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{'item': ['VGW-111/067/11906/2014', 'VGW-111/V/067/30066/2014', 'VGW-111/V/067/30067/2014']}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 70§ 7a§ 64Art. 144§ 73§ 87Art. 151§ 138§ 136§ 63§ 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.09.2014 GeschäftszahlVGW-111/067/11906/2014; VGW-111/V/067/30066/2014; VGW-111/V/067/30067/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Ver

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, vom 08.02.2012, Zahl MA 37/.../50198-1/2009, und der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss, vom 02.02.2012, Zahl BV ... aufgehoben.1.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, vom 08.02.2012, Zahl MA 37/.../50198-1/2009, und der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss, vom 02.02.2012, Zahl BV ... aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig. Begründung I. Mit Eingabe vom 22.12.2009 beantragte die U. (nachfolgend kurz: Bauwerberin), beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Abtragung der Dachkonstruktion, einen Dachgeschoßzubau, einen Umbau, bauliche Änderungen und die Errichtung eines Balkons auf der Liegenschaft Wien S.-gasse, EZ ... KG ...,

§ 70der Bauordnung für Wien – BO für Wien.römisch eins.

Mit Eingabe vom 22.12.2009 beantragte die U. (nachfolgend kurz: Bauwerberin), beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Abtragung der Dachkonstruktion, einen Dachgeschoßzubau, einen Umbau, bauliche Änderungen und die Errichtung eines Balkons auf der Liegenschaft Wien S.-gasse, EZ ... KG ...,

Paragraph 70, der Bauordnung für Wien – BO für Wien. Auf Grund dieses Bauansuchens beraumte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eine mündliche Verhandlung für den 01.09.2010 an, zu der neben zahlreichen anderen Personen auch die Beschwerdeführer Herr M., Frau S. und Frau K. geladen wurden. Diese haben in der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk (nachfolgend kurz: Bauausschuss) genehmigte mit Bescheid vom 02.02.2012, GZ BV ..., die für das gegenständliche Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen

§ 7aAbs.

5 BO für Wien.Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk (nachfolgend kurz: Bauausschuss) genehmigte mit Bescheid vom 02.02.2012, GZ BV ..., die für das gegenständliche Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen

Paragraph 7 a, Absatz 5, BO für Wien. Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 08.02.2012, Zl. MA 37/.../50198-1/2009, wurde in weiterer Folge unter Bezugnahme auf erteilte erforderliche Ausnahmebewilligung

§ 7aAbs.

5 BO für Wien die beantragte baubehördliche Bewilligung

§ 70

BO für Wien erteilt.Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 08.02.2012, Zl. MA 37/.../50198-1/2009, wurde in weiterer Folge unter Bezugnahme auf erteilte erforderliche Ausnahmebewilligung

Paragraph 7 a, Absatz 5, BO für Wien die beantragte baubehördliche Bewilligung

Paragraph 70, BO für Wien erteilt. 2. Gegen diese Bescheide erhob Herr M. im eigenen Namen und im Namen von Frau S. und Frau K. Berufung; Frau S. brachte auch selbst eine Berufung gegen diese Bescheide ein. Darin wurde ein umfangreiches Vorbringen gegen die angefochtenen Bescheide erstattet und – soweit für das nunmehrige Beschwerdeverfahren relevant – auszugsweise gegen den Bescheid des Bauausschusses vorgebracht: „(…) 2.) Ungültigkeitserklärung des zweiten Wahlganges, da er rechtswidrig zustande gekommen ist Laut Artikel der ... Zeitung vom 09.02.2012 wurde in einem ersten Wahlgang gegen eine Ausnahme von von §7a Abs 5 BO durch den Bauausschuss in gültiger und demokratischer Weise abgestimmt (Ergebnis 4 Stimmen für eine Ausnahme nach §7a BO Abs.5 von ÖVP, 6 Stimmen gegen eine Ausnahme nach §7a BO von SPÖ, Grüne, FPÖ).Laut Artikel der ... Zeitung vom 09.02.2012 wurde in einem ersten Wahlgang gegen eine Ausnahme von von §7a Absatz 5, BO durch den Bauausschuss in gültiger und demokratischer Weise abgestimmt (Ergebnis 4 Stimmen für eine Ausnahme nach §7a BO Absatz 5, von ÖVP, 6 Stimmen gegen eine Ausnahme nach §7a BO von SPÖ, Grüne, FPÖ). Daraufhin hat der Beamte der Baupolizei (…) bei der Bezirksvorsteherin interveniert und diese hat den Beschluss sistiert. Sistierung von Beschlüssen ist nach § 65 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien nur durch den Bürgermeister möglich, wenn diese Beschlüsse gegen ein Gesetz oder gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Ausschusses überschreiten. In diesem Fall ist der Bezirksvorsteher /die Bezirksvorsteherin verpflichtet, die Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, dem das recht zusteht, mit Sistierung vorzugehen. Diese Vorgangsweise wurde rechtswidriger Weise jedenfalls nicht beschritten.Daraufhin hat der Beamte der Baupolizei (…) bei der Bezirksvorsteherin interveniert und diese hat den Beschluss sistiert. Sistierung von Beschlüssen ist nach Paragraph 65, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien nur durch den Bürgermeister möglich, wenn diese Beschlüsse gegen ein Gesetz oder gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Ausschusses überschreiten. In diesem Fall ist der Bezirksvorsteher /die Bezirksvorsteherin verpflichtet, die Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, dem das recht zusteht, mit Sistierung vorzugehen. Diese Vorgangsweise wurde rechtswidriger Weise jedenfalls nicht beschritten. Unklar ist gegen welches Gesetz oder gegen welchen Beschluss des Gemeinderates der Bauausschuss verstoßen hat, dass diese Vorgangsweise überhaupt zulässig ist. Falls es tatsächlich zu einem Gesetzesverstoß gekommen sein sollte, so wäre zu prüfen, wieso nicht im Einklang mit der Wiener Stadtverfassung vorgegangen wurde, die eine klare und unmissverständliche Vorgangsweise festlegt. Diese wurde jedoch nicht beschritten, stattdessen hat die Vorsitzende des Bauausschusses (Juristin und bereits 6 Jahre im Bauausschuss tätig) in unzulässiger Weise und auf kein Gesetz gestützt eine zweite Abstimmungsrunde durchgeführt. Davor wurde in meiner Meinung nach unzulässiger Weise vom Vertreter der Baubehörde auf die gewählten Mitglieder des Bauausschusses eingewirkt. Daher müsste der zweite Wahlgang des Bauzuschusses annulliert werden und ein Bescheid mit dem Ergebnis des ersten Wahlganges ausgestellt werden, um diese Rechtswidrigkeit zu heilen. Sodann könnten die rechtlich vorgesehen weiteren Schritte eingeleitet werden. (…)“ Im Zuge des Berufungsverfahrens änderte die Bauwerberin ihr Bauvorhaben insofern ab, als die Raumwidmung im Nebengebäude von „Spüle“ auf „Lager“ geändert wurde. Zu dieser Projektänderung wurde auch von Herrn M. Stellung genommen. Mit Bescheid der (damals zuständigen) Bauoberbehörde für Wien vom 20.06.2012, BOB – 98/12, wurde die Berufung

§ 64Abs.

4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG als unbegründet abgewiesen und die beiden angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass sich beide Bescheide auf die zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne beziehen und sich der Baubewilligungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 08.02.2012, Zl. MA 37/.../50198-1/2009, auf die nunmehr mit Berufungsbescheid abgeänderte Ausnahmebewilligung

§ 7ader BO für Wien gründet.

In der Bescheidbegründung finden sich keine Ausführungen zum Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit der Sistierung der Beschlussfassung im Bezirksausschuss.Mit Bescheid der (damals zuständigen) Bauoberbehörde für Wien vom 20.06.2012, BOB – 98/12, wurde die Berufung

Paragraph 64, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG als unbegründet abgewiesen und die beiden angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass sich beide Bescheide auf die zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne beziehen und sich der Baubewilligungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 08.02.2012, Zl. MA 37/.../50198-1/2009, auf die nunmehr mit Berufungsbescheid abgeänderte Ausnahmebewilligung

Paragraph 7 a, der BO für Wien gründet. In der Bescheidbegründung finden sich keine Ausführungen zum Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit der Sistierung der Beschlussfassung im Bezirksausschuss. 3. Gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20.06.2012, BOB - 98/12, erhob Herr M. Beschwerde

Art. 144

des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG an den Verfassungsgerichtshof, worin dieser im Wesentlich vorbrachte, dass auf Grund des § 65 der Wiener Stadtverfassung – WStV eine neuerliche Abstimmung unzulässig gewesen sei und der Bauausschuss nicht zuständig sei, eine zweite Abstimmung vorzunehmen. Die Bauoberbehörde für Wien habe diese Unzuständigkeit der ersten Instanz trotz des entsprechenden Berufungsvorbringens nicht aufgegriffen und keine Ermittlungen über die Art und Weise des Zustandekommens des Beschlusses gepflogen.3. Gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20.06.2012, BOB - 98/12, erhob Herr M. Beschwerde

Artikel 144

, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG an den Verfassungsgerichtshof, worin dieser im Wesentlich vorbrachte, dass auf Grund des Paragraph 65, der Wiener Stadtverfassung – WStV eine neuerliche Abstimmung unzulässig gewesen sei und der Bauausschuss nicht zuständig sei, eine zweite Abstimmung vorzunehmen. Die Bauoberbehörde für Wien habe diese Unzuständigkeit der ersten Instanz trotz des entsprechenden Berufungsvorbringens nicht aufgegriffen und keine Ermittlungen über die Art und Weise des Zustandekommens des Beschlusses gepflogen. Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Erkenntnis vom 11.06.2014, B 960/2012-9, zu Recht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden ist und hob diesen Bescheid auf. In der Erkenntnisbegründung (Rz 18 ff) ist dazu auszugsweise zu lesen: „3.

  1. Die Wiener Stadtverfassung legt eindeutig fest, wie vorzugehen ist, wenn ein Ausschuss einer Bezirksvertretung einen gesetzwidrigen Beschluss gefasst hat: § 65 WStV sieht die Sistierung des Beschlusses durch den Bezirksvorsteher und die Einholung der Entscheidung des Bürgermeisters innerhalb von 14 Tagen vor.„3.
  2. Die Wiener Stadtverfassung legt eindeutig fest, wie vorzugehen ist, wenn ein Ausschuss einer Bezirksvertretung einen gesetzwidrigen Beschluss gefasst hat: Paragraph 65, WStV sieht die Sistierung des Beschlusses durch den Bezirksvorsteher und die Einholung der Entscheidung des Bürgermeisters innerhalb von 14 Tagen vor. 3.
  3. In der Sitzung des Bauausschusses am
  4. Jänner 2012 hat ein sachverständiger Beamter im Rahmen einer Rechtsbelehrung auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses nach dessen formeller Beschlussfassung hingewiesen. Die Bezirksvorsteherin hat – wie aus dem Protokoll dieser Sitzung unmissverständlich hervorgeht – den Beschluss im Laufe der Sitzung des Bauausschusses sistiert. Die Bezirksvorsteherin hätte nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes innerhalb von 14 Tagen auch die Entscheidung des Bürgermeisters einholen müssen. Dies wäre die gesetzeskonforme Vorgehensweise gewesen. Die vom Bauausschuss gewählte Vorgehensweise der neuerlichen Beschlussfassung hingegen findet weder in der Wiener Stadtverfassung noch in der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen ihre gesetzliche Deckung. Der Bauausschuss ist gesetzlos vorgegangen. 3.
  5. Das Argument der belangten Behörde, dass bei Befolgung des § 65 WStV die Entscheidungskompetenz vom Bauausschuss auf den Bürgermeister übergegangen wäre, dies aber mit der Zuständigkeitsregelung des § 133 Abs. 1 Z 1 WBO nicht vereinbar gewesen und daher mit dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter in Widerspruch gestanden wäre, überzeugt nicht: Der Landesgesetzgeber hat die Ausnahmezulassungskompetenz des Bauausschusses im Rahmen der WBO-Novelle LGBl. 25/2009 vor dem Hintergrund des in der Wiener Stadtverfassung festgelegten Systems der internen Entscheidungsfindung, im Speziellen auch des § 65 WStV (…), beschlossen. Es entspricht daher dem Willen des Landesgesetzgebers, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die im gegebenen Fall offensichtlich auch vorlagen, der Beschluss des Bauausschusses durch den Bezirksvorsteher sistiert werden muss und die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bürgermeister übergeht. Ähnliche Regelungen von bedingten Zuständigkeitsübergängen finden sich mehrfach in der österreichischen Rechtsordnung, ohne dass gegen sie grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (zB Devolution

§ 73Abs.

2 AVG). Der Gesetzgeber hätte dem Bürgermeister die Ausnahmezulassungskompetenz auch unmittelbar einräumen können.3.4. Das Argument der belangten Behörde, dass bei Befolgung des Paragraph 65, WStV die Entscheidungskompetenz vom Bauausschuss auf den Bürgermeister übergegangen wäre, dies aber mit der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, WBO nicht vereinbar gewesen und daher mit dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter in Widerspruch gestanden wäre, überzeugt nicht: Der Landesgesetzgeber hat die Ausnahmezulassungskompetenz des Bauausschusses im Rahmen der WBO-Novelle Landesgesetzblatt 25 aus 2009, vor dem Hintergrund des in der Wiener Stadtverfassung festgelegten Systems der internen Entscheidungsfindung, im Speziellen auch des Paragraph 65, WStV (…), beschlossen. Es entspricht daher dem Willen des Landesgesetzgebers, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die im gegebenen Fall offensichtlich auch vorlagen, der Beschluss des Bauausschusses durch den Bezirksvorsteher sistiert werden muss und die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bürgermeister übergeht. Ähnliche Regelungen von bedingten Zuständigkeitsübergängen finden sich mehrfach in der österreichischen Rechtsordnung, ohne dass gegen sie grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (zB Devolution

Paragraph 73, Absatz 2, AVG). Der Gesetzgeber hätte dem Bürgermeister die Ausnahmezulassungskompetenz auch unmittelbar einräumen können. 3.5. Die Vorgehensweise des Bauausschusses steht im besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch. Von der belangten Behörde ist diese Fehlerhaftigkeit aber nicht wahrgenommen worden. (…)“ II.

§ 87Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – Vf

GG sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.römisch zwei.

Paragraph 87, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Art. 151Abs. 51 Z 8 B-VG id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, iVm lit. J der Anlage zum B-VG in der genannten Fassung wurde mit 01.01.2014 u.a. im Land Wien die Bauoberbehörde

§ 138

BO für Wien aufgelöst.

Art. 151Abs.

51 Z 9 letzter Satz B-VG ist nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht, das mit Ablauf des 31.12.2013 beim Verfassungsgerichtshof anhängig war, betreffend den Bescheid einer durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle aufgelösten (sonstigen unabhängigen) Verwaltungsbehörde, das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen. Entsprechend Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 136Bau

O für Wien können Parteien gegen die auf Grundlage der BauO für Wien ergehenden Bescheide Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, in Verbindung mit lit. J der Anlage zum B-VG in der genannten Fassung wurde mit 01.01.2014 u.a. im Land Wien die Bauoberbehörde

Paragraph 138, BO für Wien aufgelöst.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 9, letzter Satz B-VG ist nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht, das mit Ablauf des 31.12.2013 beim Verfassungsgerichtshof anhängig war, betreffend den Bescheid einer durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle aufgelösten (sonstigen unabhängigen) Verwaltungsbehörde, das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen. Entsprechend Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 136, BauO für Wien können Parteien gegen die auf Grundlage der BauO für Wien ergehenden Bescheide Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen der BO für Wien lauten auszugsweise: „Wohnzonen§ 7a.

(1)In den Bebauungsplänen können aus Gründen der Stadtstruktur, Stadtentwicklung und Vielfalt der städtischen Nutzung des Baulandes sowie Ordnung des städtischen Lebensraumes zur Erhaltung des Wohnungsbestandes sowohl im Wohngebiet als auch im gemischten Baugebiet Wohnzonen ausgewiesen werden.Paragraph 7 a,
(1)In den Bebauungsplänen können aus Gründen der Stadtstruktur, Stadtentwicklung und Vielfalt der städtischen Nutzung des Baulandes sowie Ordnung des städtischen Lebensraumes zur Erhaltung des Wohnungsbestandes sowohl im Wohngebiet als auch im gemischten Baugebiet Wohnzonen ausgewiesen werden.
(2)Absatz 2,Die Wohnzonen sind von den übrigen Gebieten eindeutig abzugrenzen. Die Grenzen der Wohnzonen können mit Fluchtlinien zusammenfallen.
(3)Absatz 3,Aufenthaltsräume in Wohnzonen, die als Wohnung in einem Hauptgeschoß oder Teile einer solchen Wohnung im Zeitpunkt der Festsetzung der Wohnzone gewidmet waren oder rechtmäßig verwendet wurden oder später neu errichtet werden, sind auch weiterhin nur als Wohnung oder Teile einer Wohnung zu verwenden. Ein Aufenthaltsraum wird auch dann als Wohnung oder Teil einer Wohnung verwendet, wenn in ihm auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die zwar nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen, jedoch üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden.
(4)Absatz 4,In Gebäuden, in denen das Flächenausmaß für Wohnungen das für Büro- oder Geschäftsräume überwiegt, ist der Ausbau von Dachgeschossen nur für Wohnungen, Hauswaschküchen und die dazugehörigen Nebenräume sowie für Triebwerksräume zulässig; für die Verwendung der Wohnungen in Dachgeschossen gilt Abs. 3 sinngemäß.In Gebäuden, in denen das Flächenausmaß für Wohnungen das für Büro- oder Geschäftsräume überwiegt, ist der Ausbau von Dachgeschossen nur für Wohnungen, Hauswaschküchen und die dazugehörigen Nebenräume sowie für Triebwerksräume zulässig; für die Verwendung der Wohnungen in Dachgeschossen gilt Absatz 3, sinngemäß.
(5)Absatz 5,Ausnahmen von Abs. 3 sind auf Antrag durch die Behörde (§ 133) zuzulassen, wenn dadurch in Wohngebieten die im Gebäude für Wohnungen verwendeten Flächen nicht weniger als 80 vH der Summe der Nutzflächen der Hauptgeschosse, jedoch unter Ausschluss des Erdgeschosses betragen; in Wohngebieten und in gemischten Baugebieten sind weiters Ausnahmen von Abs. 3 sowie Ausnahmen von Abs. 4 zuzulassen, wenn die Wohnqualität in den betroffenen Aufenthaltsräumen durch äußere Umstände wie Immissionen, Belichtung, Belüftung, fehlende sonstige Wohnnutzungen im selben Haus oder die besonders schlechte Lage im Erdgeschoss und ähnliches gemindert ist oder wenn Einrichtungen, die der lokalen Versorgung der Bevölkerung dienen, geschaffen oder erweitert werden sollen oder wenn zugleich anderer Wohnraum in räumlicher Nähe in zumindest gleichem Ausmaß geschaffen wird.Ausnahmen von Absatz 3, sind auf Antrag durch die Behörde (Paragraph 133,) zuzulassen, wenn dadurch in Wohngebieten die im Gebäude für Wohnungen verwendeten Flächen nicht weniger als 80 vH der Summe der Nutzflächen der Hauptgeschosse, jedoch unter Ausschluss des Erdgeschosses betragen; in Wohngebieten und in gemischten Baugebieten sind weiters Ausnahmen von Absatz 3, sowie Ausnahmen von Absatz 4, zuzulassen, wenn die Wohnqualität in den betroffenen Aufenthaltsräumen durch äußere Umstände wie Immissionen, Belichtung, Belüftung, fehlende sonstige Wohnnutzungen im selben Haus oder die besonders schlechte Lage im Erdgeschoss und ähnliches gemindert ist oder wenn Einrichtungen, die der lokalen Versorgung der Bevölkerung dienen, geschaffen oder erweitert werden sollen oder wenn zugleich anderer Wohnraum in räumlicher Nähe in zumindest gleichem Ausmaß geschaffen wird.
(6)Absatz 6,Durch die Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre über ein Stadtgebiet, das in einer Wohnzone liegt, werden die aus der Wohnzone erfließenden Verpflichtungen nicht berührt.“ „Wirkungsbereich der Bauausschüsse der Bezirksvertretungen§ 133.Paragraph 133,
(1)Absatz eins,Dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliegt als Behörde die Entscheidung über Anträge 1.Ziffer eins auf Bewilligung von Abweichungen nach §§ 7a Abs. 5, 69, 76 Abs. 13, 81 Abs. 6 und 119 Abs. 6;auf Bewilligung von Abweichungen nach Paragraphen 7 a, Absatz 5, 69, 76, Absatz 13, 81, Absatz 6 und 119 Absatz 6,; 2.Ziffer 2 auf Erteilung von Sonderbaubewilligungen nach § 71b.auf Erteilung von Sonderbaubewilligungen nach Paragraph 71 b,
(2)Absatz 2,Das Ermittlungsverfahren führt der Magistrat, bei dem auch der Antrag einzubringen ist. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat der Magistrat den Antrag an den zuständigen Bauausschuss weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende des Bauausschusses hat die Bescheide zu unterfertigen.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 ist nur auf Antrag zulässig; das Ansuchen um Baubewilligung gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen nach Abs. 1 Z 1.Die Bewilligung von Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nur auf Antrag zulässig; das Ansuchen um Baubewilligung gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins,
(5)Absatz 5,Der Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung an den Bauausschuss weiterzuleiten, der über den Antrag schriftlich durch Bescheid zu erkennen hat; der Bauausschuss darf nur Anträge, die sich auf ein bestimmtes Bauansuchen beziehen und mit Bauplänen

§ 63Abs.

1 lit. a belegt sind, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung in Behandlung nehmen. Durch den Bescheid werden der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan weder abgeändert noch ergänzt. Wird die Bewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.Der Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung an den Bauausschuss weiterzuleiten, der über den Antrag schriftlich durch Bescheid zu erkennen hat; der Bauausschuss darf nur Anträge, die sich auf ein bestimmtes Bauansuchen beziehen und mit Bauplänen

Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, belegt sind, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung in Behandlung nehmen. Durch den Bescheid werden der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan weder abgeändert noch ergänzt. Wird die Bewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.

(6)Absatz 6,Widerspricht ein Ansuchen um Baubewilligung den Voraussetzungen der §§ 7a Abs. 5, 69 Abs. 1 und 2, 76 Abs. 13, 81 Abs. 6 oder 119 Abs. 6, ist es abzuweisen; ein mit dem Ansuchen um Baubewilligung verbundener ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 gilt in diesem Falle als dem Ansuchen um Baubewilligung nicht beigesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bauwerber mit dem Ansuchen um Baubewilligung ausdrücklich einen Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 stellt, ohne dass sein Bauvorhaben einer solchen Bewilligung bedarf, bzw. wenn das Ermittlungsverfahren über das Ansuchen um Baubewilligung ergibt, dass die Baubewilligung ohne Änderung des Bauvorhabens oder der Baupläne versagt werden muss.Widerspricht ein Ansuchen um Baubewilligung den Voraussetzungen der Paragraphen 7 a, Absatz 5, 69, Absatz eins und 2, 76 Absatz 13, 81, Absatz 6, oder 119 Absatz 6,, ist es abzuweisen; ein mit dem Ansuchen um Baubewilligung verbundener ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt in diesem Falle als dem Ansuchen um Baubewilligung nicht beigesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bauwerber mit dem Ansuchen um Baubewilligung ausdrücklich einen Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, stellt, ohne dass sein Bauvorhaben einer solchen Bewilligung bedarf, bzw. wenn das Ermittlungsverfahren über das Ansuchen um Baubewilligung ergibt, dass die Baubewilligung ohne Änderung des Bauvorhabens oder der Baupläne versagt werden muss.
(7)Absatz 7,Vor der erstinstanzlichen Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Gegen einen Bescheid, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 entschieden wird, ist eine abgesonderte Beschwerde (§ 136 Abs. 1) nicht zulässig. Die Beschwerde kann nur mit der Beschwerde gegen die Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung verbunden werden, die sich auf die Entscheidung über Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 stützt. Die Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 steht nachträglichen Änderungen des Bauvorhabens nicht entgegen, sofern die Abweichung nicht berührt wird.“Vor der erstinstanzlichen Bewilligung von Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Gegen einen Bescheid, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, entschieden wird, ist eine abgesonderte Beschwerde (Paragraph 136, Absatz eins,) nicht zulässig. Die Beschwerde kann nur mit der Beschwerde gegen die Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung verbunden werden, die sich auf die Entscheidung über Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, stützt. Die Bewilligung von Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, steht nachträglichen Änderungen des Bauvorhabens nicht entgegen, sofern die Abweichung nicht berührt wird.“ § 65 der Wiener Stadtverfassung – WStV lautet:Paragraph 65, der Wiener Stadtverfassung – WStV lautet: „Sistierung von Beschlüssen§ 65Paragraph 65Wenn eine Bezirksvertretung oder ein Ausschuß der Bezirksvertretung Beschlüsse faßt, welche gegen ein Gesetz oder gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Ausschusses der Bezirksvertretung überschreiten, ist der Bezirksvorsteher verpflichtet, ihre Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, welchem auch seinerseits das Recht zusteht, in solchen Fällen mit der Sistierung vorzugehen und innerhalb der gleichen Frist die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen.“ Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG lauten auszugsweise: „Verhandlung§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 (…)
(3)Absatz 3,bis
(5)(…)“ „Erkenntnisse§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,bis
(8)(…)“ III.
  1. Der Verfassungsgerichtshof hat im aufhebenden Erkenntnis vom 11.06.2014, B 960/2012, die Rechtsanschauung zum Ausdruck gebracht, dass die Bezirksvorsteherin nach dem klaren Wortlaut des § 65 WStV nach der Sistierung des Beschlusses innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einholen hätte müssen. Die vom Bauausschuss gewählte Vorgehensweise der neuerlichen Beschlussfassung findet weder in der WStV noch in der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen ihre gesetzliche Deckung. Vielmehr entspricht es dem Willen des Landesgesetzgebers, dass nach der Sistierung des Beschlusses des Bauausschusses durch den Bezirksvorsteher bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die im gegebenen Fall auch vorlagen, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bürgermeister übergeht.römisch drei.
  2. Der Verfassungsgerichtshof hat im aufhebenden Erkenntnis vom 11.06.2014, B 960 aus 2012,, die Rechtsanschauung zum Ausdruck gebracht, dass die Bezirksvorsteherin nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 65, WStV nach der Sistierung des Beschlusses innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einholen hätte müssen. Die vom Bauausschuss gewählte Vorgehensweise der neuerlichen Beschlussfassung findet weder in der WStV noch in der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen ihre gesetzliche Deckung. Vielmehr entspricht es dem Willen des Landesgesetzgebers, dass nach der Sistierung des Beschlusses des Bauausschusses durch den Bezirksvorsteher bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die im gegebenen Fall auch vorlagen, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bürgermeister übergeht. Indem die Bezirksvorsteherin nicht entsprechend § 65 WStV innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters eingeholt hat bzw. nach erfolgter Sistierung des Beschlusses der Bauausschuss den (neuerlichen) Beschluss gefasst hat, mit dem er die näher bezeichneten Abweichungen des Bauvorhabens

§ 7aAbs.

5 BO für Wien für zulässig erklärt hat, ist der Bauausschuss gesetzlos vorgegangen, weshalb der angefochtene Bescheid des Bauausschusses vom 02.02.2012, GZ BV ..., - weil eben gesetzlos und im besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehend ergangen – zu beheben ist.Indem die Bezirksvorsteherin nicht entsprechend Paragraph 65, WStV innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters eingeholt hat bzw. nach erfolgter Sistierung des Beschlusses der Bauausschuss den (neuerlichen) Beschluss gefasst hat, mit dem er die näher bezeichneten Abweichungen des Bauvorhabens

Paragraph 7 a, Absatz 5, BO für Wien für zulässig erklärt hat, ist der Bauausschuss gesetzlos vorgegangen, weshalb der angefochtene Bescheid des Bauausschusses vom 02.02.2012, GZ BV ..., - weil eben gesetzlos und im besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehend ergangen – zu beheben ist. Dadurch, dass der Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, mit dem Bewilligungsbescheid vom 08.02.2012, Zl. MA 37/.../50198-1/2009, auf den gesetzlos ergangenen Bescheid des Bauausschusses vom 02.02.2012, GZ BV ..., abstellte, hat er letztlich eine Bewilligung erteilt, für die er

§ 133

BO für Wien nicht zuständig war.Dadurch, dass der Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, mit dem Bewilligungsbescheid vom 08.02.2012, Zl. MA 37/.../50198-1/2009, auf den gesetzlos ergangenen Bescheid des Bauausschusses vom 02.02.2012, GZ BV ..., abstellte, hat er letztlich eine Bewilligung erteilt, für die er

Paragraph 133, BO für Wien nicht zuständig war. Aus diesem Grund ist das Verwaltungsgericht Wien veranlasst, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Wien ist selbst nicht in der Lage, im Zuge des Beschwerdeverfahrens über die Frage dieser Ausnahmegewährung zu entscheiden, weil dadurch ein kompletter Verfahrensabschnitt übersprungen werden würde respektive die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in der Sache selbst letztlich das Übergehen einer „Instanz“ bzw. das Übergehen der Zuständigkeit des Bezirksausschusses (§ 133 BO für Wien, hier in Verbindung mit § 65 WStV) nach sich zöge (vgl. allgemein Heinz Schäffer, Grundrechtliche Organisations- und Verfahrensgarantien in: Handbuch der Grundrechte, § 200 Rz 21).Aus diesem Grund ist das Verwaltungsgericht Wien veranlasst, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Wien ist selbst nicht in der Lage, im Zuge des Beschwerdeverfahrens über die Frage dieser Ausnahmegewährung zu entscheiden, weil dadurch ein kompletter Verfahrensabschnitt übersprungen werden würde respektive die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in der Sache selbst letztlich das Übergehen einer „Instanz“ bzw. das Übergehen der Zuständigkeit des Bezirksausschusses (Paragraph 133, BO für Wien, hier in Verbindung mit Paragraph 65, WStV) nach sich zöge vergleiche allgemein Heinz Schäffer, Grundrechtliche Organisations- und Verfahrensgarantien in: Handbuch der Grundrechte, Paragraph 200, Rz 21). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Entscheidung auch im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes indiziert war.
  2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Entscheidung auch im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes indiziert war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.067.11906.2014

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