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{'item': 'VGW-162/033/10440/2014'}

Obsah (5)§ 28Art 133§ 24§ 109§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.09.2014 GeschäftszahlVGW-162/033/10440/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Bie

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die ordentliche Revision

Art 133

Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 39.317,76 Euro (Gewinn von 39.277,76 Euro + Beitragszahlungen 2009 von 40 Euro),

Abschnitt I

der Beitragsordnung mit 5.583,12 Euro festgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 39.317,76 Euro (Gewinn von 39.277,76 Euro + Beitragszahlungen 2009 von 40 Euro),

Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit 5.583,12 Euro festgesetzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem vorgebracht wird, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Bemessungsgrundlage entsprechend der beiliegenden Aufstellung zu korrigieren sei. Da in der Position „Betriebsarzt“ fälschlicherweise auch Erträge aus Theaterdiensten verbucht worden seien, verringere sich der Gewinn von 39.277,76 Euro auf 11.850,12 Euro. Der Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds vom 19.03.2013 sei entsprechend berücksichtigt worden. Dem Rechtsmittel beigelegt war eine „Gewinnermittlung 2009 für C.“ mit Datum 21.05.2013. Mit Schreiben von 24.06.2013 wurde die Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bemessungsgrundlage beantragt. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.03.2014 wurde im Beschwerdeverfahren vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei

der Eintragung in der Ärzteliste seit 11.11.1996 als niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin tätig und betreibe eine Ordination in Wien, .... Im Beitragsjahr 2012 sei sie durchgehend ordentliches Fondsmitglied gewesen. Die Einnahmen der Beschwerdeführerin aus der von ihr betriebenen Praxis, aus Arbeitsmedizin und ihrer Tätigkeit als Betriebsärztin seien daher jedenfalls in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Auch bei der Tätigkeit als Theaterarzt handle es sich um eine ärztliche Tätigkeit.

§ 24

des Wiener Veranstaltungsgesetzes sei für Veranstaltungen, je nach Größe und Art, eine ausreichende Erste-Hilfe-Versorgung zu gewährleisten und ein entsprechender ärztlicher Dienst vorzusehen. Für Veranstaltungen aufgrund einer Theaterkonzession habe der Veranstalter bei Vorstellungen für mehr als 500 Teilnehmer die Anwesenheit mindestens eines Inspektionsarztes und die für eine ausreichende Erste-Hilfe-Versorgung der Veranstaltungsteilnehmer erforderliche medizinische Ausstattung sicherzustellen. Unter Inspektionsarzt im Sinne des § 24 Abs 8 Wiener Veranstaltungsgesetz sei ein zur selbstständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz 1998 berechtigter Arzt zu verstehen. Das Wiener Veranstaltungsgesetz setze bei Veranstaltungen aufgrund einer Theaterkonzession daher die Anwesenheit zumindest eines Inspektionsarztes voraus. Dieser müsse ein zur selbstständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz 1998 berechtigter Arzt sein. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Theaterärztin stelle somit einen unmittelbaren Ausfluss aus der ärztlichen Berufsberechtigung dar. Die daraus resultierenden Einnahmen seien in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Berechnung habe daher alle Einkünfte (mit Ausnahme der Einnahmen aus „Training“ und „Training Ausland“, die nicht aus ärztlicher Tätigkeit stammen würden)

der vorgelegten Gewinnermittlung vom 05.06.2012 in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Der zu berücksichtigende Gewinn betrage 39.277,76 Euro. Wenn nun vorgebracht werde, es seien irrtümlich Einnahmen aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Theaterärztin am X.-theater in die Position „Betriebsarzt“ eingeflossen und diese seien nun entsprechend der Gewinnermittlung vom 21.05.2013 aufzuteilen, werde impliziert, dass diese Einnahmen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden wären. Dies sei jedoch nicht richtig, zumal diese Tätigkeit jedenfalls als ärztliche Tätigkeit anzusehen sei und somit die daraus resultierenden Einnahmen bei der Festsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds zu berücksichtigen seien.Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.03.2014 wurde im Beschwerdeverfahren vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei

der Eintragung in der Ärzteliste seit 11.11.1996 als niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin tätig und betreibe eine Ordination in Wien, .... Im Beitragsjahr 2012 sei sie durchgehend ordentliches Fondsmitglied gewesen. Die Einnahmen der Beschwerdeführerin aus der von ihr betriebenen Praxis, aus Arbeitsmedizin und ihrer Tätigkeit als Betriebsärztin seien daher jedenfalls in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Auch bei der Tätigkeit als Theaterarzt handle es sich um eine ärztliche Tätigkeit.

Paragraph 24, des Wiener Veranstaltungsgesetzes sei für Veranstaltungen, je nach Größe und Art, eine ausreichende Erste-Hilfe-Versorgung zu gewährleisten und ein entsprechender ärztlicher Dienst vorzusehen. Für Veranstaltungen aufgrund einer Theaterkonzession habe der Veranstalter bei Vorstellungen für mehr als 500 Teilnehmer die Anwesenheit mindestens eines Inspektionsarztes und die für eine ausreichende Erste-Hilfe-Versorgung der Veranstaltungsteilnehmer erforderliche medizinische Ausstattung sicherzustellen. Unter Inspektionsarzt im Sinne des Paragraph 24, Absatz 8, Wiener Veranstaltungsgesetz sei ein zur selbstständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz 1998 berechtigter Arzt zu verstehen. Das Wiener Veranstaltungsgesetz setze bei Veranstaltungen aufgrund einer Theaterkonzession daher die Anwesenheit zumindest eines Inspektionsarztes voraus. Dieser müsse ein zur selbstständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz 1998 berechtigter Arzt sein. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Theaterärztin stelle somit einen unmittelbaren Ausfluss aus der ärztlichen Berufsberechtigung dar. Die daraus resultierenden Einnahmen seien in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Berechnung habe daher alle Einkünfte (mit Ausnahme der Einnahmen aus „Training“ und „Training Ausland“, die nicht aus ärztlicher Tätigkeit stammen würden)

der vorgelegten Gewinnermittlung vom 05.06.2012 in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Der zu berücksichtigende Gewinn betrage 39.277,76 Euro. Wenn nun vorgebracht werde, es seien irrtümlich Einnahmen aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Theaterärztin am römisch zehn.-theater in die Position „Betriebsarzt“ eingeflossen und diese seien nun entsprechend der Gewinnermittlung vom 21.05.2013 aufzuteilen, werde impliziert, dass diese Einnahmen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden wären. Dies sei jedoch nicht richtig, zumal diese Tätigkeit jedenfalls als ärztliche Tätigkeit anzusehen sei und somit die daraus resultierenden Einnahmen bei der Festsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds zu berücksichtigen seien. Zur Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.02.2014, das Beschwerdevorbringen gegebenenfalls zu ergänzen bzw. neu hervorgekommene Unterlagen zu übermitteln, wurde von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme erstattet. Am 24.06.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Vertreterin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und Folgendes erörtert wurde: „Hiezu gibt die BfV zu Protokoll: Es wird darauf hingewiesen, dass hier offenbar insofern ein Missverständnis vorliegt, als die gegenständliche als „Theaterdienst“ in die Bemessungsgrundlage einbezogene Tätigkeit keine Tätigkeit als Inspektionsarzt

dem Veranstaltungsgesetz war. Es ist richtig, dass

dem Veranstaltungsgesetz ab einer gewissen Größe einer Theaterveranstaltung ein Inspektionsarzt als Arzt der Veranstaltung beizuziehen ist. Dies ist jedoch nicht das, was die Bf gemacht hat. Die Bf hat vielmehr Inspektionsärzte für das X.-theater vermittelt. Dies ist eine rein organisatorische Tätigkeit. Oft handelt es sich um eine kurzfristige Organisation, Inspektionsärzte können sich auch Stücke aussuchen und manchmal ist kurzfristig jemand zu organisieren. „Hiezu gibt die BfV zu Protokoll: Es wird darauf hingewiesen, dass hier offenbar insofern ein Missverständnis vorliegt, als die gegenständliche als „Theaterdienst“ in die Bemessungsgrundlage einbezogene Tätigkeit keine Tätigkeit als Inspektionsarzt

dem Veranstaltungsgesetz war. Es ist richtig, dass

dem Veranstaltungsgesetz ab einer gewissen Größe einer Theaterveranstaltung ein Inspektionsarzt als Arzt der Veranstaltung beizuziehen ist. Dies ist jedoch nicht das, was die Bf gemacht hat. Die Bf hat vielmehr Inspektionsärzte für das römisch zehn.-theater vermittelt. Dies ist eine rein organisatorische Tätigkeit. Oft handelt es sich um eine kurzfristige Organisation, Inspektionsärzte können sich auch Stücke aussuchen und manchmal ist kurzfristig jemand zu organisieren. Die Bf gibt an: Im Rahmen dieser Organisationstätigkeit telefoniere ich hauptsächlich. Ich habe ca. 120 Ärzte, die ich als Inspektionsarzt für Theater organisiere. Da ich selbst Ärztin bin, kann ich bei einem Ausfall wenn ich niemanden organisieren kann, selbst einspringen. Die BfV gibt an: Es gibt Theater, für die kein Arzt den Inspektionsarzt organisiert. Es ist daher keine Voraussetzung, für die Organisation Arzt zu sein. Es ist so, dass die Bf für das Y.-theater ständig als Betriebsärztin im Jahr 2009 tätig war. Unstrittig ist diese Tätigkeit als Betriebsärztin eine ärztliche Tätigkeit. Ungeachtet dieser Tätigkeit als Betriebsärztin wird für das Y.-theater von der Bf auch der Inspektionsarzt organisiert. Die Bf gibt an: Grundsätzlich ist es so, dass ich vom Theater den Auftrag habe, dass eine bestimmte Zeit, sei es eine halbe Stunde oder eine Stunde, vor Vorstellungsbeginn ein Inspektionsarzt für die Vorstellung anwesend ist. Es ist daher meine Angelegenheit, entweder einen Arzt zu organisieren oder selbst als Inspektionsarzt vor Ort zu sein. Ich bekomme vorab den Spielplan vom Theater. Anhand des Spielplans organisiere ich die Ärzte. Wenn jemand ausfällt, springe ich ein. Grundsätzlich bin ich bei Premieren meist selbst als Inspektionsarzt anwesend, weil ich mir dann auch das Stück ansehen kann. Bei den Honorarnoten im behördlichen Akt betreffend Z. sind Verrechnungen für Vorstellungen zu je 38 Euro enthalten. Die 38 Euro sind das Honorar für die reine Organisation pro Vorstellung. Es ist richtig, dass ich diesen Theaterdienst für Y.-theater, Z. und X.-theater mache. Die Bf gibt an: Grundsätzlich ist es so, dass ich vom Theater den Auftrag habe, dass eine bestimmte Zeit, sei es eine halbe Stunde oder eine Stunde, vor Vorstellungsbeginn ein Inspektionsarzt für die Vorstellung anwesend ist. Es ist daher meine Angelegenheit, entweder einen Arzt zu organisieren oder selbst als Inspektionsarzt vor Ort zu sein. Ich bekomme vorab den Spielplan vom Theater. Anhand des Spielplans organisiere ich die Ärzte. Wenn jemand ausfällt, springe ich ein. Grundsätzlich bin ich bei Premieren meist selbst als Inspektionsarzt anwesend, weil ich mir dann auch das Stück ansehen kann. Bei den Honorarnoten im behördlichen Akt betreffend Z. sind Verrechnungen für Vorstellungen zu je 38 Euro enthalten. Die 38 Euro sind das Honorar für die reine Organisation pro Vorstellung. Es ist richtig, dass ich diesen Theaterdienst für Y.-theater, Z. und römisch zehn.-theater mache. Die BfV wird befragt, weshalb all diese Ausführungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstattet wurden, um sowohl der ÄK als auch der Verhandlungsleiterin Gelegenheit zu geben, die heutige Verhandlung vorzubereiten. Die BfV gibt an, sie habe sämtliche Unterlagen per Post übermittelt. Der BfV wird mitgeteilt, dass im Gerichtsakt lediglich eine Berufung, ein als Berufung bezeichneter Antrag auf Aussetzung der Einhebung und zur Aufforderung des Gerichts vom Februar 2014 keine weitere Stellungnahme vorhanden ist. Die BfV gibt an, zusätzliche Unterlagen seien per Post übermittelt worden, eingeschrieben. Der entsprechende Einschreibezettel könne heute nicht vorgelegt werden. Befragt, was nun der Betrag von 11.850,12 Euro darstellt, gibt die BfV an: Dies ist der Gewinn im Jahr 2009, welcher als Bemessungsgrundlage herangezogen werden soll. Befragt, ob dies nun bedeutet, dass rund 28.000 Euro für das Jahr 2009 auf Theaterdienste entfallen, gibt die BfV an, dass dies so ist. Die BfV korrigiert sich nun und gibt an, dass rund 21.000 Euro aus der ursprünglichen Bemessungsgrundlage für Theaterdienste heraus zu rechnen sind. Konkret müsste sich die Bemessungsgrundlage um 21600 Euro verringern, dieser Betrag ist ersichtlich aus der der Beschwerde vom 22.5.2013 beigelegten Gewinnermittlung, die Position „Theater X.-theater-Dienste-Bereitschaft“. Befragt, dass dann doch rund 7.000 Euro nach wie vor zur ursprünglichen Bemessungsgrundlage von 39.277,76 Euro fehlen: Dies ist der Betrag, um den sich die Ausgaben dann verringern. Es ergebe sich daher ein Gewinn 2009 und eine Bemessungsgrundlage von 11.850,12 Euro. Die Tätigkeit für das X.-theater beruht auf einer Pauschalvereinbarung. Der Betrag von 21.600 Euro beinhaltet lediglich den Theaterdienst. Die Bf ist auch als Betriebsärztin für das X.-theater tätig. Betriebsarzttätigkeit ist im Betrag von 21.600 Euro nicht enthalten. Diese ist ausschließlich in der Position Betriebsarzt enthalten. Befragt, was nun der Betrag von 11.850,12 Euro darstellt, gibt die BfV an: Dies ist der Gewinn im Jahr 2009, welcher als Bemessungsgrundlage herangezogen werden soll. Befragt, ob dies nun bedeutet, dass rund 28.000 Euro für das Jahr 2009 auf Theaterdienste entfallen, gibt die BfV an, dass dies so ist. Die BfV korrigiert sich nun und gibt an, dass rund 21.000 Euro aus der ursprünglichen Bemessungsgrundlage für Theaterdienste heraus zu rechnen sind. Konkret müsste sich die Bemessungsgrundlage um 21600 Euro verringern, dieser Betrag ist ersichtlich aus der der Beschwerde vom 22.5.2013 beigelegten Gewinnermittlung, die Position „Theater römisch zehn.-theater-Dienste-Bereitschaft“. Befragt, dass dann doch rund 7.000 Euro nach wie vor zur ursprünglichen Bemessungsgrundlage von 39.277,76 Euro fehlen: Dies ist der Betrag, um den sich die Ausgaben dann verringern. Es ergebe sich daher ein Gewinn 2009 und eine Bemessungsgrundlage von 11.850,12 Euro. Die Tätigkeit für das römisch zehn.-theater beruht auf einer Pauschalvereinbarung. Der Betrag von 21.600 Euro beinhaltet lediglich den Theaterdienst. Die Bf ist auch als Betriebsärztin für das römisch zehn.-theater tätig. Betriebsarzttätigkeit ist im Betrag von 21.600 Euro nicht enthalten. Diese ist ausschließlich in der Position Betriebsarzt enthalten. Die Vertreterin der Ärztekammer Wien gibt Folgendes zu Protokoll: Es ist daraufhin zu weisen, dass bislang nicht Honorarnoten über die heute hier genannten Beträge vorgelegt wurden. Es ist weiters daraufhin zu weisen, dass die Tätigkeit „Theaterdienst“ offenbar untrennbar organisatorische Tätigkeit verbunden mit ärztlicher Tätigkeit beinhaltet und daher

der Rechtsprechung des VwGH in Summe als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Es ist auch daraufhin zu weisen, dass die Honorarnoten keine Trennung zwischen der rein organisatorischen Tätigkeit und der auch durchgeführten ärztlichen Tätigkeit aufweisen. Befragt von der Vertreterin der ÄK gibt die Bf an: Im X.-theater gibt es außer mir noch jemanden von der Rettung, der etwa die geraden Tage an Vorstellungen einteilt, das heißt einen Inspektionsarzt organisiert. Die BfV gibt an, diese Person von der Rettung ist kein Arzt. Im römisch zehn.-theater gibt es außer mir noch jemanden von der Rettung, der etwa die geraden Tage an Vorstellungen einteilt, das heißt einen Inspektionsarzt organisiert. Die BfV gibt an, diese Person von der Rettung ist kein Arzt. Die Bf gibt an: Es ist natürlich ein Vorteil, dass ich selbst Ärztin bin und auch einspringen kann als Inspektionsarzt. Die Verhandlungsleiterin weist daraufhin, dass der Betrag Honorarnote X.-theater nicht 21.600 Euro aufweist, sondern 5.400 Euro weniger. Die Verhandlungsleiterin weist daraufhin, dass der Betrag Honorarnote römisch zehn.-theater nicht 21.600 Euro aufweist, sondern 5.400 Euro weniger. Die BfV gibt an: Es ist richtig, dass nicht getrennt wird in dieser Honorarnote zwischen organisatorischer Tätigkeit und Tätigkeit als Inspektionsarzt. Die Bf gibt an: Es ist richtig, dass es eine schriftliche Vereinbarung mit den Theatern betreffend die Tätigkeit Theaterdienst gibt.“ Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 109

Abs 1 Ärztegesetz 1998 sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist.

Paragraph 109, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist.

§ 109

Abs 2 Ärztegesetz 1998 ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die Leistungsansprüche, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte und auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.

Paragraph 109, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die Leistungsansprüche, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte und auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die hier maßgebenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 knüpfen somit die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen der Kammerangehörigen aus ärztlicher Tätigkeit.

§ 2

Abs 2 Ärztegesetz 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisses begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondereGemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisses begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  4. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  5. die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
  6. die Vorname operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  7. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  8. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  9. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
  10. die Vornahme von Leichenöffnungen.

§ 2

Abs 3 Ärztegesetz 1998 ist jeder zur selbstständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Paragraph 2, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 ist jeder zur selbstständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

dem mit der Beschwerde vorgelegten behördlichen Verwaltungsakt steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 8.6.2012 langte bei der belangten Behörde die für die Beschwerdeführerin von ihrer Steuerberaterin abgegebene und gefertigte „Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2009 zur Festsetzung des Fondsbeitrages und der Kammerumlage für das Jahr 2012“ ein, in welcher angeführt ist, dass alle Angaben wahrheitsgetreu und richtig sind und die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen beiliegen.

dieser Erklärung erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 Einkünfte aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit von 39.277,76 Euro. Der Erklärung beigelegt war eine „Gewinnermittlung 2009 für C.“, datiert mit 05.06.2012. Mit Schreiben vom 10.12.2012 wurde der Einkommenssteuerbescheid 2009 vorgelegt, der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von 45.634,67 Euro ausweist und auf dem sich oberhalb der ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit der Vermerk „86,07% ärztliche“ befindet. Mit Schreiben vom 11.02.2013 wurde von der Beschwerdeführerin ergänzend ausgeführt, eine vollständige Übersendung der Umsätze der Beschwerdeführerin sei nicht möglich, da diese zum Teil vertrauliche Texte enthalten würden. Die Beschwerdeführerin sei auch gerichtlich beeidete Dolmetscherin. Zur Information würden auszugsweise Rechnungen an diverse Theater über die Einteilung der Theaterdienste (keine ärztliche Tätigkeit) kopiert. Diese würden nach Vorstellung verrechnet, lediglich das X.-theater verrechne eine monatliche Pauschale. Umsätze aus der Coachingtätigkeit seien durch Rechnungen an I. GmbH und die K. belegt. In der Kanzlei der Steuerberaterin könne in die Belege Einsicht genommen werden, eine vollständige Anfertigung von Kopien sei nicht möglich.Mit Schreiben vom 11.02.2013 wurde von der Beschwerdeführerin ergänzend ausgeführt, eine vollständige Übersendung der Umsätze der Beschwerdeführerin sei nicht möglich, da diese zum Teil vertrauliche Texte enthalten würden. Die Beschwerdeführerin sei auch gerichtlich beeidete Dolmetscherin. Zur Information würden auszugsweise Rechnungen an diverse Theater über die Einteilung der Theaterdienste (keine ärztliche Tätigkeit) kopiert. Diese würden nach Vorstellung verrechnet, lediglich das römisch zehn.-theater verrechne eine monatliche Pauschale. Umsätze aus der Coachingtätigkeit seien durch Rechnungen an römisch eins. GmbH und die K. belegt. In der Kanzlei der Steuerberaterin könne in die Belege Einsicht genommen werden, eine vollständige Anfertigung von Kopien sei nicht möglich. Mit dem Schreiben vom 11.02.2013 vorgelegt wurden diverse Honorarnoten. Betreffend die X.-theater GmbH wurde eine Honorarnote vom 30.06.2009 „Für die theaterärztliche Betreuung der X.-theater Ges.m.b.H.“ auf Grundlage einer Honorarvereinbarung vom 29.09.2008 (2.700 Euro pro Monat) und mit einem Rechnungsbetrag für den Zeitraum Jänner bis Juni 2009 von 16.200 Euro vorgelegt. Diese Rechnung weist folgenden Briefkopf auf: „DDr. E. N., Ärztin für Allgemeinmedizin, A- Wien, ..., Telefon ..., Fax ...“ und ist unterfertigt mit „DDr. E. N. Ärztin für Allgemeinmedizin“.Mit dem Schreiben vom 11.02.2013 vorgelegt wurden diverse Honorarnoten. Betreffend die römisch zehn.-theater GmbH wurde eine Honorarnote vom 30.06.2009 „Für die theaterärztliche Betreuung der römisch zehn.-theater Ges.m.b.H.“ auf Grundlage einer Honorarvereinbarung vom 29.09.2008 (2.700 Euro pro Monat) und mit einem Rechnungsbetrag für den Zeitraum Jänner bis Juni 2009 von 16.200 Euro vorgelegt. Diese Rechnung weist folgenden Briefkopf auf: „DDr. E. N., Ärztin für Allgemeinmedizin, A- Wien, ..., Telefon ..., Fax ...“ und ist unterfertigt mit „DDr. E. N. Ärztin für Allgemeinmedizin“. Weiters steht folgender Sachverhalt fest: Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin

der Eintragung in der Ärzteliste seit 11.11.1996 als niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin tätig ist und eine Ordination in Wien, ..., betreibt. Von der Beschwerdeführerin wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst vorgebracht, dass sie für die X.-theater GmbH auch als Betriebsärztin tätig ist. Zusätzlich verrichtet sie Theaterdienste. Bei der Honorarvereinbarung mit der X.-theater GmbH handelt es sich um eine Pauschal-Honorarvereinbarung. Vom Theater hat sie den Auftrag, dafür Sorge zu tragen, dass eine bestimmte Zeit vor Vorstellungsbeginn ein Inspektionsarzt anwesend ist. Es steht der Beschwerdeführerin frei, selbst als Inspektionsarzt vor Ort zu sein oder einen anderen Arzt zu organisieren. Ausfälle anderer Inspektionsärzte werden von der Beschwerdeführerin selbst abgedeckt. Bei Premieren ist sie regelmäßig selbst als Inspektionsarzt anwesend.Von der Beschwerdeführerin wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst vorgebracht, dass sie für die römisch zehn.-theater GmbH auch als Betriebsärztin tätig ist. Zusätzlich verrichtet sie Theaterdienste. Bei der Honorarvereinbarung mit der römisch zehn.-theater GmbH handelt es sich um eine Pauschal-Honorarvereinbarung. Vom Theater hat sie den Auftrag, dafür Sorge zu tragen, dass eine bestimmte Zeit vor Vorstellungsbeginn ein Inspektionsarzt anwesend ist. Es steht der Beschwerdeführerin frei, selbst als Inspektionsarzt vor Ort zu sein oder einen anderen Arzt zu organisieren. Ausfälle anderer Inspektionsärzte werden von der Beschwerdeführerin selbst abgedeckt. Bei Premieren ist sie regelmäßig selbst als Inspektionsarzt anwesend. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Ausgehend von den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren, nämlich der vorgelegten Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2009, welche Einkünfte aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit im Jahr 2009 von 39.277,76 Euro ausweist, die Erklärung enthält, dass alle Angaben wahrheitsgetreu und richtig sind und von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin gefertigt ist, und dem in weiterer Folge mit Schreiben vom 10.12.2012 vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2009, auf welchem vermerkt wurde, dass 86,07% der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von 45.634,67 Euro Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit sind (was den Betrag von 39.277,76

der Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2009 ergibt), legte die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid einen Gewinn des Jahres 2009 von 39.277,76 Euro zugrunde, welcher vermehrt um die Beitragszahlungen 2009 von 40 Euro die Bemessungsgrundlage von insgesamt 39.317,76 ergibt. Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage wurde

Abschnitt I

der Beitragsordnung der Fondsbeitrag mit 5.583,12 Euro festgesetzt.Ausgehend von den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren, nämlich der vorgelegten Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2009, welche Einkünfte aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit im Jahr 2009 von 39.277,76 Euro ausweist, die Erklärung enthält, dass alle Angaben wahrheitsgetreu und richtig sind und von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin gefertigt ist, und dem in weiterer Folge mit Schreiben vom 10.12.2012 vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2009, auf welchem vermerkt wurde, dass 86,07% der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von 45.634,67 Euro Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit sind (was den Betrag von 39.277,76

der Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2009 ergibt), legte die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid einen Gewinn des Jahres 2009 von 39.277,76 Euro zugrunde, welcher vermehrt um die Beitragszahlungen 2009 von 40 Euro die Bemessungsgrundlage von insgesamt 39.317,76 ergibt. Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage wurde

Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung der Fondsbeitrag mit 5.583,12 Euro festgesetzt. Erstmals in der Beschwerde wurde vorgebracht, der Gewinn des Jahres 2009 sei um Erträge aus Theaterdiensten zu reduzieren und betrage lediglich 11.850,12 Euro. Mit der Beschwerde vorgelegt wurde eine „neue“ Gewinnermittlung 2009 für C., datiert mit 21.05.2013. Trotz Aufforderung zur Stellungnahme durch das Verwaltungsgericht Wien vom 10.02.2014 wurde im gerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin keine weitere schriftliche Stellungnahme erstattet. Erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2014 wurde vorgebracht, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Theaterdiensten für das X.-theater stelle eine organisatorische und keine ärztliche Tätigkeit dar, weshalb sich der der Bemessung zugrunde zu legende Gewinn um das Honorar aus Theaterdiensten für die X.-theater GmbH von 21.600 Euro im Jahr 2009 und somit auf 11.850,12 Euro verringere.Erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2014 wurde vorgebracht, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Theaterdiensten für das römisch zehn.-theater stelle eine organisatorische und keine ärztliche Tätigkeit dar, weshalb sich der der Bemessung zugrunde zu legende Gewinn um das Honorar aus Theaterdiensten für die römisch zehn.-theater GmbH von 21.600 Euro im Jahr 2009 und somit auf 11.850,12 Euro verringere. Im behördlichen Verfahren wurde lediglich eine Honorarnote an die X.-theater GmbH vom 30.06.2009 vorgelegt, welche einen Honorarbetrag von 16.200 Euro ausweist. Weitere Honorarnoten wurden nicht vorgelegt. Insbesondere wurde keine Honorarverrechnung an die X.-theater GmbH in der Höhe der behaupteten 21.600 Euro belegt.Im behördlichen Verfahren wurde lediglich eine Honorarnote an die römisch zehn.-theater GmbH vom 30.06.2009 vorgelegt, welche einen Honorarbetrag von 16.200 Euro ausweist. Weitere Honorarnoten wurden nicht vorgelegt. Insbesondere wurde keine Honorarverrechnung an die römisch zehn.-theater GmbH in der Höhe der behaupteten 21.600 Euro belegt. Aus der vorgelegten Honorarnote vom 30.06.2009 ist ersichtlich, dass der Betrag von 16.200 Euro „Für die theaterärztliche Betreuung der X.-theater Ges.m.b.H.“ verrechnet wurde. Diese Honorarnote wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Ärztin für Allgemeinmedizin gelegt und weist ihre Praxisadresse und die Telefon- und Faxnummer der Praxis auf.Aus der vorgelegten Honorarnote vom 30.06.2009 ist ersichtlich, dass der Betrag von 16.200 Euro „Für die theaterärztliche Betreuung der römisch zehn.-theater Ges.m.b.H.“ verrechnet wurde. Diese Honorarnote wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Ärztin für Allgemeinmedizin gelegt und weist ihre Praxisadresse und die Telefon- und Faxnummer der Praxis auf. Dem erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2014 erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, tatsächlich stelle ihre Tätigkeit für die X.-theater GmbH keine ärztliche, sondern lediglich eine organisatorische Tätigkeit dar, wurde nicht gefolgt, da zum einen nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieses Vorbringen erst nach der bescheidmäßigen Festsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds erstmals in der Verhandlung am 24.06.2014 und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstattet wurde und zum anderen festzuhalten ist, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Bemessung

den eigenen klaren und eindeutigen Angaben der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren erfolgte. Auch wurde von der Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie selbst als Inspektionsarzt fungiert und nicht nur organisiert. Abgesehen davon, dass der behauptete Honorarbetrag für Theaterdienste für die X.-theater GmbH von 21.600 Euro auch nicht vollständig durch Honorarnoten belegt wurde und überdies im gesamten Verfahren auch nicht die erwähnte Honorarvereinbarung vorgelegt wurde, ebenso wenig der schriftliche Auftragsvertrag, der

den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin existiert, ist festzuhalten, dass aus der einen vorgelegten Honorarnote vom 30.06.2009 ersichtlich ist, dass dieses Pauschalhonorar von der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Ärztin für Allgemeinmedizin für die theaterärztliche Betreuung der X.-theater Ges.m.b.H. gelegt wurde. (Überwiegende) Organisatorische Tätigkeiten werden in der Honorarnote weder ausgewiesen noch sind solche durch sonstige Urkunden belegt.Dem erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2014 erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, tatsächlich stelle ihre Tätigkeit für die römisch zehn.-theater GmbH keine ärztliche, sondern lediglich eine organisatorische Tätigkeit dar, wurde nicht gefolgt, da zum einen nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieses Vorbringen erst nach der bescheidmäßigen Festsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds erstmals in der Verhandlung am 24.06.2014 und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstattet wurde und zum anderen festzuhalten ist, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Bemessung

den eigenen klaren und eindeutigen Angaben der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren erfolgte. Auch wurde von der Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie selbst als Inspektionsarzt fungiert und nicht nur organisiert. Abgesehen davon, dass der behauptete Honorarbetrag für Theaterdienste für die römisch zehn.-theater GmbH von 21.600 Euro auch nicht vollständig durch Honorarnoten belegt wurde und überdies im gesamten Verfahren auch nicht die erwähnte Honorarvereinbarung vorgelegt wurde, ebenso wenig der schriftliche Auftragsvertrag, der

den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin existiert, ist festzuhalten, dass aus der einen vorgelegten Honorarnote vom 30.06.2009 ersichtlich ist, dass dieses Pauschalhonorar von der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Ärztin für Allgemeinmedizin für die theaterärztliche Betreuung der römisch zehn.-theater Ges.m.b.H. gelegt wurde. (Überwiegende) Organisatorische Tätigkeiten werden in der Honorarnote weder ausgewiesen noch sind solche durch sonstige Urkunden belegt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei für das X.-theater daher überwiegend organisatorisch und kaum ärztlich tätig, weshalb ein Betrag von 21.600 Euro für Theaterdienste für die X.-theater GmbH aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sei, war daher unglaubwürdig und erschien als im Nachhinein konstruiert und von dem Bestreben getragen, die Bemessungsgrundlage deutlich zu reduzieren, um einen geringeren Beitrag zum Wohlfahrtsfonds zahlen zu müssen. Die diesbezügliche Verantwortung der Beschwerdeführerin im Verfahren war inhaltlich wechselnd und widersprüchlich. Aus den vorgelegten Unterlagen betreffend Theaterdienste für die X.-theater GmbH ist kein Hinweis auf von der Beschwerdeführerin durchgeführte organisatorische Tätigkeiten ersichtlich.Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei für das römisch zehn.-theater daher überwiegend organisatorisch und kaum ärztlich tätig, weshalb ein Betrag von 21.600 Euro für Theaterdienste für die römisch zehn.-theater GmbH aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sei, war daher unglaubwürdig und erschien als im Nachhinein konstruiert und von dem Bestreben getragen, die Bemessungsgrundlage deutlich zu reduzieren, um einen geringeren Beitrag zum Wohlfahrtsfonds zahlen zu müssen. Die diesbezügliche Verantwortung der Beschwerdeführerin im Verfahren war inhaltlich wechselnd und widersprüchlich. Aus den vorgelegten Unterlagen betreffend Theaterdienste für die römisch zehn.-theater GmbH ist kein Hinweis auf von der Beschwerdeführerin durchgeführte organisatorische Tätigkeiten ersichtlich. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Berechnung erweist sich daher als korrekt. Im Übrigen ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass – wie oben ausgeführt – eine (überwiegende) organisatorische Tätigkeit im Zusammenhang mit den Theaterdiensten nicht glaubwürdig dargetan wurde, sind organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbstständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind, wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit, von der ärztlichen Tätigkeit nicht trennbar und sind daher in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer einzubeziehen (VwGH 29.01.2008, 2006/11/0059). Dass die Beschwerdeführerin jedoch neben ihrer Tätigkeit als selbstständig praktizierende Ärztin und Betriebsärztin separat ein eigenes Gewerbe betreffend die Organisation von Inspektionsärzten für Theater oder Ähnliches ausübe, wurde im Verfahren nicht behauptet. Sowohl im Rahmen selbstständiger als auch unselbstständiger ärztlicher Tätigkeit sind jedoch die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten zu qualifizieren (VwGH 24.02.2005, 2002/11/0080 ua). Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Tätigkeit im Rahmen des Theaterdienstes für die X.-theater GmbH auch organisatorische Tätigkeiten umfasst, wird der Theaterdienst von der Beschwerdeführerin als Ausfluss ihrer Tätigkeit als Ärztin für Allgemeinmedizin erbracht. Von der Beschwerdeführerin wurde selbst zugestanden, dass es jedenfalls als Vorteil anzusehen ist, dass sie selbst Ärztin ist und jederzeit als Inspektionsarzt tätig werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die auch als Betriebsärztin für die X.-theater GmbH tätig ist, gerade aufgrund ihrer Qualifikation als Ärztin für Allgemeinmedizin von der X.-theater GmbH mit der Tätigkeit im Rahmen der Theaterdienste beauftragt wurde. Die im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin für die X.-theater GmbH durchgeführte „theaterärztliche Betreuung“ ist daher jedenfalls als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren.Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Tätigkeit im Rahmen des Theaterdienstes für die römisch zehn.-theater GmbH auch organisatorische Tätigkeiten umfasst, wird der Theaterdienst von der Beschwerdeführerin als Ausfluss ihrer Tätigkeit als Ärztin für Allgemeinmedizin erbracht. Von der Beschwerdeführerin wurde selbst zugestanden, dass es jedenfalls als Vorteil anzusehen ist, dass sie selbst Ärztin ist und jederzeit als Inspektionsarzt tätig werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die auch als Betriebsärztin für die römisch zehn.-theater GmbH tätig ist, gerade aufgrund ihrer Qualifikation als Ärztin für Allgemeinmedizin von der römisch zehn.-theater GmbH mit der Tätigkeit im Rahmen der Theaterdienste beauftragt wurde. Die im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin für die römisch zehn.-theater GmbH durchgeführte „theaterärztliche Betreuung“ ist daher jedenfalls als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.162.033.10440.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.