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{'item': 'VGW-111/026/22644/2014'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 134a§ 50§ 8§ 70§ 134§ 37§ 46§ 45§ 6§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.08.2014 GeschäftszahlVGW-111/026/22644/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Maga.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 Baupolizei-Gebietsgruppe ..., erteilte mit Bescheid vom

  1. Jänner 2014, Zl. MA37/...-1/2013 der B. als Bauwerberin (im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mitbeteiligte Partei) die Bewilligung auf der Liegenschaft Wien, ..., EZ ... der Kat. Gem. ... in dem bestehenden Gebäude einen Umbau und bauliche Änderungen dergestalt vorzunehmen, dass im Keller und im Erdgeschoss durch das Versetzen von Trenn- und Scheidewänden die Raumeinteilungen bzw. Raumwidmungen abgeändert werden. Insgesamt werden 32 Zimmer für Prostitutionszwecke inklusive der entsprechenden Neben- und Sanitärräume, verteilt über sämtliche Geschoße hergestellt. Weiters werden im südlichen Bereich der Liegenschaft eine Freitreppe hergestellt sowie im westlichen Bereich am vorhandenen Parkplatz bauliche Änderungen dahingehend vorgenommen, dass von den bestehenden 25 Kfz-Abstellplätzen 11 abgebrochen werden. Sämtliche 14 Stellplätze werden auf dem gegenständlichen Bauplatz geschaffen, der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1, in Verbindung mit § 50 WGarG 2008 zur Schaffung der erforderlichen Pflichtstellplätze wird daher entsprochen.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 Baupolizei-Gebietsgruppe ..., erteilte mit Bescheid vom
  2. Jänner 2014, Zl. MA37/...-1/2013 der B. als Bauwerberin (im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mitbeteiligte Partei) die Bewilligung auf der Liegenschaft Wien, ..., EZ ... der Kat. Gem. ... in dem bestehenden Gebäude einen Umbau und bauliche Änderungen dergestalt vorzunehmen, dass im Keller und im Erdgeschoss durch das Versetzen von Trenn- und Scheidewänden die Raumeinteilungen bzw. Raumwidmungen abgeändert werden. Insgesamt werden 32 Zimmer für Prostitutionszwecke inklusive der entsprechenden Neben- und Sanitärräume, verteilt über sämtliche Geschoße hergestellt. Weiters werden im südlichen Bereich der Liegenschaft eine Freitreppe hergestellt sowie im westlichen Bereich am vorhandenen Parkplatz bauliche Änderungen dahingehend vorgenommen, dass von den bestehenden 25 Kfz-Abstellplätzen 11 abgebrochen werden. Sämtliche 14 Stellplätze werden auf dem gegenständlichen Bauplatz geschaffen, der zwingenden Vorschrift des Paragraph 48, Absatz eins,, in Verbindung mit Paragraph 50, WGarG 2008 zur Schaffung der erforderlichen Pflichtstellplätze wird daher entsprochen. In der mündlichen Bauverhandlung vom
  3. Dezember 2013 wurden von der Liegenschaftsnachbarin EZ ..., KG ... – der A. – und nunmehrigen Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben und hiezu näher ausgeführt: „Die Einschreiterin wird durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Bauwerberin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten als Eigentümerin des mit dem Baugrundstück benachbarten Grundstückes verletzt. 1.

§ 134aAbs.

1 lit. e BO stellen Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, ein Nachbarrecht dar. Bei Umsetzung des beantragten Bauvorhabens wird die Einschreiterin in diesem Recht verletzt. Dies insbesondere deshalb, weil durch die beabsichtigte Tätigkeit im Gebäude (Ausübung der Prostitution) insbesondere während der Abend- und Nachtstunden mit erhöhtem Kfz-Verkehr und den damit verbundenen Lärmbelästigungen (Zu- und Abfahren, Einparken, Türenschlagen, etc.) und mit einer erhöhten Schadstoffbelastung zu rechnen ist. Auf der Liegenschaft der Einschreiterin befindet sich ein Hotel, das hauptsächlich von Familien und Geschäftsleuten frequentiert wird. Derartige Belästigungen sind daher nicht akzeptabel und hätten massive Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg des benachbarten Hotels. Dies gilt auch für die zu erwartenden Belästigungen durch die Ausübung der Prostitution an sich ebenso wie für die zu erwartende äußere Gestaltung des Prostitutionslokals und dessen Kennzeichnung/Werbung.1.

Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO stellen Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, ein Nachbarrecht dar. Bei Umsetzung des beantragten Bauvorhabens wird die Einschreiterin in diesem Recht verletzt. Dies insbesondere deshalb, weil durch die beabsichtigte Tätigkeit im Gebäude (Ausübung der Prostitution) insbesondere während der Abend- und Nachtstunden mit erhöhtem Kfz-Verkehr und den damit verbundenen Lärmbelästigungen (Zu- und Abfahren, Einparken, Türenschlagen, etc.) und mit einer erhöhten Schadstoffbelastung zu rechnen ist. Auf der Liegenschaft der Einschreiterin befindet sich ein Hotel, das hauptsächlich von Familien und Geschäftsleuten frequentiert wird. Derartige Belästigungen sind daher nicht akzeptabel und hätten massive Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg des benachbarten Hotels. Dies gilt auch für die zu erwartenden Belästigungen durch die Ausübung der Prostitution an sich ebenso wie für die zu erwartende äußere Gestaltung des Prostitutionslokals und dessen Kennzeichnung/Werbung.

  1. Weiters sind Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen, ebenfalls als subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Bauverfahren zu werten (§ 134a Abs. 1 lit f BO). Wie bereits oben erwähnt befindet sich auf der unmittelbar benachbarten Liegenschaft ein Hotel, welches auch über die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Konsense verfügt. Diese Genehmigungen berechtigen die Einschreiterin auch zu Emissionen aus der Betriebsanlage (etwa durch den Kfz-Verkehr, haustechnische Anlagen u.ä.). Dadurch könnte sie bei zukünftigen Änderungen und Betriebserweiterungen beeinträchtigt sein oder im Bestand mit zusätzlichen (gewerberechtlichen) Auflagen zu rechnen haben. Auch dies stellt eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Einschreiterin dar.
  2. Weiters sind Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen, ebenfalls als subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Bauverfahren zu werten (Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera f, BO). Wie bereits oben erwähnt befindet sich auf der unmittelbar benachbarten Liegenschaft ein Hotel, welches auch über die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Konsense verfügt. Diese Genehmigungen berechtigen die Einschreiterin auch zu Emissionen aus der Betriebsanlage (etwa durch den Kfz-Verkehr, haustechnische Anlagen u.ä.). Dadurch könnte sie bei zukünftigen Änderungen und Betriebserweiterungen beeinträchtigt sein oder im Bestand mit zusätzlichen (gewerberechtlichen) Auflagen zu rechnen haben. Auch dies stellt eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Einschreiterin dar.
  3. Schließlich ergibt sich eine Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens auch daraus, dass für das betreffende Stadtgebiet eine Bausperre besteht. In einer Bausperre dürfen Baubewilligungen nicht erteilt werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass das Vorhaben mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne des Baubestandes im betroffenen Stadtgebiet vereinbar ist; sofern ein Flächenwidmungsplan besteht, ist diesem zu entsprechen. Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da im gemischten Baugebiet keine Bauwerke oder Anlagen errichtet werden dürfen, die Einwirkungen, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn hervorrufen können. Im Betriebsbaugebiet hingegen ist ebenso wie in Industriegebieten die Herstellung von Beherbergungsbetrieben nicht ohne weiteres zulässig. Eine derartige Einrichtung darf daher in allen genannten Widmungskategorien nicht bewilligt werden.
  4. Aus Vorsichtsgründen wird auch eine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Einschreiterin durch die § 134a Abs. 1 lit. a, b, c und d BO durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben vorgebracht.“
  5. Aus Vorsichtsgründen wird auch eine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Einschreiterin durch die Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, b, c und d BO durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben vorgebracht.“ Die belangte Behörde sprach über die hier angeführten Einwendungen in ihrem Bescheid vom
  6. Jänner 2014 wie folgt ab: „Zu Punkt 1): Der Konsens für die gegenständliche Liegenschaft sieht im westlichen Bereich einen bewilligten Kfz-Abstellplatz mit 25 Kfz-Stellplätzen vor. Wie in der mündlichen Verhandlung vom
  7. Dezember 2013 vom Vertreter des Bauwerbers angekündigt, wurden die Einreichpläne dahingehend adaptiert, dass nunmehr 9 bewilligte Kfz-Stellplätze abgebrochen werden sollen. Insgesamt befinden sich auf der Liegenschaft somit 14 Kfz- Stellplätze. Für das gegenständliche Bauvorhaben sind

§ 50Abs. 2 WGar

G 2008 14 Pflichtstellplätze zu schaffen. In § 134a Abs. 1 lit e BO wird dargelegt, dass Beeinträchtigungen durch Immissionen, die sich aus Stellplätzen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben, im Baubewilligungsverfahren nicht als Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte geltend gemacht werden können. Die Einwendungen waren daher als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich der in den Einwendungen behaupteten massiven Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg des benachbarten Hotels wird darauf hingewiesen, dass die Bauordnung dahingehend kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet. Es wird daher auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendung gegen die zu erwartende äußere Gestaltung wird darauf verwiesen, dass es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Eine zu erwartende äußere Gestaltung kann somit nicht Gegenstand des anhängigen Genehmigungsverfahrens sein. Der Einwand wird daher als unzulässig zurückgewiesen.„Zu Punkt 1): Der Konsens für die gegenständliche Liegenschaft sieht im westlichen Bereich einen bewilligten Kfz-Abstellplatz mit 25 Kfz-Stellplätzen vor. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2013 vom Vertreter des Bauwerbers angekündigt, wurden die Einreichpläne dahingehend adaptiert, dass nunmehr 9 bewilligte Kfz-Stellplätze abgebrochen werden sollen. Insgesamt befinden sich auf der Liegenschaft somit 14 Kfz- Stellplätze. Für das gegenständliche Bauvorhaben sind

Paragraph 50, Absatz 2, WGarG 2008 14 Pflichtstellplätze zu schaffen. In Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO wird dargelegt, dass Beeinträchtigungen durch Immissionen, die sich aus Stellplätzen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben, im Baubewilligungsverfahren nicht als Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte geltend gemacht werden können. Die Einwendungen waren daher als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich der in den Einwendungen behaupteten massiven Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg des benachbarten Hotels wird darauf hingewiesen, dass die Bauordnung dahingehend kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet. Es wird daher auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendung gegen die zu erwartende äußere Gestaltung wird darauf verwiesen, dass es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Eine zu erwartende äußere Gestaltung kann somit nicht Gegenstand des anhängigen Genehmigungsverfahrens sein. Der Einwand wird daher als unzulässig zurückgewiesen. Zu Punkt 2): Der Zweck des § 134a Abs. 1 lit. f bzw. des Abs. 3 BO ist es, eine Regelung für eine an bestehende Betriebe heranrückende Wohnbebauung zu schaffen. Es soll damit sichergestellt werden, dass nur legale und sehr schwerwiegende Emissionen, welche die Gesundheit oder sogar das Leben der künftigen Bewohner gefährden, einen Wohnbau unzulässig machen (vgl. EB zu LGBL. 36/2001). Beim gegenständlichen Projekt handelt es sich jedoch nicht um einen Wohnbau. Vielmehr soll eine bestehende Gewerbeanlage in ein Prostitutionslokal umgebaut werden und zukünftig somit zwei Gewerbebetriebe nebeneinander bestehen. Weiters wird bemerkt, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt. Umfang und Inhalt der erteilten Bewilligung stellt somit allein das in den Einreichplänen dargestellte Bauvorhaben dar. Sollte der benachbarte Betrieb künftig selbst geändert oder erweitert werden, richten sich die dafür notwendigen Bewilligungen nicht nach § 134 a Abs. 3 BO, sondern nach den allgemein gültigen Vorschriften (insbesondere § 6 Abs. 6 bzw. Abs. 8 BO). Der Einwand war daher aus den angeführten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.Zu Punkt 2): Der Zweck des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera f, bzw. des Absatz 3, BO ist es, eine Regelung für eine an bestehende Betriebe heranrückende Wohnbebauung zu schaffen. Es soll damit sichergestellt werden, dass nur legale und sehr schwerwiegende Emissionen, welche die Gesundheit oder sogar das Leben der künftigen Bewohner gefährden, einen Wohnbau unzulässig machen vergleiche EB zu LGBL. 36 aus 2001,). Beim gegenständlichen Projekt handelt es sich jedoch nicht um einen Wohnbau. Vielmehr soll eine bestehende Gewerbeanlage in ein Prostitutionslokal umgebaut werden und zukünftig somit zwei Gewerbebetriebe nebeneinander bestehen. Weiters wird bemerkt, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt. Umfang und Inhalt der erteilten Bewilligung stellt somit allein das in den Einreichplänen dargestellte Bauvorhaben dar. Sollte der benachbarte Betrieb künftig selbst geändert oder erweitert werden, richten sich die dafür notwendigen Bewilligungen nicht nach Paragraph 134, a Absatz 3, BO, sondern nach den allgemein gültigen Vorschriften (insbesondere Paragraph 6, Absatz 6, bzw. Absatz 8, BO). Der Einwand war daher aus den angeführten Gründen als unzulässig zurückzuweisen. Zu Punkt 3): Auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gilt eine Bausperre

§ 8Abs.

1 BO. Diese Bestimmung regelt, dass Neu-, Zu- und Umbauten nur unter den Voraussetzungen zulässig sind, dass das geplante Bauvorhaben mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne unter Berücksichtigung des Bestandes im betroffenen Stadtgebiet vereinbar ist. Weiters darf das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt werden, sowie ist vor der Entscheidung eine Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses einzuholen. Die Frage der Übereinstimmung mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne wurde im gegenständlichen Ermittlungsverfahren vom Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 21 überprüft.Zu Punkt 3): Auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gilt eine Bausperre

Paragraph 8, Absatz eins, BO. Diese Bestimmung regelt, dass Neu-, Zu- und Umbauten nur unter den Voraussetzungen zulässig sind, dass das geplante Bauvorhaben mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne unter Berücksichtigung des Bestandes im betroffenen Stadtgebiet vereinbar ist. Weiters darf das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt werden, sowie ist vor der Entscheidung eine Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses einzuholen. Die Frage der Übereinstimmung mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne wurde im gegenständlichen Ermittlungsverfahren vom Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 21 überprüft. Die Zielsetzungen für die Erstellung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sind demnach: ● Vorsorge für die erforderlichen Flächen für Wohnraum unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und der Ansprüche der Bevölkerung an ein zeitgemäßes Wohnen ● Vorsorge für die erforderlichen Flächen für Arbeits- und Produktionsstätten und zur Erbringung von Dienstleistungen jeder Art ● Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge ● Erhaltung bzw. Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen, insbesondere für Wohnen, Arbeit und Freizeit sichern ● Vorsorge für bedarfsgerechte zeitgemäße Verkehrsflächen ● Vorsorge für Flächen für der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen ● Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes Das Grundstück befindet sich in der Stadtentwicklungszone „...“. Langfristig soll ein multifunktionaler Stadtteil entstehen, in dem die Wirtschafts- und Wohnfunktion forciert und die Nutzungsdurchmischung erhöht werden soll. Das vorliegende Projekt ist mit den dargelegten Zielen der Stadtplanung vereinbar. Gegen die geplante Umnutzung des Betriebsobjektes besteht kein Einwand. Die Frage der Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes wurde durch einen Sachverständigen der Magistratsabteilung 19 beurteilt. Dieser führte aus, dass im Sinne des § 85 der Bauordnung für Wien aus architektonischer Sicht kein Einwand gegen das geplante Objekt erhoben wird. Ein positiver Beschluss des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr, Klimaschutz, Energieplanung und BürgerInnenbeteiligung wurde in der Sitzung des Gemeinderatsausschusses vom 9.10.2013 eingeholt.Die Frage der Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes wurde durch einen Sachverständigen der Magistratsabteilung 19 beurteilt. Dieser führte aus, dass im Sinne des Paragraph 85, der Bauordnung für Wien aus architektonischer Sicht kein Einwand gegen das geplante Objekt erhoben wird. Ein positiver Beschluss des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr, Klimaschutz, Energieplanung und BürgerInnenbeteiligung wurde in der Sitzung des Gemeinderatsausschusses vom 9.10.2013 eingeholt. Hinsichtlich der

§ 8Abs.

1 Z 3 BO geforderten Zustimmung des Nachbarn zum Bauvorhaben wird auf die Entscheidung der Bauoberbehörde von Wien zur Zahl MB-Vfr-B XIV-33/2000 verwiesen. In dieser Entscheidung wird klargestellt, dass, würde man ein Bauansuchen betreffend eine Liegenschaft in einem Bausperrgebiet nach § 8 Abs. 1 BO allein deshalb abweisen, weil Nachbarn zulässige Einwendungen im Sinne des § 134a BO erhoben haben, ohne näher zu prüfen, ob tatsächlich Anrainerrechte verletzt werden, würde dies bedeuten, dass dem Nachbarn undifferenziert ein Zustimmungsrecht und somit eine wesentlich bessere Rechtsposition als außerhalb eines Bausperrgebiets zukäme, was nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 BO aber nicht der Fall ist. Auf diese Weise würde der Bauwerber in einem Verfahren nach § 8 Abs. 1 BO gegenüber einem Bauwerber in einem sonstigen Bauverfahren, dem eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen aufgrund eines gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zu Grunde liegt, in unsachlicher und daher gleichheitswidriger Weise schlechter gestellt. § 8 Abs. 1 BO kann daher verfassungskonform nur so interpretiert werden, dass dem Nachbarn im vorliegenden Fall nicht mehr Rechte zukommen, als wenn keine Bausperre bestünde. Der Einwand war aus den dargelegten Gründen daher als unbegründet abzuweisen.Hinsichtlich der

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, BO geforderten Zustimmung des Nachbarn zum Bauvorhaben wird auf die Entscheidung der Bauoberbehörde von Wien zur Zahl MB-Vfr-B XIV-33/2000 verwiesen. In dieser Entscheidung wird klargestellt, dass, würde man ein Bauansuchen betreffend eine Liegenschaft in einem Bausperrgebiet nach Paragraph 8, Absatz eins, BO allein deshalb abweisen, weil Nachbarn zulässige Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO erhoben haben, ohne näher zu prüfen, ob tatsächlich Anrainerrechte verletzt werden, würde dies bedeuten, dass dem Nachbarn undifferenziert ein Zustimmungsrecht und somit eine wesentlich bessere Rechtsposition als außerhalb eines Bausperrgebiets zukäme, was nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, BO aber nicht der Fall ist. Auf diese Weise würde der Bauwerber in einem Verfahren nach Paragraph 8, Absatz eins, BO gegenüber einem Bauwerber in einem sonstigen Bauverfahren, dem eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen aufgrund eines gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zu Grunde liegt, in unsachlicher und daher gleichheitswidriger Weise schlechter gestellt. Paragraph 8, Absatz eins, BO kann daher verfassungskonform nur so interpretiert werden, dass dem Nachbarn im vorliegenden Fall nicht mehr Rechte zukommen, als wenn keine Bausperre bestünde. Der Einwand war aus den dargelegten Gründen daher als unbegründet abzuweisen. Zu Punkt 4): Die in § 134a Abs. 1 lit. a, b, c und d angeführten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffen Bestimmungen hinsichtlich des Abstandes des Bauwerkes zu den Nachbargrenzen, der Gebäudehöhe, der flächenmäßigen Ausnützbarkeit des Bauplatzes sowie Bestimmungen hinsichtlich der Fluchtlinien. Grundlage für die Beurteilung der Einhaltung dieser Bestimmungen bilden die Bebauungspläne. Auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gilt eine Bausperre

§ 8Abs.

1 BO. Das Stadtgebiet ist somit nicht von Bebauungsplänen erfasst. Grundlage für die Beurteilung des Projekts bildet somit

§ 8Abs.

1 BO die Frage der Übereinstimmung mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne. Diese Frage wurde vom Amtssachverständigen im Zuge des Ermittlungsverfahrens geprüft und positiv beurteilt. Weiters wurde zum gegenständlichen Projekt vom für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschuss ein positiver Beschluss in der Sitzung vom ... eingeholt. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte liegt somit nicht vor. Die Einwände waren daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.Zu Punkt 4): Die in Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, b, c und d angeführten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffen Bestimmungen hinsichtlich des Abstandes des Bauwerkes zu den Nachbargrenzen, der Gebäudehöhe, der flächenmäßigen Ausnützbarkeit des Bauplatzes sowie Bestimmungen hinsichtlich der Fluchtlinien. Grundlage für die Beurteilung der Einhaltung dieser Bestimmungen bilden die Bebauungspläne. Auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gilt eine Bausperre

Paragraph 8, Absatz eins, BO. Das Stadtgebiet ist somit nicht von Bebauungsplänen erfasst. Grundlage für die Beurteilung des Projekts bildet somit

Paragraph 8, Absatz eins, BO die Frage der Übereinstimmung mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne. Diese Frage wurde vom Amtssachverständigen im Zuge des Ermittlungsverfahrens geprüft und positiv beurteilt. Weiters wurde zum gegenständlichen Projekt vom für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschuss ein positiver Beschluss in der Sitzung vom ... eingeholt. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte liegt somit nicht vor. Die Einwände waren daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen. § 2 der WBTV konnte aus folgenden Gründen angewendet werden: Die Schutzziele, welche durch den Punkt 11.2. der OIB Richtlinie 3

(2011)–Raumhöhe, erreicht werden sollen, werden durch die Festsetzung der Benutzung der Zimmer, welche eine Raumhöhe von lediglich 2,17 m aufweisen durch maximal 2 Personen und ausschließlich für die Dauer der sexuellen Dienstleistung, das vorhandene Nettoluftvolumen sowie durch die Versorgung mit ausreichend Frischluft durch die mechanische Belüftungsanlage sicher gestellt.“Paragraph 2, der WBTV konnte aus folgenden Gründen angewendet werden: Die Schutzziele, welche durch den Punkt 11.2. der OIB Richtlinie 3
(2011)–Raumhöhe, erreicht werden sollen, werden durch die Festsetzung der Benutzung der Zimmer, welche eine Raumhöhe von lediglich 2,17 m aufweisen durch maximal 2 Personen und ausschließlich für die Dauer der sexuellen Dienstleistung, das vorhandene Nettoluftvolumen sowie durch die Versorgung mit ausreichend Frischluft durch die mechanische Belüftungsanlage sicher gestellt.“ Der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 Baupolizei-Gebietsgruppe ..., vom
  1. Jänner 2014, Zl. MA37/...-1/2013, wurde der Beschwerdeführerin am 29.01.2014 zugestellt. Mit ihrer am 25.02.2014 und sohin rechtzeitig erhobenen Beschwerde gegen diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin diese Entscheidung aus den Beschwerdegründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der qualifizierten Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor, dass der gegenständliche Bescheid ● in das Recht des Nachbarn auf Versagung einer Baubewilligung, wenn die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eingreife (lit. a), in das Recht des Nachbarn auf Versagung einer Baubewilligung, wenn die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eingreife (Litera a,), ● das Recht auf eine gesetzeskonforme Bescheidbegründung durch die entscheidende Behörde (lit. b) und  das Recht auf eine gesetzeskonforme Bescheidbegründung durch die entscheidende Behörde (Litera b,) und ● das Recht auf amtswegige und vollständige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verletze (lit. c). das Recht auf amtswegige und vollständige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verletze (Litera c,). Die unter lit b und c genannten Verfahrensmängel seien wesentlich, bei Einhaltung der gebotenen Begründungspflicht bzw. vollständigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wäre die belangte Behörde zu einem im Ergebnis anders lautenden Bescheid gelangt.Die unter Litera b und c genannten Verfahrensmängel seien wesentlich, bei Einhaltung der gebotenen Begründungspflicht bzw. vollständigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wäre die belangte Behörde zu einem im Ergebnis anders lautenden Bescheid gelangt. Zu den Beschwerdegründen wurde in der Beschwerde im Einzelnen folgendes ausgeführt: „
  2. Baubewilligung während aufrechter Bausperre: 1.1 Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid selbst ausführt, gilt auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine Bausperre

§ 8Abs.

1 BO. Daher sind Neu-, Zu- und Umbauten nur unter den Voraussetzungen zulässig, dass das geplante Vorhaben mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne unter Berücksichtigung des Bestandes im betroffenen Stadtgebiet vereinbar ist. Des Weiteren darf das örtliche Stadtbild im betreffenden Gebiet nicht beeinträchtigt werden und ist vor der Entscheidung eine Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses einzuholen.1.1 Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid selbst ausführt, gilt auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine Bausperre

Paragraph 8, Absatz eins, BO. Daher sind Neu-, Zu- und Umbauten nur unter den Voraussetzungen zulässig, dass das geplante Vorhaben mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne unter Berücksichtigung des Bestandes im betroffenen Stadtgebiet vereinbar ist. Des Weiteren darf das örtliche Stadtbild im betreffenden Gebiet nicht beeinträchtigt werden und ist vor der Entscheidung eine Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses einzuholen. 1.2 Zu dieser Frage hat die belangte Behörde eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 eingeholt, in der ausgeführt wurde, dass in der betreffenden Stadtentwicklungszone auf lange Sicht ein multifunktionaler Stadtteil entstehen soll, in dem die Wirtschafts- und Wohnfunktion forciert und die Nutzungsdurchmischung erhöht werden soll. Das vorliegende Projekt sei mit den dargestellten Zielen der Stadtplanung vereinbar. 1.3 Zur Frage des örtlichen Stadtbildes wurde von der Magistratsabteilung 19 lediglich mitgeteilt, dass kein Einwand gegen das geplante Objekt erhoben werde. 1.4 Aus diesen beiden Stellungnahmen ergibt sich aus Sicht der Beschwerdeführerin keineswegs, dass die in § 8 Abs. 1 Z 1 BO festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen im Bausperre-Gebiet erfüllt sind. Tatsächlich wurden lediglich die von der Stadtplanung beabsichtigten Ziele für das betreffende Stadtgebiet dargestellt. Dem folgt der lapidare Hinweis, dass diesen Zielsetzungen entsprochen werde.1.4 Aus diesen beiden Stellungnahmen ergibt sich aus Sicht der Beschwerdeführerin keineswegs, dass die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, BO festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen im Bausperre-Gebiet erfüllt sind. Tatsächlich wurden lediglich die von der Stadtplanung beabsichtigten Ziele für das betreffende Stadtgebiet dargestellt. Dem folgt der lapidare Hinweis, dass diesen Zielsetzungen entsprochen werde. Welchen der angeführten Zielsetzungen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben angeblich entspricht und vor alle, aus welchen Gründen diesen Zielsetzungen entsprochen wird, kann weder der Stellungnahme der Magistratsabteilung 21, noch der Bescheidbegründung der belangten Behörde entnommen werden. Vielmehr handelt es sich um eine völlig unbegründete Behauptung, die einer näheren Überprüfung nicht standhält. Es ist nämlich keineswegs ersichtlich, wie die Etablierung eines Prostitutionslokals mit einer beabsichtigten Forcierung der Wirtschafts- und Wohnfunktion und einer Erhöhung der Nutzungsdurchmischung vereinbar ist, zumal – wie sich auch aus den Bestimmungen des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 ableiten lässt- die Prostitution vor allem in Wohngebieten nicht erwünscht ist. Noch weniger begründet ist die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass das örtliche Stadtbild durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden dürfe. Die Magistratsabteilung 19 hat nämlich lediglich mitgeteilt, dass sie keinen Einwand gegen das Vorhaben habe, daraus kann noch keineswegs abgeleitet werden, dass das Vorhaben mit dem örtlichen Stadtbild vereinbar ist. Eine absolut unbegründete Stellungnahme einer anderen Magistratsabteilung entbindet die entscheidende Behörde jedenfalls nicht von ihrer Pflicht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln und ihre Entscheidung nachvollziehbar und in überprüfbarer Weise zu begründen. Diese beiden Mängel des bekämpften Bescheides werden daher sowohl unter dem Gesichtspunkt eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, als auch unter dem Aspekt einer grob mangelhaften Bescheidbegründung gerügt. 1.5 Schließlich ist der bekämpfte Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig, weil

§ 8Abs.

1 Z 3 BO Interessen der Nachbarn nur dann als nicht verletzt gelten, wenn diese dem Vorhaben entweder ausdrücklich zustimmen oder nicht spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen, die sich ihrer Art nach auf § 134a Abs. 1 BO stützen, erheben. Nun hat die Beschwerdeführerin dem Bauvorhaben nicht nur nicht ausdrücklich zugestimmt, sondern rechtzeitig schriftliche Einwendungen dagegen erhoben.1.5 Schließlich ist der bekämpfte Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig, weil

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, BO Interessen der Nachbarn nur dann als nicht verletzt gelten, wenn diese dem Vorhaben entweder ausdrücklich zustimmen oder nicht spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen, die sich ihrer Art nach auf Paragraph 134 a, Absatz eins, BO stützen, erheben. Nun hat die Beschwerdeführerin dem Bauvorhaben nicht nur nicht ausdrücklich zugestimmt, sondern rechtzeitig schriftliche Einwendungen dagegen erhoben. Nach der herrschenden Meinung (vgl. Moritz, BO für Wien4, S 70) ist die Erteilung einer Baubewilligung in Gebieten mit Bausperre grundsätzlich nur dann zulässig, wenn Nachbarn keinen Einspruch gegen dieses Projekt erheben, mit dem die Verletzung von Rechten im Sinne des § 134 a BO behauptet wird. Werden hingegen derartige Einwendungen erhoben, ist eine Baubewilligung zu versagen. Begründet wird dies damit, dass auch im Ausnahmebewilligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 BO unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes Nachbarrechte gewahrt werden müssen, gleichzeitig aber kein Bebauungsplan vorhanden ist, sodass eine Beeinträchtigung praktisch nicht feststellbar ist. Mit anderen Worten: da im Falle einer Bausperre nach § 8 Abs. 1 BO gar nicht beurteilbar ist, ob Nachbarrechte beeinträchtigt werden, darf im Zweifel (also insbesondere dann, wenn die Nachbarn sich gegen das Bauvorhaben aussprechen) die beantragte Baubewilligung nicht erteilt werden.Nach der herrschenden Meinung vergleiche Moritz, BO für Wien4, S 70) ist die Erteilung einer Baubewilligung in Gebieten mit Bausperre grundsätzlich nur dann zulässig, wenn Nachbarn keinen Einspruch gegen dieses Projekt erheben, mit dem die Verletzung von Rechten im Sinne des Paragraph 134, a BO behauptet wird. Werden hingegen derartige Einwendungen erhoben, ist eine Baubewilligung zu versagen. Begründet wird dies damit, dass auch im Ausnahmebewilligungsverfahren nach Paragraph 8, Absatz eins, BO unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes Nachbarrechte gewahrt werden müssen, gleichzeitig aber kein Bebauungsplan vorhanden ist, sodass eine Beeinträchtigung praktisch nicht feststellbar ist. Mit anderen Worten: da im Falle einer Bausperre nach Paragraph 8, Absatz eins, BO gar nicht beurteilbar ist, ob Nachbarrechte beeinträchtigt werden, darf im Zweifel (also insbesondere dann, wenn die Nachbarn sich gegen das Bauvorhaben aussprechen) die beantragte Baubewilligung nicht erteilt werden. Die belangte Behörde hat sich zwar mit dieser Frage auseinandergesetzt, allerdings lediglich dadurch, dass sie auf eine nicht näher dargestellte im Ergebnis gegenteilige Entscheidung der Bauoberbehörde für Wien aus dem Jahr 2000 verwiesen hat. Es lässt sich daher in keinster Weise überprüfen, ob diese Entscheidung in irgendeiner Form mit dem dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar ist. Darüber hinaus scheint diese Entscheidung aus dem Jahr 2000 zu stammen, die von der Beschwerdeführerin zitierten Lehr- und Kommentarmeinungen stammen hingegen aus dem Jahr 2009. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang weiters entgegenzuhalten, dass die von ihr in der Bescheidbegründung erwähnte Berufungsentscheidung nicht veröffentlicht ist. Da es in einem rechtstaatlichen Verfahren keine „geheimen Beweismittel“ geben darf (VwGH 24.02.1995, 94/09/0315 uva), wäre diese Entscheidung der nunmehrigen Beschwerdeführerin zum Parteiengehör zuzustellen gewesen, sofern ihr nach Ansicht der belangten Behörde tatsächlich irgendein Entscheidungswert zukommen soll. Außerdem entfaltet diese Berufungsentscheidung rechtlich selbstverständlich keinerlei Präjudizwirkung für andere Fälle, dies ergibt sich schon aus den Grenzen der materiellen Rechtskraft. Dadurch, dass die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung nach § 8 Abs. 1 BO verkannt hat, hat sie den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Dadurch, dass die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 8, Absatz eins, BO verkannt hat, hat sie den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. 1.6 Schließlich verkennt die belangte Behörde völlig, dass die von der Beschwerdeführerin erstatteten Einwendungen im Hinblick auf die Bestimmungen, die die Beschwerdeführerin als Nachbarin zu Emissionen berechtigen, keineswegs nur dann zulässig sind, wenn es sich beim Bauvorhaben um einen sog. Heranrückenden Wohnbau handelt. Es mag zwar richtig sein, dass die Judikatur zur heranrückenden Wohnbebauung der Auslöser für diese Bestimmung war, im Gesetzeswortlaut findet sich aber keinerlei Einschränkung dahingehend, dass die Berechtigung zur Emission nur dann geltend gemacht werden kann, wenn das zu beurteilende benachbarte Bauvorhaben ein Wohnbau ist. Vielmehr ging der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass sehr wohl auch andere Bauten davon erfasst sein sollen, unterscheidet er doch in § 8 Abs. 3 BO ausdrücklich zwischen Benutzern und Bewohnern des „heranrückenden“ Bauvorhabens. Hätte er zum Ausdruck bringen wollen, dass bestehende Betriebe Immissionen tatsächlich nur Wohnbauten gegenüber einwenden können, hätte er wohl keine Unterscheidung zwischen Bewohnern und Benützern treffen müssen. Dadurch, dass er auch Benützer in diese Bestimmung einbezieht, gilt dieser Emissionsschutz der Nachbarn jedenfalls auch gegenüber anderen Bauwerken wie Gewerbebetrieben u.ä.1.6 Schließlich verkennt die belangte Behörde völlig, dass die von der Beschwerdeführerin erstatteten Einwendungen im Hinblick auf die Bestimmungen, die die Beschwerdeführerin als Nachbarin zu Emissionen berechtigen, keineswegs nur dann zulässig sind, wenn es sich beim Bauvorhaben um einen sog. Heranrückenden Wohnbau handelt. Es mag zwar richtig sein, dass die Judikatur zur heranrückenden Wohnbebauung der Auslöser für diese Bestimmung war, im Gesetzeswortlaut findet sich aber keinerlei Einschränkung dahingehend, dass die Berechtigung zur Emission nur dann geltend gemacht werden kann, wenn das zu beurteilende benachbarte Bauvorhaben ein Wohnbau ist. Vielmehr ging der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass sehr wohl auch andere Bauten davon erfasst sein sollen, unterscheidet er doch in Paragraph 8, Absatz 3, BO ausdrücklich zwischen Benutzern und Bewohnern des „heranrückenden“ Bauvorhabens. Hätte er zum Ausdruck bringen wollen, dass bestehende Betriebe Immissionen tatsächlich nur Wohnbauten gegenüber einwenden können, hätte er wohl keine Unterscheidung zwischen Bewohnern und Benützern treffen müssen. Dadurch, dass er auch Benützer in diese Bestimmung einbezieht, gilt dieser Emissionsschutz der Nachbarn jedenfalls auch gegenüber anderen Bauwerken wie Gewerbebetrieben u.ä. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Vorbringens der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu dem Schluss gelangen müssen, dass dieses Vorbringen nicht nur zulässig, sondern auch berechtigt ist. Sie hätte sich daher in weiterer Folge mit diesem Vorbringen inhaltlich auseinandersetzen müssen und hätte diesen Einwand nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Die belangte Behörde hat in Verkennung dieses Umstandes jegliche Ermittlungen zu diesem Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin unterlassen. Sie hat daher den bekämpften Bescheid nicht nur durch ihre unrichtige rechtliche Beurteilung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sondern auch dadurch, dass das Ermittlungsverfahren und darauf aufbauend ihre Bescheidbegründung in diesem Punkt grob mangelhaft geblieben sind“ Von der Beschwerdeführerin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Baubewilligung versagt werde, hilfsweise den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens zusammen mit der Beschwerde dem Gericht vor. In der Folge räumte das Gericht der belangten Behörde und der Bauwerberin als mitbeteiligter Partei die Gelegenheit ein, zur Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Magistratsabteilung 21 wurde vom Gericht aufgefordert, innerhalb von drei Wochen zu bestimmten Punkten der Beschwerde Stellung zu nehmen und darzulegen, aus welchen Gründen, das gegenständliche Projekt mit den Zielen der Stadtplanung vereinbar sein solle. Die belangte Behörde übermittelte daraufhin dem Gericht ihre Stellungnahme vom 02.04.2014, in der sie ausführte: „1.) Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe wird, ergänzend zu der Begründung des Bewilligungsbescheides wie folgt Stellung genommen: Ad 1.4): Wie den der Bewilligung zu Grunde liegenden Plänen zu entnehmen ist, beschränkt sich die zu bewilligende Abänderung der äußeren Gestaltung des auf der gegenständlichen Liegenschaft bereits bestehenden Gebäudes, auf den Abbruch zweier Fensterparapete im Erdgeschoss zur Schaffung zweier zusätzlicher Notausgänge (Öffnungsgröße ca. 2,40 m² anstatt 2,00 m²) sowie der Herstellung einer zusätzlichen Freitreppe, vom Kellerniveau bis zum anschließenden Geländeniveau reichend, im Gesamtausmaß von ca. 6,00 m². Hinsichtlich der Frage, ob durch die eingereichten Baumaßnahmen das örtliche Stadtbild gestört wird, wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19, Fachabteilung für Architektur und Stadtgestaltung, eingeholt. Diese teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass dies im Sinne des § 85 BO nicht der Fall ist und somit gegen das Bauvorhaben kein Einwand erhoben wird.Ad 1.4): Wie den der Bewilligung zu Grunde liegenden Plänen zu entnehmen ist, beschränkt sich die zu bewilligende Abänderung der äußeren Gestaltung des auf der gegenständlichen Liegenschaft bereits bestehenden Gebäudes, auf den Abbruch zweier Fensterparapete im Erdgeschoss zur Schaffung zweier zusätzlicher Notausgänge (Öffnungsgröße ca. 2,40 m² anstatt 2,00 m²) sowie der Herstellung einer zusätzlichen Freitreppe, vom Kellerniveau bis zum anschließenden Geländeniveau reichend, im Gesamtausmaß von ca. 6,00 m². Hinsichtlich der Frage, ob durch die eingereichten Baumaßnahmen das örtliche Stadtbild gestört wird, wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19, Fachabteilung für Architektur und Stadtgestaltung, eingeholt. Diese teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass dies im Sinne des Paragraph 85, BO nicht der Fall ist und somit gegen das Bauvorhaben kein Einwand erhoben wird. Aufgrund der, wie oben dargestellt, absoluten Geringfügigkeit der Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes des bestehenden Gebäudes, ergibt sich für die Magistratsabteilung 37 kein Anhaltspunkt, die Schlüssigkeit der Stellungnahme des Amtssachverständigen anzuzweifeln. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde jedenfalls auseichend ermittelt. Weiters wird darauf verwiesen, dass

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die verfahrensrechtliche Position eines Nachbarn nicht weiter geht als seine materiellen Rechte reichen. In Fragen des Ortsbildes besitzt aber ein Nachbar nach § 134a BO kein subjektiv-öffentliches Recht (vgl. VwGH 90/05/0190)Weiters wird darauf verwiesen, dass

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die verfahrensrechtliche Position eines Nachbarn nicht weiter geht als seine materiellen Rechte reichen. In Fragen des Ortsbildes besitzt aber ein Nachbar nach Paragraph 134 a, BO kein subjektiv-öffentliches Recht vergleiche VwGH 90/05/0190) Ad 1.6): Bei der Bauverhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in Punkt 2 dargelegt, dass sich auf der unmittelbar benachbarten Liegenschaft ein Hotel befindet, welches bei zukünftigen Änderungen und Betriebserweiterungen beeinträchtigt sein könnte (

  1. a)bzw. im Bestand mit zusätzlichen (gewerberechtlichen) Auflagen zu rechnen habe (b). Ad (
  2. a)wird auf die Ausführungen im bekämpften Bewilligungsbescheid verwiesen. Ad (
  3. b)wird ergänzend angemerkt, dass sich die geplanten Räume für Prostitutionszwecke bzw. der angrenzende Wellnessbereich im vorliegenden Projekt im Kellergeschoss (gänzlich ohne Fenster) bzw. im Erdgeschoss befinden, wobei im Erdgeschoss im gesamten Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze gar keine Fenster bzw. in dem zur Nachbargrenze orientierten Teil des Gebäudes die bestehenden Fenster, welche zu einer Beurteilung einer etwaigen Gefährdung des Lebens bzw. der Gesundheit der Benützer des gegenständlichen Gebäudes durch Immissionen aus dem Nachbargebäude heranzuziehen wären, durch Massivbauplatten baulich fix verschlossen werden. Eine behauptete Gefährdung bzw. daraus resultierende zusätzliche gewerberechtliche Auflagen durch Immissionen eines Hotelbetriebes auf dem Nachbargrundstück kann aus den dargelegten Gründen h.a. nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen wird auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen. 2.) Die im Bewilligungsbescheid angeführte Entscheidung der BOB zur Zahl MB-Vfr-B XIV-33/2000 wird in der Beilage übermittelt. 3.) Die Magistratsabteilung 37 hat keine Kenntnis über ein durch die zuständige Gewerbebehörde durchzuführendes Betriebsanlagenbewilligungsverfahren für das gegenständliche Prostitutionslokal.“ Die mitbeteiligte Partei erstattete in Reaktion auf die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme am 08. April 2014 eine Äußerung, in der sie ausführte: „Das gegenständliche Projekt wurde einer betriebsanlagenrechtlichen Überprüfung beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt unterzogen. Der Antrag zur Genehmigung der Betriebsanlage sowie die dafür notwendigen Unterlagen wurden am 08.03.2013 beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk eingereicht. Datiert mit 13.03.2013 erfolgte die Verständigung zur Anberaumung einer Augenscheinverhandlung am 06.05.2013 um 09:00 Uhr, welche wie vorgesehen stattgefunden hat. Bei der Augenscheinverhandlung wurde festgestellt, dass Teile der Unterlagen noch zu ergänzen sind und die Unterlagen wurden der Antragsstellerin zur Ergänzung zurückgegeben.“ Der von der mitbeteiligten Partei dieser Äußerung angeschlossenen Verhandlungsschrift vom 06.05.2013 ist zu entnehmen, dass von den in der Verhandlung anwesenden Amtssachverständigen konkrete Ergänzungen der Einreichunterlagen verlangt wurden und sich der Vertreter des Herrn Bezirksvorstehers den Stellungnahmen der Amtssachverständigen anschloss. Der Betreiber (= die hier verfahrensgegenständliche mitbeteiligte Partei) wurde sodann aufgefordert, ein genehmigungsfähiges Projekt unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme des Vertreters der MA 36-A, sowie des Vertreters der MA 36-B sowie des Vertreters des Arbeitsinspektorates angeführten Änderungen und Ergänzungen beim MBA einzureichen. Die eingereichten Unterlagen wurden dem Vertreter der Betriebsinhabung zurückgestellt. Dieses Verhandlungsergebnis wurde von der Antragstellerin ohne Einwand zur Kenntnis genommen. Eine hg. durchgeführte Erhebung des Verfahrensstandes beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk am 13.05. und 14.05.2014 erbrachte das Ergebnis, dass der Betreiber seit dem 06.05.2013, dem Tag der Augenscheinverhandlung, bislang kein genehmigungsfähiges Projekt eingereicht hat. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 8Abs.

1 BO besteht für das von Bebauungsplänen nicht erfasste Stadtgebiet bis zur Festsetzung dieser Pläne Bausperre. Dennoch sind von der Baubehörde Baubewilligungen

§ 70

zu erteilen, wobei Neu-, Zu- und Umbauten, die Errichtung sonstiger Bauwerke, Abbrüche oder Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes von Bauwerken, Veränderungen der Höhenlage von Grundflächen sowie Grundabteilungen nur unter folgenden besonderen Voraussetzungen zu bewilligen sind:

Paragraph 8, Absatz eins, BO besteht für das von Bebauungsplänen nicht erfasste Stadtgebiet bis zur Festsetzung dieser Pläne Bausperre. Dennoch sind von der Baubehörde Baubewilligungen

Paragraph 70, zu erteilen, wobei Neu-, Zu- und Umbauten, die Errichtung sonstiger Bauwerke, Abbrüche oder Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes von Bauwerken, Veränderungen der Höhenlage von Grundflächen sowie Grundabteilungen nur unter folgenden besonderen Voraussetzungen zu bewilligen sind:

  1. Das Vorhaben muss mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne unter Berücksichtigung des Baubestandes im betroffenen Stadtgebiet vereinbar sein und darf das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses einzuholen. Sofern ein Flächenwidmungsplan besteht, hat das Vorhaben diesem zu entsprechen.
  2. Bei Gebäuden müssen eine ausreichende Verbindung mit dem bestehenden Straßennetz durch eine Dienstbarkeit, die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und die Beseitigung der Abwässer sichergestellt sein.
  3. Durch das Vorhaben dürfen öffentliche Interessen sowie in diesem Gesetz begründete Interessen der Nachbarn nicht verletzt werden. Interessen der Nachbarn gelten als nicht verletzt, wenn diese dem Vorhaben ausdrücklich zustimmen oder nicht spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen, die sich ihrer Art nach auf § 134a Abs. 1 stützen, erheben. Für die Stellung als Nachbar gilt § 134 Abs. 3 sinngemäß. Sobald ein Bebauungsplan in Kraft tritt, hat bei Bewilligungen

§ 70jeder Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft bzw.

des Bauwerkes die damit übereinstimmende Grundbuchsordnung herzustellen und die Anliegerleistungen zu erbringen, soweit dies nach der Lage des Bauwerkes möglich ist.3. Durch das Vorhaben dürfen öffentliche Interessen sowie in diesem Gesetz begründete Interessen der Nachbarn nicht verletzt werden. Interessen der Nachbarn gelten als nicht verletzt, wenn diese dem Vorhaben ausdrücklich zustimmen oder nicht spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen, die sich ihrer Art nach auf Paragraph 134 a, Absatz eins, stützen, erheben. Für die Stellung als Nachbar gilt Paragraph 134, Absatz 3, sinngemäß. Sobald ein Bebauungsplan in Kraft tritt, hat bei Bewilligungen

Paragraph 70, jeder Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft bzw. des Bauwerkes die damit übereinstimmende Grundbuchsordnung herzustellen und die Anliegerleistungen zu erbringen, soweit dies nach der Lage des Bauwerkes möglich ist.

§ 134aAbs.

1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze diesen, begründet:

Paragraph 134 a, Absatz eins, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze diesen, begründet:

  1. a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
  2. b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  3. c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
  4. d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
  5. e)Bestimmungen, die den Schutz von Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
  6. f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

§ 134aAbs.

2 BO dienen Bestimmungen

Abs. 1 lit. e dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt.

Paragraph 134 a, Absatz 2, BO dienen Bestimmungen

Absatz eins, Litera e, dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ..., KG ..., Nachbarin im Sinne des § 134 Abs. 3 BO ist. Mit ihren mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2013 rechtzeitig gegen das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Einwendungen machte die Beschwerdeführerin subjektive-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO geltend. Sohin kommt ihr im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung

§ 134Abs.

3 BO zu.Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ..., KG ..., Nachbarin im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, BO ist. Mit ihren mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2013 rechtzeitig gegen das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Einwendungen machte die Beschwerdeführerin subjektive-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, BO geltend. Sohin kommt ihr im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung

Paragraph 134, Absatz 3, BO zu. Den im Verfahrensakt der belangten Behörde einliegenden Einreichplänen ist zu entnehmen, dass im vorliegenden Fall die auf der Liegenschaft Wien, ... bestehende Betriebsanlage zu einem Prostitutionslokal mit Gastronomiebetrieb umgebaut werden soll. Den Einreichplänen ist diesbezüglich weiter zu entnehmen, dass diese Umbauten sämtlich im Inneren der schon bestehenden Baulichkeit vorgenommen werden sollen. Eine Änderung der äußeren Form und Gestalt der Baulichkeit ist nicht vorgesehen. Lediglich im südlichen Bereich der Liegenschaft soll eine Freitreppe errichtet werden. Dem Lageplan ist zu entnehmen, dass die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei in ihrem südlichen Bereich keine gemeinsame Grundgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin hat. Soweit die Beschwerdeführerin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin erblickt, dass die belangte Behörde eine in der Begründung des bekämpften Bescheides zitierte und nicht veröffentlichte Entscheidung der Bauoberbehörde für Wien aus dem Jahr 2000 der Beschwerdeführerin im Bauverfahren vor der belangten Behörde zum Parteiengehör nicht zugestellt habe, sich hiebei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.1995, Zl. 94/09/0315 stützt und die herrschende Meinung für ihre Argumentation, dass das Bauvorhaben nicht zu bewilligen gewesen wäre, weil die Beschwerdeführerin schlechterdings Einwendungen gegen das Bauvorhabend der mitbeteiligten Partei erhoben habe, überzeugt diese Argumentation nicht. Zwar ist

§ 37

AVG der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben und kommt

§ 46

AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen

§ 45Abs.

1 AVG keines Beweises und hat die Behörde im Übrigen nach § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 45Abs.

3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und Stellung zu nehmen.Zwar ist

Paragraph 37, AVG der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben und kommt

Paragraph 46, AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen

Paragraph 45, Absatz eins, AVG keines Beweises und hat die Behörde im Übrigen nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und Stellung zu nehmen. Nun handelt es sich aber bei dem Zitat aus der erwähnten Entscheidung der Bauoberbehörde für Wien nicht um eine Tatsache, sondern um eine rechtliche Beurteilung und ist eine solche nicht dem Parteiengehör zu unterziehen, wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.1995 deutlich zu entnehmen ist („… und nicht etwa eine dem Parteiengehör nicht zu unterziehende rechtliche Beurteilung.“). Das Parteiengehör bezieht sich nur auf Tatsachenelemente und Ermittlungsergebnisse, die von der Behörde beabsichtigte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes muss die Behörde nicht dem Parteiengehör unterziehen (vgl. VwGH vom 25.05.2005, Zl. 2003/08/0233, VwGH vom 25.05.2004, Zl. 2001/11/0279 jeweils mwN).Nun handelt es sich aber bei dem Zitat aus der erwähnten Entscheidung der Bauoberbehörde für Wien nicht um eine Tatsache, sondern um eine rechtliche Beurteilung und ist eine solche nicht dem Parteiengehör zu unterziehen, wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.1995 deutlich zu entnehmen ist („… und nicht etwa eine dem Parteiengehör nicht zu unterziehende rechtliche Beurteilung.“). Das Parteiengehör bezieht sich nur auf Tatsachenelemente und Ermittlungsergebnisse, die von der Behörde beabsichtigte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes muss die Behörde nicht dem Parteiengehör unterziehen vergleiche VwGH vom 25.05.2005, Zl. 2003/08/0233, VwGH vom 25.05.2004, Zl. 2001/11/0279 jeweils mwN). Sohin kann auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde sich eines „geheimen Beweismittels“ bedient hätte, für das in der Tat in einem rechtstaatlichen Verfahren kein Platz wäre. Vielmehr wurde hier von der belangten Behörde eine auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung der Bauoberbehörde für Wien zurückgehende rechtliche Beurteilung vertreten, der die Beschwerdeführerin mit entsprechenden rechtlichen Argumenten unter Berufung auf neuere Lehr- und Kommentarmeinungen in ihrer Beschwerde entgegen getreten ist. Was nun die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Lehr- und Kommentarmeinungen betrifft, so werden diese teleologisch zu reduzieren sein, indem nach dem zur Ausführung gelangenden Bauvorhaben zu differenzieren ist. Zwar trifft zu, dass bei Bauvorhaben, die in Gebieten mit Bausperre verwirklicht werden sollen, unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes Nachbarrechte gewahrt werden müssen, jedoch bleibt zu bedenken, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung besteht (in diesem Sinne auch Moritz, BauO Wien4, aaO). Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 3 BO ist daher nicht in dem Sinn zu verstehen, dass ein Bauansuchen in einem Bausperrgebiet allein schon deshalb abzuweisen ist, weil Nachbarn zulässige Einwendungen im Sinne des § 134a BO erhoben haben, ohne näher zu prüfen, ob tatsächlich Anrainerrechte verletzt werden.Zwar trifft zu, dass bei Bauvorhaben, die in Gebieten mit Bausperre verwirklicht werden sollen, unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes Nachbarrechte gewahrt werden müssen, jedoch bleibt zu bedenken, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung besteht (in diesem Sinne auch Moritz, BauO Wien4, aaO). Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, BO ist daher nicht in dem Sinn zu verstehen, dass ein Bauansuchen in einem Bausperrgebiet allein schon deshalb abzuweisen ist, weil Nachbarn zulässige Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO erhoben haben, ohne näher zu prüfen, ob tatsächlich Anrainerrechte verletzt werden. Dies würde nämlich im Ergebnis bedeuten, dass dem Nachbarn in einem derartigen Fall ein Zustimmungsrecht zur Bauführung des Bauwerbers eingeräumt würde und der Nachbar sohin eine wesentlich bessere Rechtsposition erhielte als ihm außerhalb eines Bausperrgebiets zukäme. Auf diese Weise würde der Bauwerber in einem Verfahren nach § 8 Abs. 1 BO gegenüber einem Bauwerber in einem sonstigen Bauverfahren, dem eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen aufgrund eines gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zugrundeliegt, in unsachlicher und daher gleichheitswidriger Weise schlechter gestellt.Dies würde nämlich im Ergebnis bedeuten, dass dem Nachbarn in einem derartigen Fall ein Zustimmungsrecht zur Bauführung des Bauwerbers eingeräumt würde und der Nachbar sohin eine wesentlich bessere Rechtsposition erhielte als ihm außerhalb eines Bausperrgebiets zukäme. Auf diese Weise würde der Bauwerber in einem Verfahren nach Paragraph 8, Absatz eins, BO gegenüber einem Bauwerber in einem sonstigen Bauverfahren, dem eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen aufgrund eines gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zugrundeliegt, in unsachlicher und daher gleichheitswidriger Weise schlechter gestellt. Eine undifferenzierte Anwendung der von der Beschwerdeführerin angeführten Lehr- und Kommentarmeinungen würde daher den Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich des Bauwerbers verletzen. Selbst Hauer, dessen kritische Sicht auf die Einschränkung von Nachbarrechten gerichtsbekannt ist, führt in „Der Nachbar im Baurecht“,

  1. Aufl., S. 360 ff, aus, dass „das Fehlen von Verbauungsvorschriften dort, wo eine solche Bestimmung wie § 8 Abs. 1 BO fehlt, die Bedeutung hat, dass das aus dem Eigentumsrecht am Baugrund sich ergebende Recht, die Liegenschaft nach Belieben zu verbauen oder unbebaut zu lassen (Baufreiheit), in dieser Hinsicht keiner Beschränkung unterworfen ist.“ „Die allgemeine Aussage in der
  2. Auflage, ein allgemeines Bauverbot bedeute für den Nachbarn einen Rechtsanspruch auf Abweisung des Bauvorhabens, sofern nicht eine eigene Übergangsbestimmung oder Ausnahmebestimmungen Anwendung finden, halte ich nicht aufrecht“ (Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6.Aufl., S. 361). Selbst Hauer, dessen kritische Sicht auf die Einschränkung von Nachbarrechten gerichtsbekannt ist, führt in „Der Nachbar im Baurecht“,
  3. Aufl., S. 360 ff, aus, dass „das Fehlen von Verbauungsvorschriften dort, wo eine solche Bestimmung wie Paragraph 8, Absatz eins, BO fehlt, die Bedeutung hat, dass das aus dem Eigentumsrecht am Baugrund sich ergebende Recht, die Liegenschaft nach Belieben zu verbauen oder unbebaut zu lassen (Baufreiheit), in dieser Hinsicht keiner Beschränkung unterworfen ist.“ „Die allgemeine Aussage in der
  4. Auflage, ein allgemeines Bauverbot bedeute für den Nachbarn einen Rechtsanspruch auf Abweisung des Bauvorhabens, sofern nicht eine eigene Übergangsbestimmung oder Ausnahmebestimmungen Anwendung finden, halte ich nicht aufrecht“ (Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6.Aufl., S. 361). Auch dies spricht für das Erfordernis einer teleologischen Reduktion der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 3 BO, damit dieser verfassungskonform angewendet werden kann.Auch dies spricht für das Erfordernis einer teleologischen Reduktion der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, BO, damit dieser verfassungskonform angewendet werden kann. Es mag nun wohl zutreffen, dass in Fällen eines Neubaus, weil kein Bebauungsplan vorliegt und eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte praktisch nicht festgestellt werden kann, der in Moritz, BauO Wien4, aaO angeführten Lehrmeinung zu folgen sein wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt nun aber gerade kein Neubau, sondern lediglich eine Abänderung einer bestehenden Betriebsanlage zu einem Prostitutionslokal mit angeschlossenem Gastromomiebetrieb vor, welches Bauvorhaben - wie aus den Einreichplänen ersichtlich ist - auch die Gestalt und äußere Struktur der Baulichkeit nicht bzw. nur äußerst geringfügig ändert. Anders gesagt, wird in einer im Bausperrgebiet bereits existierenden Baulichkeit eine Bauführung vorgenommen. Eine im Baubestand des Bausperrgebietes aber bereits bestehende Baulichkeit lässt aber anhand des eingereichten Projekts und der dazu erhobenen Einwendungen eines Nachbarn sehr wohl eine Beurteilung zu, ob Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO beeinträchtigt sein können.Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt nun aber gerade kein Neubau, sondern lediglich eine Abänderung einer bestehenden Betriebsanlage zu einem Prostitutionslokal mit angeschlossenem Gastromomiebetrieb vor, welches Bauvorhaben - wie aus den Einreichplänen ersichtlich ist - auch die Gestalt und äußere Struktur der Baulichkeit nicht bzw. nur äußerst geringfügig ändert. Anders gesagt, wird in einer im Bausperrgebiet bereits existierenden Baulichkeit eine Bauführung vorgenommen. Eine im Baubestand des Bausperrgebietes aber bereits bestehende Baulichkeit lässt aber anhand des eingereichten Projekts und der dazu erhobenen Einwendungen eines Nachbarn sehr wohl eine Beurteilung zu, ob Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, BO beeinträchtigt sein können. In diesem Sinne äußerte sich auch die Magistratsabteilung 21 in ihrer Stellungnahme vom
  5. April 2014, wenn sie ausführt, dass auch zu berücksichtigen war, dass es sich bei dem Bauvorhaben um einen Umbau und nicht um einen Neubau handelt und solange ein konsensgemäßes Gebäude weder durch einen Neubau ersetzt noch baulich erweitert wird, weder Höhenentwicklung noch Bauweise Gegenstand der Beurteilung sind. Es ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Einwendungen der Beschwerdeführerin

§ 134aAbs.

1 lit. a, b, c und d als unbegründet abgewiesen hat, zumal diese Einwendungen lediglich „aus Vorsicht“, aber völlig unsubstantiiert erhoben worden sind. Durch die Errichtung der Freitreppe im südlichen Bereich der Liegenschaft können subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin, die ihrem Schutz dienen, jedenfalls nicht verletzt werden. Es ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Einwendungen der Beschwerdeführerin

Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, b, c und d als unbegründet abgewiesen hat, zumal diese Einwendungen lediglich „aus Vorsicht“, aber völlig unsubstantiiert erhoben worden sind. Durch die Errichtung der Freitreppe im südlichen Bereich der Liegenschaft können subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin, die ihrem Schutz dienen, jedenfalls nicht verletzt werden. Ebensowenig ist der belangten Behörde entgegenzutreten, wenn sie die Einwendung gegen die zu erwartende äußere Gestaltung der Baulichkeit als unzulässig zurückgewiesen hat, da der Nachbar in Fragen des Ortsbildes nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektiv-öffentliches Recht besitzt. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass nach Ansicht des Gerichtes auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt werden kann, dass die belangte Behörde die Stellungnahme der Magistratsabteilung 19, dass aus deren Sicht kein Einwand gegen das Vorhaben bestehe, nicht hinterfragt hat. Abgesehen davon, dass die Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 ihren Erklärungswert in sich trägt, besteht vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fehlen eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn in Fragen des Ortsbildes kein Anlass zu weiteren wie von der Beschwerdeführerin geforderten Ermittlungen dieses Sachverhaltes. Gerügt wurde von der Beschwerdeführerin weiters, dass aus den im Verfahren eingeholten Stellungnahmen nicht ersichtlich sei, dass die in § 8 Abs. 1 Z 1 BO festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt seien.Gerügt wurde von der Beschwerdeführerin weiters, dass aus den im Verfahren eingeholten Stellungnahmen nicht ersichtlich sei, dass die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, BO festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt seien. Da

§ 8Abs.

1 Z 1 das Bauvorhaben mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne unter Berücksichtigung des Baubestandes im betroffenen Stadtgebiet vereinbar sein muss und das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen darf, waren die entsprechenden Stellungnahmen der zuständigen Fachabteilungen einzuholen.Da

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, das Bauvorhaben mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne unter Berücksichtigung des Baubestandes im betroffenen Stadtgebiet vereinbar sein muss und das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen darf, waren die entsprechenden Stellungnahmen der zuständigen Fachabteilungen einzuholen. Nach dem Inhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde ist dies geschehen und hat die belangte Behörde die eingeholten Stellungnahmen ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Die Magistratsabteilung 21 hat in ihrer Stellungnahme vom

  1. April 2014 gegenüber dem Gericht die ihrem Bericht und Stellungnahme vom
  2. September 2013 zugrunde liegenden Erwägungen vor dem Hintergrund des Stadtentwicklungsplanes 2005 (STEP 2005) dargelegt. Diese Erwägungen lassen sich schlüssig mit den im STEP 2005 für die Entwicklungszone ... festgelegten Zielen der Stadtplanung in Einklang bringen, zumal der Betrieb eines Prostitutionslokals im gemischten Baugebiet nicht im Widerspruch zum Wiener Prostitutionsgesetz steht und die Erbringung sexueller Dienstleistungen den konkreten Zielsetzungen für die Erstellung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes für ... nicht entgegensteht, da in diesen Zielsetzungen unter anderem von der „Erbringung von Dienstleistungen jeder Art“ die Rede ist. Ebensowenig steht die Erbringung sexueller Dienstleistungen in dem projektierten Prostitutionslokal dem Ziel eines multifunktionalen Stadtteils mit erhöhter Nutzungsdurchmischung entgegen. Die Beschwerdeführerin nimmt schließlich bei ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht auf den Umstand Bedacht, dass der Antrag der Magistratsabteilung 21 im zuständigen Gemeinderatsausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr, Klimaschutz, Energieplanung und BürgerInnenbeteiligung im von der Magistratsabteilung 21 formulierten Umfang am ... auch beschlossen wurde. Ausgehend von der Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 und dem Beschluss des zuständigen Gemeinderatsausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr, Klimaschutz, Energieplanung und BürgerInnenbeteiligung vom ... konnte die belangte Behörde zutreffend annehmen, dass die beantragte Bauführung mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne vereinbar ist und war daher nicht gehalten, weitere Sachverhaltsermittlungen zu treffen. Dies umso mehr, als die Einwendungen erhebende Beschwerdeführerin auch nicht mit Gegenausführungen auf gleicher oder sogar höherer fachlicher Ebene, etwa einem Sachverständigengutachten, das die Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 hätte erschüttern können, entgegengetreten ist. Das für das Bausperrgebiet zuletzt gültige Plandokument PD ... weist als Widmung „Bauland/Gemischtes Baugebiet-Betriebsbaugebiet, Bauklasse II, geschlossene Bauweise“ aus.Das für das Bausperrgebiet zuletzt gültige Plandokument PD ... weist als Widmung „Bauland/Gemischtes Baugebiet-Betriebsbaugebiet, Bauklasse römisch zwei, geschlossene Bauweise“ aus. Der diesbezüglichen Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 vom
  3. April 2014 lässt sich entnehmen, dass bei einer künftigen Neufestsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes für den Bereich der gegenständlichen Liegenschaft die Widmungskategorien „gemischtes Baugebiet“ oder „gemischtes Baugebiet – Geschäftsviertel“ in Frage kommen. In gemischten Baugebieten dürfen

§ 6Abs.

8 BO keine Bauwerke oder Anlagen errichtet werden, die geeignet sind, durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.In gemischten Baugebieten dürfen

Paragraph 6, Absatz 8, BO keine Bauwerke oder Anlagen errichtet werden, die geeignet sind, durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Soweit nun die Beschwerdeführerin Einwendungen

§ 134aAbs.

1 lit. e BO wegen zu erwartender Immissionen aus der widmungsgemäßen Benützung des Bauwerks wegen erhöhter Lärmbelästigung durch die Zu- und Abfahrten erhoben hatte, ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde zu verweisen, dass Beeinträchtigungen durch Immissionen, die sich aus der Benützung der im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß vorgeschriebenen Stellplätze ergeben, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewähren. Demgemäß erfolgte die Zurückweisung dieser Einwendungen durch die belangte Behörde zu Recht.Soweit nun die Beschwerdeführerin Einwendungen

Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO wegen zu erwartender Immissionen aus der widmungsgemäßen Benützung des Bauwerks wegen erhöhter Lärmbelästigung durch die Zu- und Abfahrten erhoben hatte, ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde zu verweisen, dass Beeinträchtigungen durch Immissionen, die sich aus der Benützung der im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß vorgeschriebenen Stellplätze ergeben, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewähren. Demgemäß erfolgte die Zurückweisung dieser Einwendungen durch die belangte Behörde zu Recht. Soweit mit der Einwendung des § 134a Abs. 1 lit. e BO weitere Immissionen aus der widmungsgemäßen Benützung des Bauwerks geltend gemacht wurden, ist die Einwendung auch diesbezüglich zutreffend von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen worden.Soweit mit der Einwendung des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO weitere Immissionen aus der widmungsgemäßen Benützung des Bauwerks geltend gemacht wurden, ist die Einwendung auch diesbezüglich zutreffend von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen worden. Dies deshalb, weil aufgrund der Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 vom

  1. April 2014 davon ausgegangen werden kann, dass bei Bauwerken mit gewerblicher Nutzung im künftigen „gemischten Baugebiet“ oder „gemischten Baugebiet – Geschäftsviertel“ durch andere Bestimmungen im Sinne des § 134 Abs. 2 BO – nämlich die Bestimmungen der Gewerbeordnung und des dortigen Betriebsanlagenrechtes – ein gleichwertiger Immissionsschutz gewährleistet wird. Unstrittig und aktenkundig ist, dass auf das Projekt der mitbeteiligten Partei das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung anzuwenden ist und ein gewerberechtliches Verfahren bei der zuständigen Behörde eingeleitet wurde. Dies deshalb, weil aufgrund der Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 vom
  2. April 2014 davon ausgegangen werden kann, dass bei Bauwerken mit gewerblicher Nutzung im künftigen „gemischten Baugebiet“ oder „gemischten Baugebiet – Geschäftsviertel“ durch andere Bestimmungen im Sinne des Paragraph 134, Absatz 2, BO – nämlich die Bestimmungen der Gewerbeordnung und des dortigen Betriebsanlagenrechtes – ein gleichwertiger Immissionsschutz gewährleistet wird. Unstrittig und aktenkundig ist, dass auf das Projekt der mitbeteiligten Partei das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung anzuwenden ist und ein gewerberechtliches Verfahren bei der zuständigen Behörde eingeleitet wurde. Soweit nun schließlich von der Beschwerdeführerin die Einwendung des § 134a Abs. 1 lit. f geltend gemacht wurde, überzeugen ihre Ausführungen in der Beschwerde nicht. Soweit nun schließlich von der Beschwerdeführerin die Einwendung des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera f, geltend gemacht wurde, überzeugen ihre Ausführungen in der Beschwerde nicht. Abgesehen davon, dass die EB zur Novelle LGBl 2001/36 (vgl. u.a. Geuder, Bauordnung für Wien, Stand 01.01.2013, S. 502) keinerlei Deckung für die von der Beschwerdeführerin dargelegte Interpretation dieser Gesetzesstelle geben – ausdrücklich wird in den EB von „heranrückendem Wohnbau“ und der „Abwägung der Interessen an der Wohnbebauung einerseits und des Betriebes an seiner Erhaltung andererseits“ gesprochen und sohin der Zweck dieser Regelung hinreichend deutlich gemacht – liegt im beschwerdegegenständlichen Fall ein „heranrückender Wohnbau“, überhaupt ein „heranrückender Bau“ welcher Art auch immer begrifflich gar nicht vor. Vielmehr handelt es sich um zwei an einer gemeinsamen Grundgrenze bestehende benachbarte Betriebsanlagen, deren wechselseitige Emissionen/Immissionen im Gewerbeverfahren im Bedarfsfall zu beurteilen sein werden.Abgesehen davon, dass die EB zur Novelle LGBl 2001/36 vergleiche u.a. Geuder, Bauordnung für Wien, Stand 01.01.2013, S. 502) keinerlei Deckung für die von der Beschwerdeführerin dargelegte Interpretation dieser Gesetzesstelle geben – ausdrücklich wird in den EB von „heranrückendem Wohnbau“ und der „Abwägung der Interessen an der Wohnbebauung einerseits und des Betriebes an seiner Erhaltung andererseits“ gesprochen und sohin der Zweck dieser Regelung hinreichend deutlich gemacht – liegt im beschwerdegegenständlichen Fall ein „heranrückender Wohnbau“, überhaupt ein „heranrückender Bau“ welcher Art auch immer begrifflich gar nicht vor. Vielmehr handelt es sich um zwei an einer gemeinsamen Grundgrenze bestehende benachbarte Betriebsanlagen, deren wechselseitige Emissionen/Immissionen im Gewerbeverfahren im Bedarfsfall zu beurteilen sein werden. Demgemäß war auch diese Einwendung zu Recht von der belangten Behörde verworfen worden. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war

§ 28Abs. 1 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abzuweisen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die auch nicht beantragt war, abgesehen werden.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die auch nicht beantragt war, abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.026.22644.2014

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