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{'item': 'VGW-031/042/RP01/20031/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 52§ 2§ 19a§ 44§ 40

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.08.2014 GeschäftszahlVGW-031/042/RP01/20031/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrech

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Die Verfallserklärung wird aufgehoben II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 08.10.2013 von 14:45 Uhr bis 14:50 Uhr in Wien 1., Dr. Karl Renner Ring 1 an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher Weise um Geld gebettelt. Konkret haben Sie folgende Tathandlung gesetzt: Sie sind im dortigen Haltestellenbereich gesessen und hatten dabei beide Beine ausgestreckt. Ihre Arme hielten sie vor den Körper gestreckt und hatten Ihre Hände zu einer Schale geformt. Etliche Passanten mussten sich an Ihnen vorbeidrängen bzw. einen Bogen um Sie machen, um diese Stelle passieren zu können. Zudem haben Sie noch mehrmals Personen, von denen Sie ignoriert wurden, an die Kleidung gegriffen bzw. an dieser gezupft. Sie haben dadurch nachstehende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs.1 lit. a WLSG Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden

§ 2

Abs.1 WLSG Geldstrafe von Euro 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden

Paragraph 2, Absatz eins, WLSG Weitere Verfügungen : I. Anrechnung der Vorhaft:römisch eins. Anrechnung der Vorhaft:

§ 19aAbs.1 Zi. 1 VSt

G wird die erlittene Vorhaft von 08.10.2013, 14:50 Uhr bis 08.10.2013 18:35 Uhr, das sind Euro 7,50, auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

Paragraph 19 a, Absatz eins, Zi. 1 VStG wird die erlittene Vorhaft von 08.10.2013, 14:50 Uhr bis 08.10.2013 18:35 Uhr, das sind Euro 7,50, auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. II. Verfallserklärung römisch zwei. Verfallserklärung Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von 10,06 Euro wird

§ „ Abs.2 WLSG für verfallen erklärt. Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von 10,06 Euro wird

Paragraph „ Absatz 2, WLSG für verfallen erklärt. III. Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen römisch drei. Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen Es wird Ihnen aufgetragen, für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren binnen 2 Wochen dem Polizeikommissariat Innere Stadt einem in Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Rechtsgrundlage: § 10 des Zustellgesetzes Rechtsgrundlage: Paragraph 10, des Zustellgesetzes Begründung: Gegen Sie wurde das vorstehende Straferkenntnis erlassen. Sie haben im Inland keinen Wohnsitz. Da Sie sich somit nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhalten, musste Ihnen für das im Falle einer Berufung gegen Sie weiter zu führende Verwaltungsstrafverfahren bzw. den späteren Strafvollzug die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten aufgetragen werden. Hinweis: Wenn Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, kann die Zustellung ohne zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannt Zustelladresse erfolgen. ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gem. Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 10,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 105 der Strafe(n), mindestens aber € 10,00 pro Übertretung [je einen Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet], Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 72,50 Euro. außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 72,50 Euro. außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54 d, VStG) In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung, die infolge der Übergangsbestimmungen des VwGbk-ÜG als Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu werten ist, wendet die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen ein, dass sie zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort auf der Straße saß, und mitunter die Beine ausstreckte und ihre Arme zum Teil von sich wegstreckte und ihre Hände zu einer Schale geformt habe. Darin sei jedoch kein aufdringliches Verhalten zu erkennen. Sie bestreite allerdings, Passanten an ihre Kleidung gegriffen bzw. an dieser gezupft zu haben. Weiters läge ein auffallendes Missverhältnis zwischen der Bemessung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie keine gesetzliche Grundlage für den Verfallsausspruchvor. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine

igte Geldstrafe zu verhängen oder eine Ermahnung auszusprechen, jedenfalls den Verfallsausspruch ersatzlos zu beheben. Nach der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt: Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine polizeiliche Anzeige vom 08.10.2013, wonach am 08.10.2013 in der Zeit von 14.45 Uhr bis 14:50 Uhr in 1010 Wien, Dr. Karl Renner Ring 1 in der dortigen Haltestelle im Zuge des Streifendienstes die nunmehrige Beschwerdeführerin wahrgenommen worden sei, wie sie in der erwähnten Haltestelle sitzend, die Beine ausgestreckt und die Arme vor dem Körper gestreckt und die Hände zu einer Schale geformt in welche Passanten Geld werfen könnten, die Passanten anbettelte. Dies wäre in Art und Weise erfolgt, dass Passanten gezwungen gewesen wären auszuweichen. Einige Passanten hätten dabei Münzen in den von der Beschwerdeführerin mitgebrachten Pappbecher gelegt. Bei einer Personsdurchsuchung wären insgesamt € 10,06 in Münzen bei der Angezeigten vorgefunden worden. Der Geldbetrag sei

§ 2

WLSG vorläufig beschlagnahmt worden, weil dieser von einer strafbaren Handlung stamme. Durch den diensthabenden Journalbeamten wurde im Hinblick darauf, dass möglicherweise eine erschwerte Strafverfolgung vorliegt, da die Beschwerdeführerin über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, Arrest angeordnet. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin mittels Arrestantenwagen in die PI ... verbracht. Der Geldbetrag sei

Paragraph 2, WLSG vorläufig beschlagnahmt worden, weil dieser von einer strafbaren Handlung stamme. Durch den diensthabenden Journalbeamten wurde im Hinblick darauf, dass möglicherweise eine erschwerte Strafverfolgung vorliegt, da die Beschwerdeführerin über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, Arrest angeordnet. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin mittels Arrestantenwagen in die PI ... verbracht. Zu der dort am 08.10.2013, um 18:15 Uhr durchgeführten Strafverhandlung wurde eine Dolmetscherin für die bulgarische Sprache beigezogen. In dieser Strafverhandlung gab die Beschwerdeführerin ihre Adresse in Bulgarien bekannt und machte folgende Angaben zu ihren Vermögens-, Einkommen- und Familienverhältnisse: kein Vermögen, Kein Einkommen, Sorgepflichten für 2 Kinder. Weiters gab sie an, dass sie Ende August nach Österreich gekommen sei um Arbeit zu finden. Dies sei aber nicht gelungen, daher müsse sie betteln um ihre beiden Kinder versorgen zu können. Sie bestritt die vorgeworfene Verwaltungsübertretung dahingehend, dass sie zwar gebettelt habe, aber keinesfalls aufdringlich. Sie sei auch nicht in der Lage, den verhängten Strafbetrag zu bezahlen, da sie keine Vermögenswerte, Einkommen oder pfändbare Fahrnisse besitze. Danach wurde das angefochtene Straferkenntnis mündlich verkündet und der Verfall des beschlagnahmten Geldbetrages in der Höhe von € 10,06 ausgesprochen. Am 21.03.2014 wurde die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien anberaumt. An dieser Verhandlung hat sowohl der Beschuldigte als auch sein Vertreter entschuldigt nicht teilgenommen, da mit E-Mailschriftsatz von 20.03.2014 mitgeteilt wurde, dass die Verhandlung unbesucht bleiben und

§ 44Abs. 5 Vw

GVG auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet wird.Am 21.03.2014 wurde die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien anberaumt. An dieser Verhandlung hat sowohl der Beschuldigte als auch sein Vertreter entschuldigt nicht teilgenommen, da mit E-Mailschriftsatz von 20.03.2014 mitgeteilt wurde, dass die Verhandlung unbesucht bleiben und

Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet wird. Der Meldungsleger konnte zum Verhandlungstermin nicht erscheinen, da er erkrankt war. Jedoch wurde er am 27.032014 zeugenschaftlich einvernommen. Dabei gab er an, sich konkret nicht mehr an den Fall erinnern zu können Rechtlich ergibt sich Folgendes: Auf Grund der Anzeige vom 08.10.2013 und der Aussage der Beschwerdeführerin steht als erwiesen fest, dass die Beschwerdeführerin am 08.10.2013 um 14:45 bis 14:50 Uhr in 1010 Wien, Dr. Karl Renner Ring 1 in der dortigen Haltestelle von Polizisten dabei beobachtet wurde, wie sie dort sitzend, beide Arme vor ihren Körper gestreckt und die Hände zu einer Schale geformt vorbeigehende bzw. wartende Passanten um Geld oder geldwerte Sachen anbettelte, indem sie beide Hände weit nach oben bzw. jeden Passanten entgegenstreckte um Mitleid zu erregen Für diese Feststellungen gibt es im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt keine Anhaltspunkte, auch in der Anzeige wird ein derartiges Verhalten der Beschwerdeführerin nicht beschrieben. Dass die Beschwerdeführerin - wie dies im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt wurde – in aufdringlicher Weise um Geld gebettelt hätte, kann nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass sie gebettelt hat. Dies hat sie offensichtlich still getan, Gegenteiliges ist im Akt nicht vermerkt. Im Zuge der Personendurchsuchung

§ 40SPG konnten keine gefährlichen bzw.

bedenklichen Gegenstände gefunden werden, jedoch wurde ein Bargeldbetrag in der Höhe von € 10,60 Euro vorgefunden. Dazu findet sich kein Hinweis, dass dieser Betrag erbettelt worden ist, er wurde nur bei der Beschwerdeführerin vorgefunden. Im Zuge der Personendurchsuchung

Paragraph 40, SPG konnten keine gefährlichen bzw. bedenklichen Gegenstände gefunden werden, jedoch wurde ein Bargeldbetrag in der Höhe von € 10,60 Euro vorgefunden. Dazu findet sich kein Hinweis, dass dieser Betrag erbettelt worden ist, er wurde nur bei der Beschwerdeführerin vorgefunden.

§ 2

Abs 1 lit a WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

§ 2

Abs 2 WLSG können Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1 erworben worden sind, für verfallen erklärt werden.

Paragraph 2, Absatz 2, WLSG können Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, erworben worden sind, für verfallen erklärt werden.

§ 45Abs. 1 Z 1Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G 1991) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins römisch fünf, e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, s, t, r, a, f, g, e, s, e, t, z, 1991 (VStG 1991) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 2 WLSG (LGBl 51/1993, Beilage 9/1993) wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 2, WLSG Landesgesetzblatt 51 aus 1993,, Beilage 9 aus 1993,) wird Folgendes ausgeführt: „Als Bettelei soll - einem aktuellen Bedürfnis entsprechend – das mitunter eine empfindliche Belästigung der Bevölkerung darstellende aggressive Betteln an öffentlichen Orten (z.B. in Kirchen) und die organisierte Bettelei von Banden bestraft werden. Der fallweise zu beobachtenden Bettelei durch Kinder wird in verstärktem Maße unter Anwendung der den Jugendschutz regelnden Bestimmungen entgegengewirkt werden müssen.“ § 2 Abs 1 lit a WLSG enthält keine Definition des Begriffes „aufdringliches Betteln“. Auch den Erläuternden Bemerkungen ist keine solche Definition zu entnehmen.Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG enthält keine Definition des Begriffes „aufdringliches Betteln“. Auch den Erläuternden Bemerkungen ist keine solche Definition zu entnehmen.

dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2012, G132/11, zielt die Regelung des Verbotes des aufdringlichen oder aggressiven Bettelns an öffentlichen Orten oder von Tür zu Tür darauf ab, eine besonders aktive, insistierende Form des Bettelns zu verbieten. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass ein Verbot des gewerbsmäßigen Bettelns nicht jedes, auch regelmäßige Betteln von in Armut lebenden Menschen verbietet (vgl. etwa VfGH 30.06.2012, G 118/11). Eine derartige Einschränkung, die letztlich auf ein generelles Bettelverbot hinausliefe, wäre auch nicht verfassungskonform (vgl. VfGH 06.12.2012, G 64/11). Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass ein Verbot des gewerbsmäßigen Bettelns nicht jedes, auch regelmäßige Betteln von in Armut lebenden Menschen verbietet vergleiche etwa VfGH 30.06.2012, G 118/11). Eine derartige Einschränkung, die letztlich auf ein generelles Bettelverbot hinausliefe, wäre auch nicht verfassungskonform vergleiche VfGH 06.12.2012, G 64/11). Aus diesen Überlegungen folgt, dass das Betteln durch bedürftige Personen, das zum Zweck erfolgt, existenzielle Grundbedürfnisse zu finanzieren, nicht gegen § 2 Abs. 1 WLSG verstößt.Aus diesen Überlegungen folgt, dass das Betteln durch bedürftige Personen, das zum Zweck erfolgt, existenzielle Grundbedürfnisse zu finanzieren, nicht gegen Paragraph 2, Absatz eins, WLSG verstößt. Das stille Sitzen mit ausgestreckten Beinen am Boden in einer, - wenn auch sicherlich viel frequentierten - Haltestelle, kann selbst dann nicht als „aufdringliches“ Betteln im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a WLSG eingestuft werden, wenn diese Bettlerin manchen Personen die zu einer Schale geformten Hände entgegen streckt solange sie dadurch im Wesentlichen nur auf ihre Anwesenheit und den Wunsch einer Geldspende hinweist. Dass sie tatsächlich Passanten an die Kleidung gegriffen hat, wenn diese sie ignorierten, kann nicht nachgewiesen werden, weshalb auch ein aufdringliches, besonders aktives Betteln nicht nachgewiesen werden konnte. Das stille Sitzen mit ausgestreckten Beinen am Boden in einer, - wenn auch sicherlich viel frequentierten - Haltestelle, kann selbst dann nicht als „aufdringliches“ Betteln im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG eingestuft werden, wenn diese Bettlerin manchen Personen die zu einer Schale geformten Hände entgegen streckt solange sie dadurch im Wesentlichen nur auf ihre Anwesenheit und den Wunsch einer Geldspende hinweist. Dass sie tatsächlich Passanten an die Kleidung gegriffen hat, wenn diese sie ignorierten, kann nicht nachgewiesen werden, weshalb auch ein aufdringliches, besonders aktives Betteln nicht nachgewiesen werden konnte. Da somit eine Verwaltungsübertretung

§ 2

Abs 1 WLSG nicht erwiesen werden konnte, war auch der Verfallsausspruch zu beheben.Da somit eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 2, Absatz eins, WLSG nicht erwiesen werden konnte, war auch der Verfallsausspruch zu beheben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.042.RP01.20031.2014

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