Abs 2 AVG abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn M. R., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 17.06.2014, Zl. MA35-9/2738329-02, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 1.7.2013
Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 1.7.2013 wird
AVG 1991 zurückgewiesen.“römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 1.7.2013 wird
Paragraph 71, AVG 1991 zurückgewiesen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer, Staatsbürger der Republik Mazedonien, stellte am 23.04.2013 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zwecks Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin, Frau J. R., mit welcher er in Standesamt Wien-Favoriten am 29.04.2009 die Ehe geschlossen hat. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist ebenfalls Staatsbürgerin der Republik Mazedonien und im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ (gilt seit 01.01.2014 als „Daueraufenthalt-EU“). Mit Bescheid vom 10.06.2013 wies der Landeshauptmann von Wien – Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, den Antrag des Beschwerdeführers auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen unzulässiger Inlandsantragstellung
Mit Bescheid vom 10.06.2013 wies der Landeshauptmann von Wien – Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, den Antrag des Beschwerdeführers auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen unzulässiger Inlandsantragstellung
Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller am 23.04.2013 den Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland gestellt habe. Da der Antragsteller seit 1997 an der selben Adresse in Wien gemeldet sei, sei anzunehmen, dass er sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Mit Schreiben vom 23.04.2013 sei er im Hinblick auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages zur Zulassung der Inlandsantragstellung
Da der Antragsteller weder eine Stellungnahme eingebracht noch einen Antrag gem § 21 Abs 3 NAG gestellt habe, sei sein Antrag mangels Berechtigung zur Stellung eines Antrages im Inland abzuweisen gewesen.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller am 23.04.2013 den Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland gestellt habe. Da der Antragsteller seit 1997 an der selben Adresse in Wien gemeldet sei, sei anzunehmen, dass er sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Mit Schreiben vom 23.04.2013 sei er im Hinblick auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages zur Zulassung der Inlandsantragstellung
Paragraph 21, Absatz 3, NAG belehrt worden. Da der Antragsteller weder eine Stellungnahme eingebracht noch einen Antrag gem Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt habe, sei sein Antrag mangels Berechtigung zur Stellung eines Antrages im Inland abzuweisen gewesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht am 01.07.2013 das Rechtsmittel der Berufung erhoben, gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, und im Wesentlichen eingewendet, dass im Zuge der Antragstellung am 23.04.2013 der Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertreterin eine Einreichbestätigung sowie eine Unterlagenanforderung ausgefolgt worden sei. Die Mitarbeiterin habe die Frist für die Unterlagenanforderung mit 23.05.2013 in den Kalender eingetragen und seien die entsprechenden Urkunden am 02.05.2013 bei der Behörde vorgelegt worden. Daraufhin sei die Frist irrtümlich im Kalender ausgetragen, da die langjährige Sekretärin der Rechtsvertreterin der Annahme gewesen sei, auch die Antragstellung gem. § 21 Abs 3 NAG sei mit der Vorlage von Urkunden am 02.05.2013 erledigt. Der Irrtum sei erst mit der Zustellung des Bescheides aufgefallen. Es werde daher ersucht, der Wiedereinsetzung Folge zu geben, die nunmehr nachgeholte Prozesshandlung – die Stellung eines Zusatzantrages
Abs 3 NAG – anzuerkennen und eine neuerliche Entscheidung auf Basis des nunmehrigen Vorbringens zu treffen. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht am 01.07.2013 das Rechtsmittel der Berufung erhoben, gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, und im Wesentlichen eingewendet, dass im Zuge der Antragstellung am 23.04.2013 der Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertreterin eine Einreichbestätigung sowie eine Unterlagenanforderung ausgefolgt worden sei. Die Mitarbeiterin habe die Frist für die Unterlagenanforderung mit 23.05.2013 in den Kalender eingetragen und seien die entsprechenden Urkunden am 02.05.2013 bei der Behörde vorgelegt worden. Daraufhin sei die Frist irrtümlich im Kalender ausgetragen, da die langjährige Sekretärin der Rechtsvertreterin der Annahme gewesen sei, auch die Antragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG sei mit der Vorlage von Urkunden am 02.05.2013 erledigt. Der Irrtum sei erst mit der Zustellung des Bescheides aufgefallen. Es werde daher ersucht, der Wiedereinsetzung Folge zu geben, die nunmehr nachgeholte Prozesshandlung – die Stellung eines Zusatzantrages
Paragraph 21, Absatz 3, NAG – anzuerkennen und eine neuerliche Entscheidung auf Basis des nunmehrigen Vorbringens zu treffen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
AVG 1991 ab und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG 1991 ab und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: „Sie haben am 1.7.2013 durch Ihren Rechtsvertreter eine Berufung gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 10.6.2013 zur Zahl MA35-9/2738329-02 eingebracht. Gleichzeitig wurde durch Ihren Rechtsvertreter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Sie haben am 23.4.2013 gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Erstbewilligung „Rot-Weiß-Rot Karte plus“
Sie begehren Familiengemeinschaft mit Ihrer in Österreich niedergelassenen Gattin, Frau J. R.. Im Zuge der Antragstellung wurde festgestellt, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Ihre erlaubte sichtvermerksfreie Zeit überschritten haben und es wurde Ihnen eine Unterlagenanforderung ausgefolgt. Neben diversen fehlenden Unterlagen wurden Sie auch aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme nachzureichen, warum eine Ausreise und korrekte Antragstellung bei der österreichischen Vertretungsbehörde nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Auch wurden Sie über die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 NAG informiert.„Sie haben am 1.7.2013 durch Ihren Rechtsvertreter eine Berufung gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 10.6.2013 zur Zahl MA35-9/2738329-02 eingebracht. Gleichzeitig wurde durch Ihren Rechtsvertreter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG gestellt. Sie haben am 23.4.2013 gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Erstbewilligung „Rot-Weiß-Rot Karte plus“
Paragraph 46 /, eins /, 2, NAG eingebracht. Sie begehren Familiengemeinschaft mit Ihrer in Österreich niedergelassenen Gattin, Frau J. R.. Im Zuge der Antragstellung wurde festgestellt, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Ihre erlaubte sichtvermerksfreie Zeit überschritten haben und es wurde Ihnen eine Unterlagenanforderung ausgefolgt. Neben diversen fehlenden Unterlagen wurden Sie auch aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme nachzureichen, warum eine Ausreise und korrekte Antragstellung bei der österreichischen Vertretungsbehörde nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Auch wurden Sie über die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3, NAG informiert. Am 23.5.2013 wurden durch Ihren Rechtsvertreter fehlende Unterlagen nachgereicht, nicht aber ein Zusatzantrag
3 NAG in Form einer schriftlichen Stellungnahme.Am 23.5.2013 wurden durch Ihren Rechtsvertreter fehlende Unterlagen nachgereicht, nicht aber ein Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG in Form einer schriftlichen Stellungnahme. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 10.6.2013 wurde Ihr Antrag aufgrund der unzulässigen Inlandsantragstellung abgelehnt. Der durch Ihren Rechtsvertreter eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
AVG wird mit einer irrtümlichen Streichung des Termins für die Einbringung eines Zusatzantrages in der Kanzlei Ihres Rechtsvertreters begründet. Es seien die fehlenden Unterlagen nachgereicht worden (tatsächlich am 23.5.2013) und im Zuge dessen der Termin im Kalender mit „erledigt“ gestrichen worden.Der durch Ihren Rechtsvertreter eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG wird mit einer irrtümlichen Streichung des Termins für die Einbringung eines Zusatzantrages in der Kanzlei Ihres Rechtsvertreters begründet. Es seien die fehlenden Unterlagen nachgereicht worden (tatsächlich am 23.5.2013) und im Zuge dessen der Termin im Kalender mit „erledigt“ gestrichen worden. (…) Dazu ist festzuhalten, dass Ihr Rechtsvertreter nachweislich Kenntnis über die fehlenden Unterlagen hatte, diese wurden auch fristgerecht vorgelegt. Die Nichtvorlage eines Zusatzantrages
3 NAG durch irrtümliche Streichung im Kalender des Rechtsvertreters stellt jedenfalls nach Ansicht der Behörde kein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG dar.“Dazu ist festzuhalten, dass Ihr Rechtsvertreter nachweislich Kenntnis über die fehlenden Unterlagen hatte, diese wurden auch fristgerecht vorgelegt. Die Nichtvorlage eines Zusatzantrages
Paragraph 21, Absatz 3, NAG durch irrtümliche Streichung im Kalender des Rechtsvertreters stellt jedenfalls nach Ansicht der Behörde kein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar.“ In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 29.07.2014 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: „Begründend führte die Behörde aus, dass ich am 01.07.2013 durch meinen Rechtsvertreter eine Berufung gegen den Bescheid der MA 35 vom 10.06.2013 zur Zahl MA35- 9/2738329-02 eingebracht habe. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
AVG gestellt.„Begründend führte die Behörde aus, dass ich am 01.07.2013 durch meinen Rechtsvertreter eine Berufung gegen den Bescheid der MA 35 vom 10.06.2013 zur Zahl MA35- 9/2738329-02 eingebracht habe. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG gestellt. Zusammenfassend führt die Behörde aus, dass eine Unterlagenanforderung erging und auf die Bestimmung des §21 Abs 3 NAG hingewiesen wurde. Am 23.05.2013 wurde durch den Rechtsvertreter die fehlende Unterlage nachgereicht, nicht aber ein Zusatzantrag
Mit Bescheid der MA 35 vom 10.06.2013 wurde der Antrag aufgrund der unzulässigen Inlandsantragstellung abgelehnt. Der durch den Rechtsvertreter eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung
AVG wurde mit einer irrtümlichen Streichung des Termins für die Einbringung eines Zusatzantrages in der Kanzlei des Rechtsvertreters begründet. Es seien die fehlenden Unterlagen nachgereicht worden und im Zuge dessen der Termin im Kalender mit „erledigt“ gestrichen worden.Zusammenfassend führt die Behörde aus, dass eine Unterlagenanforderung erging und auf die Bestimmung des §21 Absatz 3, NAG hingewiesen wurde. Am 23.05.2013 wurde durch den Rechtsvertreter die fehlende Unterlage nachgereicht, nicht aber ein Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG in Form einer schriftlichen Stellungnahme. Mit Bescheid der MA 35 vom 10.06.2013 wurde der Antrag aufgrund der unzulässigen Inlandsantragstellung abgelehnt. Der durch den Rechtsvertreter eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 71, AVG wurde mit einer irrtümlichen Streichung des Termins für die Einbringung eines Zusatzantrages in der Kanzlei des Rechtsvertreters begründet. Es seien die fehlenden Unterlagen nachgereicht worden und im Zuge dessen der Termin im Kalender mit „erledigt“ gestrichen worden. Die Behörde führte diesbezüglich aus, dass
Abs 1 AVG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass Sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Die Behörde führte diesbezüglich aus, dass
Absatz eins, AVG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass Sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Behörde führte dazu aus, dass der Rechtsvertreter nachweislich Kenntnis über die fehlenden Unterlagen hatte, diese auch fristgerecht vorlegte. Die Nichtvorlage eines Zusatzantrages
Abs 3 NAG durch irrtümliche Streichung im Kalender des Rechtsvertreters stellt jedenfalls nach Ansicht der Behörde kein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG dar. Die Behörde hat jedoch rechtswidrig entschieden. Insbesondere mangelt es an einer Begründung des Bescheides.
Die Behörde führt in keiner Weise aus, weshalb Sie die Rechtsmeinung vertritt, dass im vorliegenden Fall kein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z1 AVG vorliegt. Weiters setzt sich die Behörde aber auch nicht damit auseinander, dass lediglich ein minderer Grad des Versehens vorliegt und ein Verschulden nicht vorwerfbar ist. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Ihm zustehenden Recht auf gesetzeskonforme Anwendung der Bestimmung des § 71 und 72 AVG, verletzt.Die Behörde führte dazu aus, dass der Rechtsvertreter nachweislich Kenntnis über die fehlenden Unterlagen hatte, diese auch fristgerecht vorlegte. Die Nichtvorlage eines Zusatzantrages
Paragraph 21, Absatz 3, NAG durch irrtümliche Streichung im Kalender des Rechtsvertreters stellt jedenfalls nach Ansicht der Behörde kein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar. Die Behörde hat jedoch rechtswidrig entschieden. Insbesondere mangelt es an einer Begründung des Bescheides.
Paragraph 60, AVG sind Bescheide zu begründen. Die Behörde führt in keiner Weise aus, weshalb Sie die Rechtsmeinung vertritt, dass im vorliegenden Fall kein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Z1 AVG vorliegt. Weiters setzt sich die Behörde aber auch nicht damit auseinander, dass lediglich ein minderer Grad des Versehens vorliegt und ein Verschulden nicht vorwerfbar ist. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Ihm zustehenden Recht auf gesetzeskonforme Anwendung der Bestimmung des Paragraph 71 und 72 AVG, verletzt. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten sind diesen nur dann zuzurechnen, wenn Sie trotz der Einhaltung der berufsgebotene Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Terminevidenz und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung des Kanzleiangestellten diese unterlaufen sind. Im vorliegenden Fall ist auszuführen, dass die Kanzleiangestellte seit vielen Jahren in der RA Kanzlei der ausgewiesenen Anwältin beschäftigt ist und selbstständig in der Lage ist die Fristen einzutragen, diese zu überprüfen und entsprechend zu handhaben. Im vorliegenden Fall ist diese Säumnis eingetreten trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht sowohl des Anwaltes als auch der Kanzleiangestellten. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt nicht vor, da der Rechtsanwalt in der Organisation seines Kanzleibetriebes es so eingerichtet hat, dass die richtige Vormerkung von Terminen und die damit fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen sichergestellt wird und der Ihm zumutbaren nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht - zumindest durch regelmäßige Stichprobenartige Kontrollen - gegenüber seinen Kanzleiangestellten hinreichend nachkommt. Die Überwachung der Hilfskräfte hat der Anwalt je nach Ausbildung, Einschulung und Verlässlichkeit vorzunehmen. Da dies im vorliegenden Fall wie vom Gesetz gefordert in der Kanzlei der ausgewiesenen Anwältin vorgenommen wird und dieser Irrtum ohne Verletzung der Sorgfaltspflicht entstand, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
S 117/02g)Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten sind diesen nur dann zuzurechnen, wenn Sie trotz der Einhaltung der berufsgebotene Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Terminevidenz und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung des Kanzleiangestellten diese unterlaufen sind. Im vorliegenden Fall ist auszuführen, dass die Kanzleiangestellte seit vielen Jahren in der RA Kanzlei der ausgewiesenen Anwältin beschäftigt ist und selbstständig in der Lage ist die Fristen einzutragen, diese zu überprüfen und entsprechend zu handhaben. Im vorliegenden Fall ist diese Säumnis eingetreten trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht sowohl des Anwaltes als auch der Kanzleiangestellten. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt nicht vor, da der Rechtsanwalt in der Organisation seines Kanzleibetriebes es so eingerichtet hat, dass die richtige Vormerkung von Terminen und die damit fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen sichergestellt wird und der Ihm zumutbaren nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht - zumindest durch regelmäßige Stichprobenartige Kontrollen - gegenüber seinen Kanzleiangestellten hinreichend nachkommt. Die Überwachung der Hilfskräfte hat der Anwalt je nach Ausbildung, Einschulung und Verlässlichkeit vorzunehmen. Da dies im vorliegenden Fall wie vom Gesetz gefordert in der Kanzlei der ausgewiesenen Anwältin vorgenommen wird und dieser Irrtum ohne Verletzung der Sorgfaltspflicht entstand, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG jedenfalls zu bewilligen (10 ObS 117/02g) Ein Verschulden einer Kanzleiangestellten steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein Versehen handelt, dass angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war und dem Rechtsvertreter nicht die Verletzung der von Ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisation-, und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss.“ Die Beschwerde wurde mit 08.08.2014 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden fremdenrechtlichen Administrativakt der belangten Behörde und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Abs 3 NAG kann abweichend von Abs 1 die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann abweichend von Absatz eins, die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
Abs 3 NAG und eine zusätzliche Aufforderung, bis zum 23.05.2013 eine „Schriftliche Stellungnahme, warum eine Ausreise und korrekte Antragstellung nicht möglich ist (Zusatzantrag
Fest steht, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.04.2013 den Beschwerdeführer aufforderte, bestimmte Dokumente bis zum 23.05.2014 vorzulegen. Das Schreiben enthielt auch eine Belehrung
Paragraph 21, Absatz 3, NAG und eine zusätzliche Aufforderung, bis zum 23.05.2013 eine „Schriftliche Stellungnahme, warum eine Ausreise und korrekte Antragstellung nicht möglich ist (Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG)“ vorzulegen. Unstrittig ist, dass die belangte Behörde die Möglichkeit der Stellung eines Antrages
Abs 3 NAG zeitlich einschränkte und dem Antragsteller eine einmonatige Frist gewährte. Unstrittig ist, dass die belangte Behörde die Möglichkeit der Stellung eines Antrages
Paragraph 21, Absatz 3, NAG zeitlich einschränkte und dem Antragsteller eine einmonatige Frist gewährte. Trotz dieses Umstandes ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, da im vorliegenden Fall keine Frist versäumt wurde. Eine Frist kann nur dann versäumt werden, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch einen gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst wurde und die Frist ungenutzt verstrichen ist. Der § 21 Abs 3 letzter satz NAG sieht jedoch die Möglichkeit der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde. Wurde der Fristenlauf daher, wie im vorliegenden Fall, gar nicht ausgelöst, kann die Frist auch nicht versäumt werden, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.Eine Frist kann nur dann versäumt werden, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch einen gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst wurde und die Frist ungenutzt verstrichen ist. Der Paragraph 21, Absatz 3, letzter satz NAG sieht jedoch die Möglichkeit der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde. Wurde der Fristenlauf daher, wie im vorliegenden Fall, gar nicht ausgelöst, kann die Frist auch nicht versäumt werden, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde den Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab- statt zurückgewiesen. Der Antrag vom 01.07.2013 war jedoch zurückzuweisen, da die Versäumung der Stellung eines Zusatzantrages
Abs 3 NAG nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich ist. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde den Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab- statt zurückgewiesen. Der Antrag vom 01.07.2013 war jedoch zurückzuweisen, da die Versäumung der Stellung eines Zusatzantrages
Paragraph 21, Absatz 3, NAG nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich ist. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob die Versäumung der Stellung eines Zusatzantrages
GVG zugänglich ist. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob die Versäumung der Stellung eines Zusatzantrages
Paragraph 21, Absatz 3, NAG einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, AVG 1991 bzw. Paragraph 33, VwGVG zugänglich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.V.071.29464.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.