Obsah (6)
§ 28§ 25aArt. 130§ 21§ 22§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.08.2014 GeschäftszahlVGW-101/073/24433/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 20.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2013 in der Polizeiinspektion … als Polizist dienstzugeteilt sei und im Dienst und auch außerhalb desselben Amtshandlungen mit ihm nicht freundlich gesonnenen Personen führe. Er fürchte daher, Opfer eines Vergeltungsakts zu werden. Trotz weniger Monate mit Außendiensterfahrung komme es immer wieder zu Beschimpfungen und Bedrohungen gegen seine Person, insbesondere während des Stadiondienstes im Gerhard Hanappi komme es zu Konflikten mit dortigen Fans, welche bekanntlich nicht den besten Ruf genössen. Da der Beschwerdeführer im selben Rayon wohne, ergäben sich immer wieder ungewollte Begegnungen mit ihm nicht freundlich gesonnenen Personen, gegen welche er auch schon strafrechtlich habe einschreiten müssen. Mit Schreiben vom 25.11.2013 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in dem – zusammengefasst – dargelegt wurde, dass mangels eines Nachweises einer konkreten Gefahrenlage beabsichtigt sei, den Antrag abzuweisen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet, weshalb belangte Behörde in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid erließ. Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt: „Gem. § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem verlässlichen Menschen, der das
- Lebensjahr vollendet hat und Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und einen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachweist, einen Waffenpass auszustellen.„Gem. Paragraph 21, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem verlässlichen Menschen, der das
- Lebensjahr vollendet hat und Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und einen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachweist, einen Waffenpass auszustellen. Ein Bedarf ist gem. § 22 Abs. 2 WaffG 1996 dann als gegeben anzusehen, wenn der Antragsteller außerhalb seiner Wohn- und Betriebsräume oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ein Bedarf ist gem. Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 dann als gegeben anzusehen, wenn der Antragsteller außerhalb seiner Wohn- und Betriebsräume oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen Kategorie B Schusswaffen nachzuweisen und gem. § 22 Abs. 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus es für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen Kategorie B Schusswaffen nachzuweisen und gem. Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus es für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Ihren Bedarf begründen Sie damit, dass Sie im Dienst und außerhalb des Dienstes mit Ihnen nicht freundlich gesinnten Personen Amtshandlungen führen und daher befürchten, dass Sie Opfer eines Vergeltungsaktes werden könnten. Obwohl Sie erst wenige Monate Außendiensterfahrungen haben, kommt es immer wieder zu Beschimpfungen und Drohungen gegen Ihre Person. Insbesondere während der Stadiondienste im Gerhard Hanappi kommt es zu Konflikten mit den dortigen Fans. Außerdem geben Sie an, dass Sie im selben Rayon wohnen, wo Sie auch Ihren Dienst versehen und es immer wieder zu ungewollten Begegnungen (zum Beispiel bei Einkäufen) mit Ihnen nicht freundlich gesinnten Personen kommt, gegen welche Sie schon strafrechtlich, etc. einschreiten mussten. Es ist anzumerken, dass Sie in Ihrem Antrag keine konkrete Gefahrenlage glaubhaft nachgewiesen haben, welche zwingend zur Abwehr dieser, eine Kategorie B Schusswaffe fordert. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine Kategorie B Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Es muss eine qualifizierte Gefahr gegeben sein, der am besten mit Waffengewalt begegnet werden kann. Eine solche konkrete Gefahrenlage wurde von Ihnen nicht nachgewiesen. Sie wurden mit Schreiben vom 25.11.2013 am 30.11.2013 durch Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt … vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Bis dato gaben Sie keine Stellungnahme dazu ab. Ihr Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses ist daher abzuweisen.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, rechtzeitige Beschwerde vom 10.3.2014 mit Folgendem Vorbringen: „Beschwerde gegen den Bescheid (W-RWV/5794/2013) vom 18.02.2014 sowie gegen das Referat für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten Sehr geehrte Damen und Herren! Ich war von September 2012 bis Oktober 2012 bereits im ... Bezirk in der PI ... zugeteilt. Im Mai 2013 habe ich meine Dienstprüfung positiv absolviert und versehe seit Juni 2014 erneut Dienst auf der PI ... im ... Bezirk. Ich beantrage den Waffenpass, da ich im Dienst und außerhalb des Dienstes mit mir nicht freundlich gesinnten Personen Amtshandlungen führe und daher Racheakte gegen meine Person befürchte. Ich weiß, dass die Befürchtung alleine nicht ausreichend ist, jedoch ist aufgrund meines Berufs eine sehr hohe Gefährdung - aufgrund der Wiedererkennung, da mein Gesicht immer zu sehen ist - vor allem außerhalb des Dienstes gegeben. Obwohl ich wenige Monate Außendiensterfahrung habe, kommt es immer wieder zu Beschimpfungen und unterschwelligen „Bemerkungen“ wie z.B. „Ich weiß wo du wohnst“, „Dein Gesicht merk ich mir“, „Ich finde dich“ etc. gegen meine Person. Die zuvor erwähnten Wortlaute bilden nicht den Tatbestand einer Gefährlichen Drohung, jedoch möchte ich mich durch das Tragen einer Waffe gegen einen Angriff auf mich ausreichend schützen können. Des Weiteren kommt es insbesondere während der Stadiondienste im Gerhard Hanappi Stadion zu Konflikten mit den dortigen Fans, welche bekanntlich nicht den besten Ruf genießen. Diese Fangruppierungen schrecken nicht davor zurück, einen Polizist im Dienst sowie außerhalb des Dienstes anzugreifen, denn unser Gesicht ist jederzeit im Stadion zu erkennen. Im Dienst habe ich die Chance mich durch meine Dienstwaffen zu verteidigen, jedoch außerhalb des Dienstes habe ich aufgrund des fehlenden Waffenpasses nicht die Mittel, um mich zu schützen und bin damit unterlegen. Ich nenne ihnen nun Vorfälle, welche deutlich machen sollten, dass diese äußerst aggressiven „Fans“ vor keiner Gewalt zurückschrecken: „Freundschaftsspiel SK Rapid Wien gegen
- FC Nürnberg“ oder die „berühmten“ Wiener Derbys, welche in der Vergangenheit schon viele verletzte Kollegen gefordert haben. Ich wohne im selben Rayon (Wien, …straße), wo ich auch Dienst versehe. Es kommt daher immer wieder zu ungewollten Begegnungen (zB. bei Einkäufen, in Lokalitäten, auf dem Gehsteig etc.) mit mir nicht freundlich gesinnten Personen, gegen welche ich schon strafrechtlich, verwaltungsrechtlich etc. einschreiten musste. Wie soll ich mich schützen, wenn ich angegriffen werde!? Soll ich immer auf die andere Straßenseite gehen und mich hinter einem Müllkübel verstecken? Ich bin dienstlich gesehen im exekutiven Außendienst und bürgernah orientiert, dass jedoch die Amtshandlungen die durch mich und meine Kollegen geführt werden nicht immer die Meinung der Parteien wiederspiegeln und auf Unmutsäußerungen stoßen können, obwohl dies gesetzmäßig ist, sollte doch einleuchtend sein. Ich riskiere in jedem Dienst mein Leben für die Wiener Bevölkerung, jedoch sind die von mir genannten konkreten Gefahrenlagen für das „SVA 4 - Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten“ offensichtlich nicht ausreichend, um einen Waffenpass zu erhalten. Ich nenne ihnen einen weiteren Grund, welcher noch für eine Genehmigung des Waffenpasses spricht: In letzter Zeit kommt es speziell in meiner Wohngegend zu sehr vielen Einbruchsdiebstählen. Ich bin Polizist, aber was kann ich tun wenn mir nicht die Mittel zugesprochen werden, die ich benötige, um anderen Menschen helfen zu können!? Es ist richtig, dass ich ab dem Zeitpunkt, wo ich die Dienststelle verlasse, auch in gewisser Maßen ein „Zivilist“ bin. Jedoch bin ich auch nach der RLV (§1 Abs. 3) dazu verpflichtet mich in den Dienst zu stellen, wenn: dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Ich gebe ihnen zu bedenken, dass ich gewisse Situationen lösen kann bzw. einen gefährlichen Angriff (zb Raub mit Messer auf Straße, Mann verfolgt Frau mit Messer) bis zum Eintreffen der Kollegen unterbinden kann oder den Kollegen wichtige Informationen zukommen lassen kann. Dieses Risiko kann ich jedoch nicht eingehen, wenn ich wie schon zuvor erwähnt, die erforderlichen Behelfe (Waffenpass und in weiterer Folge den Kauf einer Privatpistole) nicht mit mir führen darf.Ich nenne ihnen einen weiteren Grund, welcher noch für eine Genehmigung des Waffenpasses spricht: In letzter Zeit kommt es speziell in meiner Wohngegend zu sehr vielen Einbruchsdiebstählen. Ich bin Polizist, aber was kann ich tun wenn mir nicht die Mittel zugesprochen werden, die ich benötige, um anderen Menschen helfen zu können!? Es ist richtig, dass ich ab dem Zeitpunkt, wo ich die Dienststelle verlasse, auch in gewisser Maßen ein „Zivilist“ bin. Jedoch bin ich auch nach der RLV (§1 Absatz 3,) dazu verpflichtet mich in den Dienst zu stellen, wenn: dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Ich gebe ihnen zu bedenken, dass ich gewisse Situationen lösen kann bzw. einen gefährlichen Angriff (zb Raub mit Messer auf Straße, Mann verfolgt Frau mit Messer) bis zum Eintreffen der Kollegen unterbinden kann oder den Kollegen wichtige Informationen zukommen lassen kann. Dieses Risiko kann ich jedoch nicht eingehen, wenn ich wie schon zuvor erwähnt, die erforderlichen Behelfe (Waffenpass und in weiterer Folge den Kauf einer Privatpistole) nicht mit mir führen darf. Bis zum Eintreffen der Kollegen könnte ich die Einbrecher beobachten. Jedoch kann ich mich ohne eine Privatwaffe nicht um die Eigensicherung kümmern. Was ist wenn der Einbrecher mich angreift, obwohl ich ihn nur beobachte? Darf ich als Polizist, der sich zum Zeitpunkt einer Tat außer Dienst befindet, nicht mehr mitwirken um Straftaten aufzuklären und Täter dingfest zu machen!? Es gibt heutzutage nur noch selten Personen mit Zivilcourage! Will man in Österreich keine Personen mit Zivilcourage haben? Dies wird bald der Fall sein, denn ein Messer, vielleicht sogar eine Schusswaffe, haben viele Kriminelle bei sich. Ich gebe ihnen weiters zu Bedenken, dass es Situationen gibt, die nicht verbal gelöst werden können, da das Gegenüber kein Interesse daran hat und im schlimmsten Fall mich angreifen kann. Ein „Beispiel“ wie ernst es manchen Bevölkerungsschichten ist, vom 06.03.2014 um ca. 14:00 Uhr in der N.-gasse. Zwei Männer, einer davon mit Messer bewaffnet wollen einen 18-jährigen und dessen Freundin am hellichten Tag ausrauben. Jedoch wehrte sich der bedrohte 18-jährige und wurde mit einem 10 cm Stich in den Bauch von den flüchtenden Tätern verletzt zurück gelassen. Das erst 18-jährige Opfer wurde daraufhin im Spital notoperiert (Quelle: … Zeitung). Dies ist der traurige Alltag in Wien, mit welchem ich mich nicht nur dienstlich befasse. Wie sollte ich ihrer Meinung nach vorgehen, wenn ich als Polizist außer Dienst, der mit Leib und Seele seinen Dienst versieht, diese Gräueltat auf offener Straße mit ansehen muss. Es gibt folgende Lösungsmöglichkeiten - wegsehen, weglaufen oder doch das Herz eines Polizisten zu zeigen und die „Verfolgung“ aufnehmen bzw. den Notruf setzen und den Kollegen äußerst wichtige Mitteilungen zukommen zu lassen. Letzteres ist im Endeffekt die Lösung welche ich wählen würde, denn ich will meinen Kollegen mitteilen können, wo die Täter sind und eine möglichst genaue Täterbeschreibung durchgeben können. Aufgrund dessen, dass ich den Tätern nachlaufen würde, diese jedoch nicht mittels Täteransprache stoppen würde, sondern nur um den Kollegen im Dienst mitzuteilen, wo diese sich aufhalten. Bedenken sie, dass diese Männer skrupellos sind und Angst haben, dass sie erwischt werden. Alleine schon aufgrund dessen, da sie bereits einen unschuldigen 18-jährigen Mann das Messer in den Bauch gerammt haben. Des Weiteren haben sie noch immer das Messer bei sich. Was ist wenn sie mich bemerken und mich angreifen, habe ich dann zu viel Zivilcourage gezeigt? Ich hoffe sie können mich verstehen, auf was es ankommt, es können oft nur „kleine“ Entscheidungen sein, die großes bewirken können! Des Weiteren bitte ich sie um Kenntnisnahme des „Waffengesetz 1996 - Runderlasses mit Stand vom
- Jänner 2014“ mit der GZ BMI-VA1900/0282-111/3/2013“ „§21, Seite 24“: „Es scheint vertretbar, dass Personen, die eine Schusswaffe der Kat. B zur Abwehr von Gefahren, die nicht nur bei einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch außerhalb der Dienstzeit aufgrund von befürchteten Racheakten drohen, benötigen (das sind insbesondere Strafrichter, Staatsanwälte und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) und somit letztendlich wegen ihrer Tätigkeit einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG glaubhaft machen können, ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk ausgestellt wird. “„Es scheint vertretbar, dass Personen, die eine Schusswaffe der Kat. B zur Abwehr von Gefahren, die nicht nur bei einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch außerhalb der Dienstzeit aufgrund von befürchteten Racheakten drohen, benötigen (das sind insbesondere Strafrichter, Staatsanwälte und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) und somit letztendlich wegen ihrer Tätigkeit einen Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG glaubhaft machen können, ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk ausgestellt wird. “ Ich verweise des Weiteren auf den §21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, in dem folgender Wortlaut geschrieben steht: „
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen. einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.“Ich verweise des Weiteren auf den §21 Absatz 2, des Waffengesetzes 1996, in dem folgender Wortlaut geschrieben steht: „
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen. einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.“ Ich nehme an, dass ich als Polizist eindeutig ein verlässlicher EWR-Bürger bin und nehme weiters an, dass die Behörde auch dementsprechend hinter mir steht und mich nicht im Regen stehen lässt. Des Weiteren ist aufgrund meiner dienstlichen Tätigkeit aus meiner Sicht eindeutig ein Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe der Kategorie B gegeben, denn ich bin Tag und Nacht im Dienst besonders qualifizierten Gefahren (Mann steht mit Holzprügel in der Wohnung, Bedrohung mit Messer, Bedrohung mit Schusswaffe etc.) ausgesetzt. Im Dienst kann ich mich mit meinem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Dienstwaffen zur Wehr setzen. Außerhalb des Dienstes bin ich jedoch nicht in der Lage mich ausreichend zu schützen, alleine schon deshalb, weil ich von der Behörde keinen Waffenpass genehmigt bekomme. Des Weiteren möchte ich anregen, dass schon viele Kollegen von mir einen Waffenpass zugesprochen bekommen haben, ich jedoch mit einem Schreiben, welches einem Kollegen von mir vor ca. 1-2 Jahren zum Waffenpass verholfen hat, abgewiesen wurde. Mir fehlt diesbezüglich das Verständnis für ihre Entscheidung. Ich trage 12-24 Stunden pro Dienst meine Dienstpistole am Waffengurt. Ich fühle mich durch die Ablehnung und aufgrund dessen, dass meine Freunde sowie Arbeitskollegen alle einen Waffenpass genehmigt bekommen haben, nicht gleichwertig behandelt. Falls diese Beschwerde/Antrag auf Waffenpass nicht ausreichend sein sollte, beantrage ich eine öffentlich mündliche Verhandlung. Aus den vorgenannten Gründen ersuche ich um Genehmigung meines Ansuchens. Des Weiteren ersuche ich um Ausstellung des Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kat. B. Mit freundlichen Grüßen“ Beweis wurde genommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt und Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 26.8.
- Der Beschwerdeführer gab an: „Ich bin beruflich unter anderem mit der Eintreibung von Strafgeldern befasst. Dazu gehe ich zu den Leuten in die Wohnungen. Nachdem ich neben meinem Rayon wohne, kommt es mitunter vor, dass mir jemand, mit dem ich diesbezüglich dienstlich zu tun hatte, privat auf der Straße begegnet. Bisher konnte ich noch jedes Mal rechtzeitig die Straßenseite wechseln. Allerdings weiß man ja nie, ob jemand nicht mit einem Messer oder Ähnlichem bewaffnet ist und sich an mir rächen möchte. Ich war bisher noch nicht in einer konkreten Gefahrensituation, aber ich befürchte, dass es eines Tages dazu kommen könnte. Wenn ich eine Waffe auch privat tragen würde, würde ich mich sicherer fühlen. Wenn ich gefragt werde, welches Alternativverhalten mir in einer derartigen Situation einfiele, wäre dies weglaufen oder weggehen. In Situationen, in den andere Leute auf offener Straße ausgeraubt werden, könnte ich, falls ich privat dazukäme, mit einer Waffe diese zumindest bis zum Eintreffen der Kollegen aufhalten. Ich verweise zudem auf den bereits in meiner Beschwerde angeführtem Runderlass vom 28.01.
- Auf Befragen des Vertreters der Behörde: Ich habe bisher noch nicht schriftlich nachgefragt, ob ich meine Dienstwaffe auch privat verwenden dürfte. Ich habe lediglich intern mündlich nachgefragt in der Dienststelle, ob dies ginge. Dies wurde mir vom Kommandanten der Polizeiinspektion verneint.“ Der Vertreter der belangten Behörde führte dazu aus: „Das Vorbringen ist gänzlich aus der Luft gegriffen und rein hypothetischer Natur. Ein konkretes Vorbringen einer Gefährdungssituation konnte nicht erstattet werden. In erster Linie werden berufliche Gefahrensituationen erwähnt. In solchen Situationen steht die Dienstwaffe zur Verfügung. Für Vorfälle außerhalb der Dienstzeit gibt es eine Richtlinienverordnung, die besagt, dass ein sich in den Dienststellen nur erfolgen muss oder kann, wenn es für denjenigen zumutbar ist. Ich verweise auf die aktuelle Rechtsprechung des VwGH die darauf abstellt, dass eine konkrete Einzelfallprüfung durchzuführen ist, da eine konkrete Gefährdung vorliegen muss. Aus dieser Rechtsprechung ist eine Privilegierung von gesamten Berufsgruppen nicht ableitbar und ist daher die Entscheidung der Erstinstanz zu Recht folgt. Aus Sicht der Behörde wäre daher die Beschwerde abzuweisen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 21Abs. 2 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idg
F, ) hat die Behörde verläßlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF, ) hat die Behörde verläßlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
§ 22Abs.
2 leg. cit. ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, leg. cit. ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände - unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden - kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, so hat die Behörde zu Recht das Fehlen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen und damit zugleich auch das Fehlen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses angenommen(vgl. VwGH vom 30.9.2010, Zl. 2007/03/0138). Es reicht nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. VwGH vom 27.1.2011, Zl. 2010/03/0072).Es reicht nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche VwGH vom 27.1.2011, Zl. 2010/03/0072). Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. VwGH vom 28.3.2005, Zl. 2005/03/0038).Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche VwGH vom 28.3.2005, Zl. 2005/03/0038). Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich auf hypothetische Gefährdungssituationen, deren Auftreten er als Folge seiner beruflichen Tätigkeit befürchtet. Wie er in der mündlichen Verhandlung selbst angab, war es bislang zu keiner derartigen Situation gekommen. In jenen Fällen, in denen er Personen, mit denen er dienstlich zu tun gehabt hatte, auf der Straße begegnet war, konnte er eine potentiell gefährliche Situation durch Wechseln auf die andere Straßenseite vermeiden. Dieses Vorbringen führt den Beschwerdeführer nicht zum Ziel. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses besteht ausschließlich bei Vorliegen eines Bedarfs, der vom Antragsteller glaubhaft zu machen ist. Dazu hat eine Prüfung des jeweiligen, konkreten Einzelfalles zu erfolgen. Der Beschwerdeführer konnte in Ermangelung einer konkreten, derartigen Gefährdungssituation, die eine Schusswaffe als einziges Mittel zur Gefahrenabwehr erfordern würde, keinen Bedarf am Führen einer Schusswaffe außerhalb seines Dienstes darlegen. In der bloßen Befürchtung, Racheakten ausgesetzt zu sein, ist kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu erblicken. Auch eine alleinige Erhöhung des subjektiven Sicherheitsgefühls durch das Führen einer Waffe vermag keinen derartigen Bedarf zu begründen. Aus dem Runderlass des BMI vom 28.1.2014 kann kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses abgeleitet werden. Derartige Erlässe sind lediglich Handlungsanleitungen der Führung einer Organisationseinheit, die den Mitarbeitern gewissermaßen als Richtlinie bei dem Verständnis von konkreten Rechtsvorschriften dienen sollen und haben keinerlei rechtsverbindlichen Charakter. Diesbezüglich hat der VwGH mit Erkenntnis vom 23.8.2013, Zl. 2013/03/0081 ausgeführt, dass es dahinstehen kann, ob in einem Erlass des Bundesministers für Inneres Rechtsanwälte als Personen angeführt werden, bei denen auf Grund ihrer Berufsausübung in erhöhtem Maß die Gefahr von Überfällen bestehe, und ob in einem weiteren Ministerialerlass Strafrichter, Staatsanwälte und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Personen genannt werden, bei denen außerhalb der Dienstzeit Racheakte drohen könnten. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass solche Ministerialerlässe mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle sondern nur Anweisungen an untergeordnete Behörden darstellen.
§ 1Abs.
3 Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden, Richtlinien-Verordnung – RLV, BGBl. Nr. 266/1993, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofern sich nicht bereits auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung außerhalb des Dienstes einzuschreiten ergibt, diesfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr zur Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im Übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.
Paragraph eins, Absatz 3, Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden, Richtlinien-Verordnung – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofern sich nicht bereits auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung außerhalb des Dienstes einzuschreiten ergibt, diesfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr zur Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im Übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen. Weder dem § 43 BDG 1979 noch dem § 1 Abs. 3 SPG RichtlinienV 1993 (RLV) lässt sich entnehmen, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht, die für dieses Organ gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hiebei um eine solche Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (vgl. VwGH vom 21.10.2011, Zl. 2010/03/0058).Weder dem Paragraph 43, BDG 1979 noch dem Paragraph eins, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 (RLV) lässt sich entnehmen, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht, die für dieses Organ gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hiebei um eine solche Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann vergleiche VwGH vom 21.10.2011, Zl. 2010/03/0058). Es erscheint nicht einsichtig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich zunächst außerhalb des Dienstes befinden und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 SPG RichtlinienV 1993 dienstlich einschreiten, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollen als mit der ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe. Die Frage der Ausstattung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Dienstwaffen für die Zeit außerhalb des Dienstes betrifft daher auf Basis des § 47 Abs. 1 WaffG 1996 nicht dieses Bundesgesetz (vgl. VwGH vom 21.10.2011, Zl. 2010/03/0058).Es erscheint nicht einsichtig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich zunächst außerhalb des Dienstes befinden und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 dienstlich einschreiten, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollen als mit der ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe. Die Frage der Ausstattung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Dienstwaffen für die Zeit außerhalb des Dienstes betrifft daher auf Basis des Paragraph 47, Absatz eins, WaffG 1996 nicht dieses Bundesgesetz vergleiche VwGH vom 21.10.2011, Zl. 2010/03/0058). Vom Beschwerdeführer wurden zwar Situationen geschildert, die sich theoretisch außerhalb seines Dienstes ereignen und sein Einschreiten im Sinne eines sich in den Dienst Stellens erfordern könnten, jedoch unterblieb auch diesbezüglich die Darlegung einer konkreten Gefahrenlage, der er unwillkürlich auf Grund seines Berufs ausgesetzt wäre und die den Einsatz einer Schusswaffe rechtfertigen würde. Auch ein Artikel in der Zeitung kann keinen konkreten Bedarf zum Führen einer Waffe in einer besonderen Gefahrenlage zu begründen, auch wenn sich hypothetisch eine ähnliche Situation real ergeben könnte und der Beschwerdeführer sich veranlasst sähe, auch außerhalb seines Dienstes einschreiten zu müssen. Hinsichtlich des Führens seiner Dienstwaffe außerhalb des Dienstes ist auf die obzitierte Judikatur zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.073.24433.2014