GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung die Wortfolge „und diese Verunreinigung nach Aufforderung nicht entfernt haben“ zu entfallen hat sowie die verletzte Rechtsvorschrift „§ 2 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Wr. ReiG“ lautet.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung die Wortfolge „und diese Verunreinigung nach Aufforderung nicht entfernt haben“ zu entfallen hat sowie die verletzte Rechtsvorschrift „§ 2 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReiG“ lautet. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Der vom Beschwerdeführer noch zu entrichtende Geldbetrag beläuft sich somit auf 64,-- € (Geldstrafe iHv 75,-- € plus Verfahrenskostenbeitrag im Verfahren vor der belangten Behörde iHv 10,-- € plus Verfahrenskostenbeitrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren iHv 15,-- € minus anzurechnender, verspätet einbezahlter Betrag iHv 36,-- €). römisch drei. Der vom Beschwerdeführer noch zu entrichtende Geldbetrag beläuft sich somit auf 64,-- € (Geldstrafe iHv 75,-- € plus Verfahrenskostenbeitrag im Verfahren vor der belangten Behörde iHv 10,-- € plus Verfahrenskostenbeitrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren iHv 15,-- € minus anzurechnender, verspätet einbezahlter Betrag iHv 36,-- €). III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 vom 10.6.2014 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) zur Last gelegt, er habe am 17.3.2014 um 10:45 Uhr in Wien, Sch.-gasse, eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen, indem er einen Zigarettenstummel auf den Boden geworfen und zurückgelassen habe und diese Verunreinigung nach Aufforderung nicht entfernt habe. Wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG) wurde über den Bf eine Geldstrafe von € 75,- (12 Stunden Ersatz-freiheitsstrafe im NEF) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,- auferlegt. Der Betrag von € 36,- war als verspätet einbezahlter und mittels Organstrafverfügung vom 17.3.2014 vorgeschriebener Betrag von der verhäng-ten Strafe in Abzug zu bringen, sodass ein offener Betrag von € 49,- verblieb.Wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG) wurde über den Bf eine Geldstrafe von € 75,- (12 Stunden Ersatz-freiheitsstrafe im NEF) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,- auferlegt. Der Betrag von € 36,- war als verspätet einbezahlter und mittels Organstrafverfügung vom 17.3.2014 vorgeschriebener Betrag von der verhäng-ten Strafe in Abzug zu bringen, sodass ein offener Betrag von € 49,- verblieb. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde verweist der Bf auf den per Organstrafverfügung vorgeschriebenen und seines Erachtens ordnungsgemäß einbezahlten Strafbetrag. Demnach habe der Bf am 31.3.2014 die per Organ-strafverfügung vorgeschriebenen € 36,- mit Erlagschein bei seiner Bank einbezahlt und sei dieser Betrag am 1.4.2014 von seiner Bank auf das Konto der Behörde überwiesen worden. Wie aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. MA 58 – S 16349/14, zu entnehmen ist, konnte der Zahlungseingang hinsichtlich der Organstrafverfügung vom 17.3.2014 (erst) am 7.4.2014 festgestellt werden (vgl. Bl. 13). Wie aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. MA 58 – S 16349/14, zu entnehmen ist, konnte der Zahlungseingang hinsichtlich der Organstrafverfügung vom 17.3.2014 (erst) am 7.4.2014 festgestellt werden vergleiche Bl. 13). Der Bf wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 05.08.2014 aufgefordert, binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens den Einzahlungsbeleg (Erlagschein, Kontoauszug) vorzulegen. Bis dato hat der Bf auf die Aufforderung nicht reagiert. Hiezu wurde erwogen:
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G ist das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlichen zugänglichen Grünflächen verboten.
Paragraph 2, Absatz eins, Wr. ReiG ist das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlichen zugänglichen Grünflächen verboten.
G begeht, wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 1000,-, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.
Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReiG begeht, wer entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 1000,-, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.
G kann die Behörde die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.
Paragraph 50, Absatz 2, VStG kann die Behörde die Organe (Absatz eins,) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.
G ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegen-standslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Paragraph 50, Absatz 6, VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Absatz 2,), so ist die Organstrafverfügung gegen-standslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Absatz 2,) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Absatz 2,) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Absatz 2,) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
G ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen, wenn der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt wird und der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nachweist.
Paragraph 50, Absatz 7, VStG ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen, wenn der Strafbetrag nach Ablauf der in Absatz 6, bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Absatz 2,) bezahlt wird und der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nachweist. Im gegenständlich zu beurteilenden Fall wurde der zur am 17.3.2014 ausgestellten Organstrafverfügung verhängte Strafbetrag in der Höhe von € 36,- laut Angaben des Bf im Wege seiner Bank erst am 1.4.2014 überwiesen, laut Aktenlage erst am 7.4.2014 auf dem Konto der Behörde gutgeschrieben und jedenfalls nicht binnen zwei Wochen mittels Beleges in bar einbezahlt. Vom Bf wurde selbst vorgebracht, dass von der Bank der Betrag erst am 1.4.2014 überwiesen worden sei (bzw. laut Angaben vor der belangten Behörde sei der Betrag am 1.4.2014 abgebucht worden), also eingestanden, dass der Betrag nicht fristgerecht (das wäre der 31.3.2014 gewesen) auf dem Konto der Behörde gutgeschrieben worden sei. Da die Geldstrafe eine „Bringschuld“ ist, sind sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungs-verkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der Überweisung) zuzurechnen. „Fehler“ oder Irrtümer oder auch Störungen jeglicher Art, die dazu führen, dass der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Wer diese Risiken nicht in Kauf nehmen will, dem steht es frei, sich weiterhin des „zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges“ (Erlag-scheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen. Somit lag gegenständlich eine Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages vor (§50 Abs. 6 VStG), die Organstrafverfügung wurde gegenstandslos und war somit Anzeige an die Behörde zu erstatten, welche in weiterer Folge das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erließ. Somit lag gegenständlich eine Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages vor (§50 Absatz 6, VStG), die Organstrafverfügung wurde gegenstandslos und war somit Anzeige an die Behörde zu erstatten, welche in weiterer Folge das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erließ. In seinem Rechtsmittel bestreitet der Bf die ihm angelastete Verwaltungs-übertretung nicht, sondern führt lediglich ins Treffen, die (ursprünglich per Organstrafverfügung vorgeschriebene) Strafe in der Höhe von € 36,- bereits fristgerecht bezahlt zu haben. Mangelndes Verschulden an der ihm angelasteten Übertretung glaubhaft zu machen, hat der Bf erst gar nicht versucht, sodass ohne weiteres von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war (§ 5 Abs. 1 VStG). Mangelndes Verschulden an der ihm angelasteten Übertretung glaubhaft zu machen, hat der Bf erst gar nicht versucht, sodass ohne weiteres von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Die dem Bf zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit aufgrund der unbestrittenen Aktenlage (unbedenkliche Anzeige) iZm der Verantwortung des Bf sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen zu erachten.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die Tat wurde das Interesse an der Hintanhaltung von Verunreinigungen von Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht unerheblich geschädigt, sodass nicht bloß von einer unbedeutenden Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes die Rede sein kann. Das Verschulden des Bf war keinesfalls bloß geringfügig, zumal die Einhaltung der verletzten Vorschrift keiner überdurchschnittlichen Aufmerksamkeit bedurfte. Dass die Tatbestandsverwirklichung aus besonderen Gründen nur schwer hintan zu halten gewesen wäre, ist im Übrigen nicht hervor gekommen. Ein Absehen von der Strafe (§ 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 letzter Absatz VStG) kam daher nicht in Frage.Durch die Tat wurde das Interesse an der Hintanhaltung von Verunreinigungen von Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht unerheblich geschädigt, sodass nicht bloß von einer unbedeutenden Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes die Rede sein kann. Das Verschulden des Bf war keinesfalls bloß geringfügig, zumal die Einhaltung der verletzten Vorschrift keiner überdurchschnittlichen Aufmerksamkeit bedurfte. Dass die Tatbestandsverwirklichung aus besonderen Gründen nur schwer hintan zu halten gewesen wäre, ist im Übrigen nicht hervor gekommen. Ein Absehen von der Strafe (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Absatz VStG) kam daher nicht in Frage. Bei der Strafbemessung war mildernd die zur Tatzeit laut der Aktenlage vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf, erschwerend hingegen kein Umstand zu werten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den obgenannten gesetzlichen Strafsatz ist die von der Verwaltungsstrafbehörde ausgemessene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe (erstere auch bei bloß unterdurchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Bf, der nach der Aktenlage € 740,-- monatlich an Arbeitlosenunterstützung erhält, und selbst bei Obliegen gesetz-licher Sorgepflichten) durchaus angemessen und nicht überhöht. In Ansehung der Geldstrafe wurde ohnedies nur ein geringer Bruchteil der gesetzlichen Höchststrafe ausgeschöpft. Einer Strafmilderung standen schließlich auch noch spezial- und generalpräventive Erwägungen entgegen. Der bereits bezahlte, nunmehr anzurechnende Betrag von € 36,- führt dazu, dass zunächst ein Betrag von 49,-- € offen verblieb (75,-- € + 10,-- € = 85,-- € abzüglich 36,-- €), zu dem der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (15,-- €) hinzukommt, sodass der Bf insgesamt noch einen Betrag von 64,-- € zu entrichten hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Spruchkorrektur diente der Anpassung an den Straftatbestand. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte zwingende gesetzliche Bestimmung. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.009.28715.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.