei die Strafhöhe völlig überzogen und insbesondere im Lichte der Unbescholtenheit unangemessen, sohin willkürlich und jenseits jeglichen Ermessens. In diesem Zusammenhang sei auch die Bestimmung des § 21 VStG außer Acht gelassen worden. Beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine tat- und schuldangemessene Strafhöhe auszusprechen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.unangemessen, sohin willkürlich und jenseits jeglichen Ermessens. In diesem Zusammenhang sei auch die Bestimmung des Paragraph 21, VStG außer Acht gelassen worden. Beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine tat- und schuldangemessene Strafhöhe auszusprechen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde ist ein Auszug aus dem Gewerberegister angeschlossen, wonach Frau G. A. am 18.3.2013 das Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten, einschließlich objektbezogene einfache Wartungsarbeiten am Standort Wien, Ho.-gasse angemeldet hat. Laut einer der Beschwerde angeschlossenen als Werkvertrag betitelten Vereinbarung vom 18.3.2013 hat sich Frau A. gegenüber der V. zur täglichen Der Beschwerde ist ein Auszug aus dem Gewerberegister angeschlossen, wonach Frau G. A. am 18.3.2013 das Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten, einschließlich objektbezogene einfache Wartungsarbeiten am Standort Wien, Ho.-gasse angemeldet hat. Laut einer der Beschwerde angeschlossenen als Werkvertrag betitelten Vereinbarung vom 18.3.2013 hat sich Frau A. gegenüber der römisch fünf. zur täglichen Reinigung der öffentlichen WC-Anlage im EKZ ... verpflichtet. Nach einer ebenfalls der Beschwerde angeschlossenen mit Subvertrag übertitelten Vereinbarung betreffend die Vergabe von Reinigungsarbeiten/Personalbereitstellung zwischen der B. und der V. hat sich Letztgenannte gegenüber der B. verpflichtet, in gesondert genannten Objekten die Reinigung von Gebäuden und Glasreinigungen laut Leistungsverzeichnis zu verrichten. Dieser Subvertrag hat nachstehenden Inhalt:Reinigung der öffentlichen WC-Anlage im EKZ ... verpflichtet. Nach einer ebenfalls der Beschwerde angeschlossenen mit Subvertrag übertitelten Vereinbarung betreffend die Vergabe von Reinigungsarbeiten/Personalbereitstellung zwischen der B. und der römisch fünf. hat sich Letztgenannte gegenüber der B. verpflichtet, in gesondert genannten Objekten die Reinigung von Gebäuden und Glasreinigungen laut Leistungsverzeichnis zu verrichten. Dieser Subvertrag hat nachstehenden Inhalt: „Vertragsgegenstand: Der AN verpflichtet sich für den AG in den gesondert genannten Objekten die Reinigung von Gebäuden- und Glasreinigungen laut beiliegendem Leistungsverzeichnis zu verrichten. Der AN verpflichtet sich für den AG geeignetes Personal für diverse Reinigungstätigkeiten für einen fix vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Der AN übernimmt diese Tätigkeit selbständig und ist an keine Arbeitszeit - außer eventuellen Vorgaben vom Auftraggeber des AG - gebunden. Der AN hat selbst und auf eigene Rechnung für die zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit erforderlichen wesentlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen. Der AN übernimmt die Arbeiten als Subunternehmer (Nachunternehmer). Dies bedeutet, dass er vertraglich nur an den AG gebunden ist und diesem für die ihm übertragenen Leistungen haftet. Zwischen dem Auftraggeber des AG und dem AN bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Rechte und Pflichten. Personaleinsatz: Der AN ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Mitarbeiter zu bedienen. Der AN hat für die gewerbe- gesundheits- und sozialrechtlichen Genehmigungen und die Einhaltung der Auflagen und Gesetze Vorsorge zu tragen, sowie insbesondere auch dafür, dass sämtliche von ihm eingesetzten Mitarbeiter gültige Arbeitspapiere und der deutschen Sprache insofern mächtig sind, Anweisungen so zu verstehen, dass diese soweit wie möglich fehlerlos um zu setzen sind. Schweigepflicht: Die Mitarbeiter des AN sind verpflichtet, jegliche Akteneinsicht und jede Handlung, die zu einer Gefährdung oder Verletzung des Dienst-, Geschäfts-, oder Betriebsgeheimnisse führen könnten, zu unterlassen. Bei Verstößen dieser Art hat der AG das Recht, vom zuständigen Vorgesetzten des AN zu verlangen, dass eine derartige Arbeitskraft an einer bestimmten Stelle nicht mehr eingesetzt wird. Kontrolle der Leistungen, Pönalezahlungen: Der AG kann die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsleistung jederzeit überprüfen, wobei aufgezeigte Mängel noch am selben Tag von dem AN zu beheben sind. Im Falle von mehreren Reklamationen seitens des AG von B. und des damit verbundenen Einbehaltes eines Teiles der Vertragssumme, besteht auch kein Rechtsanspruch des Subunternehmers auf vollständige Auszahlung der vertraglich vereinbarten Summe. Der endgültige Endbetrag wird dann abzüglich einer Pönalezahlung vergütet. Reklamationen: Reklamationen, welche direkt bei dem AN eingehen, müssen dem AG unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Qualitätsabzüge und Leistungsminderungen, die dem AG verrechnet werden, haben zur Folge, dass diese gleichfalls dem AN vom AG in Rechnung gestellt werden. Haftung: Der AN haftet für alle bei der Ausführung der Leistung durch sie oder ihre Mitarbeiter verursachten Schäden in der Höhe des von ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages. Die beigelegte Polizze ist Vertragsgrundlage und Vertragsbestandteil. Jede Änderung des Versicherungsvertrages, die eine Minderung der Schadensumme mit sich bringt, ist dem AG anzuzeigen. Sämtliche Schlüssel sind nach Auftragserfüllung gegen Quittung an den Kunden oder an den AG zurück zu geben. Vergütung: Folgende Preise gelten als vereinbart: Stundensatz für Personalbereitstellung: € xx,xx exkl. Mwst Bauendreinigung, Grundreinigung, Fensterreinigung: Preis abhängig von den m2 Leistung der zu reinigenden Fläche Alle Anlagen wie Leistungsverzeichnis, Arbeitspläne, sind wichtiger Bestandteil dieser Vereinbarung und dienen als Grundlage der Leistungspflicht. Änderungen sind dem AN umgehend bekannt zu geben und haben Einfluss auf die Verrechnung. Es ist grundsätzlich ein Festpreis vereinbart, der bis auf Widerruf gilt. Akontozahlungen werden keine geleistet. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter ausreichend und pünktlich entlohnt werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter des AN nie bei B. bezüglich der Bezahlung vorstellig werden. Sollte aufgrund Nichtzahlung der Löhne an die Mitarbeiter vom AN die Arbeit dadurch verzögert oder nicht beendet werden können, entsteht ein Regressanspruch vom AG. Diese wird dann, sofern keine anderen Möglichkeiten mehr bestehen, gerichtlich eingefordert. Der AG zahlt dem AN nur den Nettobetrag der Monatspauschale aus. Die MWSt, wird direkt an das Finanzamt des AN auf dessen Steuernummer überwiesen. Der AN übermittelt eine aktuelle Buchungsmitteilung, in der Kontonummer des zuständigen Finanzamtes, sowie die Steuernummer ersichtlich sind. Der AN hat diese Vereinbarung mit seinem Finanzamt abzusprechen, damit es bei der Zuordnung der Zahlungen des AN keine Unklarheiten gibt. Die Steuernummer vom Finanzamt des AN lautet: ... Zur Gewährleistung einer fristgerechten Abwicklung hat der AN vor Bezahlung der in Rechnung gestellten Monatspauschalen alle 3 Monate vom Finanzamt, von der Gebietskrankenkasse und von der Stadtkasse MA 6 eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung im Original vorzulegen. Beginn und Kündigung: Der AN sorgt dafür, dass er für den AG jederzeit erreichbar ist und dass eine geeignete Kommunikationsstrecke wie Faxgerät, E-Mail-Adresse und Mobiltelefon in funktionsfähigem Zustand vorliegt und die diesbezüglichen Daten dem AG bekannt sind. Der Vertrag kann jederzeit seitens des AG fristlos aufgekündigt werden, wenn berechtigt dringende betriebliche Erfordernisse dies rechtfertigen. Rechtsnachfolge: Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auch für eventuelle Rechtsnachfolger oder sonstige Nachfolgeunternehmen zu übertragen. Sonstiges: Jede Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform. Die Schriftform ist auch erforderlich, um von diesem Schriftformerfordernis abzugehen. Arbeitsbestätigungen: Der AN hat als Beleg für die ausgeführten Arbeiten vom Kunden unterschriebene Arbeitsscheine innerhalb von 3 Werktagen im Büro oder persönlich der Bereichsleitung abzugeben. Es sind Formulare des AG zu verwenden. Vollmacht: Der für den AN Zeichnende erklärt ausdrücklich, dass die zur Unterzeichnung erforderliche Genehmigung des AN vorliegt und er auch ausdrücklich bevollmächtigt ist. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind die sachlichen in Betracht kommenden Gerichte in Wien örtlich zuständig. Anhang: Der AN verpflichtet sich, Arbeitsanweisungen und Produkteinschulungen des AG genauestens zu beachten, diese an seine Mitarbeiter weiter zu geben, die Einhaltung der Arbeitsanweisungen und Produkteinschulungen durch seine Mitarbeiter laufend zu überwachen und sowohl über die Anweisungen und Einschulungen als auch die laufende Überwachung Aufzeichnungen zu führen. Der AN verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass er und seine Mitarbeiter bei Durchführung im Subunternehmervertrag vom 05.05.2010 geregelten Arbeiten die vom AG zur Verfügung gestellte Dienstkleidung zu verwenden. Subdienstleistung: Datum: 05.05.2010 Tätigkeit: Personalbereitstellung Ort: Wien Dauer: Besondere Bedingungen: Vertragssumme: € xx,xx/Stunde" Das behördliche Verwaltungsstrafverfahren stützt sich auf einen Strafantrag des Finanzamtes Wien vom 25.6.

  1. Darin findet sich folgende Sachverhaltsdarstellung: „Aufgrund einer anonymen, vom FinPolKo des FA ... weitergeleiteten, Anzeige wurde das Reinigungspersonal in der Toilettenanlage im Untergeschoß des Einkaufszentrum ... überprüft. Beteiligt an der Erhebung am 18.06.2013 in Wien, S.-straße, gegen 10:50 Uhr waren der Leiter der Amtshandlung mit der Dienstnummer 90... sowie das Erhebungsorgan mit der Dienstnummer 29.... Angetroffen wurde G. A., sie trug ein Shirt mit dem Aufdruck ,www.b….' und hat die Waschbecken auf der Damentoilette gereinigt. Da bereits vor Ort festgestellt werden konnte, dass die bulgarische Staatsbürgerin über keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung verfügte und nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden ist, wurde ihr ein bulgarisches Personenblatt vorgelegt, welches sie eigenhändig ausfüllte, weitere Aussagen der Angetroffenen wurden auf der Rückseite des Personenblattes schriftlich festgehalten. Daraus geht hervor, dass Frau A. seit 08.03.2013 nichtselbständig für B. (gemeint ist die Firma B. .) tätig ist. Sie putzt seit 08.03.2013 an dieser Arbeitsstelle und bekommt zum Ersten eines jeden Monats einen Monatslohn von 1000 € auf ihr Konto. Frau A. reinigt montags bis freitags von 10:30 Uhr bis 19:30 Uhr und samstags von 09:00 Uhr bis 17:30 Uhr, sie hat weder einen Lohnzettel noch einen Dienstvertrag erhalten. Arbeitsanweisungen bekommt sie von Br. (es handelt sich dabei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Bereichsleiterin Br. D.), welche sie auch als Chefin bezeichnet hat. Frau A. ist nur für B. tätig, auch alle Putzmittel stammen von B., Br. bringt welche vorbei, wenn sie fertig sind. Br. hat der Reinigungskraft gesagt, sie brauche einen Gewerbeschein zur Arbeit. Die Schlüssel für das Depot bekommt sie an der Information des Einkaufszentrums." Dem Strafantrag ist ein in bulgarischer Sprache abgefasstes, in Teilen von Frau G. A. ausgefülltes Personenblatt, angeschlossen sowie einige Lichtbilder vom Kontrollvorgang. Der Erstbeschwerdeführer rechtfertigte sich im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß wie in der vorliegenden Beschwerde. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführer und die Abgabenbehörde als weitere Partei gehört und J. V., M. Ba., G. A. und Br. D. als Zeugen einvernommen wurden.Abgabenbehörde als weitere Partei gehört und J. römisch fünf., M. Ba., G. A. und Br. D. als Zeugen einvernommen wurden. Der Vertreter der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zu Protokoll, die Zeugin Br. D. sei zur verantwortlichen Beauftragten als Bereichsleiterin für den ihr räumlich und örtlich zugewiesenen Bereich für Reinigungsleistungen bestellt worden. Eine Urkunde konnte dazu nicht vorgelegt werden. Ob die Bestellung gegenüber der Abgabenbehörde bekannt gegeben worden sei, konnte der Vertreter des Beschwerdeführers nicht beantworten. Der Vertreter der Abgabenbehörde hatte keine Kenntnis vom Einlangen einer Bestellurkunde oder eines Nachweises über die Zustimmung. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab weiter zu Protokoll, die Vereinbarung zwischen der Firma B. und der V. sei ein reiner Werkvertrag. Im Rahmen dieses Werkvertrages obliege es ausschließlich der V. , die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Einbeziehung eines ausschließlich der V. zuzurechnenden und von ihr beizustellenden Personals sicherzustellen. Für dieses Personal obliege das ausschließliche Weisungsrecht der V. , ebenso die Auswahl der konkret beschäftigten Personen. Die Beistellung von Werkstoffen seitens des Werkbestellers schadet der Qualifikation des Werkvertrages nicht, gleiches gelte für die gelegentliche Kontrolle der verrichteten Tätigkeiten. Insofern sei die Verrechnung so erfolgt, dass ausschließlich die V. auf Basis des Werkvertrages die verrichteten Werkleistungen gegenüber B. in Rechnung gestellt habe. Weitere Zahlungen seien von B. weder gefordert, noch geleistet worden. Aus einer Stundenliste für März 2013 sei ersichtlich, dass in den ersten beiden Wochen nicht die hier verfahrensgegenständliche Ausländerin tätig gewesen sei. Dies sei alleinige Entscheidung der V. gewesen. Aus Absatz 2 des Subvertrages gehe nicht hervor, dass es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung handle. Ganz im Gegenteil entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die vertretungsbefugten Organe der V. die Arbeiten durch ihr Personal oder weitere Subunternehmer verrichten ließen. Nichts anderes sei in dieser Bestimmung geregelt. Die Titulierung von Frau D. als Hauptchefin sei auf die mangelnden Deutschkenntnisse von Frau A. zurückzuführen. Damit könne umgangssprachlich auch die Vertreterin der Werkbestellerin gemeint sein. Dass es sich beim gegenständlichen Vertragsverhältnis zwischen der V. und der B. um einen Werkvertrag handle, gehe unbeschadet der Formulierung im zweiten Absatz unter „Vertragsgegenstand" eindeutig, etwa auch aus dem dritten sowie fünften Absatz dieser Bestimmung hervor, wonach die selbständige Tätigkeit vereinbart sei und eine Haftung für die vertragsgegenständlichen Leistungen vereinbart worden sei, sodass eindeutig der Erfolg und nicht etwa die bloße zur Verfügungstellung von Personal geschuldet sei. Dies zeige sich auch darin, dass Schlechterfüllung nicht entlohnt werde, worin der Unterschied zu einer bloßen Personalüberlassung liege, bei der auch in diesem Fall ein Entgelt geschuldet werde.Der Vertreter des Beschwerdeführers gab weiter zu Protokoll, die Vereinbarung zwischen der Firma B. und der römisch fünf. sei ein reiner Werkvertrag. Im Rahmen dieses Werkvertrages obliege es ausschließlich der römisch fünf. , die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Einbeziehung eines ausschließlich der römisch fünf. zuzurechnenden und von ihr beizustellenden Personals sicherzustellen. Für dieses Personal obliege das ausschließliche Weisungsrecht der römisch fünf. , ebenso die Auswahl der konkret beschäftigten Personen. Die Beistellung von Werkstoffen seitens des Werkbestellers schadet der Qualifikation des Werkvertrages nicht, gleiches gelte für die gelegentliche Kontrolle der verrichteten Tätigkeiten. Insofern sei die Verrechnung so erfolgt, dass ausschließlich die römisch fünf. auf Basis des Werkvertrages die verrichteten Werkleistungen gegenüber B. in Rechnung gestellt habe. Weitere Zahlungen seien von B. weder gefordert, noch geleistet worden. Aus einer Stundenliste für März 2013 sei ersichtlich, dass in den ersten beiden Wochen nicht die hier verfahrensgegenständliche Ausländerin tätig gewesen sei. Dies sei alleinige Entscheidung der römisch fünf. gewesen. Aus Absatz 2 des Subvertrages gehe nicht hervor, dass es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung handle. Ganz im Gegenteil entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die vertretungsbefugten Organe der römisch fünf. die Arbeiten durch ihr Personal oder weitere Subunternehmer verrichten ließen. Nichts anderes sei in dieser Bestimmung geregelt. Die Titulierung von Frau D. als Hauptchefin sei auf die mangelnden Deutschkenntnisse von Frau A. zurückzuführen. Damit könne umgangssprachlich auch die Vertreterin der Werkbestellerin gemeint sein. Dass es sich beim gegenständlichen Vertragsverhältnis zwischen der römisch fünf. und der B. um einen Werkvertrag handle, gehe unbeschadet der Formulierung im zweiten Absatz unter „Vertragsgegenstand" eindeutig, etwa auch aus dem dritten sowie fünften Absatz dieser Bestimmung hervor, wonach die selbständige Tätigkeit vereinbart sei und eine Haftung für die vertragsgegenständlichen Leistungen vereinbart worden sei, sodass eindeutig der Erfolg und nicht etwa die bloße zur Verfügungstellung von Personal geschuldet sei. Dies zeige sich auch darin, dass Schlechterfüllung nicht entlohnt werde, worin der Unterschied zu einer bloßen Personalüberlassung liege, bei der auch in diesem Fall ein Entgelt geschuldet werde. Zu den Einkommensverhältnissen des Erstbeschwerdeführers wurden in der mündlichen Verhandlung keine Angaben gemacht. Der Erstbeschwerdeführer sei sorgepflichtig für ein Kind. Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, Auftraggeber der Zweitbeschwerdeführerin sei H. gewesen. Diese habe darauf Wert gelegt, dass die Reinigung der WC-Anlagen im gegenständlichen Einkaufszentrum immer von ein und derselben Person durchgeführt werde. Deshalb sei die hier gegenständliche Ausländerin länger zum Einsatz gekommen und sei von der Subunternehmerin V. zu diesen Reinigungsarbeiten entsandt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin beschäftige circa 600 Mitarbeiter als Reinigungskräfte. Am gegenständlichen Standort sei die Reinigung des gesamten Einkaufszentrums übertragen gewesen. Dafür seien circa sechs Personen eingesetzt worden. Die anlässlich der Kontrolle von Frau A. gemachten Angaben seien insoweit nicht richtig, als sie nicht für die Firma B. Reinigungsarbeiten durchgeführt habe. Sie sei auch nicht von der Zweitbeschwerdeführerin entlohnt worden, sondern von der Subauftragnehmerin. Diese Aufwendungen seien der Zweitbeschwerdeführerin von der V. in Rechnung gestellt worden. Die angegebenen Arbeitszeiten seien richtig, weil die Aufwendungen für diese Arbeitszeiten in Rechnung gestellt worden seien. Teilweise sei richtig, dass die Arbeitsanweisungen von Frau D. gekommen seien. Es bedürfe bei der gegenständlichen Tätigkeit keiner ständigen Arbeitsanweisungen. Frau D. habe im gesamten Einkaufszentrum die ordnungsgemäße Reinigungsleistung kontrolliert und sei es fallweise vorgekommen, dass bei Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, Auftraggeber der Zweitbeschwerdeführerin sei H. gewesen. Diese habe darauf Wert gelegt, dass die Reinigung der WC-Anlagen im gegenständlichen Einkaufszentrum immer von ein und derselben Person durchgeführt werde. Deshalb sei die hier gegenständliche Ausländerin länger zum Einsatz gekommen und sei von der Subunternehmerin römisch fünf. zu diesen Reinigungsarbeiten entsandt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin beschäftige circa 600 Mitarbeiter als Reinigungskräfte. Am gegenständlichen Standort sei die Reinigung des gesamten Einkaufszentrums übertragen gewesen. Dafür seien circa sechs Personen eingesetzt worden. Die anlässlich der Kontrolle von Frau A. gemachten Angaben seien insoweit nicht richtig, als sie nicht für die Firma B. Reinigungsarbeiten durchgeführt habe. Sie sei auch nicht von der Zweitbeschwerdeführerin entlohnt worden, sondern von der Subauftragnehmerin. Diese Aufwendungen seien der Zweitbeschwerdeführerin von der römisch fünf. in Rechnung gestellt worden. Die angegebenen Arbeitszeiten seien richtig, weil die Aufwendungen für diese Arbeitszeiten in Rechnung gestellt worden seien. Teilweise sei richtig, dass die Arbeitsanweisungen von Frau D. gekommen seien. Es bedürfe bei der gegenständlichen Tätigkeit keiner ständigen Arbeitsanweisungen. Frau D. habe im gesamten Einkaufszentrum die ordnungsgemäße Reinigungsleistung kontrolliert und sei es fallweise vorgekommen, dass bei wahrgenommenen Mängeln auch Frau A. angewiesen worden sei, diese zu beseitigen. Toilettenpapier, Handtücher sowie Handseife würden von der Auftraggeberin der Zweitbeschwerdeführerin beigestellt. Reinigungsmittel für das gesamte EKZ habe die Zweitbeschwerdeführerin beigestellt, ebenfalls die Reinigungsgeräte. Arbeitskräfteüberlassung liege deshalb nicht vor, weil in diesem Fall Aufgabe der Zweitbeschwerdeführerin gewesen sei, die Reinigungskraft täglich anzuweisen, was nicht der Fall gewesen sei. Frau D. habe auch deshalb keine Arbeitsanweisungen erteilen können, da die angetroffene Ausländerin nicht Deutsch spreche und Frau D. nur Deutsch könne. Grundsätzlich sei es so, dass bei Personalengpässen auf Subunternehmer zurückgegriffen werde, um das eigene Personal zu ersetzen. Anlässlich des gegenständigen Vorfalles sei der Zeitraum März 2013 bis Juni 2013 recherchiert worden. Dabei sei in Erfahrung gebracht worden, dass bis Mitte März Frau Dj. von der V. beauftragt gewesen sei.zu beseitigen. Toilettenpapier, Handtücher sowie Handseife würden von der Auftraggeberin der Zweitbeschwerdeführerin beigestellt. Reinigungsmittel für das gesamte EKZ habe die Zweitbeschwerdeführerin beigestellt, ebenfalls die Reinigungsgeräte. Arbeitskräfteüberlassung liege deshalb nicht vor, weil in diesem Fall Aufgabe der Zweitbeschwerdeführerin gewesen sei, die Reinigungskraft täglich anzuweisen, was nicht der Fall gewesen sei. Frau D. habe auch deshalb keine Arbeitsanweisungen erteilen können, da die angetroffene Ausländerin nicht Deutsch spreche und Frau D. nur Deutsch könne. Grundsätzlich sei es so, dass bei Personalengpässen auf Subunternehmer zurückgegriffen werde, um das eigene Personal zu ersetzen. Anlässlich des gegenständigen Vorfalles sei der Zeitraum März 2013 bis Juni 2013 recherchiert worden. Dabei sei in Erfahrung gebracht worden, dass bis Mitte März Frau Dj. von der römisch fünf. beauftragt gewesen sei. Der Vertreter der Abgabenbehörde gab in der Verhandlung zu Protokoll, er sei selbst bei der gegenständlichen Kontrolle anwesend gewesen. Die angetroffene Reinigungskraft habe zwar nicht sehr gut Deutsch gesprochen, eine Verständigung sei bezüglich der erforderlichen Informationen durchaus möglich gewesen. Bei einer neuerlichen Kontrolle am 14.10.2013 sei seitens der Hausverwaltung bekannt gegeben worden, dass die Voraussetzung für die Reinigungstätigkeit einer WC-Anlage gewesen sei, dass die dort eingesetzte Reinigungskraft ausreichend Deutsch spreche. Die Hausverwaltung habe überdies mitgeteilt, dass Frau A. bereits seit August 2012 im EKZ als Reinigungskraft tätig gewesen sei. Dies sei durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen worden. Aus den überreichten Stundenlisten betreffend WC-Betreuung ergebe sich, dass Frau A. bereits seit August 2012 für die Reinigung der WC-Anlage eingesetzt gewesen sei. Die Mitarbeiterin im Büro der Hausverwaltung sowie der Haustechniker hätten beide bestätigt, dass Frau A. bereits seit August 2012 dort tätig gewesen sei. Im Zeitraum vor März 2013 sei auch noch keine Rede von einem Gewerbeschein und einem Werkvertrag gewesen. Diese seien erst in Erscheinung getreten, ab einem Zeitpunkt, von dem hier im Verfahren behauptet worden sei, dass Frau A. dort tätig gewesen sei. Der Haustechniker habe angegeben, dass die Besorgung der Reinigungsmittel durch Frau Br. zu erfolgen habe. Bei der auf den Unterlagen angegebenen Frau A. habe es sich durchgehend um ein und dieselbe Person gehandelt. Die Zeugen machten in der mündlichen Verhandlung nachstehende Angaben: J. V.:J. römisch fünf.: „Ich bin Gesellschafterin der V. . Ich bin als Subunternehmerin für das Unternehmen der Berufungswerber tätig. Wenn die Firma B. in bestimmten Objekten Personal benötigt, so stellen wir dieses Personal zur Verfügung. Die Anforderung erfolgt telefonisch durch einige Bereichsleiter der B.. Frau D. ist eine dieser Bereichsleiterinnen, die jedoch mehr Kontakt zu meinem Mann hat. Mein Mann ist in unserer Gesellschaft Kommanditist. Er arbeitet ebenfalls im Betrieb mit. Im EKZ in ... haben wir für die B. ebenfalls Personal bereitgestellt. Dabei handelt es sich um„Ich bin Gesellschafterin der römisch fünf. . Ich bin als Subunternehmerin für das Unternehmen der Berufungswerber tätig. Wenn die Firma B. in bestimmten Objekten Personal benötigt, so stellen wir dieses Personal zur Verfügung. Die Anforderung erfolgt telefonisch durch einige Bereichsleiter der B.. Frau D. ist eine dieser Bereichsleiterinnen, die jedoch mehr Kontakt zu meinem Mann hat. Mein Mann ist in unserer Gesellschaft Kommanditist. Er arbeitet ebenfalls im Betrieb mit. Im EKZ in ... haben wir für die B. ebenfalls Personal bereitgestellt. Dabei handelt es sich um Frau A. und glaublich noch zwei weitere Reinigungskräfte. Frau A. ist seit August 2012 bei uns beschäftigt. Sie ist nicht bei der Sozialversicherung gemeldet. Frau D. hat im August 2012 Personal für das EKZ benötigt und kam Frau A. zu uns ins Büro. Ich glaube, sie wurde durch andere Mitarbeiter von uns auf uns aufmerksam. Mit Frau A. wurde vereinbart, dass sie sich einen Gewerbeschein löst und hätte sie dann im EKZ arbeiten können. Sie hat sich dann die Aufgaben dort angesehen und waren die Kunden sehr zufrieden mit ihr und hat sie dann dort gearbeitet. Sie wurde pauschal mit monatlich 1.000,00 Euro entlohnt. Die Beträge wurden bar ausbezahlt. Das Geld hat sie von mir oder von meinem Mann bekommen, nicht jedoch von Frau D.. Die Arbeitsleistungen hat Frau T. kontrolliert, ich habe sie nicht kontrolliert. Die Reinigungsmittel und die Reinigungsgeräte kamen auch von Frau D., wir haben nur das Personal zur Verfügung gestellt. Im März 2013 hat sie dann das Gewerbe beantragt weil sie gemeint hat, sie könne sich das jetzt leisten. Wir wollten den Vertrag möglichst schnell mit ihr machen, aber es hat sich immer wieder verzögert und auch bis März 2013 gedauert. Sie ist derzeit noch immer dort tätig. Ich habe mich mit Frau A. auf Serbisch unterhalten. Ob seitens des EKZ gewünscht war, dass in den Toilettenanlagen Reinigungskräfte arbeiten die Deutsch sprechen, weiß ich nicht, wenn man ihr etwas auf Deutsch mitteilt, dann versteht sie es. Was die Verwendung von Reinigungsmaterial betrifft, wird sie das auch auf Deutsch verstehen. Wie oft Frau T. vor Ort kontrolliert hat, weiß ich nicht. Man war sehr zufrieden mit Frau A. und kann sein, dass Frau T. allfällige Mängelbehebungen gleich direkt mit Frau A. ausgemacht hat. Frau A. kam monatlich zu uns ins Büro und wurden ihr die 1.000,00 Euro übergeben. Wir haben mit der Firma B. dann nach den geleisteten Stunden abgerechnet." M. Ba.: „Ich bin seit 2006 Kontrollorgan bei der Abgabenbehörde. An die gegenständliche Kontrolle kann ich mich erinnern. Die Kontrolle erfolgte aufgrund einer anonymen Anzeige, die sich auf die dortigen Toilettenanlagen bezogen hat. Bei unserem Eintreffen um etwa zehn Uhr war die Toilettenanlage geöffnet aber kein Reinigungspersonal anwesend. Bei der Rezeption haben wir in Erfahrung gebracht, dass das Reinigungspersonal erst um zehn Uhr kommt. Nach einer im EKZ mittlerweile durchgeführten Kontrolle war dann jemand anwesend. Die heute hier anwesende Zeugin hat auf der Damentoilette die Waschbecken gereinigt. Nach der Ausweiskontrolle und der Feststellung, dass es sich um eine bulgarische Staatsbürgerin handelt, haben wir ein Personenblatt in bulgarischer Sprache vorgelegt. Dieses hat sie selbständig ausgefüllt. Das Personenblatt ist nur in bulgarischer Sprache gehalten und hat sie es auch auf Bulgarisch ausgefüllt. Bei gewissen Punkten, die nicht leserlich waren, habe ich nachgefragt und hat sie auf Deutsch geantwortet. Ich habe ihre Antworten auf einem deutschen Personenblatt festgehalten. Eine Verständigung in deutscher Sprache war möglich. Ich hatte den Eindruck, dass sie die Fragen versteht und hat sie zielgerecht geantwortet. Am 15.10.2013 haben wird dort neuerlich kontrolliert. Bei dieser Kontrolle wurde Frau A. gemeinsam mit einem Haustechniker des EKZ angetroffen. Frau A. hat bei dieser Kontrolle erneut ein Personenblatt selbständig ausgefüllt. Ich habe wiederum Fragen an sie gerichtet und die Antworten auf der Rückseite vermerkt. Grund für die Anwesenheit des Haustechnikers war, dass Frau A. ihm eine schriftliche Aufstellung über benötigte Reinigungsmittel gegeben hat. Der Haustechniker sollte am nächsten Tag diese Reinigungsmittel bei Frau T. anfordern. Dass es sich bei der genannten um Frau T. handelt, habe ich über die Abfrage beim Hauptverband und die Homepage der B. festgestellt. Der Haustechniker hat das Ergebnis dieser Erhebungen auch bestätigt. Der Haustechniker hat uns darauf hingewiesen, dass bei der Hausverwaltung Listen über die Reinigungskräfte aufliegen. In diese haben wir Einsicht genommen und festgestellt, dass Frau A. schon seit August 2012 dort reinigt. Zu diesem Widerspruch haben wir sie nicht mehr befragt. In diesen Listen fand sich auch eine Position für die Abrechnung, aus der hervorging, dass für die Reinigung der Toilettenanlagen mit der Firma B. erfolgt ist. Aus dem Gespräch mit dem Haustechniker ergab sich, dass Frau T. die Kontrollen der Reinigung durchführt, außer wenn sie auf Urlaub ist. Wie oft sie kontrolliert, hat der Haustechniker glaube ich nicht gesagt. Ich habe aber glaublich schriftlich festgehalten, dass Frau A. angab, dass Frau T. ca. einmal wöchentlich Kontrollen durchführt. Der Haustechniker gab auch an, dass man Frau A. deshalb für die Reinigung eingesetzt hat, weil Voraussetzung als Vorgabe des EKZ war, dass diejenige Deutsch sprechen sollte. Frau A. gab an, dass Frau T. kontrolliert, außer eben in Urlaubszeiten und käme dann jemand anderer von der Firma B.. Sie hat Frau T. bei einer der Kontrollen auch als Chefin bezeichnet. Ich halte fest, dass ich mich mit der Kontrollierten ausreichend auf Deutsch verständigen konnte. Eine Frau Br. hätte ich ja sonst gar nicht gekannt." G. A.: „Die Berufungswerber sind mir unbekannt. Ich bin seit circa elf Jahren in Österreich. Derzeit gehe ich keiner Beschäftigung nach. An meiner letzten Arbeitsstelle habe ich von August 2012 bis 17.10.2013 gearbeitet. Ich habe als Reinigungskraft gearbeitet und zwar im Einkaufszentrum ... habe ich die Toiletten gereinigt. Von einer Freundin habe ich gehört, dass dort Reinigungskräfte gesucht werden und dass ich einmal nachfragen soll. Ich habe mit einer Dame telefoniert und zwar mit Frau J. V.. Frau V. hat mir am Telefon erklärt, ich soll in die S.-straße gehen, dort sei eine Frau, die erklärt mir was zu tun ist. Ob ich Frau V. später persönlich getroffen habe: Als die Frage der Bezahlung anstand, fragte sie mich, ob ich ein Konto habe. Das habe ich verneint und sagte sie mir, dass ich ins Büro kommen soll und dort das Geld holen kann. Ich begab mich dann ins Büro und wurde mir dort das Geld übergeben. Das Büro war in der Al.-straße. Ich bin dann jeden
  2. eines Monats dort hingegangen und wurde ich bar ausbezahlt. Frau V. hat mir das Geld persönlich übergeben. Bei meinem ersten Besuch im Einkaufszentrum hat mir eine Dame, deren Namen ich nicht mehr weiß und die bis dahin dort gearbeitet hat, gezeigt, was zu tun ist. Am ersten Tag ist diese Dame den ganzen Tag bei mir gewesen. Am nächsten Tag kam eine Chefin namens Br.. Dabei handelt es sich um die hier anwesende Zeugin Frau D.. Frau D. hat mich gefragt, ob ich diejenige bin, die jetzt arbeiten soll. Das habe ich bejaht und hat sie mir dann gezeigt, wie ich dort hygienemäßig arbeiten soll, also welche Reinigungsmittel ich verwenden soll. Frau V. hat mich im Einkaufszentrum nie beaufsichtigt. Frau D. hat die Kontrollen durchgeführt, sie kam gelegentlich und hat kontrolliert. Sie kam alle zwei bis drei Wochen einmal. Wenn die Reinigungsmittel aus waren, habe ich Frau Br. angerufen und hat sie dann die Reinigungsmittel gebracht. Zu Beginn der Arbeit im August 2012 habe ich wie bereits erwähnt mit Frau J. über das Konto gesprochen. Sie sagte mir damals, ich könne vorerst ohne Konto zu arbeiten beginnen, ich müsse allerdings dann irgendwann eine Firma eröffnen. Ich weiß bis heute nicht, auf welcher Grundlage ich bei dieser Firma gearbeitet habe. Ich habe in der Folge keine Firma eröffnet. Ich habe dort nur gearbeitet und eigentlich nicht gewusst, wer mein Hauptchef ist. Die Arbeitsanweisungen hat Frau Br. erteilt. Das Geld bekam ich von J.. Das war die gesamte Zeit so.„Die Berufungswerber sind mir unbekannt. Ich bin seit circa elf Jahren in Österreich. Derzeit gehe ich keiner Beschäftigung nach. An meiner letzten Arbeitsstelle habe ich von August 2012 bis 17.10.2013 gearbeitet. Ich habe als Reinigungskraft gearbeitet und zwar im Einkaufszentrum ... habe ich die Toiletten gereinigt. Von einer Freundin habe ich gehört, dass dort Reinigungskräfte gesucht werden und dass ich einmal nachfragen soll. Ich habe mit einer Dame telefoniert und zwar mit Frau J. römisch fünf.. Frau römisch fünf. hat mir am Telefon erklärt, ich soll in die S.-straße gehen, dort sei eine Frau, die erklärt mir was zu tun ist. Ob ich Frau römisch fünf. später persönlich getroffen habe: Als die Frage der Bezahlung anstand, fragte sie mich, ob ich ein Konto habe. Das habe ich verneint und sagte sie mir, dass ich ins Büro kommen soll und dort das Geld holen kann. Ich begab mich dann ins Büro und wurde mir dort das Geld übergeben. Das Büro war in der Al.-straße. Ich bin dann jeden
  3. eines Monats dort hingegangen und wurde ich bar ausbezahlt. Frau römisch fünf. hat mir das Geld persönlich übergeben. Bei meinem ersten Besuch im Einkaufszentrum hat mir eine Dame, deren Namen ich nicht mehr weiß und die bis dahin dort gearbeitet hat, gezeigt, was zu tun ist. Am ersten Tag ist diese Dame den ganzen Tag bei mir gewesen. Am nächsten Tag kam eine Chefin namens Br.. Dabei handelt es sich um die hier anwesende Zeugin Frau D.. Frau D. hat mich gefragt, ob ich diejenige bin, die jetzt arbeiten soll. Das habe ich bejaht und hat sie mir dann gezeigt, wie ich dort hygienemäßig arbeiten soll, also welche Reinigungsmittel ich verwenden soll. Frau römisch fünf. hat mich im Einkaufszentrum nie beaufsichtigt. Frau D. hat die Kontrollen durchgeführt, sie kam gelegentlich und hat kontrolliert. Sie kam alle zwei bis drei Wochen einmal. Wenn die Reinigungsmittel aus waren, habe ich Frau Br. angerufen und hat sie dann die Reinigungsmittel gebracht. Zu Beginn der Arbeit im August 2012 habe ich wie bereits erwähnt mit Frau J. über das Konto gesprochen. Sie sagte mir damals, ich könne vorerst ohne Konto zu arbeiten beginnen, ich müsse allerdings dann irgendwann eine Firma eröffnen. Ich weiß bis heute nicht, auf welcher Grundlage ich bei dieser Firma gearbeitet habe. Ich habe in der Folge keine Firma eröffnet. Ich habe dort nur gearbeitet und eigentlich nicht gewusst, wer mein Hauptchef ist. Die Arbeitsanweisungen hat Frau Br. erteilt. Das Geld bekam ich von J.. Das war die gesamte Zeit so. Angesprochen auf die Kontrolle vom 18.6.2013: Ich habe dort angegeben, seit 8.3.2013 zu arbeiten, dies deshalb, weil mir Frau J. V. das so aufgetragen hatte. Ich sollte das so sagen, sonst würde ich nicht Weiterarbeiten können. Ich habe von Montag bis Mittwoch von 10:30 Uhr bis 19:30 Uhr, Donnerstag bis Freitag von 10:00 bis 19:30 Uhr und Samstag von 09:00 bis 17:30 Uhr gearbeitet. Einen Vertrag habe ich nicht unterschrieben.Ich habe dort angegeben, seit 8.3.2013 zu arbeiten, dies deshalb, weil mir Frau J. römisch fünf. das so aufgetragen hatte. Ich sollte das so sagen, sonst würde ich nicht Weiterarbeiten können. Ich habe von Montag bis Mittwoch von 10:30 Uhr bis 19:30 Uhr, Donnerstag bis Freitag von 10:00 bis 19:30 Uhr und Samstag von 09:00 bis 17:30 Uhr gearbeitet. Einen Vertrag habe ich nicht unterschrieben. Die auf dem mir gezeigten Werkvertrag aufscheinende Unterschrift stammt von mir. Ich verstehe nicht, worum es sich dabei handelt. Ich weiß nicht was ich unterschrieben habe. Befragt, wann ich das unterschrieben habe: Bei der Kontrolle vom Finanzamt habe ich etwas unterschrieben was mir vorgelegt wurde. Das mir gezeigte Personenblatt habe ich ausgefüllt. Wenn mir noch einmal dieser Werkvertrag gezeigt wird, gebe ich an, dass die Unterschrift meine ist, ich habe so etwas allerdings nicht unterschrieben. Ich habe auch nie bei Frau J. etwas unterschrieben, auch nicht wenn ich das Geld bekommen habe. Die mir gezeigten Kassaausgangsbelege habe ich unterschrieben. Solange mir das bar ausbezahlt wurde, habe ich das unterschrieben. Ab März 2013 hatte ich dann ein Konto und wurde mir das Geld dann auf das Konto überwiesen. Seit dem Zeitpunkt, seitdem ich ein Konto eröffnet hatte, habe ich das Geld zwei oder drei Mal auf dieses Konto überwiesen bekommen, sonst bar ausbezahlt. Befragt, wie ich das Geld heuer im Sommer, also Juli, August und September bekommen habe: Ich habe das Geld meist bar ausbezahlt bekommen. Bei Auszahlung habe ich immer so einen kleinen Zettel unterschrieben. Wenn mir meine Arbeitszeiten genannt werden und wenn ich befragt werde, ob ich die Einzige war, die dort gearbeitet hat, dann bejahe ich das. Befragt nach Urlaub und Krankenstand gebe ich vorerst an, dass ich keinen Urlaub gehabt habe und nur zehn Tage krank war. In der Folge korrigiere ich mich und gebe an zwei bis drei Wochen Urlaub gehabt zu haben. Wer in dieser Zeit gearbeitet hat, weiß ich nicht. Sowohl wegen des Krankenstandes als auch wegen des Urlaubes habe ich mit J. gesprochen. Am ersten Tag als ich zu meiner Vorgängerin ins EKZ kam, habe ich mich vorgestellt und gesagt, dass ich ab dem nächsten Tag dort arbeiten werde. Meine Vorgängerin hat mir dann die Toiletten gezeigt, die ich zu reinigen hatte und hat sie mir auch oben ein Büro gezeigt und die dazugehörige Toilette, welche ich auch zu reinigen hatte. Während mir meine Vorgängerin das gezeigt hat, hat sie selbst gearbeitet und ich hab mehr oder minder nur zugesehen. Am zweiten Tag hat mir Frau Br. gezeigt, mit welchem Reinigungsmittel ich was reinigen soll und gleichzeitig hat sie mir gezeigt, was ich insgesamt alles reinigen soll. Die Vorgängerin hat mir an und für sich schon alles gezeigt und habe ich schon gewusst was ich machen muss, aber ist dann am ersten Tag als ich tatsächlich gearbeitet habe Frau Br. gekommen. Was der Sinn des Auftretens von Br. war, weiß ich nicht, ich hab sie ja nicht angerufen. Mit meiner Vorgängerin habe ich mich auf Serbisch unterhalten. Mit J. habe ich auch Serbisch gesprochen. Mit Br. habe ich mich auf Deutsch unterhalten. Ich kann sehr wenig Deutsch und hat sich Frau Br. sehr bemüht und mir langsam alles erklärt. Mit Frau Br. hatte ich nicht so viel Kontakt, ich habe sie lediglich angerufen, wenn ich Putzmittel benötigt habe, sie hat dann die Putzmittel vorbeigebracht und gleichzeitig nachgeschaut, ob alles in Ordnung ist. Am ersten Tag hat mir Frau J. gesagt, dass ich am zweiten Tag um 10:00 Uhr zu arbeiten beginnen soll und dass ich bis 19:30 Uhr arbeiten soll. Im EKZ habe ich dann beim Informationsschalter in eine Liste Einsicht genommen und habe ich aus dieser Liste ersehen, dass ich die angegebenen Arbeitszeiten einzuhalten hatte. Am 17.10.2013 gegen 17:00 Uhr kam eine Frau zur Arbeitsstelle, die mich nach meinem Namen gefragt hat und hat sie mir gesagt ich müsse sie einschulen, weil J. gesagt habe, diese arbeite ab dem nächsten Tag dort. Ich habe dann eine Frau J. nahestehende Person namens Z. angerufen und gefragt, warum ich nicht mehr Weiterarbeiten darf und wurde mir gesagt, dass ich an diesem Tag bei Gericht war und das Gericht festgestellt hat, dass ich nicht Weiterarbeiten dürfe. Ich wurde zwei Mal von der Finanz kontrolliert und habe dabei angegeben, dass ich wüsste, dass Frau Br. die Hauptchefin ist. J. habe ich deshalb nicht erwähnt, weil mir zu Beginn der Tätigkeit von dieser erklärt wurde, sie sei nicht meine Chefin sondern sei Br. meine Chefin." Br. D.: „Ich bin im Unternehmen der Berufungswerber als Bereichsleiterin beschäftigt. Zuständig unter anderem für das EKZ .... Meine Aufgaben sind Kundenbetreuung, Personalbetreuung, Reinigungskontrolle. Frau A. kenne ich seit einem halben bis dreiviertel Jahr. Über Vorhalt, dass aufgrund von vorliegenden Stundenlisten und von abgelegten Zeugenaussagen anzunehmen ist, dass Frau A. seit August 2012 im EKZ nahezu durchgehend gearbeitet hat: Ich habe sie erst bewusst die oben genannte Zeitspanne wahrgenommen. Im Jänner oder Februar 2013 hat mich die Informationsstelle des EKZ telefonisch informiert, dass sie mit Frau A. zufrieden sind und habe ich sie da erst richtig wahrgenommen. Ich bin für die Beistellung der Reinigungsmittel zuständig. Ich bewahre die Reinigungsmittel in einem Putzraum auf und werden sie dort von den Reinigungskräften entnommen. Wenn etwas benötigt wird, ruft mich die Frühreinigung, nämlich Frau Va. an und teilt mir mit, was benötigt wird. Wenn Frau A. ausgesagt hat, dass ich am zweiten Tag ihrer Tätigkeit vor Ort anwesend war, ihr gezeigt habe welche Reinigungsmittel sie verwenden soll und ich dann alle paar Wochen ihre Tätigkeit überprüft habe und sie auch Reinigungsmittel angefordert hat, gebe ich an: Ich glaube nicht, dass ich am zweiten Tag dort war, es kann sein, dass ich irgendwann dort war, ich weiß das nicht mehr so genau. Reinigungsmittel hat sie bei mir nicht angefordert, höchstens bei der Information und die haben das dann weitergegeben. Kontrollen der Reinigungstätigkeiten sind an und für sich zweimal wöchentlich angeordnet. Tatsächlich übe ich diese Tätigkeit einmal in drei bis vier Wochen aus, im Sommer seltener. Deshalb muss ich mich nunmehr bei der Information immer an- und abmelden. Frau J. V. ist mir persönlich nicht bekannt, die habe ich nur einmal kurz gesehen. Mein Ansprechpartner wenn ich Personal benötige ist Herr Z. V.. Wenn ich Personal benötige rufe ich ihn an und er schickt jemanden. Diese Leute werden von V. bezahlt und stellt er mir eine Rechnung. Dazu lege ich vor eine Rechnung, wie sie mir Herr Z. V. zukommen lässt.„Ich bin im Unternehmen der Berufungswerber als Bereichsleiterin beschäftigt. Zuständig unter anderem für das EKZ .... Meine Aufgaben sind Kundenbetreuung, Personalbetreuung, Reinigungskontrolle. Frau A. kenne ich seit einem halben bis dreiviertel Jahr. Über Vorhalt, dass aufgrund von vorliegenden Stundenlisten und von abgelegten Zeugenaussagen anzunehmen ist, dass Frau A. seit August 2012 im EKZ nahezu durchgehend gearbeitet hat: Ich habe sie erst bewusst die oben genannte Zeitspanne wahrgenommen. Im Jänner oder Februar 2013 hat mich die Informationsstelle des EKZ telefonisch informiert, dass sie mit Frau A. zufrieden sind und habe ich sie da erst richtig wahrgenommen. Ich bin für die Beistellung der Reinigungsmittel zuständig. Ich bewahre die Reinigungsmittel in einem Putzraum auf und werden sie dort von den Reinigungskräften entnommen. Wenn etwas benötigt wird, ruft mich die Frühreinigung, nämlich Frau römisch fünf a. an und teilt mir mit, was benötigt wird. Wenn Frau A. ausgesagt hat, dass ich am zweiten Tag ihrer Tätigkeit vor Ort anwesend war, ihr gezeigt habe welche Reinigungsmittel sie verwenden soll und ich dann alle paar Wochen ihre Tätigkeit überprüft habe und sie auch Reinigungsmittel angefordert hat, gebe ich an: Ich glaube nicht, dass ich am zweiten Tag dort war, es kann sein, dass ich irgendwann dort war, ich weiß das nicht mehr so genau. Reinigungsmittel hat sie bei mir nicht angefordert, höchstens bei der Information und die haben das dann weitergegeben. Kontrollen der Reinigungstätigkeiten sind an und für sich zweimal wöchentlich angeordnet. Tatsächlich übe ich diese Tätigkeit einmal in drei bis vier Wochen aus, im Sommer seltener. Deshalb muss ich mich nunmehr bei der Information immer an- und abmelden. Frau J. römisch fünf. ist mir persönlich nicht bekannt, die habe ich nur einmal kurz gesehen. Mein Ansprechpartner wenn ich Personal benötige ist Herr Z. römisch fünf.. Wenn ich Personal benötige rufe ich ihn an und er schickt jemanden. Diese Leute werden von römisch fünf. bezahlt und stellt er mir eine Rechnung. Dazu lege ich vor eine Rechnung, wie sie mir Herr Z. römisch fünf. zukommen lässt. Weiters lege ich vor eine Stundenliste, wie ich sie von Herrn V. bekomme. Diese bezieht sich auf die Frühreinigung und auf die Toilettenreinigung und so wird dann abgerechnet. Warum ich Frau A. als Chefin bezeichnet hat: Ich war sicher nicht ihre Chefin, wobei die Leute von Herrn V. mich öfter als Chefin ansprechen. Einmal hat mich Frau A. darauf angesprochen, ob sie direkt bei B. anfangen könnte, weil sie so hohe Steuern bezahlt. Ich hab sie an Herrn V. verwiesen. Ich kontrolliere die Arbeitsleistung der Leute von Herrn V. teilweise, wenn ich also vorbeigehe und sehe etwas, dann mache ich darauf aufmerksam. Im sonstigen Gebäude des EKZ sind drei Tagesmänner eingesetzt, einer davon kommt von V.. In der Toilettenanlage war von August 2012 bis Oktober 2013 das Personal hauptsächlich von V.. Das waren vielleicht vier bis fünf verschiedene.Weiters lege ich vor eine Stundenliste, wie ich sie von Herrn römisch fünf. bekomme. Diese bezieht sich auf die Frühreinigung und auf die Toilettenreinigung und so wird dann abgerechnet. Warum ich Frau A. als Chefin bezeichnet hat: Ich war sicher nicht ihre Chefin, wobei die Leute von Herrn römisch fünf. mich öfter als Chefin ansprechen. Einmal hat mich Frau A. darauf angesprochen, ob sie direkt bei B. anfangen könnte, weil sie so hohe Steuern bezahlt. Ich hab sie an Herrn römisch fünf. verwiesen. Ich kontrolliere die Arbeitsleistung der Leute von Herrn römisch fünf. teilweise, wenn ich also vorbeigehe und sehe etwas, dann mache ich darauf aufmerksam. Im sonstigen Gebäude des EKZ sind drei Tagesmänner eingesetzt, einer davon kommt von römisch fünf.. In der Toilettenanlage war von August 2012 bis Oktober 2013 das Personal hauptsächlich von römisch fünf.. Das waren vielleicht vier bis fünf verschiedene. Über Vorhalt der Stundenlisten, die von der Abgabenbehörde im Verfahren vorgelegt wurden und woraus hervorgeht, dass Frau A. von August 2012 bis Oktober 2013 praktisch durchgehend mit der Toilettenreinigung befasst war: Mein obigen Angaben erklären sich so, dass ich fast nie dort war. Ich habe die Befugnis Dienstnehmer für die B. aufzunehmen bzw. zu kündigen. Bezüglich der Subfirmen gibt es einen Ordner, in denen die Subfirmen enthalten sind, auf die wir zurückgreifen können, wenn wir Personal benötigen. Wie oft ich für die Reinigung der Toilettenanlagen im Zeitraum August 2012 bis Oktober 2012 von der V. Personal angefordert habe, das kann ich jetzt nicht sagen, 2012 mit Frau G. war das EKZ zufrieden.Mein obigen Angaben erklären sich so, dass ich fast nie dort war. Ich habe die Befugnis Dienstnehmer für die B. aufzunehmen bzw. zu kündigen. Bezüglich der Subfirmen gibt es einen Ordner, in denen die Subfirmen enthalten sind, auf die wir zurückgreifen können, wenn wir Personal benötigen. Wie oft ich für die Reinigung der Toilettenanlagen im Zeitraum August 2012 bis Oktober 2012 von der römisch fünf. Personal angefordert habe, das kann ich jetzt nicht sagen, 2012 mit Frau G. war das EKZ zufrieden. Ich fordere das Personal bei Herrn V. telefonisch an und wen er dann schickt ist ausschließlich seine Sache. Wenn jemand positiv auffällt, dann fordere ich diesen gesondert an. Wenn ich im Falle einer schlechten Arbeitsleistung vom Kunden keine Bezahlung erhalte, dann bekommt auch Herr V. kein entsprechendes Honorar und fordere ich den Austausch. So gesehen muss ein Reinigungserfolg geliefert werden. Wenn ich Beschwerden bekomme, die sich auf unser eigenes Personal beziehen, dann weise ich unsere Mitarbeiter persönlich an, wenn sich Beschwerden auf Personal von Herrn V. beziehen, dann wende ich mich an diesen. Der schickt dann auch einen Vorarbeiter hin. Als Bereichsleiterin bin ich für alles verantwortlich, das heißt ich habe das Recht Leute aufzunehmen, Leute zu entlassen, Kontrollen durchzuführen, die Löhne zu kontrollieren und die Kunden zu betreuen. So gesehen bin ich ein eigener Chef innerhalb der Firma. Im Rahmen von Bereichsleiterbesprechungen bekommen wir von unseren Vorgesetzten die entsprechenden Anweisungen und muss ich mich danach richten. Ob ich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen erhalten habe, weiß ich jetzt nicht. Logisch gedacht müsste ich, wenn ich das Vertrauen vom Chef habe, ja auch strafrechtlich verantwortlich sein.Ich fordere das Personal bei Herrn römisch fünf. telefonisch an und wen er dann schickt ist ausschließlich seine Sache. Wenn jemand positiv auffällt, dann fordere ich diesen gesondert an. Wenn ich im Falle einer schlechten Arbeitsleistung vom Kunden keine Bezahlung erhalte, dann bekommt auch Herr römisch fünf. kein entsprechendes Honorar und fordere ich den Austausch. So gesehen muss ein Reinigungserfolg geliefert werden. Wenn ich Beschwerden bekomme, die sich auf unser eigenes Personal beziehen, dann weise ich unsere Mitarbeiter persönlich an, wenn sich Beschwerden auf Personal von Herrn römisch fünf. beziehen, dann wende ich mich an diesen. Der schickt dann auch einen Vorarbeiter hin. Als Bereichsleiterin bin ich für alles verantwortlich, das heißt ich habe das Recht Leute aufzunehmen, Leute zu entlassen, Kontrollen durchzuführen, die Löhne zu kontrollieren und die Kunden zu betreuen. So gesehen bin ich ein eigener Chef innerhalb der Firma. Im Rahmen von Bereichsleiterbesprechungen bekommen wir von unseren Vorgesetzten die entsprechenden Anweisungen und muss ich mich danach richten. Ob ich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen erhalten habe, weiß ich jetzt nicht. Logisch gedacht müsste ich, wenn ich das Vertrauen vom Chef habe, ja auch strafrechtlich verantwortlich sein. V.-Personal kontrolliere ich nur wenn ich im Haus unterwegs bin und mir etwas auffällt, etwa wenn sie ein falsches Reinigungsmittel verwenden, ansonsten wende ich mich diesbezüglich an Herrn V..römisch fünf.-Personal kontrolliere ich nur wenn ich im Haus unterwegs bin und mir etwas auffällt, etwa wenn sie ein falsches Reinigungsmittel verwenden, ansonsten wende ich mich diesbezüglich an Herrn römisch fünf.. Herr V. muss die Kontrolle seiner Leute selbst wahrnehmen. Ob dem nachgekommen wird, das erfahre ich gesprächsweise."Herr römisch fünf. muss die Kontrolle seiner Leute selbst wahrnehmen. Ob dem nachgekommen wird, das erfahre ich gesprächsweise." Der Vertreter der Abgabenbehörde hat in der Verhandlung Unterlagen über die am 15.10.2013 im EKZ ... durchgeführte Erhebung vorgelegt. Laut den dort angefertigten schriftlichen Auszeichnungen habe der Haustechniker angegeben, dass Frau D. morgen in der Früh komme und die Bestellung für Reinigungsmittel entgegennehme. Frau A. sei unter der Bedingung aufgenommen worden, dass sie Deutsch spreche. Laut beigebrachten Stundenlisten war Frau A. von 18.8.2012 bis 30.11.2012 und von 17.12.2012 bis 30.09.2013 praktisch durchgehend, abgesehen von einigen Tagen (Urlaub bzw. Krankheit), im EKZ mit der WC-Betreuung befasst. Die tägliche Arbeitszeit war von 10:30 Uhr bis 19:30 Uhr. Die Zeugin V. hat in der Verhandlung Kopien von Kassaausgangsbelegen vorgelegt, wonach Frau G. A. für die Reinigung der WC-Anlage in ... von März 2013 bis September 2013 monatlich je 1.000 Euro in bar ausbezahlt wurden.Die Zeugin römisch fünf. hat in der Verhandlung Kopien von Kassaausgangsbelegen vorgelegt, wonach Frau G. A. für die Reinigung der WC-Anlage in ... von März 2013 bis September 2013 monatlich je 1.000 Euro in bar ausbezahlt wurden. Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt fest: Die Zweitbeschwerdeführerin, ein Reinigungsunternehmen mit circa 600 Mitarbeitern, war unter anderem beauftragt, sämtliche Reinigungsarbeiten im Einkaufszentrum ... durchzuführen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat mit der V. , deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Zeugin J. V. ist, vereinbart, der Zweitbeschwerdeführerin auf Ersuchen Personal für Reinigungsarbeiten im EKZ ... zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung des Personals erfolgte telefonisch durch Bereichsleiter der Zweitbeschwerdeführerin. Eine dieser Bereichsleiterinnen war Frau Br. D.. Für die Reinigung der Toilettenanlagen im Einkaufszentrum ... hat die V. drei Reinigungskräfte zur Verfügung gestellt, eine davon war die bulgarische Staatsangehörige G. A.. Diese war von August 2012 bis Mitte Oktober 2013 bei der V. als Reinigungskraft beschäftigt und wurde der Zweitbeschwerdeführerin in diesem Zeitraum (ausgenommen zwei Wochen im Dezember 2012 und einige Tage dazwischen) für die Reinigung der Toilettenanlagen im Einkaufszentrum ... überlassen. Frau G. A. hat in diesem Zeitraum täglich zwischen 10:30 Uhr und 19:30 Uhr die Toilettenanlagen gereinigt, am Samstag zwischen 9:00 Uhr und 17:30 Uhr. Die Reinigungsmittel und die Reinigungsgeräte wurden von der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Die Zeugin Br. D. hat als Angestellte der Zweitbeschwerdeführerin diese Arbeitsleistungen kontrolliert. Anhand von Stundenlisten wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Personalaufwand für Frau A. von der V. in Rechnung gestellt. Den Bedarf an Reinigungsmitteln hat Frau A. gegenüber Frau D. geltend gemacht. Eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung für diese Tätigkeit hat nicht vorgelegen.Die Zweitbeschwerdeführerin, ein Reinigungsunternehmen mit circa 600 Mitarbeitern, war unter anderem beauftragt, sämtliche Reinigungsarbeiten im Einkaufszentrum ... durchzuführen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat mit der römisch fünf. , deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Zeugin J. römisch fünf. ist, vereinbart, der Zweitbeschwerdeführerin auf Ersuchen Personal für Reinigungsarbeiten im EKZ ... zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung des Personals erfolgte telefonisch durch Bereichsleiter der Zweitbeschwerdeführerin. Eine dieser Bereichsleiterinnen war Frau Br. D.. Für die Reinigung der Toilettenanlagen im Einkaufszentrum ... hat die römisch fünf. drei Reinigungskräfte zur Verfügung gestellt, eine davon war die bulgarische Staatsangehörige G. A.. Diese war von August 2012 bis Mitte Oktober 2013 bei der römisch fünf. als Reinigungskraft beschäftigt und wurde der Zweitbeschwerdeführerin in diesem Zeitraum (ausgenommen zwei Wochen im Dezember 2012 und einige Tage dazwischen) für die Reinigung der Toilettenanlagen im Einkaufszentrum ... überlassen. Frau G. A. hat in diesem Zeitraum täglich zwischen 10:30 Uhr und 19:30 Uhr die Toilettenanlagen gereinigt, am Samstag zwischen 9:00 Uhr und 17:30 Uhr. Die Reinigungsmittel und die Reinigungsgeräte wurden von der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Die Zeugin Br. D. hat als Angestellte der Zweitbeschwerdeführerin diese Arbeitsleistungen kontrolliert. Anhand von Stundenlisten wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Personalaufwand für Frau A. von der römisch fünf. in Rechnung gestellt. Den Bedarf an Reinigungsmitteln hat Frau A. gegenüber Frau D. geltend gemacht. Eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung für diese Tätigkeit hat nicht vorgelegen. Für diese Feststellungen sind folgende Beweisergebnisse maßgeblich: Die Umstände, unter denen die bulgarische Staatsangehörige G. A. im EKZ ... als Reinigungskraft tätig war, ergeben sich aus der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage der Zeugin J. V.. Die Zeugin G. A. hat mit ihren Angaben diese Aussage in wesentlichen Punkten bestätigt. Insoweit sie davon abgewichen ist, ist dies für die Feststellung des hier relevanten Sachverhaltes nicht maßgeblich. In den wesentlichen Umständen wie Arbeitszeit, Entlohnung, Beistellung der Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte stimmen die Aussagen überein. Die Aussage der Zeugin D. war vom Bemühen geprägt, die Beschwerdeführer möglichst wenig zu belasten. Dies zeigt sich insbesondere im Bestreben dazulegen, dass sie weisungswidrig die Reinigungsarbeiten nicht auftragsgemäß kontrolliert hätte. Eine für die rechtliche Beurteilung relevante abweichende Sachverhaltsdarstellung aufgrund ihrer Aussage ergibt sich jedoch nicht. Aus der Aussage der Zeugin V. geht eindeutig hervor, dass die hier verfahrensgegenständliche Ausländerin der Zweitbeschwerdeführerin zur Erfüllung des von dieser übernommenen Auftrages, im EKZ die Reinigungsarbeiten in der WC-Anlage durchzuführen, überlassen war. Selbst der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte schriftliche Werkvertrag enthält die Bestimmung, dass sich die Auftragnehmerin verpflichtet, für den Auftraggeber geeignetes Personal für die Reinigungstätigkeiten für einen fix vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen.Die Umstände, unter denen die bulgarische Staatsangehörige G. A. im EKZ ... als Reinigungskraft tätig war, ergeben sich aus der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage der Zeugin J. römisch fünf.. Die Zeugin G. A. hat mit ihren Angaben diese Aussage in wesentlichen Punkten bestätigt. Insoweit sie davon abgewichen ist, ist dies für die Feststellung des hier relevanten Sachverhaltes nicht maßgeblich. In den wesentlichen Umständen wie Arbeitszeit, Entlohnung, Beistellung der Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte stimmen die Aussagen überein. Die Aussage der Zeugin D. war vom Bemühen geprägt, die Beschwerdeführer möglichst wenig zu belasten. Dies zeigt sich insbesondere im Bestreben dazulegen, dass sie weisungswidrig die Reinigungsarbeiten nicht auftragsgemäß kontrolliert hätte. Eine für die rechtliche Beurteilung relevante abweichende Sachverhaltsdarstellung aufgrund ihrer Aussage ergibt sich jedoch nicht. Aus der Aussage der Zeugin römisch fünf. geht eindeutig hervor, dass die hier verfahrensgegenständliche Ausländerin der Zweitbeschwerdeführerin zur Erfüllung des von dieser übernommenen Auftrages, im EKZ die Reinigungsarbeiten in der WC-Anlage durchzuführen, überlassen war. Selbst der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte schriftliche Werkvertrag enthält die Bestimmung, dass sich die Auftragnehmerin verpflichtet, für den Auftraggeber geeignetes Personal für die Reinigungstätigkeiten für einen fix vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Der vorgelegte schriftliche Werkvertrag zwischen V. und Frau A. vermag zur Wahrheitsfindung nichts beizutragen, zumal die Zeugin A. keine Erinnerung daran hatte, eine derartige Vereinbarung unterschrieben zu haben.Der vorgelegte schriftliche Werkvertrag zwischen römisch fünf. und Frau A. vermag zur Wahrheitsfindung nichts beizutragen, zumal die Zeugin A. keine Erinnerung daran hatte, eine derartige Vereinbarung unterschrieben zu haben. Es ist jedoch ohnedies der wahre wirtschaftliche Gehalt und das tatsächliche Geschehen relevant und nicht der Inhalt vorgelegter schriftlicher Urkunden, wenn das tatsächliche Geschehen vom Inhalt dieser Urkunden abweicht. Der Erstbeschwerdeführer vermochte bei seiner Einvernahme nicht dazulegen, warum eine Arbeitskräfteüberlassung hier nicht gegeben sei. Seine Aussage, Frau D. habe Frau A. nur sporadisch kontrolliert, weil eine durchgehende Kontrolle bei der gegenständlichen Art der Tätigkeit gar nicht erforderlich war, vermag die Annahme einer Arbeitskräfteüberlassung jedenfalls nicht zu entkräften. Die Entlohnung von Frau A. ergibt sich aus den vorgelegten Belegen, das Ausmaß ihrer Tätigkeit aus den vorliegenden Stundenlisten. Unstrittig blieb, dass eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung nicht vorgelegen hat. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) haben folgenden Wortlaut: § 2

(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Paragraph 2,
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2)Als Beschäftigung gilt die Verwendung a.) in einem Arbeitsverhältnis, b.) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, c.) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 c.) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Abs 5 Absatz 5 d.) nach den Bestimmungen des § 18 oder d.) nach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder e.) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988. e.) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.
(3)Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind a.) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, a.) in den Fällen des Absatz 2, Litera b, die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, b.) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter, b.) in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter, c.) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und c.) in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und d.) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU- Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 auszustellen ist. Entsendebestätigung nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12, auszustellen ist.
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. § 3
(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.Paragraph 3,
(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. § 28
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafenParagraph 28,
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 1. wer, a.) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederiassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, odera.) entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4
  1. c)oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12,) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4
  2. c)oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederiassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde, oder … bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) lauten: § 3.
(1)Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.Paragraph 3,
(1)Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2)Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3)Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
(4)Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind. § 4
(1)Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Paragraph 4,
(1)Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2)Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
  1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk hersteilen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
  2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
  3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
  4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. Im vorliegenden Fall wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein, dass eine Ausländerin ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung von der von ihm vertretenen Gesellschaft beschäftigt wurde. Zunächst ist festzuhalten, dass die in Rede stehende Ausländerin ungeachtet des vorgelegten Werkvertrages vom 18.3.2013 und des Umstandes, dass sie das Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten, einschließlich objektbezogene einfache Wartungsarbeiten angemeldet hat, von der V. in einem Arbeitsverhältnis verwendet und nicht auf Grundlage eines Werkvertrages zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde. Die Ausländerin schuldete eine Arbeitsleistung in Form von Reinigungstätigkeiten, die sie zu vorgegeben Zeiten zu erbringen und für die sie regelmäßig entlohnt wurde. Sie war sohin gegenüber der V. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig.Zunächst ist festzuhalten, dass die in Rede stehende Ausländerin ungeachtet des vorgelegten Werkvertrages vom 18.3.2013 und des Umstandes, dass sie das Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten, einschließlich objektbezogene einfache Wartungsarbeiten angemeldet hat, von der römisch fünf. in einem Arbeitsverhältnis verwendet und nicht auf Grundlage eines Werkvertrages zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde. Die Ausländerin schuldete eine Arbeitsleistung in Form von Reinigungstätigkeiten, die sie zu vorgegeben Zeiten zu erbringen und für die sie regelmäßig entlohnt wurde. Sie war sohin gegenüber der römisch fünf. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig. In einem weiteren Schritt war zu prüfen, ob in Bezug auf die Beschwerdeführer einer der im § 2 Abs. 2 AuslBG angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Nach Lage des Falles kommt die Beschäftigung der Ausländerin als überlassene Arbeitskraft

§ 2Abs. 2 lit e Ausl

BG iVm § 3 Abs. 4 AÜG in Betracht. Der Annahme, dass hier ein Fall von Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, sind die Beschwerdeführer mit dem Argument entgegengetreten, von der Zweitbeschwerdeführerin sei mit der V. ein echter Werkvertrag und kein ArbeitskräfteÜberlassungsvertrag abgeschlossen worden. Diesbezüglich berufen sich die Beschwerdeführer auf den vorgelegten Subvertrag. Dazu ist festzuhalten, dass sich laut diesem Vertrag die Auftragnehmerin gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin verpflichtet hat, ihr eigenes Personal zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Danach ist davon auszugehen, dass hier ein Fall von Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Für diese Annahme reicht aus, dass nur einer der im § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestände verwirklicht ist. Im vorliegenden Fall blieb auch von den Beschwerdeführern unbestritten, dass die Arbeit ausschließlich mit Reinigungsmitteln und Reinigungsgeräten der Zweitbeschwerdeführerin geleistet wurde. Schon aufgrund dieser Tatsache, ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende ausländische Arbeitskraft der Zweitbeschwerdeführerin überlassen war. Darüber hinaus geht aus der Aussage der Zeugin V. unmissverständlich hervor, dass die Vereinbarung mit der Zweitbeschwerdeführerin dahingehend gelautet hat, Reinigungspersonal bereit zu stellen. So wurde diese Vereinbarung auch tatsächlich gelebt. Ob die Mitarbeiterin der Zweitbeschwerdeführerin Frau D. die Ausländerin nur sporadisch oder regelmäßig kontrolliert hat und somit auch der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z. 3 AÜG verwirklicht ist, ist für die Annahme des Vorliegens von Arbeitskräfteüberlassung nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung. Es liegt somit ein Fall des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG vor und damit eine Beschäftigung im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, für die eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich war. Die Zweitbeschwerdeführerin ist

§ 2Abs. 3 lit c Ausl

BG den Arbeitgeberin gleichzuhalten und ist der Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Arbeitgeberin

§ 9Abs. 1 VSt

G nach außen berufen. Er ist für die bewilligungslose Beschäftigung der Ausländerin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und hat er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.In einem weiteren Schritt war zu prüfen, ob in Bezug auf die Beschwerdeführer einer der im Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Nach Lage des Falles kommt die Beschäftigung der Ausländerin als überlassene Arbeitskraft

Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, AÜG in Betracht. Der Annahme, dass hier ein Fall von Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, sind die Beschwerdeführer mit dem Argument entgegengetreten, von der Zweitbeschwerdeführerin sei mit der römisch fünf. ein echter Werkvertrag und kein ArbeitskräfteÜberlassungsvertrag abgeschlossen worden. Diesbezüglich berufen sich die Beschwerdeführer auf den vorgelegten Subvertrag. Dazu ist festzuhalten, dass sich laut diesem Vertrag die Auftragnehmerin gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin verpflichtet hat, ihr eigenes Personal zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Danach ist davon auszugehen, dass hier ein Fall von Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Für diese Annahme reicht aus, dass nur einer der im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG genannten Tatbestände verwirklicht ist. Im vorliegenden Fall blieb auch von den Beschwerdeführern unbestritten, dass die Arbeit ausschließlich mit Reinigungsmitteln und Reinigungsgeräten der Zweitbeschwerdeführerin geleistet wurde. Schon aufgrund dieser Tatsache, ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende ausländische Arbeitskraft der Zweitbeschwerdeführerin überlassen war. Darüber hinaus geht aus der Aussage der Zeugin römisch fünf. unmissverständlich hervor, dass die Vereinbarung mit der Zweitbeschwerdeführerin dahingehend gelautet hat, Reinigungspersonal bereit zu stellen. So wurde diese Vereinbarung auch tatsächlich gelebt. Ob die Mitarbeiterin der Zweitbeschwerdeführerin Frau D. die Ausländerin nur sporadisch oder regelmäßig kontrolliert hat und somit auch der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG verwirklicht ist, ist für die Annahme des Vorliegens von Arbeitskräfteüberlassung nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung. Es liegt somit ein Fall des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG vor und damit eine Beschäftigung im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, für die eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich war. Die Zweitbeschwerdeführerin ist

Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, AuslBG den Arbeitgeberin gleichzuhalten und ist der Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Arbeitgeberin

Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen berufen. Er ist für die bewilligungslose Beschäftigung der Ausländerin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und hat er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Insoweit der Vertreter der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die Zeugin D. sei zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, ist auf § 28a Abs. 3 AuslBG zu verweisen, wonach die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs. 2 und 3 VSt

G für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam wird, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einen Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Die Existenz einer derartigen schriftlichen Mitteilung ist im gegenständlichen Fall zu verneinen, sodass eine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht vorliegt und der Erstbeschwerdeführer strafrechtlich verantwortlich bleibt.Insoweit der Vertreter der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die Zeugin D. sei zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, ist auf Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG zu verweisen, wonach die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam wird, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einen Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Die Existenz einer derartigen schriftlichen Mitteilung ist im gegenständlichen Fall zu verneinen, sodass eine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht vorliegt und der Erstbeschwerdeführer strafrechtlich verantwortlich bleibt. Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (§ 5 Abs. 1 2 Satz VStG).Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, 2 Satz VStG). Der Erstbeschwerdeführer hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu bestreiten. Insoweit er zur subjektiven Tatseite vorgebracht hat, er habe die Bereichsleiterin angewiesen, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen, ist ihm damit allein die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nämlich nicht aus, wenn ein Unternehmer im arbeitsteiligen Verfahren gewisse Angelegenheiten anderen Mitarbeitern überlässt oder überträgt, diese lediglich anzuweisen, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Überdies muss er darlegen, inwieweit er Maßnahmen gesetzt hat, die die Einhaltung seiner Anweisungen gewährleisten (Kontrollsystem). Derartige Maßnahmen hat der Erstbeschwerdeführer nicht dargelegt, sodass ihn der Vorwurf zumindest fahrlässigen Verhaltens trifft. Er hat auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schädigt in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen, die im Bereich einer Verzerrung des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes, des Lohndumpings, der Hinterziehung von Steuern und Abgaben, sowie eines primären Zuganges inländischer Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt liegen. Ferner steht die illegale Beschäftigung einzelner ausländischer Arbeitnehmer auch den Gesamtinteressen aller ausländischen Arbeitskräfte entgegen, da wesentliche Schutzbestimmungen des Arbeits- und Sozialrechtes bei der verbotenen Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften keine Anwendung finden. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher nicht gering. Selbst unter der Annahme einer bloß fahrlässigen Begehung und dem Umstand, dass dem Erstbeschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt, dem keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, ist die mit 1.120 Euro bemessene Geldstrafe nicht überhöht. Sie liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist davon auszugehen, dass beim Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer eines Unternehmens mit circa 600 Mitarbeitern zumindest durchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen. Der Umstand, dass er für drei Kinder sorgepflichtig ist, lässt nicht erkennen, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe überhöht ist. Eine Herabsetzung der Strafe war sohin nicht angezeigt. Insoweit auf § 21 VStG (nunmehr § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG) verwiesen und das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen behauptet wird, kann dem nicht beigetreten werden. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Mahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Insoweit auf Paragraph 21, VStG (nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) verwiesen und das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen behauptet wird, kann dem nicht beigetreten werden. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Mahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den gegebenen Tatumständen ist weder von einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, noch einer geringen Intensität seiner Beeinträchtigung und auch nicht von einem geringen Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Eine Anwendung dieser Bestimmung kam sohin nicht in Betracht. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird beispielhaft auf die Erkenntnisse vom 17.11.1994, ZI. 94/09/0223, oder vom 21.03.1995, ZI. 94/09/0097 sowie vom 16.09.1998, ZI. 97/09/0150 und vom 17.07.1997, ZI. 95/09/0218, vom 18.03.1998, ZI. 96/09/0131, oder vom 22.10.1996, ZI. 94/08/0178 verwiesen, die sich allesamt auf Fragen der Arbeitskräfteüberlassung in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ausländern beziehen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird beispielhaft auf die Erkenntnisse vom 17.11.1994, ZI. 94/09/0223, oder vom 21.03.1995, ZI. 94/09/0097 sowie vom 16.09.1998, ZI. 97/09/0150 und vom 17.07.1997, ZI. 95/09/0218, vom 18.03.1998, ZI. 96/09/0131, oder vom 22.10.1996, ZI. 94/08/0178 verwiesen, die sich allesamt auf Fragen der Arbeitskräfteüberlassung in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ausländern beziehen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren

§ 28Abs. 1 Z 1 Ausl

BG verbunden.Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG verbunden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.028.6587.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.