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{'item': 'VGW-032/023/28055/2014'}

Obsah (13)§ 50§ 25a§ 2§ 54§ 1§ 4§ 99§ 5§ 45§ 43§ 19§ 16§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.09.2014 GeschäftszahlVGW-032/023/28055/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 50Vw

GVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG Abs. 4 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG Absatz 4, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jedenfalls unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung vom

  1. Februar 2014 wurde über den nunmehrigen Vorstellungswerber zur Zahl MA 67 – RV – 120106/3/7 wegen des Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Z 1 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 71,-- verhängt. Die Behörde sah es als erwiesen an, dass der nunmehrige Vorstellungswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-81... dieses am
  2. Juli 2013 um 17.05 Uhr in Wien, B.-gasse in einer Kurzparkzone abgestellt hat, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet zu haben.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung vom
  3. Februar 2014 wurde über den nunmehrigen Vorstellungswerber zur Zahl MA 67 – Regierungsvorlage – 120106/3/7 wegen des Verstoßes gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 71,-- verhängt. Die Behörde sah es als erwiesen an, dass der nunmehrige Vorstellungswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-81... dieses am
  4. Juli 2013 um 17.05 Uhr in Wien, B.-gasse in einer Kurzparkzone abgestellt hat, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet zu haben. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Vorstellungswerber sinngemäß aus, er verweise einleitend auf sein bisheriges Vorbringen und halte fest, dass es sich beim beanstandeten Fahrzeug um ein ihm zur Verfügung gestelltes Ersatzfahrzeug gehandelt habe. Über die bereits erfolgte Abmeldung seines ehemaligen Fahrzeuges sei er nicht informiert gewesen, auch sei die Gebühr für das Parkpickerl für dieses Fahrzeug entrichtet gewesen. Es sei nicht zumutbar, für jedes Fahrzeug eines Pools von Fahrzeugen – insgesamt seien es drei gewesen – welche ihm zur Verfügung gestellt wurden, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Auch sei für sämtliche dieser Ersatzwägen eine Bescheinigung für die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe ausgestellt und die Abgabe immer entrichtet worden. Sofort nach Auslieferung seines neuen Fahrzeuges sei eine Parkplakette beantragt und die Gebühr entrichtet worden. Auch wies der Vorstellungswerber auf den Umstand hin, dass in ähnlich gelagerten Fällen Organstrafverfügungen storniert worden seien. Diese Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom
  5. Juni 2014 zur Zahl VGW/032/RP03/24422/2014 durch den in der Sache zuständigen Rechtspfleger nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt sei unbestritten und werde somit als erwiesen festgestellt. Auch gehe das Vorbringen des nunmehrigen Vorstellungswerbers insoweit ins Leere, als dessen Fahrzeug im Zeitpunkt der Übertretung bereits abgemeldet gewesen sei. Zur Strafbemessung wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Einschreiter der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu Gute komme. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorstellung führte der Rechtsmittelwerber Nachstehendes aus: „Wie bereits in dem Schreiben vom 25.07.2013 und 18.11.2013 und insbesondere 27.3.2014 ausgeführt verweise ich nochmals auf die bereits vorgelegten Unterlagen. Das gegenständliche Firmenfahrzeug mit dem Kennzeichen W-81... ist ein Ersatzfahrzeug gewesen, das mir, nach meiner Erinnerung, neben 3 weiteren Fahrzeugen für die Zeit der Reparatur - und letzten Endes Nichtreparatur des mir damals zugeteilten Firmenfahrzeuges - dann bis zur Lieferung des derzeitigen Firmenfahrzeuges zur Verfügung gestellt wurde. Ich darf nochmals darauf hinweisen, dass ähnliche Anonymverfügungen bislang bürgerfreundlich storniert wurden. Wenn mir jetzt vorgeworfen wird, dass das in der Reparatur befindliche Fahrzeug am 3.7.2013 abgemeldet wurde, kann ich nur darauf hinweisen, dass ich davon nicht informiert wurde und zweitens die Gebühr für den Parkkleber weiterhin entrichtet wurde. Es ist wohl nicht zumutbar, für mindestens 3 Fahrzeuge, die aus einem Pool zur Verfügung gestellt wurden und deren Dauer der Benützungsüberlassung von mir nicht beeinflussbar war, jedes Mal ein neuer Parkkleber für den Wohnsitzbezirk zu beantragen. Zusätzlich wurde für alle diese Fahrzeuge eine 24h Parkbescheinigung ausgestellt und deren Gebühr immer entrichtet. Sofort nach Lieferung des neuen Fahrzeuges wurde der Parkkleber für das neue Fahrzeug beantragt und die Gebühr entrichtet. Bis zu diesem Tag war also die Gebühr für Altfahrzeuges entrichtet (siehe beiliegenden Bescheid des MBA ... Bezirk vom 16.09.2013 und zusätzlich für das Ersatzfahrzeug die Gebühr der Parkbescheinigung. Wenn mir jetzt im Erkenntnis des VGW vorgeworfen wird, ich hätte gedacht, dass durch das bisherige Stornieren und Nichtkenntnis zu meinen Lasten gehe, so darf ich auf die im der Verhandlung vorgebrachten Usus eines Konzernes verweisen. Ich hatte keine Kenntnis von der Abmeldung, mir wurde auch die 24 h Parkbescheinigung für das abgemeldete Auto nicht „entzogen“ und mit der Behörde abgerechnet, sondern die Gebühr war weiter entrichtet. Somit waren bezahlt: die Gebühr für das Ersatzfahrzeug W-81..., für W-82... und der Parkkleber für den ... Bezirk. Wenn die Behörde am 27.1.2014 durch Anruf in der Werkstatt die Abmeldung hinterfragt, so stellt sich die Frage, warum mit dem gleichen Aufwand die Behörde nicht hinterfragt hat, ob diese Gebühren bezahlt sind. Zudem bin ich anfänglich davon ausgegangen, dass durch den erforderlichen Fahrzeugwechsel - dieser wurde mir, soweit erinnerlich Ende Juli/Anfang August 20103 im Urlaub mitgeteilt - das Kennzeichen gleich bleibt. Somit hatte ich kein Verschulden und auch der Vorwurf des Vorliegens einer subjektiven Tatseite geht ins Leere, weil das Interesse der Behörde, Bezahlung der Gebühren im Wohnbezirk iS einer Parkraumbewirtschaftung übererfüllt war. Das habe ich in der Verhandlung bereits ausgeführt, wurde aber nicht protokolliert, vermutlich weil der Rechtspfleger mich ohnehin gleich zu Beginn der Verhandlung informiert hat, wie er entscheiden wird. Weiter habe ich in der Verhandlung ausgeführt, dass die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nur deswegen nicht mehr zur Anwendung kommt, weil mir die Strafverfügung vom Unternehmen nicht fristgerecht zugestellt wurde und ich somit nicht fristgerecht bezahlen konnte.“ Im Hinblick auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers wurde antragsgemäß am
  6. September 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Schreiben vom
  7. August 2014 auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer eingangs auf sein bisheriges Vorbringen und führte weiters aus, dass er eine Regelung, welche im Falle der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe in Wien zusätzlich die Verwendung einer Parkuhr vorschreibt und die Unterlassung der Verwendung dieser Parkuhr unter Strafe stellt, als unsachlich empfinde und seines Erachtens so gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen werde. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Am
  8. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer das auf die B. AG zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-81... in Wien, gegenüber der Liegenschaft B.-gasse, in einer Kurzparkzone ab, ohne das Fahrzeug mit dem für die Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen. Für dieses Fahrzeug wurde die Parkometerabgabe für den Zeitraum
  9. Februar 2013 bis einschließlich
  10. Jänner 2014 für die Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr pauschal entrichtet. Eine entsprechende Bescheinigung

§ 2Abs.

1 lit. f der Pauschalierungsverordnung war im Fahrzeug im Kontrollzeitpunkt hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht. Eine Ausnahmegenehmigung von der Parkzeitbeschränkung nach § 45 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung existierte in diesem Zeitpunkt für das gegenständliche Fahrzeug nicht. Am

  1. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer das auf die B. AG zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-81... in Wien, gegenüber der Liegenschaft B.-gasse, in einer Kurzparkzone ab, ohne das Fahrzeug mit dem für die Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen. Für dieses Fahrzeug wurde die Parkometerabgabe für den Zeitraum
  2. Februar 2013 bis einschließlich
  3. Jänner 2014 für die Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr pauschal entrichtet. Eine entsprechende Bescheinigung

Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, der Pauschalierungsverordnung war im Fahrzeug im Kontrollzeitpunkt hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht. Eine Ausnahmegenehmigung von der Parkzeitbeschränkung nach Paragraph 45, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung existierte in diesem Zeitpunkt für das gegenständliche Fahrzeug nicht. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien und den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus

§ 54Abs.

1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

Abs. 3 dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.

Paragraph 54, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

Absatz 3, dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.

§ 1

der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) sind Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer folgende Kurzparknachweise:

Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) sind Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer folgende Kurzparknachweise: 1. Parkscheibe, 2. Parkschein, 4. Parkometer, 5. Parkzeitgeräte oder 6. elektronische Kurzparknachweise

§ 2Abs.

1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird,

Paragraph 2, Absatz eins, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird,

  1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und
  2. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

§ 2Abs.

2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.

Abs. 4 dieser Bestimmung hat, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.

Paragraph 2, Absatz 2, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.

Absatz 4, dieser Bestimmung hat, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.

§ 4Abs.

1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind Parkscheiben nach der Anlage 1 dieser Verordnung auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dgl.), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dgl.) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung der Parkscheibe nicht erschwert wird.

Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Zeiger hat die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.

Paragraph 4, Absatz eins, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind Parkscheiben nach der Anlage 1 dieser Verordnung auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dgl.), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dgl.) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung der Parkscheibe nicht erschwert wird.

Absatz 2, dieser Bestimmung hat der Zeiger hat die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.

§ 99Abs.

3 lit. a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.

§ 5Abs.

1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) gilt Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. f eine Einlegetafel

Anlage VII.

Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) gilt Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, eine Einlegetafel

Anlage römisch sieben.

Anlage VII der Pauschalierungsverordnung ist die Einlegetafel wie dargestellt gestaltet:

Anlage römisch sieben der Pauschalierungsverordnung ist die Einlegetafel wie dargestellt gestaltet:

§ 45Abs.

4 der Straßenverkehrsordnung kann eine Ausnahmebewilligung für die in der Verordnung

§ 43Abs.

2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem

dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

Paragraph 45, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung kann eine Ausnahmebewilligung für die in der Verordnung

Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem

dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

  1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder
  2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Strafbar ist, wer als Fahrzeuglenker ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, ohne dieses mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen. Dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-81... am 24. Juli 2013 um 17.05 Uhr in Wien, gegenüber der Liegenschaft B.-gasse, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne das Fahrzeug mit einem Kurzparknachweis zu kennzeichnen, wird von diesem selbst eingestanden und steht nach Durchführung des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest. Soweit der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang ausführt, das gegenständliche Fahrzeug sei ihm als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden und sei weiters die Parkometerabgabe für sein in Reparatur befindliches Fahrzeug sowie für das im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte weiterhin entrichtet worden, so übersieht der Einschreiter, dass er nicht wegen einer Übertretung des Parkometergesetzes bzw. einer der hierzu ergangenen Verordnungen zur Verantwortung gezogen wird, sondern verfahrensgegenständlich vielmehr die Übertretung des § 2 Abs. 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ist. Diese Norm verpflichtet den Fahrzeuglenker wie dargestellt im Falle des Abstellens eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone dieses entsprechend zu kennzeichnen, was der Beschwerdeführer jedoch zweifellos unterließ. Auch ist im gegebenen Zusammenhang auszuführen, dass für das gegenständliche Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 4 StVO, welche wiederum Grundlage für die Ausstellung eines Parkklebers nach Anlage I der Pauschalierungsverordnung darstellen hätte können und welche so von der angesprochenen Kennzeichnungspflicht dispensieren würde, nicht erwirkt wurde. Soweit der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang ausführt, das gegenständliche Fahrzeug sei ihm als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden und sei weiters die Parkometerabgabe für sein in Reparatur befindliches Fahrzeug sowie für das im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte weiterhin entrichtet worden, so übersieht der Einschreiter, dass er nicht wegen einer Übertretung des Parkometergesetzes bzw. einer der hierzu ergangenen Verordnungen zur Verantwortung gezogen wird, sondern verfahrensgegenständlich vielmehr die Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ist. Diese Norm verpflichtet den Fahrzeuglenker wie dargestellt im Falle des Abstellens eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone dieses entsprechend zu kennzeichnen, was der Beschwerdeführer jedoch zweifellos unterließ. Auch ist im gegebenen Zusammenhang auszuführen, dass für das gegenständliche Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO, welche wiederum Grundlage für die Ausstellung eines Parkklebers nach Anlage römisch eins der Pauschalierungsverordnung darstellen hätte können und welche so von der angesprochenen Kennzeichnungspflicht dispensieren würde, nicht erwirkt wurde. Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, in vergleichbaren Fällen seien ergangene Anonymverfügungen bürgerfreundlich storniert worden, so ist festzuhalten, dass dieser Umstand keinen Rechtsanspruch dahingehend einräumt, dass die Strafverfolgungsbehörde auch in Hinkunft bei der Feststellung gleichartiger Übertretungen von einer Anzeigenlegung abzusehen hat. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß darlegt, er erachte die Anwendung der Parkometer-Überwachungsverordnung im Falle der pauschalierten Entrichtung der Parkometerabgabe als unsachlich und erachte sich daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, ist festzuhalten, dass es dem Gericht nicht zusteht, ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze zu überprüfen und es diese daher zu vollziehen hat. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Im Hinblick auf die erfolgte Strafbemessung ist festzuhalten, dass die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Einhaltung von Parkzeiten in Kurzparkzonen sowie deren effiziente Überwachung schädigte, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften – hier die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem Kurzparknachweis - durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr ist festzuhalten, dass die im Fahrzeug hinterlassene Einlegetafel betreffend die pauschalierte Entrichtung der Parkometerabgabe auf deren Rückseite ausdrücklich den Hinweis enthält, dass eine Parkuhr bzw. Parkscheibe zusätzlich zu dieser Tafel im Fahrzeug anzubringen ist. Somit ist dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässige Tatbegehung vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer weist eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf. Milderungs- sowie weitere Erschwerungsgründe sind im gerichtlichen Verfahren keine hervorgekommen. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zu seinen Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen, weswegen im Wege der Schätzung – er ist laut Akteninhalt bei einem …unternehmen beschäftigt und ist Akademiker – von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen war. Aus diesen Gründen erscheint das verfügte Strafausmaß von EUR 71,-- in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Eine allfällige Strafherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 726,-- liegenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten – ebenso aus. Eine allfällige Strafherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 726,-- liegenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten – ebenso aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.032.023.28055.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.