GVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG Abs. 4 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG Absatz 4, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jedenfalls unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung vom
1 lit. f der Pauschalierungsverordnung war im Fahrzeug im Kontrollzeitpunkt hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht. Eine Ausnahmegenehmigung von der Parkzeitbeschränkung nach § 45 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung existierte in diesem Zeitpunkt für das gegenständliche Fahrzeug nicht. Am
Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, der Pauschalierungsverordnung war im Fahrzeug im Kontrollzeitpunkt hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht. Eine Ausnahmegenehmigung von der Parkzeitbeschränkung nach Paragraph 45, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung existierte in diesem Zeitpunkt für das gegenständliche Fahrzeug nicht. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien und den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus
1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Abs. 3 dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.
Paragraph 54, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Absatz 3, dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.
der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) sind Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer folgende Kurzparknachweise:
Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) sind Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer folgende Kurzparknachweise: 1. Parkscheibe, 2. Parkschein, 4. Parkometer, 5. Parkzeitgeräte oder 6. elektronische Kurzparknachweise
1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird,
Paragraph 2, Absatz eins, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird,
2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.
Abs. 4 dieser Bestimmung hat, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.
Paragraph 2, Absatz 2, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.
Absatz 4, dieser Bestimmung hat, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.
1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind Parkscheiben nach der Anlage 1 dieser Verordnung auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dgl.), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dgl.) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung der Parkscheibe nicht erschwert wird.
Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Zeiger hat die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.
Paragraph 4, Absatz eins, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind Parkscheiben nach der Anlage 1 dieser Verordnung auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dgl.), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dgl.) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung der Parkscheibe nicht erschwert wird.
Absatz 2, dieser Bestimmung hat der Zeiger hat die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.
3 lit. a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) gilt Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. f eine Einlegetafel
Anlage VII.
Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) gilt Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, eine Einlegetafel
Anlage römisch sieben.
Anlage VII der Pauschalierungsverordnung ist die Einlegetafel wie dargestellt gestaltet:
Anlage römisch sieben der Pauschalierungsverordnung ist die Einlegetafel wie dargestellt gestaltet:
4 der Straßenverkehrsordnung kann eine Ausnahmebewilligung für die in der Verordnung
2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem
dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
Paragraph 45, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung kann eine Ausnahmebewilligung für die in der Verordnung
Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem
dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
G sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Strafbar ist, wer als Fahrzeuglenker ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, ohne dieses mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen. Dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-81... am 24. Juli 2013 um 17.05 Uhr in Wien, gegenüber der Liegenschaft B.-gasse, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne das Fahrzeug mit einem Kurzparknachweis zu kennzeichnen, wird von diesem selbst eingestanden und steht nach Durchführung des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest. Soweit der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang ausführt, das gegenständliche Fahrzeug sei ihm als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden und sei weiters die Parkometerabgabe für sein in Reparatur befindliches Fahrzeug sowie für das im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte weiterhin entrichtet worden, so übersieht der Einschreiter, dass er nicht wegen einer Übertretung des Parkometergesetzes bzw. einer der hierzu ergangenen Verordnungen zur Verantwortung gezogen wird, sondern verfahrensgegenständlich vielmehr die Übertretung des § 2 Abs. 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ist. Diese Norm verpflichtet den Fahrzeuglenker wie dargestellt im Falle des Abstellens eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone dieses entsprechend zu kennzeichnen, was der Beschwerdeführer jedoch zweifellos unterließ. Auch ist im gegebenen Zusammenhang auszuführen, dass für das gegenständliche Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 4 StVO, welche wiederum Grundlage für die Ausstellung eines Parkklebers nach Anlage I der Pauschalierungsverordnung darstellen hätte können und welche so von der angesprochenen Kennzeichnungspflicht dispensieren würde, nicht erwirkt wurde. Soweit der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang ausführt, das gegenständliche Fahrzeug sei ihm als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden und sei weiters die Parkometerabgabe für sein in Reparatur befindliches Fahrzeug sowie für das im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte weiterhin entrichtet worden, so übersieht der Einschreiter, dass er nicht wegen einer Übertretung des Parkometergesetzes bzw. einer der hierzu ergangenen Verordnungen zur Verantwortung gezogen wird, sondern verfahrensgegenständlich vielmehr die Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ist. Diese Norm verpflichtet den Fahrzeuglenker wie dargestellt im Falle des Abstellens eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone dieses entsprechend zu kennzeichnen, was der Beschwerdeführer jedoch zweifellos unterließ. Auch ist im gegebenen Zusammenhang auszuführen, dass für das gegenständliche Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO, welche wiederum Grundlage für die Ausstellung eines Parkklebers nach Anlage römisch eins der Pauschalierungsverordnung darstellen hätte können und welche so von der angesprochenen Kennzeichnungspflicht dispensieren würde, nicht erwirkt wurde. Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, in vergleichbaren Fällen seien ergangene Anonymverfügungen bürgerfreundlich storniert worden, so ist festzuhalten, dass dieser Umstand keinen Rechtsanspruch dahingehend einräumt, dass die Strafverfolgungsbehörde auch in Hinkunft bei der Feststellung gleichartiger Übertretungen von einer Anzeigenlegung abzusehen hat. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß darlegt, er erachte die Anwendung der Parkometer-Überwachungsverordnung im Falle der pauschalierten Entrichtung der Parkometerabgabe als unsachlich und erachte sich daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, ist festzuhalten, dass es dem Gericht nicht zusteht, ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze zu überprüfen und es diese daher zu vollziehen hat. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Im Hinblick auf die erfolgte Strafbemessung ist festzuhalten, dass die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Einhaltung von Parkzeiten in Kurzparkzonen sowie deren effiziente Überwachung schädigte, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften – hier die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem Kurzparknachweis - durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr ist festzuhalten, dass die im Fahrzeug hinterlassene Einlegetafel betreffend die pauschalierte Entrichtung der Parkometerabgabe auf deren Rückseite ausdrücklich den Hinweis enthält, dass eine Parkuhr bzw. Parkscheibe zusätzlich zu dieser Tafel im Fahrzeug anzubringen ist. Somit ist dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässige Tatbegehung vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer weist eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf. Milderungs- sowie weitere Erschwerungsgründe sind im gerichtlichen Verfahren keine hervorgekommen. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zu seinen Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen, weswegen im Wege der Schätzung – er ist laut Akteninhalt bei einem …unternehmen beschäftigt und ist Akademiker – von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen war. Aus diesen Gründen erscheint das verfügte Strafausmaß von EUR 71,-- in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Eine allfällige Strafherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 726,-- liegenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten – ebenso aus. Eine allfällige Strafherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 726,-- liegenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten – ebenso aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.032.023.28055.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.