GVG wird den Beschwerden in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.
Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. In der Straffrage wird den Beschwerden insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 800,-- Euro auf 730,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 5 Stunden auf 36 Stunden herabgesetzt werden. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag
G von 80,-- Euro auf 73,-- Euro.Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz eins, VStG von 80,-- Euro auf 73,-- Euro.
GVG wird den Beschwerdeführern kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird den Beschwerdeführern kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die M. Handelsgesellschaft m.b.H. haftet für die über Herrn C. Z. verhängte Geldstrafe von 730,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 73,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.Die M. Handelsgesellschaft m.b.H. haftet für die über Herrn C. Z. verhängte Geldstrafe von 730,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 73,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Herr C. Z. (der Erstbeschwerdeführer; in der Folge kurz: Bf) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. Handelsgesellschaft m.b.H. (die Zweitbeschwerdeführerin; in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und
G als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des ASVG) verantwortlich.Herr C. Z. (der Erstbeschwerdeführer; in der Folge kurz: Bf) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. Handelsgesellschaft m.b.H. (die Zweitbeschwerdeführerin; in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und
Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des ASVG) verantwortlich. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.02.2014 wurde der Bf schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit Sitz in Wien, S.-straße, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am 22.08.2013 unterlassen habe, den von ihr in der Zeit vom 22.08.2013 bis 23.08.2013 11.30 Uhr in Wien, S.-straße (A.) als Verkäufer gegen eine Entlohnung von 1.400,-- Euro/Monat beschäftigen, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Herrn G., geboren 1988, Staatsbürgerschaft: Volksrepublik China vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, der Wiener Gebietskrankenkasse, anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass der Dienstgeber in zwei (von der belangten Behörde überflüssigerweise dargestellten) Schritten melde. Die Anmeldung sei erst am 23.08.2013 um 12.50 Uhr mittels ELDA erfolgt. Der Bf habe dadurch § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf
2 erster Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tagen und 5 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 80,- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesem Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von 800,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 80,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand hafte.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.02.2014 wurde der Bf schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit Sitz in Wien, S.-straße, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am 22.08.2013 unterlassen habe, den von ihr in der Zeit vom 22.08.2013 bis 23.08.2013 11.30 Uhr in Wien, S.-straße (A.) als Verkäufer gegen eine Entlohnung von 1.400,-- Euro/Monat beschäftigen, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Herrn G., geboren 1988, Staatsbürgerschaft: Volksrepublik China vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, der Wiener Gebietskrankenkasse, anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass der Dienstgeber in zwei (von der belangten Behörde überflüssigerweise dargestellten) Schritten melde. Die Anmeldung sei erst am 23.08.2013 um 12.50 Uhr mittels ELDA erfolgt. Der Bf habe dadurch Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tagen und 5 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 80,- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesem Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von 800,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 80,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die beiden Beschwerdeführer (in einem gemeinsamen Schriftsatz) Beschwerde. Zur Begründung ihrer Beschwerden brachten sie vor, die gesamte Steuer- und Lohnverrechnung sowie die An- und Abmeldung von Mitarbeitern beim Sozialversicherungsträger sei an ein Steuerberatungsunternehmen ausgelagert worden, zu dem ein langjähriges erfolgreiches Geschäftsverhältnis bestehe. Die An- und Abmeldung von so beschäftigten Mitarbeitern, einschließlich der Lohnverrechnung sei durch die Steuerberatung stets zuverlässig und richtig erfolgt. Bereits am 20.08.2013 (also zwei Tage vor Arbeitsantritt) sei seitens der beschuldigten Partei (als beschuldigte Parteien führen die Rechtsanwältinnen 1) J. M. und 2) C. Z. und 3) die M. Handelsgesellschaft m. b. H an) der entsprechende Auftrag an den Steuerberater erfolgt, den neuen Mitarbeiter mit 22.08.2014 anzumelden. Aufgrund der bisher reibungslos erfolgten Geschäftsbeziehung habe es seitens der beschuldigten Partei keinerlei Zweifel gegeben, dass auch diese Anmeldung fristgerecht und richtig erfolgen werde (das E-Mail vom 20.08.2013 war angeschlossen). Aufgrund von urlaubsbedingtem und krankheitsbedingtem Personalmangel der Steuerberatung sei es zu einer einmaligen Fehlleistung der Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei gekommen. Das Verschulden sei geringfügig und die Folgen unbedeutend. Die Steuerberatung habe schließlich die Fehler sofort korrigiert. Abschließend führen die Beschuldigten nochmals aus, dass sie die gesamte Lohnverrechnung einschließlich An- und Abmeldung
ASVG an ein professionelles Steuerberatungsunternehmen ausgelagert haben, sodass das Verfahren
G einzustellen sei.Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die beiden Beschwerdeführer (in einem gemeinsamen Schriftsatz) Beschwerde. Zur Begründung ihrer Beschwerden brachten sie vor, die gesamte Steuer- und Lohnverrechnung sowie die An- und Abmeldung von Mitarbeitern beim Sozialversicherungsträger sei an ein Steuerberatungsunternehmen ausgelagert worden, zu dem ein langjähriges erfolgreiches Geschäftsverhältnis bestehe. Die An- und Abmeldung von so beschäftigten Mitarbeitern, einschließlich der Lohnverrechnung sei durch die Steuerberatung stets zuverlässig und richtig erfolgt. Bereits am 20.08.2013 (also zwei Tage vor Arbeitsantritt) sei seitens der beschuldigten Partei (als beschuldigte Parteien führen die Rechtsanwältinnen 1) J. M. und 2) C. Z. und 3) die M. Handelsgesellschaft m. b. H an) der entsprechende Auftrag an den Steuerberater erfolgt, den neuen Mitarbeiter mit 22.08.2014 anzumelden. Aufgrund der bisher reibungslos erfolgten Geschäftsbeziehung habe es seitens der beschuldigten Partei keinerlei Zweifel gegeben, dass auch diese Anmeldung fristgerecht und richtig erfolgen werde (das E-Mail vom 20.08.2013 war angeschlossen). Aufgrund von urlaubsbedingtem und krankheitsbedingtem Personalmangel der Steuerberatung sei es zu einer einmaligen Fehlleistung der Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei gekommen. Das Verschulden sei geringfügig und die Folgen unbedeutend. Die Steuerberatung habe schließlich die Fehler sofort korrigiert. Abschließend führen die Beschuldigten nochmals aus, dass sie die gesamte Lohnverrechnung einschließlich An- und Abmeldung
Paragraph 33, ASVG an ein professionelles Steuerberatungsunternehmen ausgelagert haben, sodass das Verfahren
Paragraph 45, VStG einzustellen sei. In seiner Stellungnahme vom 02.04.2014 zum Beschwerdeschriftsatz wies die Finanzpolizei darauf hin, dass es sich zumindest um ein Fahrlässigkeitsdelikt handle; es könne jedoch mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 26.05.2014 (zusammen mit der Beschwerdesache des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der GmbH, des Herrn J. M.) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Herr J. M., der in Begleitung von seiner Rechtsvertreterin erschienen war, teilnahm (der Bf erschien nicht zur Verhandlung) und in der Frau H. als Zeugin einvernommen wurde. Herr J. M. gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes an: „Ich bin einer der beiden Geschäftsführer und arbeite ich bei der GmbH mit. Ich mache manche der Tätigkeiten, die die Geschäftsleitung zu machen hat. Derzeit hat die GmbH knapp über 30 Beschäftigte. Wenn wir da sind, dann wird das Personal normalerweise von Herrn Z. oder von mir aufgenommen. Wenn wir beide nicht da sind, dann macht dies Herr Q., das ist der älteste Angestellte von uns. Wir haben ein ...geschäft in der S.-straße und ist im
BGBl. I Nr. 31/2007 lautet wie folgt:Paragraph 33, ASVG, in der im vorliegenden Fall aufgrund des Tatzeitpunktes anzuwendenden Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, lautet wie folgt: „
1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
Paragraph 111, Absatz 2, leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von 730,-- Euro bis zu 2.180,-- Euro, im Wiederholungsfall von 2.180,-- Euro bis zu 5.000,-- Euro, - Strichaufzählung bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365,-- Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365,-- Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Die Beschwerde stellt das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Bf vorgeworfenen Übertretung nicht in Abrede. Sie bringt jedoch vor, die Lohnverrechnung einschließlich der An- und Abmeldung von Dienstnehmern sei an ein professionelles Steuerberatungsunternehmen ausgelagert worden; bereits am 20.08.2013 sei ein Auftrag an die Steuerberatung ergangen, den neuen Mitarbeiter mit 22.08.2013 anzumelden. Aufgrund der bisher reibungslos erfolgten Geschäftsbeziehung habe kein Zweifel bestanden, dass auch diese Anmeldung fristgerecht und richtig erfolgen werde. Aufgrund von urlaubsbedingtem und krankheitsbedingtem Personalmangel bei der Steuerberatung sei es dort offenbar zu einer einmaligen Fehlleistung der Mitarbeiterin gekommen. Zu diesem Vorbingen ist zunächst festzuhalten, dass in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis kein Vorbringen im Hinblick auf das Bestehen eines Kontrollsystems erstattet wird. Erst in der mündlichen Verhandlung erwähnte Herr J. M., dass das Aufnahmegespräch mit Herrn G. der älteste Angestellte des Unternehmens gemacht habe; dieser habe auch das E-Mail an Frau H. von der Steuerberatungskanzlei geschickt. Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anzeige fand am 23.08.2013 gegen 11.30 Uhr in Wien, A., M. Handelsgesellschaft. m.b.H. (der GmbH) eine Kontrolle der Finanzpolizei statt. Im Betrieb sei auch Herr G. arbeitend angetroffen worden. Es habe festgestellt werden können, dass dieser zum Zeitpunkt der Kontrolle (noch) nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen ist. Herr G. sei am 23.08.2013 um 12.50 Uhr mittels ELDA zur Sozialversicherung (mit Beginn am 22.08.2013) nachgemeldet worden. Im Verfahren blieb unbestritten, dass das Dienstverhältnis des Herrn G. (bei der GmbH) zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung gemeldet war und dass die Meldung noch vor Arbeitsantritt (am 22.08.2013) durchgeführt hätte werden müssen. Die Meldepflichten
ASVG treffen grundsätzlich den Dienstgeber; dieser kann jedoch
3 ASVG die Erfüllung der ihm nach § 33 und § 34 ASVG obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt zu geben. Eine derartige Übertragung der Meldungspflicht auf das in der Beschwerde genannte Steuerberatungsunternehmen (oder Frau H.) wurde im Verwaltungsstrafverfahren aber gar nicht behauptet. Es lag damit weiterhin am Bf, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen. Die Meldepflichten
Paragraph 33, ASVG treffen grundsätzlich den Dienstgeber; dieser kann jedoch
Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Erfüllung der ihm nach Paragraph 33 und Paragraph 34, ASVG obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt zu geben. Eine derartige Übertragung der Meldungspflicht auf das in der Beschwerde genannte Steuerberatungsunternehmen (oder Frau H.) wurde im Verwaltungsstrafverfahren aber gar nicht behauptet. Es lag damit weiterhin am Bf, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen. Übertretungen des § 33 ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht
G von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Dienstgebers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.Übertretungen des Paragraph 33, ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Dienstgebers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Für eine Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 09.10.2013, Zl. 2013/08/0183).Für eine Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 09.10.2013, Zl. 2013/08/0183). Herr J. M. brachte in der mündlichen Verhandlung vor, er sei zur fraglichen Zeit gar nicht im Lande gewesen. Herr Q. habe das Einstellungsgespräch mit Herrn G. geführt und dann am 20.08.2013 die E-Mail (mit dem Ersuchen um Anmeldung des Herrn G. ab 22.8.2013) an Frau H. von der Steuerberatungskanzlei geschickt. In der im Verfahren bei der belangten Behörde abgegebenen Äußerung vom 17.10.2013 war auch davon die Rede, dass den Mitarbeitern angeordnet worden sei, die Anmeldevorschriften strikt einzuhalten. Der Bf hatte es aber im gesamten Verfahren verabsäumt darzulegen, wie im Betrieb der GmbH unbefugte Beschäftigungsaufnahmen (also vor der Anmeldung des betreffenden Dienstnehmers bei der Sozialversicherung) verhindert werden sollten und welche Kontrollmechanismen er dafür vorgesehen habe. In seiner Beschwerde betonte er, dass die Lohnverrechnung einschließlich der An- und Abmeldung an ein professionelles Steuerberatungsunternehmen ausgelagert worden sei, sodass das Verfahren einzustellen sei. Der Bf meint offenbar, mit der Auslagerung dieser Agenden sei er nicht mehr für einen allfälligen Meldeverstoß nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG verantwortlich (damit verkennt er aber grundlegend die Rechtslage).Herr J. M. brachte in der mündlichen Verhandlung vor, er sei zur fraglichen Zeit gar nicht im Lande gewesen. Herr Q. habe das Einstellungsgespräch mit Herrn G. geführt und dann am 20.08.2013 die E-Mail (mit dem Ersuchen um Anmeldung des Herrn G. ab 22.8.2013) an Frau H. von der Steuerberatungskanzlei geschickt. In der im Verfahren bei der belangten Behörde abgegebenen Äußerung vom 17.10.2013 war auch davon die Rede, dass den Mitarbeitern angeordnet worden sei, die Anmeldevorschriften strikt einzuhalten. Der Bf hatte es aber im gesamten Verfahren verabsäumt darzulegen, wie im Betrieb der GmbH unbefugte Beschäftigungsaufnahmen (also vor der Anmeldung des betreffenden Dienstnehmers bei der Sozialversicherung) verhindert werden sollten und welche Kontrollmechanismen er dafür vorgesehen habe. In seiner Beschwerde betonte er, dass die Lohnverrechnung einschließlich der An- und Abmeldung an ein professionelles Steuerberatungsunternehmen ausgelagert worden sei, sodass das Verfahren einzustellen sei. Der Bf meint offenbar, mit der Auslagerung dieser Agenden sei er nicht mehr für einen allfälligen Meldeverstoß nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verantwortlich (damit verkennt er aber grundlegend die Rechtslage). In der mündlichen Verhandlung erwähnte Herr J. M., Herr Q. habe im vorliegenden Fall die Personalaufnahme gemacht und das Mail mit dem Ersuchen um Anmeldung zur Sozialversicherung an die Steuerberatungskanzlei geschickt. Er hat damit nicht einmal im Ansatz das Bestehen eines Kontrollsystems dargelegt, durch das hätte verhindert werden konnte, dass der Dienstnehmer vor der tatsächlich durchgeführten Meldung zur Sozialversicherung seine Tätigkeit aufnimmt. Im vorliegenden Fall wurde an die Steuerberatungskanzlei (Frau H.) am 20.08.2013 von Herrn Q. (erstmals in der mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass Herr Q. und nicht einer der beiden Geschäftsführer diese E-Mail geschickt haben solle) ein E-Mail mit dem Ersuchen geschickt, Herrn G. ab 22.08.2013 zur Sozialversicherung anzumelden. Damit habe man (so meinte es offenbar der Bf) von Seiten des Unternehmens die Verpflichtungen nach dem ASVG erfüllt. Aufgrund der bisher reibungslosen Geschäftsbeziehung habe für die Verantwortlichen des Unternehmens kein Zweifel bestanden, dass die Anmeldung rechtzeitig und richtig erfolgen werde. Im Unternehmen des Bf wurde offensichtlich darauf vertraut, dass ein Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei die Anmeldung sofort durchführen werde. Der Bf hat nun nicht einmal behauptet, dass bei der Steuerberatungskanzlei um Rückmeldung ersucht worden wäre, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung durchgeführt worden sei bzw. dass von Seiten der GmbH jemand – vor Beginn der Tätigkeit des Herrn G. – bei der Steuerberatungskanzlei nachgefragt hätte, ob denn die Anmeldung schon durchgeführt worden sei. Der Bf (die von ihm hiermit beauftragte Person) hätte Herrn G. erst mit Arbeit beginnen lassen dürfen, nachdem die Mitteilung eingelangt sei, dass Herr G. zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Im Unternehmen des Bf (unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Bf und des Herrn J. M.) wurde offenbar in Kauf genommen, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit beginnt, noch bevor dieser zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Der Bf vermochte somit mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zum Ergebnis gelangt, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft (in Form fahrlässigen Verhaltens) gegen die einschlägige Strafnorm des ASVG verstoßen hat. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Strafdrohung dient dem Interesse an der fristgerechten Erstattung der nach dem ASVG vorzunehmenden Meldungen und damit auch der rechtzeitigen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte sowie der ordnungsgemäßen Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Die gegenständliche Tat schädigte bzw. gefährdete das öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und an der damit verbundenen rechtzeitigen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskraft in nicht unerheblichem Maße. Wenngleich der objektive Unrechtsgehalt aufgrund der Tatumstände nicht als gravierend anzusehen ist, so ist der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung doch nicht atypisch gering oder unbedeutend. Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung waren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Es kam daher auch die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht.Bei der Strafbemessung waren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Es kam daher auch die Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht in Betracht. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF
BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. In der Beschwerde heißt es, das Verschulden sei geringfügig und die Folgen unbedeutend und möge allenfalls bloß eine Ermahnung/Verwarnung ausgesprochen oder die Mindeststrafe auf die Hälfte herabgesetzt werden (offenbar will die Beschwerde damit auf § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG hinweisen). In der Beschwerde heißt es, das Verschulden sei geringfügig und die Folgen unbedeutend und möge allenfalls bloß eine Ermahnung/Verwarnung ausgesprochen oder die Mindeststrafe auf die Hälfte herabgesetzt werden (offenbar will die Beschwerde damit auf Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG hinweisen). § 111 Abs. 2 ASVG sieht tatsächlich auch vor, dass die Behörde - unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG - bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365,-- Euro herabsetzen kann, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Paragraph 111, Absatz 2, ASVG sieht tatsächlich auch vor, dass die Behörde - unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 VStG - bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365,-- Euro herabsetzen kann, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Das vom Gesetzgeber in dieser Bestimmung verwendete Wort "kann" ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung eines erstmaligen ordnungswidrigen Handelns nach § 111 Abs. 1 ASVG vor, das auf bloß geringfügigem Verschulden beruht und nur unbedeutende Folgen nach sich zog, so hat die Behörde der Strafbemessung eine Strafuntergrenze von lediglich 365,-- Euro zugrunde zu legen (vgl. zur ähnlich lautenden Bestimmung betreffend die Herabsetzung des Beitragszuschlags nach § 113 Abs. 2 ASVG das Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218).Das vom Gesetzgeber in dieser Bestimmung verwendete Wort "kann" ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung eines erstmaligen ordnungswidrigen Handelns nach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG vor, das auf bloß geringfügigem Verschulden beruht und nur unbedeutende Folgen nach sich zog, so hat die Behörde der Strafbemessung eine Strafuntergrenze von lediglich 365,-- Euro zugrunde zu legen vergleiche zur ähnlich lautenden Bestimmung betreffend die Herabsetzung des Beitragszuschlags nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG das Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218). Im vorliegenden Fall ist nun unstrittig, dass der Bf erstmalig ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 ASVG gehandelt hat. Im vorliegenden Fall ist nun unstrittig, dass der Bf erstmalig ordnungswidrig im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, ASVG gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 21 VStG ist von geringem Verschulden dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2012, Zl. 2012/09/0066, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 21, VStG ist von geringem Verschulden dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2012, Zl. 2012/09/0066, mwN). Der Schutzzweck der hier übertretenen Norm des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG ist nicht bloß darauf gerichtet, die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicherzustellen. Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht
die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNR 23 GP, 3). Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Falle einer Anmeldung kurz nach Betretung bei einer Kontrolle jedenfalls eine Herabsetzung der Strafe unter die Mindeststrafe zu erfolgen hätte (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2010/08/0172).Der Schutzzweck der hier übertretenen Norm des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG ist nicht bloß darauf gerichtet, die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicherzustellen. Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht
Paragraph 33, ASVG in der Fassung des SRÄG 2007 ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNR 23 GP, 3). Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Falle einer Anmeldung kurz nach Betretung bei einer Kontrolle jedenfalls eine Herabsetzung der Strafe unter die Mindeststrafe zu erfolgen hätte vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2010/08/0172). Der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Unternehmens, das Dienstnehmer beschäftigt, hatte die Verpflichtung, mit der Beschäftigung einer Arbeitskraft solange zuzuwarten, bis von der Steuerberatungskanzlei die Information kommt, dass diese zur Sozialversicherung angemeldet worden ist (weil eben nach § 33 Abs. 1 ASVG die Dienstgeber die von ihnen beschäftigten Personen vor Arbeitsantritt beim Krankenversicherungsträger anzumelden haben). Der Bf hat es daher zu vertreten, dass Herr G. – noch vor der Meldung zur Sozialversicherung - mit seiner Beschäftigung bei der GmbH begonnen hat. Besondere Umstände, die im konkreten Fall ein bloß geringfügiges Verschulden annehmen ließen, konnte der Bf nicht aufzeigen. Ein Anwendungsfall des § 111 Abs. 2 zweiter Satz ASVG liegt daher aufgrund des nicht nur geringfügigen Verschuldens des Bf nicht vor. Der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Unternehmens, das Dienstnehmer beschäftigt, hatte die Verpflichtung, mit der Beschäftigung einer Arbeitskraft solange zuzuwarten, bis von der Steuerberatungskanzlei die Information kommt, dass diese zur Sozialversicherung angemeldet worden ist (weil eben nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG die Dienstgeber die von ihnen beschäftigten Personen vor Arbeitsantritt beim Krankenversicherungsträger anzumelden haben). Der Bf hat es daher zu vertreten, dass Herr G. – noch vor der Meldung zur Sozialversicherung - mit seiner Beschäftigung bei der GmbH begonnen hat. Besondere Umstände, die im konkreten Fall ein bloß geringfügiges Verschulden annehmen ließen, konnte der Bf nicht aufzeigen. Ein Anwendungsfall des Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Satz ASVG liegt daher aufgrund des nicht nur geringfügigen Verschuldens des Bf nicht vor. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den dazu gemachten Angaben des Herrn J. M. aus (Einkommen von 2.300,-- Euro netto monatlich, handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, verheiratet, sorgepflichtig für einen Sohn, der noch studiert). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den von 730,-- Euro bis zu 2.180,-- Euro reichenden Strafrahmen ist die nunmehr verhängte Geldstrafe von 730,-- Euro (di. die Mindeststrafe) durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser Höhe sollte jedenfalls ausreichend sein, um den Bf künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG und auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.036.23462.2014
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