1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn H., geb. ...1986, derzeit Teheran, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 30.06.2014, Zahl MA35-9/3006825-01, mit welchem der Antrag vom 01.01.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit"
Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Juni 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/3006825-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
1 NAG zurückgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Juni 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/3006825-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
Paragraph 19, Absatz eins, NAG zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der gegenständliche Antrag durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 1. Jänner 2014 um 00:00 Uhr per E-Mail beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eingebracht worden sei. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag nicht in Entsprechung des § 19 Abs. 1 NAG persönlich eingebracht habe sowie aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich auf diese Weise in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Vorteil gegenüber jenen Antragstellern verschaffen wollte, die persönlich bei der örtlich zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht haben. Eine Antragstellung um 00:00 Uhr entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Mangelhaft eingebrachte Anträge würden zwar regelmäßig
3 AVG verbessert werden, der Verwaltungsgerichtshof hätte jedoch in seinem Erkenntnis vom
Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbessert werden, der Verwaltungsgerichtshof hätte jedoch in seinem Erkenntnis vom
3 AVG, Formgebrechen schriftlicher Eingaben, wie auch das Fehlen einer Unterschrift, die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigt; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und dann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer oder mündlicher Anbringen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gibt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.ln der Sache selbst wird vorgebracht, dass
Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Formgebrechen schriftlicher Eingaben, wie auch das Fehlen einer Unterschrift, die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigt; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und dann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer oder mündlicher Anbringen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gibt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Keinesfalls ist hier das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen, da dieses hier die bewusste Verlängerung einer Rechtsmittelfrist zur Grundlage hat, und der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise bejaht hat. Eine rechtsmissbräuchliche Absicht durch Umgehung der Bestimmung des § 19 Abs 1 NAG gegenüber anderen Antragstellerinen und Antragstellern liegt nicht vor.Eine rechtsmissbräuchliche Absicht durch Umgehung der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, NAG gegenüber anderen Antragstellerinen und Antragstellern liegt nicht vor. Jedenfalls kann ein Vorteil eines Antragstellers, der durch einen berufskundigen Rechtsvertreter vertreten ist, nicht als rechtsmissbräuchliche Absicht subsumiert werden. Mit dieser Rechtsansicht wäre jede rechtsanwaltliche Vertretung obsolet. Es steht jedem Antragsteller frei, selbst bei der Behörde direkt Anträge mittel e-mail oder durch den rechtsfreundlichen Vertreter oder sonstigen bevollmächtigten Vertreter einzubringen. Es kann somit von einem Vorteil gegenüber anderen Antragstellerinnen und Antragstellern keine Rede sein. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die gewählte Form der Antragstellung auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltsteils „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nämlich zu Jahresbeginn durch den rechtsfreundlichen Vertreter direkt beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35 seit einigen Jahren, jedenfalls seit 2009, vorgenommen wird. In diesen Fällten wurden Verbesserungsaufträge von der Behörde
8 NAG dahingehend, dass die Möglichkeit besteht bis zur Erlassung des Bescheides einen begründeten Antrag betreffend die Heilung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung einzubringen, wurde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen. Eine Belehrung
Paragraph 19, Absatz 8, NAG dahingehend, dass die Möglichkeit besteht bis zur Erlassung des Bescheides einen begründeten Antrag betreffend die Heilung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung einzubringen, wurde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen. In seiner Stellungnahme vom
1 NAG zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2014 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schließlich
Paragraph 19, Absatz eins, NAG zurückgewiesen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG absehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG absehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Rechtlich folgt daraus:
1 Z 5 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Abs.
Paragraph 12, Abs. 1 NAG unterliegen den Regelungen über die Quotenpflicht
:1 NAG unterliegen den Regelungen über die Quotenpflicht
Paragraph 13 : 1.Ziffer eins die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3, und 2.Ziffer 2 die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.
2 NAG sind Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern der Landeshauptmann ein automationsunterstütztes Register für die Reihung der Anträge eingerichtet hat, gilt für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.
Paragraph 12, Absatz 2, NAG sind Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern der Landeshauptmann ein automationsunterstütztes Register für die Reihung der Anträge eingerichtet hat, gilt für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.
3 NAG darf unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels ein solcher nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Abs. 2 zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels verringert die im Register nach Abs. 2 vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung des Aufenthaltstitels und in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.
Paragraph 12, Absatz 3, NAG darf unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels ein solcher nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Absatz 2, zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels verringert die im Register nach Absatz 2, vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung des Aufenthaltstitels und in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2, mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.
1 NAG erlässt die Bundesregierung über Vorschlag des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine Verordnung, mit der für jeweils ein Kalenderjahr die Anzahl der Aufenthaltstitel
1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 sowie die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde festgelegt werden (Niederlassungsverordnung).
Paragraph 13, Absatz eins, NAG erlässt die Bundesregierung über Vorschlag des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine Verordnung, mit der für jeweils ein Kalenderjahr die Anzahl der Aufenthaltstitel
Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3, sowie die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde festgelegt werden (Niederlassungsverordnung).
9 Z 2 der Niederlassungsverordnung 2014 – NLV 2014, BGBl. II Nr. 480/2013, dürfen im Jahr 2014 in Wien höchstens 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG), erteilt werden.
Paragraph 3, Absatz 9, Ziffer 2, der Niederlassungsverordnung 2014 – NLV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2013,, dürfen im Jahr 2014 in Wien höchstens 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG), erteilt werden.
1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wennGemäß Paragraph 44, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und 3.Ziffer 3 deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen.
1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Paragraph 19, Absatz eins, NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
8 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
Paragraph 19, Absatz 8, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls; 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oderzur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder 3.Ziffer 3 im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. § 22 Abs. 2 NAG normiert, dass, wenn der Antrag nicht den Erfordernissen der §§ 19 Abs. 1 und 21a Abs. 1 oder einer mit Verordnung
3 festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare entspricht, oder die Eingabengebühr
G nicht entrichtet wurde, die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen hat, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.Paragraph 22, Absatz 2, NAG normiert, dass, wenn der Antrag nicht den Erfordernissen der Paragraphen 19, Absatz eins und 21 a Absatz eins, oder einer mit Verordnung
Paragraph 19, Absatz 3, festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare entspricht, oder die Eingabengebühr
Paragraph 14, TP 6 Absatz 3, Litera a, GebG nicht entrichtet wurde, die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen hat, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.
1 1. Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.
Paragraph 10, Absatz eins, 1. Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.
1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ darauf, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag, in der Absicht sich dadurch einen Rechtsvorteil zu verschaffen, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per E-Mail am 1. Jänner 2014 um 00:00 Uhr beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eingebracht habe. Einleitend ist festzuhalten, dass nach der oben zitierten Bestimmung des § 12 Abs. 1 NAG die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 NAG der Quotenpflicht unterliegt und der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ insbesondere nur dann erteilt werden kann, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist. Dabei sind
2 NAG Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen, wobei, im Falle des Bestehens eines automationsunterstützten Registers für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses gilt. Für das Jahr 2014 wurde in § 3 Abs. 9 Z 2 der Niederlassungsverordnung 2014 festgelegt, dass in Wien höchstens 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen, erteilt werden können. Auf Grund dieser Regelungen ist es somit naheliegend, dass ein Antragsteller, der den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ begehrt, seine Erfolgsaussichten auf Erlangung dieses Aufenthaltstitels erhöht, wenn er seinen diesbezüglichen Antrag zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu Jahresbeginn bei der zuständigen Behörde einbringt. Einleitend ist festzuhalten, dass nach der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, NAG die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 44, Absatz eins, NAG der Quotenpflicht unterliegt und der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ insbesondere nur dann erteilt werden kann, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist. Dabei sind
Paragraph 12, Absatz 2, NAG Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen, wobei, im Falle des Bestehens eines automationsunterstützten Registers für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses gilt. Für das Jahr 2014 wurde in Paragraph 3, Absatz 9, Ziffer 2, der Niederlassungsverordnung 2014 festgelegt, dass in Wien höchstens 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen, erteilt werden können. Auf Grund dieser Regelungen ist es somit naheliegend, dass ein Antragsteller, der den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ begehrt, seine Erfolgsaussichten auf Erlangung dieses Aufenthaltstitels erhöht, wenn er seinen diesbezüglichen Antrag zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu Jahresbeginn bei der zuständigen Behörde einbringt. Wie aus der oben angeführten Bestimmung des § 13 Abs. 1 AVG erhellt, können - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - Anträge bei der Behörde sowohl schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Weiters können
2 AVG schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Wie sich aus § 10 Abs. 1 AVG ergibt, können sich die Beteiligten, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, insbesondere durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen.Wie aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AVG erhellt, können - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - Anträge bei der Behörde sowohl schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Weiters können
Paragraph 13, Absatz 2, AVG schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Wie sich aus Paragraph 10, Absatz eins, AVG ergibt, können sich die Beteiligten, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, insbesondere durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sieht bezüglich der Einbringung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor, dass diese durch den selbst handlungsfähigen Antragsteller persönlich bei der Behörde einzubringen sind (vgl. § 19 Abs. 1 NAG). Dabei kann die Behörde jedoch
8 NAG auf begründeten Antrag die Heilung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung in bestimmten Fällen zulassen, wobei der Fremde über den Umstand, dass die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist, zu belehren ist. Des Weiteren sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen (vgl. § 21 Abs. 1 NAG). Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sieht bezüglich der Einbringung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor, dass diese durch den selbst handlungsfähigen Antragsteller persönlich bei der Behörde einzubringen sind vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, NAG). Dabei kann die Behörde jedoch
Paragraph 19, Absatz 8, NAG auf begründeten Antrag die Heilung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung in bestimmten Fällen zulassen, wobei der Fremde über den Umstand, dass die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist, zu belehren ist. Des Weiteren sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, NAG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das in § 19 Abs. 1 NAG normierte Erfordernis der persönlichen Antragstellung eine Formalvoraussetzung (vgl. VwGH vom
3 AVG zugänglich ist. Auch die Tatsache, dass der Antrag zunächst elektronisch am
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist. Auch die Tatsache, dass der Antrag zunächst elektronisch am
8 NAG zu erteilen und andererseits unter Heranziehung des § 13 Abs. 3 AVG die Behebung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Diese Frist ist dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachreichung von Unterlagen so zu bemessen, dass bereits vorhandene Unterlagen nachgereicht werden können; hingegen dient diese Frist nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen (vgl. VwGH vom 29.10.1992, GZ 92/10/0091; VwGH vom 25.4.1996, GZ 95/07/0228 ua.). Weiters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine vierzehntägige Frist zur Nachreichung der Unterlagen grundsätzlich als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH vom 17.01.1997, GZ 96/07/0184). Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Nachholung der persönlichen Antragstellung bedeutet nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass eine Frist von 14 Tagen angemessen und ausreichend ist, damit der Beschwerdeführer die persönliche Antragstellung und Unterschriftsleistung vor der zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachholen kann.Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde nunmehr dem Beschwerdeführer einerseits die Belehrung
Paragraph 19, Absatz 8, NAG zu erteilen und andererseits unter Heranziehung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behebung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Diese Frist ist dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachreichung von Unterlagen so zu bemessen, dass bereits vorhandene Unterlagen nachgereicht werden können; hingegen dient diese Frist nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen vergleiche VwGH vom 29.10.1992, GZ 92/10/0091; VwGH vom 25.4.1996, GZ 95/07/0228 ua.). Weiters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine vierzehntägige Frist zur Nachreichung der Unterlagen grundsätzlich als ausreichend anzusehen vergleiche VwGH vom 17.01.1997, GZ 96/07/0184). Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Nachholung der persönlichen Antragstellung bedeutet nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass eine Frist von 14 Tagen angemessen und ausreichend ist, damit der Beschwerdeführer die persönliche Antragstellung und Unterschriftsleistung vor der zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachholen kann. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wäre der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Wird der Mangel innerhalb der gesetzten Frist behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht, wobei in diesem Fall von der belangten Behörde im Hinblick auf das Vorhandensein eines Quotenplatzes der genaue Zeitpunkt des Einlangens der diesbezüglichen E-Mail des Beschwerdeführers und somit des Einbringens des Antrags festzustellen sein wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.28826.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.