← Österreich

{'item': 'VGW-141/035/29942/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.09.2014 GeschäftszahlVGW-141/035/29942/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde des Herrn C. F. und der Frau R. F., beide vertreten durch den Verein S., die wiederum vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 2.7.2014, Zl. MA 40 - Sozialzentrum Walcherstraße - SH/2014/494737-001, mit dem die beiden Beschwerdeführer zum Kostenersatz gemäß § 24 WMG in Höhe von 19.014,91 Euro verpflichtet wurden, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde des Herrn C. F. und der Frau R. F., beide vertreten durch den Verein S., die wiederum vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 2.7.2014, Zl. MA 40 - Sozialzentrum Walcherstraße - SH/2014/494737-001, mit dem die beiden Beschwerdeführer zum Kostenersatz gemäß Paragraph 24, WMG in Höhe von 19.014,91 Euro verpflichtet wurden, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Herr C. F. und Frau R. F. verpflichtet, binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum 1.1.2012 bis 30.4.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 19.014,91 Euro gemäß § 24 WMG zu ersetzen. Begründend wird ausgeführt, dass aus den dem Antrag beigelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass das Konto Nr. ... von Frau F. R. zum Stichtag 1.4.2014 ein Guthaben in der Höhe von 5.237,31 Euro, das Konto Nr. ... von Herrn F. zum Stichtag 30.4.2014 ein Guthaben in der Höhe von 5.188,23 Euro, der Bausparvertrag Nr. ... von Herrn F. zum Stichtag 31.12.2013 ein Guthaben in der Höhe von 7.238,72 Euro und das Sparbuch Nr. ... von Herrn F. ein Guthaben in der Höhe von 5.420,60 Euro aufweise. Es bestehe somit ein Vermögen in der Höhe von 23.084,86 Euro. Abzüglich des Vermögensfreibetrages in Höhe von 4.069,95 Euro ergebe dies ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 19.014,91 Euro. Die Beschwerdeführer hätten im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 eine monatliche Leistung in Höhe von 702,78 Euro inklusive zwei Sonderzahlungen in Höhe von 627,34 Euro und vom 1.1.2013 bis 30.4.2014 eine monatliche Leistung von 754,05 Euro inklusive zwei Sonderzahlungen in Höhe von 627,34 Euro erhalten. Aufgrund der Richtsatzerhöhungen sei die Leistung am 20.5.2014 neu berechnet und ein daraus resultierendes Guthaben in Höhe von 822,57 Euro angewiesen worden. Somit werde die für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.4.2014 bereits erhaltene Leistung zurückgefordert. Die Voraussetzungen des § 24 WMG seien somit als erfüllt anzusehen und seien die Beschwerdeführer daher zum Kostenersatz zu verpflichten gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Herr C. F. und Frau R. F. verpflichtet, binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum 1.1.2012 bis 30.4.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 19.014,91 Euro gemäß Paragraph 24, WMG zu ersetzen. Begründend wird ausgeführt, dass aus den dem Antrag beigelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass das Konto Nr. ... von Frau F. R. zum Stichtag 1.4.2014 ein Guthaben in der Höhe von 5.237,31 Euro, das Konto Nr. ... von Herrn F. zum Stichtag 30.4.2014 ein Guthaben in der Höhe von 5.188,23 Euro, der Bausparvertrag Nr. ... von Herrn F. zum Stichtag 31.12.2013 ein Guthaben in der Höhe von 7.238,72 Euro und das Sparbuch Nr. ... von Herrn F. ein Guthaben in der Höhe von 5.420,60 Euro aufweise. Es bestehe somit ein Vermögen in der Höhe von 23.084,86 Euro. Abzüglich des Vermögensfreibetrages in Höhe von 4.069,95 Euro ergebe dies ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 19.014,91 Euro. Die Beschwerdeführer hätten im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 eine monatliche Leistung in Höhe von 702,78 Euro inklusive zwei Sonderzahlungen in Höhe von 627,34 Euro und vom 1.1.2013 bis 30.4.2014 eine monatliche Leistung von 754,05 Euro inklusive zwei Sonderzahlungen in Höhe von 627,34 Euro erhalten. Aufgrund der Richtsatzerhöhungen sei die Leistung am 20.5.2014 neu berechnet und ein daraus resultierendes Guthaben in Höhe von 822,57 Euro angewiesen worden. Somit werde die für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.4.2014 bereits erhaltene Leistung zurückgefordert. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, WMG seien somit als erfüllt anzusehen und seien die Beschwerdeführer daher zum Kostenersatz zu verpflichten gewesen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird geltend gemacht, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründet habe, dass den beiden Beschwerdeführern als Bedarfsgemeinschaft - gemeinsam - ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 4.069,95 Euro zustehe. Die belangte Behörde übersehe aber, dass der Vermögensfreibetrag jedem der beiden Beschwerdeführer zustehe. Daran ändere auch die Qualifikation als Bedarfsgemeinschaft nichts. Wie aus § 8 iVm § 12 WMG hervorgehe, stehe die Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages jeder anspruchsberechtigten Person und damit jedem der beiden Beschwerdeführer jeweils zu. Die belangte Behörde hätte bei ihrer Berechnung des anrechenbaren Vermögens der Beschwerdeführer den zweifachen Vermögensfreibetrag, somit 8.139,90 Euro, als Schonvermögen zu berücksichtigen gehabt und in Folge lediglich Leistungen der Mindestsicherung in Höhe von 14.944,96 Euro bescheidmäßig zurückfordern dürfen. Das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben in eventu dahingehend abändern, dass die Beschwerdeführer verpflichtet seien, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die für den Zeitraum 1.1.2012 bis 30.4.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in Höhe von 14.944,96 Euro zu ersetzen.In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird geltend gemacht, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründet habe, dass den beiden Beschwerdeführern als Bedarfsgemeinschaft - gemeinsam - ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 4.069,95 Euro zustehe. Die belangte Behörde übersehe aber, dass der Vermögensfreibetrag jedem der beiden Beschwerdeführer zustehe. Daran ändere auch die Qualifikation als Bedarfsgemeinschaft nichts. Wie aus Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 12, WMG hervorgehe, stehe die Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages jeder anspruchsberechtigten Person und damit jedem der beiden Beschwerdeführer jeweils zu. Die belangte Behörde hätte bei ihrer Berechnung des anrechenbaren Vermögens der Beschwerdeführer den zweifachen Vermögensfreibetrag, somit 8.139,90 Euro, als Schonvermögen zu berücksichtigen gehabt und in Folge lediglich Leistungen der Mindestsicherung in Höhe von 14.944,96 Euro bescheidmäßig zurückfordern dürfen. Das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben in eventu dahingehend abändern, dass die Beschwerdeführer verpflichtet seien, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die für den Zeitraum 1.1.2012 bis 30.4.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in Höhe von 14.944,96 Euro zu ersetzen. Aufgrund des Akteninhalts wird folgender Sachverhalt, der von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt wurde, festgestellt: Frau R. F. und ihr Ehemann, Herr C. F., wohnen im gemeinsamen Haushalt in Wien, H.-gasse. Beide Beschwerdeführer beziehen seit Jahren (unter Anrechnung der Waisenpension der Frau R. F.) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Im Zeitraum 01/2012 bis 04/2014 wurde den Beschwerdeführern aufgrund des Dauerleistungsanspruches samt Sonderzahlungen ein Betrag von insgesamt 24.078,50 Euro angewiesen. Aus den vorliegenden, oben näher bezeichneten Unterlagen (Kontoauszügen, Bausparvertrag und Sparbuch) ergibt sich, dass die Beschwerdeführer über ein Vermögen von insgesamt 23.084,86 Euro verfügen. Frau R. F. und ihr Ehemann, Herr C. F., wohnen im gemeinsamen Haushalt in Wien, H.-gasse. Beide Beschwerdeführer beziehen seit Jahren (unter Anrechnung der Waisenpension der Frau R. F.) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Im Zeitraum 01 aus 2012, bis 04 aus 2014, wurde den Beschwerdeführern aufgrund des Dauerleistungsanspruches samt Sonderzahlungen ein Betrag von insgesamt 24.078,50 Euro angewiesen. Aus den vorliegenden, oben näher bezeichneten Unterlagen (Kontoauszügen, Bausparvertrag und Sparbuch) ergibt sich, dass die Beschwerdeführer über ein Vermögen von insgesamt 23.084,86 Euro verfügen. Seitens der Beschwerdeführer wird lediglich geltend gemacht, dass die belangte Behörde bei der Anrechnung dieses Vermögens den Vermögensfreibetrag von 4.069,95 Euro nicht nur einmal zu berücksichtigen gehabt hätte, sondern dass dieser Vermögensfreibetrag jedem der beiden Beschwerdeführer zustehe und das anrechenbare Vermögen im gegenständlichen Fall 14.944,96 Euro (statt 19.014,91 Euro) betrage. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführer bilden als im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs 2 Z 2 WMG.Die Beschwerdeführer bilden als im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG. Gemäß § 24 Abs 1 WMG ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, Ersatz zu leisten. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenen Personen ersatzpflichtig, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WMG ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, Ersatz zu leisten. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenen Personen ersatzpflichtig, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind. Der mit „Anrechnung von Vermögen“ überschriebene § 12 WMG lautet wie folgt:Der mit „Anrechnung von Vermögen“ überschriebene Paragraph 12, WMG lautet wie folgt: „

(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
  1. unbewegliches Vermögen;
  2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Als nicht verwertbar gelten:
  1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
  2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
  3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
  4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
  5. verwertbares Vermögen nach Abs 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
  6. verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
  7. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.“ Gemäß § 4 WMG-VO sind (im Jahr 2014) als Vermögensfreibetrag 4.069,95 Euro zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 4, WMG-VO sind (im Jahr 2014) als Vermögensfreibetrag 4.069,95 Euro zu berücksichtigen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Vermögensfreibetrag jedem der beiden Beschwerdeführer zustehe, ist auszuführen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs 3 Z 5 WMG („bis zu einem Freibetrag“) folgt, dass der Freibetrag unabhängig von der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, deren Vermögen zu verwerten ist, nur einmal zu berücksichtigen ist. Ausgehend von den, von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich daher, dass die aus den Beschwerdeführern bestehende Bedarfsgemeinschaft zum fraglichen Zeitpunkt über ein gemeinsames Vermögen von 23.084,86 Euro verfügte und dieses Vermögen nach Abzug des Vermögensfreibetrags von 4.069,95 Euro ein verwertbares Vermögen in Höhe von 19.014,91 Euro ergibt. Die beiden Beschwerdeführer waren daher zum Kostenersatz gemäß § 24 WMG für die im Zeitraum 1.1.2012 bis 30.4.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 19.014,91 Euro zu verpflichten. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Vermögensfreibetrag jedem der beiden Beschwerdeführer zustehe, ist auszuführen, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, WMG („bis zu einem Freibetrag“) folgt, dass der Freibetrag unabhängig von der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, deren Vermögen zu verwerten ist, nur einmal zu berücksichtigen ist. Ausgehend von den, von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich daher, dass die aus den Beschwerdeführern bestehende Bedarfsgemeinschaft zum fraglichen Zeitpunkt über ein gemeinsames Vermögen von 23.084,86 Euro verfügte und dieses Vermögen nach Abzug des Vermögensfreibetrags von 4.069,95 Euro ein verwertbares Vermögen in Höhe von 19.014,91 Euro ergibt. Die beiden Beschwerdeführer waren daher zum Kostenersatz gemäß Paragraph 24, WMG für die im Zeitraum 1.1.2012 bis 30.4.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 19.014,91 Euro zu verpflichten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.035.29942.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.