GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gang des Verfahrens: Die Bauwerberin stellte am 9.10.2013 ein Bauansuchen
der Bauordnung für Wien (BO) an die belangte Behörde betreffend die Errichtung einer Wohnhausanlage mit Tiefgarage in Wien, G.-gasse. Dem Ansuchen war unter anderem ein Bescheid der MA 64 vom
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) an die belangte Behörde betreffend die Errichtung einer Wohnhausanlage mit Tiefgarage in Wien, G.-gasse. Dem Ansuchen war unter anderem ein Bescheid der MA 64 vom
2 sowie Abs. 3 BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 das beantragte Bauvorhaben. Dabei handelt es sich konkret um ein unterkellertes, vierstöckiges Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoss, welches 20 Wohnungen beinhaltet. Im Keller wird eine Tiefgarage untergebracht. Die Beheizung der Aufenthaltsräume erfolgt mittels Fernwärme. Die Trink- und Löschwasserversorgung erfolgt aus dem städtischen Netz. Die Schmutz- und Dachabwässer werden in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. Die Einlagerungsräume sowie der Kinderwagen- und Fahrradabstellraum werden im Keller bzw. Erdgeschoss untergebracht. Die vertikale Erschließung vom Keller bis ins Dachgeschoss erfolgt neben dem Treppenhaus durch einen Personenaufzug wobei der Aufzugschacht in Massivbauweise ausgeführt wird. Die Wohnhausanlage wird in der Schadensfolgeklasse CC 2 ausgeführt.Am 25. Februar 2014 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid und bewilligte nach Maßgabe der mit amtlichem Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil des bekämpften Bescheides bilden,
Paragraph 70, BO in Verbindung mit Paragraph 54,, Paragraph 83, Absatz 2, sowie Absatz 3, BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 das beantragte Bauvorhaben. Dabei handelt es sich konkret um ein unterkellertes, vierstöckiges Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoss, welches 20 Wohnungen beinhaltet. Im Keller wird eine Tiefgarage untergebracht. Die Beheizung der Aufenthaltsräume erfolgt mittels Fernwärme. Die Trink- und Löschwasserversorgung erfolgt aus dem städtischen Netz. Die Schmutz- und Dachabwässer werden in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. Die Einlagerungsräume sowie der Kinderwagen- und Fahrradabstellraum werden im Keller bzw. Erdgeschoss untergebracht. Die vertikale Erschließung vom Keller bis ins Dachgeschoss erfolgt neben dem Treppenhaus durch einen Personenaufzug wobei der Aufzugschacht in Massivbauweise ausgeführt wird. Die Wohnhausanlage wird in der Schadensfolgeklasse CC 2 ausgeführt. In den Einreichplänen ist eine ausgeführte Gebäudehöhe von 16 m einkotiert. Diese ausgeführte Gebäudehöhe von 16 m wird laut den Einreichplänen an keiner Front überschritten. Die Dachkonstruktion überragt die ausgeführte Gebäudehöhe
den Einreichplänen um 4,5 m (höchster Punkt). Die Dachneigung beträgt 45°. Im bekämpften Bescheid spricht die belangte Behörde über die in der Bauverhandlung erhobenen Einwendungen wie folgt ab: Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan weist für die Liegenschaft Wien, G.-gasse, die Widmungen Wohngebiet, Bauklasse III, geschlossene Bauweise und ab einer Tiefe von 12 m eine gärtnerische Ausgestaltung aus.Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan weist für die Liegenschaft Wien, G.-gasse, die Widmungen Wohngebiet, Bauklasse römisch drei, geschlossene Bauweise und ab einer Tiefe von 12 m eine gärtnerische Ausgestaltung aus. Das Wohngebäude entspricht den Bebauungsplanstimmungen und den maßgeblichen Bestimmungen der BO Wien. Da die vorgebrachten Einwendungen (mangelnde Sonneneinstrahlung) keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO begründen waren sie als unzulässig zu bewerten.Da die vorgebrachten Einwendungen (mangelnde Sonneneinstrahlung) keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, BO begründen waren sie als unzulässig zu bewerten. Gegen diesen auszugsweise wiedergegebenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt: Die in der Bauverhandlung vorgetragenen Einwendungen der betroffenen Parteien wurden als „unzulässig“ bewertet. Da das im Bewilligungsbescheid gegenständliche Gebäude die zulässige Bauhöhe von 16 m mit einem zusätzlichen Dachausbau von 4,50m die vorgeschriebene Bauhöhe deutlich überschreiten würde (größer 25 % tatsächliche Gebäudehöhe), bedeutet dies für die einwendenden Parteien/Beschwerdeführer eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Wohnqualität, negative Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit und eine Wertminderung der bestehenden Wohn- und Bausubstanz sowie der in Eigentümerverantwortung bewirtschafteten Garten- und Spielflächen. Dies widerspricht elementar den Bestimmungen der Bauordnung für Wien (vergleiche § 1 Abs. 2 Ziffer
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3 zweiter Satz der Bauordnung für Wien (BO) sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben.
Paragraph 134, Absatz 3, zweiter Satz der Bauordnung für Wien (BO) sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die geplante Bauführung erheben.
Bauordnung für Wien (BO) werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzungen die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern Sie Ihrem Schutz dienen, begründet:
Paragraph 134 a, Bauordnung für Wien (BO) werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzungen die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern Sie Ihrem Schutz dienen, begründet:
2 BO hat die Gebäudehöhe, soweit sich nicht nach den Bestimmungen der Abs. 4-6 und des § 81 sowie des Bebauungsplanes eine andere Gebäudehöhe ergibt, in Bauklasse III mindestens 9 m, höchstens 16 m, zu betragen.
Paragraph 75, Absatz 2, BO hat die Gebäudehöhe, soweit sich nicht nach den Bestimmungen der Absatz 4 -, 6 und des Paragraph 81, sowie des Bebauungsplanes eine andere Gebäudehöhe ergibt, in Bauklasse römisch drei mindestens 9 m, höchstens 16 m, zu betragen. Im Punkt 3.4 des hier maßgeblichen Plandokuments Nr. ... ist festgesetzt, dass im Bauland der höchste Punkt der zu Errichtung gelangenden Dächer die tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe um höchstens 4,5 m überragen darf. Eine Einschränkung hinsichtlich der Gebäudehöhe, abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 75 Abs. 2 BO ist für die gegenständliche Liegenschaft im Plan Dokument Nummer ... nicht ausgewiesen. Daraus folgt, dass auf der Liegenschaft ein Gebäude errichtet werden darf, dessen ausgeführte Gebäudehöhe 16 m beträgt, wobei der höchste Punkt des Daches die tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe um 4,5 m überragen darf.Eine Einschränkung hinsichtlich der Gebäudehöhe, abweichend von der gesetzlichen Regelung des Paragraph 75, Absatz 2, BO ist für die gegenständliche Liegenschaft im Plan Dokument Nummer ... nicht ausgewiesen. Daraus folgt, dass auf der Liegenschaft ein Gebäude errichtet werden darf, dessen ausgeführte Gebäudehöhe 16 m beträgt, wobei der höchste Punkt des Daches die tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe um 4,5 m überragen darf. Weder in den Einwendungen, noch im Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin eine Überschreitung der vorgeschriebenen höchstzulässigen Gebäudehöhe von 16 m bzw. eine Überschreitung der zulässigen Dachhöhe von 4,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe behauptet. Die Einwendungen sowie das Beschwerdevorbringen beziehen sich darauf, dass sich die Beschwerdeführerin durch das auf die höchstzulässige Gebäudehöhe von 16 m aufgesetzte Dach mit einer Firsthöhe von 4,5 m durch verminderte Sonneneinstrahlung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität bzw. Wertminderung ihrer Liegenschaft in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt erachtet. Wie bereits die belangte Behörde in Ihrem Bescheid vom 25.2.2014 richtig festgehalten hat, entspricht das Wohngebäude den Bebauungsplanbestimmungen und den maßgeblichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen und das Beschwerdevorbringen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134 a BO und waren daher schon von der belangten Behörde als unzulässig zu bewerten.Wie bereits die belangte Behörde in Ihrem Bescheid vom 25.2.2014 richtig festgehalten hat, entspricht das Wohngebäude den Bebauungsplanbestimmungen und den maßgeblichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen und das Beschwerdevorbringen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134, a BO und waren daher schon von der belangten Behörde als unzulässig zu bewerten. Eine von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz geforderte Abwägung der Interessen zwischen Bauträger und den Anrainern ist schon deshalb nicht möglich, da ein Bauwerber bei Einhaltung der Bestimmungen im Bebauungsplan und in der Bauordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung hat. Die Baubehörde hat hierbei entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Ermessensspielraum. Da im gegenständlichen Fall die Bebauungsbestimmungen eingehalten wurden und ein Verstoß gegen die höchstzulässige Gebäudehöhe von 16 m nicht einmal behauptet wurde, sondern lediglich gegen die – laut den gültigen Bebauungsbestimmungen zulässige – Überragung der höchstzulässigen Gebäudehöhe durch die Dachkonstruktion um 4,5 m vorgegangen wurde, war die Beschwerde als inhaltlich unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der behaupteten Verfahrensfehler in der erstinstanzlichen Bauverhandlung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien selbst ausgesagt hat, dass ihre Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe vom Verhandlungsleiter der belangten Behörde zu Protokoll genommen wurden. Weitere Einwendungen hat sie nicht vorgebracht. Da die belangte Behörde die vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin zu Protokoll genommen hat und darüber auch im Bescheid abgesprochen hat, kann ein Verfahrensfehler nicht erblickt werden. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin sowie dem Vertreter der belangten Behörde geschilderte heftige (und lautstarke) Diskussion in der Bauverhandlung nichts. Eine allfällige Wertminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Bauvorhaben begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Diese sind abschließend in § 134a Abs. 1 BO aufgezählt. Eine allfällige Wertminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Bauvorhaben begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Diese sind abschließend in Paragraph 134 a, Absatz eins, BO aufgezählt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.084.24544.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.