← Österreich

{'item': 'VGW-151/081/28826/2014'}

Obsah (12)§ 19§ 28§ 25a§ 13§ 24§ 8§ 12§§ 44§ 3§ 21§ 14§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.08.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/28826/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn H., geb. ...1986, derzeit Teheran, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 30.06.2014, Zahl MA35-9/3006825-01, mit welchem der Antrag vom 01.01.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit"

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Juni 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/3006825-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

§ 19Abs.

1 NAG zurückgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Juni 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/3006825-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

Paragraph 19, Absatz eins, NAG zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der gegenständliche Antrag durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 1. Jänner 2014 um 00:00 Uhr per E-Mail beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eingebracht worden sei. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag nicht in Entsprechung des § 19 Abs. 1 NAG persönlich eingebracht habe sowie aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich auf diese Weise in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Vorteil gegenüber jenen Antragstellern verschaffen wollte, die persönlich bei der örtlich zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht haben. Eine Antragstellung um 00:00 Uhr entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Mangelhaft eingebrachte Anträge würden zwar regelmäßig

§ 13Abs.

3 AVG verbessert werden, der Verwaltungsgerichtshof hätte jedoch in seinem Erkenntnis vom

  1. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Platz sei, wenn das Anbringen bewusst mangelhaft gestaltet wurde, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hätte sich weiters nicht dazu geäußert, inwieweit eine mangelfreie, den gesetzlichen Vorgaben des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes entsprechende persönliche Antragstellung für ihn nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der gegenständliche Antrag durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am
  2. Jänner 2014 um 00:00 Uhr per E-Mail beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eingebracht worden sei. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag nicht in Entsprechung des Paragraph 19, Absatz eins, NAG persönlich eingebracht habe sowie aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich auf diese Weise in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Vorteil gegenüber jenen Antragstellern verschaffen wollte, die persönlich bei der örtlich zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht haben. Eine Antragstellung um 00:00 Uhr entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Mangelhaft eingebrachte Anträge würden zwar regelmäßig

Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbessert werden, der Verwaltungsgerichtshof hätte jedoch in seinem Erkenntnis vom

  1. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Platz sei, wenn das Anbringen bewusst mangelhaft gestaltet wurde, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hätte sich weiters nicht dazu geäußert, inwieweit eine mangelfreie, den gesetzlichen Vorgaben des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes entsprechende persönliche Antragstellung für ihn nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber Folgendes aus: „Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag vom 1.
  2. 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) mangels persönlicher Antragstellung vor der Behörde zurückgewiesen. Die Behörde
  3. Instanz begründet dies, dass der Antrag nicht persönlich eingebracht sei, mehrere Anträge am 1.1.2014 um 00.00 Uhr gleichzeitig eingelangt seien, und dass laut Erkenntnis des VwGH vom
  4. 2005 zur Zahl 2004/05/0115 einer Verbesserung im Wege des § 13 Abs. 3 AVG nicht zugänglich sei, dass das Anbringen bewusst mangelhaft gestaltet worden sei, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen.Die Behörde
  5. Instanz begründet dies, dass der Antrag nicht persönlich eingebracht sei, mehrere Anträge am 1.1.2014 um 00.00 Uhr gleichzeitig eingelangt seien, und dass laut Erkenntnis des VwGH vom
  6. 2005 zur Zahl 2004/05/0115 einer Verbesserung im Wege des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zugänglich sei, dass das Anbringen bewusst mangelhaft gestaltet worden sei, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Hiegegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Vorweg ist festzuhalten, dass am 1.1.2014 Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nicht nur mittels E-Mail, sondern die gleichen Anträge am 2.1.2014 um 8 Uhr beim Amt der Wiener Landesregierung MA 35 durch die Anwaltskanzlei eingebracht wurden. Sohin erging am 12.2.2014 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche am 27.2.2014 beantwortet wurde. Erst am 2.7.2014 (d.h. genau 6 Monate nach Antragstellung) langte beim Rechtsvertreter die gegenständliche Bescheidentscheidung der Behörde
  7. Instanz ein. Nach Ansicht des Einschreiters stellt diese Vorgangsweise eine bewusste Verzögerung der Entscheidung und eine Missachtung der Interessen des Einschreiters dar, da der Bescheid die gleiche Begründung wie das Ergebnis der Beweisaufnahme enthält und im 4-monatigen Entscheidungszeitraum keine neuerlichen Aspekte aufgezeigt wurden. ln der Sache selbst wird vorgebracht, dass

§ 13Abs.

3 AVG, Formgebrechen schriftlicher Eingaben, wie auch das Fehlen einer Unterschrift, die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigt; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und dann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer oder mündlicher Anbringen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gibt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.ln der Sache selbst wird vorgebracht, dass

Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Formgebrechen schriftlicher Eingaben, wie auch das Fehlen einer Unterschrift, die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigt; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und dann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer oder mündlicher Anbringen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gibt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Keinesfalls ist hier das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen, da dieses hier die bewusste Verlängerung einer Rechtsmittelfrist zur Grundlage hat, und der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise bejaht hat. Eine rechtsmissbräuchliche Absicht durch Umgehung der Bestimmung des § 19 Abs 1 NAG gegenüber anderen Antragstellerinen und Antragstellern liegt nicht vor.Eine rechtsmissbräuchliche Absicht durch Umgehung der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, NAG gegenüber anderen Antragstellerinen und Antragstellern liegt nicht vor. Jedenfalls kann ein Vorteil eines Antragstellers, der durch einen berufskundigen Rechtsvertreter vertreten ist, nicht als rechtsmissbräuchliche Absicht subsumiert werden. Mit dieser Rechtsansicht wäre jede rechtsanwaltliche Vertretung obsolet. Es steht jedem Antragsteller frei, selbst bei der Behörde direkt Anträge mittel e-mail oder durch den rechtsfreundlichen Vertreter oder sonstigen bevollmächtigten Vertreter einzubringen. Es kann somit von einem Vorteil gegenüber anderen Antragstellerinnen und Antragstellern keine Rede sein. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die gewählte Form der Antragstellung auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltsteils „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nämlich zu Jahresbeginn durch den rechtsfreundlichen Vertreter direkt beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35 seit einigen Jahren, jedenfalls seit 2009, vorgenommen wird. In diesen Fällten wurden Verbesserungsaufträge von der Behörde

  1. Instanz zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen und der Nachholung der persönlichen Antragstellung erteilt, dies in Kenntnis der Verwaltungsgerichtshofentscheidung aus dem Jahre 2005, auf welche sich die Behörde nunmehr beruft. Beweis: durchzuführende Anfrage bei der MA
  2. Auch das Verwaltungsgericht hat Erstanträge, welche auf die gleiche Art und Weise eingebracht wurden, im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet bzw. bewilligt, (vgl. VGW - 151/083/10898/2014-5).Auch das Verwaltungsgericht hat Erstanträge, welche auf die gleiche Art und Weise eingebracht wurden, im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet bzw. bewilligt, vergleiche VGW - 151/083/10898/2014-5). Nach Ansicht des Einschreiters stellt diese Vorgehensweise einen Willkürakt der Behörde dar und die Erlassung dieses Bescheides einen Verstoß gegen die Rechtssicherheit.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ...1986 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran, beantragte mit Schreiben vom
  3. Jänner 2014 die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“. Dieser Erstantrag wurde zunächst von seinem rechtsfreundlichen Vertreter mittels E-Mail am
  4. Jänner 2014, 00:00 Uhr, an die belangte Behörde gesendet. Der Zeitpunkt des Einlangens des Anbringens bei der Behörde kann mangels entsprechenden Vermerks im Verwaltungsakt nicht festgestellt werden. Am
  5. Jänner 2014 um 8:15 Uhr erschien der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers bei der belangten Behörde und brachte den Antrag nochmals mittels ausgefüllten Antragsformulars samt EU-Passbild des Beschwerdeführers ein. Mit Schreiben vom
  6. Februar 2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er den Antrag nicht persönlich eingebracht habe und sich daraus sowie aus dem Zeitpunkt der Antragstellung der Verdacht ergebe, dass er sich auf diese Weise in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Vorteil gegenüber jenen Antragstellern verschaffen wollte, die bei der örtlich zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde persönlich ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht haben. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, verwiesen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, aus welchen Gründen der Antrag nicht nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 NAG persönlich eingebracht worden ist. Mit Schreiben vom
  8. Februar 2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er den Antrag nicht persönlich eingebracht habe und sich daraus sowie aus dem Zeitpunkt der Antragstellung der Verdacht ergebe, dass er sich auf diese Weise in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Vorteil gegenüber jenen Antragstellern verschaffen wollte, die bei der örtlich zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde persönlich ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht haben. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, verwiesen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, aus welchen Gründen der Antrag nicht nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins, NAG persönlich eingebracht worden ist. Eine Belehrung

§ 19Abs.

8 NAG dahingehend, dass die Möglichkeit besteht bis zur Erlassung des Bescheides einen begründeten Antrag betreffend die Heilung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung einzubringen, wurde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen. Eine Belehrung

Paragraph 19, Absatz 8, NAG dahingehend, dass die Möglichkeit besteht bis zur Erlassung des Bescheides einen begründeten Antrag betreffend die Heilung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung einzubringen, wurde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen. In seiner Stellungnahme vom

  1. Februar 2014 brachte der Rechtsmittelwerber Nachstehendes vor: „Vorerst wird festgehalten, dass die gewählte Form der Antragstellung auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenhaltstitels „Niederlassungsbewilligung- ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zu Jahresbeginn durch den rechtsfreundlichen Vertreter direkt beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35 seit einigen Jahren, jedenfalls seit 2009 durchgeführt wird. Diesfalls wurden jedenfalls Verbesserungsaufträge zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen und der Nachholung der persönlichen Antragstellung erteilt. Der gegenständliche Antrag wurde am 1.1.2014 per e-Mail und am 2.1.2014 um 8 Uhr direkt bei der MA 35 durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht. § 13 Abs. 3 AVG hält fest, dass Formgebrechen schriftlicher Eingaben, wie auch das Fehlen einer Unterschrift, die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigen; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer oder mündlicher Anbringen mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.Paragraph 13, Absatz 3, AVG hält fest, dass Formgebrechen schriftlicher Eingaben, wie auch das Fehlen einer Unterschrift, die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigen; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer oder mündlicher Anbringen mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Keinesfalls ist hier das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen, da dieses hier die bewusste Verlängerung einer Rechtsmittelfrist zur Grundlage hat, und der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise bejaht hat. Eine rechtsmissbräuchliche Absicht durch Umgehung der Bestimmung des § 19 Abs. 1 NAG gegenüber anderen Antragstellerinnen und Antragstellern liegt nicht vor.Eine rechtsmissbräuchliche Absicht durch Umgehung der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, NAG gegenüber anderen Antragstellerinnen und Antragstellern liegt nicht vor. Jedenfalls kann ein Vorteil eines Antragstellers, der durch einen berufskundigen Rechtsvertreter vertreten ist, nicht als rechtsmissbräuchliche Absicht subsumiert werden. Mit dieser Rechtsansicht wäre jede rechtsanwaltliche Vertretung obsolet. Es steht jedem Antragsteller frei, selbst bei der Behörde direkt Anträge mittels e-mail oder durch den rechtsfreundlichen Vertreter oder sonstigen bevollmächtigten Vertreter einzubringen. Es kann somit von einem Vorteil gegenüber anderen Antragstellerinnen und Antragstellern keine Rede sein. Der Antragsteller beantragt daher, so wie bisher gehandhabt, einen Auftrag zur Verbesserung und Nachreichung der fehlenden Unterlagen.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  2. Juni 2014 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schließlich

§ 19Abs.

1 NAG zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2014 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schließlich

Paragraph 19, Absatz eins, NAG zurückgewiesen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG absehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG absehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Rechtlich folgt daraus:

§ 8Abs.

1 Z 5 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

§ 12

Abs.

Paragraph 12, Abs. 1 NAG unterliegen den Regelungen über die Quotenpflicht

§ 13

:1 NAG unterliegen den Regelungen über die Quotenpflicht

Paragraph 13 : 1.Ziffer eins die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 44Abs.

1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3, und 2.Ziffer 2 die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.

§ 12Abs.

2 NAG sind Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern der Landeshauptmann ein automationsunterstütztes Register für die Reihung der Anträge eingerichtet hat, gilt für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.

Paragraph 12, Absatz 2, NAG sind Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern der Landeshauptmann ein automationsunterstütztes Register für die Reihung der Anträge eingerichtet hat, gilt für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.

§ 12Abs.

3 NAG darf unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels ein solcher nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Abs. 2 zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels verringert die im Register nach Abs. 2 vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung des Aufenthaltstitels und in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.

Paragraph 12, Absatz 3, NAG darf unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels ein solcher nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Absatz 2, zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels verringert die im Register nach Absatz 2, vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung des Aufenthaltstitels und in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2, mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.

§ 13Abs.

1 NAG erlässt die Bundesregierung über Vorschlag des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine Verordnung, mit der für jeweils ein Kalenderjahr die Anzahl der Aufenthaltstitel

§§ 44Abs.

1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 sowie die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde festgelegt werden (Niederlassungsverordnung).

Paragraph 13, Absatz eins, NAG erlässt die Bundesregierung über Vorschlag des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine Verordnung, mit der für jeweils ein Kalenderjahr die Anzahl der Aufenthaltstitel

Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3, sowie die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde festgelegt werden (Niederlassungsverordnung).

§ 3Abs.

9 Z 2 der Niederlassungsverordnung 2014 – NLV 2014, BGBl. II Nr. 480/2013, dürfen im Jahr 2014 in Wien höchstens 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG), erteilt werden.

Paragraph 3, Absatz 9, Ziffer 2, der Niederlassungsverordnung 2014 – NLV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2013,, dürfen im Jahr 2014 in Wien höchstens 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG), erteilt werden.

§ 44Abs.

1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wennGemäß Paragraph 44, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und 3.Ziffer 3 deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen.

§ 19Abs.

1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

8 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

Paragraph 19, Absatz 8, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls; 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oderzur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder 3.Ziffer 3 im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

§ 21Abs.

1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. § 22 Abs. 2 NAG normiert, dass, wenn der Antrag nicht den Erfordernissen der §§ 19 Abs. 1 und 21a Abs. 1 oder einer mit Verordnung

§ 19Abs.

3 festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare entspricht, oder die Eingabengebühr

§ 14TP 6 Abs. 3 lit. a Geb

G nicht entrichtet wurde, die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen hat, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.Paragraph 22, Absatz 2, NAG normiert, dass, wenn der Antrag nicht den Erfordernissen der Paragraphen 19, Absatz eins und 21 a Absatz eins, oder einer mit Verordnung

Paragraph 19, Absatz 3, festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare entspricht, oder die Eingabengebühr

Paragraph 14, TP 6 Absatz 3, Litera a, GebG nicht entrichtet wurde, die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen hat, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.

§ 10Abs.

1 1. Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.

Paragraph 10, Absatz eins, 1. Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.

§ 13Abs.

1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

§ 13Abs.

2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 13Abs.

5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ darauf, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag, in der Absicht sich dadurch einen Rechtsvorteil zu verschaffen, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per E-Mail am 1. Jänner 2014 um 00:00 Uhr beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eingebracht habe. Einleitend ist festzuhalten, dass nach der oben zitierten Bestimmung des § 12 Abs. 1 NAG die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 44Abs.

1 NAG der Quotenpflicht unterliegt und der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ insbesondere nur dann erteilt werden kann, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist. Dabei sind

§ 12Abs.

2 NAG Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen, wobei, im Falle des Bestehens eines automationsunterstützten Registers für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses gilt. Für das Jahr 2014 wurde in § 3 Abs. 9 Z 2 der Niederlassungsverordnung 2014 festgelegt, dass in Wien höchstens 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen, erteilt werden können. Auf Grund dieser Regelungen ist es somit naheliegend, dass ein Antragsteller, der den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ begehrt, seine Erfolgsaussichten auf Erlangung dieses Aufenthaltstitels erhöht, wenn er seinen diesbezüglichen Antrag zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu Jahresbeginn bei der zuständigen Behörde einbringt. Einleitend ist festzuhalten, dass nach der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, NAG die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 44, Absatz eins, NAG der Quotenpflicht unterliegt und der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ insbesondere nur dann erteilt werden kann, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist. Dabei sind

Paragraph 12, Absatz 2, NAG Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen, wobei, im Falle des Bestehens eines automationsunterstützten Registers für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses gilt. Für das Jahr 2014 wurde in Paragraph 3, Absatz 9, Ziffer 2, der Niederlassungsverordnung 2014 festgelegt, dass in Wien höchstens 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen, erteilt werden können. Auf Grund dieser Regelungen ist es somit naheliegend, dass ein Antragsteller, der den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ begehrt, seine Erfolgsaussichten auf Erlangung dieses Aufenthaltstitels erhöht, wenn er seinen diesbezüglichen Antrag zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu Jahresbeginn bei der zuständigen Behörde einbringt. Wie aus der oben angeführten Bestimmung des § 13 Abs. 1 AVG erhellt, können - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - Anträge bei der Behörde sowohl schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Weiters können

§ 13Abs.

2 AVG schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Wie sich aus § 10 Abs. 1 AVG ergibt, können sich die Beteiligten, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, insbesondere durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen.Wie aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AVG erhellt, können - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - Anträge bei der Behörde sowohl schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Weiters können

Paragraph 13, Absatz 2, AVG schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Wie sich aus Paragraph 10, Absatz eins, AVG ergibt, können sich die Beteiligten, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, insbesondere durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sieht bezüglich der Einbringung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor, dass diese durch den selbst handlungsfähigen Antragsteller persönlich bei der Behörde einzubringen sind (vgl. § 19 Abs. 1 NAG). Dabei kann die Behörde jedoch

§ 19Abs.

8 NAG auf begründeten Antrag die Heilung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung in bestimmten Fällen zulassen, wobei der Fremde über den Umstand, dass die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist, zu belehren ist. Des Weiteren sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen (vgl. § 21 Abs. 1 NAG). Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sieht bezüglich der Einbringung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor, dass diese durch den selbst handlungsfähigen Antragsteller persönlich bei der Behörde einzubringen sind vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, NAG). Dabei kann die Behörde jedoch

Paragraph 19, Absatz 8, NAG auf begründeten Antrag die Heilung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung in bestimmten Fällen zulassen, wobei der Fremde über den Umstand, dass die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist, zu belehren ist. Des Weiteren sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, NAG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das in § 19 Abs. 1 NAG normierte Erfordernis der persönlichen Antragstellung eine Formalvoraussetzung (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0040 ua.), dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist. Die - fristwahrende - Verbesserung hat in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde zu bestehen (vgl. VwGH vom
  2. November 2010, Zl. 2008/21/0380; VwGH vom
  3. September 2009, Zl. 2008/22/0842).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das in Paragraph 19, Absatz eins, NAG normierte Erfordernis der persönlichen Antragstellung eine Formalvoraussetzung vergleiche VwGH vom
  4. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0040 ua.), dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist. Die - fristwahrende - Verbesserung hat in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde zu bestehen vergleiche VwGH vom
  5. November 2010, Zl. 2008/21/0380; VwGH vom
  6. September 2009, Zl. 2008/22/0842). Zu § 21 Abs. 1 NAG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht auf die Art der Einbringung des Antrages abstellt - nach § 19 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich persönlich, bei Handlungsunfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter -, sondern auf die Verpflichtung des Antragstellers, den Antrag noch vor der Einreise nach Österreich zu stellen und die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten. Dabei hat es das Höchstgericht als mit § 21 Abs. 1 NAG vereinbar angesehen, dass eine nicht in Österreich aufhältige Antragstellerin ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Vertreter bei der inländischen Behörde einbringt. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages ist die Antragstellerin durch ihre Vorsprache bei der österreichischen Vertretungsbehörde auch dem Formalerfordernis der persönlichen Antragstellung im Sinne des § 19 Abs. 1 NAG nachgekommen (vgl. VwGH vom
  7. Juni 2012, Zl. 2010/22/0191). Zu Paragraph 21, Absatz eins, NAG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht auf die Art der Einbringung des Antrages abstellt - nach Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. grundsätzlich persönlich, bei Handlungsunfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter -, sondern auf die Verpflichtung des Antragstellers, den Antrag noch vor der Einreise nach Österreich zu stellen und die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten. Dabei hat es das Höchstgericht als mit Paragraph 21, Absatz eins, NAG vereinbar angesehen, dass eine nicht in Österreich aufhältige Antragstellerin ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Vertreter bei der inländischen Behörde einbringt. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages ist die Antragstellerin durch ihre Vorsprache bei der österreichischen Vertretungsbehörde auch dem Formalerfordernis der persönlichen Antragstellung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, NAG nachgekommen vergleiche VwGH vom
  8. Juni 2012, Zl. 2010/22/0191). Auf Grund der oben angeführten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der soeben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt durch die von dem im Iran aufhältigen Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise – Einbringung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Vertreter bei der inländischen Behörde per E-Mail – jedenfalls keine unzulässige Inlandsantragstellung vor. Zwar weist das Anbringen den Mangel der nicht persönlichen Antragstellung auf, dieser Mangel ist jedoch, da es sich bei der persönlichen Antragstellung – wie vom VwGH festgestellt – lediglich um eine Formalvoraussetzung handelt, einer Heilung zugänglich. Dabei besteht zum einen die Möglichkeit einen Antrag auf Heilung dieses Mangels einzubringen, wobei darzulegen wäre, aus welchen Gründen die persönliche Antragstellung dem Antragsteller aus den in § 19 Abs. 8 NAG angeführten Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Ein solcher Antrag kann jedoch nur bis zur Erlassung des Bescheides gestellt werden und ist der Fremde über diesen Umstand – wie oben dargelegt - zu belehren. Die Vornahme einer derartigen Belehrung ist durch die belangte Behörde jedoch nicht erfolgt. Dabei besteht zum einen die Möglichkeit einen Antrag auf Heilung dieses Mangels einzubringen, wobei darzulegen wäre, aus welchen Gründen die persönliche Antragstellung dem Antragsteller aus den in Paragraph 19, Absatz 8, NAG angeführten Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Ein solcher Antrag kann jedoch nur bis zur Erlassung des Bescheides gestellt werden und ist der Fremde über diesen Umstand – wie oben dargelegt - zu belehren. Die Vornahme einer derartigen Belehrung ist durch die belangte Behörde jedoch nicht erfolgt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Missachtung der Voraussetzung der persönlichen Antragstellung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist. Ein derartiges Verbesserungsverfahren wurde seitens der belangten Behörde sogar trotz diesbezüglichen Ersuchens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt. Stattdessen verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis vom
  9. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, und legte dar, dass der Verwaltungsgerichtshof darin ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hätte, dass für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Platz sei, wenn das Anbringen bewusst mangelhaft gestaltet wurde, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Missachtung der Voraussetzung der persönlichen Antragstellung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist. Ein derartiges Verbesserungsverfahren wurde seitens der belangten Behörde sogar trotz diesbezüglichen Ersuchens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt. Stattdessen verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis vom
  10. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, und legte dar, dass der Verwaltungsgerichtshof darin ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hätte, dass für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Platz sei, wenn das Anbringen bewusst mangelhaft gestaltet wurde, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen. In dem von der belangten Behörde angeführten Erkenntnis vom
  11. Februar 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen. In dem von der belangten Behörde angeführten Erkenntnis vom
  12. Februar 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen. Die belangte Behörde folgerte nunmehr daraus, dass der Antrag auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels nicht persönlich, sondern durch einen Vertreter und per E-Mail, die am
  13. Jänner 2014, um 00:00 Uhr, abgesendet worden ist, eingebracht wurde, dass sich der Rechtsmittelwerber einen Vorteil gegenüber jenen Antragstellern verschaffen wollte, welche dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung entsprechend § 19 Abs. 1 NAG Folge geleistet haben. Dazu ist anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass die Quote für den begehrten Aufenthaltstitel mit 60 Plätzen limitiert ist, und – wie bereits dargelegt – die Anträge innerhalb des Quotenjahres nach dem Datum bzw. dem genauen Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde zu reihen sind. Es trifft entgegen der Annahme der belangten Behörde jedoch nicht zu, dass der per E-Mail am
  14. Jänner 2014 um 00.00 Uhr abgesendete Antrag auch zu diesem Zeitpunkt eingebracht war. Vielmehr ist ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG nur dann bei der Behörde eingebracht, wenn es bei dieser tatsächlich eingelangt ist. Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet (vgl. VwGH vom
  15. April 2009, Zl. 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (vgl. VwGH vom
  16. September 2003, Zl. 2002/03/0139).Die belangte Behörde folgerte nunmehr daraus, dass der Antrag auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels nicht persönlich, sondern durch einen Vertreter und per E-Mail, die am
  17. Jänner 2014, um 00:00 Uhr, abgesendet worden ist, eingebracht wurde, dass sich der Rechtsmittelwerber einen Vorteil gegenüber jenen Antragstellern verschaffen wollte, welche dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung entsprechend Paragraph 19, Absatz eins, NAG Folge geleistet haben. Dazu ist anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass die Quote für den begehrten Aufenthaltstitel mit 60 Plätzen limitiert ist, und – wie bereits dargelegt – die Anträge innerhalb des Quotenjahres nach dem Datum bzw. dem genauen Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde zu reihen sind. Es trifft entgegen der Annahme der belangten Behörde jedoch nicht zu, dass der per E-Mail am
  18. Jänner 2014 um 00.00 Uhr abgesendete Antrag auch zu diesem Zeitpunkt eingebracht war. Vielmehr ist ein Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AVG nur dann bei der Behörde eingebracht, wenn es bei dieser tatsächlich eingelangt ist. Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet vergleiche VwGH vom
  19. April 2009, Zl. 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist vergleiche VwGH vom
  20. September 2003, Zl. 2002/03/0139). Des Weiteren ist in § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind nach den Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (vgl. 294 BlgNR
  21. GP, 10) auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde - wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis - ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. abermals die Erläuterungen 294 BlgNR
  22. GP, 11). Darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (vgl. VwGH vom 23 Mai 2012, Zl. 2012/08/0102).Des Weiteren ist in Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG ausdrücklich eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind nach den Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 vergleiche 294 BlgNR
  23. GP, 10) auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde - wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis - ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten vergleiche abermals die Erläuterungen 294 BlgNR
  24. GP, 11). Darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können vergleiche VwGH vom 23 Mai 2012, Zl. 2012/08/0102). Somit ist schließlich festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise zur Einbringung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels insoweit er sich der elektronischen Einbringungsform bedient hat im Hinblick auf § 13 Abs. 1 AVG gesetzeskonform war und bezüglich der Vorgangsweise der Einbringung des Antrags im Inland durch einen Vertreter im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stand (vgl. das oben zitierte Judikat des VwGH vom
  25. Juni 2012, Zl. 2010/22/0191). Eine Missbrauchsabsicht konnte auch von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt werden, zumal eine gewillkürte Vertretung vom Verwaltungsgerichtshof auch bei der Einbringung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als zulässig angesehen wurde und der Mangel der nicht persönlichen Antragstellung nicht zur sofortigen Zurückweisung berechtigt, sondern einem Verbesserungsverfahren

§ 13Abs.

3 AVG zugänglich ist. Auch die Tatsache, dass der Antrag zunächst elektronisch am

  1. Jänner 2014, um 00:00 Uhr, abgesendet worden ist, lässt nicht per se auf eine Missbrauchsabsicht schließen, zumal – wie oben ausgeführt – das Anbringen erst mit dem tatsächlichen Einlangen bei der Behörde als eingebracht gilt, und es der Behörde weiters freisteht im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen kundzumachen. Des Weiteren ist es, wie der Beschwerdeführer zutreffend angemerkt hat, auch jedem anderen Antragsteller unbenommen, diese Einbringungsform zu wählen. Das Risiko des tatsächlichen Einlangens eines schriftlichen Anbringens trägt überdies der Antragsteller. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Vertreter des Rechtsmittelwerbers die Antragstellung durch Erscheinen vor der belangten Behörde am
  2. Jänner 2014 um 8:15 Uhr wiederholte.Somit ist schließlich festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise zur Einbringung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels insoweit er sich der elektronischen Einbringungsform bedient hat im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz eins, AVG gesetzeskonform war und bezüglich der Vorgangsweise der Einbringung des Antrags im Inland durch einen Vertreter im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stand vergleiche das oben zitierte Judikat des VwGH vom
  3. Juni 2012, Zl. 2010/22/0191). Eine Missbrauchsabsicht konnte auch von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt werden, zumal eine gewillkürte Vertretung vom Verwaltungsgerichtshof auch bei der Einbringung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als zulässig angesehen wurde und der Mangel der nicht persönlichen Antragstellung nicht zur sofortigen Zurückweisung berechtigt, sondern einem Verbesserungsverfahren

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist. Auch die Tatsache, dass der Antrag zunächst elektronisch am

  1. Jänner 2014, um 00:00 Uhr, abgesendet worden ist, lässt nicht per se auf eine Missbrauchsabsicht schließen, zumal – wie oben ausgeführt – das Anbringen erst mit dem tatsächlichen Einlangen bei der Behörde als eingebracht gilt, und es der Behörde weiters freisteht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen kundzumachen. Des Weiteren ist es, wie der Beschwerdeführer zutreffend angemerkt hat, auch jedem anderen Antragsteller unbenommen, diese Einbringungsform zu wählen. Das Risiko des tatsächlichen Einlangens eines schriftlichen Anbringens trägt überdies der Antragsteller. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Vertreter des Rechtsmittelwerbers die Antragstellung durch Erscheinen vor der belangten Behörde am
  2. Jänner 2014 um 8:15 Uhr wiederholte. Da ein erkennbar bewusst herbeigeführter Mangel somit nicht vorliegt, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine Behebung des Bescheides hatte aber auch deshalb zu erfolgen, zumal eine Belehrung nach § 19 Abs. 8 NAG durch die belangte Behörde nicht vorgenommen worden ist. Da ein erkennbar bewusst herbeigeführter Mangel somit nicht vorliegt, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine Behebung des Bescheides hatte aber auch deshalb zu erfolgen, zumal eine Belehrung nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG durch die belangte Behörde nicht vorgenommen worden ist. Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde nunmehr dem Beschwerdeführer einerseits die Belehrung

§ 19Abs.

8 NAG zu erteilen und andererseits unter Heranziehung des § 13 Abs. 3 AVG die Behebung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Diese Frist ist dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachreichung von Unterlagen so zu bemessen, dass bereits vorhandene Unterlagen nachgereicht werden können; hingegen dient diese Frist nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen (vgl. VwGH vom 29.10.1992, GZ 92/10/0091; VwGH vom 25.4.1996, GZ 95/07/0228 ua.). Weiters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine vierzehntägige Frist zur Nachreichung der Unterlagen grundsätzlich als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH vom 17.01.1997, GZ 96/07/0184). Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Nachholung der persönlichen Antragstellung bedeutet nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass eine Frist von 14 Tagen angemessen und ausreichend ist, damit der Beschwerdeführer die persönliche Antragstellung und Unterschriftsleistung vor der zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachholen kann.Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde nunmehr dem Beschwerdeführer einerseits die Belehrung

Paragraph 19, Absatz 8, NAG zu erteilen und andererseits unter Heranziehung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behebung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Diese Frist ist dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachreichung von Unterlagen so zu bemessen, dass bereits vorhandene Unterlagen nachgereicht werden können; hingegen dient diese Frist nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen vergleiche VwGH vom 29.10.1992, GZ 92/10/0091; VwGH vom 25.4.1996, GZ 95/07/0228 ua.). Weiters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine vierzehntägige Frist zur Nachreichung der Unterlagen grundsätzlich als ausreichend anzusehen vergleiche VwGH vom 17.01.1997, GZ 96/07/0184). Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Nachholung der persönlichen Antragstellung bedeutet nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass eine Frist von 14 Tagen angemessen und ausreichend ist, damit der Beschwerdeführer die persönliche Antragstellung und Unterschriftsleistung vor der zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachholen kann. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wäre der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Wird der Mangel innerhalb der gesetzten Frist behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht, wobei in diesem Fall von der belangten Behörde im Hinblick auf das Vorhandensein eines Quotenplatzes der genaue Zeitpunkt des Einlangens der diesbezüglichen E-Mail des Beschwerdeführers und somit des Einbringens des Antrags festzustellen sein wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.28826.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.