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{'item': ['VGW-102/013/27644/2014', 'VGW-102/013/27954/2014']}

Obsah (8)Art. 130§ 2§ 5Art. 618§ 3§ 1§ 19§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.09.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/27644/2014; VGW-102/013/27954/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Hel

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerden der Frau L. B., vertreten durch Rechtsanwalt,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt I.) durch ein behauptetes Verbot der Prostitutionsausübung am 19.05.2014 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, und römisch eins.) durch ein behauptetes Verbot der Prostitutionsausübung am 19.05.2014 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, und II.) durch die „Unterdrückung“ des Ausweises

§ 2

der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 315/1974 i.d.F. 591/1993, gegen den Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15) als belangte Behörde, römisch zwei.) durch die „Unterdrückung“ des Ausweises

Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen die der Prostitution nachgehen, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1974, in der Fassung 591 aus 1993,, gegen den Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15) als belangte Behörde, den BESCHLUSS gefasst: I.) Die gegen die Landespolizeidirektion Wien gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. römisch eins.) Die gegen die Landespolizeidirektion Wien gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) Euro 368,80 für Schriftsatzaufwand und Euro 57,40 für Vorlageaufwand, insgesamt sohin EUR 426,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. II.) Die gegen den Magistrat der Stadt Wien gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. römisch zwei.) Die gegen den Magistrat der Stadt Wien gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Land Wien) Euro 368,80 für Schriftsatzaufwand und Euro 57,40 für Vorlageaufwand, insgesamt sohin EUR 426,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig. Begründung 1. Mit Schriftsatz vom 30.06.2014, per E-Mail gesendet am selben Tage um 18:21 Uhr, erhob die Einschreiterin durch ihren Rechtsfreund Beschwerde (wegen zweier Amtshandlungen unterschiedlicher Behörden, sohin zwei Beschwerden)

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG, worin sie zum Sachverhalt vorbringt:1. Mit Schriftsatz vom 30.06.2014, per E-Mail gesendet am selben Tage um 18:21 Uhr, erhob die Einschreiterin durch ihren Rechtsfreund Beschwerde (wegen zweier Amtshandlungen unterschiedlicher Behörden, sohin zwei Beschwerden)

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, worin sie zum Sachverhalt vorbringt: „Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der VR China und ist 1976 in Li. in der VR China geboren sowie im Besitz eines Reisepasses der VR China, Nr. ... ausgestellt am

  1. Oktober 2013 vom Personenministerum der VR China in Li. mit Gültigkeit vom
  2. Oktober 2013 bis
  3. Oktober
  4. Am 29.03.2014 ist die Beschwerdeführerin legal, versehen mit einem Visum D des Vertragsstaates Ungarn, gültig vom 18.03.2014 bis 17.03.2015 in die europäische Union eingereist und hat im Vertragsstaat Ungarn ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Budapest, ..., begründet. Von der für die Beschwerdeführerin zuständigen Ausländerbehörde des EU - Vertragsstaates Ungarn hat die Beschwerdeführerin zu Zahl: ... einen Aufenthaltstitel mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, gültig von 19.03.2014 bisl8.07.2015, erteilt bekommen. Die Antragstellerin hat im Bundesgebiet unter Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes im EU - Vertragsstaat Ungarn, der weiterhin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet, eine nicht der Pflichtversicherung des GSVG (§ 2 GSVG) unterliegende vorübergehende selbstständige Erwerbstätigkeit durch Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen in einem gesamt nicht sechs Monate übersteigenden Zeitraum innerhalb von 12 Monaten aufgenommen.Die Antragstellerin hat im Bundesgebiet unter Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes im EU - Vertragsstaat Ungarn, der weiterhin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet, eine nicht der Pflichtversicherung des GSVG (Paragraph 2, GSVG) unterliegende vorübergehende selbstständige Erwerbstätigkeit durch Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen in einem gesamt nicht sechs Monate übersteigenden Zeitraum innerhalb von 12 Monaten aufgenommen. Die Beschwerdeführerin hat seit 06.05.2013 zum erlaubten Aufenthalt (§ 31 FPG) gleichfalls einen Wohnsitz im Bundesgebiet in Wien, W.-straße, zuletzt seit 16.05.2014 in Wien, R.-gasse inne und ist die Beschwerdeführerin seit dieser Zeit mehrmals ein- und ausgereist;Die Beschwerdeführerin hat seit 06.05.2013 zum erlaubten Aufenthalt (Paragraph 31, FPG) gleichfalls einen Wohnsitz im Bundesgebiet in Wien, W.-straße, zuletzt seit 16.05.2014 in Wien, R.-gasse inne und ist die Beschwerdeführerin seit dieser Zeit mehrmals ein- und ausgereist; Zur weiteren beabsichtigten Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen im Bereich des Landes Wien ist die Beschwerdeführerin am 13.05.2014 wieder legal in das Bundesgebiet eingereist und hat die Beschwerdeführerin am 14.05.2014 bei der nach § 3 Abs 1 WPG 2011 idgF zuständigen Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, Gesundheitsamt der Stadt Wien, um die Ausstellung eines Ausweises

§ 2BGBl 314/1974 (Prostitutionsverordnung) angesucht.

Nachdem von der hierzu berufenen Gesundheitsbehörde festgestellt wurde, dass die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution bei der Beschwerdeführerin vorliegen, wurde der Beschwerdeführerin mit 14.05.2014 im Wirkungsbereich des Landes Wien von dieser Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien, der

§ 2der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 09.

Mai 1974 über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl Nr. 314/74, erforderliche Ausweis ausgestellt und die gesundheitliche Überwachung der Anbahnung und Ausübung der Prostitution durch die Beschwerdeführerin behördlich bei der Magistratsabteilung 15 unter der Geschäftszahl MA 15-... erfasst.Zur weiteren beabsichtigten Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen im Bereich des Landes Wien ist die Beschwerdeführerin am 13.05.2014 wieder legal in das Bundesgebiet eingereist und hat die Beschwerdeführerin am 14.05.2014 bei der nach Paragraph 3, Absatz eins, WPG 2011 idgF zuständigen Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, Gesundheitsamt der Stadt Wien, um die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 2, Bundesgesetzblatt 314 aus 1974, (Prostitutionsverordnung) angesucht. Nachdem von der hierzu berufenen Gesundheitsbehörde festgestellt wurde, dass die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution bei der Beschwerdeführerin vorliegen, wurde der Beschwerdeführerin mit 14.05.2014 im Wirkungsbereich des Landes Wien von dieser Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien, der

Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom

  1. Mai 1974 über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl Nr. 314/74, erforderliche Ausweis ausgestellt und die gesundheitliche Überwachung der Anbahnung und Ausübung der Prostitution durch die Beschwerdeführerin behördlich bei der Magistratsabteilung 15 unter der Geschäftszahl MA 15-... erfasst. Seither unterzieht sich die Beschwerdeführerin im Bereich des Landes Wien den erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen und sind diese im Gesundheitsbuch der Beschwerdeführerin eingetragen. Bei der Beschwerdeführerin sind dadurch die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl*. Nr. 152/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen und des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution erfüllt.Bei der Beschwerdeführerin sind dadurch die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl*. Nr. 152 aus 1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 2001,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen und des AIDS-Gesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution erfüllt. Am 15.05.2014 hat die Antragstellerin beim Landeshauptmann für Wien, Magistratsabteilung 35 unter Anwendung der Bestimmungen der §§2 Abs 1 Z 7 iVm 32 iVm 60 den Antrag auf Erteilung eines für selbstständige gültigen Aufenthaltstitels ohne Familiennachzug unter Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes im EU - Vertragsstaat Ungarn, der weiterhin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet, zur Ausübung der nicht der Pflichtversicherung des GSVG (§ 2 GSVG) unterliegende vorübergehende selbstständige Erwerbstätigkeit durch Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen in einem gesamt nicht sechs Monate übersteigenden Zeitraum innerhalb von 12 Monaten gestellt und wurde der Antrag am 15.05.2014 bei der Magistratsabteilung 35 des Landes Wien zur GZ MA 35-... erfasst.Am 15.05.2014 hat die Antragstellerin beim Landeshauptmann für Wien, Magistratsabteilung 35 unter Anwendung der Bestimmungen der §§2 Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit 32 in Verbindung mit 60 den Antrag auf Erteilung eines für selbstständige gültigen Aufenthaltstitels ohne Familiennachzug unter Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes im EU - Vertragsstaat Ungarn, der weiterhin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet, zur Ausübung der nicht der Pflichtversicherung des GSVG (Paragraph 2, GSVG) unterliegende vorübergehende selbstständige Erwerbstätigkeit durch Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen in einem gesamt nicht sechs Monate übersteigenden Zeitraum innerhalb von 12 Monaten gestellt und wurde der Antrag am 15.05.2014 bei der Magistratsabteilung 35 des Landes Wien zur GZ MA 35-... erfasst. Zur Ausübung der beabsichtigten Prostitution im Wirkungsbereich der Gemeinde Wien hat die Antragstellerin am
  2. Mai 2014 der dafür zuständigen Behörde, der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, persönlich unter Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs 1 WPG 2011 idgF Meldung erstattet und wurde dort die Meldung zu GZ ... erfasst.Zur Ausübung der beabsichtigten Prostitution im Wirkungsbereich der Gemeinde Wien hat die Antragstellerin am
  3. Mai 2014 der dafür zuständigen Behörde, der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, persönlich unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, WPG 2011 idgF Meldung erstattet und wurde dort die Meldung zu GZ ... erfasst. Gleichzeitig wurde im Zuge der Meldung gegenüber der Beschwerdeführerin von den Organen der Landespolizeidirektion Wien, sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das Verbot, die „Prostitution darf nicht ausgeübt werden“, ausgesprochen und angeordnet. Die belangte Behörde gründet ihr Verbot mit der rechtswidrigen und irrigen Ansicht damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder arbeitsrechtlicher bzw. fremdenrechtlicher Voraussetzungen nicht berechtigt ist, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszuüben, obgleich im vorliegenden Einzelfall keine arbeitsrechtlichen oder fremdenrechtlichen Beschränkungen vorliegen, welche mit dem AuslBG, dem NAG 2005 oder dem FPG 2005 in Konflikt stehen. Dazu steht von Bedeutung, dass in einer orientierten Gesamtbetrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes (§ 2 Abs 4 AuslBG) bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt, dass (nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung) die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen als selbstständige unternehmerische Erwerbstätigkeit einzustufen ist, die dazu einschränkend auf einen nicht 6 Monate übersteigenden Zeitraum innerhalb von 12 Monaten erfolgt, wodurch die Beschwerdeführerin durch die Aufrechterhaltung ihres Lebensmittelpunktes im Vertragsstaat Ungarn bereits unmittelbar nach Antragstellung eines Aufenthaltstitel als „Selbstständiger“ (§ 60 NAG), noch vor Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, ihre angestrebte Tätigkeit ausüben kann (§§2 Abs 1 Z 7 iVm § 32 NAG), die überdies in eine nicht der Pflichtversicherung des GSVG (§ 2 GSVG) unterliegende vorübergehende selbstständige Erwerbstätigkeit einzuordnen ist.Dazu steht von Bedeutung, dass in einer orientierten Gesamtbetrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes (Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG) bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt, dass (nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung) die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen als selbstständige unternehmerische Erwerbstätigkeit einzustufen ist, die dazu einschränkend auf einen nicht 6 Monate übersteigenden Zeitraum innerhalb von 12 Monaten erfolgt, wodurch die Beschwerdeführerin durch die Aufrechterhaltung ihres Lebensmittelpunktes im Vertragsstaat Ungarn bereits unmittelbar nach Antragstellung eines Aufenthaltstitel als „Selbstständiger“ (Paragraph 60, NAG), noch vor Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, ihre angestrebte Tätigkeit ausüben kann (§§2 Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 32, NAG), die überdies in eine nicht der Pflichtversicherung des GSVG (Paragraph 2, GSVG) unterliegende vorübergehende selbstständige Erwerbstätigkeit einzuordnen ist. Am 06.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Zuge der wöchentlichen amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten, trotz Nichtvorliegen von allgemeinen Beschränkungen der Prostitutionsausübung nach § 4 WPG 2011 idgF, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von den Organen der Magistratsabteilung 15 der zu obgenannter Geschäftszahl

§ 2

BGBL 314/1974 (Prostitutionsverordnung) ausgestellte Ausweis mit dem Vorsatz unterdrückt, um zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen und Rechten (z.B. bei Kontrollen durch die Exekutive, als auch Vorlage bei der Magistratsabteilung 35 und Vorlage bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft als auch des Finanzamtes) gebraucht werde.Am 06.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Zuge der wöchentlichen amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten, trotz Nichtvorliegen von allgemeinen Beschränkungen der Prostitutionsausübung nach Paragraph 4, WPG 2011 idgF, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von den Organen der Magistratsabteilung 15 der zu obgenannter Geschäftszahl

Paragraph 2, BGBL 314 aus 1974, (Prostitutionsverordnung) ausgestellte Ausweis mit dem Vorsatz unterdrückt, um zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen und Rechten (z.B. bei Kontrollen durch die Exekutive, als auch Vorlage bei der Magistratsabteilung 35 und Vorlage bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft als auch des Finanzamtes) gebraucht werde. Hingegen werden die wöchentlichen Untersuchungen von Organen der belangten Behörde nicht verweigert. Beweis: PV der Beschwerdeführerin unter Beisein eines Dolmetsch für die chinesische Sprache Mandarin; Kopie des nach § 2 BGBl 314/1974 (Prostitutionsverordnung) am 14.05.2014 ausgestellten Ausweises des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, Gesundheitsamt der Stadt Wien, zu GZ MA 15-..., Beilage./1;Kopie des nach Paragraph 2, Bundesgesetzblatt 314 aus 1974, (Prostitutionsverordnung) am 14.05.2014 ausgestellten Ausweises des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, Gesundheitsamt der Stadt Wien, zu GZ MA 15-..., Beilage./1; Einreichbestätigung vom 15.05.2014 über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbstständige beim Landeshauptmann für Wien, Magistratsabteilung 35, zu GZ MA 35-..., Beilage .12 Bestätigung der Landespolizeidirektion Wien, sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten über die

§ 5

Abs 1 WPG 2011 am 19.05.2014 erfolgte Meldung und Anordnung des Verbotes „Prostitution darf nicht ausgeübt werden“, Beilage./3 w.B.v.Einreichbestätigung vom 15.05.2014 über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbstständige beim Landeshauptmann für Wien, Magistratsabteilung 35, zu GZ MA 35-..., Beilage .12 Bestätigung der Landespolizeidirektion Wien, sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten über die

Paragraph 5, Absatz eins, WPG 2011 am 19.05.2014 erfolgte Meldung und Anordnung des Verbotes „Prostitution darf nicht ausgeübt werden“, Beilage./3 w.B.v. Die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die den belangten Behörden zurechenbaren Organen verletzt die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten der Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen Diese Verletzungen dauern nach wie vor an.“ In rechtlicher Hinsicht erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Maßnahmen der beiden Behörden in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen im Bereich des Landes Wien verletzt. Als verletzte Rechtsgrundlagen werden die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom29.04.2004, die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15.10.1986 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer und Selbständigen, Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Grundrechtecharta angeführt; ferner das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit, Freiheit der Erwerbsbetätigung und freie Berufswahl

Art. 618St

GG. Außerdem verstoßen die behaupteten Maßnahmen gegen § 31 Abs. 1 Z 3 des Fremdenpolizeigesetzes sowie § 2 Abs. 4 AuslBG, nach welch letzterem „in einer orientierten Gesamtbetrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes“ die Tätigkeit der Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen als selbständige Erwerbstätigkeit anzusehen sei. Als weitere verletzte Bestimmungen werden Bestimmungen des NAG, des Wiener Prostitutionsgesetzes, des Geschlechtskrankheitengesetzes und der Prostitutionsverordnung angeführt. In rechtlicher Hinsicht erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Maßnahmen der beiden Behörden in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen im Bereich des Landes Wien verletzt. Als verletzte Rechtsgrundlagen werden die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom29.04.2004, die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15.10.1986 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer und Selbständigen, Artikel 45, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 15, Absatz 2, der Europäischen Grundrechtecharta angeführt; ferner das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit, Freiheit der Erwerbsbetätigung und freie Berufswahl

Artikel 618, St

GG. Außerdem verstoßen die behaupteten Maßnahmen gegen Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, des Fremdenpolizeigesetzes sowie Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG, nach welch letzterem „in einer orientierten Gesamtbetrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes“ die Tätigkeit der Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen als selbständige Erwerbstätigkeit anzusehen sei. Als weitere verletzte Bestimmungen werden Bestimmungen des NAG, des Wiener Prostitutionsgesetzes, des Geschlechtskrankheitengesetzes und der Prostitutionsverordnung angeführt. Im Einzelnen wird zu den bekämpften Amtshandlungen ausgeführt, die erstbelangte Behörde sei in ihrem Wirkungsbereich lediglich für jene Belange zuständig, welche der Magistrat der Stadt Wien als Behörde

§ 3Abs.

1 des Wiener Prostitutionsgesetzes für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 16.04.1968, LGBl. Nr. 27 auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen habe, darunter insbesondere die über die Entgegennahme der nach § 5 Abs. 1 WPG 2011 vorgesehenen persönlichen Meldung. Nicht zu den Aufgaben der erstbelangten Behörde gehöre die Ausübung der Fremdenpolizei nach dem FPG 2006 und die Funktion der Niederlassungsbehörde nach dem NAG 2005, sowie Belange des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Der erstbelangten Behörde fehle daher jegliches Ermessen für den angefochtenen Verbotsausspruch. Im Einzelnen wird zu den bekämpften Amtshandlungen ausgeführt, die erstbelangte Behörde sei in ihrem Wirkungsbereich lediglich für jene Belange zuständig, welche der Magistrat der Stadt Wien als Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Prostitutionsgesetzes für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 16.04.1968, Landesgesetzblatt Nr. 27 auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen habe, darunter insbesondere die über die Entgegennahme der nach Paragraph 5, Absatz eins, WPG 2011 vorgesehenen persönlichen Meldung. Nicht zu den Aufgaben der erstbelangten Behörde gehöre die Ausübung der Fremdenpolizei nach dem FPG 2006 und die Funktion der Niederlassungsbehörde nach dem NAG 2005, sowie Belange des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Der erstbelangten Behörde fehle daher jegliches Ermessen für den angefochtenen Verbotsausspruch. Zur zweitbelangten Behörde wird vorgebracht, § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974 i.d.F. 591/1993 bestimme, dass die Bezirksverwaltungsbehörde der betreffenden Person, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, sofern sie bei der erstmaligen Untersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden sei, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen habe. Dieser zwingenden Bestimmung zur Ausstellung eines Ausweises (Kontrollkarte) stehen keine sonstigen Hindernisse entgegen oder schränken diese Bestimmung ein. Ein Fall der Unzulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit liege im Anlassfall nicht vor. Zur zweitbelangten Behörde wird vorgebracht, Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, in der Fassung 591 aus 1993, bestimme, dass die Bezirksverwaltungsbehörde der betreffenden Person, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, sofern sie bei der erstmaligen Untersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden sei, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen habe. Dieser zwingenden Bestimmung zur Ausstellung eines Ausweises (Kontrollkarte) stehen keine sonstigen Hindernisse entgegen oder schränken diese Bestimmung ein. Ein Fall der Unzulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit liege im Anlassfall nicht vor. Allfällige arbeits- oder fremdenrechtliche Bedenken haben keinen Einfluss auf die Ausstellung eines Ausweises; eine Berücksichtigung solcher Bedenken sei in der Prostitutionsverordnung nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin unterziehe sich wöchentlich den vorzunehmenden Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten, deren erfolgte Vornahme im Ausweis bestätigt werde. Im Anlassfall sei ihr jedoch am 06.06.2014, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen seien, der ausgestellte Ausweis von der belangten Behörde mit dem Vorsatz unterdrückt worden, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen und Rechten gebraucht werde. Die Unterdrückung des in § 2 leg.cit. genannten Ausweises verhindere insbesondere den Beweis, welchem die Urkunde dienen solle (z.B. bei Kontrollen durch die Exekutive, Vorlage bei der Ausländerbehörde, SVA und Finanzamt). Sie bewirke darüber hinaus auch die rechtswidrige Nichtbestätigung der erfolgten Vornahme der wöchentlich vorzunehmenden Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten, obwohl die belangte Behörde nach den Bestimmungen in § 3 der Prostitutionsverordnung, BGBl. Nr. 314/1974, dazu verpflichtet sei. Die Nichtbestätigung der Untersuchung verletzte zudem die Rechte der in § 2 Abs. 9 WPG 2011 genannten Personen, welche die Dienstleistung einer die Prostitution anbahnenden Person in Anspruch nehmen oder zu nehmen beabsichtigen. Die Beschwerdeführerin unterziehe sich wöchentlich den vorzunehmenden Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten, deren erfolgte Vornahme im Ausweis bestätigt werde. Im Anlassfall sei ihr jedoch am 06.06.2014, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen seien, der ausgestellte Ausweis von der belangten Behörde mit dem Vorsatz unterdrückt worden, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen und Rechten gebraucht werde. Die Unterdrückung des in Paragraph 2, leg.cit. genannten Ausweises verhindere insbesondere den Beweis, welchem die Urkunde dienen solle (z.B. bei Kontrollen durch die Exekutive, Vorlage bei der Ausländerbehörde, SVA und Finanzamt). Sie bewirke darüber hinaus auch die rechtswidrige Nichtbestätigung der erfolgten Vornahme der wöchentlich vorzunehmenden Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten, obwohl die belangte Behörde nach den Bestimmungen in Paragraph 3, der Prostitutionsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974,, dazu verpflichtet sei. Die Nichtbestätigung der Untersuchung verletzte zudem die Rechte der in Paragraph 2, Absatz 9, WPG 2011 genannten Personen, welche die Dienstleistung einer die Prostitution anbahnenden Person in Anspruch nehmen oder zu nehmen beabsichtigen. Darüber hinaus stelle sich die Unterdrückung des Ausweises überdies als wirkungslos dar, denn die Verpflichtung im Sinne des § 5 der Prostitutionsverordnung könne sich nur auf einen ausgestellten, nicht auf einen unterdrückten Ausweis beziehen. Auch ein Verbot der Prostitutionsausübung könne nur aus einer Einziehung des Ausweises im Sinne des § 3 leg.cit., nicht aber aus einer „Unterdrückung“ abgeleitet werden. Darüber hinaus stelle sich die Unterdrückung des Ausweises überdies als wirkungslos dar, denn die Verpflichtung im Sinne des Paragraph 5, der Prostitutionsverordnung könne sich nur auf einen ausgestellten, nicht auf einen unterdrückten Ausweis beziehen. Auch ein Verbot der Prostitutionsausübung könne nur aus einer Einziehung des Ausweises im Sinne des Paragraph 3, leg.cit., nicht aber aus einer „Unterdrückung“ abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Unter einem wird – offenkundig hinsichtlich beider Maßnahmen – der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Der Beschwerde liegen eine Kopie des Prostitutionsausweises, eine Einreichbestätigung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Selbständiger“ bei der MA 35 und eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Meldung

§ 5Abs.

1 WPG 2011 mit dem Vermerk „Prostitution darf nicht ausgeübt werden!“ samt Hinweis „Sie sind derzeit aufgrund mangelnder arbeitsrechtlicher bzw. fremdenrechtlicher Voraussetzungen nicht berechtigt, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszuüben. Sollten Sie die Voraussetzungen erfüllen, so kann diese Bestätigung gegen eine Bestätigung ohne Verbotsvermerk in der oben angeführten Dienststelle ausgetauscht werden.“ bei. Der Beschwerde liegen eine Kopie des Prostitutionsausweises, eine Einreichbestätigung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Selbständiger“ bei der MA 35 und eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Meldung

Paragraph 5, Absatz eins, WPG 2011 mit dem Vermerk „Prostitution darf nicht ausgeübt werden!“ samt Hinweis „Sie sind derzeit aufgrund mangelnder arbeitsrechtlicher bzw. fremdenrechtlicher Voraussetzungen nicht berechtigt, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszuüben. Sollten Sie die Voraussetzungen erfüllen, so kann diese Bestätigung gegen eine Bestätigung ohne Verbotsvermerk in der oben angeführten Dienststelle ausgetauscht werden.“ bei. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr sei im Zuge der am 19.05.2014 erstatteten Meldung schriftlich der Befehl „die Prostitution darf nicht ausgeübt werden“ erteilt worden. Vom Magistrat der Stadt Wien sei ihr am 06.06.2014 der am 14.05.2014

§ 3

Prostitutionsverordnung ausgestellte Ausweis zwangsweise abgenommen und unterdrückt worden. „Die vollständige Kenntnis von der rechtswidrigen Anordnung der angefochtenen Befehls- und Zwangsmaßnahme“ habe die Beschwerdeführerin sohin erst am 06.06.2014 erlangt.“ Sie vertritt daher die Ansicht, die Beschwerde (insgesamt) fristgerecht erhoben zu haben.Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr sei im Zuge der am 19.05.2014 erstatteten Meldung schriftlich der Befehl „die Prostitution darf nicht ausgeübt werden“ erteilt worden. Vom Magistrat der Stadt Wien sei ihr am 06.06.2014 der am 14.05.2014

Paragraph 3, Prostitutionsverordnung ausgestellte Ausweis zwangsweise abgenommen und unterdrückt worden. „Die vollständige Kenntnis von der rechtswidrigen Anordnung der angefochtenen Befehls- und Zwangsmaßnahme“ habe die Beschwerdeführerin sohin erst am 06.06.2014 erlangt.“ Sie vertritt daher die Ansicht, die Beschwerde (insgesamt) fristgerecht erhoben zu haben. 2. Gegenschriften der belangten Behörden: 2.1. Mit Schriftsatz vom 28.07.2014 legte die erstbelangte Behörde den Akt ihrer Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten zur EvidenzNr. ... vor und erstatte zu ihrer GZ: ... eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt vorbringt: „Anlässlich der Meldung der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz „Bf“) über die beabsichtigte Prostitutionsausübung (Niederschrift vom 19.05.2014) wurde der Bf eine Bestätigung über die Meldung ausgefolgt. Auf dieser Bestätigung findet sich auch der Hinweis auf die Rechtslage, wonach in diesem Stadium die Ausübung der Prostitution verboten ist. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – die LPD Wien selbstverständlich fremdenpolizeiliche Kompetenzen besitzt und dass die Bf anlässlich ihrer Meldung nicht erklärte, die Prostitution im Bundesgebiet bloß vorübergehend auszuüben.“ In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, nach der Judikatur des VfGH (VfSlg 4082, 9922 u.v.a.) liege verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt nur vor, wenn der fragliche Akt normativen Inhalt aufweise. Anders ausgedrückt setze Befehlsgewalt voraus, dass dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht werde. Der Bf sei in der bekämpften Bestätigung keine wie immer geartete Sanktion angedroht worden, weshalb das Vorliegen verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt schon aus diesem Grund zu verneinen sei. Unabhängig davon sei der Bf keinerlei unverzüglich einsetzende Sanktion physischer Natur in Aussicht gestellt worden. Sohin beantragt die erstbelangte Behörde die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig und verzichtet ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2.2. Die zweitbelangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 21.08.2014 ihren Akt Nr. ... vor und erstatte unter einem eine Gegenschrift, worin sie Folgendes vorbringt: „Zu 1. Zulässigkeit der Beschwerde Zu Punkt 1 der Maßnahmenbeschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, ihr wäre der Ausweis gem. § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen grundlos und zwangsweise durch die zweitbelangte Behörde, die Magistratsabteilung 15 abgenommen bzw. unterdrückt worden, dh. ohne dass die Voraussetzungen für eine solche Abnahme, nämlich das Vorliegen einer Geschlechtskrankheit oder HlV-lnfektion, Vorgelegen wären. Durch diese Abnahme oder Unterdrückung sei der Beschwerdeführerin ihr Recht der Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen „verboten“ worden (Vgl. auch . Zu Punkt 5.1.2. Unterdrückung des Ausweise Seite 18 vorletzter Absatz).Zu Punkt 1 der Maßnahmenbeschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, ihr wäre der Ausweis gem. Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen grundlos und zwangsweise durch die zweitbelangte Behörde, die Magistratsabteilung 15 abgenommen bzw. unterdrückt worden, dh. ohne dass die Voraussetzungen für eine solche Abnahme, nämlich das Vorliegen einer Geschlechtskrankheit oder HlV-lnfektion, Vorgelegen wären. Durch diese Abnahme oder Unterdrückung sei der Beschwerdeführerin ihr Recht der Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen „verboten“ worden (Vgl. auch . Zu Punkt 5.1.2. Unterdrückung des Ausweise Seite 18 vorletzter Absatz). Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Ausfolgung des Ausweises (der Kontrollkarte) für sich alleine noch kein Recht begründet. Der gem. § 2 Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974 i.d.g.F. ausgestellte Ausweis berechtigt nämlich nur jeweils zur Ausübung der Prostitution für den Zeitraum von einer Woche. Innerhalb dieses Zeitraumes haben sich Personen, die beabsichtigen der Prostitution nachzugehen, einer neuerlichen Untersuchung auf Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen und ist die Untersuchung in diesem Ausweis amtsärztlich zu bescheinigen (§ 3 leg.cit.). Wird hingegen eine Geschlechtskrankheit festgestellt, so ist die Kontrollkarte einzuziehen und erst nach erfolgter Heilung wieder auszufolgen (§ 4 leg.cit.). Wird kein Eintrag in der Kontrollkarte vorgenommen, so kann dies bedeuten, dassZudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Ausfolgung des Ausweises (der Kontrollkarte) für sich alleine noch kein Recht begründet. Der gem. Paragraph 2, Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, i.d.g.F. ausgestellte Ausweis berechtigt nämlich nur jeweils zur Ausübung der Prostitution für den Zeitraum von einer Woche. Innerhalb dieses Zeitraumes haben sich Personen, die beabsichtigen der Prostitution nachzugehen, einer neuerlichen Untersuchung auf Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen und ist die Untersuchung in diesem Ausweis amtsärztlich zu bescheinigen (Paragraph 3, leg.cit.). Wird hingegen eine Geschlechtskrankheit festgestellt, so ist die Kontrollkarte einzuziehen und erst nach erfolgter Heilung wieder auszufolgen (Paragraph 4, leg.cit.). Wird kein Eintrag in der Kontrollkarte vorgenommen, so kann dies bedeuten, dass

  1. a)die Prostituierte keine Untersuchung vornehmen hat lassen oder
  2. b)die Behörde die Ausstellung verweigert hat. Jedenfalls erlischt die gesundheitsbehördliche Berechtigung zur Ausübung der Prostitution nach Ablauf von einer Woche nach dem letzten amtlichen Eintrag ex lege. Die Beschwerdeführerin vermeint nun, durch die unterlassene Ausfolgung des Ausweises in ihrem Recht auf Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen gehindert worden zu sein. Sie verkennt dabei, dass der letztgültige Eintrag in ihre Kontrollkarte am 26. Mai 2014 erfolgte. Sohin endete die gesundheitsbehördliche Berechtigung zur Ausübung der Prostitution bereits am 1. Juni 2014. Daher wäre ihr auch bei Ausfolgung des Ausweises am 5.6.2014 kein Recht erwachsen oder hätte sie ein Recht belegen können. Richtig ist daher, dass entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht die Verweigerung der Ausfolgung des Ausweises, sondern der Ablauf der wöchentlichen Vermerke diese an der Ausübung der Prostitution hinderten. Dass sich die Beschwerdeführerin aus der nicht vorgenommenen Eintragung beschwert fühlt, wurde hingegen nicht vorgebracht. Sowohl rechtlich als auch faktisch führte die Einbehaltung der Kontrollkarte sohin zu keiner Änderung der Sach- und Rechtslage. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher bereits zu „Punkt 1. Zulässigkeit“ weder schlüssig noch rechtlich begründet. Der auf dieser Grundlage vorgebrachten Maßnahmenbeschwerde wird sohin entgegen getreten und wird beantragt die Beschwerde abzuweisen. Beweis: Ausweis gem. § 2 leg.cit. im Original Beilage ./BBeweis: Ausweis gem. Paragraph 2, leg.cit. im Original Beilage ./B Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerin folgt, so stellt das Handeln des Magistrats der Stadt Wien keine Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dar. Wie dargestellt wird durch die Ausfolgung des Ausweises ohne wöchentlichen Vermerk kein Recht begründet und wird die Beschwerdeführerin durch die Einbehaltung nicht beschwert. Das Begehren der Beschwerdeführerin müsste sohin richtig auf Eintrag der Untersuchung UND Ausfolgung des Ausweises lauten. Die Einbehaltung des Ausweises steht nämlich in untrennbarem Zusammenhang mit der Eintragung der Untersuchungsbestätigung gem. § 3 leg. cit. Die Einbehaltung selbst stellt mangels eigenständiger Normativität keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar und ist diese sohin nicht selbstständig anfechtbar. Die besondere Anfechtbarkeit eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt ergäbe sich aus der Verfahrensfreiheit solcher Akte, weil damit eigenständig in Rechte eingegriffen wird, ohne dass ein ordentliches Verfahren durchgeführt wurde. Die Erstausstellung und die Beurkundung der Untersuchungen stellen jedoch, mangels anderslautender Rechtsgrundlagen, ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren auf Grundlage eines Anbringen gem. § 13 Abs 1 AVG dar. Die zweitbelangte Behörde hat zwar, dem Wortlaut der „Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen“ folgend und in Übereinstimmung mit § 18 Abs 1 AVG die Eintragung möglichst noch am Tag der Untersuchung zu erledigen, widerspräche eine längere Frist doch dem Zweck der Norm und liefe der befristeten Zulässigkeit der Ausübung für (nur) eine Woche entgegen. Jedoch ist, auch bei einer derart kurzen Entscheidungsfrist der Behörde, das Rechtsmittel gegen die Säumnis der Devolutionsantrag gem. § 73 Abs 2 AVG. (Vgl. dazu Kneihs, Altes und Neues zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV 2004/324 ff mwN). Mangels Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde in Fällen, in denen ein Devolutionsantrag das vorgesehene Rechtsmittel darstellt, ist die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen, jedenfalls abzuweisen.Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerin folgt, so stellt das Handeln des Magistrats der Stadt Wien keine Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dar. Wie dargestellt wird durch die Ausfolgung des Ausweises ohne wöchentlichen Vermerk kein Recht begründet und wird die Beschwerdeführerin durch die Einbehaltung nicht beschwert. Das Begehren der Beschwerdeführerin müsste sohin richtig auf Eintrag der Untersuchung UND Ausfolgung des Ausweises lauten. Die Einbehaltung des Ausweises steht nämlich in untrennbarem Zusammenhang mit der Eintragung der Untersuchungsbestätigung gem. Paragraph 3, leg. cit. Die Einbehaltung selbst stellt mangels eigenständiger Normativität keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar und ist diese sohin nicht selbstständig anfechtbar. Die besondere Anfechtbarkeit eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt ergäbe sich aus der Verfahrensfreiheit solcher Akte, weil damit eigenständig in Rechte eingegriffen wird, ohne dass ein ordentliches Verfahren durchgeführt wurde. Die Erstausstellung und die Beurkundung der Untersuchungen stellen jedoch, mangels anderslautender Rechtsgrundlagen, ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren auf Grundlage eines Anbringen gem. Paragraph 13, Absatz eins, AVG dar. Die zweitbelangte Behörde hat zwar, dem Wortlaut der „Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen“ folgend und in Übereinstimmung mit Paragraph 18, Absatz eins, AVG die Eintragung möglichst noch am Tag der Untersuchung zu erledigen, widerspräche eine längere Frist doch dem Zweck der Norm und liefe der befristeten Zulässigkeit der Ausübung für (nur) eine Woche entgegen. Jedoch ist, auch bei einer derart kurzen Entscheidungsfrist der Behörde, das Rechtsmittel gegen die Säumnis der Devolutionsantrag gem. Paragraph 73, Absatz 2, AVG. (Vgl. dazu Kneihs, Altes und Neues zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV 2004/324 ff mwN). Mangels Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde in Fällen, in denen ein Devolutionsantrag das vorgesehene Rechtsmittel darstellt, ist die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen, jedenfalls abzuweisen. Zu 2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Sollte das Landesverwaltungsgericht Wien zur Erkenntnis gelangen, die Beschwerde sei zulässig, tritt die zweitbelangte Behörde dem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Zu 3. Sachverhalt Zum vorgebrachten Sachverhalt erstattet die zweitbelangte Behörde ihr Vorbringen nur soweit, als sich dieser unmittelbar oder mittelbar auf das Handeln der Magistratsabteilung 15 bezieht. Jene Ausführungen, die eine Prüfung anhand fremden- oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen monieren, treffen offenkundig die Vorgehensweise der erstbelangten Behörde und sind sohin nicht Gegenstand der Beschwerde gegen den Magistrat der Stadt Wien. Richtig ist, dass die Kontrollkarte am 14.5.2014 ausgestellt und der Beschwerdeführerin ausgehändigt wurde. Ebenso, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb der vorgeschriebenen Zeiten der Überprüfung auf Geschlechtskrankheiten unterzogen hat und das Freisein von Geschlechtskrankheiten festgestellt werden konnte. Beweis: Akt über die Ausstellung der Kontrollkarte B. Beilage ./A Zur Konkretisierung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass die Magistratsabteilung 15 ausschließlich die gesundheitliche Eignung zur Ausübung der Prostitution überprüfen und feststellen darf. Mitgeteilt wird weiters, dass am 19. Mai 2014 eine E-Mail der LPD Wien mit einem sogenannten Verbotsvermerk in der Magistratsabteilung 15 eingelangt ist. Die Kontrollkarte der Beschwerdeführerin wurde am 5.6.2014 im STD-Ambulatorium einbehalten. An dieser Stelle muss zudem darauf hingewiesen werden, dass die von der Beschwerdeführerin genannte Untersuchung auf Vorliegen einer Tuberkuloseerkrankung auf Grundlage der Reihenuntersuchung gem. Tuberkulosegesetz und nicht aufgrund von Rechtsgrundlagen zur Überwachung von Prostituierten erfolgt. Dass Prostituierte unter die Reihenuntersuchung fallen ergibt sich ausschließlich aus dem gehäuften Auftreten von Tuberkulosefällen innerhalb dieser Risikogruppe. Sollte eine TBC-Erkrankung festgestellt werden, so erfolgen die weiteren Maßnahmen nach dem Tuberkulosegesetz und haben diese keine Auswirkung auf die Ausstellung der Kontrollkarte. Daher wird diese Untersuchung auch nicht in die Kontrollkarte eingetragen. Beweis: Ausweis gem. § 2 leg.cit. im Original Beilage ./BBeweis: Ausweis gem. Paragraph 2, leg.cit. im Original Beilage ./B Die weiteren Vorbringen, insbesondere rechtliche Erwägungen der Beschwerdeführerin, werden zu Punkt 5.1.2. entkräftet. Mit Schreiben vom 23.6.2014, eingelangt am 25.6.2014, begehrte die Beschwerdeführerin von der zweitbelangten Behörde die Ausfolgung der Kontrollkarte. Trotz dieses Anbringens brachte die Beschwerdeführerin nur 3 Werktage später, mit 30.6.2014 die Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien ein die der zweitbelangten Behörde mit 10.7.2014, also nur 9 Werktage nach der Aufforderung zur Ausfolgung bekannt wurde. In Anbetracht des umfassenden Vorbringens, das eine rechtliche Prüfung notwendig machte, ist eine derart kurze Zeitspanne für eine ggf. abweichende Meinungsfindung innerhalb der Behörde unzureichend. Die zweitbelangte Behörde hat sohin gem. § 38 Satz 2 AVG das Verfahren bezüglich der des Antrags vom 5.6.2014 und des Anbringens vom 23.6.2014 auf Aushändigung der Kontrollkarte und Eintragung des Freiseins von Geschlechtskrankheiten ausgesetzt.Mit Schreiben vom 23.6.2014, eingelangt am 25.6.2014, begehrte die Beschwerdeführerin von der zweitbelangten Behörde die Ausfolgung der Kontrollkarte. Trotz dieses Anbringens brachte die Beschwerdeführerin nur 3 Werktage später, mit 30.6.2014 die Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien ein die der zweitbelangten Behörde mit 10.7.2014, also nur 9 Werktage nach der Aufforderung zur Ausfolgung bekannt wurde. In Anbetracht des umfassenden Vorbringens, das eine rechtliche Prüfung notwendig machte, ist eine derart kurze Zeitspanne für eine ggf. abweichende Meinungsfindung innerhalb der Behörde unzureichend. Die zweitbelangte Behörde hat sohin gem. Paragraph 38, Satz 2 AVG das Verfahren bezüglich der des Antrags vom 5.6.2014 und des Anbringens vom 23.6.2014 auf Aushändigung der Kontrollkarte und Eintragung des Freiseins von Geschlechtskrankheiten ausgesetzt. Beweis: Anbringen vom 23.6.2014 Beilage ,/D Beischaffung des Verfahrensaktes VGW-102/076/27646/2014 Zu 4. Beschwerdepunkte Die zweitbelangte Behörde verweist auf ihr bisheriges Vorbringen. Zu 5. Beschwerdegründe Zur Darlegung der Rechtsgrundlagen erklärt sich die zweitbelangte Behörde nicht. Zu. 5.1.1. Verbot der Ausübung der Prostitution Zu dem Subkapitel „Fehlende Ermessensausübung“ wird auf die amtsärztliche Untersuchung insofern Bezug genommen, als sich die Beschwerdeführerin „bereits vor Meldung der beabsichtigten Ausübung der Sexualdienstleistung der amtsärztlichen Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten unterzogen hat und die Zulässigkeit der Ausübung ... amtsärztlich festgestellt wurde Festgehalten wird nochmals, dass die Magistratsabteilung 15 im Zuge der Ausstellung der Kontrollkarte bzw. der Eintragungen in diese „nur“ die gesundheitliche Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution feststellt. Das restliche Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich auf das, der Landespolizeidirektion Wien vorgeworfene arbeitsrechtliche und fremdenrechtliche Vorgehen, die Magistratsabteilung 15 gibt hiezu keine Erklärung ab. 5.1.2. Unterdrückung des Ausweises Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass allfällige arbeits- und fremdenrechtliche Bedenken keinen Einfluss auf die Ausstellung der Kontrollkarte hätten. Insbesondere basiere die Ausstellung auf zwingenden Bestimmungen. Der Magistrat der Stadt Wien tritt einleitend der von der Beschwerdeführerin gewählten Darstellung entgegen, die Magistratsabteilung 15 hätte die Kontrollkarte „mit dem Vorsatz unterdrückt, um zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen und Rechten (z.B. bei Kontrollen durch die Exekutive, als auch Vorlage bei der Magistratsabteilung 35 und Vorlage bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft als auch des Finanzamtes) gebraucht werde“ (Vgl. 5.1.2 Unterdrückung des Ausweises Seite 18 Abs 3). Diese, dem § 229 StGB entnommene Anschuldigung entbehrt nicht nur jeglicher rechtlicher Grundlage, scheitert sie doch schon an der Tatsache, dass die ausstellende Behörde über diese Urkunde verfügen darf und sohin die Verweigerung der Ausfolgung keinen Tatbestand der Urkundenunterdrückung begründen kann. Sie führt für sich alleine genommen auch zu keiner Beeinträchtigung der Interessen der Beschwerdeführerin, da die Einbehaltung eines Ausweises ohne aktuellen Vermerk der Behörde, wie zu „1. Zulässigkeit der Beschwerde“ bereits näher ausgeführt, kein Recht beurkundet. Die zweitbelangte Behörde verwehrt sich sohin entschieden gegen den Vorwurf eines vorsätzlichen, strafrechtlich relevanten Verhaltens, ohne dass die Beschwerdeführerin auch nur den geringsten Beweis für die Richtigkeit dieser Anschuldigung erbringt.Der Magistrat der Stadt Wien tritt einleitend der von der Beschwerdeführerin gewählten Darstellung entgegen, die Magistratsabteilung 15 hätte die Kontrollkarte „mit dem Vorsatz unterdrückt, um zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen und Rechten (z.B. bei Kontrollen durch die Exekutive, als auch Vorlage bei der Magistratsabteilung 35 und Vorlage bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft als auch des Finanzamtes) gebraucht werde“ (Vgl. 5.1.2 Unterdrückung des Ausweises Seite 18 Absatz 3,). Diese, dem Paragraph 229, StGB entnommene Anschuldigung entbehrt nicht nur jeglicher rechtlicher Grundlage, scheitert sie doch schon an der Tatsache, dass die ausstellende Behörde über diese Urkunde verfügen darf und sohin die Verweigerung der Ausfolgung keinen Tatbestand der Urkundenunterdrückung begründen kann. Sie führt für sich alleine genommen auch zu keiner Beeinträchtigung der Interessen der Beschwerdeführerin, da die Einbehaltung eines Ausweises ohne aktuellen Vermerk der Behörde, wie zu „1. Zulässigkeit der Beschwerde“ bereits näher ausgeführt, kein Recht beurkundet. Die zweitbelangte Behörde verwehrt sich sohin entschieden gegen den Vorwurf eines vorsätzlichen, strafrechtlich relevanten Verhaltens, ohne dass die Beschwerdeführerin auch nur den geringsten Beweis für die Richtigkeit dieser Anschuldigung erbringt. Zur Maßnahmenbeschwerde selbst ist anzumerken, dass gem. § 3 Abs 1 WPG 2011 der Magistrat der Stadt Wien zuständige Behörde für das Prostitutionswesen ist. Die Administration und Überwachung in Sittlichkeitsangelegenheiten wurde der Landespolizeidirektion Wien übertragen und es erfolgt die Wahrnehmung der dem Magistrat verbliebenen Aufgaben sohin in enger Zusammenarbeit mit der LPD- Wien. Ein Datenaustausch jener, für das jeweilige Verwaltungshandeln notwendigen Informationen ist somit unerlässlich und rechtlich vorgesehen (vgl. § 5 Abs 4 und 5 sowie § 19 Abs 3 WPG 2011). Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt innerhalb der jeweiligen Kompetenzzuteilung autonom und ohne Überschneidungen. Der Vorhalt, die Ausstellung bzw. Herausgabe der Kontrollkarte stünde im direkten Zusammenhang mit anderen Belangen ist schlichtweg unrichtig.Zur Maßnahmenbeschwerde selbst ist anzumerken, dass gem. Paragraph 3, Absatz eins, WPG 2011 der Magistrat der Stadt Wien zuständige Behörde für das Prostitutionswesen ist. Die Administration und Überwachung in Sittlichkeitsangelegenheiten wurde der Landespolizeidirektion Wien übertragen und es erfolgt die Wahrnehmung der dem Magistrat verbliebenen Aufgaben sohin in enger Zusammenarbeit mit der LPD- Wien. Ein Datenaustausch jener, für das jeweilige Verwaltungshandeln notwendigen Informationen ist somit unerlässlich und rechtlich vorgesehen vergleiche Paragraph 5, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 19, Absatz 3, WPG 2011). Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt innerhalb der jeweiligen Kompetenzzuteilung autonom und ohne Überschneidungen. Der Vorhalt, die Ausstellung bzw. Herausgabe der Kontrollkarte stünde im direkten Zusammenhang mit anderen Belangen ist schlichtweg unrichtig. Wie von der Beschwerdeführerin richtig dargestellt, haben Personen, die beabsichtigen der Prostitution nachzugehen, sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit, u.a. einer gesundheitsbehördlichen Überprüfung zu unterziehen. Diese führt weiter aus, dass im Zuge der Untersuchung vom 6.6.2014 die Magistratsabteilung 15, ohne dass eine mangelnde gesundheitliche Eignung festgestellt wurde, die Herausgabe des Ausweises (gemeint ist wohl inklusive der aktuellen Bestätigung über das Freisein von Geschlechtskrankheiten) verweigert hätte. Die Beschwerdeführerin wirf der Magistratsabteilung 15 vor, „wissentlich missbräuchlich“ (erneut ohne den Beweis hiefür anzutreten, vgl. Seite 18 Abs 5 und Seite 20 Abs 3) die Anbahnung und Ausübung der Prostitution „zu verbieten“. Diese Anschuldigung entbehrt jeglicher Grundlage. Die Behörde handelte bei der Einbehaltung in Befolgung des gesetzlichen Auftrags. Ungeachtet dessen, dass eine Eintragung in die Kontrollkarte nur erfolgen darf, wenn die Untersuchung das Freisein von Geschlechtskrankheiten ergibt, bestehen für das Ausstellen und die Eintragung noch weitere Voraussetzungen.

§ 1

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen müssen sich jene Personen der regelmäßigen Untersuchungen unterziehen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist expressis verbis im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO zu verstehen und bedeutet, dass die Person selbstständig, regelmäßig und in Ertragserzielungsabsicht handeln muss. Mit dem Vorliegen einer behördlichen Mitteilung

§ 19Abs.

3 WPG 2011, dass Prostitution nicht ausgeübt werden darf, kann die Voraussetzung der Gewerbsmäßigkeit nicht mehr rechtmäßig erfüllt werden. Fehlt es nun an der Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit, so fehlt es auch an der Voraussetzung zur Ausstellung der Kontrollkarte oder der Eintragung in diese. Daneben ist anzumerken, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Kontrollkarte ohne Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit rechtsmissbräuchlich erfolgen würde. Zudem wird eine Antragstellerin, über die ein Verbot der Ausübung der Prostitution verhängt wurde, durch die Nichteintragung oder Nichtausstellung keinesfalls beschwert, darf diese ohnehin nicht der Prostitution nachgehen.Die Beschwerdeführerin wirf der Magistratsabteilung 15 vor, „wissentlich missbräuchlich“ (erneut ohne den Beweis hiefür anzutreten, vergleiche Seite 18 Absatz 5 und Seite 20 Absatz 3,) die Anbahnung und Ausübung der Prostitution „zu verbieten“. Diese Anschuldigung entbehrt jeglicher Grundlage. Die Behörde handelte bei der Einbehaltung in Befolgung des gesetzlichen Auftrags. Ungeachtet dessen, dass eine Eintragung in die Kontrollkarte nur erfolgen darf, wenn die Untersuchung das Freisein von Geschlechtskrankheiten ergibt, bestehen für das Ausstellen und die Eintragung noch weitere Voraussetzungen.

Paragraph eins, Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen müssen sich jene Personen der regelmäßigen Untersuchungen unterziehen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist expressis verbis im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO zu verstehen und bedeutet, dass die Person selbstständig, regelmäßig und in Ertragserzielungsabsicht handeln muss. Mit dem Vorliegen einer behördlichen Mitteilung

Paragraph 19, Absatz 3, WPG 2011, dass Prostitution nicht ausgeübt werden darf, kann die Voraussetzung der Gewerbsmäßigkeit nicht mehr rechtmäßig erfüllt werden. Fehlt es nun an der Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit, so fehlt es auch an der Voraussetzung zur Ausstellung der Kontrollkarte oder der Eintragung in diese. Daneben ist anzumerken, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Kontrollkarte ohne Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit rechtsmissbräuchlich erfolgen würde. Zudem wird eine Antragstellerin, über die ein Verbot der Ausübung der Prostitution verhängt wurde, durch die Nichteintragung oder Nichtausstellung keinesfalls beschwert, darf diese ohnehin nicht der Prostitution nachgehen. Beweis: Akt über die Ausstellung der Kontrollkarte B. Beilage JA Des Weiteren wird vorgebracht, dass die zweitbelangte Behörde bei der Ausstellung der Kontrollkarte sowie den wöchentlichen Eintragungen gehalten ist, keinen Ausweis auszustellen bzw. Bestätigungen in diesen einzutragen, wenn durch die LPD-Wien die Ausübung der Prostitution untersagt wird. Die Magistratsabteilung 15 ruft an dieser Stelle in Erinnerung, dass in der polizeilichen Untersagung die Begründung zwar nur rudimentär und pauschal als „auf Grund mangelnder arbeitsrechtlicher bzw. fremdenrechtlicher Voraussetzungen“ angeführt wird. Sowohl die Untersagung und Übermittlung selbst wie auch die angeführten Rechtsbereiche sind für die Magistratsabteilung 15 aus mehreren Gründen von rechtlicher Relevanz. Beweis: Bestätigung der LPD-Wien an B. L. Beilage .IC Die Begründung der Untersagung ist zudem ausreichend, um von einer Bindung ausgehen zu müssen, die somit einer Ausstellung der Kontrollkarte durch die Magistratsabteilung 15 zuwider läuft. Dabei handelt es sich direkt und indirekt um Fragen der Identitätsfeststellung. Dass es sich um einen solchen Fall handelt liegt nahe, da die LPD-Wien eine Untersagung nach dem Wiener Prostitutionsgesetz 2011 auf arbeitsrechtliche und fremdenrechtliche Belange stützt und die einzige Überschneidung dieser drei Rechtsbereiche ist eben diese Identitätsfeststellung (§ 5 Abs 1 und § 4 lit a WPG 2011, § 34 FPG). Übermittelt nun die LPD-Wien der Magistratsabteilung 15 eine Untersagung, so hat letztere davon auszugehen, dass die Untersagungsgründe auch für ihr Hoheitshandeln relevant sind und diese Untersagung sohin ihrem Handeln zu Grunde zu legen. Eine Prüfung der Richtigkeit des Handelns einer anderen Behörde ist schon aufgrund des Vertrauensgrundsatzes wie auch mangels faktischer Möglichkeiten hiezu, ausgenommen bei berechtigten Zweifeln, weder zulässig noch vorgesehen. Vielmehr muss die Magistratsabteilung 15 die Amtshandlung der LPD-Wien heranziehen und von deren Relevanz für ihr eigenes Handeln ausgehen, wäre doch ansonsten schon die Übermittlung rechtswidrig.Die Begründung der Untersagung ist zudem ausreichend, um von einer Bindung ausgehen zu müssen, die somit einer Ausstellung der Kontrollkarte durch die Magistratsabteilung 15 zuwider läuft. Dabei handelt es sich direkt und indirekt um Fragen der Identitätsfeststellung. Dass es sich um einen solchen Fall handelt liegt nahe, da die LPD-Wien eine Untersagung nach dem Wiener Prostitutionsgesetz 2011 auf arbeitsrechtliche und fremdenrechtliche Belange stützt und die einzige Überschneidung dieser drei Rechtsbereiche ist eben diese Identitätsfeststellung (Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 4, Litera a, WPG 2011, Paragraph 34, FPG). Übermittelt nun die LPD-Wien der Magistratsabteilung 15 eine Untersagung, so hat letztere davon auszugehen, dass die Untersagungsgründe auch für ihr Hoheitshandeln relevant sind und diese Untersagung sohin ihrem Handeln zu Grunde zu legen. Eine Prüfung der Richtigkeit des Handelns einer anderen Behörde ist schon aufgrund des Vertrauensgrundsatzes wie auch mangels faktischer Möglichkeiten hiezu, ausgenommen bei berechtigten Zweifeln, weder zulässig noch vorgesehen. Vielmehr muss die Magistratsabteilung 15 die Amtshandlung der LPD-Wien heranziehen und von deren Relevanz für ihr eigenes Handeln ausgehen, wäre doch ansonsten schon die Übermittlung rechtswidrig. Wie die Beschwerdeführerin selbst richtig feststellt (vgl. zu 5.1.

  1. Verbot der Ausübung der Prostitution, Fehlende Ermessensausübung Abs 2), hat die Landespolizeidirektion Wien im Zuge ihrer Aufgaben gem. § 5 Abs 1 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 „Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und zwei Lichtbilder, welche die Person zweifelsfrei erkennen lassen“ zu erfassen. Die LPD-Wien wird sohin im Bereich der Erfassung und Prüfung dieser Daten für den Magistrat tätig und ist es auch nur der LPD-Wien, aufgrund ihrer Expertise und Befugnisse (vgl. §§ 98ff Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005) möglich, eine Identitätsfälschung aufzudecken. Ebenso ist es nur der LPD-Wien möglich, die für ein Verwaltungshandeln notwendige Einhaltung „fremdenrechtlicher“ Bestimmungen abzuklären, zu der eben diese Identitätsfeststellung gehört (vgl. § 34 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005). Dies ist der Magistratsabteilung 15 als Gesundheitsdienst auch fachlich und personell nur im stark eingeschränkten Umfang möglich.Wie die Beschwerdeführerin selbst richtig feststellt vergleiche zu 5.1.
  2. Verbot der Ausübung der Prostitution, Fehlende Ermessensausübung Absatz 2,), hat die Landespolizeidirektion Wien im Zuge ihrer Aufgaben gem. Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 „Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und zwei Lichtbilder, welche die Person zweifelsfrei erkennen lassen“ zu erfassen. Die LPD-Wien wird sohin im Bereich der Erfassung und Prüfung dieser Daten für den Magistrat tätig und ist es auch nur der LPD-Wien, aufgrund ihrer Expertise und Befugnisse vergleiche Paragraphen 98 f, f, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005) möglich, eine Identitätsfälschung aufzudecken. Ebenso ist es nur der LPD-Wien möglich, die für ein Verwaltungshandeln notwendige Einhaltung „fremdenrechtlicher“ Bestimmungen abzuklären, zu der eben diese Identitätsfeststellung gehört vergleiche Paragraph 34, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005). Dies ist der Magistratsabteilung 15 als Gesundheitsdienst auch fachlich und personell nur im stark eingeschränkten Umfang möglich. Hinzu tritt die materiell-rechtliche Bindung dieser „fremdenrechtlichen“ Pflicht zur Identitätsfeststellung. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH fällt sowohl die Meldepflicht nach den Prostitutionsgesetzen als auch die gesundheitliche Kontrolle der Prostituierten sowohl in den Bereich der Sittlichkeitspolizei als auch des Gesundheitswesens. Zu letzteren zählt, wie die Beschwerdeführerin selbst anführt, die gesundheitsbehördliche Überwachung (vgl. Seite 5 Abs 1 der Beschwerde). Die Vermeidung der Ausbreitung von Geschlechtskrankheiten kann nur bei Vorliegen der Identität und einer ladungsfähigen Adresse erfolgen. Da die Ladungsfähigkeit und Vollstreckungsmöglichkeit von solchen „fremdenrechtlichen Voraussetzungen“ abhängig sind, muss die Magistratsabteilung 15 eine explizit darauf begründete Untersagung beachten und darf Personen die sich aufgrund falscher oder nicht ordnungsgemäßer Daten der gesundheitsbehördlichen Überwachung zu entziehen drohen keine Kontrollkarte ausstellen.Hinzu tritt die materiell-rechtliche Bindung dieser „fremdenrechtlichen“ Pflicht zur Identitätsfeststellung. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH fällt sowohl die Meldepflicht nach den Prostitutionsgesetzen als auch die gesundheitliche Kontrolle der Prostituierten sowohl in den Bereich der Sittlichkeitspolizei als auch des Gesundheitswesens. Zu letzteren zählt, wie die Beschwerdeführerin selbst anführt, die gesundheitsbehördliche Überwachung vergleiche Seite 5 Absatz eins, der Beschwerde). Die Vermeidung der Ausbreitung von Geschlechtskrankheiten kann nur bei Vorliegen der Identität und einer ladungsfähigen Adresse erfolgen. Da die Ladungsfähigkeit und Vollstreckungsmöglichkeit von solchen „fremdenrechtlichen Voraussetzungen“ abhängig sind, muss die Magistratsabteilung 15 eine explizit darauf begründete Untersagung beachten und darf Personen die sich aufgrund falscher oder nicht ordnungsgemäßer Daten der gesundheitsbehördlichen Überwachung zu entziehen drohen keine Kontrollkarte ausstellen. Beweis: PV Ao. Univ. Prof. Dr.med. Bi. p.A. zweitbelangte Behörde Aber auch die Untersagung auf Grundlage „arbeitsrechtlicher Bestimmungen“ bindet den Magistrat. Unter anderem gehören Berufsverbote (im weitesten Sinn) zum Arbeitsrecht. Somit auch jene Schutznormen, die Minderjährige und Personen unter einem gewissen Schutzalter von der Ausübung bestimmter Berufe ausschließen. Erneut muss sich die Magistratsabteilung 15 hier auf die bereits mehrfach erwähnte Identitätsfeststellung berufen, zu der auch die Altersfeststellung gehört. Führt nun das festgestellte Alter zu einer Untersagung der Prostitution, so muss es sich um eine minderjährige Person handeln (vgl. § 4 lit a WPG 2011). Nicht nur der Schutz von Minderjährigen vor der Zuführung zur Prostitution, der vom gesamten Magistrat wahrzunehmen ist, fordert ein Handeln der Zweitbelangten. Minderjährige sind zudem nicht berechtigt, eigenverantwortlich ein antragsbedürftiges Verfahren zu führen. Sohin darf die Magistratsabteilung 15 auch aus diesem Mangel der formell-rechtlicher Voraussetzungen solchen Personen keine Kontrollkarte ausstellen.Aber auch die Untersagung auf Grundlage „arbeitsrechtlicher Bestimmungen“ bindet den Magistrat. Unter anderem gehören Berufsverbote (im weitesten Sinn) zum Arbeitsrecht. Somit auch jene Schutznormen, die Minderjährige und Personen unter einem gewissen Schutzalter von der Ausübung bestimmter Berufe ausschließen. Erneut muss sich die Magistratsabteilung 15 hier auf die bereits mehrfach erwähnte Identitätsfeststellung berufen, zu der auch die Altersfeststellung gehört. Führt nun das festgestellte Alter zu einer Untersagung der Prostitution, so muss es sich um eine minderjährige Person handeln vergleiche Paragraph 4, Litera a, WPG 2011). Nicht nur der Schutz von Minderjährigen vor der Zuführung zur Prostitution, der vom gesamten Magistrat wahrzunehmen ist, fordert ein Handeln der Zweitbelangten. Minderjährige sind zudem nicht berechtigt, eigenverantwortlich ein antragsbedürftiges Verfahren zu führen. Sohin darf die Magistratsabteilung 15 auch aus diesem Mangel der formell-rechtlicher Voraussetzungen solchen Personen keine Kontrollkarte ausstellen. Sohin kann sich die Magistratsabteilung 15 nicht nur auf den Mangel in der gesetzlichen Voraussetzung zur gewerbsmäßigen Ausübung der Prostitution berufen, sondern hat vielmehr die polizeiliche Untersagung im Hinblick auf die Begründung der „mangelnden arbeitsrechtlichen und fremdenrechtlichen Voraussetzungen“ zu berücksichtigen. Wie dargestellt ergibt sich die Beachtlichkeit nicht zuletzt daraus, dass die Zustellung der Untersagung von der LPD-Wien an die Magistratsabteilung 15 ausschließlich dann zulässig ist, wenn gesundheitsbehördliche Belange betroffen sind. Sohin musste die Magistratsabteilung 15 zu Recht die Kontrollkarte verweigern. Auch im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist die Bestätigung der Untersuchung zu unterlassen bzw. der Ausweis einzubehalten. Die Regelungen zur Prostitution stellen eine Querschnittsmaterie des Gesundheitswesens und der Sittlichkeitspolizei dar. Die jeweiligen Normen sind so zu vollziehen, dass sich die Rechtsvorschriften nicht widersprechen (verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung). Die Ausstellung eines Ausweises gem. § 2 Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, trotz Vorliegens einer polizeilichen Mitteilung über die Unzulässigkeit der Prostitutionsausübung konterkariert die Wirkung der Untersagung, ist doch ein behördliches Dokument wie die Kontrollkarte jedenfalls potentiell geeignet, gegenüber Dritten den Anschein einer legalen Ausübung zu vermitteln. Würde ein solcher Anschein von einer Antragstellerin auch noch bewusst genutzt werden, würde zudem der Antrag rechtsmissbräuchlich erfolgen.Auch im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist die Bestätigung der Untersuchung zu unterlassen bzw. der Ausweis einzubehalten. Die Regelungen zur Prostitution stellen eine Querschnittsmaterie des Gesundheitswesens und der Sittlichkeitspolizei dar. Die jeweiligen Normen sind so zu vollziehen, dass sich die Rechtsvorschriften nicht widersprechen (verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung). Die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 2, Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, trotz Vorliegens einer polizeilichen Mitteilung über die Unzulässigkeit der Prostitutionsausübung konterkariert die Wirkung der Untersagung, ist doch ein behördliches Dokument wie die Kontrollkarte jedenfalls potentiell geeignet, gegenüber Dritten den Anschein einer legalen Ausübung zu vermitteln. Würde ein solcher Anschein von einer Antragstellerin auch noch bewusst genutzt werden, würde zudem der Antrag rechtsmissbräuchlich erfolgen. Nur ergänzend führt die zweitbelangte Behörde aus, dass die weiteren Vorhalte der Beschwerdeführerin auf Seite 19 nur auf einem grundsätzlichen Missverständnis von der Wirkung der Ausstellung einer behördlichen Bestätigung auf Freisein von Geschlechtskrankheiten beruhen kann. So führt diese aus, dass die gegenständliche Einbehaltung des Ausweises eine Entziehung des Ausweises in jenen Fällen unterbinde in denen nachträglich eine Geschlechtskrankheit festgestellt wird (Seite 19 Abs 2), dass der Schutzzweck gegenüber Personen die Dienstleistungen von Prostituierten in Anspruch nehmen verhindert werde (Seite 19 Abs 3) sowie, dass damit die Mitführungspflicht bei der Ausübung der Prostitution unmöglich gemacht würde (Seite 19 Abs 4). Da ohne Kontrollkarte ein Ausüben der Prostitution verboten ist, sind die Vorbringen rechtlich schlichtweg falsch.Nur ergänzend führt die zweitbelangte Behörde aus, dass die weiteren Vorhalte der Beschwerdeführerin auf Seite 19 nur auf einem grundsätzlichen Missverständnis von der Wirkung der Ausstellung einer behördlichen Bestätigung auf Freisein von Geschlechtskrankheiten beruhen kann. So führt diese aus, dass die gegenständliche Einbehaltung des Ausweises eine Entziehung des Ausweises in jenen Fällen unterbinde in denen nachträglich eine Geschlechtskrankheit festgestellt wird (Seite 19 Absatz 2,), dass der Schutzzweck gegenüber Personen die Dienstleistungen von Prostituierten in Anspruch nehmen verhindert werde (Seite 19 Absatz 3,) sowie, dass damit die Mitführungspflicht bei der Ausübung der Prostitution unmöglich gemacht würde (Seite 19 Absatz 4,). Da ohne Kontrollkarte ein Ausüben der Prostitution verboten ist, sind die Vorbringen rechtlich schlichtweg falsch. Folgt man nun der Argumentation der Beschwerdeführerin, so konnte diese nicht darlegen, worin das Fehlverhalten der zweitbelangten Behörde lag, wenn diese auf ein rechtskonformes Vorgehen der Erstbelangten vertraute. Die Magistratsabteilung 15 hat vielmehr in rechtstreuer Weise alle notwendigen Maßnahmen zur gesundheitsbehördlichen Überwachung durchgeführt und die ihr übertragenen Aufgaben in verantwortungsvoller Weise wahrgenommen. Zu II. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden WirkungZu römisch zwei. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ist schon a limine mangels formellrechtlicher Grundlage zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die aufschiebende Wirkung eine Suspendierung der Wirkung einer Entscheidung und damit deren Umsetzbarkeit in die Wirklichkeit. Die durch die Entscheidung übertragenen Rechte und Pflichten werden dadurch vorläufig aufgeschoben (VwGH 20.5.1992, 91/12/0039). Auch die Rechtswirkungen von Gestaltungs- und Feststellungsbescheiden (mit letzteren ist die Eintragung in die Kontrollkarte noch am ehesten vergleichbar) treten bei Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht ein (VwGH 28.4.1992, 92/08/0078). Es soll durch die aufschiebende Wirkung sohin keine Änderung in jener Rechtslage eintreten, die beim Aufschiebungswerber vor dem Rechtsakt Vorgelegen ist. Im gegenständlichen Fall ist der Nichteintritt einer Rechtswirkung Beschwerdeinhalt, also die gesundheitsbehördliche Erlaubnis der Prostitution nachzugehen. Mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung kann jedoch niemand ein Recht erlangen, dass er vor Abweisung seines Antrags nicht hatte (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  3. Auflage, RZ 497). Auch steht keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die Maßnahme in der Verweigerung einer behördlichen Genehmigung liegt (VwGH 89/02/0032).Im gegenständlichen Fall ist der Nichteintritt einer Rechtswirkung Beschwerdeinhalt, also die gesundheitsbehördliche Erlaubnis der Prostitution nachzugehen. Mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung kann jedoch niemand ein Recht erlangen, dass er vor Abweisung seines Antrags nicht hatte vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  4. Auflage, RZ 497). Auch steht keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die Maßnahme in der Verweigerung einer behördlichen Genehmigung liegt (VwGH 89/02/0032). Die Beschwerdeführerin verkennt sohin die Rechtsnatur der aufschiebenden Wirkung, da sie durch diese, die Rechtswirkung der vorläufigen Verhinderung einer Maßnahme ins Gegenteil umzukehren versucht und nunmehr die Vornahme einer Hoheitshandlung fordert, mit der das Recht zur Ausübung der Prostitution übertragen wird. Sie verlangt daher keine aufschiebende Wirkung sondern eine unzulässige vorläufige Ersatzmaßnahme bzw. Ersatzvornahme. Doch auch aus materiell-rechtlicher Sicht ist die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Wie dargestellt hat die zweitbelangte Behörde aufgrund eines ausgesprochenen Verbotes der LPD-Wien die Kontrollkarte nicht ausgehändigt. Für die Magistratsabteilung 15 sind hiebei eine mögliche ungeklärte Identität und ein fremdenrechtliches Hindernis des Behördenhandelns von besonderer Bedeutung. Liegt ein solcher Fall vor, so ist die Wahrung der Gesundheitsüberwachung und somit die Eindämmung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten gefährdet. Es wären daher die öffentlichen Interessen der Gesundheitsvorsorge gefährdet, wenn vor abschließender Klärung der Rechtsgrundlage des polizeilichen Verbotes die Bestätigung der Kontrolluntersuchung vorgenommen und die Kontrollkarte ausgehändigt werden müsste. Dass die Abwehr einer ansteckenden Erkrankung jedenfalls eine Gefahr in Verzug darstellt (vgl. VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246), auch wenn diese nur potentiell vorliegt, lässt sich aus der Zahl des Auftretens derartiger Erkrankungen leicht nachvollziehen und kann sohin vorausgesetzt werden. Aufgrund der überwiegend auf Seiten der Gesundheitsvorsorge liegenden Interessensabwägung wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegengetreten.“Doch auch aus materiell-rechtlicher Sicht ist die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Wie dargestellt hat die zweitbelangte Behörde aufgrund eines ausgesprochenen Verbotes der LPD-Wien die Kontrollkarte nicht ausgehändigt. Für die Magistratsabteilung 15 sind hiebei eine mögliche ungeklärte Identität und ein fremdenrechtliches Hindernis des Behördenhandelns von besonderer Bedeutung. Liegt ein solcher Fall vor, so ist die Wahrung der Gesundheitsüberwachung und somit die Eindämmung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten gefährdet. Es wären daher die öffentlichen Interessen der Gesundheitsvorsorge gefährdet, wenn vor abschließender Klärung der Rechtsgrundlage des polizeilichen Verbotes die Bestätigung der Kontrolluntersuchung vorgenommen und die Kontrollkarte ausgehändigt werden müsste. Dass die Abwehr einer ansteckenden Erkrankung jedenfalls eine Gefahr in Verzug darstellt vergleiche VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246), auch wenn diese nur potentiell vorliegt, lässt sich aus der Zahl des Auftretens derartiger Erkrankungen leicht nachvollziehen und kann sohin vorausgesetzt werden. Aufgrund der überwiegend auf Seiten der Gesundheitsvorsorge liegenden Interessensabwägung wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegengetreten.“ Die zweitbelangte Behörde beantragt sohin die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Beschwerde.
  5. Beide Beschwerden erweisen sich als unzulässig, die gegen die erstbelangte Behörde gerichtete Beschwerde überdies als verspätet. Sie waren daher zurückzuweisen, wozu es

§ 24Vw

GVG keiner öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurfte. 3. Beide Beschwerden erweisen sich als unzulässig, die gegen die erstbelangte Behörde gerichtete Beschwerde überdies als verspätet. Sie waren daher zurückzuweisen, wozu es

Paragraph 24, VwGVG keiner öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurfte. 3.

  1. Die bekämpfte Amtshandlung der erstbelangten Behörde wurde am 19.05.2014 gesetzt; laut Beschwerdevorbringen in Verbindung mit der Beilage zur Beschwerde wurde dabei nicht nur die Meldung der Prostitutionsausübung schriftlich bestätigt, sondern auch der Vermerk, wonach diese nach fremden- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig sei, in die schriftliche Bestätigung aufgenommen, welche der Beschwerdeführerin ausgefolgt wurde. Daraus ergibt sich im Einzelnen Folgendes: 3.1.
  2. Selbst ein bloß mündlich ausgesprochenes „Verbot“, die Prostitution auszuüben, könnte nicht als Befehl aufgefasst werden, mangelt es doch am unmittelbaren Befolgungsanspruch und der widrigenfalls zu erwartenden Anwendung physischen Zwangs. Sollte also tatsächlich der in der Meldebestätigung enthaltene Hinweis, wonach die Prostitutionsausübung nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig sei, als Verbot interpretiert werden müssen, weil ihm ein normativer Gehalt unterstellt wird, so müsste die ausgefolgte Meldebestätigung, welche dieses angebliche „Verbot“ enthält, in einen Bescheid umgedeutet und nach den dafür geltenden Regeln bekämpft werden. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt jedenfalls nicht vor. 3.1.
  3. Davon einmal abgesehen, spricht gegen die angenommene Normativität des Schriftstückes, dass darin die erfolgte Meldung ausdrücklich bestätigt wird. Eine Bestrafung nach dem Wiener Prostitutionsgesetz aufgrund nicht erfolgter Meldung ist damit ausgeschlossen. Da weder das Ausländerbeschäftigungs- noch das Fremdenrecht ein ausdrückliches Prostitutionsverbot vorsehen, ist es naheliegend, den gegenständlichen, in der ausgefolgten Meldungsbestätigung enthaltenen Vermerk als bloßen Hinweis auf die Rechtslage abseits des Prostitutionsgesetzes aufzufassen. Dafür spricht auch, dass die beiden damit in Beziehung stehenden Sätze in der Bestätigung ausdrücklich als „Hinweis“ gekennzeichnet sind. Die etwas unglückliche Wortwahl „Verbotsvermerk“ für den fett gedruckten Vermerk ändert daran nichts. Somit liegt diesbezüglich auch kein Bescheid vor; die Deutung als „Befehl“ ist nach den obigen Ausführungen ohnehin ausgeschlossen. 3.1.
  4. Zur Rechtzeitigkeit ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2014, G106/2013, zu § 13 Abs. 5 AVG zu verweisen. Demnach ist es zulässig, in der Bekanntmachung von Amtsstunden durch Anschlag und im Internet kundzumachen, dass nach Ende der Amtsstunden per E-Mail oder Telefax eingelangte Schriftstücke erst am nächsten Tag als eingebracht gelten.3.1.
  5. Zur Rechtzeitigkeit ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2014, G106/2013, zu Paragraph 13, Absatz 5, AVG zu verweisen. Demnach ist es zulässig, in der Bekanntmachung von Amtsstunden durch Anschlag und im Internet kundzumachen, dass nach Ende der Amtsstunden per E-Mail oder Telefax eingelangte Schriftstücke erst am nächsten Tag als eingebracht gelten. Eine solche Kundmachung ist durch das Verwaltungsgericht Wien erfolgt. Dennoch hat der Vertreter der Beschwerdeführerin beide Beschwerden erst am letzten Tag der für die Erstbeschwerde (polizeiliche Amtshandlung) laufenden Frist um 18:21 Uhr, sohin nach Ende der Amtsstunden, gesendet. Sie gilt daher als am 01.07.2014 eingelangt und ist sohin verspätet. Der in dem gemeinsamen, als „Beschwerde“ im Singular übertitelten Schriftsatz unternommene Versuch, zwei Amtshandlungen unterschiedlicher Behörden als Einheit darzustellen, ermangelt einer nachvollziehbaren Begründung. 3.
  6. Zur Amtshandlung der zweitbelangten Behörde bringt die Beschwerdeführerin vor, der am 14.05.2014 ausgestellte Gesundheitsausweis sei am 06.06.2014 im Zuge der wöchentlichen amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten „unterdrückt“ worden. Dazu ist im Einzelnen auszuführen: 3.2.
  7. Der in der Wortwahl des Beschwerdeführervertreters insinuierte Vorwurf einer strafrechtlich relevanten „Urkundenunterdrückung“ überschreitet die Grenze zur Absurdität, zumal es sich um ein von der betreffenden Behörde ausgestelltes Zeugnis handelt, in welches von dieser regelmäßig Eintragungen vorzunehmen sind. Aus dem Beschwerdevorbringen ist vielmehr abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin den Ausweis abgegeben habe, um die wöchentliche Untersuchung durchführen zu lassen und die Bestätigung dafür zu erhalten; da eine solche Bestätigung jedoch nicht ergangen ist, wurde auch der Ausweis zurückgehalten. Nicht behauptet wird hingegen, dass der Beschwerdeführerin der Ausweis mit Gewalt abgenommen oder unter Gewaltandrohung abgenötigt worden wäre. Eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt sohin auch hier nicht vor. 3.2.
  8. Zwar kann eine Nichtausfolgung von Ausweisen in bestimmten Fällen sehr wohl als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden, jedoch nur dann, wenn nach einer freiwilligen, aber bedingten Übergabe einer Berechtigungsurkunde der eigentliche Zwangsakt in der Zurückhaltung gegen den Willen des Übergebers zu erblicken ist (VfSlg 8131/1977, 8414/1978). Nach der Rechtsprechung ist dies vor allem dann der Fall, wenn die Entziehung dieser urkundlichen Berechtigung in ein Grundrecht eingreift, etwa die bestimmungsgemäße Verwendung des Eigentums (z.B. des KFZ bei Einbehaltung der Zulassung oder der Kennzeichentafeln) bis auf weiteres verunmöglicht (VfSlg 12270/1990, 8414/1978). Im Übrigen gilt die Nichtherausgabe nur als behördliche Untätigkeit (VfSlg 10046/1984 m.w.N.).3.2.
  9. Zwar kann eine Nichtausfolgung von Ausweisen in bestimmten Fällen sehr wohl als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden, jedoch nur dann, wenn nach einer freiwilligen, aber bedingten Übergabe einer Berechtigungsurkunde der eigentliche Zwangsakt in der Zurückhaltung gegen den Willen des Übergebers zu erblicken ist (VfSlg 8131 aus 1977,, 8414 aus 1978,). Nach der Rechtsprechung ist dies vor allem dann der Fall, wenn die Entziehung dieser urkundlichen Berechtigung in ein Grundrecht eingreift, etwa die bestimmungsgemäße Verwendung des Eigentums (z.B. des KFZ bei Einbehaltung der Zulassung oder der Kennzeichentafeln) bis auf weiteres verunmöglicht (VfSlg 12270 aus 1990,, 8414 aus 1978,). Im Übrigen gilt die Nichtherausgabe nur als behördliche Untätigkeit (VfSlg 10046 aus 1984, m.w.N.). Im gegenständlichen Fall war eine urkundliche Berechtigung – vorausgesetzt der Ausweis gewährte überhaupt eine solche (dazu gleich unten 3.2.3) – gar nicht mehr vorhanden, weil mit Ablauf der Rechtswirkungen des zuletzt am 28.05.2014 ausgestellten Gesundheitszeugnisses erst eine weitere Untersuchung und ein weiteres Gesundheitszeugnis erforderlich gewesen wären, um die Tätigkeit wiederum für eine Woche fortsetzen zu dürfen. Zum Stichtag 06.06.2014, an welchem die bekämpfte Amtshandlung stattfand, wäre die Beschwerdeführerin sohin auch im Besitz ihres Ausweises, jedoch ohne aktuelles Gesundheitszeugnis, nicht mehr berechtigt gewesen, die Prostitution auszuüben. In Wahrheit geht es der Beschwerdeführerin bei dieser Beschwerde sohin nicht um die Ausfolgung des Ausweises, sondern um die Erteilung eines Gesundheitszeugnisses (wie ausführlich – und höchst zutreffend – in der Gegenschrift der zweitbelangten Behörde argumentiert wird). Da die gegenständliche Urkunde ohne dieses Zeugnis keinerlei rechtliche Wirkungen zeitigt, konnte der Beschwerdeführerin durch ihre Nichtausfolgung auch nicht in ihren Rechten verletzt sein. 3.2.
  10. Was die inhaltlichen Ausführungen der zweitbelangten Behörde zur Nichtausstellung des Gesundheitszeugnisses betrifft, so sei – lediglich am Rande – darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Auffassung, beim Hinweis der Landespolizeidirektion Wien handle es sich um ein Verbot, im Unrecht ist. Vielmehr ist dieser Vermerk – wie oben ausgeführt – ersichtlich nur als Hinweis konzipiert; außerdem besteht für ein Verbot in den betreffenden Gesetzen (FPG, AuslBG) gar keine Grundlage. Was hingegen das Wiener Prostitutionsgesetz anbelangt, so verpflichtet dieses nur zu einer Meldung, deren bloßer Eingang von der Landespolizeidirektion Wien zu bestätigen ist. Ein Untersagungsrecht (etwa analog dem Versammlungsgesetz) ist im Wiener Prostitutionsgesetz nicht vorgesehen. Während etwa der Organisator einer Versammlung, welche zwar angemeldet, aber untersagt worden ist, wegen Unterlassung der Anmeldung bestraft werden kann, trifft dies auf die Meldung im Wiener Prostitutionsgesetz mangels einer gesetzlichen Untersagungsgrundlage gerade nicht zu. Allein die Meldung berechtigt zur Ausübung der Prostitution. Schon von daher ist zweifelhaft, ob durch den Gesundheitsausweis, selbst mit aktuell noch gültigem Untersuchungszeugnis, überhaupt ein Recht verbrieft wird. Vielmehr handelt es sich nur um den Beweis einer Tatsache, nämlich der zeitgerecht durchgeführten Gesundheitsuntersuchung mit unbedenklichem Ergebnis für Prostitutionsausübende. Die Tatsache hat allerdings insofern normative Auswirkungen, als die Ausübung der Prostitution ohne gültiges Gesundheitszeugnis bei Strafe verboten ist. Ob wegen dieser Auswirkungen das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde zur Verfügung steht, wenn die Gesundheitsbehörde bei der Ausstellung des wöchentlichen Zeugnisses rechtswidriger Weise untätig bleibt, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden. Diskutierbar wäre sogar eine Straflosigkeit nach dem Geschlechtskrankheitengesetz iVm § 5 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 idF BGBl. Nr. 591/1993 (nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, zB jenen, auf die die Meldungsbestätigung in ihrem „Verbotsvermerk“ hinweist!), wenn die Prostituierte trotz Bereitschaft zur wöchentlichen Gesundenuntersuchung und nachweislicher physischer Gesundheit kein solches Zeugnis erhält. Insofern sind die einschlägigen Ausführungen der zweitbelangten Behörde nicht nur rechtlich unrichtig, sondern auch faktisch kontraproduktiv. Unbeschadet dieser Überlegungen stellt die Nichtherausgabe des – im vorliegenden Fall kein gültiges Zeugnis enthaltenden – Ausweises nicht einmal einen normativen Akt, geschweige denn eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.Ob wegen dieser Auswirkungen das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde zur Verfügung steht, wenn die Gesundheitsbehörde bei der Ausstellung des wöchentlichen Zeugnisses rechtswidriger Weise untätig bleibt, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden. Diskutierbar wäre sogar eine Straflosigkeit nach dem Geschlechtskrankheitengesetz in Verbindung mit Paragraph 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1993, (nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, zB jenen, auf die die Meldungsbestätigung in ihrem „Verbotsvermerk“ hinweist!), wenn die Prostituierte trotz Bereitschaft zur wöchentlichen Gesundenuntersuchung und nachweislicher physischer Gesundheit kein solches Zeugnis erhält. Insofern sind die einschlägigen Ausführungen der zweitbelangten Behörde nicht nur rechtlich unrichtig, sondern auch faktisch kontraproduktiv. Unbeschadet dieser Überlegungen stellt die Nichtherausgabe des – im vorliegenden Fall kein gültiges Zeugnis enthaltenden – Ausweises nicht einmal einen normativen Akt, geschweige denn eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Zu beiden Beschwerden war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
  11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/
  12. Die Zuerkennung eines Schriftsatzaufwandes setzt nach der Rechtsprechung nur voraus, dass ein Schriftsatz zum betreffenden Thema erstattet, nicht jedoch, dass er der Gegenseite vor der Entscheidung – insbesondere vor einer Zurückweisung – zur Kenntnis gebracht worden ist.
  13. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Die Zuerkennung eines Schriftsatzaufwandes setzt nach der Rechtsprechung nur voraus, dass ein Schriftsatz zum betreffenden Thema erstattet, nicht jedoch, dass er der Gegenseite vor der Entscheidung – insbesondere vor einer Zurückweisung – zur Kenntnis gebracht worden ist.
  14. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  15. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.27644.2014

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