RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.09.2014 GeschäftszahlVGW-101/027/3920/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer über die Beschwerde der "Apotheke Z.", vertreten durch Rechtsanwalt , gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40) vom 7.11.2012, Zahl: MA 40 - GR-1-5325/2008, betreffend eines Ansuchens auf Bewilligung der Erweiterung des Standortes und Verlegung der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke in Wien, O.-gasse („V.-Apotheke“), zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe I. 1. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch:römisch eins. 1. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Über Ansuchen der Konzessionärin der „V.-Apotheke“, Frau L., wird der bisherige Standort der „V.-Apotheke“ in Wien, O.-gasse, nämlich „Gebiet im ... Wiener Gemeindebezirk, und zwar der Häuserblock B.-straße, H.-gasse, O.-gasse, die Begrenzungsgassen beiderseits, einschließlich aller inliegenden Gebiete“ erweitert und folgender neuer Standort der Apotheke festgelegt: „Gebiet im ... Wiener Gemeindebezirk das umschlossen wird vom Linienzug beginnend an der Kreuzung B.-straße / W.-straße, der W.-straße folgend bis zur Kreuzung mit der Le.-gasse, der Le.-gasse folgend bis zur Wa.-gasse, der Wa.-gasse folgend bis zur Kreuzung mit der K.-gasse (die künftige Betriebsstätte der Apotheke an der derzeitigen Anschrift K.-gasse - künftige Benennung dieser Adresse voraussichtlich „A.“ - jedenfalls einschließend), von der Kreuzung Wa.-gasse / K.-gasse weg - - der K.-gasse folgend bis zur Li.-straße, diese und deren gedachte Verlängerung über die Wi.-gasse hinweg bis zur O.-gasse, die O.-gasse bis zur Gr.-gasse, die Gr.-gasse bis zur B.-straße und die B.-straße bis zum Ausgangspunkt; die begrenzenden Straßenzüge nur mit der jeweils dem Standort zugewandten Seite, insbesondere an der Ecke Wa.-gasse / K.-gasse sind die gegenüberliegenden Seiten dieser Gassen vom Standort ausdrücklich ausgenommen, die voraussichtlich künftige Adresse „A.“ ist somit nur insoweit im Standort enthalten, als sie deckungsgleich mit der derzeitigen Adresse K.-gasse und somit im oben beschriebenen Standortgebiet enthalten ist.“ Gleichzeitig wird die Verlegung der Betriebsstätte der Apotheke außerhalb ihres vormaligen Standortes an die Adresse Wien , K.-gasse (spätere Benennung voraussichtlich „A.“), bewilligt. Rechtsgrundlagen: §§ 9, 10, 14, 46 und 54 Apothekengesetz – ApG, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2012.Rechtsgrundlagen: Paragraphen 9, 10, 14, 46 und 54 Apothekengesetz – ApG, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2012,. Für die Erteilung der Bewilligung hat die Frau L. eine Verwaltungsabgabe von EUR 218,-- zu entrichten. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 und Tarif B VI, Post 76 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008.“Rechtsgrundlage: Paragraph eins, Absatz eins und Tarif B römisch sechs, Post 76 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,.“ 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr: Beschwerde) der "Apotheke Z.". In den Beschwerdeausführungen wird im Wesentlich der Umstand gerügt, dass in dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.10.2010, auf welches sich der Bescheid der belangten Behörde stützt, das Versorgungspotential für diese Apotheke falsch berechnet worden sei. Insbesondere sei es unzulässig, die im Ambulatorium der … betreuten 41.889 PatientInnen im Umfang von 2.844 Einwohnergleichwerten dem Versorgungspotential dieser Apotheke zuzurechnen. Nur durch diese – unzulässige – Hinzurechnung übersteige das Versorgungspotential die Anzahl von 5.500 zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs.2 Z 3 Apothekengesetz. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr: Beschwerde) der "Apotheke Z.". In den Beschwerdeausführungen wird im Wesentlich der Umstand gerügt, dass in dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.10.2010, auf welches sich der Bescheid der belangten Behörde stützt, das Versorgungspotential für diese Apotheke falsch berechnet worden sei. Insbesondere sei es unzulässig, die im Ambulatorium der … betreuten 41.889 PatientInnen im Umfang von 2.844 Einwohnergleichwerten dem Versorgungspotential dieser Apotheke zuzurechnen. Nur durch diese – unzulässige – Hinzurechnung übersteige das Versorgungspotential die Anzahl von 5.500 zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz. Die zur Berechnung der Einwohnergleichwerte herangezogene Studie der Fa. G. liefere realitätsferne Ergebnisse. So hätte eine Rezeptzählung für die Monate November und Dezember 2011 ergeben, dass nur 15 Prozent der von der "Apotheke Z." expedierten Rezepte von Ambulanzpatienten des Gesundheitszentrums Wien-... stammten und nicht, wie im Gutachten angenommen, 43 Prozent. Lege man diese Verhältniszahl der Berechnung des Versorgungspotentials zugrunde, so ergäben das lediglich 962 Einwohnergleichwerte für die versorgten Ambulanzpatienten. Eine Heranziehung der Zahlen aus den Monaten Jänner und Februar 2012 führe zu noch geringeren Werten (894 Einwohnergleichwerte). Die herangezogene Studie der Fa. G. leide unter den gleichen Mängeln wie andere Studien, die zur Berechnung der Einwohnergleichwerte herangezogen wurden. Im weiteren Verfahren wurde von der Vertreterin der Antragstellerin, der Konzessionärin der „V.-Apotheke“, Frau L., eine Stellungnahme erstattet und der Ergebnisbericht der Fa. G. vom Jänner 2013 vorgelegt. 3. In der Angelegenheit fand am 10.9.2013 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche Verhandlung statt, an der die Antragstellerin und ihre Vertreterin, die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter sowie Herr F. als Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer teilnahmen. Seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin wurde auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen und ergänzend mitgeteilt, die Richtigkeit der herangezogenen Studie betreffend den Apothekenbesuch von Ambulanzbesucher werde auch dadurch widerlegt, dass auf die „Apotheke Z." von den von der Ambulanz ausgestellten Rezepten im Mai 2013 nur 4,24% und im Juni 2013 nur 3,70% zugekommen seien und nicht - wie im Gutachten errechnet - 43 Prozent. Seitens der Vertreterin der Antragstellerin wurde festgestellt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne bei Vorliegen einer solchen Studie auf konkrete Einzelzahlen kein Bedacht genommen werden, da es das Wesen der Studie sei, allgemein brauchbare Ergebnisse zu liefern. Der Vertreter der Apothekenkammer, Herr F., gab an, die Apothekerkammer sei bei Erstellung des Gutachtens davon ausgegangen, dass bereits aufgrund der Erhebungen betreffend der Wohnbevölkerung und der Bewertung der Ambulanzbesucher für die „Apotheke Z." auch im Falle der Verlegung der Betriebsstätte der „V.-Apotheke“ noch ausreichend Versorgungspotenzial bestehe. Die im Bereich W.-straße befindlichen Bürogebäude bzw. die im Bereich des Einzugsbereichs der „Apotheke Z." bestehenden Arbeitsplätze seien aus diesem Grund gar nicht berücksichtigt worden. Die Vertreterin der Antragstellerin legte dazu eine Liste von Unternehmen vor, welche im Einkaufszentrum … etabliert sind. Dazu wurde beantragt, es möge auch die Benutzerfrequenz des Einkaufszentrums erhoben werden und daraus schließend eine Nutzung der „Apotheke Z." durch die Kunden des Einkaufszentrums errechnet werden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt dazu fest, es handle sich hier nur um eine Liste von Einzelunternehmen, welche Güter des täglichen Bedarfs verkaufen würden und nicht um ein Einkaufszentrum. Es gäbe eine Definition, was unter Einkaufszentrum zu verstehen sei. Aus diesem Grund werde bereits jetzt vorgebracht, dass die Studie der Apothekerkammer bzw. der Fa. G. über die Apothekennutzung von Besucher von Einkaufszentren im vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne. Im weiteren Verlauf der Verhandlung bestand seitens aller Verfahrensbeteiligten Einvernehmen darüber, dass das Gutachten der Apothekerkammer vom 11.10.2010 dahingehend zu ergänzen sei, dass nunmehr auch die im Einzugsbereich der „Apotheke Z." bestehenden Betriebe und die dort beschäftigten Arbeitnehmer bei der Berechnung des Versorgungspotenziales Berücksichtigung finden. Ebenso soll die Zahl über die Anwohner (Haupt- und Nebenwohnsitz) aktualisiert werden. Eine weitere Ergänzung des Gutachtens soll auch hinsichtlich der Kundenfrequenz des Einkaufszentrums … erfolgen. 4. Mit Schreiben vom 10.4.2014 übermittelte die Österreichische Apothekerkammer ein ergänztes Gutachten. In diesem Gutachten wird dargelegt, dass nunmehr auch die Beschäftigten im Versorgungsgebiet der „Apotheke Z.“ berücksichtigt worden seien. Es sei auf Grund des Gutachtens der Fa. V. von rund 10.000 Beschäftigten im „…“ ausgegangen worden, welche zur Hälfte dem Versorgungspotential der „Apotheke Z.“ zugerechnet worden seien.4. Mit Schreiben vom 10.4.2014 übermittelte die Österreichische Apothekerkammer ein ergänztes Gutachten. In diesem Gutachten wird dargelegt, dass nunmehr auch die Beschäftigten im Versorgungsgebiet der „Apotheke Z.“ berücksichtigt worden seien. Es sei auf Grund des Gutachtens der Fa. römisch fünf. von rund 10.000 Beschäftigten im „…“ ausgegangen worden, welche zur Hälfte dem Versorgungspotential der „Apotheke Z.“ zugerechnet worden seien. Weiters wird im Gutachten ausgeführt, dass sowohl die Studie „Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes“ als auch die „Ambulanzstudie“ im Jänner 2013 entsprechend den Kritikpunkten des Verwaltungsgerichtshofes überarbeitet worden seien. So sei bei 2.000 Befragten erhoben worden, wie viele Packungen bei einem Apothekenbesuch jeweils bezogen worden seien. Dies habe eine Quantifizierung und Spezialisierung des Bedarfs des ständigen Einwohners ermöglicht, wie das vom Verwaltungsgerichtshof gefordert worden sei. Die Studie habe einen Durchschnittwert für die ständigen Einwohner von 2,72 Packungen ergeben, diesem Wert würden durchschnittlich 2,18 Packungen eines Ambulanzbesuchers gegenüber stehen. Diese Zahlen ergäben die Möglichkeit, die bisherigen Einwohner-Gleichwerte entsprechend den Packungszahlen zu gewichten. Das Gutachten kommt daher zu dem Schluss, dass sich das Versorgungspotential der“ Apotheke Z.“ wie folgt errechnet: 3.636 ständige Einwohner, 20 Einwohnergleichwerte für Personen mit Zweitwohnsitz, 446 Einwohnergleichwerte für Beschäftigte im Versorgungsgebiet und 3.850 Einwohnergleichwerte für ambulante Patienten der Wiener Gebietskrankenkasse. Somit umfasse das Versorgungspotential insgesamt 7.942 Personen. Aus diesem Grund würden die Voraussetzungen für eine Standorterweiterung und die Verlegung der Betriebsstätte der „V.-Apotheke“ an die Adresse „A.“ vorliegen. 5. Das ergänzte Gutachten wurde allen Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt und in der am 10.6.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien fortgesetzten mündlichen Verhandlung erörtert. An dieser Verhandlung nahmen neben der Antragstellerin und ihrer Vertreterin, der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter und F. als Vertreter der Apothekerkammer, auch ein Vertreter der belangten Behörde teil. Der Vertreter der Apothekerkammer führte zur „Ambulanzstudie“ aus, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei der ursprünglichen Studie daran gestoßen, dass bei der Befragung nicht differenziert worden sei, ob das Inanspruchnahmeverhalten eines ständigen Einwohners dem eines Apothekenbesuchers, der diese Apotheke aufgrund eines Ambulanzbesuches aufsucht, entspreche. Aus diesem Grund sei die Studie neu aufgesetzt und durchgeführt worden. Die Fragestellung sei insofern erweitert worden, als nunmehr auch gefragt worden sei, wie viele Packungen pro Apothekenbesuch bezogen worden seien. Die Studie sei im Jahr 2013 fertig gestellt und dem ergänzten Gutachten zu Grunde gelegt worden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin vertrat in diesen Zusammenhang die Auffassung, das Erkenntnis des VwGH Zl. 2013/10/0209 habe einen Bescheid betroffen, welcher bereits unter Heranziehung der neue Ambulanzstudie erstellt worden sei. Auch werde das Vorbringen, dass die Rezeptzählungsergebnisse mit den Studienergebnissen in keiner Weise in Einklang zu bringen seien, aufrechterhalten. Es sei daher diesen konkreten Fakten der Vorzug zu geben gegenüber den Studienergebnissen. Studienergebnisse seien nur dann heranzuziehen, wenn die konkreten Fakten nur schwer erhoben werden könnten. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil eben die Rezepte von Ambulanzpatienten gezählt werden können. Zur Frage, warum im ursprünglichen Gutachten vom 11.10.2010 von einem Versorgungspotenzial von 5.206 ständigen Einwohnern für die „Apotheke Z.“ ausgegangen worden sei, im ergänzten Gutachten allerdings nur mehr von 3.626 ständigen Einwohnern, stellte der Vertreter der Apothekerkammer fest, im Jahr 2010 sei bei der „S. Apotheke (Konzessionärin: Gr.) noch von einer Betriebsstätte in der T.-straße ausgegangen worden. Zwischenzeitlich sei allerdings die Betriebsstätte für diese Apotheke verlegt worden, was dazu geführt habe, dass die Zahl der ständigen Einwohner im Versorgungsgebiet der „Apotheke Z.“ entsprechend gesunken sei. Die Verlegung der Betriebsstätte der „S. Apotheke“ sei eigentlich nur temporär beabsichtigt gewesen, zumindest sei es der Apothekerkammer so vermittelt worden. In der Verhandlung wurde dem Gericht daraufhin der Bescheid vom 30.09.2008 übermittelt, mit dem von der Apothekerkammer gem. § 14 Abs. 1 des Apothekengesetzes die Verlegung der Betriebsstätte der neu zu errichteten öffentlichen Apotheke der Gr. von He.-straße ONr. … nach ONr. … bewilligt wurde. Laut Antragsbegründung wurde davon ausgegangen worden, dass die Verlegung bloß vorübergehend für 1 ½ Jahre geplant ist, weil es durch die Verlegung zur Unterschreitung der Entfernung von 500 Meter zur nächsten bestehenden öffentlichen Apotheke (Z.) komme. In der Verhandlung wurde dem Gericht daraufhin der Bescheid vom 30.09.2008 übermittelt, mit dem von der Apothekerkammer gem. Paragraph 14, Absatz eins, des Apothekengesetzes die Verlegung der Betriebsstätte der neu zu errichteten öffentlichen Apotheke der Gr. von He.-straße ONr. … nach ONr. … bewilligt wurde. Laut Antragsbegründung wurde davon ausgegangen worden, dass die Verlegung bloß vorübergehend für 1 ½ Jahre geplant ist, weil es durch die Verlegung zur Unterschreitung der Entfernung von 500 Meter zur nächsten bestehenden öffentlichen Apotheke (Z.) komme. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte dazu fest, im Hinblick auf die Unterschreitung des 500 Meter-Bereiches sei versucht worden, die Verlegung der Betriebsstätte zu bekämpfen, allerdings sei der „Apotheke Z.“ in diesem Verfahren keine Parteienstellung eingeräumt worden. Es wurde erwogen: 6. Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde auf Grundlage des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.10.2010 dem Antrag der Konzessionärin der „V.-Apotheke“, Frau L., auf Standorterweiterung der „V.-Apotheke“ und Festlegung eines neuen Standortes für diese Apotheke Folge gegeben. Das Beschwerdevorbringen richtet sich (ausschließlich) dagegen, dass im Gutachten der Apothekerkammer vom 11.10.2010 und im ergänzenden Gutachten vom 10.4.2014 zur Berechnung des verbleibenden Versorgungspotentials der „ Apotheke Z.“ die „Ambulanzstudie“ der Fa. G. herangezogen wurde und auf deren Grundlage die Einwohnergleichwerte für ambulante Patienten der Wiener Gebietskrankenkasse errechnet wurden. Dazu wurde einerseits vorgebracht, die Studie würde nicht den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen und anderseits würde die Rezeptzählung ergeben, dass tatsächlich ein viel geringer Teil der Gesundheitszentrum Wien-... ausgestellten Rezepte auf die "Apotheke Z." zukomme als vom Gutachten angenommen. Hier sei daher den konkreten Fakten der Vorzug gegenüber den Studienergebnissen zu geben. Die Berücksichtigung der 446 Einwohnergleichwerte für Beschäftigte im Versorgungsgebiet im Ergänzungsgutachten vom 10.4.2014 blieb unbestritten. 7. Wird, wie im vorliegenden Fall, ein Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes gestellt, so ist nach der Bestimmung des § 46 Abs. 6 Apothekengesetz das in § 10 Abs. 2 Apothekengesetz für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.7. Wird, wie im vorliegenden Fall, ein Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Standortes gestellt, so ist nach der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 6, Apothekengesetz das in Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 10 Abs. 2 Apothekengesetz hat sich die Bedarfsbeurteilung primär an der Wohnbevölkerung zu orientieren. Im Übrigen ist jedoch auch ein durch andere Umstände als den Wohnsitz begründeter Bedarf an einer öffentlichen Apotheke zu berücksichtigen. Während der Gesetzgeber bei der Beurteilung des Bedarfes durch die Wohnbevölkerung jedoch auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt, sodass der "ständige Einwohner" als "zu versorgende Person" gilt, ohne dass im Einzelfall festgestellt werden müsste, in welchem Ausmaß durch ihn ein Bedarf an der öffentlichen Apotheke (mit)begründet wird, sind bei der Beurteilung des durch andere Umstände als den Wohnsitz hervorgerufenen Bedarfes grundsätzlich auf die im Gesetz angeführten Tatbestände ("Beschäftigung", "Einrichtungen", "Verkehr") bezogene Ermittlungen erforderlich, aus denen eine Inanspruchnahme der betreffenden Apotheke(
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