GVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an die Behörde zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an die Behörde zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) vom 13.01.2014 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe
-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Zur Begründung wurde unter Anführung der hauptmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmung ausgeführt, dass aufgrund des gem. § 2 Z 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von 1.103,93 monatlich der gem. § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 197,91 betrage. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur 127,71 betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) vom 13.01.2014 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe
Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Zur Begründung wurde unter Anführung der hauptmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmung ausgeführt, dass aufgrund des gem. Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von 1.103,93 monatlich der gem. Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 197,91 betrage. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur 127,71 betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Die Bf brachte am 26.02.2014 einen Schriftsatz per E-Mail mit dem Betreff „Einspruch Wohnbeihilfe“ und am 27.07.2014 einen weiteren E-Mail-Schriftsatz mit dem Betreff „Berufung Wohnbeihilfe“ ein. Letzterer enthält auch eine eingescannte Unterschrift der Bf, sodass die Schriftsätze der Bf zugeordnet werden können und somit beide Schriftsätze zusammen als am 27.02.2014 abgeschlossene Beschwerde zu betrachten sind, die zweifelsfrei rechtzeitig eingebracht wurde. Während der erste und noch nicht vollständige Teil der Beschwerde durch die Bezeichnung als Einspruch und die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zwar zum Ausdruck bringt, jedoch anstelle eines Beschwerdebegehrens lediglich seitens der Bf Unklarheit hinsichtlich der Berechnung, die der Abweisung der Wohnbeihilfe bestand und vorerst lediglich ein Auskunft per E-Mail oder Telefon begehrt wurde, folgten am 27.02.2014 Ausführungen – offenbar nach einem Telefonat mit der Behörde – zum Einkommen der Bf. Die Bf brachte vor, dass bei ihrem letzten Antrag die Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 212,- von ihr bei den Unterstützungsbeträgen der Eltern dazugerechnet worden seien. Bei der Berechnung der Behörde hingegen wurde diese extra dazugerechnet. So kam es dazu, dass diese doppelt gezählt wurde und ein Einkommen über 1.000,- errechnet wurde. Das Einkommen der Bf betrage daher nur EUR 824,
Der folgende Antrag vom 2.10.2012 wurde mangels Erreichung des erforderlichen Mindesteinkommens mit Bescheid vom 09.11.2012, Zl. MA 50-WBH-57487/12, abgewiesen. Nach damaliger, im Zuge eines Berufungsverfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) eingeholten Stellung der Bf vom 12.12.2012 erhielt die (damalige) Berufungswerberin aus einer geringfügigen Beschäftigung 14 mal im Jahr jeweils € 250,--, aus einer weiteren geringfügigen Beschäftigung 12 mal € 60,--, es beläuft sich der Fahrtkostenzuschuss von 10 mal € 35,-- auf € 29,-- pro Monat, die Familienbeihilfe beläuft sich auf € 209,--, das Taschengeld der Eltern (Handy) beträgt € 25,--, dazu kommt eine Studienbeihilfe von monatlich € 189,--, ergibt ein Gesamteinkommen von € 803,-. Der UVS Wien wies die damals erhobene Berufen jedoch mit dem Argument ab, dass die Familienbeihilfe kein Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG darstelle, womit feststehe, dass die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG (Mindesteinkommen) nicht vorlägen. Abgesehen davon handele es sich bei der Berufungswerberin um eine nicht selbsterhaltungsfähige Studentin, die Studienbeihilfe beziehe und für die ihre Mutter die Familienbeihilfe beziehe. Die Verschaffung eines angemessenen Wohnraumes gehöre zu den Unterhaltspflichten der Eltern
Paragraph 140, ABGB, weshalb ein weiterer Versagungsgrund vorliege. Die in den vorigen beiden Absätzen genannten Entscheidungen sind zwar nicht präjudiziell für das nunmehrige Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 06.02.2014, Zl. MA 50-WBH 6578/14, wurden aber dennoch angeführt, um das Bild, das sich bei der nunmehr anstehenden Entscheidung dem Verwaltungsgericht Wien bietet, abzurunden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die hauptmaßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz idgF. lauten: § 60.
Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 3, (in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 6,) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.
Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt
4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge
Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt
Paragraph 13, Absatz 4 und 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8, Absatz 2 bis 5 sowie Absatz 7 a und Paragraph 39, Absatz 18, Ziffer eins bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge
Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des Paragraph 46, Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (Paragraph 15 a, Absatz eins, MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
3 gleichgestellten Personen, 1. Österreichischen Staatsbürgern und
Paragraph 9, Absatz 3, gleichgestellten Personen, 2. Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.
5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen. Paragraph 61 a,
Paragraphen 60, Absatz 5 und 61 Absatz 4, anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.
F BGBl. I Nr. 15/2013 (welcher im entscheidungsrelevanten Teil der Vorgängerbestimmung des § 140 ABGB entspricht) unterhaltspflichtige Personen (im Regelfall Eltern) ihrer familienrechtlichen Pflichten (zumindest teilweise) entledigen und diese im Wege der Wohnbeihilfe auf die öffentliche Hand überwälzen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.03.2012, B 1109/10-11, unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes nunmehr auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo. Dass WWFSG 1989 vermag nicht dazu zu führen, dass sich
Paragraph 231, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, (welcher im entscheidungsrelevanten Teil der Vorgängerbestimmung des Paragraph 140, ABGB entspricht) unterhaltspflichtige Personen (im Regelfall Eltern) ihrer familienrechtlichen Pflichten (zumindest teilweise) entledigen und diese im Wege der Wohnbeihilfe auf die öffentliche Hand überwälzen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.03.2012, B 1109/10-11, unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes nunmehr auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Bf als noch nicht (zur Gänze) selbsterhaltungsfähiges Kind einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern hat. Im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes könnte die Bf somit durch den geltend gemachten Wohnungsaufwand nicht
1 WWFSG 1989 belastet sein, zumal möglicherweise die hier gegenständliche Wohnmöglichkeit von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Verfügung zu stellen ist. Gegebenenfalls ermangelt es im vorliegenden Fall dann einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Bf als noch nicht (zur Gänze) selbsterhaltungsfähiges Kind einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern hat. Im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes könnte die Bf somit durch den geltend gemachten Wohnungsaufwand nicht
Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 belastet sein, zumal möglicherweise die hier gegenständliche Wohnmöglichkeit von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Verfügung zu stellen ist. Gegebenenfalls ermangelt es im vorliegenden Fall dann einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur der österreichische Zivilgerichte zum Unterhaltsanspruch von Kindern
(vormals § 140 ABGB) die Kosten der antragsgegenständlichen Wohnung von den Unterhaltsverpflichteten abzudecken sind, sofern es sich dabei um einen relevanten Bedarf des Kindes handelt und den Kindeseltern die entsprechenden Zahlungen wirtschaftlich zumutbar sind. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur der österreichische Zivilgerichte zum Unterhaltsanspruch von Kindern
Paragraph 231, (vormals Paragraph 140, ABGB) die Kosten der antragsgegenständlichen Wohnung von den Unterhaltsverpflichteten abzudecken sind, sofern es sich dabei um einen relevanten Bedarf des Kindes handelt und den Kindeseltern die entsprechenden Zahlungen wirtschaftlich zumutbar sind. Hinzu kommt, dass die Berechnung des Haushaltseinkommens letztlich davon abhängen kann, ob jener vorerst fiktive Unterhalt, der von der Judikatur der Zivilgerichte in Form von Mindestbeträgen und/oder Prozentsätzen vom Einkommen unterhaltspflichtiger Personen nach Maßgabe der Zumutbarkeit unter allfälliger Zugrundelegung der Anspannungstheorie berechnet wird, für den Bf und die weitere Wohnungsmieterin zu erzielen versucht wurde. Zwar liegen „elterliche Unterstützungen“ vor, jedoch keinerlei Angaben, ob die Eltern tatsächlich entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und nach Kräften entsprechenden Unterhalt leisten. Im Lichte der gesetzlichen Unterhaltspflicht für den Bf und unter Berücksichtigung der weiteren aus dem Akt ersichtlichen Sorgepflicht seiner Eltern gegenüber einem weiteren Kind hat der Bf einen Unterhaltsanspruch von 20% des Einkommens der Eltern (22% abzüglich 2% für die weitere Sorgepflicht). Dabei wird erforderlichenfalls (in der Regel überdurchschnittlich hohen Einkünften von Unterhaltsverpflichteten) auch auf die von der zivilgerichtlichen Judikatur zum Unterhaltsrecht geprägte „Playboygrenze“ (auch bezeichnet als „Unterhaltsstopp“ oder „Luxusgrenze“) Bedacht zu nehmen sein, wobei jedoch von einer allfälligen „Überalimentierung“ nur dann und soweit auszugehen sein wird, als die nach der Prozentsatzmethode ermittelten Alimentationsansprüche über den notwendige Wohn- und Lebensbedarf eines durchschnittlichen Studierenden hinausgehen und gleichzeitig kein notwendiger erhöhter Bedarf des Unterhaltsberechtigten an einer „Überzahlung“ im Rahmen der Unterhaltspflicht vorliegt. Umgekehrt wird eine „Unterzahlung“ gegenüber der Prozentsatzmethode bis zum „Regelbedarf“ auch einer besonderen Rechtfertigung unter Berücksichtigung der Anspannungstheorie bedürfen. Im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes „RIS“ ist unter Judikatur/Justiz der Rechtssatz RS0047424 veröffentlicht, der lautet: „Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. Wo demgemäß die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren.“ (Anm.: Dieser Rechtssatz beruht lt. RIS im Wesentlichen auf folgenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes – OGH: 5Ob526/94; 1Ob233/01y; 3Ob193/02g; 2Ob5/03d; 3Ob6/03h; 6Ob57/03f; 5Ob67/03v; 2Ob89/03g; 6Ob23/04g; 6Ob195/04a; 1Ob46/06f (1Ob47/06b); 9Ob47/06m; 7Ob182/07a; 6Ob5/08s; 6Ob230/08d; 6Ob15/09p; 1Ob209/08d; 6Ob127/10k; 3Ob144/10p; 8Ob50/10a; 8Ob82/13m; 1Ob149/13p; 1Ob15/14h)Anmerkung, Dieser Rechtssatz beruht lt. RIS im Wesentlichen auf folgenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes – OGH: 5Ob526/94; 1Ob233/01y; 3Ob193/02g; 2Ob5/03d; 3Ob6/03h; 6Ob57/03f; 5Ob67/03v; 2Ob89/03g; 6Ob23/04g; 6Ob195/04a; 1Ob46/06f (1Ob47/06b); 9Ob47/06m; 7Ob182/07a; 6Ob5/08s; 6Ob230/08d; 6Ob15/09p; 1Ob209/08d; 6Ob127/10k; 3Ob144/10p; 8Ob50/10a; 8Ob82/13m; 1Ob149/13p; 1Ob15/14h) Besonders hervorgehoben wird, dass es trotz der oben skizzierten unterhaltsrechtlichen Überlegungen noch nicht um Rechtsfragen nach dem WWFSG 1989 geht, sondern um die Feststellung des Sachverhaltes im Rahmen einer Vorfrage, an deren Beantwortung erst eine rechtliche Beurteilung und Entscheidung nach dem WWFSG ansetzt, was nun Einkommen bzw. Haushaltseinkommen zu berücksichtigen sei. Auch die Frage der allfälligen Berücksichtigung der Familienbeihilfe, nämlich ob diese zum Einkommen (Haushaltseinkommen) zählt oder nicht, ist zu klären. Laut Erklärung der Bf wird die elterliche Unterstützung, die in Wahrheit eine (Teil-) Unterhaltsleistung der Eltern ist, nämlich inklusive Familienbeihilfe erbracht. Anspruch auf die Familienbeihilfe hat lt. Akteninhalt nicht die Bf, sonderern deren Mutter. Die Anrechnungsfreiheit der Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Z 14 WWFSG 1989 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 7 EStG bezieht sich nämlich auf das Einkommen der Bf bzw. auf das Haushaltseinkommen (§ 2 Z 15 WWFSG 1989), somit also nur auf den Fall, dass die Bf unmittelbar anspruchsberechtigt hinsichtlich der Familienbeihilfe ist. Auch die Frage der allfälligen Berücksichtigung der Familienbeihilfe, nämlich ob diese zum Einkommen (Haushaltseinkommen) zählt oder nicht, ist zu klären. Laut Erklärung der Bf wird die elterliche Unterstützung, die in Wahrheit eine (Teil-) Unterhaltsleistung der Eltern ist, nämlich inklusive Familienbeihilfe erbracht. Anspruch auf die Familienbeihilfe hat lt. Akteninhalt nicht die Bf, sonderern deren Mutter. Die Anrechnungsfreiheit der Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, EStG bezieht sich nämlich auf das Einkommen der Bf bzw. auf das Haushaltseinkommen (Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989), somit also nur auf den Fall, dass die Bf unmittelbar anspruchsberechtigt hinsichtlich der Familienbeihilfe ist. Ist hingegen – wie im vorliegenden Fall - ein nicht im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil anspruchsberechtigt, ist nicht ohne weiteres von der Anrechnungsfreiheit der Familienbeihilfe auszugehen, zumal der elterlicherseits daraus lukrierte Betrag allenfalls, dann freilich bereits in anderer Form, nämlich als Unterhalt und somit in bloßer Verwendung der Familienbeihilfe, der Bf zu leisten wäre. Dabei ist es belanglos, ob die Leistung vom Familienbeihilfeanspruchsberechtigten an die Bf ausgezahlt wird oder ihr im Wege des im Wesentlichen nach dem Muster der zivilrechtlichen Anweisung gestalteten § 14 FLAG 1967, der seit 1.9.2013 in Kraft ist, zukommt.Ist hingegen – wie im vorliegenden Fall - ein nicht im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil anspruchsberechtigt, ist nicht ohne weiteres von der Anrechnungsfreiheit der Familienbeihilfe auszugehen, zumal der elterlicherseits daraus lukrierte Betrag allenfalls, dann freilich bereits in anderer Form, nämlich als Unterhalt und somit in bloßer Verwendung der Familienbeihilfe, der Bf zu leisten wäre. Dabei ist es belanglos, ob die Leistung vom Familienbeihilfeanspruchsberechtigten an die Bf ausgezahlt wird oder ihr im Wege des im Wesentlichen nach dem Muster der zivilrechtlichen Anweisung gestalteten Paragraph 14, FLAG 1967, der seit 1.9.2013 in Kraft ist, zukommt. Zur Frage, ob vorerst rein rechnerisch vom elterlichen Einkommen ausgehend ermittelte Alimente zur Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen werden können oder nur die tatsächlich zugegangenen bzw. erhaltenen Unterhaltsleistungen, hat das Verwaltungsgericht Wien folgende Erwägungen angestellt: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 11.12.1963, K II-1/63 (Slg.Nr.4609) ausgeführt: „Die Erbringung einer Geldleistung durch die öffentliche Hand ist grundsätzlich kompetenzrechtlich neutral, das heißt, sie kann grundsätzlich jedem Kompetenztatbestand zugeordnet werden. Wenn Geldleistungen aus dem Gesichtspunkt sozialer Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, ist daher zu untersuchen, ob sie im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt werden, oder ob die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist; im letzteren Fall wäre eine derartige Regelung dem Armenwesen zuzuordnen.“ Im Lichte dieser auch für andere Kompetenztatbestände immer wieder judizierten Gesichtspunktetheorie des VfGH, gilt somit Folgendes: Dann, wenn die Gewährung von Wohnbeihilfe im Rahmen der allgemeinen Wohnbauförderung (I. Hauptstück des WWFSG 1989, §§ 20 ff.) erfolgt, handelt es sich zumindest um keine ausschließliche Leistung des Armenwesens (der Sozialhilfe, der Mindestsicherung). Durch die Bereitstellung von Fördermitteln, u.a. auch in Form der Wohnbeihilfe, die neben der Bedachtnahme wirtschaftlichen Verhältnissen des Beihilfenwerbers vor allem nur dann gewährt wird, wenn an anderen Fördertatbestände des WWFSG 1989 angeknüpft werden kann (siehe insbesondere § 20 Abs. 4 WWFSG 1989), wird der Gesichtspunkt der Wohnbauförderung (kompetenzrechtlich vormals unter Art. 11 Abs. 1 Z. 3 B-VG, nunmehr aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 1987/640 unter die Generalklausel des Art. 15 B-VG fallend) klar in den Vordergrund gerückt. Dann, wenn die Gewährung von Wohnbeihilfe im Rahmen der allgemeinen Wohnbauförderung (römisch eins. Hauptstück des WWFSG 1989, Paragraphen 20, ff.) erfolgt, handelt es sich zumindest um keine ausschließliche Leistung des Armenwesens (der Sozialhilfe, der Mindestsicherung). Durch die Bereitstellung von Fördermitteln, u.a. auch in Form der Wohnbeihilfe, die neben der Bedachtnahme wirtschaftlichen Verhältnissen des Beihilfenwerbers vor allem nur dann gewährt wird, wenn an anderen Fördertatbestände des WWFSG 1989 angeknüpft werden kann (siehe insbesondere Paragraph 20, Absatz 4, WWFSG 1989), wird der Gesichtspunkt der Wohnbauförderung (kompetenzrechtlich vormals unter Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, nunmehr aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 1987/640 unter die Generalklausel des Artikel 15, B-VG fallend) klar in den Vordergrund gerückt. Sieht man vom Sonderfall des § 60 Abs. 2 WWFSG 1989 einmal ab, nach welchem alternativ zur allenfalls niedrigeren Wohnbeihilfe nach dem ersten Hauptstück des WWFSG 1989– im Regelfall wohl nach dem Günstigkeitsprinzip – eine „allgemeine“ Wohnbeihilfe auch nach dem III. Hauptstück (bzw. § 60 ff.) auch für wohnbaugeförderte Wohnungen gewährt werden kann, ist das sonst bei der Wohnbeihilfe nach dem III. Hauptstück anders:Sieht man vom Sonderfall des Paragraph 60, Absatz 2, WWFSG 1989 einmal ab, nach welchem alternativ zur allenfalls niedrigeren Wohnbeihilfe nach dem ersten Hauptstück des WWFSG 1989– im Regelfall wohl nach dem Günstigkeitsprinzip – eine „allgemeine“ Wohnbeihilfe auch nach dem römisch drei. Hauptstück (bzw. Paragraph 60, ff.) auch für wohnbaugeförderte Wohnungen gewährt werden kann, ist das sonst bei der Wohnbeihilfe nach dem römisch drei. Hauptstück anders: Hier werden in aller Regel Mieter von nicht wohnbaugeförderten Wohnungen erfasst und steht somit der Aspekt der individuellen sozialen Hilfsbedürftigkeit und somit der Gesichtspunkt der Befriedigung des zum Lebensbedarf gehörigen „Grundbedürfnisses Wohnen“ im Vordergrund und somit der Gesichtspunkt des Armenwesens Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG von der Sicherung eines Mindeststandards aus sozialer Sicht bis hin zur individuellen Zumutbarkeit des Wohnungsaufwandes nach Maßgabe gesetzlicher Kriterien. Hier werden in aller Regel Mieter von nicht wohnbaugeförderten Wohnungen erfasst und steht somit der Aspekt der individuellen sozialen Hilfsbedürftigkeit und somit der Gesichtspunkt der Befriedigung des zum Lebensbedarf gehörigen „Grundbedürfnisses Wohnen“ im Vordergrund und somit der Gesichtspunkt des Armenwesens Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von der Sicherung eines Mindeststandards aus sozialer Sicht bis hin zur individuellen Zumutbarkeit des Wohnungsaufwandes nach Maßgabe gesetzlicher Kriterien. Damit wird aber nicht nur der jeweils heranzuziehende verfassungsrechtliche Kompetenztatbestand – je nach Gesichtspunkt bzw. Betrachtungswinkel -definiert, sondern im besonderen Fall des Armenwesens (Sozialhilfe, Mindestsicherung) auch die Subsidiarität des Armenwesens. Das Armenwesen greift stets erst dann, wenn andere mögliche Zuordnungsaspekte einer grundsätzlich neutralen Transferleistung an Einzelpersonen nicht greifen, sonst würden etwa Pensionsleistungen mit Ausgleichzulage nach dem ASVG, Kulturförderungen, Arbeitslosenleistungen (insbesondere Notstandshilfe, die keine Versicherungsleistung ist), Beihilfen nach gesundheitsrechtlichen Normen (z.B. für Impfschäden, Übernahme von Behandlungskosten nach dem Tuberkulosegesetz) u. dgl. nicht existieren und bestünde stets vorrangig die Leistungserbringungspflicht aus dem Titel des Armenwesens. Dies kann freilich nicht der Sinn des Armenwesens sein, Transferleistungen primär als Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung aufzurollen. Vielmehr soll die Sicherung Lebensbedürfnisse durch das Armenwesen der Ausnahme- und keineswegs der Regelfall sein und gilt es, vorerst alle übrigen Ressourcen zu erschließen, ehe gleichsam in letzter Konsequenz auf das staatliche Armenwesen zurückgegriffen wird. Unbeachtlich ist dabei, ob individuelle, dem Armenwesen zuzurechnende Beihilfenansprüche mit weitgehend ausschließlichem sozialen Motiven ganz oder teilweise in sozialhilferechtlichen Gesetzen oder als „lex fugitiva“ in anderen Gesetzen (z.B. WWFSG 1989) geregelt sind. (Auch bzw. gerade deshalb verweist § 60 Abs. 6 WWFSG 1989 darauf, dass die Wohnbeihilfe sich um anderweitige Zuschüsse vermindert, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden).Damit wird aber nicht nur der jeweils heranzuziehende verfassungsrechtliche Kompetenztatbestand – je nach Gesichtspunkt bzw. Betrachtungswinkel -definiert, sondern im besonderen Fall des Armenwesens (Sozialhilfe, Mindestsicherung) auch die Subsidiarität des Armenwesens. Das Armenwesen greift stets erst dann, wenn andere mögliche Zuordnungsaspekte einer grundsätzlich neutralen Transferleistung an Einzelpersonen nicht greifen, sonst würden etwa Pensionsleistungen mit Ausgleichzulage nach dem ASVG, Kulturförderungen, Arbeitslosenleistungen (insbesondere Notstandshilfe, die keine Versicherungsleistung ist), Beihilfen nach gesundheitsrechtlichen Normen (z.B. für Impfschäden, Übernahme von Behandlungskosten nach dem Tuberkulosegesetz) u. dgl. nicht existieren und bestünde stets vorrangig die Leistungserbringungspflicht aus dem Titel des Armenwesens. Dies kann freilich nicht der Sinn des Armenwesens sein, Transferleistungen primär als Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung aufzurollen. Vielmehr soll die Sicherung Lebensbedürfnisse durch das Armenwesen der Ausnahme- und keineswegs der Regelfall sein und gilt es, vorerst alle übrigen Ressourcen zu erschließen, ehe gleichsam in letzter Konsequenz auf das staatliche Armenwesen zurückgegriffen wird. Unbeachtlich ist dabei, ob individuelle, dem Armenwesen zuzurechnende Beihilfenansprüche mit weitgehend ausschließlichem sozialen Motiven ganz oder teilweise in sozialhilferechtlichen Gesetzen oder als „lex fugitiva“ in anderen Gesetzen (z.B. WWFSG 1989) geregelt sind. (Auch bzw. gerade deshalb verweist Paragraph 60, Absatz 6, WWFSG 1989 darauf, dass die Wohnbeihilfe sich um anderweitige Zuschüsse vermindert, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden). Wenn der VfGH mit dem schon weiter oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 06.03.2012, B 1109/10-11, auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt hat, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist, liegt im Einklang mit der Subsidiarität des Armenwesens auf der Hand, dass Ansprüche gegen Dritte – hier der Bf gegen ihre Eltern – auszuschöpfen sind, ehe auf Leistungen des Armenwesens zurückgegriffen werden kann. Dafür, dass im vorliegenden Anlassfall die Bf versucht hätte, diese Unterhaltsansprüche gegen Dritte nicht nur teilweise, sondern im vollen Umfang zu realisieren bzw. zumindest einzufordern, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor und wurde somit primär mittels Antrag auf Wohnbeihilfe seitens der Bf die staatliche Leistung begehrt. Dies kann jedoch nur dann gerechtfertigt sein, wenn zumindest die gebührende Leistung bei den Leistungspflichtigen Dritten – allenfalls erfolglos – eingefordert worden sind. Nur in diesem Fall kann aus dem Blickwinkel des Armenwesens in Betracht gezogen werden, anstelle Dritter überhaupt in Leistung zu treten, wenn etwa die dringliche Absicherung des Grundbedürfnisses auf Wohnen in einer angemessenen Wohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses gefährdet ist. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass neben dem unmittelbaren privatrechtlichen Geltungsbereich des § 1042 ABGB der VfGH in VfSlg 3354/1958, ausgesprochen hat: Es sei jedoch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass neben dem unmittelbaren privatrechtlichen Geltungsbereich des Paragraph 1042, ABGB der VfGH in VfSlg 3354 aus 1958,, ausgesprochen hat: „Wenn der § 1042 besagt, dass derjenige, der für einen anderen einen Aufwand macht, das Recht hat, den Ersatz zu fordern, so sieht der Gerichtshof darin einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der österreichischen Rechtsordnung Geltung besitzt.“ (Anm.: Der VfGH hat diese Judikatur auch beibehalten, z.B. VfSlg 8178/1977).„Wenn der Paragraph 1042, besagt, dass derjenige, der für einen anderen einen Aufwand macht, das Recht hat, den Ersatz zu fordern, so sieht der Gerichtshof darin einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der österreichischen Rechtsordnung Geltung besitzt.“ Anmerkung, Der VfGH hat diese Judikatur auch beibehalten, z.B. VfSlg 8178 aus 1977,). Das Verwaltungsgericht Wien verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der OGH in seiner Judikatur, die diesbezügliche Judikaturentwicklung zusammenfassend in 1Ob195/10y vom 23.02.2011, immer wieder betont hat, dass Verwendungsansprüche gem. § 1042 ABGB (trotz des vorzitierten Rechtssatzes des VfGH) bei Zivilgerichten nur durchsetzbar sind, wenn nicht nur der Regressanspruch, sondern auch der Grundanspruch „in der gleichen Rechtsordnung“ (Anm.: entweder öffentliches Recht oder aber Privatrecht) wurzelt. Dies ist im Lichte der Gewaltentrennung zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit erforderlich, um im Ergebnis nicht zu einer (mittelbaren) Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu kommen.Das Verwaltungsgericht Wien verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der OGH in seiner Judikatur, die diesbezügliche Judikaturentwicklung zusammenfassend in 1Ob195/10y vom 23.02.2011, immer wieder betont hat, dass Verwendungsansprüche gem. Paragraph 1042, ABGB (trotz des vorzitierten Rechtssatzes des VfGH) bei Zivilgerichten nur durchsetzbar sind, wenn nicht nur der Regressanspruch, sondern auch der Grundanspruch „in der gleichen Rechtsordnung“ Anmerkung, entweder öffentliches Recht oder aber Privatrecht) wurzelt. Dies ist im Lichte der Gewaltentrennung zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit erforderlich, um im Ergebnis nicht zu einer (mittelbaren) Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu kommen. Daraus aber folgt aus der Sicht der allfälligen Anrechnung von Unterhaltsleistungen bei der Ermittlung des Einkommens für Zwecke der Gewährung von Wohnbeihilfe, dass es nicht etwa um einen Ersatz von Dritten (Anm.: hier von den unterhaltspflichtigen Eltern) unmittelbar für eine öffentlich rechtliche Leistung (Wohnbeihilfe) gehen kann, sondern die obigen Vorüberlegungen letztlich eine andere Zielrichtung haben: Daraus aber folgt aus der Sicht der allfälligen Anrechnung von Unterhaltsleistungen bei der Ermittlung des Einkommens für Zwecke der Gewährung von Wohnbeihilfe, dass es nicht etwa um einen Ersatz von Dritten Anmerkung, hier von den unterhaltspflichtigen Eltern) unmittelbar für eine öffentlich rechtliche Leistung (Wohnbeihilfe) gehen kann, sondern die obigen Vorüberlegungen letztlich eine andere Zielrichtung haben: Vielmehr handelt es sich bei der Ermittlung der Höhe erzielbarer Unterhaltsansprüche lediglich um die im Zuge eines Ermittlungsverfahrens verfolgte Sachverhaltsfeststellung, welcher Betrag, den die Eltern ihrem nicht selbsterhaltungsfähigen Kind als Unterhalt zu leisten schuldig sind, tatsächlich geleistet wird bzw. durch den Wohnbeihilfenwerber und durch allfällige Mitbewohner weitere Mieter – allenfalls auch im Rechtswege - einbringbar ist.
AVG 1991 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen…
Paragraph 37, AVG 1991 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen…
AVG 1991 ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG 1991 ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
2 AVG 1991 hat, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991 hat, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Schon aus den im letzten Satz des § 39 Abs. 2 AVG wurzelnden verfahrensökonomischen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich im Regelfall wohl auch, dass es nicht primär um den Ersatz (Regress) einer „vorgeleisteten“ öffentlich-rechtlich zuerkannten Wohnbeihilfe anstelle von Alimenten geht, wodurch erheblicher zusätzliche Verwaltungsaufwand (durch Zuerkennung der Wohnbeihilfe und anschließende Regressführung) entstehen würde, sondern um einen weit vor der öffentlich-rechtlichen Entscheidung nach ökonomischen Kriterien zu setzenden Ermittlungsschritt für die Sachverhaltsfeststellung, ob und in welchem Ausmaß dem Bf und der weiteren Wohnungsmieterin Unterhalt gebührt, woran erst in der Folge die öffentlich-rechtliche Beurteilung nach Maßgabe des WWFSG 1989 ansetzt. Schon aus den im letzten Satz des Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurzelnden verfahrensökonomischen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich im Regelfall wohl auch, dass es nicht primär um den Ersatz (Regress) einer „vorgeleisteten“ öffentlich-rechtlich zuerkannten Wohnbeihilfe anstelle von Alimenten geht, wodurch erheblicher zusätzliche Verwaltungsaufwand (durch Zuerkennung der Wohnbeihilfe und anschließende Regressführung) entstehen würde, sondern um einen weit vor der öffentlich-rechtlichen Entscheidung nach ökonomischen Kriterien zu setzenden Ermittlungsschritt für die Sachverhaltsfeststellung, ob und in welchem Ausmaß dem Bf und der weiteren Wohnungsmieterin Unterhalt gebührt, woran erst in der Folge die öffentlich-rechtliche Beurteilung nach Maßgabe des WWFSG 1989 ansetzt. Dies kommt auch durch § 27 Abs. 2 WWFSG 1989 zum Ausdruck, der lautet:Dies kommt auch durch Paragraph 27, Absatz 2, WWFSG 1989 zum Ausdruck, der lautet: „Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise und Erklärungen (Anm.: neben den in Abs. 1 genannten) beigebracht oder verlangt werden.“„Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise und Erklärungen Anmerkung, neben den in Absatz eins, genannten) beigebracht oder verlangt werden.“ Dadurch kann noch im Vorfeld einer Entscheidung über den Wohnbeihilfenanspruch im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung ermittelt werden, ob Ansprüche – erforderlichenfalls auch im Rechtsweg – gegenüber den Eltern durch die Bf zu realisieren versucht wurde bzw. wird, und zwar durch diesbezügliche Erklärungen der Wohnbeihilfenwerberin. Auf Basis des § 27 Abs. 2 WWFSG 1989 kann von der Wohnbeihilfenwerberin erforderlichenfalls auch verlangt werden, sich dahingehend zu erklären, ob entweder die Unterhaltsansprüche konsequent (erforderlichenfalls auch im Rechtsweg) verfolgt werden oder aber die Wohnbeihilfeberechnung unter Zugrundelegung des rechnerisch ermittelten Unterhaltsanspruches erfolgen soll. Durch Letzteres soll vor allem neben dem gänzlichen Verzicht auf eine Antragstellung auf Wohnbeihilfe ein Weg offen gehalten werden, dass der Wohnbeihilfewerber nicht gezwungen wird, die prozentuellen Unterhaltsleistung im Zivilrechtsweg durchzusetzen und damit familiäre Unstimmigkeiten herbeizuführen. Auf Basis des Paragraph 27, Absatz 2, WWFSG 1989 kann von der Wohnbeihilfenwerberin erforderlichenfalls auch verlangt werden, sich dahingehend zu erklären, ob entweder die Unterhaltsansprüche konsequent (erforderlichenfalls auch im Rechtsweg) verfolgt werden oder aber die Wohnbeihilfeberechnung unter Zugrundelegung des rechnerisch ermittelten Unterhaltsanspruches erfolgen soll. Durch Letzteres soll vor allem neben dem gänzlichen Verzicht auf eine Antragstellung auf Wohnbeihilfe ein Weg offen gehalten werden, dass der Wohnbeihilfewerber nicht gezwungen wird, die prozentuellen Unterhaltsleistung im Zivilrechtsweg durchzusetzen und damit familiäre Unstimmigkeiten herbeizuführen. Von der lt. gängiger Judikatur realisierbaren Höhe der Unterhaltsleistung abweichende und prozessrechtlich vom Wohnbeihilfewerber steuerbare Ergebnisse, etwa Vergleiche (Verträge) zu Lasten Dritter (zu denen auch die öffentliche Hand zählt), Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile, wären zumindest nicht ohne weitere Prüfung als valide Unterlagen anzuerkennen. Bei der Frage der gebührenden Unterhaltsleistungen wird bei der Sachverhaltsfeststellung auch darauf Bedacht zu nehmen sein, ob dem natürlichen Rechtsgrundsatz, wonach niemand dadurch seine Rechtsposition verbessern kann, indem er sich auf sein rechtswidriges Verhalten beruft, entsprochen wird. (Zum Bestand dieses natürlichen Rechtsgrundsatzes siehe Seite 29, Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band II,
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden istGemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Es war daher mangels Zutreffens der verfahrensökonomischen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst gem. § 28 Abs. 3 VwGVG der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Ermittlung des Sachverhaltes (insbesondere Einkommen der Eltern, tatsächlich durchsetzbarer Unterhalt, unmittelbarer Anspruch auf Familienbeihilfe oder bloße Verwendung derselben) an die Behörde zurückzuverweisen. Es war daher mangels Zutreffens der verfahrensökonomischen Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Ermittlung des Sachverhaltes (insbesondere Einkommen der Eltern, tatsächlich durchsetzbarer Unterhalt, unmittelbarer Anspruch auf Familienbeihilfe oder bloße Verwendung derselben) an die Behörde zurückzuverweisen. Auf die trotz des Prinzips der Amtswegigkeit bei der Feststellung des Sachverhaltes bestehende allgemeine und infolge des § 27 Abs. 2 WWFSG 1989 auch besondere Mitwirkungspflicht der Antragstellerin bzw. Bf im durchzuführenden Ermittlungsverfahren der Behörde wird ausdrücklich hingewiesen.Auf die trotz des Prinzips der Amtswegigkeit bei der Feststellung des Sachverhaltes bestehende allgemeine und infolge des Paragraph 27, Absatz 2, WWFSG 1989 auch besondere Mitwirkungspflicht der Antragstellerin bzw. Bf im durchzuführenden Ermittlungsverfahren der Behörde wird ausdrücklich hingewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.241.083.RP25.22586.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.