GVG wird der Beschwerde stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, vom 08.02.2012, Zahl MA 37/.../50198-1/2009, und der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss, vom 02.02.2012, Zahl BV ... aufgehoben.1.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, vom 08.02.2012, Zahl MA 37/.../50198-1/2009, und der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss, vom 02.02.2012, Zahl BV ... aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig. Begründung I. Mit Eingabe vom 22.12.2009 beantragte die U. (nachfolgend kurz: Bauwerberin), beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Abtragung der Dachkonstruktion, einen Dachgeschoßzubau, einen Umbau, bauliche Änderungen und die Errichtung eines Balkons auf der Liegenschaft Wien S.-gasse, EZ ... KG ...,
Mit Eingabe vom 22.12.2009 beantragte die U. (nachfolgend kurz: Bauwerberin), beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Abtragung der Dachkonstruktion, einen Dachgeschoßzubau, einen Umbau, bauliche Änderungen und die Errichtung eines Balkons auf der Liegenschaft Wien S.-gasse, EZ ... KG ...,
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien – BO für Wien. Auf Grund dieses Bauansuchens beraumte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eine mündliche Verhandlung für den 01.09.2010 an, zu der neben zahlreichen anderen Personen auch die Beschwerdeführer Herr M., Frau S. und Frau K. geladen wurden. Diese haben in der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk (nachfolgend kurz: Bauausschuss) genehmigte mit Bescheid vom 02.02.2012, GZ BV ..., die für das gegenständliche Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen
5 BO für Wien.Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk (nachfolgend kurz: Bauausschuss) genehmigte mit Bescheid vom 02.02.2012, GZ BV ..., die für das gegenständliche Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen
Paragraph 7 a, Absatz 5, BO für Wien. Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 08.02.2012, Zl. MA 37/.../50198-1/2009, wurde in weiterer Folge unter Bezugnahme auf erteilte erforderliche Ausnahmebewilligung
5 BO für Wien die beantragte baubehördliche Bewilligung
BO für Wien erteilt.Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 08.02.2012, Zl. MA 37/.../50198-1/2009, wurde in weiterer Folge unter Bezugnahme auf erteilte erforderliche Ausnahmebewilligung
Paragraph 7 a, Absatz 5, BO für Wien die beantragte baubehördliche Bewilligung
Paragraph 70, BO für Wien erteilt. 2. Gegen diese Bescheide erhob Herr M. im eigenen Namen und im Namen von Frau S. und Frau K. Berufung; Frau S. brachte auch selbst eine Berufung gegen diese Bescheide ein. Darin wurde ein umfangreiches Vorbringen gegen die angefochtenen Bescheide erstattet und – soweit für das nunmehrige Beschwerdeverfahren relevant – auszugsweise gegen den Bescheid des Bauausschusses vorgebracht: „(…) 2.) Ungültigkeitserklärung des zweiten Wahlganges, da er rechtswidrig zustande gekommen ist Laut Artikel der ... Zeitung vom 09.02.2012 wurde in einem ersten Wahlgang gegen eine Ausnahme von von §7a Abs 5 BO durch den Bauausschuss in gültiger und demokratischer Weise abgestimmt (Ergebnis 4 Stimmen für eine Ausnahme nach §7a BO Abs.5 von ÖVP, 6 Stimmen gegen eine Ausnahme nach §7a BO von SPÖ, Grüne, FPÖ).Laut Artikel der ... Zeitung vom 09.02.2012 wurde in einem ersten Wahlgang gegen eine Ausnahme von von §7a Absatz 5, BO durch den Bauausschuss in gültiger und demokratischer Weise abgestimmt (Ergebnis 4 Stimmen für eine Ausnahme nach §7a BO Absatz 5, von ÖVP, 6 Stimmen gegen eine Ausnahme nach §7a BO von SPÖ, Grüne, FPÖ). Daraufhin hat der Beamte der Baupolizei (…) bei der Bezirksvorsteherin interveniert und diese hat den Beschluss sistiert. Sistierung von Beschlüssen ist nach § 65 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien nur durch den Bürgermeister möglich, wenn diese Beschlüsse gegen ein Gesetz oder gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Ausschusses überschreiten. In diesem Fall ist der Bezirksvorsteher /die Bezirksvorsteherin verpflichtet, die Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, dem das recht zusteht, mit Sistierung vorzugehen. Diese Vorgangsweise wurde rechtswidriger Weise jedenfalls nicht beschritten.Daraufhin hat der Beamte der Baupolizei (…) bei der Bezirksvorsteherin interveniert und diese hat den Beschluss sistiert. Sistierung von Beschlüssen ist nach Paragraph 65, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien nur durch den Bürgermeister möglich, wenn diese Beschlüsse gegen ein Gesetz oder gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Ausschusses überschreiten. In diesem Fall ist der Bezirksvorsteher /die Bezirksvorsteherin verpflichtet, die Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, dem das recht zusteht, mit Sistierung vorzugehen. Diese Vorgangsweise wurde rechtswidriger Weise jedenfalls nicht beschritten. Unklar ist gegen welches Gesetz oder gegen welchen Beschluss des Gemeinderates der Bauausschuss verstoßen hat, dass diese Vorgangsweise überhaupt zulässig ist. Falls es tatsächlich zu einem Gesetzesverstoß gekommen sein sollte, so wäre zu prüfen, wieso nicht im Einklang mit der Wiener Stadtverfassung vorgegangen wurde, die eine klare und unmissverständliche Vorgangsweise festlegt. Diese wurde jedoch nicht beschritten, stattdessen hat die Vorsitzende des Bauausschusses (Juristin und bereits 6 Jahre im Bauausschuss tätig) in unzulässiger Weise und auf kein Gesetz gestützt eine zweite Abstimmungsrunde durchgeführt. Davor wurde in meiner Meinung nach unzulässiger Weise vom Vertreter der Baubehörde auf die gewählten Mitglieder des Bauausschusses eingewirkt. Daher müsste der zweite Wahlgang des Bauzuschusses annulliert werden und ein Bescheid mit dem Ergebnis des ersten Wahlganges ausgestellt werden, um diese Rechtswidrigkeit zu heilen. Sodann könnten die rechtlich vorgesehen weiteren Schritte eingeleitet werden. (…)“ Im Zuge des Berufungsverfahrens änderte die Bauwerberin ihr Bauvorhaben insofern ab, als die Raumwidmung im Nebengebäude von „Spüle“ auf „Lager“ geändert wurde. Zu dieser Projektänderung wurde auch von Herrn M. Stellung genommen. Mit Bescheid der (damals zuständigen) Bauoberbehörde für Wien vom 20.06.2012, BOB – 98/12, wurde die Berufung
4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG als unbegründet abgewiesen und die beiden angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass sich beide Bescheide auf die zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne beziehen und sich der Baubewilligungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 08.02.2012, Zl. MA 37/.../50198-1/2009, auf die nunmehr mit Berufungsbescheid abgeänderte Ausnahmebewilligung
In der Bescheidbegründung finden sich keine Ausführungen zum Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit der Sistierung der Beschlussfassung im Bezirksausschuss.Mit Bescheid der (damals zuständigen) Bauoberbehörde für Wien vom 20.06.2012, BOB – 98/12, wurde die Berufung
Paragraph 64, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG als unbegründet abgewiesen und die beiden angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass sich beide Bescheide auf die zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne beziehen und sich der Baubewilligungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 08.02.2012, Zl. MA 37/.../50198-1/2009, auf die nunmehr mit Berufungsbescheid abgeänderte Ausnahmebewilligung
Paragraph 7 a, der BO für Wien gründet. In der Bescheidbegründung finden sich keine Ausführungen zum Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit der Sistierung der Beschlussfassung im Bezirksausschuss. 3. Gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20.06.2012, BOB - 98/12, erhob Herr M. Beschwerde
des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG an den Verfassungsgerichtshof, worin dieser im Wesentlich vorbrachte, dass auf Grund des § 65 der Wiener Stadtverfassung – WStV eine neuerliche Abstimmung unzulässig gewesen sei und der Bauausschuss nicht zuständig sei, eine zweite Abstimmung vorzunehmen. Die Bauoberbehörde für Wien habe diese Unzuständigkeit der ersten Instanz trotz des entsprechenden Berufungsvorbringens nicht aufgegriffen und keine Ermittlungen über die Art und Weise des Zustandekommens des Beschlusses gepflogen.3. Gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20.06.2012, BOB - 98/12, erhob Herr M. Beschwerde
, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG an den Verfassungsgerichtshof, worin dieser im Wesentlich vorbrachte, dass auf Grund des Paragraph 65, der Wiener Stadtverfassung – WStV eine neuerliche Abstimmung unzulässig gewesen sei und der Bauausschuss nicht zuständig sei, eine zweite Abstimmung vorzunehmen. Die Bauoberbehörde für Wien habe diese Unzuständigkeit der ersten Instanz trotz des entsprechenden Berufungsvorbringens nicht aufgegriffen und keine Ermittlungen über die Art und Weise des Zustandekommens des Beschlusses gepflogen. Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Erkenntnis vom 11.06.2014, B 960/2012-9, zu Recht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden ist und hob diesen Bescheid auf. In der Erkenntnisbegründung (Rz 18 ff) ist dazu auszugsweise zu lesen: „3.
2 AVG). Der Gesetzgeber hätte dem Bürgermeister die Ausnahmezulassungskompetenz auch unmittelbar einräumen können.3.4. Das Argument der belangten Behörde, dass bei Befolgung des Paragraph 65, WStV die Entscheidungskompetenz vom Bauausschuss auf den Bürgermeister übergegangen wäre, dies aber mit der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, WBO nicht vereinbar gewesen und daher mit dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter in Widerspruch gestanden wäre, überzeugt nicht: Der Landesgesetzgeber hat die Ausnahmezulassungskompetenz des Bauausschusses im Rahmen der WBO-Novelle Landesgesetzblatt 25 aus 2009, vor dem Hintergrund des in der Wiener Stadtverfassung festgelegten Systems der internen Entscheidungsfindung, im Speziellen auch des Paragraph 65, WStV (…), beschlossen. Es entspricht daher dem Willen des Landesgesetzgebers, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die im gegebenen Fall offensichtlich auch vorlagen, der Beschluss des Bauausschusses durch den Bezirksvorsteher sistiert werden muss und die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bürgermeister übergeht. Ähnliche Regelungen von bedingten Zuständigkeitsübergängen finden sich mehrfach in der österreichischen Rechtsordnung, ohne dass gegen sie grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (zB Devolution
Paragraph 73, Absatz 2, AVG). Der Gesetzgeber hätte dem Bürgermeister die Ausnahmezulassungskompetenz auch unmittelbar einräumen können. 3.5. Die Vorgehensweise des Bauausschusses steht im besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch. Von der belangten Behörde ist diese Fehlerhaftigkeit aber nicht wahrgenommen worden. (…)“ II.
GG sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.römisch zwei.
Paragraph 87, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, iVm lit. J der Anlage zum B-VG in der genannten Fassung wurde mit 01.01.2014 u.a. im Land Wien die Bauoberbehörde
BO für Wien aufgelöst.
51 Z 9 letzter Satz B-VG ist nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht, das mit Ablauf des 31.12.2013 beim Verfassungsgerichtshof anhängig war, betreffend den Bescheid einer durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle aufgelösten (sonstigen unabhängigen) Verwaltungsbehörde, das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen. Entsprechend Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
O für Wien können Parteien gegen die auf Grundlage der BauO für Wien ergehenden Bescheide Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, in Verbindung mit lit. J der Anlage zum B-VG in der genannten Fassung wurde mit 01.01.2014 u.a. im Land Wien die Bauoberbehörde
Paragraph 138, BO für Wien aufgelöst.
, Absatz 51, Ziffer 9, letzter Satz B-VG ist nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht, das mit Ablauf des 31.12.2013 beim Verfassungsgerichtshof anhängig war, betreffend den Bescheid einer durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle aufgelösten (sonstigen unabhängigen) Verwaltungsbehörde, das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen. Entsprechend Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 136, BauO für Wien können Parteien gegen die auf Grundlage der BauO für Wien ergehenden Bescheide Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen der BO für Wien lauten auszugsweise: „Wohnzonen§ 7a.
1 lit. a belegt sind, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung in Behandlung nehmen. Durch den Bescheid werden der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan weder abgeändert noch ergänzt. Wird die Bewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.Der Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung an den Bauausschuss weiterzuleiten, der über den Antrag schriftlich durch Bescheid zu erkennen hat; der Bauausschuss darf nur Anträge, die sich auf ein bestimmtes Bauansuchen beziehen und mit Bauplänen
Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, belegt sind, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung in Behandlung nehmen. Durch den Bescheid werden der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan weder abgeändert noch ergänzt. Wird die Bewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.
5 BO für Wien für zulässig erklärt hat, ist der Bauausschuss gesetzlos vorgegangen, weshalb der angefochtene Bescheid des Bauausschusses vom 02.02.2012, GZ BV ..., - weil eben gesetzlos und im besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehend ergangen – zu beheben ist.Indem die Bezirksvorsteherin nicht entsprechend Paragraph 65, WStV innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters eingeholt hat bzw. nach erfolgter Sistierung des Beschlusses der Bauausschuss den (neuerlichen) Beschluss gefasst hat, mit dem er die näher bezeichneten Abweichungen des Bauvorhabens
Paragraph 7 a, Absatz 5, BO für Wien für zulässig erklärt hat, ist der Bauausschuss gesetzlos vorgegangen, weshalb der angefochtene Bescheid des Bauausschusses vom 02.02.2012, GZ BV ..., - weil eben gesetzlos und im besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehend ergangen – zu beheben ist. Dadurch, dass der Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, mit dem Bewilligungsbescheid vom 08.02.2012, Zl. MA 37/.../50198-1/2009, auf den gesetzlos ergangenen Bescheid des Bauausschusses vom 02.02.2012, GZ BV ..., abstellte, hat er letztlich eine Bewilligung erteilt, für die er
BO für Wien nicht zuständig war.Dadurch, dass der Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, mit dem Bewilligungsbescheid vom 08.02.2012, Zl. MA 37/.../50198-1/2009, auf den gesetzlos ergangenen Bescheid des Bauausschusses vom 02.02.2012, GZ BV ..., abstellte, hat er letztlich eine Bewilligung erteilt, für die er
Paragraph 133, BO für Wien nicht zuständig war. Aus diesem Grund ist das Verwaltungsgericht Wien veranlasst, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Wien ist selbst nicht in der Lage, im Zuge des Beschwerdeverfahrens über die Frage dieser Ausnahmegewährung zu entscheiden, weil dadurch ein kompletter Verfahrensabschnitt übersprungen werden würde respektive die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in der Sache selbst letztlich das Übergehen einer „Instanz“ bzw. das Übergehen der Zuständigkeit des Bezirksausschusses (§ 133 BO für Wien, hier in Verbindung mit § 65 WStV) nach sich zöge (vgl. allgemein Heinz Schäffer, Grundrechtliche Organisations- und Verfahrensgarantien in: Handbuch der Grundrechte, § 200 Rz 21).Aus diesem Grund ist das Verwaltungsgericht Wien veranlasst, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Wien ist selbst nicht in der Lage, im Zuge des Beschwerdeverfahrens über die Frage dieser Ausnahmegewährung zu entscheiden, weil dadurch ein kompletter Verfahrensabschnitt übersprungen werden würde respektive die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in der Sache selbst letztlich das Übergehen einer „Instanz“ bzw. das Übergehen der Zuständigkeit des Bezirksausschusses (Paragraph 133, BO für Wien, hier in Verbindung mit Paragraph 65, WStV) nach sich zöge vergleiche allgemein Heinz Schäffer, Grundrechtliche Organisations- und Verfahrensgarantien in: Handbuch der Grundrechte, Paragraph 200, Rz 21). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.