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{'item': 'VGW-101/027/3920/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.09.2014 GeschäftszahlVGW-101/027/3920/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer über die Beschwerde der "Apotheke Z.", vertreten durch Rechtsanwalt , gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40) vom 7.11.2012, Zahl: MA 40 - GR-1-5325/2008, betreffend eines Ansuchens auf Bewilligung der Erweiterung des Standortes und Verlegung der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke in Wien, O.-gasse („V.-Apotheke“), zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe I. 1. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch:römisch eins. 1. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Über Ansuchen der Konzessionärin der „V.-Apotheke“, Frau L., wird der bisherige Standort der „V.-Apotheke“ in Wien, O.-gasse, nämlich „Gebiet im ... Wiener Gemeindebezirk, und zwar der Häuserblock B.-straße, H.-gasse, O.-gasse, die Begrenzungsgassen beiderseits, einschließlich aller inliegenden Gebiete“ erweitert und folgender neuer Standort der Apotheke festgelegt: „Gebiet im ... Wiener Gemeindebezirk das umschlossen wird vom Linienzug beginnend an der Kreuzung B.-straße / W.-straße, der W.-straße folgend bis zur Kreuzung mit der Le.-gasse, der Le.-gasse folgend bis zur Wa.-gasse, der Wa.-gasse folgend bis zur Kreuzung mit der K.-gasse (die künftige Betriebsstätte der Apotheke an der derzeitigen Anschrift K.-gasse - künftige Benennung dieser Adresse voraussichtlich „A.“ - jedenfalls einschließend), von der Kreuzung Wa.-gasse / K.-gasse weg - - der K.-gasse folgend bis zur Li.-straße, diese und deren gedachte Verlängerung über die Wi.-gasse hinweg bis zur O.-gasse, die O.-gasse bis zur Gr.-gasse, die Gr.-gasse bis zur B.-straße und die B.-straße bis zum Ausgangspunkt; die begrenzenden Straßenzüge nur mit der jeweils dem Standort zugewandten Seite, insbesondere an der Ecke Wa.-gasse / K.-gasse sind die gegenüberliegenden Seiten dieser Gassen vom Standort ausdrücklich ausgenommen, die voraussichtlich künftige Adresse „A.“ ist somit nur insoweit im Standort enthalten, als sie deckungsgleich mit der derzeitigen Adresse K.-gasse und somit im oben beschriebenen Standortgebiet enthalten ist.“ Gleichzeitig wird die Verlegung der Betriebsstätte der Apotheke außerhalb ihres vormaligen Standortes an die Adresse Wien , K.-gasse (spätere Benennung voraussichtlich „A.“), bewilligt. Rechtsgrundlagen: §§ 9, 10, 14, 46 und 54 Apothekengesetz – ApG, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2012.Rechtsgrundlagen: Paragraphen 9, 10, 14, 46 und 54 Apothekengesetz – ApG, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2012,. Für die Erteilung der Bewilligung hat die Frau L. eine Verwaltungsabgabe von EUR 218,-- zu entrichten. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 und Tarif B VI, Post 76 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008.“Rechtsgrundlage: Paragraph eins, Absatz eins und Tarif B römisch sechs, Post 76 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,.“ 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr: Beschwerde) der "Apotheke Z.". In den Beschwerdeausführungen wird im Wesentlich der Umstand gerügt, dass in dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.10.2010, auf welches sich der Bescheid der belangten Behörde stützt, das Versorgungspotential für diese Apotheke falsch berechnet worden sei. Insbesondere sei es unzulässig, die im Ambulatorium der … betreuten 41.889 PatientInnen im Umfang von 2.844 Einwohnergleichwerten dem Versorgungspotential dieser Apotheke zuzurechnen. Nur durch diese – unzulässige – Hinzurechnung übersteige das Versorgungspotential die Anzahl von 5.500 zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs.2 Z 3 Apothekengesetz. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr: Beschwerde) der "Apotheke Z.". In den Beschwerdeausführungen wird im Wesentlich der Umstand gerügt, dass in dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.10.2010, auf welches sich der Bescheid der belangten Behörde stützt, das Versorgungspotential für diese Apotheke falsch berechnet worden sei. Insbesondere sei es unzulässig, die im Ambulatorium der … betreuten 41.889 PatientInnen im Umfang von 2.844 Einwohnergleichwerten dem Versorgungspotential dieser Apotheke zuzurechnen. Nur durch diese – unzulässige – Hinzurechnung übersteige das Versorgungspotential die Anzahl von 5.500 zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz. Die zur Berechnung der Einwohnergleichwerte herangezogene Studie der Fa. G. liefere realitätsferne Ergebnisse. So hätte eine Rezeptzählung für die Monate November und Dezember 2011 ergeben, dass nur 15 Prozent der von der "Apotheke Z." expedierten Rezepte von Ambulanzpatienten des Gesundheitszentrums Wien-... stammten und nicht, wie im Gutachten angenommen, 43 Prozent. Lege man diese Verhältniszahl der Berechnung des Versorgungspotentials zugrunde, so ergäben das lediglich 962 Einwohnergleichwerte für die versorgten Ambulanzpatienten. Eine Heranziehung der Zahlen aus den Monaten Jänner und Februar 2012 führe zu noch geringeren Werten (894 Einwohnergleichwerte). Die herangezogene Studie der Fa. G. leide unter den gleichen Mängeln wie andere Studien, die zur Berechnung der Einwohnergleichwerte herangezogen wurden. Im weiteren Verfahren wurde von der Vertreterin der Antragstellerin, der Konzessionärin der „V.-Apotheke“, Frau L., eine Stellungnahme erstattet und der Ergebnisbericht der Fa. G. vom Jänner 2013 vorgelegt. 3. In der Angelegenheit fand am 10.9.2013 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche Verhandlung statt, an der die Antragstellerin und ihre Vertreterin, die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter sowie Herr F. als Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer teilnahmen. Seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin wurde auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen und ergänzend mitgeteilt, die Richtigkeit der herangezogenen Studie betreffend den Apothekenbesuch von Ambulanzbesucher werde auch dadurch widerlegt, dass auf die „Apotheke Z." von den von der Ambulanz ausgestellten Rezepten im Mai 2013 nur 4,24% und im Juni 2013 nur 3,70% zugekommen seien und nicht - wie im Gutachten errechnet - 43 Prozent. Seitens der Vertreterin der Antragstellerin wurde festgestellt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne bei Vorliegen einer solchen Studie auf konkrete Einzelzahlen kein Bedacht genommen werden, da es das Wesen der Studie sei, allgemein brauchbare Ergebnisse zu liefern. Der Vertreter der Apothekenkammer, Herr F., gab an, die Apothekerkammer sei bei Erstellung des Gutachtens davon ausgegangen, dass bereits aufgrund der Erhebungen betreffend der Wohnbevölkerung und der Bewertung der Ambulanzbesucher für die „Apotheke Z." auch im Falle der Verlegung der Betriebsstätte der „V.-Apotheke“ noch ausreichend Versorgungspotenzial bestehe. Die im Bereich W.-straße befindlichen Bürogebäude bzw. die im Bereich des Einzugsbereichs der „Apotheke Z." bestehenden Arbeitsplätze seien aus diesem Grund gar nicht berücksichtigt worden. Die Vertreterin der Antragstellerin legte dazu eine Liste von Unternehmen vor, welche im Einkaufszentrum … etabliert sind. Dazu wurde beantragt, es möge auch die Benutzerfrequenz des Einkaufszentrums erhoben werden und daraus schließend eine Nutzung der „Apotheke Z." durch die Kunden des Einkaufszentrums errechnet werden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt dazu fest, es handle sich hier nur um eine Liste von Einzelunternehmen, welche Güter des täglichen Bedarfs verkaufen würden und nicht um ein Einkaufszentrum. Es gäbe eine Definition, was unter Einkaufszentrum zu verstehen sei. Aus diesem Grund werde bereits jetzt vorgebracht, dass die Studie der Apothekerkammer bzw. der Fa. G. über die Apothekennutzung von Besucher von Einkaufszentren im vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne. Im weiteren Verlauf der Verhandlung bestand seitens aller Verfahrensbeteiligten Einvernehmen darüber, dass das Gutachten der Apothekerkammer vom 11.10.2010 dahingehend zu ergänzen sei, dass nunmehr auch die im Einzugsbereich der „Apotheke Z." bestehenden Betriebe und die dort beschäftigten Arbeitnehmer bei der Berechnung des Versorgungspotenziales Berücksichtigung finden. Ebenso soll die Zahl über die Anwohner (Haupt- und Nebenwohnsitz) aktualisiert werden. Eine weitere Ergänzung des Gutachtens soll auch hinsichtlich der Kundenfrequenz des Einkaufszentrums … erfolgen. 4. Mit Schreiben vom 10.4.2014 übermittelte die Österreichische Apothekerkammer ein ergänztes Gutachten. In diesem Gutachten wird dargelegt, dass nunmehr auch die Beschäftigten im Versorgungsgebiet der „Apotheke Z.“ berücksichtigt worden seien. Es sei auf Grund des Gutachtens der Fa. V. von rund 10.000 Beschäftigten im „…“ ausgegangen worden, welche zur Hälfte dem Versorgungspotential der „Apotheke Z.“ zugerechnet worden seien.4. Mit Schreiben vom 10.4.2014 übermittelte die Österreichische Apothekerkammer ein ergänztes Gutachten. In diesem Gutachten wird dargelegt, dass nunmehr auch die Beschäftigten im Versorgungsgebiet der „Apotheke Z.“ berücksichtigt worden seien. Es sei auf Grund des Gutachtens der Fa. römisch fünf. von rund 10.000 Beschäftigten im „…“ ausgegangen worden, welche zur Hälfte dem Versorgungspotential der „Apotheke Z.“ zugerechnet worden seien. Weiters wird im Gutachten ausgeführt, dass sowohl die Studie „Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes“ als auch die „Ambulanzstudie“ im Jänner 2013 entsprechend den Kritikpunkten des Verwaltungsgerichtshofes überarbeitet worden seien. So sei bei 2.000 Befragten erhoben worden, wie viele Packungen bei einem Apothekenbesuch jeweils bezogen worden seien. Dies habe eine Quantifizierung und Spezialisierung des Bedarfs des ständigen Einwohners ermöglicht, wie das vom Verwaltungsgerichtshof gefordert worden sei. Die Studie habe einen Durchschnittwert für die ständigen Einwohner von 2,72 Packungen ergeben, diesem Wert würden durchschnittlich 2,18 Packungen eines Ambulanzbesuchers gegenüber stehen. Diese Zahlen ergäben die Möglichkeit, die bisherigen Einwohner-Gleichwerte entsprechend den Packungszahlen zu gewichten. Das Gutachten kommt daher zu dem Schluss, dass sich das Versorgungspotential der“ Apotheke Z.“ wie folgt errechnet: 3.636 ständige Einwohner, 20 Einwohnergleichwerte für Personen mit Zweitwohnsitz, 446 Einwohnergleichwerte für Beschäftigte im Versorgungsgebiet und 3.850 Einwohnergleichwerte für ambulante Patienten der Wiener Gebietskrankenkasse. Somit umfasse das Versorgungspotential insgesamt 7.942 Personen. Aus diesem Grund würden die Voraussetzungen für eine Standorterweiterung und die Verlegung der Betriebsstätte der „V.-Apotheke“ an die Adresse „A.“ vorliegen. 5. Das ergänzte Gutachten wurde allen Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt und in der am 10.6.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien fortgesetzten mündlichen Verhandlung erörtert. An dieser Verhandlung nahmen neben der Antragstellerin und ihrer Vertreterin, der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter und F. als Vertreter der Apothekerkammer, auch ein Vertreter der belangten Behörde teil. Der Vertreter der Apothekerkammer führte zur „Ambulanzstudie“ aus, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei der ursprünglichen Studie daran gestoßen, dass bei der Befragung nicht differenziert worden sei, ob das Inanspruchnahmeverhalten eines ständigen Einwohners dem eines Apothekenbesuchers, der diese Apotheke aufgrund eines Ambulanzbesuches aufsucht, entspreche. Aus diesem Grund sei die Studie neu aufgesetzt und durchgeführt worden. Die Fragestellung sei insofern erweitert worden, als nunmehr auch gefragt worden sei, wie viele Packungen pro Apothekenbesuch bezogen worden seien. Die Studie sei im Jahr 2013 fertig gestellt und dem ergänzten Gutachten zu Grunde gelegt worden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin vertrat in diesen Zusammenhang die Auffassung, das Erkenntnis des VwGH Zl. 2013/10/0209 habe einen Bescheid betroffen, welcher bereits unter Heranziehung der neue Ambulanzstudie erstellt worden sei. Auch werde das Vorbringen, dass die Rezeptzählungsergebnisse mit den Studienergebnissen in keiner Weise in Einklang zu bringen seien, aufrechterhalten. Es sei daher diesen konkreten Fakten der Vorzug zu geben gegenüber den Studienergebnissen. Studienergebnisse seien nur dann heranzuziehen, wenn die konkreten Fakten nur schwer erhoben werden könnten. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil eben die Rezepte von Ambulanzpatienten gezählt werden können. Zur Frage, warum im ursprünglichen Gutachten vom 11.10.2010 von einem Versorgungspotenzial von 5.206 ständigen Einwohnern für die „Apotheke Z.“ ausgegangen worden sei, im ergänzten Gutachten allerdings nur mehr von 3.626 ständigen Einwohnern, stellte der Vertreter der Apothekerkammer fest, im Jahr 2010 sei bei der „S. Apotheke (Konzessionärin: Gr.) noch von einer Betriebsstätte in der T.-straße ausgegangen worden. Zwischenzeitlich sei allerdings die Betriebsstätte für diese Apotheke verlegt worden, was dazu geführt habe, dass die Zahl der ständigen Einwohner im Versorgungsgebiet der „Apotheke Z.“ entsprechend gesunken sei. Die Verlegung der Betriebsstätte der „S. Apotheke“ sei eigentlich nur temporär beabsichtigt gewesen, zumindest sei es der Apothekerkammer so vermittelt worden. In der Verhandlung wurde dem Gericht daraufhin der Bescheid vom 30.09.2008 übermittelt, mit dem von der Apothekerkammer gem. § 14 Abs. 1 des Apothekengesetzes die Verlegung der Betriebsstätte der neu zu errichteten öffentlichen Apotheke der Gr. von He.-straße ONr. … nach ONr. … bewilligt wurde. Laut Antragsbegründung wurde davon ausgegangen worden, dass die Verlegung bloß vorübergehend für 1 ½ Jahre geplant ist, weil es durch die Verlegung zur Unterschreitung der Entfernung von 500 Meter zur nächsten bestehenden öffentlichen Apotheke (Z.) komme. In der Verhandlung wurde dem Gericht daraufhin der Bescheid vom 30.09.2008 übermittelt, mit dem von der Apothekerkammer gem. Paragraph 14, Absatz eins, des Apothekengesetzes die Verlegung der Betriebsstätte der neu zu errichteten öffentlichen Apotheke der Gr. von He.-straße ONr. … nach ONr. … bewilligt wurde. Laut Antragsbegründung wurde davon ausgegangen worden, dass die Verlegung bloß vorübergehend für 1 ½ Jahre geplant ist, weil es durch die Verlegung zur Unterschreitung der Entfernung von 500 Meter zur nächsten bestehenden öffentlichen Apotheke (Z.) komme. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte dazu fest, im Hinblick auf die Unterschreitung des 500 Meter-Bereiches sei versucht worden, die Verlegung der Betriebsstätte zu bekämpfen, allerdings sei der „Apotheke Z.“ in diesem Verfahren keine Parteienstellung eingeräumt worden. Es wurde erwogen: 6. Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde auf Grundlage des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.10.2010 dem Antrag der Konzessionärin der „V.-Apotheke“, Frau L., auf Standorterweiterung der „V.-Apotheke“ und Festlegung eines neuen Standortes für diese Apotheke Folge gegeben. Das Beschwerdevorbringen richtet sich (ausschließlich) dagegen, dass im Gutachten der Apothekerkammer vom 11.10.2010 und im ergänzenden Gutachten vom 10.4.2014 zur Berechnung des verbleibenden Versorgungspotentials der „ Apotheke Z.“ die „Ambulanzstudie“ der Fa. G. herangezogen wurde und auf deren Grundlage die Einwohnergleichwerte für ambulante Patienten der Wiener Gebietskrankenkasse errechnet wurden. Dazu wurde einerseits vorgebracht, die Studie würde nicht den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen und anderseits würde die Rezeptzählung ergeben, dass tatsächlich ein viel geringer Teil der Gesundheitszentrum Wien-... ausgestellten Rezepte auf die "Apotheke Z." zukomme als vom Gutachten angenommen. Hier sei daher den konkreten Fakten der Vorzug gegenüber den Studienergebnissen zu geben. Die Berücksichtigung der 446 Einwohnergleichwerte für Beschäftigte im Versorgungsgebiet im Ergänzungsgutachten vom 10.4.2014 blieb unbestritten. 7. Wird, wie im vorliegenden Fall, ein Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes gestellt, so ist nach der Bestimmung des § 46 Abs. 6 Apothekengesetz das in § 10 Abs. 2 Apothekengesetz für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.7. Wird, wie im vorliegenden Fall, ein Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Standortes gestellt, so ist nach der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 6, Apothekengesetz das in Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 10 Abs. 2 Apothekengesetz hat sich die Bedarfsbeurteilung primär an der Wohnbevölkerung zu orientieren. Im Übrigen ist jedoch auch ein durch andere Umstände als den Wohnsitz begründeter Bedarf an einer öffentlichen Apotheke zu berücksichtigen. Während der Gesetzgeber bei der Beurteilung des Bedarfes durch die Wohnbevölkerung jedoch auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt, sodass der "ständige Einwohner" als "zu versorgende Person" gilt, ohne dass im Einzelfall festgestellt werden müsste, in welchem Ausmaß durch ihn ein Bedarf an der öffentlichen Apotheke (mit)begründet wird, sind bei der Beurteilung des durch andere Umstände als den Wohnsitz hervorgerufenen Bedarfes grundsätzlich auf die im Gesetz angeführten Tatbestände ("Beschäftigung", "Einrichtungen", "Verkehr") bezogene Ermittlungen erforderlich, aus denen eine Inanspruchnahme der betreffenden Apotheke(

  1. n)ersichtlich wird, die jener durch eine bestimmte Anzahl ständiger Einwohner (der Maßstabfigur des § 10 ApG 1907) entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz hat sich die Bedarfsbeurteilung primär an der Wohnbevölkerung zu orientieren. Im Übrigen ist jedoch auch ein durch andere Umstände als den Wohnsitz begründeter Bedarf an einer öffentlichen Apotheke zu berücksichtigen. Während der Gesetzgeber bei der Beurteilung des Bedarfes durch die Wohnbevölkerung jedoch auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt, sodass der "ständige Einwohner" als "zu versorgende Person" gilt, ohne dass im Einzelfall festgestellt werden müsste, in welchem Ausmaß durch ihn ein Bedarf an der öffentlichen Apotheke (mit)begründet wird, sind bei der Beurteilung des durch andere Umstände als den Wohnsitz hervorgerufenen Bedarfes grundsätzlich auf die im Gesetz angeführten Tatbestände ("Beschäftigung", "Einrichtungen", "Verkehr") bezogene Ermittlungen erforderlich, aus denen eine Inanspruchnahme der betreffenden Apotheke(
  2. n)ersichtlich wird, die jener durch eine bestimmte Anzahl ständiger Einwohner (der Maßstabfigur des Paragraph 10, ApG 1907) entspricht. Erst auf einer solchen Grundlage kann die Anzahl jener "zu versorgenden Personen" ermittelt werden, die iSd § 10 Abs. 5 ApG 1907 bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen sind (vgl. E 21. Mai 2008, 2007/10/0029; 26. März 2007, 2005/10/0226).Erst auf einer solchen Grundlage kann die Anzahl jener "zu versorgenden Personen" ermittelt werden, die iSd Paragraph 10, Absatz 5, ApG 1907 bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen sind vergleiche E 21. Mai 2008, 2007/10/0029; 26. März 2007, 2005/10/0226). Bei Ambulanzpatienten kann es sich um ein zusätzlich zu versorgendes Kundenpotenzial im Sinn von § 10 Abs. 5 ApG handeln. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, zur Quantifizierung dieses Potenzials auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen, wenn einzelfallbezogene Feststellungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getroffen werden können (VwGH vom 20. November 2013, 2012/10/0125). Bei Ambulanzpatienten kann es sich um ein zusätzlich zu versorgendes Kundenpotenzial im Sinn von Paragraph 10, Absatz 5, ApG handeln. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, zur Quantifizierung dieses Potenzials auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen, wenn einzelfallbezogene Feststellungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getroffen werden können (VwGH vom 20. November 2013, 2012/10/0125). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125, ausgeführt, das bei der Ermittlung des durch einen „ständigen Einwohner“ hervorgerufenen Bedarfs nach einer öffentlichen Apotheke, an dem dann eine Inanspruchnahme im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG gemessen werden kann, im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung der Bedarf der Bevölkerung nach Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen heranzuziehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125, ausgeführt, das bei der Ermittlung des durch einen „ständigen Einwohner“ hervorgerufenen Bedarfs nach einer öffentlichen Apotheke, an dem dann eine Inanspruchnahme im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG gemessen werden kann, im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung der Bedarf der Bevölkerung nach Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen heranzuziehen ist. Dabei können der durchschnittliche Medikamentenverbrauch, der Arzneimittelumsatz und ähnliches nicht außer Acht gelassen werden. Es sind alle verfügbaren Daten einzusetzen, um jenen Durchschnittsbedarf festzustellen, der dem Bedarf eines „ständigen Einwohners“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG zugrunde liegt (VwGH vom 18.4.2012, 2010/10/0254).Dabei können der durchschnittliche Medikamentenverbrauch, der Arzneimittelumsatz und ähnliches nicht außer Acht gelassen werden. Es sind alle verfügbaren Daten einzusetzen, um jenen Durchschnittsbedarf festzustellen, der dem Bedarf eines „ständigen Einwohners“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG zugrunde liegt (VwGH vom 18.4.2012, 2010/10/0254). 8. In dem von der Apothekerkammer mit Schreiben vom 10. April 2014 vorgelegten Ergebnisbericht der Fa. G. zur Studie „Apothekennutzung durch Patienten, die eine Ambulanz aufgesucht haben“ , erstellt im Jänner 2013, wird ausgeführt, die Fragestellungen für die Studie seien nunmehr spezifiziert worden, um den Kritikpunkten des VwGH Genüge zu tun. Es sei erstmals erhoben worden, wie viele Produkte durchschnittlich pro Besuch bezogen worden seien. Der bisherige „Einwohner-Gleichwert“, basierend auf der Nutzungsfrequenz, sei in der Folge mit dem Verhältnis der Durchschnittspackungen pro Apothekenbesuch im Zuge eines Ambulanzbesuchs im Vergleich zu der durchschnittlichen Packungsanzahl pro Apothekenbesuch gewichtet worden. Als Endergebnis liege der Einwohner-Gleichwert vor, geschärft durch die Berücksichtigung der Mengen. Auf dieser Grundlage könne aus der Besucherzahl von Ambulanzen die Anzahl jener „zu versorgenden Personen“ abgeleitet werden, die im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG bei der Bedarfsfeststellung zusätzlich zu den ständigen Einwohnern zu berücksichtigen seien. Im Verhältnis zur Apothekennutzung des ständigen Einwohners, der insgesamt 11,86 Mal pro Jahr eine Apotheke besuche, resultiere ein Faktor von 0,092, mit dem die Ambulanzbesucher ständigen Einwohnern gleichzusetzen seien. Auf dieser Grundlage könne aus der Besucherzahl von Ambulanzen die Anzahl jener „zu versorgenden Personen“ abgeleitet werden, die im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG bei der Bedarfsfeststellung zusätzlich zu den ständigen Einwohnern zu berücksichtigen seien. Im Verhältnis zur Apothekennutzung des ständigen Einwohners, der insgesamt 11,86 Mal pro Jahr eine Apotheke besuche, resultiere ein Faktor von 0,092, mit dem die Ambulanzbesucher ständigen Einwohnern gleichzusetzen seien. Im Berufungsverfahren vor dem UVS Wien, GZ: MIX/27/..., wurde im Zusammenhang mit der Studie „Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes“ mit Frau E., welche die betreffenden Studien durchführt, ausführlich erörtert, welche statistische Grundlagen herangezogen werden, welche Stichproben plausibel sind und wie die Fa. G. bei der Erstellung von Studien für die Apothekerkammer vorgeht. Dabei wurde erläutert, das bei der Durchführung von Studien sehr konkrete Fragestellungen dazu führen können, dass ein bestimmter Prozentsatz der Befragten keine Angaben gibt, weil die Betreffenden sehr genau sind und eine Frage nicht ungenau beantworten wollten. Das hat einen Prozentsatz von nicht verwertbaren Angaben zur Folge, der die Stichprobengüte verschlechtert. Was die Stichprobenmenge betrifft wurde festgestellt, dass eine Stichprobenmenge von 2000 Befragten, wie sie bei Studien für die Apothekerkammer im Regelfall herangezogen wird, eine außergewöhnlich große Stichprobenmenge ist, da üblicherweise maximal 1000 Personen oder weniger befragt werden. Die Ausführungen im Ergebnisbericht der Fa. G. vom Jänner 2013, es sei die Fragestellung nach den bezogenen Packungen gewählt worden, weil Erhebungen hinsichtlich des wertmäßigen Umsatzes keine validen Werte liefern könnten (für 70 Prozent der Medikamente wird nur die Rezeptgebühr entrichtet), erscheinen in Hinblick auf diese Feststellungen plausibel und nachvollziehbar. Damit wurde aus Sicht des erkennenden Gerichtes den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Feststellung des Durchschnittsbedarfs eines „ständigen Einwohners“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG verfügbaren Daten (Medikamentenverbrauch, der Arzneimittelumsatz und dergleichen) zu erheben, entsprochen und war es aus Sicht des erkennenden Gerichtes daher zulässig, auf Grundlage dieser Studie die Einwohnergleichwerte für Ambulanzpatienten zu berechnen. Die Ausführungen im Ergebnisbericht der Fa. G. vom Jänner 2013, es sei die Fragestellung nach den bezogenen Packungen gewählt worden, weil Erhebungen hinsichtlich des wertmäßigen Umsatzes keine validen Werte liefern könnten (für 70 Prozent der Medikamente wird nur die Rezeptgebühr entrichtet), erscheinen in Hinblick auf diese Feststellungen plausibel und nachvollziehbar. Damit wurde aus Sicht des erkennenden Gerichtes den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Feststellung des Durchschnittsbedarfs eines „ständigen Einwohners“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG verfügbaren Daten (Medikamentenverbrauch, der Arzneimittelumsatz und dergleichen) zu erheben, entsprochen und war es aus Sicht des erkennenden Gerichtes daher zulässig, auf Grundlage dieser Studie die Einwohnergleichwerte für Ambulanzpatienten zu berechnen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Rezeptzählung habe ergeben, dass nur ein viel geringer Prozentsatz der bei der "Apotheke Z." expedierten Rezepte von Ambulanzpatienten des Gesundheitszentrum Wien-... stammten, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Bedarfsprüfung auf das nach objektiven Umständen zu prognostizierendes Kundenverhalten ankommt, nicht aber auf die Frage, wo der betreffende Personenkreis seine Arzneimittel tatsächlich besorgt (VwGH vom 21. Mai 2008, Zl. 2006/10/0254 u. 2007/10/0268 und die dort zitierte Vorjudikatur). Es war daher der Beschwerde spruchgemäß der Erfolg zu versagen. 9. Im Übrigen ist Folgendes festzustellen: Die Standorterweiterung und die Verlegung der Betriebsstätte der „V.-Apotheke“ wurde von der Konzessionärin der „Apotheke Z.“ mit der vorliegenden Beschwerde offenkundig nur deshalb bekämpft, weil sich die Zahl von 5.206 ständigen Einwohnern für die „Apotheke Z.“ durch die im Jahr 2008 von der Apothekerkammer bewilligte Verlegung der Betriebsstätte der „S. Apotheke“ (Konzessionärin: Gr.) auf 3.626 ständige Einwohner verringert hat. Diese Verlegung wurde von der Apothekerkammer bewilligt, obwohl in dem für die Konzessionserteilung an Gr. befürwortenden Gutachten die Kammer ausdrücklich festgestellt hat, ein positives Gutachten könne nur für den Fall erstattet werden, dass die Konzessionswerberin die Betriebsstätte der neu errichteten Apotheke an der Adresse T.-straße/Ecke He.-straße aufrecht erhält. Denn im Falle einer Verlegung der Betriebsstätte bestehe die Gefahr, dass die Konzessionswerberin näher zu einer der umliegenden öffentlichen Apotheken (nämlich der „Apotheke Z.“) heranrückt und so „entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der benachbarten öffentlichen Apotheken entstehen“ (Berufungsbescheid des UVS Wien, MIX/42/… vom 28.2.2008). Trotz dieser im Gutachten von der Apothekerkammer gemachten ausdrücklichen Einschränkung hat die Kammer mit Bescheid vom 30.09.2008 die Verlegung der Betriebsstätte der „S. Apotheke“ von der He.-straße ONr. … nach ONr. … bewilligt, wodurch es sogar zu einer Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindestentfernung von 500 Meter zur Apotheke der Beschwerdeführerin gekommen ist. Obwohl die Verlegung im Hinblick auf die Unterschreitung der Entfernung von 500 nur befristet beantragt wurde, erfolgte die Genehmigung unbefristet und begründungslos, sodass sich die „S.-Apotheke“ seit nunmehr 6 Jahre in der neuen Betriebsstätte befindet. Wenn die Apothekerkammer auf diese Weise Maßnahmen setzt, die in diametralem Widerspruch zu dem von der Kammer selbst (zum Schutz bestehender Apotheken) vertretenen Auffassung stehen, wird damit dem gesamten äußerst zeit- und kostenaufwändigen Verfahren der Bedarfsprüfung der Boden entzogen, zumal den betroffenen Apotheken gegen diese Maßnahmen kein Rechtsmittel zukommt. Ohne die Verlegung der Betriebsstätte der „S.-Apotheke“ würde die Zahl der zu versorgenden Personen für die "Apotheke Z." 5.206 ständige Einwohnern und 446 Einwohnergleichwerte für Beschäftigte im Versorgungsgebiet betragen und wäre damit ein Versorgungspotential von mehr als 5. 500 Personen im Sinne des § 10 Abs.2 Z 3 Apothekengesetz gegeben. Wenn die Apothekerkammer auf diese Weise Maßnahmen setzt, die in diametralem Widerspruch zu dem von der Kammer selbst (zum Schutz bestehender Apotheken) vertretenen Auffassung stehen, wird damit dem gesamten äußerst zeit- und kostenaufwändigen Verfahren der Bedarfsprüfung der Boden entzogen, zumal den betroffenen Apotheken gegen diese Maßnahmen kein Rechtsmittel zukommt. Ohne die Verlegung der Betriebsstätte der „S.-Apotheke“ würde die Zahl der zu versorgenden Personen für die "Apotheke Z." 5.206 ständige Einwohnern und 446 Einwohnergleichwerte für Beschäftigte im Versorgungsgebiet betragen und wäre damit ein Versorgungspotential von mehr als 5. 500 Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz gegeben. II . Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage zu lösen war, ob die von der Fa. G. überarbeitete Studie „Apothekennutzung durch Patienten, die eine Ambulanz aufgesucht haben“ vom Jänner 2013 der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht und für die Berechnung des Versorgungspotentials einer Apotheke herangezogen werden kann oder nicht. Dieser Frage kommt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG insbesondere deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt. römisch zwei . Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage zu lösen war, ob die von der Fa. G. überarbeitete Studie „Apothekennutzung durch Patienten, die eine Ambulanz aufgesucht haben“ vom Jänner 2013 der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht und für die Berechnung des Versorgungspotentials einer Apotheke herangezogen werden kann oder nicht. Dieser Frage kommt im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG insbesondere deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.027.3920.2014

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