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{'item': 'VGW-031/082/28743/2014'}

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 134§ 14Art. 130§ 31§ 32§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.08.2014 GeschäftszahlVGW-031/082/28743/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die als Einspru

§ 50und § 31 Vw

GVG in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 50 und Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4 und Absatz 9, B-VG nicht zulässig. Begründung Sachverhalt Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es am 5.6.2012 um 10.30 Uhr in der D.-straße, Wien, als Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen WU-7 unterlassen, sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeugs davon zu überzeugen, dass es den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften des KFG 1967 entspreche, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, weil die Überprüfung am 5.6.2012 in der D.-straße, Wien, ergeben habe, dass der Dieseltank stark undicht gewesen sei (mit stetiger Lackenbildung). Dadurch sei auch durch den sachgemäßen Betreib eine Gefahr für den Lenker sowie für beförderte Personen sowie für andere Straßenbenützer und den Zustand der Straßen nicht auszuschließen. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 102 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn

§ 134Abs.

1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) verhängt wurde. Zudem wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es am 5.6.2012 um 10.30 Uhr in der D.-straße, Wien, als Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen WU-7 unterlassen, sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeugs davon zu überzeugen, dass es den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften des KFG 1967 entspreche, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, weil die Überprüfung am 5.6.2012 in der D.-straße, Wien, ergeben habe, dass der Dieseltank stark undicht gewesen sei (mit stetiger Lackenbildung). Dadurch sei auch durch den sachgemäßen Betreib eine Gefahr für den Lenker sowie für beförderte Personen sowie für andere Straßenbenützer und den Zustand der Straßen nicht auszuschließen. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) verhängt wurde. Zudem wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Laut dem im Akt einliegenden RSb-Zustellnachweis hat der Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis vom 5.12.2013 am 12.12.2013 persönlich übernommen. Die Zustellung erfolgte an die Adresse des Beschwerdeführers in der M.-gasse, K.. Am 26.3.2014 übermittelte der Beschwerdeführer (einlangend ausweislich des behördlichen Eingangsstempels am selben Tag) das folgende an die belangte Behörde adressierte E-Mail, in dem er Folgendes ausführte: "Sehr geehrte Damen und Herren! Erhebe ein Spruch gegen diesen Bescheid, zum 2. Mal! Habe das Auto nach Rundgang, Licht, Blinker Bremsen übernommen, lt. Auskunft der Besitzerin wurde vor 14 Tagen die Begutachtungsplakette gemacht! Die festgestellten Mängel bei der Überprüfung, konnte ich nicht sehen und nicht wissen. Daher bin ich mir keiner Schuld bewußt und bitte sie Forderungen an die Fa. L. oder die Autowerkstatt die die Plakette ausgestellt hat zu richten! mfgJ. P.mfg, J. P. Markg.K."Markg., K." Verwaltungsgerichtliches Verfahren Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien den (hier am 29.7.2014 einlangenden) Akt des Verwaltungsstrafverfahrens vor und wies darauf hin, dass die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.4.2014, Zl. P4/134.490/2014, dem Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist

§ 14Abs. 1 Vw

GVG nicht nachweislich habe zugestellt werden können.Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien den (hier am 29.7.2014 einlangenden) Akt des Verwaltungsstrafverfahrens vor und wies darauf hin, dass die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.4.2014, Zl. P4/134.490 aus 2014,, dem Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nicht nachweislich habe zugestellt werden können. Mit Verspätungsvorhalt vom 1.8.2014 wies das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer auf die offensichtlich verspätete Erhebung seiner per E-Mail am 26.3.2014 eingebrachten Beschwerde hin und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Verspätungsvorhalts ein. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass das ungenutzte Verstreichen dieser Frist die Zurückweisung seiner Beschwerde als verspätet zur Folge hat. Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Telefax vom 12.8.2014, beim Verwaltungsgericht Wien am 13.8.2014 eingelangt, wie folgt: "Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrem oben angeführten Schreiben vom 01 08 2014 möchte ich folgenden Sachverhalt darstellen: .) Eine schriftliche Stellungnahme wurde von mir an die Polizei Wien (jedoch nicht eingeschrieben) übersandt. .) Eine Kopie händigte ich meinen letzten Arbeitgeber (Fa. L.) persönlich aus. .) Zwei Emails an die Polizei Wien geschrieben habe. .) Ich als Kraftfahrer vor Antritt der Fahrt das Fahrzeug augenscheinlich in einem einwandfreien Zustand war. .) Mir die Fa. L. versicherte, dass das Fahrzeug vor 14 Tagen bei der § 57 Überprüfung war..) Mir die Fa. L. versicherte, dass das Fahrzeug vor 14 Tagen bei der Paragraph 57, Überprüfung war. Ich entschuldige mich wegen meiner Versäumnisse, ersuche aber trotzdem um positive Erledigung und verbleibe Hochachtungsvoll[eigenhändige Unterschrift]( P. J. )"Hochachtungsvoll, [eigenhändige Unterschrift], ( P. J. )" Rechtslage

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 50 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Paragraph 50, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses am 12.12.2013 war

(dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden) § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der (auch heute noch in Kraft stehenden, jedoch seit 1.1.2014 nur mehr eingeschränkt anwendbaren) Fassung des BGBl. I Nr. 471/1995, eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid (bzw. das Straferkenntnis) in erster Instanz erlassen hat. Als Fristbeginn galt der Tag der Zustellung.Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses am 12.12.2013 war

(dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden) Paragraph 63, Absatz 5, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der (auch heute noch in Kraft stehenden, jedoch seit 1.1.2014 nur mehr eingeschränkt anwendbaren) Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 471 aus 1995,, eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid (bzw. das Straferkenntnis) in erster Instanz erlassen hat. Als Fristbeginn galt der Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

4 können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 33, Absatz 4, können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. § 22 Abs. 1 und 2 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, samt Überschrift lautet auszugsweise (Abs. 1 in seiner Stammfassung, Abs. 2 in der – rückwirkend – seit 1.1.2008 in Kraft stehenden Fassung des BGBl. I Nr. 5/2008 mit einer sprachlichen Ersetzung des Begriffs "der Behörde" durch "dem Absender" in seinem letzten Satz durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, mit Inkrafttretren ab dem 1.3.2013):Paragraph 22, Absatz eins und 2 Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, samt Überschrift lautet auszugsweise (Absatz eins, in seiner Stammfassung, Absatz 2, in der – rückwirkend – seit 1.1.2008 in Kraft stehenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, mit einer sprachlichen Ersetzung des Begriffs "der Behörde" durch "dem Absender" in seinem letzten Satz durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, mit Inkrafttretren ab dem 1.3.2013): "Zustellnachweis § 22.

(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Paragraph 22,
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2)Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden." Rechtliche Beurteilung Mit dem E-Mail vom 26.3.2014 richtet sich der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Straferkenntnis aus dem Vorjahr, das er am 12.12.2013 an seiner Abgabenstelle in der M.-gasse, K.,

dem im Akt einliegenden Rückschein (§ 22 ZustG) persönlich übernommen hat. Die wirksame Zustellung des angefochtenen Straferkanntnisses erfolgte damit am 12.12.2013 und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Mit dem E-Mail vom 26.3.2014 richtet sich der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Straferkenntnis aus dem Vorjahr, das er am 12.12.2013 an seiner Abgabenstelle in der M.-gasse, K.,

dem im Akt einliegenden Rückschein (Paragraph 22, ZustG) persönlich übernommen hat. Die wirksame Zustellung des angefochtenen Straferkanntnisses erfolgte damit am 12.12.2013 und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die (nach der früheren Rechtslage im Jahr 2013 geltende) zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher am 12.12.2013 zu laufen und endete – feiertagsbedingt – am 27.12.

  1. Der Beschwerdeführer hat das als Einspruch bezeichnete, nunmehr als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel per E-Mail erst am 26.03.2014 bei der belangten Behörde erhoben (wobei er offenbar deshalb davon ausgeht, "zum
  2. Mal" ein Rechtsmittel zu erheben, weil er zuvor mit Schreiben vom 9.7.2012 gegen die vorangehende Strafverfügung vom 18.6.2012 – fristgerecht – Einspruch erhoben hatte). Das Verwaltungsgericht Wien hat dem Beschwerdeführer mit Verspätungsvorhalt vom 1.8.2014 die sich vorerst aus dem Verwaltungsakt ergebende Versäumung der – bei Zustellung des angefochtenen Bescheids geltenden zweiwöchigen – Rechtsmittelfrist vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In seiner Faxnachricht vom 12.8.2014 verwies der Beschwerdeführer (punktuell) auf das bisherige Verfahrensgeschehen, äußerte sich aber nicht zur Fristwahrung oder sonst zum (unverschuldeten) Verstreichen der Berufungsfrist. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer war mangels Erhebung einer fristgerechten Berufung bereits im Jahr 2013 durch das angefochtene Straferkenntnis mit Ablauf des 27.12.2013 (formell) rechtskräftig beendet. Aus der (sich aus der Rechtskraft ergebenden) Unanfechtbarkeit des angefochtenen Straferkenntnisses war nach Ablauf der Berufungsfrist keine Berufung mehr zulässig (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4

(2014), 113 f). Auch nach dem (Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit) 1.1.2014 kann daher wegen der eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses und der dadurch bewirkten Unanfechtbarkeit keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien mit Erfolg erhoben werden, weshalb sie – ohne Eingehen auf die Beschwerdeausführungen – ebenfalls als verspätet anzusehen und daher zurückzuweisen war.Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer war mangels Erhebung einer fristgerechten Berufung bereits im Jahr 2013 durch das angefochtene Straferkenntnis mit Ablauf des 27.12.2013 (formell) rechtskräftig beendet. Aus der (sich aus der Rechtskraft ergebenden) Unanfechtbarkeit des angefochtenen Straferkenntnisses war nach Ablauf der Berufungsfrist keine Berufung mehr zulässig vergleiche Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4
(2014), 113 f). Auch nach dem (Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit) 1.1.2014 kann daher wegen der eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses und der dadurch bewirkten Unanfechtbarkeit keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien mit Erfolg erhoben werden, weshalb sie – ohne Eingehen auf die Beschwerdeausführungen – ebenfalls als verspätet anzusehen und daher zurückzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.082.28743.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.