GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 25,60 Euro, zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 25,60 Euro, zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. IV. Die P. KG, FN ..., haftet
G über die über Herrn W. P. verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch vier. Die P. KG, FN ..., haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG über die über Herrn W. P. verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat nachstehenden Spruch: „Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 08.08.2013 um 12:16 Uhr in Wien 18, Martinstraße 70 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin P. KG (FN-...) haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 14.10.2013, zugestellt am 24.10.2013, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt hat, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 134, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 128,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Paragraph 134, KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 128,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 140,80. Die P. KG, FN-..., mit Sitz in Wien, K.-gasse, haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn W. P. verhängte Geldstrafe von EUR 128,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 12,80 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die P. KG, FN-..., mit Sitz in Wien, K.-gasse, haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn W. P. verhängte Geldstrafe von EUR 128,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 12,80 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seiner Auskunftspflicht nachgekommen sei. Eine Angabe eines Lenkers sei wegen Nichtbenützung des PKW zum angeführten Zeitpunkt laut Fahrtenbuch nicht möglich gewesen. Aus seinen Angaben gehe eindeutig hervor, dass er persönlich diese Auskunft erteilt habe. Es liege demnach weder eine Nichterteilung noch eine unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft vor. Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes: Laut Angaben und angefertigten Fotos eines behördlichen Kontrollorgans war das Kraftfahrzeug ... mit dem Kennzeichen W-... am 8.8.2013 um 12.16 Uhr in Wien 18, Martinstraße 70, nicht entsprechend den Bodenmarkierungen abgestellt (Deliktscode: 235). Mit Schriftsatz vom 14.10.2013 erging seitens der belangten Behörde an die Zulassungsbesitzerin des Tatfahrzeuges, die P. KG, eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, die am 24.10.2013 zugestellt wurde. Am 30.10.2013 langte bei der belangten Behörde das Lenkerauskunftsformular mit der angekreuzten Rubrik „- Ich gebe bekannt, dass ich die verlangte Auskunft nicht erteilen kann“ und dem handschriftlichen Vermerk „PKW war am 8.8. am Parkplatz d. Wi. und in der Garage“ ein. Aufgrund dessen erging an den Beschwerdeführer eine mit 14.11.2013 datierte Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967, die von ihm rechtzeitig beeinsprucht wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dieses Fahrzeug laut Fahrtenbuch am 8.8.2013 nicht in der Martinstraße gefahren worden sei und es sich daher erübrige, einen Lenker anzugeben.Aufgrund dessen erging an den Beschwerdeführer eine mit 14.11.2013 datierte Strafverfügung wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967, die von ihm rechtzeitig beeinsprucht wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dieses Fahrzeug laut Fahrtenbuch am 8.8.2013 nicht in der Martinstraße gefahren worden sei und es sich daher erübrige, einen Lenker anzugeben. In der Folge erging das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer (bei juristischen Personen das zur Vertretung nach außen befugte Organ) zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer (bei juristischen Personen das zur Vertretung nach außen befugte Organ) zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen. Vielmehr ist der Zulassungsbesitzer (bzw. der Auskunftspflichtige) durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen bzw. das Fahrzeug sei nicht gelenkt worden (Erk. d. VwGH v. 21.10.1981, 81/03/0126, und v. 21.10.1981, 81/03/0113), sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat, weil mehrere Lenker in Frage kämen (Erk. d. VwGH v. 17.3.1982, 81/03/0021), der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da die gesetzliche Auskunftspflicht
2 KFG dahin gerichtet ist, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. das Fahrzeug vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat (Erk. d. VwGH v. 20.9.1989, 89/03/0089).Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen. Vielmehr ist der Zulassungsbesitzer (bzw. der Auskunftspflichtige) durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen bzw. das Fahrzeug sei nicht gelenkt worden (Erk. d. VwGH v. 21.10.1981, 81/03/0126, und v. 21.10.1981, 81/03/0113), sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat, weil mehrere Lenker in Frage kämen (Erk. d. VwGH v. 17.3.1982, 81/03/0021), der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da die gesetzliche Auskunftspflicht
Paragraph 103, Absatz 2, KFG dahin gerichtet ist, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. das Fahrzeug vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat (Erk. d. VwGH v. 20.9.1989, 89/03/0089). Bemerkt wird, dass auch in der schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 14.10.2013 ausdrücklich angeführt wurde, dass die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft strafbar ist. Ungeachtet dessen wurde seitens des Beschwerdeführers angegeben, dass die Lenkerauskunft nicht erteilt werden könne, weil das Fahrzeug zur angefragten Zeit am 8.8.2013 in der Garage des Wi. abgestellt gewesen und daher von niemandem gelenkt worden sei. Diese erteilte Lenkerauskunft enthält daher nicht – wie von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefordert – die eindeutige Auskunft, welche physische Person das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt tatsächlich gelenkt oder abgestellt hat. Eine Lenkerauskunft muss so erteilt werden, dass die Behörde sogleich bei Einlangen der Lenkerauskunft eindeutig weiß, gegen welche Person sie das Strafverfahren (hier: wegen eines Deliktes im ruhenden Verkehr) zu richten hat. Dies war der Behörde aufgrund der vom Beschwerdeführer erteilten Lenkerauskunft zweifelsohne nicht möglich. Zum Einwand des Beschwerdeführers, das Fahrzeug sei laut Fahrtenbuch am 8.8.2013 nicht in der Martinstraße gefahren, wird bemerkt, dass das Fahrzeug laut den im Akt befindlichen Fotos zur Tatzeit am 8.8.2013 um 12.16 Uhr sehr wohl in der Martinstraße 70 abgestellt gewesen war und demzufolge die Fahrtenbuchaufzeichnungen des Beschwerdeführers offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig sind. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sein sollte, dass sich das angefragte Tatfahrzeug zur Tatzeit nicht an der Tatörtlichkeit befunden hat, so hätte er diejenige Person nennen müssen, die das Tatfahrzeug zuletzt vor dem angefragten Datum zur Verfügung gehabt hatte. In einem daraufhin durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren hätte sich herausgestellt, ob das Fahrzeug von derjenigen Person tatsächlich gelenkt wurde oder nicht. Die bloße Angabe des Beschwerdeführers, das Tatfahrzeug sei zur angefragten Tatzeit in einer Garage gestanden und erübrige sich daher die Angabe eines Lenkers, entspricht im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht den Erfordernissen des § 103 Abs. 2 KFG.Zum Einwand des Beschwerdeführers, das Fahrzeug sei laut Fahrtenbuch am 8.8.2013 nicht in der Martinstraße gefahren, wird bemerkt, dass das Fahrzeug laut den im Akt befindlichen Fotos zur Tatzeit am 8.8.2013 um 12.16 Uhr sehr wohl in der Martinstraße 70 abgestellt gewesen war und demzufolge die Fahrtenbuchaufzeichnungen des Beschwerdeführers offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig sind. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sein sollte, dass sich das angefragte Tatfahrzeug zur Tatzeit nicht an der Tatörtlichkeit befunden hat, so hätte er diejenige Person nennen müssen, die das Tatfahrzeug zuletzt vor dem angefragten Datum zur Verfügung gehabt hatte. In einem daraufhin durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren hätte sich herausgestellt, ob das Fahrzeug von derjenigen Person tatsächlich gelenkt wurde oder nicht. Die bloße Angabe des Beschwerdeführers, das Tatfahrzeug sei zur angefragten Tatzeit in einer Garage gestanden und erübrige sich daher die Angabe eines Lenkers, entspricht im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht den Erfordernissen des Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung war daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten besteht von vornherein die Vermutung in Form eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft machen können, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Ungehorsamsdelikten besteht von vornherein die Vermutung in Form eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft machen können, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Es war somit vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen. Daher war der Beschwerde keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu bestätigen. Zur Strafbemessung wird bemerkt:
1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse am strafrechtlich geschützten Rechtsgut, welches im gegenständlichen Fall an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person zu sehen ist, weshalb die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu werten war. Als mildernd wurde die nach der Aktenlage gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Besondere Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden mangels Angaben als durchschnittlich angenommen. Die verhängte Geldstrafe von 128,-- Euro erweist sich daher im Hinblick auf die mögliche Höchststrafe des § 134 Abs. 1 KFG 1967 von 5.000,-- Euro durchaus als schuld- und tatangemessen, selbst wenn der Beschwerdeführer gesetzliche Sorgepflichten haben sollte. Die verhängte Geldstrafe von 128,-- Euro erweist sich daher im Hinblick auf die mögliche Höchststrafe des Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 von 5.000,-- Euro durchaus als schuld- und tatangemessen, selbst wenn der Beschwerdeführer gesetzliche Sorgepflichten haben sollte.
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich im Hinblick auf die tatsächlich verhängte Geldstrafe und die mögliche Höchststrafe von 5.000,-- Euro als verhältnismäßig und gesetzeskonform verhängt. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG.
GVG konnte eine Verhandlung entfallen, da in der Beschwerde mit dem Vorbringen, einen Lenker wegen Nichtbenützung des PKW zum angeführten Zeitpunkt nicht angeben zu können, die Auskunftspflicht erfüllt sei, nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Behörde behauptet wird und überdies im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da in der Beschwerde mit dem Vorbringen, einen Lenker wegen Nichtbenützung des PKW zum angeführten Zeitpunkt nicht angeben zu können, die Auskunftspflicht erfüllt sei, nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Behörde behauptet wird und überdies im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. B e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.008.27446.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.