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VGW-111/067/24584/2014

Obsah (5)§ 70§ 28§ 25aArt. 130§ 60

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.08.2014 GeschäftszahlVGW-111/067/24584/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. G

§ 70i

Vm § 54 der Bauordnung für Wien – BO für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 – WGarG 2008 die Bewilligung zur näher bezeichneten Bauführung auf der Liegenschaft Wien, P.-Straße, GstNr. ... in EZ ... KG ... erteilt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn E. Pa., Wien, D.-Straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 21.10.2013, Zahl MA37/17-52999-1/2012, mit welchem

Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 54, der Bauordnung für Wien – BO für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 – WGarG 2008 die Bewilligung zur näher bezeichneten Bauführung auf der Liegenschaft Wien, P.-Straße, GstNr. ... in EZ ... KG ... erteilt wurde, zu Recht e r k a n n t: 1.

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes − Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.1.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes − VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes − B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes − B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG I. Am 21.12.2012 beantragte Frau S. F. (nachfolgend: Bauwerberin) als grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft Wien, P.-Straße, EZ ... KG ...,

§ 70BO für Wien die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses.römisch eins.

Am 21.12.2012 beantragte Frau S. F. (nachfolgend: Bauwerberin) als grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft Wien, P.-Straße, EZ ... KG ...,

Paragraph 70, BO für Wien die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses. Die belangte Behörde führte am 26.04.2013 eine mündliche Verhandlung durch. Der Miteigentümer der benachbarten Liegenschaft, Herr E. Pa., erhob gegen das Bauvorhaben mit schriftlicher Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.04.2013, Einwendungen. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 21.10.2013, Zl MA37/17-52999-1/2012, erteilte die belangte Behörde auf der Liegenschaft Wien, P.-Straße, GstNr. ... in EZ ... KG …,

§ 70i

Vm § 54 BO für Wien und in Anwendung des WGarG 2008 die Bewilligung zur näher bezeichneten Bauführung. Die Einwendungen des Herrn E. Pa. wurden im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen.Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 21.10.2013, Zl MA37/17-52999-1/2012, erteilte die belangte Behörde auf der Liegenschaft Wien, P.-Straße, GstNr. ... in EZ ... KG …,

Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 54, BO für Wien und in Anwendung des WGarG 2008 die Bewilligung zur näher bezeichneten Bauführung. Die Einwendungen des Herrn E. Pa. wurden im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob Herr E. Pa. Berufung (nunmehr: Beschwerde). Die belangte Behörde übermittelte den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien am 11.04.2014. Am 06.08.2014 langte bei der belangten Behörde eine Eingabe der Bauwerberin unter Bezug auf die Geschäftszahl MA 37/11-5299-1/2012 sowie auf den Bescheid vom 21.10.2013 ein. Darin teilte sie mit, dass sie ihr Ansuchen vom 21.12.2012 zurückzieht und ersuchte um Retournierung sämtlicher zugeordneter Unterlagen. Mit E-Mail vom 19.08.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien das Zurückziehungsschreiben und am 22.08.2014 langten die Originale der Zurückziehungsschreiben beim Verwaltungsgericht Wien ein. II.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 60Abs.

1 lit. a BO für Wien ist für ein Bauvorhaben (Neu-, Zu- und Umbauten), soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken.

Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO für Wien ist für ein Bauvorhaben (Neu-, Zu- und Umbauten), soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. III.1. Für ein Bauvorhaben ist

§ 60Abs.

1 lit. a BO für Wien vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Bei einer Baubewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2010, Zl. 2007/05/0287, 27.05.2009, Zl. 2007/05/0199, oder 18.01.2005, Zl. 2004/05/0117).römisch drei.1. Für ein Bauvorhaben ist

Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO für Wien vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Bei einer Baubewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2010, Zl. 2007/05/0287, 27.05.2009, Zl. 2007/05/0199, oder 18.01.2005, Zl. 2004/05/0117). Die Bauwerberin hat ihr Ansuchen vom 21.12.2012 um Baubewilligung, die mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid erteilt wurde, mit Eingabe vom 06.08.2014 zurückgezogen. Die Zurückziehung dieses Bauansuchens durch die Bauwerberin bedeutet für den Beschwerdeführer Herrn Pa. keine Klaglosstellung, denn die Zurückziehung hat nicht zur Folge, dass der bereits erlassene Bescheid beseitigt wird, sondern lediglich, dass für die Erteilung der Baubewilligung als antragsbedürftigen Verwaltungsakt, eine Voraussetzung fehlt. Der Beschwerdeführer besitzt, weil der gegen die Erteilung der Baubewilligung Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht hat, einen Rechtsanspruch darauf, dass über seine Beschwerde entschieden wird (vgl. etwa VwGH vom 18.09.1990, Zl. 90/05/1990, oder 17.03.1992, Zl. 91/05/0181).Die Bauwerberin hat ihr Ansuchen vom 21.12.2012 um Baubewilligung, die mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid erteilt wurde, mit Eingabe vom 06.08.2014 zurückgezogen. Die Zurückziehung dieses Bauansuchens durch die Bauwerberin bedeutet für den Beschwerdeführer Herrn Pa. keine Klaglosstellung, denn die Zurückziehung hat nicht zur Folge, dass der bereits erlassene Bescheid beseitigt wird, sondern lediglich, dass für die Erteilung der Baubewilligung als antragsbedürftigen Verwaltungsakt, eine Voraussetzung fehlt. Der Beschwerdeführer besitzt, weil der gegen die Erteilung der Baubewilligung Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht hat, einen Rechtsanspruch darauf, dass über seine Beschwerde entschieden wird vergleiche etwa VwGH vom 18.09.1990, Zl. 90/05/1990, oder 17.03.1992, Zl. 91/05/0181). Mit der erfolgten Zurückziehung des Bauansuchens durch die Bauwerberin vom 06.08.2014 wird, wie bereits ausgeführt, der bereits erlassene Bescheid nicht beseitigt. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat zur Folge, dass für die Erlassung des antragsbedürftigen Bauansuchens eine Voraussetzung fehlt, sodass der erlassene Bescheid nicht mehr Gegenstand der Rechtsordnung sein darf. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht daher – ebenso wie für die früheren Berufungsbehörden – die Verpflichtung über die Beschwerde zu entscheiden, und zwar in der Form, dass das Fehlen des Bauansuchens zum Entscheidungszeitpunkt aufzugreifen ist und der angefochtene Bescheid, dem durch die Antragszurückziehung die Grundlage entzogen wurde, ersatzlos zu beheben (vgl. etwa VwGH vom 24.11.1998, Zl. 98/05/0091, oder 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345).Mit der erfolgten Zurückziehung des Bauansuchens durch die Bauwerberin vom 06.08.2014 wird, wie bereits ausgeführt, der bereits erlassene Bescheid nicht beseitigt. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat zur Folge, dass für die Erlassung des antragsbedürftigen Bauansuchens eine Voraussetzung fehlt, sodass der erlassene Bescheid nicht mehr Gegenstand der Rechtsordnung sein darf. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht daher – ebenso wie für die früheren Berufungsbehörden – die Verpflichtung über die Beschwerde zu entscheiden, und zwar in der Form, dass das Fehlen des Bauansuchens zum Entscheidungszeitpunkt aufzugreifen ist und der angefochtene Bescheid, dem durch die Antragszurückziehung die Grundlage entzogen wurde, ersatzlos zu beheben vergleiche etwa VwGH vom 24.11.1998, Zl. 98/05/0091, oder 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.067.24584.2014

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