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{'item': 'VGW-041/003/22079/2014'}

Obsah (6)§ 64§ 52§ 9§ 7g§ 7i§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.08.2014 GeschäftszahlVGW-041/003/22079/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wi

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf Euro 80, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. römisch zwei.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf Euro 80, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. III.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV.

§ 9Abs. 7 VSt

G haftet die S. KEG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch vier.

Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die S. KEG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. V. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch fünf. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter des S. KEG mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den Organen der Abgabenbehörde im Rahmen einer Kontrolle keine Einsicht in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen betreffend vier, im Straferkenntnis namentlich genannte Arbeitnehmer gegeben hat. Wegen Übertretung des § 7i Abs. 1 in Verbindung mit § 7g Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) wurden über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen in der Höhe von je 600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag und zwölf Stunden verhängt.
  2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter des S. KEG mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den Organen der Abgabenbehörde im Rahmen einer Kontrolle keine Einsicht in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen betreffend vier, im Straferkenntnis namentlich genannte Arbeitnehmer gegeben hat. Wegen Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) wurden über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen in der Höhe von je 600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag und zwölf Stunden verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 03.01.2014, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, sein Steuerberater habe sich geweigert, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 04.03.2014 bekämpft der Beschwerdeführer unter Darlegung seiner ungünstigen allseitigen Verhältnisse und unter Hinweis auf seine Sorgepflichten die Höhe der verhängten Strafen. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsalt vorgelegt und zur Beschwerde keine Stellungnahme erstattet.
  3. In der Angelegenheit fand am 25.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Zu dieser Verhandlung ist keine der Verfahrensparteien erschienen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
  4. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet begründet, im Übrigen unbegründet. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.05.2013, wonach die S. KEG im Zuge einer Überprüfung

§ 7gAbs.

1 AVRAG mittels Rückscheinbrief vom 04.12.2012 zur Übermittlung der Lohnunterlagen und Auszahlungsbelege für die vier Arbeitnehmer aufgefordert wurde. Der Anzeige angeschlossen ist eine Ausfertigung des Aufforderungsschreibens vom 04.12.

  1. Dieses wurde am Firmensitz am 11.12.2012 durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nicht behoben.
  2. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet begründet, im Übrigen unbegründet. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.05.2013, wonach die S. KEG im Zuge einer Überprüfung

Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG mittels Rückscheinbrief vom 04.12.2012 zur Übermittlung der Lohnunterlagen und Auszahlungsbelege für die vier Arbeitnehmer aufgefordert wurde. Der Anzeige angeschlossen ist eine Ausfertigung des Aufforderungsschreibens vom 04.12.2012. Dieses wurde am Firmensitz am 11.12.2012 durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nicht behoben. Eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.10.2013 ließ der Beschwerdeführer gleichfalls unbeantwortet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 7iAbs.

1 AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in Unterlagen erschwert oder behindert, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 7g Abs. 2 AVRAG die Übermittlung von Unterlagen verweigert.

Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in Unterlagen erschwert oder behindert, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG die Übermittlung von Unterlagen verweigert. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wurde die Aufforderung zur Vorlage der gegenständlichen Unterlagen der S. KEG als Arbeitgeberin ordnungsgemäß zugestellt, jedoch wurde dieser Aufforderung nicht Folge geleistet. Auch die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantwortet. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die objektive Tatseite, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer sein Verschulden bestreitet und vorbringt, sein Steuerberater habe die Herausgabe der Unterlagen verweigert, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Der Berufungswerber hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat sein mangelndes Verschulden zwar behauptet, jedoch dieses nicht durch Anbot von Beweismitteln glaubhaft gemacht. Er ist auch der zur Klärung des Sachverhaltes anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ohne Angabe von Gründen ferngeblieben und hat daher dem Gericht die Möglichkeit genommen, sich im unmittelbaren Eindruck von der persönlichen Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung zu überzeugen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt auf die Unterlassung der, einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Somit ist auch die subjektive Tatseite der Verwaltungsübertretung erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Strafen bekämpft, ist er jedoch im Recht. Die belangte Behörde hat entsprechend dem Strafantrag der Wiener Gebietskrankenkasse, pro Arbeitnehmer, für den die Vorlage von Unterlagen verweigert wurde, jeweils eine Strafe verhängt. Die obzitierte Strafnorm des § 7i Abs. 2 AVRAG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00, vor. Die obzitierte Strafnorm des Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00, vor. Zu dieser Strafbestimmung ist zunächst auszuführen, dass der Gesetzgeber hier – zum Unterschied von der offensichtlich an § 28 Abs. 1 AuslBG orientierten Strafbestimmung des § 7i Abs. 3 AVRAG -, welche gestaffelte Strafsätze nach der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, davon ausgegangen ist, dass fehlende Lohnunterlagen auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 1 AZG und § 26 Abs. 1 KJBG, wo der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (unter anderem VwGH 09.03.1995, Zl. 93/18/0114, u.a.) die Auffassung vertritt, dass das Fehlen von Aufzeichnungen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer nur eine Übertretung darstellt. Jedoch kann der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen.Zu dieser Strafbestimmung ist zunächst auszuführen, dass der Gesetzgeber hier – zum Unterschied von der offensichtlich an Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG orientierten Strafbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG -, welche gestaffelte Strafsätze nach der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, davon ausgegangen ist, dass fehlende Lohnunterlagen auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz eins, AZG und Paragraph 26, Absatz eins, KJBG, wo der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (unter anderem VwGH 09.03.1995, Zl. 93/18/0114, u.a.) die Auffassung vertritt, dass das Fehlen von Aufzeichnungen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer nur eine Übertretung darstellt. Jedoch kann der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen. Es war daher an Stelle der vier gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen lediglich eine Strafe zu verhängen. Bei der Bemessung der Strafe war einerseits auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass die Unterlagen für vier Arbeitnehmer nicht vorgelegt wurden, andererseits auf die ungünstigen allseitigen Verhältnisse sowie die Sorgepflichten des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Die nunmehr verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, ist tat- und schuldangemessen und keinesfalls zu hoch. Die Verhängung einer geringeren Strafe schiene auch nicht geeignet, sowohl den Beschwerdeführer als auch andere Arbeitgeber in Hinkunft von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.003.22079.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.