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{'item': 'VGW-141/028/21114/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.09.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/21114/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Herrn H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den 1/2/3/4/5/6/7/8/9 und

  1. Bezirk, vom 8.11.2013, Zl. SH/2013/805616-001, betreffend Pflicht zur Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum 20.09.2013 bis 31.10.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 1.086,38 Euro zurückzuzahlen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 07.11.2013 Kontoauszüge über den Zeitraum August 2013 bis November 2013 vorgelegt. Darin seien Gutschriften und Überweisungen im August 2013 in Höhe von 1.000,00 Euro, 1.401,38 Euro und 628,00 Euro sowie im September 2013 von 900,00 Euro bzw. 1.419,78 Euro ersichtlich. Bei den regelmäßigen monatlichen Überweisungen handle es sich um Zuwendungen des Vaters des Beschwerdeführers aus England zur Finanzierung der Lebenserhaltungskosten. Aufgrund der geänderten Verhältnisse würden sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen ergeben. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Einkommen aus selbständiger Arbeit sowie bei der Gutschrift auf das Konto von D. handle es sich um Reise- und tageweise Übernachtungskosten in S. bzw. L., wo der Beschwerdeführer unbezahlte Auftritte (Musical und Oper) absolviert habe. Eine Freundin von ihm habe telefonisch bei der Behörde deponiert, dass der Beschwerdeführer das mache, aber keinerlei Einkünfte daraus beziehe. Die Bareinzahlung von 1.000,00 Euro habe er sich von einem Freund ausgeborgt und müsse er den Betrag zurückzahlen. Weitere Überweisungen stammten von seinem Vater aus England, der nicht für die Lebenshaltungskosten aufkomme sondern lediglich für die Miete. Seit Mai des Jahre 2013 bekomme der Beschwerdeführer keine Lebenshaltungskosten außer der Miete, die sein Vater bezahle. Er sei bei Freunden verschuldet und würde ihn eine Rückzahlung in erhebliche Schwierigkeiten stürzen. Sein Vater würde weiterhin wahrscheinlich wieder nur lediglich für die Wohnungskosten aufkommen. Da er die Theaterauftritte gemeldet habe und aufgrund der Tatsache, dass sein Vater die Miete bezahle, sei er sich keines Vergehens bewusst gewesen. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll: „Ich werde zu den im vorliegenden Kontoauszug enthaltenen Kontobewegungen befragt. Bei der am 16.8.2013 erfolgten Bareinzahlung von 1.000 Euro handelt es sich um die Zuwendung von einem guten Freund. Die Zuwendung erfolgte deshalb, weil der Kontostand problematisch war. Bei den am 23.8.2013 eingegangenen 1.401,38 Euro handelt es sich um eine Überweisung meines Vaters für die Miete. 1.090 Euro sind davon für die Miete aufzuwenden, der Rest für laufende Kosten (Strom, Telefon, usw.). Bei den 628 Euro, die am 28.8.2013 eingegangen sind, handelt es sich um Spesenersatz für Unterkunft und Fahrtkosten. Dazu lege ich eine Bestätigung vom 18.8.2013 vor. Rechnungen über Unterkunft und Fahrtkosten kann ich keine vorlegen. Da ich nicht gut Deutsch kann, hat eine gute Freundin von mir der MA 40 seinerzeit mitgeteilt, dass ich in diesem Rahmen als Chorsänger tätig bin und dafür kein Geld erhalte, sondern nur Spesenersatz und wurde von der MA 40 dazu bekannt gegeben, dass dies kein Problem sei. Beim Eingang vom 19.9.2013 in Höhe von 900 Euro handelt es sich wieder um den Ersatz von Fahrtkosten und Unterkunftskosten. Die Veranstaltung seinerzeit war in L.. Rechnungen für die von mir getragenen Aufwendungen habe ich nicht. Ich lege dazu einen Vertrag zwischen der E. und mir ohne Datum vor. Wenn dort eine Honorarvereinbarung enthalten ist, hatte ich daraus Unterbringungs- und Reisekosten zu begleichen. Die Unterstützung von meinem Vater bekomme ich seit Sommer
  2. Das ist derzeit noch immer aufrecht, da ich sonst meine Wohnung nicht zahlen könnte. Ich lege außerdem vor Bestätigungen über meine Arbeitsunfähigkeit, die letzte betreffend den Zeitraum 25.2.2013 bis 17.3.
  3. Der vorgelegte Vertrag wurde im August abgeschlossen. In dieser Zeit erfolgte auch die Mitteilung meiner Freundin an die Behörde. Seit 1.3.2014 habe ich eine neue Wohnung bezogen. Die Miete beträgt circa 660 Euro. Mein Vater zahlt nunmehr die Miete direkt an den Vermieter. Sonst bekomme ich derzeit keine Zuwendungen von ihm. Mein Vater hat auch immer gesagt, dass er das Geld zurückhaben möchte und zwar so schnell als möglich.“ Der bei der Verhandlung anwesende Rechtsbeistand des Beschwerdeführers gab zu Protokoll, gemäß § 21 WMG sei von der Rückforderung Abstand zu nehmen, wenn durch die Zahlung eine Notlage herbeigeführt werden würde. Dieser Fall scheine beim Beschwerdeführer gegeben. Er sei derzeit ohne Krankenversicherung und werde ärztlich derzeit nicht versorgt, weil er die Mittel nicht aufbringen könne. Der Beschwerdeführer lebe von freiwilligen Zuwendungen diverser Wohlfahrtseinrichtungen. Der bei der Verhandlung anwesende Rechtsbeistand des Beschwerdeführers gab zu Protokoll, gemäß Paragraph 21, WMG sei von der Rückforderung Abstand zu nehmen, wenn durch die Zahlung eine Notlage herbeigeführt werden würde. Dieser Fall scheine beim Beschwerdeführer gegeben. Er sei derzeit ohne Krankenversicherung und werde ärztlich derzeit nicht versorgt, weil er die Mittel nicht aufbringen könne. Der Beschwerdeführer lebe von freiwilligen Zuwendungen diverser Wohlfahrtseinrichtungen. Die Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien als belangte Behörde gab in der Verhandlung zu Protokoll, es bestehe kein Anspruch auf Mindestsicherung, da der Beschwerdeführer von seinem Vater regelmäßige Zuwendungen erhalte, die ein Ausmaß erreichten, sodass eine Leistung nach dem WMG nicht erforderlich sei. Bezüglich der Rückzahlung könnte eine entsprechende Ratenvereinbarung getroffen werden. Aus dem Akteninhalt und dem im Verfahren erstatteten Vorbringen folgt nachstehender Sachverhalt: Mit Bescheid vom 30.07.2012 bewilligte der Magistrat der Stadt Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer für den Zeitraum 17.07.2012 bis 30.04.2013 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Weitere diesbezügliche Anträge im Jahr 2013 vom 04.03.2013, 23.05.2013 und 27.06.2013 wies der Magistrat der Stadt Wien als unbegründet ab. In diesen Verfahren hat der Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Wien mitgeteilt, dass er von seinem Vater monatliche Zuwendungen zum Abdecken seiner Wohnkosten erhalte. Die Miete wurde mit 1.090,00 Euro angegeben. In einem Telefonat vom 30.07.2013 ersuchte eine Freundin des Beschwerdeführers um Verlegung eines Amtsarzttermines, da der Beschwerdeführer in S. unentgeltlich singen könne. Der Beschwerdeführer hat in der Folge an diesem Tag der Behörde telefonisch mitgeteilt, der Termin beim Amtsarzt um 09:00 Uhr sei ihm zu früh, weil er aufgrund seiner Tätigkeiten als Künstler Auftritte in der Nacht habe. Der Termin passe nicht in seinem Rhythmus. Anlässlich einer Vorsprache am 12.09.2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in den letzten Jahren keine Beschäftigung ausgeübt zu haben. Er sei Musiker in einem Chor als Künstler, dies aber unentgeltlich. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 20.09.2013 auf Bewilligung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gab der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 23.09.2013 Folge und bewilligte eine diesbezügliche Leistung für den Zeitraum 20.09.2013 bis 30.09.2013 von 291,47 Euro und für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.10.2013 von 794,91 Euro. Im Antragsformblatt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll arbeitslos zu sein und kein Einkommen zu beziehen. Der Entscheidung wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügt. Da der Vater die Mietkosten bezahlt, wurde der Anspruch auf Mietbeihilfe verneint. Anlässlich der neuerlichen Antragstellung auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung am 17.10.2013 forderte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer auf, Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen. Dem ist der Beschwerdeführer am 07.11.2013 nachgekommen. In den Kontoauszügen scheinen folgende Zahlungseingänge auf: 16.08.2013 1.000,00 Euro Barzeinzahlung, 23.08.2013 1.401,38 Euro Überweisung, 28.08.2013 628,00 Euro Gutschrift D., 17.09.2013 400,00 Euro Bareinzahlung, 19.09.2013 900,00 Euro Gutschrift E., 26.09.2013 1.419,78 Euro, 23.10.2013 1.414,93 Euro. Am 07.11.2013 betrug der Kontostand 1.088,01 Euro. Mit Bescheid vom 07.05.2014 bewilligte der Magistrat der Stadt Wien für den Zeitraum 28.03.2014 bis 31.08.2014 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Form einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und eines Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes sowie einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Mietbeihilfe. Dieser Entscheidung wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer ab 01.03.2014 über kein anrechenbares Einkommen verfügt und die monatliche Miete 665,88 Euro beträgt. Diese Feststellungen stützen sich auf die im Akt einliegenden unterlagen, insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge. Der Inhalt der Telefonate mit der Behörde wurde in einem Aktenvermerk festgehalten. An der Richtigkeit bestehen keine Zweifel. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, in der geltenden Fassung lauten wie folgt: Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung§ 3.Erfasste BedarfsbereicheLeistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Paragraph 3,, Erfasste Bedarfsbereiche

(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.,
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.,
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.,
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4.Allgemeine AnspruchsvoraussetzungenParagraph 4,, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.,
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich., § 6.Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden PersonenParagraph 6,, Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. § 7.Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und WohnbedarfsParagraph 7,, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:,
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.,
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien: 1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. § 9.MietbeihilfeParagraph 9,, Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:,
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.,
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
  1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
  2. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,
  3. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
  4. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:
  5. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen: a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH; § 10.Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der MindestsicherungParagraph 10,, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.,
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen., § 11.Paragraph 11, Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
(1)Von der Anrechnung ausgenommen sind 3. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, § 21.Paragraph 21, Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch
(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien lauten wie folgt: Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 3, 11, Absatz 2 und 17 Absatz 3, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, wird verordnet: § 1.Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze, Paragraph eins,, Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 813,99 (bis 31.12.2013 794,01 Euro)
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 813,99 (bis 31.12.2013 794,01 Euro) Im angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im August 2013 und September 2013 über ein anrechenbares Einkommen verfügt hat, das Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließt. Bei den in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Überweisungen und Gutschriften auf sein Konto handle es sich um anrechenbares Einkommen, das der Beschwerdeführer der Sozialhilfebehörde nicht angezeigt habe. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen bereits vor Erlassung des Bescheides vom 23.9.2013, mit dem die nunmehr zurückgeforderten Leistungen zuerkannt wurden, der Behörde angezeigt hat, dass sein Vater die monatlichen Wohnkosten im Ausmaß von über 1.000,00 Euro übernimmt. Hinsichtlich dieser Zuwendungen, die - wie die Erstbehörde zutreffend festgestellt hat - ein anrechenbares Einkommen darstellen, trifft den Beschwerdeführer sohin keine Verletzung der Anzeigepflicht. Leistungen die aufgrund dieser Zuwendungen zu Unrecht bezogen worden wären, wären daher nicht gemäß § 21 Abs. 2 WMG zurückzufordern. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen bereits vor Erlassung des Bescheides vom 23.9.2013, mit dem die nunmehr zurückgeforderten Leistungen zuerkannt wurden, der Behörde angezeigt hat, dass sein Vater die monatlichen Wohnkosten im Ausmaß von über 1.000,00 Euro übernimmt. Hinsichtlich dieser Zuwendungen, die - wie die Erstbehörde zutreffend festgestellt hat - ein anrechenbares Einkommen darstellen, trifft den Beschwerdeführer sohin keine Verletzung der Anzeigepflicht. Leistungen die aufgrund dieser Zuwendungen zu Unrecht bezogen worden wären, wären daher nicht gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WMG zurückzufordern. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen folgt, dass ihm darüber hinaus am 18.08.2013 1.000,00 Euro gutgeschrieben wurden. Dazu hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es handle sich um eine freiwillige Zuwendung eines guten Freundes. Es war daher zu prüfen, ob es sich dabei um ein anrechenbares Einkommen und damit um einen Umstand handelt, den der Beschwerdeführer gemäß § 21 WMG anzuzeigen hatte. Der abstrakte Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Mindestsicherung konnte im Jahr 2013 höchstens 893,27 Euro betragen (Mindeststandard + Mietbeihilfe). Die hier in Rede stehende freiwillige Zuwendung von 1.000,00 Euro hat daher ein Ausmaß erreicht, nach dem keine Leistungen nach dem WMG mehr erforderlich waren. Es liegt daher kein Ausnahmefall gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 WMG vor. Die Zuwendung ist als anrechenbares Einkommen gemäß § 10 Abs. 1 WMG anzusehen. Damit liegt hinsichtlich dieser Zuwendung ein für die Bemessung der Leistung maßgeblicher Umstand vor, der gemäß § 21 Abs. 1 WMG anzeigepflichtig war. Der Beschwerdeführer hat dieses Einkommen jedoch erst am 07.11.2013 der Sozialhilfebehörde bekannt gegeben. Die im August zugeflossene Zuwendung bewirkt, dass im Folgemonat September 2013 kein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung bestand. Die im Zeitraum 20.09.2013 bis 30.09.2013 empfangene Leistung von 291,47 Euro wurde daher zu Unrecht bezogen und ist mit Bescheid zurückzufordern. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen folgt, dass ihm darüber hinaus am 18.08.2013 1.000,00 Euro gutgeschrieben wurden. Dazu hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es handle sich um eine freiwillige Zuwendung eines guten Freundes. Es war daher zu prüfen, ob es sich dabei um ein anrechenbares Einkommen und damit um einen Umstand handelt, den der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, WMG anzuzeigen hatte. Der abstrakte Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Mindestsicherung konnte im Jahr 2013 höchstens 893,27 Euro betragen (Mindeststandard + Mietbeihilfe). Die hier in Rede stehende freiwillige Zuwendung von 1.000,00 Euro hat daher ein Ausmaß erreicht, nach dem keine Leistungen nach dem WMG mehr erforderlich waren. Es liegt daher kein Ausnahmefall gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG vor. Die Zuwendung ist als anrechenbares Einkommen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WMG anzusehen. Damit liegt hinsichtlich dieser Zuwendung ein für die Bemessung der Leistung maßgeblicher Umstand vor, der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WMG anzeigepflichtig war. Der Beschwerdeführer hat dieses Einkommen jedoch erst am 07.11.2013 der Sozialhilfebehörde bekannt gegeben. Die im August zugeflossene Zuwendung bewirkt, dass im Folgemonat September 2013 kein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung bestand. Die im Zeitraum 20.09.2013 bis 30.09.2013 empfangene Leistung von 291,47 Euro wurde daher zu Unrecht bezogen und ist mit Bescheid zurückzufordern. Im September 2013 sind dem Beschwerdeführer laut den vorgelegten Kontoauszügen am 17.09.2013 400,00 Euro und am 19.09.2013 900,00 Euro zugeflossen. Zu den 900,00 Euro hat der Beschwerdeführer vorgebracht, es handle sich um den Ersatz von Fahrtkosten und Unterkunftskosten. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch durch keine Unterlagen belegen können. Einen Nachweis dafür, dass es sich dabei um einen reinen Aufwandsersatz und um kein Einkommen, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden war, gehandelt hat, hat er nicht erbracht. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass es sich dabei um ein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 10 Abs. 1 WMG handelt, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer wiederum gemäß § 21 WMG anzeigepflichtig war. Dieses Einkommen wurde gegenüber der Behörde erst am 07.11.2013 offen gelegt, sodass eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt. Das Einkommen von 900,00 Euro schließt einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Folgemonat, nämlich den Oktober 2013 aus. Die im Oktober 2013 bezogene Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von 794,91 Euro wurde daher ebenfalls zu Unrecht empfangen und unterliegt gemäß § 21 Abs. 2 WMG der Verpflichtung zur Rückerstattung. Der Gesamtbetrag der zurückzuzahlenden Leistung beträgt daher, wie von der Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, im Zeitraum 20.09.2013 bis 31.10.2013 1.086,38 Euro.Im September 2013 sind dem Beschwerdeführer laut den vorgelegten Kontoauszügen am 17.09.2013 400,00 Euro und am 19.09.2013 900,00 Euro zugeflossen. Zu den 900,00 Euro hat der Beschwerdeführer vorgebracht, es handle sich um den Ersatz von Fahrtkosten und Unterkunftskosten. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch durch keine Unterlagen belegen können. Einen Nachweis dafür, dass es sich dabei um einen reinen Aufwandsersatz und um kein Einkommen, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden war, gehandelt hat, hat er nicht erbracht. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass es sich dabei um ein anrechenbares Einkommen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, WMG handelt, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer wiederum gemäß Paragraph 21, WMG anzeigepflichtig war. Dieses Einkommen wurde gegenüber der Behörde erst am 07.11.2013 offen gelegt, sodass eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt. Das Einkommen von 900,00 Euro schließt einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Folgemonat, nämlich den Oktober 2013 aus. Die im Oktober 2013 bezogene Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von 794,91 Euro wurde daher ebenfalls zu Unrecht empfangen und unterliegt gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WMG der Verpflichtung zur Rückerstattung. Der Gesamtbetrag der zurückzuzahlenden Leistung beträgt daher, wie von der Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, im Zeitraum 20.09.2013 bis 31.10.2013 1.086,38 Euro. Insoweit der Beschwerdeführer eingewendet hat, es lägen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 WMG vor und würde die Rückzahlung eine Notlage herbeiführen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit April 2014 Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Ausmaß einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und eines Grundbetrages zum Wohnbedarf sowie einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Mietbeihilfe bezieht (Gesamtbetrag 914,71 Euro monatlich). Dem Beschwerdeführer ist sohin die Rückerstattung des angeführten Betrages in Teilbeträgen zumutbar. Wie die Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien in der mündlichen Verhandlung angeboten hat, steht es dem Beschwerdeführer nunmehr frei, mit dem Magistrat der Stadt Wien diesbezüglich eine entsprechende Ratenvereinbarung zu treffen.Insoweit der Beschwerdeführer eingewendet hat, es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, WMG vor und würde die Rückzahlung eine Notlage herbeiführen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit April 2014 Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Ausmaß einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und eines Grundbetrages zum Wohnbedarf sowie einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Mietbeihilfe bezieht (Gesamtbetrag 914,71 Euro monatlich). Dem Beschwerdeführer ist sohin die Rückerstattung des angeführten Betrages in Teilbeträgen zumutbar. Wie die Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien in der mündlichen Verhandlung angeboten hat, steht es dem Beschwerdeführer nunmehr frei, mit dem Magistrat der Stadt Wien diesbezüglich eine entsprechende Ratenvereinbarung zu treffen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.21114.2014

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