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{'item': 'VGW-102/013/7034/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.09.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/7034/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn M. K., vertreten durch Rechtsanwältin, gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine Fixierung, Fesselung und behauptete Misshandlungen im Zuge der für die bevorstehende Abschiebung nach Italien angeordneten Festnahme am 29.07.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien und das Bundesministerium für Inneres (Einsatzkommando C.) als belangte Behörden, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 06.03., am 26.

  1. und am 4.9.2014 entschieden:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn M. K., vertreten durch Rechtsanwältin, gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine Fixierung, Fesselung und behauptete Misshandlungen im Zuge der für die bevorstehende Abschiebung nach Italien angeordneten Festnahme am 29.07.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien und das Bundesministerium für Inneres (Einsatzkommando C.) als belangte Behörden, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 06.03., am 26.
  2. und am 4.9.2014 entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörden (Bund) EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 887,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist unzulässig. B E G R Ü N D U N G
  3. Mit Schriftsatz vom 09.09.2013, eingebracht am selben Tage per Telefax, erhob der Einschreiter durch die A. als Vertreterin Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 (nunmehr Art. 130 Abs. 1 Z 2) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
  4. Mit Schriftsatz vom 09.09.2013, eingebracht am selben Tage per Telefax, erhob der Einschreiter durch die A. als Vertreterin Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Am 29.07.2013 wurden gegen den BF, seine Ehegattin und deren Kinder Festnahmeaufträge von der Landespolizeidirektion Oberösterreich erlassen, um deren Dublin-Überstellung nach Italien zu sichern. Wie dem fremdenpolizeilichen Akt zu entnehmen ist, wurden diese Aufträge am 29.07.2013 um 09:17 Uhr an die Landespolizeidirektion Wien übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich der BF und seine Familie in der Familienunterkunft in der der Z.-gasse, Wien, auf. Nachdem der BF von vier Beamten der Landespolizeidirektion Wien in Zivilkleidung über diesen Festnahmeauftrag informiert worden war, weigerte er sich, den Beamten aufgrund eines baldigen Operationstermins seiner Ehegattin zu folgen. Daraufhin forderte einer der anwesenden Beamten, der dem BF namentlich nicht bekannt ist, einen Einsatz der Sondereinheit W. an. Ca. 30 Minuten später sah die Ehegattin des BF, S. J., die sich mit dem BF in einem Zimmer befand, durch das Fenster ca. 30 bis 35 bewaffnete Bemate der W. im Gang vor der Zimmertür stehen. Auf ihre Frage, was zu tun war, bat der BF seine Ehegattin, die Türe zu öffnen. Daraufhin betraten die Beamten der W. das Zimmer und beförderten die Ehegattin des BF aus dem Zimmer. Die Kinder des BF, So. K. und D. K., befanden sich zu diesem Zeitpunkt in einem Nebenzimmer. Als der BF von der Ankunft der W.-Beamten erfuhr, schluckte er ca. 10 Schlaftabletten und legte sich anschließend bäuchlings auf das im Zimmer befindliche Bett mit den Händen auf den Rücken. Fünf der W.-Beamten fixierten den BF anschließend auf dem Rücken, während einer der fünf Beamten dem BF Schläge zufügte. Der BF leistete keine Gegenwehr. Daraufhin wurde die Rettung angefordert, welche kurz darauf eintraf. Dem BF wurden Handschellen angelegt und er wurde in den Rettungswagen befördert, welcher jedoch während der darauffolgenden 30 Minuten nicht abfuhr. In dieser Zeit wurde der BF von einem W.-Beamten bewacht, welcher ihm in geringen Zeitabständen Fußtritte versetzte. Anschließend wurde der BF in das ...spital verbracht, wo ihm die Handschellen abgenommen wurden. Von den behandelnden Ärzten wurden eine Fraktur des Nasenbeins sowie ein Hämatom festgestellt, wie den angefügten Berichten zu entnehmen ist. Der BF verblieb drei Tage auf der Intensivstation des Krankenhauses und wurde am 31.07.2013 entlassen. Das gelindere Mittel wurde bereits mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29.07.2013 wieder über den BF und seine Familienangehörigen verhängt. Mit E-Mail vom 29.07.2013, 15:44 Uhr, wurden diese Bescheide von der LPD Oberösterreich an die LPD Wien übermittelt. Mit E-Mail vom 29.07.2013, 16:05 Uhr, wurde der Bescheid, mit dem das gelindere Mittel über den BF verhängt wurde, der W. mit dem Ersuchen um Ausfolgung übermittelt. Mit E-Mail vom 29.07.2013, 16:25 Uhr, wurde der LPD Wien seitens der LPD Oberösterreich mitgeteilt, dass der Festnahmeauftrag mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Beamten sei jegliche Verhältnismäßigkeit abzusprechen. Der Beschwerdeführer habe sich weder in irgendeiner Form zur Wehr gesetzt noch die Beamten oder sonstige Personen bedroht. Ganz im Gegenteil habe er sich beim Eintreffen der W. wehrlos auf seinen Bauch gelegt, um seine Ergebung zu demonstrieren. Sein Verhalten habe somit keinerlei Anhaltspunkte für den Widerstand oder die Bedrohung bzw. Gefährdung der Beamten oder anderer Personen geboten. Ein allfälliges Vorbringen der belangten Behörde, die Maßnahme sei gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer seine Ehegattin als Geisel genommen hätte, sei durch die Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin zu widerlegen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einlieferung ins ...spital weder in Untersuchungshaft genommen noch gegen ihn eine Strafanzeige erstattet worden sei, was bei einem Verdacht auf Geiselnahme naheliegend wäre. Vielmehr sei der Festnahmeauftrag bereits am Nachmittag des 29.07.2013 aufgehoben worden. Weiters sei eine Festnahme nur hinsichtlich des Beschwerdeführers versucht worden, obwohl der Auftrag der Landespolizeidirektion Oberösterreich auch für dessen Ehegattin und deren gemeinsame Kinder ausgestellt worden sei. Es wird beantragt, die angefochtene Maßnahme – konkret die Fixierung, die Schläge, das Anlegen von Handschellen und die Fußtritte – kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerde liegen ein Entlassungsbericht, Situationsbericht und Arztbrief des ...spitals bei. Mit Schriftsatz vom 23.09.2013 wurden zusätzlich fünf Fotos vorgelegt, welche blutunterlaufene Verfärbungen im Bereich der linken Schulter, des linken Ohres und der linken Schläfe des Beschwerdeführers zeigen.
  5. Mit Schriftsatz vom 17.10.2013 legte die Landespolizeidirektion Wien als zunächst einzige belangte Behörde den von ihrem Polizeikommissariat zu AZ: ... geführten Verwaltungsakt in Ablichtung vor und gab bekannt, dass das Original am 13.09.2013 der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt worden sei. Weiters gab die Behörde bekannt, dass kriminalpolizeiliche Ermittlungen von ihrem Referat für besondere Ermittlungen wegen der behaupteten Misshandlungen zu AZ: ... eingeleitet worden seien und deren Ergebnis mit Abschlussbericht vom 05.09.2013 der Staatsanwaltschaft Wien vorgelegt worden sei; sie legte den diesbezüglichen von ihr angelegten Akt ebenfalls vor. 2.
  6. Unter einem erstattete die erstbelangte Behörde zu ihrer GZ: ... eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf den vorgelegten Akt verwies, aus dem sich ergebe, dass nach Ausspruch der fremdenpolizeilichen Festnahme des Beschwerdeführers die Amtshandlung abgebrochen werden musste, weil dieser, mit einem Werkzeug bewaffnet, gedroht habe. Die einschreitenden Beamten haben zur Bereinigung dieser gefährlichen Situation das Einsatzkommando C. der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (BMI) angefordert. Die hier in Beschwerde gezogene Amtshandlung sei daher von den Angehörigen des EKO C. geführt worden, welche den Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der StPO festgenommen haben. Die Angehörigen der LPD Wien haben die Amtshandlung abgebrochen, als der Beschwerdeführer Anstalten gemacht habe, ihnen, sich selbst und/oder seiner in der Wohnung anwesenden Gattin Gewalt anzutun. In rechtlicher Hinsicht wird daher darauf hingewiesen, dass die Landespolizeidirektion Wien nicht belangte Behörde sei. Weiters wird angemerkt, dass selbst das anfängliche Einschreiten von Angehörigen der LPD Wien nur aufgrund eines Auftrages einer anderen Behörde (Festnahme), nämlich der LPD Oberösterreich, erfolgt sei. Es wird daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen. 2.
  7. Aufgrund dieser Gegenschrift wurde nunmehr das Innenministerium (Einsatzkommando C.) als richtige belangte Behörde zur Aktenvorlage und Gegenschrift aufgefordert. Dieses übermittelte zusätzlich eine Kopie der vorliegenden Aktenunterlagen und erstattete zur GZ: BMI-... eine Gegenschrift, worin zum Sachverhalt vorgebracht wird: „Am 29, Juli 2013 wurde von der Fremdenbehörde Linz der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung F. telefonisch mitgeteilt, dass betreffend die Familie S. J., M. K. und der Kinder So. und D. K., die in der Familienunterkunft Wien, Z.-gasse, in der Wohnung ... untergebracht waren, das Gelindere Mittel aufgehoben wurde. Es wurde das Ersuchen übermittelt, einen Festnahmeauftrag über die genannte Familie zum Zwecke der Durchführung einer Abschiebung nach Italien am
  8. Juli 2013, zu vollziehen. Am
  9. Juli 2013, gegen 10:15 Uhr, hatten zwei Beamte der F. die Familie über die beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt und um 10:15 Uhr die Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 FPG auf Grund des behördlichen Festnahmeauftrages ausgesprochen. Die Familie wurde aufgefordert, die persönlichen Gegenstände zu packen und in den zweiten Stock in den gesicherten Vollzug mitzukommen. M. K. gab zu verstehen, dass er weder gewillt sei, in den zweiten Stock zu übersiedeln, noch bereits sei, nach Italien abgeschoben zu werden. er begab sich dabei in den hinteren Teil des linksseitig gelegenen Zimmers und entnahm aus einem Nachtkästchen eine Schere und eine Kombizange, wobei er die Scherenspitze auf die Beamten aber auch auf seine Ehefrau richtete. Er drohte auch damit, sich selbst zu verletzen und Medikamente zu nehmen, um eine Abschiebung zu verhindern. Diese Ankündigung unterstützte er auch dadurch, dass er mehrere Tabletten in den Mund nahm und drohte, diese zu schlucken. Um eine Eskalation der Situation, eine Verletzung der einschreitenden Beamten, der Ehefrau oder eine Eigenverletzung von M. K. zu vermeiden, zogen sich die beiden Beamten zurück und informierten die Referatsleitung von der Situation.Am
  10. Juli 2013, gegen 10:15 Uhr, hatten zwei Beamte der F. die Familie über die beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt und um 10:15 Uhr die Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG auf Grund des behördlichen Festnahmeauftrages ausgesprochen. Die Familie wurde aufgefordert, die persönlichen Gegenstände zu packen und in den zweiten Stock in den gesicherten Vollzug mitzukommen. M. K. gab zu verstehen, dass er weder gewillt sei, in den zweiten Stock zu übersiedeln, noch bereits sei, nach Italien abgeschoben zu werden. er begab sich dabei in den hinteren Teil des linksseitig gelegenen Zimmers und entnahm aus einem Nachtkästchen eine Schere und eine Kombizange, wobei er die Scherenspitze auf die Beamten aber auch auf seine Ehefrau richtete. Er drohte auch damit, sich selbst zu verletzen und Medikamente zu nehmen, um eine Abschiebung zu verhindern. Diese Ankündigung unterstützte er auch dadurch, dass er mehrere Tabletten in den Mund nahm und drohte, diese zu schlucken. Um eine Eskalation der Situation, eine Verletzung der einschreitenden Beamten, der Ehefrau oder eine Eigenverletzung von M. K. zu vermeiden, zogen sich die beiden Beamten zurück und informierten die Referatsleitung von der Situation. In der Folge telefonierte M. K. mit – wie sich später herausstellte – seinem geistlichen Begleiter, Ch. von der ...-Gemeinde. Das Telefon wurde dann GrI R. übergeben. Herr Ch. zeigte Verständnis für das Vorgehen der Behörde und gab die „Forderungen“ von M. K., nämlich dass er und seine Familie von einem Arzt untersucht und seine Gattin einen Operationstermin in Wien wahrnehmen könne, weiter. Es war auch Herrn Ch. nicht möglich, M. K. von seinem Vorhaben abzubringen. Dieser verschanzte sich schließlich in der Wohnung. M. K. hatte sich mit seiner Frau S. J. in der Wohnung ... verschanzt. Die Kinder waren in der Wohnung ... aufhältig. Es war von einer Geisellage auszugehen, weshalb vom Leiter des Referates ... über den Offizier vom Tag das Einsatzkommando C. und ein Verhandlungsteam angefordert wurden. Um 12:15 Uhr trafen die wegen der Bedrohung von Vollzugsbeamten mit einem Messer und der vermuteten Geiselnahme in einer Wohnung zum Nachteil der Ehegattin angeforderten Kräfte des Einsatzkommandos C. (Notzugriffsteam in der Stärke von sechs Mann und ein Sicherungsteam in der Stärke von zwei Mann – alle bekleidet mit Einsatzuniformen mit Polizei-Aufschrift) vor Ort ein. Nach einer operativen Einsatzbesprechung wurde der Eingangsbereich zur Wohnung besetzt und entsprechende Vorbereitungen für einen etwaigen Zugriff getroffen. Um zu verhindern, dass die Vorbereitungshandlungen aus der Wohnung wahrgenommen werden konnten, wurde der Türspion überklebt. Zeitgleich wurde versucht, eine Möglichkeit zu finden, mit M. K. in Kontakt zu treten. In der Zwischenzeit meldete das Sicherungsteam den Sichtkontakt zu S. J. im Bereich des Fensters des linken Schlafraumes. Frau J. gab durch Gesten zu verstehen, dass sie sich zu Tür begeben werde. Als um ca. 12:40 Uhr die Wohnungstüre von innen ca. zehn Zentimeter weit geöffnet wurde, wurde diese von den Einsatzkräften des Einsatzkommandos C. aufgestoßen. Dabei wurde wahrgenommen, dass sich Frau J. in den linken Schlafraum zurückzog. Im rechten Schlafraum wurde M. K. auf der rechten Körperhälfte auf einem Bett liegend wahrgenommen. Während der langsamen Annäherung wurde er mehrmals auf Deutsch und Englisch mit den Worten „Polizei! Keine Bewegung!“ bzw. „Police! Don´t move!“ angesprochen. Da M. K. keine Reaktion zeigte, wurde ein körperlicher Zugriff durchgeführt, indem er von einem Beamten an beiden Händen im Bereich der Handgelenke erfasst und am Bett fixiert wurde. Er begann sich sofort nach dem Körperkontakt zu winden und versuchte, seine Arme zu befreien. Daher wurde der linke Arm von einem zweiten Beamten des Zugriffsteams erfasst und mittels Handgelenkshebels fixiert. Der rechte Arm von M. K. wurde vom ersten Beamten ebenfalls mit Handgelenkshebel fixiert. Da trotz dieser Fixierung sein Widerstand nicht überwunden werden konnte, wurden seine Beine von einem dritten Beamten fixiert. M. K. versuchte, noch immer auf dem Bett liegend, weiter, sich aus der Fixierung zu lösen. Bedingt durch seine heftigen Bewegungen und die weiche Matratzenunterlage gelang es ihm, sich in Richtung Bettkante zu bewegen, wodurch er letztendlich in eine instabile Lage kam und gemeinsam mit den einschreitenden Beamten zu Boden stürzte. Da er sich wegen der Fixierung nicht abstützen konnte, dürfte er sich beim Sturz die Verletzungen an der Nase (laut Bericht der Unfallchirurgischen Ambulanz des ...spitals handelte es sich um eine zarte Fraktur rechtsseitig im Nasenbein mit zarten Einknickung jedoch ohne relevante Dislokation sowie um ein zartes diffuses infraorbitales Hämatom rechts) zugezogen haben. Am Boden gelangt es den Kräften des Einsatzkommandos C., den Widerstand von M. K. zu überwinden und ihm durch einen vierten Beamten die Handfesseln am Rücken anzulegen. Er war während des Zugriffs ansprechbar und reagierte schlüssig und aktiv gegen die gesetzten Maßnahmen. M. K. wurde in eine seitliche Position gebracht und nach einer negativen Personendurchsuchung um 12:45 Uhr zur weitern Versorgung an den ortsanwesenden Rettungsdienst zur weiteren Versorgung (Blutung aus der Nase) übergeben. Während des Zugriffs wurde S. J. von Kräften des Einsatzkommandos C. aus der Wohnung evakuiert und unverletzt dem Rettungsdienst zur weiteren Versorgung übergeben. Sie gab an, dass ihr Mann beim Eindringen der Beamten in die Wohnung zahlreiche Tabletten geschluckt habe. S. J. und die beiden Kinder wurden vom Rettungsdienst behandelt und beruhigt. M. K. wurde um 13:30 Uhr vom Rettungsdienst unter Begleitung von ... in das ...spital zur weiteren Behandlung gebracht. Dies wurde der Familie von einem Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ), der als Dolmetsch fungierte, auch mitgeteilt. Von der Journalstaatsanwaltschaft, die um 16:00 Uhr von der Amtshandlung telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde, wurde wegen Verdachts des versuchten Widerstandes gegen die Staatsanwaltschaft Anzeige auf freiem Fuß angeordnet.“ Im gegenständlichen Beschwerdefall seien die Einsatzkräfte des EKO C. wegen der Bedrohung von Vollzugsbeamten mit einem „Messer“ und der vermuteten Geiselnahme der Ehefrau zur Durchführung einer Festnahme nach der Strafprozessordnung beigezogen worden. Der Beschwerdeführer habe einen spitzen Gegenstand (Schere) nicht nur gegen die Vollzugsbeamten, sondern auch gegen seine Gattin und sich selbst gerichtet und auch angekündigt, dass er alles unternehmen werde, damit er und seine Familie nicht nach Italien abgeschoben würden. Unter entsprechenden gesetzlichen Vorgaben des § 93 Abs. 1 iVm. § 5 StPO haben die Beamten des EKO C. den Beschwerdeführer, welcher beim Eindringen in die Wohnung seitlich auf dem Bett gelegen sei, auch angesprochen und ihn, als er keine Reaktion gezeigt habe, durch nur einen Beamten zunächst nur im Bereich der Handgelenke erfasst und versucht, auf dem Bett zu fixieren. Da der Beschwerdeführer daraufhin begonnen habe, Widerstand zu leisten, sei sein linker Arm von einem zweiten Beamten und der rechte Arm vom ersten Beamten mittels Handgelenkshebels fixiert worden. Auch dann habe der Beschwerdeführer seinen Widerstand nicht aufgegeben, weshalb auch seine Beine von einem dritten Beamten haben fixiert werden müssen. Er habe nicht behauptet, dass er durch diese Fixierung in irgendeiner Weise verletzt worden wäre und seien auch im Bericht des ...spitals keine diesbezüglichen Spuren angemerkt worden. Unter entsprechenden gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, StPO haben die Beamten des EKO C. den Beschwerdeführer, welcher beim Eindringen in die Wohnung seitlich auf dem Bett gelegen sei, auch angesprochen und ihn, als er keine Reaktion gezeigt habe, durch nur einen Beamten zunächst nur im Bereich der Handgelenke erfasst und versucht, auf dem Bett zu fixieren. Da der Beschwerdeführer daraufhin begonnen habe, Widerstand zu leisten, sei sein linker Arm von einem zweiten Beamten und der rechte Arm vom ersten Beamten mittels Handgelenkshebels fixiert worden. Auch dann habe der Beschwerdeführer seinen Widerstand nicht aufgegeben, weshalb auch seine Beine von einem dritten Beamten haben fixiert werden müssen. Er habe nicht behauptet, dass er durch diese Fixierung in irgendeiner Weise verletzt worden wäre und seien auch im Bericht des ...spitals keine diesbezüglichen Spuren angemerkt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch seinen Widerstand trotz dieser Fixierung nicht beendet, sondern sich heftig gewehrt, wodurch er und die Beamten, auch bedingt durch die weiche Unterlage, gemeinsam zu Boden gestürzt seien. Dabei dürfte es zur Fraktur am Nasenbein mit Blutung aus der Nase gekommen sein, da die Beamten keinen Kontakt mit dem Kopfbereich des nunmehrigen Beschwerdeführers gehabt haben und sein Kopf sich vor dem Sturz auf der weichen Matratze befunden habe. Die in der Maßnahmenbeschwerde behaupteten Schläge und Fußtritte widersprechen den von ...spital festgelegten Verletzungen. Aufgrund des gesetzten Verhaltens und auch im Sinne der Eigensicherung haben ihm in der Folge auch Handfesseln angelegt werden müssen. Dem Zugriff der Beamten des EKO C. sei eine Misshandlungsabsicht nicht nur nicht zu entnehmen, sondern sogar fremd, und entspräche weder dem Ausbildungsstand noch dem üblichen Vorgehen. Die Anwendung der Körperkraft gemäß § 2 iVm. § 4 WaffGG zur Durchsetzung der gesetzlich eingeräumten Befugnisse erscheine angesichts der Umstände des Falles (Bedrohung der Beamten, vermutete Geiselnahme, angekündigter Widerstand gegen die bevorstehende Abschiebung und Widerstand gegen eine rechtmäßige Festnahme) als verhältnismäßig. Dem Zugriff der Beamten des EKO C. sei eine Misshandlungsabsicht nicht nur nicht zu entnehmen, sondern sogar fremd, und entspräche weder dem Ausbildungsstand noch dem üblichen Vorgehen. Die Anwendung der Körperkraft gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 4, WaffGG zur Durchsetzung der gesetzlich eingeräumten Befugnisse erscheine angesichts der Umstände des Falles (Bedrohung der Beamten, vermutete Geiselnahme, angekündigter Widerstand gegen die bevorstehende Abschiebung und Widerstand gegen eine rechtmäßige Festnahme) als verhältnismäßig. Es folgen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit, wozu bemerkt wird, dass der Beschwerdeführer in deutscher und englischer Sprache nach dem Erkennengeben als Polizei aufgefordert worden sei, sich nicht zu bewegen. Weitere Ansprachen seien aufgrund der bestehenden Sprachbarriere nicht möglich gewesen. Da er sich seiner Festnahme vehement widersetzt habe, habe dieser mittels Anwendung von Körperkraft verwirklicht werden müssen. Daraus könne genauso wenig ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erkannt werden wie aus dem Umstand, dass der nunmehrige Beschwerdeführer aufgrund seines Widerstandes im Zuge der Festnahme eine Verletzung erlitten habe. Auch das Anlegen von Handschellen sei anlässlich einer rechtmäßigen Festnahme oder Verhaftung zulässig, wobei maßgeblich sei, ob der Betroffene bei seiner Festnahme – wie im vorliegenden Fall – Widerstand leiste. Es folgen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit, wozu bemerkt wird, dass der Beschwerdeführer in deutscher und englischer Sprache nach dem Erkennengeben als Polizei aufgefordert worden sei, sich nicht zu bewegen. Weitere Ansprachen seien aufgrund der bestehenden Sprachbarriere nicht möglich gewesen. Da er sich seiner Festnahme vehement widersetzt habe, habe dieser mittels Anwendung von Körperkraft verwirklicht werden müssen. Daraus könne genauso wenig ein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erkannt werden wie aus dem Umstand, dass der nunmehrige Beschwerdeführer aufgrund seines Widerstandes im Zuge der Festnahme eine Verletzung erlitten habe. Auch das Anlegen von Handschellen sei anlässlich einer rechtmäßigen Festnahme oder Verhaftung zulässig, wobei maßgeblich sei, ob der Betroffene bei seiner Festnahme – wie im vorliegenden Fall – Widerstand leiste. Der Einsatz der Beamten habe vom Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung einschließlich der Personendurchsuchung bis zu Übergabe des nunmehrigen Beschwerdeführers an den Rettungsdienst ca. fünf Minuten gedauert. Grund der Hinzuziehung sei gewesen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit einer Stichwaffe ausgerüstet gewesen, und eine Geisellage angenommen worden sei, da er die Stichwaffe auch gegen seine Ehefrau gerichtet habe, welche in der versperrten Wohnung aufhältig gewesen sei. Das Vorgehen der eingesetzten Beamten habe den allgemeinen einsatztaktischen Vorgaben entsprochen und der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für dritte Personen, der Eigensicherung sowie auch der Verhinderung von Selbstverletzungen des nunmehrigen Beschwerdeführers mit der angeführten Stichwaffe gedient. Die Beamten des EKO C. seien auf die Durchführung derartiger Zugriffe intensiv geschult und generell um die Eskalation bemüht. Es sei auch kein objektiv nachvollziehbarer Grund für die behaupteten Übergriffe ersichtlich. Bei der nachfolgenden Untersuchung im ...spital seien keine Spuren der vom nunmehrigen Beschwerdeführer behaupteten Schläge oder Fußtritte erkennbar gewesen. Die Fraktur des Nasenbeins und das infraorbitale Hämatom, welche der Beschwerdeführer im Zuge der Festnahme erlitten habe, sei nicht auf ein unmenschliches oder erniedrigendes unverhältnismäßiges Vorgehen der Beamten zurückzuführen; diese seien im Gegenteil sogar durch ihr Vorgehen bei der Festnahme bemüht gewesen, eine Selbstverletzung des nunmehrigen Beschwerdeführers zu verhindern. Die entstandenen Verletzungen seien vielmehr auf seinem vehementen Widerstand bei der Festnahme zurückzuführen, bei der er sich auch die instabile Unterlage für seine Abwehrbewegungen zunutze gemacht habe. Wie er selbst vorher angekündigt habe, habe er alles denkbar Mögliche unternommen, um die beabsichtigte Abschiebung nach Italien zu verhindern. Dies zeige sich auch an seinem Medikamentenabusus, der immerhin einen mehrtägigen Aufenthalt in der toxikologischen Intensivstation des ...spitals notwendig gemacht habe. Es wird daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. 2.
  11. Mit Schriftsatz vom 13.12.2013 erstattete die A. dazu eine Stellungnahme, worin sie auf Widersprüche zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin S. J. einerseits und den beteiligten Einsatzkräften andererseits hinweist. So sei weiterhin unklar, weshalb von einer Geiselnahme durch den Beschwerdeführer ausgegangen worden sei. Diese Annahme sei offenbar der Grund für die Anforderung des Einsatzkommandos C. gewesen. Für einen Laien sei auch nicht nachvollziehbar, wie sich der Beschwerdeführer entsprechend den Darlegungen in der Gegenschrift so heftig hätte bewegen können, dass er vom Bett zu Boden gestürzt wäre, während er von drei Beamten des EKO C. fixiert worden sei. Es wird daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der beteiligten Personen als Zeugen beantragt, darunter der behandelnde Arzt zur Klärung der Frage, ob die Verletzungen des Beschwerdeführers auf die in der Gegenschrift des BMI geschilderte Weise hätten erfolgen können. 2.
  12. Aufgrund des letzten Antrages ersuchte das Verwaltungsgericht Wien den Gesundheitsdienst der Stadt Wien um gutachtliche Stellungnahme, ob die Verletzungen des Beschwerdeführers auf die in der Gegenschrift des BMI geschilderte Weise hätten erfolgen können. Mit Gutachten Dris. L. vom 15.01.2014 wurde bestätigt, dass die Schilderung in der Gegenschrift, wonach der Beschwerdeführer vom Bett zu Boden gestürzt sei und sich dabei die Verletzungen an der Nase zugezogen habe, aus medizinischer Sicht nachvollziehbar seien. Auch die oberflächliche Abschürfung und Prellmarke am Außenohr seien dadurch erklärbar. 2.
  13. Mit Schreiben vom 03.03.2014 gab die nunmehrige Vertreterin die Übernahme der Vollmacht bekannt.
  14. Am 06.03.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit seiner Vertreterin, und als Zeugen seine Gattin S. J. sowie die Beamten R., H., G., Sch. und Ko. ladungsgemäß erschienen sind. Die zweitbelangte Behörde (BMI) war durch Frau Mi. und Herrn We. vertreten. Da sich im Zuge der Vernehmungen ergab, dass vor dem Abtransport des Beschwerdeführers im Rettungswagen eine Übergabe vom EKO C. an die W. der LPD Wien stattgefunden hatte, musste zur Einvernahme des dabei eingesetzten Beamten Sl. und des Rettungsarztes Dr. Je. auf den
  15. Juni vertagt werden. Ferner war für die erstreckte Verhandlung wiederum die LPD Wien als erstbelangte Behörde zu laden. Der dritte Verhandlungstermin (
  16. September) diente der fortgesetzten Befragung der bereits am
  17. März zu Rate gezogenen Amtssachverständigen Dr. L., unter Vorlage eines Knieschützers und eines Kettenhandschuhs, wie sie beim EKO C. in Verwendung stehen. 3.
  18. Aufgrund der Aussagen der einvernommenen Zeugen, des Sachverständigengutachtens samt den in der Verhandlung vorgenommenen Erläuterungen und Ergänzungen, der Parteienvernehmung, sowie aufgrund der Verwaltungsakten und der sonst vorgelegten Unterlagen, hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Aufgrund eines Festnahmeauftrages der LPD Oberösterreich gingen die Beamten R. und Ko. am 29.07.2013 in die Familienunterkunft Z.-gasse in Wien, um den Beschwerdeführer und seine Familie einen Tag vor der geplanten Abschiebung in Haft zu nehmen, womit eine physische Verbringung vom ersten Stock (gelinderes Mittel) in den gesperrten zweiten Stock verbunden war. Dabei zeigten ihnen zwei Beamte aus dem Haus die Wohnung, betraten diese jedoch nicht. Als die beiden Beamten der Fremdenpolizei dem Beschwerdeführer ihren Auftrag mitgeteilt hatten, gab dieser an, er und seine Familie werden unter keinen Umständen mitkommen, zumal seine Frau kurz nach der geplanten Abschiebung einen wichtigen Operationstermin vereinbart habe. Der Beamte R. versuchte ihm zu erklären, dass er auch im gesperrten Teil der Unterkunft noch die Möglichkeit habe, Ärzte, Rechtsanwälte und Menschenrechtsorganisationen zu kontaktieren, und dass es lediglich um die Verlegung in diesen gesperrten Teil gehe. Der Beschwerdeführer ließ sich jedoch nicht darauf ein. Schließlich bewaffnete er sich mit einem Gegenstand, welcher von den Beamten zuerst als Kombinationswerkzeug nach Art eines „Leatherman“ mit herausgeklapptem Messer wahrgenommen wurde, bei dem es sich aber auch um jene Kombizange und spitze Schere gehandelt haben kann, welche die Beamten später in einer Nachtkästchenlade vorgefunden haben. Der Beschwerdeführer hielt den Gegenstand so in der Hand, dass die Messer- oder Scherenspitze herausragte und hielt diese einerseits gegen die Beamten, um seiner Warnung vor dem Näherkommen Nachdruck zu verleihen, andererseits drohte er sich selbst etwas anzutun, indem er die Spitze zeitweise an seine Pulsadern hielt. Im Zuge der weiteren Verhandlungen – der Sohn des Beschwerdeführers betätigte sich Übersetzer – rief der Beschwerdeführer einen ihm bekannten Geistlichen an und forderte den einen Beamten auf, mit diesem zu sprechen. Obwohl der Geistliche am Telefon den Eindruck erweckte, er wolle vermittelnd auf den Beschwerdeführer einwirken, änderte dieser seine Haltung auch dann nicht, als er noch einmal mit dem Geistlichen gesprochen hatte. Vielmehr hielt er auch nach den mehr als zwanzigminütigen Gesprächsversuchen die Beamten mit Hilfe des spitzen Gegenstandes auf Distanz und forderte sie auf zu verschwinden. Er drohte auch weiter sich umzubringen, gab an, dass sich Iraner für ihre Familie opfern würden und nahm eine Hand voll Tabletten eines Medikaments in den Mund. Als die Beamten, die die Wohnung schon während der längeren Verhandlung immer wieder kurzzeitig verlassen hatten und dann wieder hinein gegangen waren, die Wohnung neuerlich verließen, wurde die Tür plötzlich zugeschlagen und nicht mehr geöffnet. Die Beamten verständigten ihren Vorgesetzten, dass der Beschwerdeführer sich widersetze und sie und sich selbst mit einem spitzen Gegenstand bedrohe. Aufgrund dieser Mitteilung wurde das EKO C. alarmiert, wobei in der diesem letztlich bekanntgegebenen Lage außer von einer Bedrohung der Beamten und der eigenen Person des Beschwerdeführers auch von einer möglichen Geiselnahme die Rede war; es ist unklar, wie es zu dieser zusätzlichen Annahme gekommen ist, möglicherweise beruht sie auf einem Eindruck eines der beiden zur Familienunterkunft gehörigen Beamten, insbesondere des Beamten Le.. Da die Information über die Bedrohung durch einen spitzen Gegenstand wie ein Messer oder eine spitze Schere weitergeleitet wurde, waren zwei Angehörige des C.-Einsatzteams mit Schutzhandschuhen ausgerüstet. Diese bestehen aus einem kettenartigen Metallgeflecht, besitzen aber im Bereich der Handfläche Gummiauflagen, um ein für beide Seiten verletzungsfreies Zugreifen zu ermöglichen. Das EKO C. traf erst nach geraumer Zeit in der Familienunterkunft ein, wobei ein Einsatzteam vor der Wohnungstür postiert wurde und ein Sicherungsteam unterhalb des Fensters; der Kommandant G. befand sich ebenso wie der Zeuge H. in einem Büro seitlich der Wohnung. Da die Zeugin J., Gattin des Beschwerdeführers, vom Fenster die Beamten unterhalb wahrnahm, öffnete sie nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer die Türe, was vom Einsatzteam zum sofortigen Eindringen benützt wurde. Während die Zeugin J. zu ihrem Schutz in ein links befindliches Zimmer verbracht wurde, hatte sich der Beschwerdeführer in einem Zimmer gegenüber seitlich auf das Bett gelegt, das Gesicht zu den eindringenden C.-Beamten gewendet, und schluckte zahlreiche Tabletten eines Medikaments (was in der Folge zu einer Vergiftung durch tri- und tetrazyklische Antidepressiva führte). Die hereinkommenden C.-Beamten gaben sich als Polizei zu erkennen und forderten den Beschwerdeführer auf Deutsch und Englisch auf, sich nicht zu bewegen und die Hände zu zeigen. Da der Beschwerdeführer darauf in keiner Weise reagierte, sicherte der Zeuge Sch., welcher Schutzhandschuhe trug, zuerst die Hände des Beschwerdeführers durch Zugriff von oben auf beide Unterarme. Daraufhin drehte sich der Beschwerdeführer auf die Bauchseite und versuchte, die Arme unter den Körper zu bekommen. Der Beamte hielt daher den vom Körper mehr verdeckten rechten Arm fest; der zweite Beamte, welcher Schutzhandschuhe trug, ergriff den linken Arm. Sch. gelang es jedoch erst, den rechten Arm durch Zug unter den Kopf auf die rechte Seite zu bringen, als ein dritter Kollege die Beine des Beschwerdeführers mittels Beinsperre festhielt. Der linke Arm war durch den zweiten C.-Beamten bereits nach hinten oben fixiert, indem dieser Beamte den Arm festhielt und die Schulter mit einem seiner Knie, welche mit Knieschützern versehen waren, fixierte. Der Knieschützer hinterließ einen Abdruck auf der linken Schulter des Beschwerdeführers, welcher sich während dieses Vorgangs heftig wehrte. Dies war auch der Grund, warum erst die Beine fixiert werden mussten, um den rechten Arm nach rechts bringen zu können. Während dieses Vorganges rutschte der Beschwerdeführer mit seinem Kopf immer weiter nach links über die Bettkante, weil er durch seine heftigen Bewegungen auf dem sehr weichen Bett keinen Halt mehr fand. Wegen der Fixierung der linken Schulter war sein Kopf dabei zunächst nach rechts gedreht, sodass die linke Gesichtshälfte mit der Bettkante in Kontakt kam. Noch bevor es dem Beamten Sch. gelungen war, auch den rechten Arm in Position zu bringen, stürzte der Beschwerdeführer mit dem Kopf voran auf den Boden, wobei er auf Nasenrücken und Kinn aufschlug. Dadurch zog er sich einen unverschobenen, zarten und im Röntgen nicht sichtbaren Bruch des Nasenbeins zu. Erst auf dem Boden konnte auch sein rechter Arm fixiert und konnten ihm die Handfesseln angelegt werden. Durch den Aufschlag hatte sich auch eine kleine Blutlache unterhalb des Gesichts auf dem Boden gebildet. Der Beschwerdeführer wurde oberflächlich durchsucht und dann – etwa drei Minuten nach dem Eindringen – von den anwesenden Rettungssanitätern übernommen. Es ist auszuschließen, dass er von Beamten des EKO C. geschlagen worden wäre. Sodann wurde der Beschwerdeführer von den Sanitätern in einem Stuhl hinunter zum Rettungsauto verbracht, um ihn wegen seiner mutmaßlichen Selbstvergiftung auf die Intensivstation eines Krankenhauses zu bringen. Unten musste er außerhalb des Rettungsfahrzeuges eine Zeit lang auf dem Stuhl warten, da erst die Sondereinheit W. der Landespolizeidirektion Wien zwecks Begleitung ins Krankenhaus herbeordert werden musste. Als die Übergabe an die W. erfolgt war, wurde der Beschwerdeführer in Begleitung eines W.-Beamten und eines Rettungssanitäters in den Rettungswagen verbracht. Misshandlungen durch eine dieser Personen während der Fahrt oder davor können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde ins ...spital gebracht, auf dessen Intensivstation er entgiftet wurde. Sodann wurde er auf die Unfallchirurgie überstellt, wo der besagte Nasenbeinbruch und ein infraorbitales Hämatom, also eine Blutunterlaufung unter dem Auge, festgestellt wurden. 3.
  19. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Es kann nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, ob es sich bei dem Gegenstand, mit dem der Beschwerdeführer sich und die Beamten bedroht hat, um die in einer Nachtkästchenlade vorgefundene Schere gehandelt hat, welche er zusammen mit der ebenfalls vorgefundenen Kombizange gehalten haben könnte, oder ob neben diesen Gegenständen tatsächlich noch ein „Leatherman“ mit ausgeklapptem Messer vorhanden war und der Beschwerdeführer diesen benützt hat. Immerhin spricht der Beschwerdeführer selbst von letzterem. Aufgrund des Beweisverfahrens steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer einen spitzen Gegenstand in der Hand hielt, bei dem es sich um ein Messer oder eine spitze Schere gehandelt haben kann, und dass er mit diesem spitzen Gegenstand nicht nur gedroht hat, seine Pulsadern aufzuschneiden, sondern diesen auch gegen die Beamten gerichtet hat, um sie auf Distanz zu halten. Die Darstellung der beiden einschreitenden Beamten ist in diesem Punkt wesentlich schlüssiger und nachvollziehbarer. Es wäre sonst auch nicht erklärbar, weshalb sie immer wieder die Wohnung verlassen haben und letztlich auch, weshalb sie dem Beschwerdeführer die Gegenstände nicht abgenommen haben. Glaubwürdig ist auch, dass der Beschwerdeführer die Beamten immer wieder zum Verschwinden aufgefordert hat; immerhin bestreiten weder er selbst noch seine Gattin, die Beamten letztlich ausgesperrt zu haben. Was den Einsatz des EKO C. anbelangt, so erscheint es ausgeschlossen, dass die beiden unmittelbar auf die Arme des Beschwerdeführers zugreifenden C.-Beamten, welche beide mit Kettenhandschuhen ausgerüstet waren, diesen geschlagen haben könnten, noch dazu ins Gesicht, und dass der Nasenbeinbruch dadurch zustande gekommen sein könnte. Die einvernommenen C.-Beamten haben schlüssig dargelegt, dass ein solcher Schlag nicht nur schwere, blutende Wunden beim Getroffenen, sondern auch eine Verletzung des zuschlagenden Beamten selbst verursachen würde, befindet sich doch zwischen den Kettengliedern und den Fingerknöcheln keinerlei Polsterung. Auch von der medizinischen Sachverständigen ist ein solcher Hergang der Verletzungen ausgeschlossen worden. Die Verletzungen vor dem linken Ohr und an der linken Schläfe des Beschwerdeführers lassen sich aufgrund der in diesem Punkt gut übereinstimmenden Ausführungen der Amtssachverständigen, wonach keine direkte, sondern eine tangentiale Gewalteinwirkung (zB durch Rutschen oder Streifen) für die Entstehung verantwortlich ist, und des einschreitenden Beamten als an der Bettkante entstanden beurteilen, über die der Beschwerdeführer nach den Angaben des Zeugen Sch. gerutscht ist. Was den blutunterlaufenen Abdruck auf der linken Schulter betrifft, so wurde dieser von demselben Zeugen sofort als Abdruck eines Knieschützers erkannt, wobei die diesbezüglichen Ausführungen schlüssig und – auch aus der Sicht der Amtssachverständigen – nachvollziehbar waren. Der Beschwerdeführer bietet zu diesem Hergang keine wirkliche Alternative an, zumal ein Schlag mit dem Kettenhandschuh als Entstehungsursache aus den oben genannten Gründen sowie schon aufgrund der Konturen des Abdrucks ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen wirkte der Zeuge Sch. im persönlichen Eindruck glaubwürdig, hat er doch alle Fragen ohne Umschweife beantwortet und sich in Fragen des Einsatzes seiner Sondereinheit als sehr sattelfest erwiesen. Er konnte auch schlüssig erklären, dass kein Kontakt mit dem Gesicht des Beschwerdeführers stattgefunden haben kann, nicht nur wegen des Fehlens von für die Schutzhandschuhe typischen Verletzungen, sondern weil beim Versuch, den rechten Arm unter den Körper, um insbesondere den Kopf auf die rechte Körperseite zu bringen, ein stetiger Zug auf diesen Arm ausgeübt werden muss, sonst könnte der Betroffene den Arm zurück unter den Bauch ziehen. Was letztlich die Misshandlungsvorwürfe im Rettungswagen anbelangt, so ist in der Beschwerde ursprünglich von Fußtritten die Rede. Der Beschwerdeführer hat dies in der Verhandlung auf Kniestöße und Schläge abgeändert und versichert, er sei von seiner ursprünglichen Vertretung falsch verstanden worden. Demnach wäre er im Rettungsauto auf dem Bauch gelegen, die Hände auf dem Rücken gefesselt, und dort hätte ihn ein anwesender Beamter – es kann sich nach den Schilderungen der eingesetzten Beamten nur um einen solchen der W. gehandelt haben – auf Kopf und Nacken geschlagen und mit dem Knie in die Nieren gestoßen haben. Solche Misshandlungen werden aber von dem einschreitenden W.-Beamten, dem Zeugen Sl., entschieden in Abrede gestellt. Zudem befand sich bei dem Beschwerdeführer nach Aussage des Rettungsarztes Dr. Je. ständig ein Rettungssanitäter, der solche Misshandlungen hätte wahrnehmen müssen, und mit Unterbrechungen von maximal zwei Minuten auch der Arzt selbst. Unwahrscheinlich – und laut Aussage Dr. Je. aus medizinischen Gründen unzutreffend – ist bereits die eigene Darstellung der Position des Beschwerdeführers im Rettungswagen, wonach dieser auf dem Bauch liegend transportiert worden sei und dabei die Handfesseln auf dem Rücken gehabt habe. Letztlich ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zumindest aber die Verlässlichkeit seiner Angaben, durch die erwiesenermaßen falschen Anschuldigungen gegen die C.-Beamten schon derart beschädigt, dass eine Feststellung, er wäre im Rettungswagen von W.-Beamten misshandelt worden, keinesfalls allein auf seine Aussage gestützt werden könnte. Will man ihn nicht der Lüge zeihen, so kann zu seinen Gunsten allenfalls angenommen werden, dass er aufgrund der selbst herbeigeführten Intoxikation keine Erinnerung mehr an die Vorgänge hatte, und sie sich nachträglich mit viel Phantasie zusammengereimt hat. 3.
  20. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Die aufgrund eines fremdenpolizeilichen Auftrages durchgeführte Festnahme ist nicht in Beschwerde gezogen; gegenständlich sind lediglich die Begleitumstände, namentlich die Fixierung, das Anlegen von Handfesseln und die behaupteten Misshandlungen (Schläge bei der Fixierung, Tritte bzw Stöße im Rettungswagen). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber den ursprünglich einschreitenden Polizeibeamten, welche eine Festnahme durchzuführen hatten, war für diese Beamten eine Lage gegeben, in der sie um Verstärkung nachsuchen mussten, zumal sie andernfalls Gefahr gelaufen wären, vom Beschwerdeführer mit dem spitzen Gegenstand verletzt zu werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Phase kann vertretbarer Weise als gefährliche Drohung, aber auch als Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet werden. Im Zusammenhang mit gefallenen Äußerungen (ein Iraner opfere sich für seine Familie) und dem letztlich erfolgten Aussperren der Beamten mag es auch nicht gänzlich unvertretbar gewesen sein, eine Geiselnahme von Familienmitgliedern zu befürchten. Allerdings ist es ohnehin nicht Aufgabe der einschreitenden Beamten, das Verhalten des Beschwerdeführers bis ins Detail rechtlich zu qualifizieren, sondern lediglich eine durch den Beschwerdeführer erfolgte Gefährdung ihrer Person oder Dritter zu melden und im Hinblick auf das Bedrohungsszenario um Verstärkung zu ersuchen. Es liegt auf der Hand, dass Bedrohungsszenarien vorzugsweise nicht von den damit überforderten „gewöhnlichen“ Beamten, deren Amtshandlung unvorhergesehen eskaliert ist, gelöst werden sollen, sondern von Spezialeinheiten, die darin ausgebildet sind, solche Szenarien mit möglichst wenig Schaden für alle Beteiligten zu beenden, und die Amtshandlung dann wieder an die zuständigen Organe zu übergeben. Nicht zuletzt sieht die Richtlinien-Verordnung – RLV, BGBl. Nr. 266/1993, in ihrem § 1 Abs. 2 ein solches Einschreiten in bestimmten Fällen sogar verpflichtend vor. Aus rechtlicher Hinsicht ist es daher auch unerheblich, ob anderenfalls – das heißt wenn nicht von einer möglichen Geisellage ausgegangen worden wäre – nur die (häufig für Abschiebungen mit Konfliktpotential herangezogene) W. und nicht das EKO C. eingeschritten wäre. Tatsache ist, dass die Beamten Verstärkung benötigten, weil sie sich vom Beschwerdeführer mit einem spitzen Gegenstand vertretbarer Weise bedroht fühlten.Es liegt auf der Hand, dass Bedrohungsszenarien vorzugsweise nicht von den damit überforderten „gewöhnlichen“ Beamten, deren Amtshandlung unvorhergesehen eskaliert ist, gelöst werden sollen, sondern von Spezialeinheiten, die darin ausgebildet sind, solche Szenarien mit möglichst wenig Schaden für alle Beteiligten zu beenden, und die Amtshandlung dann wieder an die zuständigen Organe zu übergeben. Nicht zuletzt sieht die Richtlinien-Verordnung – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,, in ihrem Paragraph eins, Absatz 2, ein solches Einschreiten in bestimmten Fällen sogar verpflichtend vor. Aus rechtlicher Hinsicht ist es daher auch unerheblich, ob anderenfalls – das heißt wenn nicht von einer möglichen Geisellage ausgegangen worden wäre – nur die (häufig für Abschiebungen mit Konfliktpotential herangezogene) W. und nicht das EKO C. eingeschritten wäre. Tatsache ist, dass die Beamten Verstärkung benötigten, weil sie sich vom Beschwerdeführer mit einem spitzen Gegenstand vertretbarer Weise bedroht fühlten. Da es sich bei der C. um die bestausgebildete Polizeitruppe handelt, ist auch nicht einzusehen, welche Nachteile der Einsatz der C. statt eines W.-Einsatzes für den Beschwerdeführer gehabt haben könnte. Die dabei zugefügten Verletzungen hat er sich selbst zuzuschreiben, zumal er entgegen der Aufforderung beim Eindringen der Einsatzgruppe seine Hände nicht hergezeigt hat und sich nach dem ersten Zugriff auch nicht ruhig verhalten, sondern diesem Zugriff vielmehr heftigen Widerstand entgegengesetzt hatte. Seinem Widerstand sind die C.-Beamten professionell unter möglichster Schonung des Beschwerdeführers begegnet, sie konnten jedoch wegen des Widerstandes im Zusammenhang mit dem weichen Bett, auf dem der Beschwerdeführer lag, nicht verhindern, dass er das Übergewicht bekam und mit dem Kopf voran auf den Boden rutschte, wobei er sich die diagnostizierten Verletzungen zuzog. Aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Beschwerdeführers beim Versuch seiner Festnahme durch die Fremdenpolizei war die Fesselung geboten (wofür der Beschwerdeführer naturgemäß zuerst fixiert werden musste). Hätte der Beschwerdeführer seine Hände aufforderungsgemäß vorgezeigt und dann stillgehalten, so hätte dies ohne Verletzungen durchgeführt werden können. Dass jener Beamte, der den linken Arm des Beschwerdeführers festzuhalten versuchte, dabei dessen Schulter mit dem Knie und dem daran befestigten Knieschützer fixierte, ist angesichts des geleisteten Widerstands verhältnismäßig, auch im Hinblick auf die dadurch entstandene Prellmarke auf der Schulter. Da abgesehen von den durch den Widerstand und das Verhalten des Beschwerdeführers verursachten Verletzungen keine Spuren festgestellt worden sind, welche auf eine Misshandlung hindeuten könnten, und eine solche im Beweisverfahren auch nicht glaubwürdig dargetan werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
  21. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung für die Verwaltungsgerichte, BGBl. II Nr. 517/
  22. Trotz zweier belangter Behörden waren die Kosten nur einfach zuzusprechen, weil die gesamte Amtshandlung als Einheit zu betrachten ist und es nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann, dass Beamte zweier verschiedener Behörden (von der die eine die Oberbehörde der anderen ist) zum Einsatz gelangt sind. Ebenso wenig war es dem Beschwerdeführer zumutbar, von vorherein anlässlich der Beschwerdeerhebung zu unterscheiden, welcher Behörde die jeweiligen Beamten zuzurechnen sind. Der Kostenzuspruch an den Bund als Rechtsträger beider belangter Behörden hatte daher nur einmal zu erfolgen.
  23. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung für die Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Trotz zweier belangter Behörden waren die Kosten nur einfach zuzusprechen, weil die gesamte Amtshandlung als Einheit zu betrachten ist und es nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann, dass Beamte zweier verschiedener Behörden (von der die eine die Oberbehörde der anderen ist) zum Einsatz gelangt sind. Ebenso wenig war es dem Beschwerdeführer zumutbar, von vorherein anlässlich der Beschwerdeerhebung zu unterscheiden, welcher Behörde die jeweiligen Beamten zuzurechnen sind. Der Kostenzuspruch an den Bund als Rechtsträger beider belangter Behörden hatte daher nur einmal zu erfolgen.
  24. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr stand ausschließlich die Tatfrage im Brennpunkt der vorliegenden Entscheidung.
  25. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr stand ausschließlich die Tatfrage im Brennpunkt der vorliegenden Entscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.7034.2014

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