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{'item': 'VGW-151/070/11337/2014'}

Obsah (22)§ 28§ 47§ 25a§ 8Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 3§ 2§ 27§ 1§ 81§ 19§ 21§ 11Art. 8§ 66§ 52§ 54§ 63§ 14a§ 291a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.08.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/11337/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der A. K., geb. am ...1938, Staatsangehörigkeit Kosovo, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 27.08.2013, Zl. MA35-9/2987426-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ gem. Paragraph 47, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) abgewiesen wurde,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. In Erledigung der Beschwerde wird A. K.

§ 47Abs. 3 i

Vm § 20 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Österreicher für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird A. K.

Paragraph 47, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Österreicher für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsbürgerin, reiste im Besitz eines am 24.04.2013 von der ÖB Skopje ausgestellten und von 27.04.2013 bis 21.06.2013 befristeten österreichischen Schengen Visum C legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2013 im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 19.06.2013 vom Inland aus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen, konkret mit ihrer leiblichen Tochter und deren österreichischen Ehemann. Gleichzeitig stellte sie einen Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsbürgerin, reiste im Besitz eines am 24.04.2013 von der ÖB Skopje ausgestellten und von 27.04.2013 bis 21.06.2013 befristeten österreichischen Schengen Visum C legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2013 im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 19.06.2013 vom Inland aus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen, konkret mit ihrer leiblichen Tochter und deren österreichischen Ehemann. Gleichzeitig stellte sie einen Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG. Zu diesem Antrag wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin leibliche Mutter der Zusammenführenden sei und sämtliche Familienmitglieder im Bundesgebiet in derselben Wohnung aufhältig seien. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Herkunftsstaat über keine familiären Beziehungen mehr, sämtliche Familienmitglieder würden in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin verfüge im Bundesgebiet über eine gesicherte Unterkunft und im Wege der Mitversicherung bei ihrer Tochter und deren Ehemann über eine Krankenversicherung. Aufgrund des Lebensalters und des mangelnden Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, wobei dies Gegenstand eines Befundes und Gutachtens eines Sachverständigen sein werde. Alleine durch die Inlandsantragstellung sei die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK gewährleistet. Zu diesem Antrag wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin leibliche Mutter der Zusammenführenden sei und sämtliche Familienmitglieder im Bundesgebiet in derselben Wohnung aufhältig seien. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Herkunftsstaat über keine familiären Beziehungen mehr, sämtliche Familienmitglieder würden in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin verfüge im Bundesgebiet über eine gesicherte Unterkunft und im Wege der Mitversicherung bei ihrer Tochter und deren Ehemann über eine Krankenversicherung. Aufgrund des Lebensalters und des mangelnden Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, wobei dies Gegenstand eines Befundes und Gutachtens eines Sachverständigen sein werde. Alleine durch die Inlandsantragstellung sei die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK gewährleistet. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen im Sinne des § 7 NAG-DV zum Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kopie beigefügt. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen im Sinne des Paragraph 7, NAG-DV zum Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kopie beigefügt. I.

  1. Mit Schreiben vom 23.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 23.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zur Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 2 NAG nicht berechtigt gewesen sei und daher ihren Erstantrag vor der Einreise nach Österreich bei der für sie örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Kosovo hätte einbringen und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Ausland hätte abwarten müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin bis dato keine entsprechende Urkunde bezüglich Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 vorgelegt. Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zur Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 2, NAG nicht berechtigt gewesen sei und daher ihren Erstantrag vor der Einreise nach Österreich bei der für sie örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Kosovo hätte einbringen und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Ausland hätte abwarten müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin bis dato keine entsprechende Urkunde bezüglich Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 vorgelegt. Hinsichtlich des Zusatzantrages gem. § 21 Abs. 3 NAG vom 19.06.2013 führte der die Verwaltungsbehörde aus, dass die Beschwerdeführerin über keinen relevanten Integrationsgrad in Österreich verfüge und ein gemeinsames Familienleben mit ihrer Tochter bzw. deren Gatten erst begründet werden solle. Weitere Anhaltspunkte für das Bestehen eines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens in Österreich hätten sich nicht ergeben. Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom
  3. 09.11.2011 in der Rechtssache Dereci (C-256/11) hätten sich im bisherigen Verfahren auch keine Umstände ergeben, dass ihre Tochter im Falle der Nichtgewährung des von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitels tatsächlich gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Es sei daher geplant, den gegenständlichen Antrag abzuweisen.Hinsichtlich des Zusatzantrages gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG vom 19.06.2013 führte der die Verwaltungsbehörde aus, dass die Beschwerdeführerin über keinen relevanten Integrationsgrad in Österreich verfüge und ein gemeinsames Familienleben mit ihrer Tochter bzw. deren Gatten erst begründet werden solle. Weitere Anhaltspunkte für das Bestehen eines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens in Österreich hätten sich nicht ergeben. Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom
  4. 09.11.2011 in der Rechtssache Dereci (C-256/11) hätten sich im bisherigen Verfahren auch keine Umstände ergeben, dass ihre Tochter im Falle der Nichtgewährung des von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitels tatsächlich gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Es sei daher geplant, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. I.
  5. Mit Schriftsatz vom 21.08.2013 nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters dazu Stellung und brachte vor, dass die leibliche Tochter österreichische Staatsbürgerin und derzeit Turnusärztin im Krankenhaus ... sei. Auch deren Ehemann sei berufstätig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am 14.04.2013 verstorben und seien seit diesem Zeitpunkt keine leiblichen Verwandten mehr im Herkunftsstaat aufhältig. Ein Sohn würde in Schweden und je eine Tochter in Deutschland sowie in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin beziehe im Kosovo eine Pension iHv. EUR 40 zwölfmal pro Jahr und sei daher auf die finanzielle Unterstützung durch die Zusammenführende angewiesen, wobei auf die vorgelegte Haftungserklärung verwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin leide an Vorhofflimmern, Rheuma und einer Zysten-Niere, weshalb eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund des Lebensalters und ihres insgesamt als schlecht zu bezeichnenden allgemeinen Gesundheitszustands völlig ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführerin sei aus diesem Grunde auch der Besuch eines deutschen Lehrganges nicht mehr zumutbar.römisch eins.
  6. Mit Schriftsatz vom 21.08.2013 nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters dazu Stellung und brachte vor, dass die leibliche Tochter österreichische Staatsbürgerin und derzeit Turnusärztin im Krankenhaus ... sei. Auch deren Ehemann sei berufstätig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am 14.04.2013 verstorben und seien seit diesem Zeitpunkt keine leiblichen Verwandten mehr im Herkunftsstaat aufhältig. Ein Sohn würde in Schweden und je eine Tochter in Deutschland sowie in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin beziehe im Kosovo eine Pension iHv. EUR 40 zwölfmal pro Jahr und sei daher auf die finanzielle Unterstützung durch die Zusammenführende angewiesen, wobei auf die vorgelegte Haftungserklärung verwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin leide an Vorhofflimmern, Rheuma und einer Zysten-Niere, weshalb eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund des Lebensalters und ihres insgesamt als schlecht zu bezeichnenden allgemeinen Gesundheitszustands völlig ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführerin sei aus diesem Grunde auch der Besuch eines deutschen Lehrganges nicht mehr zumutbar. I.
  7. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 27.08.2013, Zl. MA 35-9/2987426-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 21 Abs. 1 und 2 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. römisch eins.
  8. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 27.08.2013, Zl. MA 35-9/2987426-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. Paragraph 21, Absatz eins und 2 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im bisherigen Verfahren nach Abwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG im Sinne des Art. 8 EMRK keine besonders berücksichtigten Gründe genannt worden seien, die eine Antragstellung aus dem Heimatland unmöglich bzw. unzumutbar machen würden. Es wäre der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen, anstelle eines Visums C einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in der ÖB Pristina zu stellen. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen relevanten Integrationsgrad in Österreich und habe selbst angegeben, dass das angemessene Familienleben mit ihrer Tochter und ihrem Ehegatten erst begründet werden solle. Auch könne der Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG aus Gründen ihrer gesundheitlichen Probleme nicht positiv entschieden werden, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Refoulement-Prüfung im Rahmen der Abwägung nach § 21 Abs. 3 NAG nicht stattfinde. Zumal die im Bundesgebiet lebenden österreichischen Familienangehörigen im Falle einer Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels de facto nicht gezwungen wären, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, hätten sich gegenständlichen Fall im Lichte der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dereci auch keine Umstände für das bestehen eines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens in Österreich ergeben.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im bisherigen Verfahren nach Abwägung gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Sinne des Artikel 8, EMRK keine besonders berücksichtigten Gründe genannt worden seien, die eine Antragstellung aus dem Heimatland unmöglich bzw. unzumutbar machen würden. Es wäre der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen, anstelle eines Visums C einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in der ÖB Pristina zu stellen. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen relevanten Integrationsgrad in Österreich und habe selbst angegeben, dass das angemessene Familienleben mit ihrer Tochter und ihrem Ehegatten erst begründet werden solle. Auch könne der Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG aus Gründen ihrer gesundheitlichen Probleme nicht positiv entschieden werden, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Refoulement-Prüfung im Rahmen der Abwägung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG nicht stattfinde. Zumal die im Bundesgebiet lebenden österreichischen Familienangehörigen im Falle einer Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels de facto nicht gezwungen wären, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, hätten sich gegenständlichen Fall im Lichte der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dereci auch keine Umstände für das bestehen eines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens in Österreich ergeben. I.
  9. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 29.08.2013 zugestellt, richtete sich das mit Schriftsatz vom 12.09.2013 eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde). römisch eins.
  10. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 29.08.2013 zugestellt, richtete sich das mit Schriftsatz vom 12.09.2013 eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde). In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin 75 Jahre alt und körperlich und geistig nicht mehr in der Lage sei, sich wirklich zu bewegen. Sie benötige daher die ständige Betreuung durch ihre leibliche Tochter, welche selbst Medizinerin und einzig in der Lage sei, ihrer Mutter die lebensnotwendige Betreuung zu verschaffen. Sie sei auch die einzige Bezugsperson für sie. Zumal die Beschwerdeführerin nicht mehr transportfähig sei, liege ein humanitärer Fall vor. Die Beschwerdeführerin würde auch keiner Gebietskörperschaft finanziell zur Last fallen. I.
  11. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 23.09.2013 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegt. Aufgrund der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 wurde die Rechtssache dem nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermittelt, wo der Verwaltungsakt am 05.02.2014 einlangte.römisch eins.
  12. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 23.09.2013 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegt. Aufgrund der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 wurde die Rechtssache dem nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermittelt, wo der Verwaltungsakt am 05.02.2014 einlangte. I.
  13. Mit Schreiben vom 03.03.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter zur Person der Beschwerdeführerin vor, dass diese in Kosovo geboren und weder eine Volks- noch eine Haupt- oder Mittelschule besucht habe, da derartige Schulen in ihrem Wohnumfeld nicht vorhanden seien. Aus diesem Grunde habe die Beschwerdeführerin auch keine Berufsausbildung und keinen Beruf und sei lediglich im Hause tätig gewesen. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin sei albanisch, eine andere Sprache habe sie weder erlernt noch gesprochen. Sie sei daher auch in Zukunft nicht in der Lage, eine neue Sprache zu erlernen. Seit dem Tod ihres Ehemannes am 13.04.2013 habe sie in ihrer Heimat alleine gelebt. Der Beschwerdeführerin sei im August 2013 ein Herzschrittmacher implantiert worden, der regelmäßige Kontrolluntersuchungen erforderlich mache. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe die Wohnung zu verlassen.römisch eins.
  14. Mit Schreiben vom 03.03.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter zur Person der Beschwerdeführerin vor, dass diese in Kosovo geboren und weder eine Volks- noch eine Haupt- oder Mittelschule besucht habe, da derartige Schulen in ihrem Wohnumfeld nicht vorhanden seien. Aus diesem Grunde habe die Beschwerdeführerin auch keine Berufsausbildung und keinen Beruf und sei lediglich im Hause tätig gewesen. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin sei albanisch, eine andere Sprache habe sie weder erlernt noch gesprochen. Sie sei daher auch in Zukunft nicht in der Lage, eine neue Sprache zu erlernen. Seit dem Tod ihres Ehemannes am 13.04.2013 habe sie in ihrer Heimat alleine gelebt. Der Beschwerdeführerin sei im August 2013 ein Herzschrittmacher implantiert worden, der regelmäßige Kontrolluntersuchungen erforderlich mache. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe die Wohnung zu verlassen. I.
  15. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin ein Konvolut entsprechender Unterlagen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand in Kopie in Vorlage. Weiters langte am 11.06.2014 ein amtsärztliches Zeugnis vom 03.06.2014 über eine Untersuchung der Beschwerdeführerin am gleichen Tag zum Zwecke der Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung in der Lage ist, ein. Der Amtsarzt der Verwaltungsbehörde diagnostizierte darin, dass die Beschwerdeführerin an Herzrhythmusstörungen leide und seit August 2013 Herzschrittmacher-Trägerin sei. Weiters würde sie an Abnutzungserscheinungen des Bewegungs- und Stützapparates, Belastungsatemnot und depressiven Störungen leiden und diesbezüglich regelmäßig in fachärztliche Kontrolle bzw. medikamentöser Behandlung stehen. Er gelangte aufgrund dieses Krankheitsbildes und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht schreiben und lesen könne, zu dem Ergebnis, dass ihr die Erfüllung der Integrationsvereinbarung auf Dauer nicht zu nutzbar sei.römisch eins.
  16. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin ein Konvolut entsprechender Unterlagen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand in Kopie in Vorlage. Weiters langte am 11.06.2014 ein amtsärztliches Zeugnis vom 03.06.2014 über eine Untersuchung der Beschwerdeführerin am gleichen Tag zum Zwecke der Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung in der Lage ist, ein. Der Amtsarzt der Verwaltungsbehörde diagnostizierte darin, dass die Beschwerdeführerin an Herzrhythmusstörungen leide und seit August 2013 Herzschrittmacher-Trägerin sei. Weiters würde sie an Abnutzungserscheinungen des Bewegungs- und Stützapparates, Belastungsatemnot und depressiven Störungen leiden und diesbezüglich regelmäßig in fachärztliche Kontrolle bzw. medikamentöser Behandlung stehen. Er gelangte aufgrund dieses Krankheitsbildes und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht schreiben und lesen könne, zu dem Ergebnis, dass ihr die Erfüllung der Integrationsvereinbarung auf Dauer nicht zu nutzbar sei. I.
  17. Am 05.08.2014 legte der Rechtsvertreter aktuelle Unterlagen hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen iSd § 11 Abs. 2 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sowie die Kopie des am 22.04.2009 mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren für die Beschwerdeführerin ausgestellten kosovarischen Reisepasses vor.römisch eins.
  18. Am 05.08.2014 legte der Rechtsvertreter aktuelle Unterlagen hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen iSd Paragraph 11, Absatz 2, NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sowie die Kopie des am 22.04.2009 mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren für die Beschwerdeführerin ausgestellten kosovarischen Reisepasses vor. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.
  19. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  20. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin, eine am ...1938 geborene kosovarische Staatsbürgerin, reiste am 27.04.2013 mit einem am 24.04.2013 von der ÖB Skopje ausgestellten und von 27.04.2013 bis 21.06.2013 befristeten österreichischen Schengen Visum C legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2013 im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 19.06.2013 vom Inland aus bei der Verwaltungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrer leiblichen Tochter und deren österreichischen Ehemann. Die Beschwerdeführerin, eine am ...1938 geborene kosovarische Staatsbürgerin, reiste am 27.04.2013 mit einem am 24.04.2013 von der ÖB Skopje ausgestellten und von 27.04.2013 bis 21.06.2013 befristeten österreichischen Schengen Visum C legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2013 im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 19.06.2013 vom Inland aus bei der Verwaltungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrer leiblichen Tochter und deren österreichischen Ehemann. Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin und war während des gesamten Lebens lediglich im Haushalt tätig. Nach dem Tod ihres Ehemannes am 14.04.2013 verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat über keine leiblichen Verwandten mehr. Die Beschwerdeführerin leidet an Herzrhythmusstörungen und wurde ihr im August 2013 in Österreich ein Herzschrittmacher eingepflanzt. Zudem leidet sie an Abnutzungserscheinungen des Bewegungs- und Stützapparates, Belastungsatemnot und seit dem Tod ihres Sohnes vor 3 Jahren bzw. ihres Mannes vor einem Jahr an Depressionen. Sie steht in Österreich in regelmäßiger fachärztliche Kontrolle und medikamentöser Behandlung. Aufgrund ihres schlechten Allgemeinzustandes ist sie nicht in der Lage, ohne Begleitung das Haus zu verlassen. Sie wird bei der Deckung ihres Lebensunterhaltes von ihrer volljährigen Tochter und deren Ehemann aufgrund unzureichender eigener finanzieller Ressourcen regelmäßig unterstützt. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 27.04.2013 ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt mit ihrer leiblichen Tochter und deren Ehemann, die beide österreichische Staatsangehörige sind. Sie verfügt durch die Etablierung dieser Lebensgemeinschaft in der von ihrer Tochter auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung somit über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Selbstversicherung gem. § 16 ASVG über eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine monatliche Eigenpension aus dem Kosovo in Höhe von EUR 40 (EUR 480 p.a.). Die Tochter der Beschwerdeführerin ist Ärztin an einem Wiener Krankenhaus mit einem durchschnittlichen monatlichen Gehaltsbezug in den Monaten Januar bis Juni 2014 von brutto EUR 4.390,18 (netto EUR 2.717,20). Weiters bringt ihr Schwiegersohn durch eine eigene unselbstständige Beschäftigung ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 1.426,95 (netto EUR 1.119,44) ins Verdienen, sodass der Tochter der Beschwerdeführerin und deren Ehemann – ohne Einrechnung der Pension der Beschwerdeführerin - ein monatliches Nettogesamteinkommen von EUR 3.836,64 (inkl. Sonderzahlungen EUR 4.476,08) zur Verfügung stehen. Die Mietkosten für die eheliche Wohnung belaufen sich monatlich auf EUR 434,93, Kreditbelastungen oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine. Der monatliche regelmäßige Krankenversicherungsbeitrag für die Beschwerdeführerin beläuft sich derzeit auf monatlich EUR 92,43.Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 27.04.2013 ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt mit ihrer leiblichen Tochter und deren Ehemann, die beide österreichische Staatsangehörige sind. Sie verfügt durch die Etablierung dieser Lebensgemeinschaft in der von ihrer Tochter auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung somit über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Selbstversicherung gem. Paragraph 16, ASVG über eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine monatliche Eigenpension aus dem Kosovo in Höhe von EUR 40 (EUR 480 p.a.). Die Tochter der Beschwerdeführerin ist Ärztin an einem Wiener Krankenhaus mit einem durchschnittlichen monatlichen Gehaltsbezug in den Monaten Januar bis Juni 2014 von brutto EUR 4.390,18 (netto EUR 2.717,20). Weiters bringt ihr Schwiegersohn durch eine eigene unselbstständige Beschäftigung ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 1.426,95 (netto EUR 1.119,44) ins Verdienen, sodass der Tochter der Beschwerdeführerin und deren Ehemann – ohne Einrechnung der Pension der Beschwerdeführerin - ein monatliches Nettogesamteinkommen von EUR 3.836,64 (inkl. Sonderzahlungen EUR 4.476,08) zur Verfügung stehen. Die Mietkosten für die eheliche Wohnung belaufen sich monatlich auf EUR 434,93, Kreditbelastungen oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine. Der monatliche regelmäßige Krankenversicherungsbeitrag für die Beschwerdeführerin beläuft sich derzeit auf monatlich EUR 92,

  1. Im Ergebnis verfügen die Tochter und der Schwiegersohn unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. § 293 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 274,06) über ein monatliches Nettogesamteinkommen iSd § 11 Abs. 5 NAG von EUR 4.315,
  2. Unter Berücksichtigung ihrer Eigenpension und des Einkommens ihrer Tochter sowie der Mietkosten und des Krankenversicherungsbeitrags stehen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter der Beschwerdeführerin nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin regelmäßige Einkünfte gem. § 11 Abs. 5 NAG in Höhe von monatlich EUR 2.956,77 zur Deckung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung. Für die Beschwerdeführerin wurde seitens der Zusammenführenden und ihres Ehemannes am 12.06.2013 bzw. 13.06.2013 überdies jeweils eine rechtsgültige Haftungserklärung abgegeben. Im Ergebnis verfügen die Tochter und der Schwiegersohn unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. Paragraph 293, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 274,06) über ein monatliches Nettogesamteinkommen iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG von EUR 4.315,
  3. Unter Berücksichtigung ihrer Eigenpension und des Einkommens ihrer Tochter sowie der Mietkosten und des Krankenversicherungsbeitrags stehen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter der Beschwerdeführerin nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin regelmäßige Einkünfte gem. Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Höhe von monatlich EUR 2.956,77 zur Deckung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung. Für die Beschwerdeführerin wurde seitens der Zusammenführenden und ihres Ehemannes am 12.06.2013 bzw. 13.06.2013 überdies jeweils eine rechtsgültige Haftungserklärung abgegeben. Der Beschwerdeführerin kann aufgrund ihres Alters und ihres schlechten Gesundheitszustandes verbunden mit dem Umstand, dass sie weder schreiben noch lesen kann, laut Gutachten eines Amtsarztes der Verwaltungsbehörde vom 03.06.2014 die Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen auf Niveau A1 im Sinne des § 21a Abs. 4 Z. 2 NAG auf Dauer nicht zugemutet werden.Der Beschwerdeführerin kann aufgrund ihres Alters und ihres schlechten Gesundheitszustandes verbunden mit dem Umstand, dass sie weder schreiben noch lesen kann, laut Gutachten eines Amtsarztes der Verwaltungsbehörde vom 03.06.2014 die Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen auf Niveau A1 im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG auf Dauer nicht zugemutet werden. II.
  4. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche aktuelle neue Sachlage ergeben hat und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.
  6. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  7. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 29.08.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 12.09.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 05.02.2014 ein. Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 29.08.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 12.09.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 05.02.2014 ein. Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

§ 3Abs.

1 mit Ende des

  1. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  3. Jänner bis zum Ablauf des
  4. Jänner 2014 Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 3 Vw

Gbk-ÜG). Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 12.09.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, getroffen. So regelt Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

Paragraph 3, Absatz eins, mit Ende des

  1. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  3. Jänner bis zum Ablauf des
  4. Jänner 2014 Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu Paragraph 3, VwGbk-ÜG). Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 12.09.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gem. § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gem. Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II. 3.2.
  3. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen. römisch zwei. 3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  3. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  4. nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  5. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
  6. nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

§ 81Abs. 1 Z 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, anzuwenden.

Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, anzuwenden.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Erstanträge sind

§ 21Abs.

1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt.Erstanträge sind

Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. II. 3.2.2.1. Die Behörde kann abweichend von Absatz 1 auf begründeten Antrag

§ 21Abs.

3 NAG die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.römisch zwei. 3.2.2.1. Die Behörde kann abweichend von Absatz 1 auf begründeten Antrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0219).Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0219).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR und auch jener des Verwaltungs- bzw. des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Art. 8 EMRK verlangt demnach eine gewichtete Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR und auch jener des Verwaltungs- bzw. des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Artikel 8, EMRK verlangt demnach eine gewichtete Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stellen unter anderem die Versagung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung von Verlängerungsanträgen einen Eingriff in die Grundrechte des Art. 8 EMRK dar (VfSlg 14.300/1995).Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stellen unter anderem die Versagung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung von Verlängerungsanträgen einen Eingriff in die Grundrechte des Artikel 8, EMRK dar (VfSlg 14.300 aus 1995,). Art. 8 EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise- und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744). Artikel 8, EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise- und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744). Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, je nach den Umständen des Einzelfalles und muss dies in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 11 Abs. 3 NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalt des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 11, Absatz 3, NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalt des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E 22. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Grundsätzlich hat kein Fremder im Allgemeinen ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (VwGH 10.12.2013, 2010/22/0003 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR 27. Mai 2008, Bsw Nr 26565/05, N. gegen das Vereinigte Königreich;). Wenn für den Fremden aber keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (VwGH 07.07.2009, 2002/21/0132; 28.06.2000, 99/18/0175; 22.03.2002, 2002/21/0027; 15.03.2005, 2002/21/0056). Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung

§ 66Abs 2 Fr

PolG 2005 in den Hintergrund träte (VwGH 27.06.2001, 2000/18/0117). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (Rs. Bensaid vs UK vom 06.02.2001, 44.599/98). Wenn für den Fremden aber keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (VwGH 07.07.2009, 2002/21/0132; 28.06.2000, 99/18/0175; 22.03.2002, 2002/21/0027; 15.03.2005, 2002/21/0056). Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung

Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 in den Hintergrund träte (VwGH 27.06.2001, 2000/18/0117). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (Rs. Bensaid vs UK vom 06.02.2001, 44.599/98). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. In der Literatur wird Familie definiert als der Inbegriff einer von wechselseitiger Zuneigung geprägten intimen Verbindung von Menschen, die sowohl durch rechtliche Verbindungen als auch faktische Beziehungen begründet werden kann (so etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Art 8 EMRK, Rz 73; Feik, Recht auf Familienleben, in Heißl (Hrsg.), Handbuch Menschenrechte

(2009), Rz 9/4). Schutzbereich des Art 8 EMRK ist somit die zwischenmenschliche Beziehung, weshalb aus dieser Schutznorm lediglich ein subjektives Recht auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar ist, nicht jedoch eine objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie des Instituts Familie. In Zusammenhang mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sei daher darauf verwiesen, dass Art. 8 EMRK lediglich eine bereits bestehende Ehe als Familie schützt, während das Recht auf Gründung einer Familie und auf eine Eheschließung ausschließlich durch Art. 12 EMRK geschützt wird (vgl. Oswald, Das Bleiberecht, S.44).Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. In der Literatur wird Familie definiert als der Inbegriff einer von wechselseitiger Zuneigung geprägten intimen Verbindung von Menschen, die sowohl durch rechtliche Verbindungen als auch faktische Beziehungen begründet werden kann (so etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Artikel 8, EMRK, Rz 73; Feik, Recht auf Familienleben, in Heißl (Hrsg.), Handbuch Menschenrechte
(2009), Rz 9/4). Schutzbereich des Artikel 8, EMRK ist somit die zwischenmenschliche Beziehung, weshalb aus dieser Schutznorm lediglich ein subjektives Recht auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar ist, nicht jedoch eine objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie des Instituts Familie. In Zusammenhang mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sei daher darauf verwiesen, dass Artikel 8, EMRK lediglich eine bereits bestehende Ehe als Familie schützt, während das Recht auf Gründung einer Familie und auf eine Eheschließung ausschließlich durch Artikel 12, EMRK geschützt wird vergleiche Oswald, Das Bleiberecht, S.44). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern – im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dabei wird in Fällen, in denen Einwanderer bereits in jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat eingereist sind, der Maßstab daran gemessen, ob der Betreffende nach Erreichen der Volljährigkeit die Bindungen zu seinen Eltern bzw. Geschwistern nie abgebrochen hat, wobei die mangelnde Begründung einer eigenen Familie als ein Zeichen dafür gesehen werden kann, dass die Familienbeziehung zu den Eltern weiter besteht (vgl. etwa EGMR 1.802.1991, Nr. 12.313/86; 2306.2008, Nr. 1.638/03; 14.06.2011, Nr. 38.058/09). Demgegenüber knüpft die ständige Judikatur an die positive Voraussetzung einer hinreichend starken, das Ausmaß einer „normalen“ Bindung zwischen Personen solcher Verwandtschaftsverhältnisse übersteigenden Nahebeziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern, die sich auch durch ein besonderes materielles oder immaterielles Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann, wenn erwachsene Kinder nicht in sehr jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat zugezogen sind (vgl. etwa Chvosta, ÖJZ 2007, 852ff; Zeichen, ZÖR 2002, 413ff; Mayer-Ladewig, EMRK Art 8, Rz 52). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern – im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dabei wird in Fällen, in denen Einwanderer bereits in jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat eingereist sind, der Maßstab daran gemessen, ob der Betreffende nach Erreichen der Volljährigkeit die Bindungen zu seinen Eltern bzw. Geschwistern nie abgebrochen hat, wobei die mangelnde Begründung einer eigenen Familie als ein Zeichen dafür gesehen werden kann, dass die Familienbeziehung zu den Eltern weiter besteht vergleiche etwa EGMR 1.802.1991, Nr. 12.313/86; 2306.2008, Nr. 1.638/03; 14.06.2011, Nr. 38.058/09). Demgegenüber knüpft die ständige Judikatur an die positive Voraussetzung einer hinreichend starken, das Ausmaß einer „normalen“ Bindung zwischen Personen solcher Verwandtschaftsverhältnisse übersteigenden Nahebeziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern, die sich auch durch ein besonderes materielles oder immaterielles Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann, wenn erwachsene Kinder nicht in sehr jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat zugezogen sind vergleiche etwa Chvosta, ÖJZ 2007, 852ff; Zeichen, ZÖR 2002, 413ff; Mayer-Ladewig, EMRK Artikel 8,, Rz 52). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch andere, „nahe“ Verwandtschaftsverhältnisse. Als schützenswert können etwa auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten gewertet werden. Hier ist nicht ipso iure von einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen, sondern müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind, etwa durch einen wechselseitigen Pflegebedarf bzw. sonstige tatsächlich gelebte enge Bande vorliegen (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VfSlg 17.340/2004). Auch in diesem Fall kommt es letztlich darauf an, ob die familiären Bindungen Elemente einer besonders engen und intensiven Nahebeziehung aufweisen, die über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen von Angehörigen dieses Personenkreises hinausgehen (vgl. etwa VfSlg. 17.851/2006). Eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität hat jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen (EGMR Rs. Znamenskaya vs. Russland vom 02.06.2005, 77.785/01). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch andere, „nahe“ Verwandtschaftsverhältnisse. Als schützenswert können etwa auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten gewertet werden. Hier ist nicht ipso iure von einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen, sondern müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind, etwa durch einen wechselseitigen Pflegebedarf bzw. sonstige tatsächlich gelebte enge Bande vorliegen vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VfSlg 17.340 aus 2004,). Auch in diesem Fall kommt es letztlich darauf an, ob die familiären Bindungen Elemente einer besonders engen und intensiven Nahebeziehung aufweisen, die über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen von Angehörigen dieses Personenkreises hinausgehen vergleiche etwa VfSlg. 17.851 aus 2006,). Eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität hat jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen (EGMR Rs. Znamenskaya vs. Russland vom 02.06.2005, 77.785/01). Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto“-Beziehungen ein. Eine „de facto“-Beziehung entsteht entweder durch tatsächliches Zusammenleben der Familie oder durch andere Faktoren, die auf eine enge Nahebeziehung hindeuten; maßgebend dafür ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Das bedeutet aber nicht, dass das Vorliegen eines Familienlebens im Falle einer „de facto“-Beziehung schon alleine dann verneint werden kann, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ist eine solche Beziehung nicht eng genug, um in den Schutzbereich des Familienlebens zu fallen, ist auch sie jedenfalls unter den Schutzbereich des Privatlebens zu subsumieren (so etwa EGMR 03.05.2007, Nr. 31.246/06). Bei der Beachtung familiäre Bindungen im Zuge der Interessensabwägung

Art. 8Abs.

2 EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht (vgl. etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0248; 20.12.2011, 2011/23/0254; 19.01.2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (vgl. VwGH 09.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259; § 61 Abs 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011; 11.11.2013, 2013/22/0224). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in mehreren Urteilen einen Eingriff durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen auch in das Grundrecht der im Aufenthaltsstaat bleibenden Familienangehörigen (so etwa EGMR 28.05.1985, Nr 9214/80; 26.07.2011, Nr. 41416/08 und 12.02.2009, Nr. 2512/04). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem zu einer Beschwerde in einem Asylverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, entschieden hat, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zumal sich in Fällen des Familiennachzugs durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ähnliche Fragestellungen ergeben, können diese dargestellten Überlegungen der beiden Gerichtshöfe auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen werden (vgl. Ecker, Familienzusammenführung, S. 141).Bei der Beachtung familiäre Bindungen im Zuge der Interessensabwägung

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Artikel 8, EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht vergleiche etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0248; 20.12.2011, 2011/23/0254; 19.01.2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu vergleiche VwGH 09.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259; Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011; 11.11.2013, 2013/22/0224). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in mehreren Urteilen einen Eingriff durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen auch in das Grundrecht der im Aufenthaltsstaat bleibenden Familienangehörigen (so etwa EGMR 28.05.1985, Nr 9214/80; 26.07.2011, Nr. 41416/08 und 12.02.2009, Nr. 2512/04). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem zu einer Beschwerde in einem Asylverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, entschieden hat, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zumal sich in Fällen des Familiennachzugs durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ähnliche Fragestellungen ergeben, können diese dargestellten Überlegungen der beiden Gerichtshöfe auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen werden vergleiche Ecker, Familienzusammenführung, S. 141). Der EuGH gelangte in dem in der Rechtssache Dereci ergangenen Urteil in einem Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der unrechtmäßig nach Österreich einreiste und durch Heirat mit einer österreichischen Ehegattin, die nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, im Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben mit dieser sowie den dieser Ehe entstammenden drei minderjährigen Kindern begründete, zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einen Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass der betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (EuGH 15.11.2011, C-256/11). Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben

Art. 8Abs.

2 EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Das private Interesse nimmt grundsätzlichen mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Das private Interesse nimmt grundsätzlichen mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). In diesem Sinne ist auch das private Interesse eines Antragstellers im Falle eines Verfahrens betreffend der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Fremden im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts entsprechend unterschiedlich im Rahmen der Interessensabwägung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremde- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten (vgl. dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). In diesem Sinne ist auch das private Interesse eines Antragstellers im Falle eines Verfahrens betreffend der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Fremden im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts entsprechend unterschiedlich im Rahmen der Interessensabwägung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremde- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten vergleiche dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99). Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Weiters ist

§ 11Abs.

3 Z 8 NAG 2005 auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei der Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Antragstellers bewusst waren, wobei jedoch ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht nur dann einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Daraus darf nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0144). Im Rahmen der Interessensabwägung ist daher zu berücksichtigen, ob ein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK in einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der weitere Aufenthaltsstatus eines Fremden objektiv unsicher war und sich die Betroffenen über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst sein hätten müssen und somit nicht mit der Fortführung des Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat rechnen durften, wobei diesbezüglich eine gewisse Vorwerfbarkeit vorliegen muss (s. ua. EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali vs. Vereinigter Königreich, Nr. 9214/80; 08.07.2008, Nnyanzi vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Ein Zeitpunkt der Unsicherheit ist insbesondere das Eingehen von familiären und persönlichen Bindungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffenen über gar keinen Aufenthaltstitel verfügte, oder während aufrechten Asylverfahrens. Die Schutzwürdigkeit eines nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Privat- und Familienlebens ist demnach noch stärker zu relativieren (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U 992/08, VfSlg. 18.382/2008, sowie. VwGH 13.09.2011, 2009/22/0224, 24.11.2011, 2011/23/0465, 18.12.2008, 2007/21/0522, 30.04.2010, 2010/18/0117). Ganz generell darf jedoch der unsichere Aufenthalt einem Minderjährigen nicht in demselben Maße zugerechnet werden, wie seinen Obsorgeberechtigten (VfGH 10.03.2011, B 1565/10).Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Weiters ist

Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG 2005 auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei der Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Antragstellers bewusst waren, wobei jedoch ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht nur dann einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Daraus darf nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0144). Im Rahmen der Interessensabwägung ist daher zu berücksichtigen, ob ein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der weitere Aufenthaltsstatus eines Fremden objektiv unsicher war und sich die Betroffenen über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst sein hätten müssen und somit nicht mit der Fortführung des Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat rechnen durften, wobei diesbezüglich eine gewisse Vorwerfbarkeit vorliegen muss (s. ua. EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali vs. Vereinigter Königreich, Nr. 9214/80; 08.07.2008, Nnyanzi vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Ein Zeitpunkt der Unsicherheit ist insbesondere das Eingehen von familiären und persönlichen Bindungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffenen über gar keinen Aufenthaltstitel verfügte, oder während aufrechten Asylverfahrens. Die Schutzwürdigkeit eines nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Privat- und Familienlebens ist demnach noch stärker zu relativieren vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U 992/08, VfSlg. 18.382 aus 2008,, sowie. VwGH 13.09.2011, 2009/22/0224, 24.11.2011, 2011/23/0465, 18.12.2008, 2007/21/0522, 30.04.2010, 2010/18/0117). Ganz generell darf jedoch der unsichere Aufenthalt einem Minderjährigen nicht in demselben Maße zugerechnet werden, wie seinen Obsorgeberechtigten (VfGH 10.03.2011, B 1565/10). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sprechen mangelnde Deutschkenntnisse gegen eine starke Integration in Österreich, während die Berufsausbildung und/oder eine Erwerbstätigkeit sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit ganz maßgebliche Faktoren für eine erfolgreiche Integration in Österreich sind. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof zwar nicht explizit zwischen einer legalen Beschäftigung und einer beruflichen Tätigkeit, die ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wird, unterscheidet. Sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof bewirkt allerdings eine Beschäftigung ohne rechtliche Grundlage keinen so starken Integrationsfaktor, wie eine Erwerbstätigkeit aufgrund einer arbeitsrechtlichen Genehmigung (vgl. etwa VfGH 22.06.2009, U 1031/09 und VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323; 19.06.2008, 2007/18/0058; 29.09.2009, 2009/21/0253; 09.11.2009, 2009/18/0273; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0010, sowie EGMR 27.01.2006, Keles vs. Deutschland, Nr. 32231/02). Auch eine ehrenamtliche Sozialarbeit kann einen Integrationsfaktor darstellen (vgl. VfGH 15.12.2011, U 760/11). Die soziale Integration ist weiters im Falle der Begehung von strafbaren Handlungen in Österreich oder in einem anderen Staat erheblich gemindert (so etwa VwGH 20.04.2006, 2006/18/0074; 25.11.2010, 2008/18/0262), wobei für den EGMR dabei „die Natur und Schwere der verübten Straftaten“ ebenso eine Rolle spielen, wie das Alter zum Tatzeitpunkt und die Zahl der Verurteilungen sowie die Frage, ob und über welchen Zeitraum sich der Betreffende nach einer rechtskräftigen Verurteilung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung wohl verhalten hat oder rückfällig geworden ist (vgl. EGMR 02.08.2001, Boultif vs. Schweiz, Nr. 54273/00; 23.06.2008, Maslov vs. Österreich, Nr. 1638/03; 12.02.2010, A.A. vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 8000/08; 20.12.2011, A.H. Khan vs. Niederlande, Nr. 6222/10).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sprechen mangelnde Deutschkenntnisse gegen eine starke Integration in Österreich, während die Berufsausbildung und/oder eine Erwerbstätigkeit sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit ganz maßgebliche Faktoren für eine erfolgreiche Integration in Österreich sind. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof zwar nicht explizit zwischen einer legalen Beschäftigung und einer beruflichen Tätigkeit, die ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wird, unterscheidet. Sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof bewirkt allerdings eine Beschäftigung ohne rechtliche Grundlage keinen so starken Integrationsfaktor, wie eine Erwerbstätigkeit aufgrund einer arbeitsrechtlichen Genehmigung vergleiche etwa VfGH 22.06.2009, U 1031/09 und VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323; 19.06.2008, 2007/18/0058; 29.09.2009, 2009/21/0253; 09.11.2009, 2009/18/0273; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0010, sowie EGMR 27.01.2006, Keles vs. Deutschland, Nr. 32231/02). Auch eine ehrenamtliche Sozialarbeit kann einen Integrationsfaktor darstellen vergleiche VfGH 15.12.2011, U 760/11). Die soziale Integration ist weiters im Falle der Begehung von strafbaren Handlungen in Österreich oder in einem anderen Staat erheblich gemindert (so etwa VwGH 20.04.2006, 2006/18/0074; 25.11.2010, 2008/18/0262), wobei für den EGMR dabei „die Natur und Schwere der verübten Straftaten“ ebenso eine Rolle spielen, wie das Alter zum Tatzeitpunkt und die Zahl der Verurteilungen sowie die Frage, ob und über welchen Zeitraum sich der Betreffende nach einer rechtskräftigen Verurteilung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung wohl verhalten hat oder rückfällig geworden ist vergleiche EGMR 02.08.2001, Boultif vs. Schweiz, Nr. 54273/00; 23.06.2008, Maslov vs. Österreich, Nr. 1638/03; 12.02.2010, A.A. vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 8000/08; 20.12.2011, A.H. Khan vs. Niederlande, Nr. 6222/10). II.3.2.2.

  1. Die Beschwerdeführerin stellte bereits im Zuge der Stellung des beantragten Aufenthaltstitels am 19.06.2013 einen Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Gewährleistung von Familiennachzug auf die Umstände des Einzelfalls an (VwGH
  2. Februar 2010, 2008/22/0415). Es ist daher nun unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der österreichischen Gerichte des Öffentlichen Rechts eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin mangels Berechtigung zur Inlandsantragstellung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann. römisch zwei.3.2.2.
  3. Die Beschwerdeführerin stellte bereits im Zuge der Stellung des beantragten Aufenthaltstitels am 19.06.2013 einen Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Gewährleistung von Familiennachzug auf die Umstände des Einzelfalls an (VwGH
  4. Februar 2010, 2008/22/0415). Es ist daher nun unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der österreichischen Gerichte des Öffentlichen Rechts eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin mangels Berechtigung zur Inlandsantragstellung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann. Zugunsten der Interessen der Beschwerdeführerin an einer Zulassung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des § 21 Abs. 3 NAG ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 75-järige Frau handelt, deren physischer und psychischer allgemeiner Gesundheitszustand sehr reduziert ist. Ihr wurde bereits im August 2013 ein Herzschrittmacher implantiert und steht die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet diesbezüglich unter regelmäßiger ärztlicher Beobachtung und in medikamentöser Behandlung. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich der Bedarf einer laufenden medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin, um ihren Gesundheitszustand zumindest zu stabilisieren. Dass diese Behandlung auch in Hinkunft durch die behandelnden Ärzte im Bundesgebiet durchgeführt wird, erscheint vor dem Hintergrund der Art ihrer Erkrankung indiziert, sodass der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein hinreichend starkes privates Interesse nicht abzusprechen ist.Zugunsten der Interessen der Beschwerdeführerin an einer Zulassung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 21, Absatz 3, NAG ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 75-järige Frau handelt, deren physischer und psychischer allgemeiner Gesundheitszustand sehr reduziert ist. Ihr wurde bereits im August 2013 ein Herzschrittmacher implantiert und steht die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet diesbezüglich unter regelmäßiger ärztlicher Beobachtung und in medikamentöser Behandlung. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich der Bedarf einer laufenden medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin, um ihren Gesundheitszustand zumindest zu stabilisieren. Dass diese Behandlung auch in Hinkunft durch die behandelnden Ärzte im Bundesgebiet durchgeführt wird, erscheint vor dem Hintergrund der Art ihrer Erkrankung indiziert, sodass der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein hinreichend starkes privates Interesse nicht abzusprechen ist. Der Umstand, dass die zusammenführende Tochter Ärztin ist, und die Beschwerdeführerin auf fremde Hilfe bei Arztbesuchen und der medizinischen Betreuung angewiesen ist, verstärkt nicht nur die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich sondern ist insbesondere auch ein Beleg für eine hinreichend enge persönliche Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter und deren Ehemann unbescholten sind. Im Fall der Beschwerdeführerin liegt auch ein sich aus § 11 Abs. 5 NAG ergebendes ausreichendes Einkommen mittels einer Haftungserklärung durch die Zusammenführende und ihren Ehemann vor und sind auch alle weiteren allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 11 Abs. 2 NAG erfüllt, sodass insbesondere auch ausgeschlossen werden kann, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Zu berücksichtigen ist ferner, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter und deren Ehemann unbescholten sind. Im Fall der Beschwerdeführerin liegt auch ein sich aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG ergebendes ausreichendes Einkommen mittels einer Haftungserklärung durch die Zusammenführende und ihren Ehemann vor und sind auch alle weiteren allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllt, sodass insbesondere auch ausgeschlossen werden kann, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Beschwerdeführerin muss demgegenüber gegen sich gelten lassen, dass die familiären Bindungen zu ihrer Tochter erst durch die Einreise in das Bundesgebiet und die nachfolgende Stellung des gegenständlichen Antrags – somit zu einem Zeitpunkt, in dem ihr Aufenthaltsstatus in Österreich unsicher war - entstanden sind, sie über keine Deutschkenntnisse verfügt und zwischenzeitliche integrative Schritte in die österreichische Gesellschaft auch nicht belegt sind. Dies ist im Beschwerdefall jedoch insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin ein hohes Alter aufweist, ihr Gesundheitszustand schlecht ist, sie nicht lesen und schreiben kann und ein Amtsarzt der Verwaltungsbehörde in seinem Gutachten gem. § 21a Abs. 4 NAG zu dem Ergebnis gelangte, dass ihr die Erfüllung der Integrationsvereinbarung aus diesen Gründen auf Dauer nicht zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin muss demgegenüber gegen sich gelten lassen, dass die familiären Bindungen zu ihrer Tochter erst durch die Einreise in das Bundesgebiet und die nachfolgende Stellung des gegenständlichen Antrags – somit zu einem Zeitpunkt, in dem ihr Aufenthaltsstatus in Österreich unsicher war - entstanden sind, sie über keine Deutschkenntnisse verfügt und zwischenzeitliche integrative Schritte in die österreichische Gesellschaft auch nicht belegt sind. Dies ist im Beschwerdefall jedoch insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin ein hohes Alter aufweist, ihr Gesundheitszustand schlecht ist, sie nicht lesen und schreiben kann und ein Amtsarzt der Verwaltungsbehörde in seinem Gutachten gem. Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG zu dem Ergebnis gelangte, dass ihr die Erfüllung der Integrationsvereinbarung aus diesen Gründen auf Dauer nicht zumutbar ist. Im Verlauf des Verfahrens sind auch keine sonstigen Umstände hervorgekommen, aufgrund derer dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidungsrelevantes Überwiegen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin beizumessen war. Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher in einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass eine alleine auf § 21 Abs. 1 NAG gestützte abweisende Entscheidung, die eine Trennung der Beschwerdeführerin auf unbekannte Zeit zum Zwecke der neuerlichen Antragstellung und Abwarten der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde vom Ausland aus aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht verhältnismäßig wäre. Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher in einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass eine alleine auf Paragraph 21, Absatz eins, NAG gestützte abweisende Entscheidung, die eine Trennung der Beschwerdeführerin auf unbekannte Zeit zum Zwecke der neuerlichen Antragstellung und Abwarten der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde vom Ausland aus aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht verhältnismäßig wäre. II.3.2.3.1.

§ 47Abs.

1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. römisch zwei.3.2.3.1.

Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist

Absatz 2 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Angehörigen von Zusammenführenden kann

Absatz 3 auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen und
  2. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
  3. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
  4. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, a. die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, b. die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder c. bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  5. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  6. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Voraussetzungen des
  7. Teils dieses Gesetzes sind gem. § 11 Abs. 1 NAG erfüllt, wenn Die Voraussetzungen des
  8. Teils dieses Gesetzes sind gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG erfüllt, wenn
  9. gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63oder 67 FPG § 67 FPG besteht;1.

gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 nicht vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, nicht vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht rechtskräftig bestraft wurde, und der Antragsteller

Absatz 2 nachweist, dass

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet

Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet

Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Der Aufenthalt eines Fremden führt

§§ 11Abs. 5 NAG id

F des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (dzt. EUR 857,73 bzw. bei Ehegatten EUR 1.286,03) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 274,06) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.Der Aufenthalt eines Fremden führt

Paragraphen 11, Absatz 5, NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, (dzt. EUR 857,73 bzw. bei Ehegatten EUR 1.286,03) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 274,06) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der

§ 11Abs.

5 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (vgl. VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091). (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der

Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden vergleiche VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind vergleiche VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2

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