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{'item': 'VGW-102/067/25963/2014'}

Obsah (16)Art. 130§ 28§ 35§ 25aArt. 133§ 30§ 47c§ 6§ 43Art. 1§§ 19§ 24§ 1Art. 129aArtikel 129§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.09.2014 GeschäftszahlVGW-102/067/25963/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Grois über die Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG der Frau Mag. L., Wien, G.-gasse, folgenden

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Grois über die Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG der Frau Mag.

L., Wien, G.-gasse, folgenden B E S C H L U S S gefasst: 1.

§ 28Abs. 6 i

Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, 57,47 Euro für Vorlageaufwand und 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand, insgesamt somit 426,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, 57,47 Euro für Vorlageaufwand und 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand, insgesamt somit 426,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. 3. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG zulässig.3. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG zulässig.

BEGRÜNDUNG I.1. Mit E-Mail Eingabe vom 16.05.2014 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG beim Verwaltungsgericht Wien ein. Darin bringt sie zusammengefasst vor, am 04.04.2014 im Stationsbereich Westbahnhof von Kontrollorganen der Wiener Linien – die sich zunächst als Polizeibeamte ausgaben - gegen ihren Willen eine knappe halbe Stunde lang festgehalten worden zu sei, nachdem sie bereits ihre gültige Jahreskarte vorgewiesen hatte. Durch die Vorgehensweise der Beamten habe sie ein Trauma mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen erlitten; nach wie vor leide sie unter Herzrhythmus-Störungen, schlafe nur mit Medikamenten, sei schreckhaft. Die Benutzung der U-Bahn sei ihr nicht möglich. Ihre Beschwerde an die Wiener Linien wurde dahingehend beantwortet, dass die Angestellten als „beeidigte Eisenbahnaufsichtsorgane“ korrekt und gesetzeskonform gehandelt hätten. Die Beschwerdeführerin ersuchte im Weiteren um Klärung der Fragen, ob es tatsächlich ein Gesetz gäbe, das es Kontrollorganen der Wiener Linien ermöglicht, Besitzer einer gültigen Jahreskarte nach Vorweis dieser eine halbe Stunde lang gegen ihren Willen festzuhalten; Besitzer einer gültigen Jahreskarte ihr Eigentum vorzuenthalten, um sie am Gehen zu hindern; sich als Polizeiorgane auszugeben; sowie mit (unbefugten?) Personen zusammen zu arbeiten, die keinen Ausweis zeigen können oder wollen? Der Eingabe war eine Sachverhaltsdarstellung an die Wiener Linien angeschlossen.römisch eins.1. Mit E-Mail Eingabe vom 16.05.2014 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beim Verwaltungsgericht Wien ein.

Darin bringt sie zusammengefasst vor, am 04.04.2014 im Stationsbereich Westbahnhof von Kontrollorganen der Wiener Linien – die sich zunächst als Polizeibeamte ausgaben - gegen ihren Willen eine knappe halbe Stunde lang festgehalten worden zu sei, nachdem sie bereits ihre gültige Jahreskarte vorgewiesen hatte. Durch die Vorgehensweise der Beamten habe sie ein Trauma mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen erlitten; nach wie vor leide sie unter Herzrhythmus-Störungen, schlafe nur mit Medikamenten, sei schreckhaft. Die Benutzung der U-Bahn sei ihr nicht möglich. Ihre Beschwerde an die Wiener Linien wurde dahingehend beantwortet, dass die Angestellten als „beeidigte Eisenbahnaufsichtsorgane“ korrekt und gesetzeskonform gehandelt hätten. Die Beschwerdeführerin ersuchte im Weiteren um Klärung der Fragen, ob es tatsächlich ein Gesetz gäbe, das es Kontrollorganen der Wiener Linien ermöglicht, Besitzer einer gültigen Jahreskarte nach Vorweis dieser eine halbe Stunde lang gegen ihren Willen festzuhalten; Besitzer einer gültigen Jahreskarte ihr Eigentum vorzuenthalten, um sie am Gehen zu hindern; sich als Polizeiorgane auszugeben; sowie mit (unbefugten?) Personen zusammen zu arbeiten, die keinen Ausweis zeigen können oder wollen? Der Eingabe war eine Sachverhaltsdarstellung an die Wiener Linien angeschlossen. Das Verwaltungsgericht Wien brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.05.2014 unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 und 4 VwGVG zur Kenntnis, dass ihre Beschwerde kein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 enthalte und es wurde ihr aufgetragen, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen zu beheben.Das Verwaltungsgericht Wien brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.05.2014 unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins und 4 VwGVG zur Kenntnis, dass ihre Beschwerde kein Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, enthalte und es wurde ihr aufgetragen, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen zu beheben.

  1. Mit fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 09.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin nachstehend wiedergegebene Eingabe: „Aufgrund des Auftrags des Verwaltungsgerichts Wien vom
  2. Mai 2014 ergänze ich die MASSNAHMENBESCHWERDE vom
  3. Mai 2014 wie folgt:
  4. Angefochtener Rechtsakt: Die überlange Anhaltung und herabwürdigende Behandlung durch Fahrkartenkontrolleure der Wiener Linien Gmbh & Co KG mit den Dienstnummern 34... und 33... am
  5. April 2014 im Stationsbereich Westbahnhof. Dadurch wurde ich in verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährten Rechten verletzt.
  6. Belangte Behörde: Wiener Linien GmbH & Co KG als Eisenbahnverkehrsunternehmen gem § 1b EisbG in eventu Stadt Wien als Eigentümerin der Wiener Linien GmbH & Co KG
  7. Belangte Behörde: Wiener Linien GmbH & Co KG als Eisenbahnverkehrsunternehmen gem Paragraph eins b, EisbG in eventu Stadt Wien als Eigentümerin der Wiener Linien GmbH & Co KG
  8. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde am
  9. Mai 2014 auf elektronischem Weg und somit fristwahrend eingebracht.
  10. Sachverhalt: Am
  11. April 2014 fuhr ich mit der U-Bahnlinie U3 von der Station Stefansplatz zum Westbahnhof. Um ca 11.30 Uhr bin ich aus dem U-Bahnwagon ausgestiegen und mit der Rolltreppe hinaufgefahren. Ich war in Eile und wollte rasch zu meinem Arzt, da ich dort einen Termin hatte. Im mittleren Geschoß, wo sich die Stationsaufsicht befindet, hörte ich hinter mir eine Stimme schreien. Als ich mich erschrocken umdrehte, drängte sich ein Mann an mir vorbei, um mir die Rolltreppe zu versperren. Er schrie mich an, ich solle ihm sofort meinen Fahrausweis zeigen. Ich wusste nicht, was der Mann von mir wollte, also versuchte ich wegzugehen, jedoch hinderte mich der Mann daran. Er hielt meine Tasche fest. Letztlich wurde ich von drei Männern umzingelt, welche sich als „KRIPO“ zu erkennen gaben. Ich zeigte diesen meinen Fahrausweis. Ich bin seit Jahren Inhaberin einer Jahreskarte der Wiener Linien mit der Nummer ..., dzt. gültig bis 10/
  12. Die Jahreskarte wurde mir von den Männern abgenommen. Da ich so erschrocken war, begann ich um Hilfe zu rufen und eine Masse an Leuten versammelte sich um uns. Eine Zuschauerin war so couragiert, dass sie die Szene mit dem Mobiltelefon filmte. Einer der Männer bemerkte das und jagte sie in die Flucht. Ich war total aufgelöst und zitterte am ganzen Körper, weil ich nicht verstand, um was es ging. Ich bat die Männer nur, mich endlich gehen zu lassen, da ich unbedingt den Termin beim Arzt wahrnehmen musste. Darauf reagierten die Männer nicht und redeten weiter in aggressivem Ton auf mich ein. „Was ich hier überhaupt veranstalte und dass sie mir Fahrverbot bei den Wiener Linien erteilen würden“. Ich war völlig verängstigt. Die ganze Zeit wurde ich von ihnen bedrängt und meine körperliche und persönliche Freiheit wurde extrem beeinträchtigt. Ich forderte die Männer auf, mir ihre Dienstausweise zu zeigen. Mit den Worten „Wir zeigen Ihnen unseren Dienstausweis, wenn Sie uns einen Lichtbildausweis zeigen“, nötigten sie mich, ihnen auch noch meinen Führerschein zu zeigen. Sie schrieben die Daten meines Führerscheins auf. Mir kam vor, dass sie ihre Meinung über mich änderten, als sie den Berufstitel Mag. art. am Führerschein lasen. Mit den Worten: „So Frau Magister, Sie sind ja eh eine nette Dame, wenn Sie sich benehmen und aufhören herumzuschreien, werden wir Sie gehen lassen.“ Jetzt erst zeigten mir zwei der Männer ihre Dienstausweise. Diese hatten die Nummer 34... und 33.... Weil mir der Dritte keinen Ausweis aushändigte, fragte ich, was mit seinem Ausweis sei. Auf diese Frage antwortete er sinngemäß: „Sehen Sie an mir einen Dienstausweis, ich helfe den Wiener Linien aus freien Stücken gegen solche wie Sie. Was wollen Sie dagegen machen, wollen Sie mich schlagen?“ Ich wurde von den Kontrollorganen fast eine halbe Stunde gegen meinen Willen festgehalten und bedroht. Das ganze Spektakel fand in Sichtweite der Stationsaufsicht statt. Zu keinem Zeitpunkt kam jemand von dort, um die Situation zu klären. Durch das rechtswidrige Vorgehen der Bediensteten der Wiener Linien erlitt ein Trauma mit schwerwiegenden Folgen für meine Gesundheit. Seit dem Vorfall am
  13. April 2014 habe ich schwere Schlafstörungen, Herzrasen und bin auf offener Straße sehr schreckhaft, was alles vorher nicht der Fall war.
  14. Sachverhalt: Am
  15. April 2014 fuhr ich mit der U-Bahnlinie U3 von der Station Stefansplatz zum Westbahnhof. Um ca 11.30 Uhr bin ich aus dem U-Bahnwagon ausgestiegen und mit der Rolltreppe hinaufgefahren. Ich war in Eile und wollte rasch zu meinem Arzt, da ich dort einen Termin hatte. Im mittleren Geschoß, wo sich die Stationsaufsicht befindet, hörte ich hinter mir eine Stimme schreien. Als ich mich erschrocken umdrehte, drängte sich ein Mann an mir vorbei, um mir die Rolltreppe zu versperren. Er schrie mich an, ich solle ihm sofort meinen Fahrausweis zeigen. Ich wusste nicht, was der Mann von mir wollte, also versuchte ich wegzugehen, jedoch hinderte mich der Mann daran. Er hielt meine Tasche fest. Letztlich wurde ich von drei Männern umzingelt, welche sich als „KRIPO“ zu erkennen gaben. Ich zeigte diesen meinen Fahrausweis. Ich bin seit Jahren Inhaberin einer Jahreskarte der Wiener Linien mit der Nummer ..., dzt. gültig bis 10 aus 2014,. Die Jahreskarte wurde mir von den Männern abgenommen. Da ich so erschrocken war, begann ich um Hilfe zu rufen und eine Masse an Leuten versammelte sich um uns. Eine Zuschauerin war so couragiert, dass sie die Szene mit dem Mobiltelefon filmte. Einer der Männer bemerkte das und jagte sie in die Flucht. Ich war total aufgelöst und zitterte am ganzen Körper, weil ich nicht verstand, um was es ging. Ich bat die Männer nur, mich endlich gehen zu lassen, da ich unbedingt den Termin beim Arzt wahrnehmen musste. Darauf reagierten die Männer nicht und redeten weiter in aggressivem Ton auf mich ein. „Was ich hier überhaupt veranstalte und dass sie mir Fahrverbot bei den Wiener Linien erteilen würden“. Ich war völlig verängstigt. Die ganze Zeit wurde ich von ihnen bedrängt und meine körperliche und persönliche Freiheit wurde extrem beeinträchtigt. Ich forderte die Männer auf, mir ihre Dienstausweise zu zeigen. Mit den Worten „Wir zeigen Ihnen unseren Dienstausweis, wenn Sie uns einen Lichtbildausweis zeigen“, nötigten sie mich, ihnen auch noch meinen Führerschein zu zeigen. Sie schrieben die Daten meines Führerscheins auf. Mir kam vor, dass sie ihre Meinung über mich änderten, als sie den Berufstitel Mag. art. am Führerschein lasen. Mit den Worten: „So Frau Magister, Sie sind ja eh eine nette Dame, wenn Sie sich benehmen und aufhören herumzuschreien, werden wir Sie gehen lassen.“ Jetzt erst zeigten mir zwei der Männer ihre Dienstausweise. Diese hatten die Nummer 34... und 33.... Weil mir der Dritte keinen Ausweis aushändigte, fragte ich, was mit seinem Ausweis sei. Auf diese Frage antwortete er sinngemäß: „Sehen Sie an mir einen Dienstausweis, ich helfe den Wiener Linien aus freien Stücken gegen solche wie Sie. Was wollen Sie dagegen machen, wollen Sie mich schlagen?“ Ich wurde von den Kontrollorganen fast eine halbe Stunde gegen meinen Willen festgehalten und bedroht. Das ganze Spektakel fand in Sichtweite der Stationsaufsicht statt. Zu keinem Zeitpunkt kam jemand von dort, um die Situation zu klären. Durch das rechtswidrige Vorgehen der Bediensteten der Wiener Linien erlitt ein Trauma mit schwerwiegenden Folgen für meine Gesundheit. Seit dem Vorfall am
  16. April 2014 habe ich schwere Schlafstörungen, Herzrasen und bin auf offener Straße sehr schreckhaft, was alles vorher nicht der Fall war. Beweis: PV, zeugenschaftliche Einvernahme der Bediensteten der Wiener Linien mit den Dienstnummern 34... und 33..., weitere Beweise Vorbehalten
  17. Zur Beschwerdelegitimation: Die Massnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG ist Rechtsbehelf gegen rechtswidrige Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Bei den die Fahrausweiskontrolle am
  18. April 2014 durchführenden Bediensteten der Wiener Linien GmbH & Co KG hat es sich um beeidete Eisenbahnaufsichtsorgane gem § 30 EisbG gehandelt.
  19. Zur Beschwerdelegitimation: Die Massnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist Rechtsbehelf gegen rechtswidrige Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Bei den die Fahrausweiskontrolle am
  20. April 2014 durchführenden Bediensteten der Wiener Linien GmbH & Co KG hat es sich um beeidete Eisenbahnaufsichtsorgane gem Paragraph 30, EisbG gehandelt. Beweis: Papierausdruck eines an mich gerichteten E-Mails der Wiener Linien GmbH & Co KG vom
  21. April 2014 Deswegen liegt Behördenhandeln vor, das einer Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugänglich ist.
  22. Beschwerdegründe: Zwar sind Eisenbahnaufsichtsorgane durchaus befugt, Personen ohne gültigen Fahrausweis anzuhalten und auch festzunehmen, dies allerdings nur dann, wenn kein Organ der öffentlichen Sicherheit einschreiten kann (vgl Zelezny, ÖJZ 1995, 560, 571). Eine Festnahme nach § 35 VStG kommt aber ferner überhaupt nur in Betracht, wenn die Identität der Person nicht feststellbar ist, Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht.
  23. Beschwerdegründe: Zwar sind Eisenbahnaufsichtsorgane durchaus befugt, Personen ohne gültigen Fahrausweis anzuhalten und auch festzunehmen, dies allerdings nur dann, wenn kein Organ der öffentlichen Sicherheit einschreiten kann vergleiche Zelezny, ÖJZ 1995, 560, 571). Eine Festnahme nach Paragraph 35, VStG kommt aber ferner überhaupt nur in Betracht, wenn die Identität der Person nicht feststellbar ist, Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht. All dies war aber hier nicht der Fall: Ich war in Besitz eines gültigen Fahrausweises und habe mich auf Verlangen ausgewiesen, deswegen war die Dauer der Anhaltung von einer halben Stunde unverhältnismässig. Direkt am Westbahnhof befindet sich ein Wachzimmer der Bundespolizei, sodass ich umgehend dieser überstellt hätte werden müssen. Dadurch wurde ich in meinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit gem Art 1 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz vom
  24. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit BGBl Nr 684/1988 idgF verletzt.All dies war aber hier nicht der Fall: Ich war in Besitz eines gültigen Fahrausweises und habe mich auf Verlangen ausgewiesen, deswegen war die Dauer der Anhaltung von einer halben Stunde unverhältnismässig. Direkt am Westbahnhof befindet sich ein Wachzimmer der Bundespolizei, sodass ich umgehend dieser überstellt hätte werden müssen. Dadurch wurde ich in meinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit gem Artikel eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz vom
  25. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit Bundesgesetzblatt Nr 684 aus 1988, idgF verletzt. Da wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und nur solchen Beschränkungen unterworfen werden darf, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind, bin ich ferner durch das dauernde einschüchternde Schreien der Eisenbahnaufsichtsorgane in meinen Rechten nach Art 1 Abs 4 leg cit verletzt worden.Da wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und nur solchen Beschränkungen unterworfen werden darf, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind, bin ich ferner durch das dauernde einschüchternde Schreien der Eisenbahnaufsichtsorgane in meinen Rechten nach Artikel eins, Absatz 4, leg cit verletzt worden.
  26. Begehren: Das Verwaltungsgericht Wien möge a) die Eisenbahnaufsichtsorgane der Wiener Linen GmbH & Co KG mit den Dienstnummern 34... und 33... ausforschen lassen; b) zur Klärung des Sachverhalts eine mündliche Verhandlung durchführen und diese zeugenschaftlich einvernehmen und sodann; c) die angefochtenen Zwangsakte, insb die überlange Dauer der Amtshandlung und die entwürdigende Behandlung für rechtswidrig erklären.
  27. Abwesenheitsanzeige: Von
  28. Juli bis
  29. August 2014 befinde ich mich auf einem Kuraufenthalt und bin nicht an meiner Abgabestelle aufhältig. Es wird ersucht, in diesem Zeitraum keine Verhandlung anzuberaumen.
  30. Kosten: An Aufwendungen mache ich vorläufig geltend: Schriftsatzaufwand: 737,60 Euro Verhandlungsaufwand: 922,- Euro Gebühren: 18,20 Euro 677,80 Euro“ Der Eingabe angeschlossen sind eine Kopie des Privatbeteiligtenanschlusses der Beschwerdeführerin und ein Ausdruck des (E-Mail) Schreibens des Kundendienstes der Wiener Linien GmbH & Co KG vom 24.04.2014 an die Beschwerdeführerin, mit nachstehendem Inhalt: „Sehr geehrte Frau Mag. L.! Es tut uns leid, dass es zu einer unangenehmen Situation im Zuge einer Fahrscheinkontrolle gekommen ist. Am 4.April 2014 wurde am Westbahnhof eine Intensivkontrolle durchgeführt. Dabei müssen alle Fahrgäste, die von der U-Bahn kommen, einen gültigen Fahrausweis vorzeigen. Aufgrund Ihres Verhaltens mussten unsere Mitarbeiterinnen davon ausgehen, dass Sie keinen gültigen Fahrausweis haben und sich der Kontrolle entziehen möchten. Daher haben sich die Mitarbeiterinnen so platziert, dass Sie nicht vorbei können und an der Tasche gehalten. Da unsere Fahrscheinkontrollorlnnen auch vereidigte Eisenbahnaufsichtsorgane sind, sind sie dazu befugt. Trotzdem haben wir die Mitarbeiterinnen mit Ihrer Kritik konfrontiert und daran erinnert, wie sich bei Fahrscheinkontrollen zu benehmen haben. Dies war hoffentlich in Ihrem Sinn. Bitte entschuldigen Sie die Aufregung.“
  31. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde an die Wiener Linien GmbH & Co KG und die Magistratsabteilung 64 mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde ersucht in einer allfällig erstatteten Gegenschrift auch dazu Stellung zu nehmen, ob und auf welcher Grundlage (zB: § 30 EisbG) Kontrollorganen der Wiener Linien hoheitliche Vollzugsaufgaben zugewiesen sind sowie zum Umfang der diesen Kontrollorganen übertragenen Vollzugsaufgaben samt einhergehender hoheitlicher Befugnisse. Sowie dazu Stellung zu nehmen, ob die in Beschwerde gezogenen Verhaltensweisen auf Grundlage übertragener hoheitlicher Vollzugsaufgaben oder allfälliger anderen rechtlichen Grundlagen getätigt werden.
  32. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde an die Wiener Linien GmbH & Co KG und die Magistratsabteilung 64 mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde ersucht in einer allfällig erstatteten Gegenschrift auch dazu Stellung zu nehmen, ob und auf welcher Grundlage (zB: Paragraph 30, EisbG) Kontrollorganen der Wiener Linien hoheitliche Vollzugsaufgaben zugewiesen sind sowie zum Umfang der diesen Kontrollorganen übertragenen Vollzugsaufgaben samt einhergehender hoheitlicher Befugnisse. Sowie dazu Stellung zu nehmen, ob die in Beschwerde gezogenen Verhaltensweisen auf Grundlage übertragener hoheitlicher Vollzugsaufgaben oder allfälliger anderen rechtlichen Grundlagen getätigt werden. 4.
  33. Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, übermittelte sodann nachstehende Gegenschrift: „I. Sachverhalt Zum Sachverhalt kann keine Aussage getroffen werden, da der MA 64 keinerlei Informationen zu den in der Maßnahmenbeschwerde beschriebenen Vorkommnissen vorliegen. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Zu den in der Aufforderung vom 17.06.2014 angeführten Fragen, ob und auf welcher Grundlage (zB § 30 EisbG) Kontrollorganen der WIENER LINIEN GmbH & Co KG hoheitliche Vollzugsaufgaben zugewiesen sind sowie zum Umfang der diesen Kontrollorganen übertragenen Vollzugsaufgaben samt einhergehender hoheitlicher Befugnisse sowie ob die in Beschwerde gezogenen Verhaltensweisen auf Grundlage übertragener hoheitlicher Vollzugsaufgaben oder allfälliger anderer rechtlicher Grundlagen getätigt werden, nimmt die Magistratsabteilung 64 wie folgt Stellung:Zu den in der Aufforderung vom 17.06.2014 angeführten Fragen, ob und auf welcher Grundlage (zB Paragraph 30, EisbG) Kontrollorganen der WIENER LINIEN GmbH & Co KG hoheitliche Vollzugsaufgaben zugewiesen sind sowie zum Umfang der diesen Kontrollorganen übertragenen Vollzugsaufgaben samt einhergehender hoheitlicher Befugnisse sowie ob die in Beschwerde gezogenen Verhaltensweisen auf Grundlage übertragener hoheitlicher Vollzugsaufgaben oder allfälliger anderer rechtlicher Grundlagen getätigt werden, nimmt die Magistratsabteilung 64 wie folgt Stellung: 1.

§ 30Abs. 1 Eisb

G haben Eisenbahnunternehmen Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Die Überwachung schließt die der Ordnung auf den Bahnhofvorplätzen mit ein, sofern nicht die sonst zuständigen Organe zur Stelle sind. Bei Eisenbahnen, auf denen Zugangsrechte ausgeübt werden, hat die Überwachung auch das Verhalten der Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen einzuschließen, soweit das für die Gewährung der Sicherheit und Ordnung der Abwicklung des jeweiligen Betriebes der Eisenbahn und des jeweiligen Verkehrs auf der Eisenbahn insgesamt erforderlich ist.1.

Paragraph 30, Absatz eins, EisbG haben Eisenbahnunternehmen Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Die Überwachung schließt die der Ordnung auf den Bahnhofvorplätzen mit ein, sofern nicht die sonst zuständigen Organe zur Stelle sind. Bei Eisenbahnen, auf denen Zugangsrechte ausgeübt werden, hat die Überwachung auch das Verhalten der Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen einzuschließen, soweit das für die Gewährung der Sicherheit und Ordnung der Abwicklung des jeweiligen Betriebes der Eisenbahn und des jeweiligen Verkehrs auf der Eisenbahn insgesamt erforderlich ist. Nach § 30 Abs. 2 EisbG sind die Eisenbahnaufsichtsorgane von der Behörde oder von Organen des Eisenbahnunternehmens, die von dieser hiezu ermächtigt wurden, in Eid zu nehmen. Eisenbahnaufsichtsorgane müssen bei Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit mit einem Ausweis versehen sein, aus dem ihre Eigenschaft und ihre Überwachungsbefugnisse hervorgehen.Nach Paragraph 30, Absatz 2, EisbG sind die Eisenbahnaufsichtsorgane von der Behörde oder von Organen des Eisenbahnunternehmens, die von dieser hiezu ermächtigt wurden, in Eid zu nehmen. Eisenbahnaufsichtsorgane müssen bei Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit mit einem Ausweis versehen sein, aus dem ihre Eigenschaft und ihre Überwachungsbefugnisse hervorgehen.

§ 30Abs. 3 Eisb

G dürfen Eisenbahnaufsichtsorgane Personen festnehmen, die sie bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1, 47a und 47b einschließlich derjenigen, die auf Grund einer Verordnung

§ 47c

erlassen sind, auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Festgenommene Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichtsorganen dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes so bald wie möglich vorzuführen.

Paragraph 30, Absatz 3, EisbG dürfen Eisenbahnaufsichtsorgane Personen festnehmen, die sie bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins, 46, 47, Absatz eins, 47 a und 47 b einschließlich derjenigen, die auf Grund einer Verordnung

Paragraph 47 c, erlassen sind, auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Festgenommene Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichtsorganen dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes so bald wie möglich vorzuführen. Nach § 47c EisbG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für alle oder für einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Betriebes einerNach Paragraph 47 c, EisbG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für alle oder für einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn gebotene Verhalten (§§ 43 Abs. 1, 46, 47, 47a und 47b) näher bestimmt wird.Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn gebotene Verhalten (Paragraphen 43, Absatz eins, 46, 47, 47 a und 47 b) näher bestimmt wird. Auf Grund des § 47c EisbG wurde die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz auf Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen (Eisenbahnschutzvorschriften – EisbSV), BGBl. II Nr. 219/2012, erlassen. In der Verordnung wurden Verhaltensge- und Verbote innerhalb von Eisenbahnanlagen normiert.

§ 6Abs.

3 dieser Verordnung haben Bahnbenützende den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane, sofern diese den nach § 30 Abs. 2 EisbG ausgestellten Ausweis vorweisen, umgehend Folge zu leisten.Auf Grund des Paragraph 47 c, EisbG wurde die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz auf Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen (Eisenbahnschutzvorschriften – EisbSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2012,, erlassen. In der Verordnung wurden Verhaltensge- und Verbote innerhalb von Eisenbahnanlagen normiert.

Paragraph 6, Absatz 3, dieser Verordnung haben Bahnbenützende den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane, sofern diese den nach Paragraph 30, Absatz 2, EisbG ausgestellten Ausweis vorweisen, umgehend Folge zu leisten. Der Umfang und Zweck der Überwachung durch Eisenbahnaufsichtsorgane ist es, das Verhalten von Personen zu überwachen, um Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnbetrieb bzw. im Eisenbahnverkehr zu gewährleisten. Ihre Aufgabe ist eine eisenbahnpolizeiliche. Für die Erfüllung dieser Aufgabe müssen die Eisenbahnaufsichtsorgane speziell geschult und vereidigt werden, sie erhalten besondere Befugnisse und einen Ausweis als Eisenbahnaufsichtsorgan. Die Überwachung erstreckt sich örtlich auf die Eisenbahnanlagen im Bahnhofsbereich und darüber hinaus und auf die Schienenfahrzeuge und sachlich auf eine Gefährdung durch das Verhalten von Personen innerhalb der Eisenbahn und der Schienenfahrzeuge oder auch von außen (Catharin, Anm 2 zu § 30 EisbG, in Catharin/Gürtlich Eisenbahngesetz2

(2011)).Der Umfang und Zweck der Überwachung durch Eisenbahnaufsichtsorgane ist es, das Verhalten von Personen zu überwachen, um Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnbetrieb bzw. im Eisenbahnverkehr zu gewährleisten. Ihre Aufgabe ist eine eisenbahnpolizeiliche. Für die Erfüllung dieser Aufgabe müssen die Eisenbahnaufsichtsorgane speziell geschult und vereidigt werden, sie erhalten besondere Befugnisse und einen Ausweis als Eisenbahnaufsichtsorgan. Die Überwachung erstreckt sich örtlich auf die Eisenbahnanlagen im Bahnhofsbereich und darüber hinaus und auf die Schienenfahrzeuge und sachlich auf eine Gefährdung durch das Verhalten von Personen innerhalb der Eisenbahn und der Schienenfahrzeuge oder auch von außen (Catharin, Anmerkung 2 zu Paragraph 30, EisbG, in Catharin/Gürtlich Eisenbahngesetz2
(2011)). Diese Aufgaben sind auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und Eisenbahnverkehrs gerichtet und sollen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die „Existenz“ der prinzipiell gefahrengeneigten Eisenbahn verhindern. Eine Befugnis zur Kontrolle der Fahrausweise ist davon nicht umfasst, weil es für die Frage der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und Eisenbahnverkehrs unbedeutend ist, ob ein Fahrgast einen Fahrausweis hat oder nicht. (Zeleny, Zur Festnahme allgemein und von „Schwarzfahrern“ im Besonderen. Eine Studie aus öffentlich-rechtlicher Sicht, ÖJZ 1995, 560) Das nach § 30 Abs. 3 EisbG den Eisenbahnaufsichtsorganen zugewiesene Festnahmerecht ist ausschließlich für die im ersten Satz des § 30 Abs. 3 genannten Verwaltungsübertretungen nach dem EisbG eingeräumt. Ein Festnahmerecht besteht bei Verwaltungsübertretungen gegen Verhaltenstatbestände

Das nach Paragraph 30, Absatz 3, EisbG den Eisenbahnaufsichtsorganen zugewiesene Festnahmerecht ist ausschließlich für die im ersten Satz des Paragraph 30, Absatz 3, genannten Verwaltungsübertretungen nach dem EisbG eingeräumt. Ein Festnahmerecht besteht bei Verwaltungsübertretungen gegen Verhaltenstatbestände

§ 43Abs. 1: verbotene Handlungen im Gefährdungsbereich

Paragraph 43, Absatz eins :, verbotene Handlungen im Gefährdungsbereich § 46 – verbotenes Verhalten innerhalb der EisenbahnanlagenParagraph 46, – verbotenes Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen § 47 Abs. 1 – verbotenes Betreten von Eisenbahnanlagen undParagraph 47, Absatz eins, – verbotenes Betreten von Eisenbahnanlagen und § 47b verbotene Handlungen von BahnbenützendenParagraph 47 b, verbotene Handlungen von Bahnbenützenden (Catharin, Anm. 10, zu § 30 EisbG, ebenda)(Catharin, Anmerkung 10, zu Paragraph 30, EisbG, ebenda) und – seit Inkrafttreten der EisbSV auch bei Verstößen gegen die Verhaltensge- und Verbote der Eisenbahnschutzvorschriften. Eisenbahnaufsichtsorgane dienen in erster Linie der Überwachung des Verhaltens von Personen vor Ort, sie können vorläufig einschreiten, sofern kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Behörde zur Ermächtigung für die Bestellung der Eisenbahnaufsichtsorgane der WIENER LINIEN GmbH & Co KG als Eisenbahnunternehmen, welches ausschließlich Straßenbahnen betreibt (die U-Bahn ist rechtlich eine Straßenbahn), ist der Landeshauptmann von Wien.

  1. Dem beiliegenden Aktenauszug ist zu entnehmen, dass Frau Mag.a L. im Stationsbereich Westbahnhof von einem oder mehreren Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG am Weitergehen gehindert wurde, da sie des Schwarzfahrens nach Art. III Abs. 1 Z. 2 EGVG verdächtigt wurde. Nach Art. III Abs. 4 leg.cit. wird diese Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.
  2. Dem beiliegenden Aktenauszug ist zu entnehmen, dass Frau Mag.a L. im Stationsbereich Westbahnhof von einem oder mehreren Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG am Weitergehen gehindert wurde, da sie des Schwarzfahrens nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG verdächtigt wurde. Nach Artikel römisch drei, Absatz 4, leg.cit. wird diese Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist. Nach den Beförderungsbedingungen der WIENER LINIEN GmbH & Co KG muss jeder Fahrgast bei Fahrtantritt einen gültigen Fahrausweis bei sich haben. Die Beförderungsbedingungen stellen zivilrechtliche allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die mit Vertragsabschluss Bestandteil des Vertrags werden. Um zu kontrollieren, ob der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis bei sich trägt, setzt das Eisenbahnunternehmen Fahrausweis-Kontrolleure ein (Zeleny, ebd. 567) Diese Funktion unterscheidet sich von dem nach § 30 EisbG ermächtigten Eisenbahnaufsichtsorgan: Die Eisenbahnaufsichtsorgane überwachen die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes, während die Fahrausweis-Kontrolleure dem kaufmännischen Interesse des Eisenbahnunternehmens an den Beförderungserlösen dienen (Catharin, Anm 12 zu § 30 EisbG, in Catharin/Gürtlich Eisenbahngesetz2

(2011)).Diese Funktion unterscheidet sich von dem nach Paragraph 30, EisbG ermächtigten Eisenbahnaufsichtsorgan: Die Eisenbahnaufsichtsorgane überwachen die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes, während die Fahrausweis-Kontrolleure dem kaufmännischen Interesse des Eisenbahnunternehmens an den Beförderungserlösen dienen (Catharin, Anmerkung 12 zu Paragraph 30, EisbG, in Catharin/Gürtlich Eisenbahngesetz2
(2011)). Kontrolliert also ein Bediensteter der WIENER LINIEN GmbH & Co KG Personen auf Fahrausweise, so steht ihm beim Fahrausweis-Kontrollieren nur ein Anhalterecht, also ein sog. „Jedermannsrecht“ zu, selbst wenn er in Personalunion auch vereidetes Eisenbahnaufsichtsorgan ist. Frau Mag.a L. zeigte – laut eigenem Vorbringen – ihre Jahreskarte vor. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Anhaltung zu beenden gewesen. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch eine Anhaltung durch Bedienstete der WIENER LINIEN GmbH & Co KG in ihrem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit

Art. 1Abs.

1 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988 i.d.g.F. verletzt.Frau Mag.a L. zeigte – laut eigenem Vorbringen – ihre Jahreskarte vor. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Anhaltung zu beenden gewesen. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch eine Anhaltung durch Bedienstete der WIENER LINIEN GmbH & Co KG in ihrem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit

Artikel eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, i.d.g.F. verletzt. Keinesfalls steht einem Kontrollorgan ein Recht auf vorläufige Festnahme zu, dieses Recht bezieht sich jedenfalls nicht auf den Tatbestand des Schwarzfahrens (Zeleny, ebd. 568). Erst wenn das Verhalten eines Schwarzfahrers zu einer Verwaltungsübertretung im Sinne der o.a. Paragraphen führt, wäre eine Festnahme denkbar. Ein/e Schwarzfahrer/in darf – so der OGH im E vom 6.9.2007, 15 Os 71/07s - von Fahrausweis-Kontrolleuren kurzfristig und maßvoll bis zur Identitätsfeststellung durch die Polizei angehalten werden. Dies stellt das sog. allgemeine Selbsthilferecht

§§ 19und 344 ABGB dar.

Eine angemessene Ausübung des Selbsthilferechts zur notwendigen Identitätsfeststellung ist eine Voraussetzung zur Durchsetzung sowohl des Verwaltungsstrafanspruches als auch des zivilrechtlichen Anspruches des Eisenbahnunternehmens, dessen Durchsetzung hier letztlich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Verkehrssystems dient. (Catharin, Anm 12 zu § 30 EisbG, in Catharin/Gürtlich Eisenbahngesetz2

(2011)).Ein/e Schwarzfahrer/in darf – so der OGH im E vom 6.9.2007, 15 Os 71/07s - von Fahrausweis-Kontrolleuren kurzfristig und maßvoll bis zur Identitätsfeststellung durch die Polizei angehalten werden. Dies stellt das sog. allgemeine Selbsthilferecht

Paragraphen 19 und 344 ABGB dar. Eine angemessene Ausübung des Selbsthilferechts zur notwendigen Identitätsfeststellung ist eine Voraussetzung zur Durchsetzung sowohl des Verwaltungsstrafanspruches als auch des zivilrechtlichen Anspruches des Eisenbahnunternehmens, dessen Durchsetzung hier letztlich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Verkehrssystems dient. (Catharin, Anmerkung 12 zu Paragraph 30, EisbG, in Catharin/Gürtlich Eisenbahngesetz2

(2011)). Da im vorliegenden Fall die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG nicht als Eisenbahnaufsichtsorgane, sondern als Fahrausweis-Kontrolleure tätig waren, liegt auch kein hoheitliches Handeln vor, gegen welches mit einer Maßnahmenbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z. 2 B-VG vorgegangen werden könnte. Das Handeln ist daher nicht der ermächtigenden Eisenbahnbehörde, sondern der Arbeitgeberin WIENER LINIEN GmbH & Co KG, deren Eigentum hier mittels Selbsthilfe verteidigt werden sollte, zuzurechnen.Da im vorliegenden Fall die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG nicht als Eisenbahnaufsichtsorgane, sondern als Fahrausweis-Kontrolleure tätig waren, liegt auch kein hoheitliches Handeln vor, gegen welches mit einer Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vorgegangen werden könnte.

Das Handeln ist daher nicht der ermächtigenden Eisenbahnbehörde, sondern der Arbeitgeberin WIENER LINIEN GmbH & Co KG, deren Eigentum hier mittels Selbsthilfe verteidigt werden sollte, zuzurechnen. Eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG (vorm. § 67a Z. 2 AVG) ist zurückzuweisen, wenn der angefochtene Akt kein verfahrensfreier Verwaltungsakt ist (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, S 285).Eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (vorm. Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG) ist zurückzuweisen, wenn der angefochtene Akt kein verfahrensfreier Verwaltungsakt ist (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, S 285). Aus dem übermittelten Akt ergibt sich, dass das Verhalten der Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG nicht als verfahrensfreier Verwaltungsakt bzw. nicht als Akt behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden kann, vielmehr handelte es sich um Selbsthilfeakte im Sinne des ABGB. III. Antragrömisch drei. Antrag Es wird daher beantragt, die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da es sich bei den beschwerdegegenständlichen Verhaltensweisen der Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG nicht um Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. IV. Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch vier. Durchführung einer mündlichen Verhandlung Falls dem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig nicht schon auf Grund der Aktenlage entsprochen werden kann, wird auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verzichtet. V. Antrag auf Aufwandersatzrömisch fünf. Antrag auf Aufwandersatz

§ 35Abs. 4 Z. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 1 Ziffern 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, wird bei Obsiegen der belangten Behörde geltend gemacht, den auf Grund der Maßnahmenbeschwerde erforderlichen Vorlage-, Schriftsatz- und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand der belangten Behörde zu ersetzen:

Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffern 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wird bei Obsiegen der belangten Behörde geltend gemacht, den auf Grund der Maßnahmenbeschwerde erforderlichen Vorlage-, Schriftsatz- und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand der belangten Behörde zu ersetzen: Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) 57,40 Eurobelangten Behörde (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) 57,40 Euro Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV) 368,80 Eurobelangten Behörde (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) 368,80 Euro (für den Fall einer mündlichen Verhandlung) Ersatz des Verhandlungsaufwandes (§ 1 Z. 5 VwG-AufwErsV) 461,00 EuroErsatz des Verhandlungsaufwandes (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV) 461,00 Euro insgesamt daher 887,20 Euro Ein dem Rechtsträger der belangten Behörde zugesprochener Aufwandersatz wolle unter Anführung des „Verr. Kto. 101 (0200/817)“ sowie unter Angabe der Aktenzahl des Verwaltungsgerichts auf das Girokonto 696 200 104 der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG, BLZ 12000, eingezahlt oder überwiesen werden. Die Gruppenleiterin: Für den Landeshauptmann (…) (…)“ 4.2. Die Wiener Linie GmbH & Co KG nahm wie folgt Stellung: „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 17.6.2014 verweist die Wiener Linien GmbH & Co KG auf die bereits erfolgten Stellungnahmen vom 24.4,2014 und vom 23.5.2014 von Herrn W. Ergänzend dazu wird ausgeführt, dass es sich bei den tätig Gewordenen um Eisenbahnaufsichtsorgane in Personalunion mit der Funktion eines Fahrausweis- Kontrolleurs

§ 30Eisb

G handelte.Ergänzend dazu wird ausgeführt, dass es sich bei den tätig Gewordenen um Eisenbahnaufsichtsorgane in Personalunion mit der Funktion eines Fahrausweis- Kontrolleurs

Paragraph 30, EisbG handelte. Diese Eisenbahnaufsichtsorgane werden im Hinblick auf ihre Funktion als mit hoheitlichen Befugnissen beliehene Organe der Subsidiarpolizei charakterisiert, die durch Situationsnähe und -beherrschung gekennzeichnet ist. Diese Organe des EisbU als private Rechtsträger sind zu einer hoheitlichen Tätigkeit ermächtigt und verhelfen der Wiener Linien GmbH & Co KG bei der Durchsetzung ihrer privatrechtlichen Ansprüche (Beförderung

Beförderungsvertrag nur mit gültigem Fahrausweis erlaubt). Die Eisenbahnaufsichtsorgane werden aufgrund einer behördlichen Ermächtigung an das EisbU von einer Person des EisbU vereidigt.

der OGH Entscheidung, zur Zahl 15Os71/07s, soll das Anhalten einer erwachsenen Person, deren Identität nicht bekannt ist und die einer Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 2 EGVG dringend verdächtig ist, durch das Kontrollorgan eines Massenbeförderungsunternehmens bis zum Eintreffen der Polizei, die schon mangels Kenntnis der Identität sonst nicht realisierbare Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs des Transportunternehmens gegen den „Schwarzfahrer“, sichern.

der OGH Entscheidung, zur Zahl 15Os71/07s, soll das Anhalten einer erwachsenen Person, deren Identität nicht bekannt ist und die einer Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG dringend verdächtig ist, durch das Kontrollorgan eines Massenbeförderungsunternehmens bis zum Eintreffen der Polizei, die schon mangels Kenntnis der Identität sonst nicht realisierbare Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs des Transportunternehmens gegen den „Schwarzfahrer“, sichern. Im Fall von Frau Mag. L. wurde diese von unseren Mitarbeitern am Weitergehen gehindert, da sie zuvor den Anschein erweckt hatte, ohne Fahrausweis in unseren Eisenbahnanlagen unterwegs zu sein. Da sie nicht sofort bereit war, ihre Jahreskarte vorzuweisen, dehnte sich dieser Zustand des Wegversperrens etwas länger aus. Das Hinzuziehen der Sicherheitspolizei war jedoch nicht notwendig, da Frau Mag. L. ihre Jahreskarte doch vorzeigte und sich die missverständliche Situation dadurch klärte. Abschließend darf ich Ihnen mitteilen, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. (…)“ Weiters übermittelten die Wiener Linie GmbH & Co KG die Beförderungsbedingungen und die Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Ost-Region (VOR), das Schreiben des Kundendienstes der Wiener Linien GmbH & Co KG vom 24.04.2014 an die Beschwerdeführerin (vgl. oben Punkt 1) sowie ein E-Mail des … der Wiener Linien GmbH & Co KG an die Beschwerdeführerin vom 23.05.2014, welches folgenden Inhalt hat:Weiters übermittelten die Wiener Linie GmbH & Co KG die Beförderungsbedingungen und die Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Ost-Region (VOR), das Schreiben des Kundendienstes der Wiener Linien GmbH & Co KG vom 24.04.2014 an die Beschwerdeführerin vergleiche oben Punkt 1) sowie ein E-Mail des … der Wiener Linien GmbH & Co KG an die Beschwerdeführerin vom 23.05.2014, welches folgenden Inhalt hat: „Sehr geehrte Frau Mag.a L.! Ihre E-Mail vom 25.4.2014 hat uns mit der Bitte um Antwort von Frau Vizebürgermeisterin Mag.a Renate Brauner erreicht. Gerne gehen wir - nach den ersten Stellungnahmen an Frau Vizebürgermeisterin Mag.a Brauner, die G. und die ... Zeitung zu selbigem Thema - noch einmal auf Ihre Fragen ein. Unsere beiden Mitarbeiter, die Sie am 4.4.2014 in der Station Westbahnhof aufgefordert haben, Ihre Fahrkarte vorzuweisen, waren beide vereidigte Eisenbahnaufsichtsorgane. Diese sind berechtigt, einen Fahrgast an- bzw. aufzuhalten, um zu überprüfen, ob dieser ein gültiges Ticket besitzt. Da Sie offenbar in Eile und deshalb nicht gewillt waren, Ihren Fahrschein zu zeigen, hat die Kontrolle länger als nötig gedauert. Für den Fall, dass unsere Kontrollore nicht die richtigen Worte gefunden haben, als sie Ihren Fahrschein überprüfen wollten, haben wir uns bereits bei Ihnen entschuldigt. Gerne tun wir das hiermit erneut. Das Verhalten jenes unbeteiligten Dritten, der sich in das Geschehen eingemischt hat, liegt jedoch nicht in unserem Einflussbereich. Bitte haben Sie Verständnis, dass es - bei aller Eile - notwendig ist, bei einer Kontrolle den Fahrausweis herzuzeigen. Wir führen diese Kontrollen nicht zum Selbstzweck durch, sondern im Interesse aller zahlenden Fahrgäste. (…)“

  1. Der Beschwerdeführerin wurden die Gegenschriften samt Beilagen zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt, worauf sie nachstehende Äußerung übermittelte: „Eingangs wird festgestellt, daß die beiden Stellungnahmen sich widersprechen und inhaltlich ausschließen. Während nämlich die Wiener Linien GmbH & Co KG sinngemäß ihre Bediensteten als Fahrausweis-Kontrolleure bezeichnet, die mit der zusätzlichen hoheitlichen Autorität von Eisenbahnaufsichtsorganen bewehrt sind, um so effektiver die Ansprüche des Eisenbahnunternehmens auf Bezahlung eines Beförderungsentgelts durchsetzen zu können, aber in diesen beiden Eigenschaften in Personalunion handeln, wird in der Stellungnahme der MA 64 von einer eigentlich schizophrenen Doppelrolle ausgegangen. Die Bediensteten der Wiener Linien sind dort sowohl „beeidete Eisenbahnaufsichtsorgane“, die hoheitliche Aufgaben erledigen, zB die Sicherheit des Bahnbetriebs gewährleisten (wobei ihr diesbezügliches Handeln auch einer Nachprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist), aber in ihrer Eigenschaft als Fahrkartenkontrolleure bloße Angestellte eines (privaten) Unternehmens zur Durchsetzung dessen zivilrechtlicher Ansprüche (wofür dann auch keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorläge). Sie wechseln quasi nach Belieben zwischen diesen beiden Eigenschaften. Nun ist eine solche Konstruktion des österreichischen Rechtsordnung nicht grundsätzlich fremd (vgl nur etwa die Abgrenzungsprobleme bei Handeln der Polizei in Vollziehung des SPG einerseits und der Strafrechtspflege andererseits, so zB VfGH G259/09 vom 16.12.2010).Nun ist eine solche Konstruktion des österreichischen Rechtsordnung nicht grundsätzlich fremd vergleiche nur etwa die Abgrenzungsprobleme bei Handeln der Polizei in Vollziehung des SPG einerseits und der Strafrechtspflege andererseits, so zB VfGH G259/09 vom 16.12.2010). In der Praxis muss aber eine solche Konstruktion zu fast unüberwindbaren Zuordnungsschwierigkeiten führen und birgt in hohem Maße die Gefahr eines „Rosinen Pickens“ in sich, nämlich insofern, als daß das beanstandete Organ (bzw dessen Rechtsträger) sich auf die Position bzw Eigenschaft zurückzieht, die die jeweils günstigere ist, was im Ergebnis dazu führen kann, daß dessen Handeln dann überhaupt keiner Überprüfung zugänglich ist. Der von der MA 64 zur Stützung dieser Hypothese hauptsächlich herangezogene Aufsatz von Zeleny, Zur Festnahme allgemein und von „Schwarzfahrern“ im Besonderen, ÖJZ 1995, 560, wird dabei aber verkürzt und im Ergebnis irreführend zitiert. Um solche Unschärfen im weiteren Verfahrensgang hintanzuhalten, wird mit dieser Eingabe der vollständige Beitrag vorgelegt. Zeleny setzt sich nämlich in seiner Arbeit sehr wohl auch mit der im wirklichen Leben wohl immer wieder vorkommenden Vermischung der beiden Funktionen (beeidetes Eisenbahnaufsichtsorgan vs „bloßer“ Fahrkartenkontrolleur) auseinander (vgl Zeleny, Festnahme, ÖJZ 1995, 576).Zeleny setzt sich nämlich in seiner Arbeit sehr wohl auch mit der im wirklichen Leben wohl immer wieder vorkommenden Vermischung der beiden Funktionen (beeidetes Eisenbahnaufsichtsorgan vs „bloßer“ Fahrkartenkontrolleur) auseinander vergleiche Zeleny, Festnahme, ÖJZ 1995, 576). Zeleny geht davon aus, daß es für den Fall, wenn ein beeidetes Eisenbahn-aufsichtsorgan eine Fahrkartenkontrolle durchführt, zur Beurteilung der Frage, ob hoheitliches Handeln vorliegt, auf die Art und Weise ankommt, wie die Kontrolle geschieht und ob es sich auf die Amtsbefugnis beruft. Als Beispiele führt Zeleny die Wortwendung „Im Namen des Gesetzes“ oder andersartige Erklärungen an, die auf die Organeigenschaft hinweisen. Ich wurde mit dem Zuruf „Kriminalpolizei“ von einem der Bediensteten angehalten. Nun mag das vielleicht die in diesen Kreisen übliche Form des Humors sein, Außenstehende allerdings werden, wenn sie so angerufen werden, wohl zwangsläufig davon ausgehen, daß Behördenhandeln vorliegt, das autoritativen Charakter hat. Auch der Fortgang der Amtshandlung, die Drohung, mir „Fahrverbot bei den Wiener Linien zu erteilen“, das mich An- bzw Festhalten usw usf, waren nicht geeignet, mich schlußfolgern zu lassen, daß hier schlanke Privatbedienstete zurückhaltend ihr „Jedermannsnothilferecht“ ausgeübt haben, sondern Behördeorgane in Ausübung (und Überschreitung) ihrer Amtsbefugnisse tätig sind. Daher ergeht ANTRAG, die Beschwerde zuzulassen und das Verfahren fortzusetzen. (…) Abwesenheitsanzeige: Von 05.
  2. - 30.
  3. 2014 befinde ich mich auf einem Auslandsaufenthalt und bin nicht an meiner Abgabestelle aufhältig. Es wird ersucht, in diesem Zeitraum keine Verhandlung anzuberaumen. Beilage erwähnt“ II.1.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.römisch zwei.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. 2. Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG lauten auszugsweise: „Eisenbahnen§ 1.Paragraph eins, Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1.Ziffer eins Öffentliche Eisenbahnen, und zwar: a)Litera a Hauptbahnen; b)Litera b Nebenbahnen: c)Litera c Straßenbahnen; 2.Ziffer 2 Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar: a)Litera a Anschlussbahnen; b)Litera b Materialbahnen.“ „Hauptbahnen, Nebenbahnen§ 4.Paragraph 4,

(1)Absatz eins,Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen 1.Ziffer eins die

§ 1des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl.

Nr. 135/1989 in der geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;die

Paragraph eins, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, in der geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind; 2.Ziffer 2 die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärt, weil ihnen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr - insbesondere mit internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr - zukommt oder sie hiefür ausgebaut werden sollen.

(2)Absatz 2,Nebenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Hauptbahnen oder Straßenbahnen sind.“ „Straßenbahnen§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Straßenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr innerhalb eines Ortes bestimmte Schienenbahnen (Ortsstraßenbahnen), und zwar: 1.Ziffer eins straßenabhängige Bahnen, a)Litera a deren bauliche und betrieblichen Einrichtungen sich zumindest teilweise im Verkehrsraum öffentlicher Straßen befinden und b)Litera b auf denen Schienenfahrzeuge zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen; 2.Ziffer 2 straßenunabhängige Bahnen, auf denen Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart.
(2)Absatz 2,Für den öffentlichen Verkehr zwischen mehreren benachbarten Orten bestimmte Eisenbahnen gelten als Straßenbahnen, wenn sie infolge ihrer baulichen oder betrieblichen Einrichtungen oder nach der Art des auf ihnen abzuwickelnden Verkehrs im Wesentlichen den Ortsstraßenbahnen entsprechen.
(3)Absatz 3,Oberleitungs-Omnibusse gelten als Straßenbahnen, sofern es sich nicht um die Haftung für Schäden beim Betrieb eines Oberleitungs-Kraftfahrzeuges, wenn auch in Verbindung mit ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen, handelt.“ „Behördenzuständigkeit§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Landeshauptmannes oder der Regulierungsbehörden ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für: 1.Ziffer eins bis 4. (…)
(2)Absatz 2,Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Regulierungsbehörden ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für: 1.Ziffer eins bis 6. (…) 7.Ziffer 7 die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen solcher Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich Neben- oder Straßenbahnen betreiben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für: 1.Ziffer eins bis 10. (…)
(4)Absatz 4,(…)“ „Eisenbahnaufsichtsorgane§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Eisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Die Überwachung schließt die der Ordnung auf den Bahnhofvorplätzen mit ein, sofern nicht die sonst zuständigen Organe zur Stelle sind. Bei Eisenbahnen, auf denen Zugangsrechte ausgeübt werden, hat die Überwachung auch das Verhalten der Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen einzuschließen, soweit das für die Gewährung der Sicherheit und Ordnung der Abwicklung des jeweiligen Betriebes der Eisenbahn und des jeweiligen Verkehrs auf der Eisenbahn insgesamt erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahnaufsichtsorgane sind von der Behörde oder von Organen des Eisenbahnunternehmens, die von dieser hiezu ermächtigt wurden, in Eid zu nehmen. Eisenbahnaufsichtsorgane müssen bei Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit mit einem Ausweis versehen sein, aus dem ihre Eigenschaft und ihre Überwachungsbefugnisse hervorgehen. Eisenbahnaufsichtsorgane, die sich zur Ausübung ihrer Befugnisse als nicht mehr geeignet erweisen, sind unverzüglich abzuberufen; dies ist der Behörde anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen festnehmen, die sie bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1 , 47a und 47b einschließlich derjenigen, die auf Grund einer Verordnung

§ 47c

erlassen sind, auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Festgenommene Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichtsorganen dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes so bald wie möglich vorzuführen.“Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen festnehmen, die sie bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins, 46, 47, Absatz eins, , 47a und 47b einschließlich derjenigen, die auf Grund einer Verordnung

Paragraph 47 c, erlassen sind, auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt , Nr. 52, vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Festgenommene Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichtsorganen dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes so bald wie möglich vorzuführen.“ Gefährdungsbereich§ 43.Paragraph 43,

(1)Absatz eins,In der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird.
(2)Absatz 2,bis
(4)(…)“ „Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen§ 46.Paragraph 46, Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Schienenfahrzeuge zu beschädigen, zu besteigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu geben.“ „Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet.
(2)Absatz 2,bis
(5)(…)“ „Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge§ 47a.Paragraph 47 a, Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.“ „Bahnbenützende§ 47b.Paragraph 47 b,
(1)Absatz eins,Bahnbenützende haben den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 30) Folge zu leisten und sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten.Bahnbenützende haben den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane (Paragraph 30,) Folge zu leisten und sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten.
(2)Absatz 2,Bahnbenützende dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Schienenfahrzeuge ein- und aussteigen.
(3)Absatz 3,Solange sich ein Schienenfahrzeug in Bewegung befindet, ist das Öffnen der Außentüren des Schienenfahrzeuges, das Betreten der Trittbretter und das Verweilen auf ungesicherten offenen Plattformen sowie das Ein- und Aussteigen verboten.
(4)Absatz 4,Es ist verboten, Gegenstände aus dem Schienenfahrzeug zu werfen.“ „Schutzvorschriften§ 47c.Paragraph 47 c, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für alle oder für einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn gebotene Verhalten (§§ 43 Abs. 1, 46, 47, 47a und 47b) näher bestimmt wird.“ Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für alle oder für einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn gebotene Verhalten (Paragraphen 43, Absatz eins, 46, 47, 47 a und 47 b) näher bestimmt wird.“ 3. Die auf Grundlage des § 47c EisbG erlassene Verordnung über den Schutz auf Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen (Eisenbahnschutzvorschriften – EisbSV), BGBl. II Nr. 219/2012, lautet:3. Die auf Grundlage des Paragraph 47 c, EisbG erlassene Verordnung über den Schutz auf Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen (Eisenbahnschutzvorschriften – EisbSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2012,, lautet: „Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen (Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen, Anschlussbahnen und Materialbahnen)

§ 1Eisb

G in der jeweils geltenden Fassung und bestimmt das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn gebotene Verhalten der Bahnbenützenden.Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen (Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen, Anschlussbahnen und Materialbahnen)

Paragraph eins, EisbG in der jeweils geltenden Fassung und bestimmt das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn gebotene Verhalten der Bahnbenützenden.

(2)Absatz 2,Bahnbenützende im Sinne dieser Verordnung sind Fahrgäste und Personen, die Fahrgäste begleiten oder abholen, sowie alle sonstigen Personen, die sich nicht für Zwecke der Abwicklung des Betriebes oder des Verkehrs der Eisenbahn auf Eisenbahnanlagen oder in Schienenfahrzeugen aufhalten (zB Güterverkehrskunden, Reinigungspersonal, Bauarbeiter von Nicht-Eisenbahnunternehmen). Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Eisenbahnanlagen dürfen – außer von den in den §§ 3 und 4 genannten Personen – nur an den hiefür bestimmten Stellen betreten werden; das sind solche, die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder diesen ermöglichen, wie zB Bahnsteige, Zu- und Abgänge, insbesondere schienengleiche Bahnsteigzugänge, Über- und Unterführungen, Warteräume, Sanitäranlagen, Parkplätze und Eisenbahnkreuzungen; im Übrigen ist das Betreten von Eisenbahnanlagen verboten.Eisenbahnanlagen dürfen – außer von den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Personen – nur an den hiefür bestimmten Stellen betreten werden; das sind solche, die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder diesen ermöglichen, wie zB Bahnsteige, Zu- und Abgänge, insbesondere schienengleiche Bahnsteigzugänge, Über- und Unterführungen, Warteräume, Sanitäranlagen, Parkplätze und Eisenbahnkreuzungen; im Übrigen ist das Betreten von Eisenbahnanlagen verboten.
(2)Absatz 2,Der Aufenthalt 1.Ziffer eins im durch Bahnsteigkante und Bodenmarkierung (Warnstreifen) gekennzeichneten Gefahrenraum sowie 2.Ziffer 2 auf Bahnsteigen von Haupt- und Nebenbahnen, die über keinen durch Bodenmarkierungen (Warnstreifen) gekennzeichneten Gefahrenraum verfügen, ist auf jenes Ausmaß zu beschränken, das nach dem Anhalten von Zügen und vor dem Türschließwarnsignal oder der Abfertigungsansage für das Aus- und Einsteigen notwendig ist.
(3)Absatz 3,Bei schienengleichen Bahnsteigzugängen hat sich der Bahnbenützende zu vergewissern, dass ein gefahrloses Überqueren der Gleise möglich ist und dieselben so schnell wie möglich zu überqueren.
(4)Absatz 4,Absperrungen oder das Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ gelten als Verbot, die Gleise zu überschreiten, wenn diese Absperrungen oder Gefahrenhinweise vor, zwischen oder nach den Gleisen angebracht sind.
(5)Absatz 5,Das Betreten von Eisenbahnanlagen an den hiefür bestimmten Stellen (

Abs. 1) und der Aufenthalt dort innerhalb der öffentlich kundgemachten Sperrzeiten, sind verboten.Das Betreten von Eisenbahnanlagen an den hiefür bestimmten Stellen (

Absatz eins,) und der Aufenthalt dort innerhalb der öffentlich kundgemachten Sperrzeiten, sind verboten.

(6)Absatz 6,Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind zulässig, wenn solche im Einzelfall durch Eisenbahnaufsichtsorgane angeordnet wurden, die sich überzeugt haben, dass diesen Anordnungen gefahrlos und unverzüglich nachgekommen werden kann (zB infolge technischer Gebrechen, Betriebsstörungen oder von Unfällen).Abweichungen von den Bestimmungen der Absatz eins, bis 5 sind zulässig, wenn solche im Einzelfall durch Eisenbahnaufsichtsorgane angeordnet wurden, die sich überzeugt haben, dass diesen Anordnungen gefahrlos und unverzüglich nachgekommen werden kann (zB infolge technischer Gebrechen, Betriebsstörungen oder von Unfällen).
(7)Absatz 7,Abs. 1 bis 5 gilt nicht fürAbsatz eins, bis 5 gilt nicht für 1.Ziffer eins Angehörige von Einsatzorganisationen und sonstige Hilfskräfte im Zuge eines Hilfseinsatzes oder 2.Ziffer 2 Personen, die sich mit ausdrücklicher Zustimmung des Eisenbahnunternehmens im nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienenden Bereichen aufhalten sollen, wenn durch betriebliche Maßnahmen und vor Ort anwesende geschulte Eisenbahnbedienstete ein gefahrloses Betreten gewährleistet wird. Verhalten der im § 47 Abs. 2 EisbG genannten PersonenVerhalten der im Paragraph 47, Absatz 2, EisbG genannten Personen§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Organe der im § 47 Abs. 2 EisbG genannten Behörden, die durch diese Behörden bestellten Sachverständigen, sowie die Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres dürfen Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarten nur betreten, wenn und solange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erforderlich ist.Die Organe der im Paragraph 47, Absatz 2, EisbG genannten Behörden, die durch diese Behörden bestellten Sachverständigen, sowie die Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres dürfen Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarten nur betreten, wenn und solange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Personen haben beim Betreten von Eisenbahnanlagen, soweit dies mit der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten vereinbar ist, nachstehende Bedingungen zu beachten:Die in Absatz eins, genannten Personen haben beim Betreten von Eisenbahnanlagen, soweit dies mit der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten vereinbar ist, nachstehende Bedingungen zu beachten: 1.Ziffer eins vorherige Verständigung des Eisenbahnunternehmens von der beabsichtigten Betretung des Gefahrenraumes von Gleisen; 2.Ziffer 2 sofern von einem Eisenbahnbediensteten auf sichere Verkehrswege hingewiesen wird, sind diese zu benützen; 3.Ziffer 3 zur besseren Erkennbarkeit ist eine geeignete, der Bestimmung des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2010, entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen zu tragen.zur besseren Erkennbarkeit ist eine geeignete, der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010,, entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen zu tragen. Besondere Erlaubnis zum Betreten von Eisenbahnanlagen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Eisenbahnunternehmen darf Erlaubniskarten zum Betreten von Eisenbahnanlagen nur Personen ausstellen, die die für Eisenbahnbedienstete erforderliche Ausbildungen für das Betreten von Gefahrenräumen nachweislich abgeschlossen haben.
(2)Absatz 2,Inhaber von Erlaubniskarten haben beim Betreten von Eisenbahnanlagen zu beachten: 1.Ziffer eins sofern vorhanden, sind ausschließlich die

den örtlichen Richtlinien ausgewiesenen innerbetrieblichen Verkehrswege, die dazu dienen, Gebäude, Betriebsanlagen oder Arbeitsplätze sicher zu erreichen, zu benützen; 2.Ziffer 2 der Gefahrenraum von Gleisen darf nur in unabdingbaren Fällen betreten werden; 3.Ziffer 3 zur besseren Erkennbarkeit ist eine geeignete, der Bestimmung des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2010, entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen zu tragen.zur besseren Erkennbarkeit ist eine geeignete, der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010,, entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen zu tragen. Besondere Gefahrenbereiche§ 5.Paragraph 5, Bei Hochspannungsanlagen ohne geeignete, isolierende Schutzvorrichtung ist vom Körper sowie den mitgeführten Gegenständen ein Schutzabstand einzuhalten, sofern nicht zweifelsfrei festgestellt wurde, dass diese Hochspannungsanlagen nicht unter Spannung stehen und geerdet sind. Verhalten der Bahnbenützenden§ 6.Paragraph 6,

(1)Absatz eins,Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, unbefugt 1.Ziffer eins Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Schienenfahrzeuge zu bedienen, zu verwenden, zu beschädigen, zu besteigen oder zu verunreinigen; 2.Ziffer 2 Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen; 3.Ziffer 3 sonstige Fahrthindernisse anzubringen; 4.Ziffer 4 Weichen umzustellen; 5.Ziffer 5 Fahrleitungsschalter zu betätigen; 6.Ziffer 6 missbräuchlich Sicherheits- oder Noteinrichtungen zu verwenden, Alarm oder Signale zu geben.
(2)Absatz 2,Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet.
(3)Absatz 3,Bahnbenützende haben den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane, sofern diese den nach § 30 Abs. 2 EisbG ausgestellten Ausweis vorweisen, umgehend Folge zu leisten.Bahnbenützende haben den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane, sofern diese den nach Paragraph 30, Absatz 2, EisbG ausgestellten Ausweis vorweisen, umgehend Folge zu leisten.
(4)Absatz 4,Bahnbenützende haben sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten. Hiebei sind die vom Eisenbahnunternehmen nach den Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, kundgemachten Hinweise sowie die mit Lautsprechern oder Anzeigeeinrichtungen erteilten Anordnungen, zu beachten. Bahnbenützende haben sich im Bedarfsfall an die Eisenbahnbediensteten zu wenden oder sich gekennzeichneter Kommunikationsmittel zu bedienen. Insbesondere ist verboten,Bahnbenützende haben sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten. Hiebei sind die vom Eisenbahnunternehmen nach den Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, kundgemachten Hinweise sowie die mit Lautsprechern oder Anzeigeeinrichtungen erteilten Anordnungen, zu beachten. Bahnbenützende haben sich im Bedarfsfall an die Eisenbahnbediensteten zu wenden oder sich gekennzeichneter Kommunikationsmittel zu bedienen. Insbesondere ist verboten, 1.Ziffer eins auf schienengleichen Bahnsteigzugängen zu verweilen; 2.Ziffer 2 sich a)Litera a im durch Bahnsteigkante und Bodenmarkierung (Warnstreifen) gekennzeichneten Gefahrenraum oder b)Litera b auf Bahnsteigen von Haupt- und Nebenbahnen, die über keinen durch Bodenmarkierungen (Warnstreifen) gekennzeichneten Gefahrenraum verfügen aufzuhalten, soweit dies nicht nach dem Anhalten von Zügen und vor dem Türschließwarnsignal oder der Abfertigungsansage für das Aus- und Einsteigen notwendig ist; 3.Ziffer 3 sich aus Schienenfahrzeugen hinauszulehnen; 4.Ziffer 4 Tiere, die andere Bahnbenützende gefährden, behindern oder belästigen können, mitzunehmen; Hunde dürfen nur angeleint und mit Beißschutz versehen transportiert werden; ausgenommen hievon sind Hunde für Menschen mit Sehbehinderung; sonstige Heimtiere sind in bisssicheren Behältnissen zu befördern; 5.Ziffer 5 gefährliche Gegenstände mitzunehmen, zB nicht verpackte Sägen, Beile, Glasscheiben oder geladene Schusswaffen; 6.Ziffer 6 Rettungs- und Fluchtwege, Zugänge zu Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteige zu verstellen oder zu versperren; 7.Ziffer 7 Fahrräder und andere Fahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen abzustellen; 8.Ziffer 8 Verstellen von oder unberechtigtes Verweilen auf Einrichtungen, die für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind, wie Zugangsrampen, taktilen Blindenleitsystemen.
(5)Absatz 5,Bahnbenützende dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Schienenfahrzeuge ein- und aussteigen. Insbesondere ist auch verboten, Schienenfahrzeuge bei Haupt- und Nebenbahnen abseits von Bahnsteigen, Straßenbahnen außerhalb von Haltestellen zu verlassen.
(6)Absatz 6,Solange sich ein Schienenfahrzeug in Bewegung befindet, ist das Öffnen der Außentüren des Schienenfahrzeuges, das Betreten der Trittbretter und das Verweilen auf ungesicherten offenen Plattformen sowie das Ein- und Aussteigen verboten.
(7)Absatz 7,Es ist verboten, Gegenstände aus dem Schienenfahrzeug zu werfen.
(8)Absatz 8,Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen benützt werden.
(9)Absatz 9,Ausnahmen von den Verboten

Abs. 1 bis 8 sind zulässig, wenn solche im Einzelfall durch Eisenbahnaufsichtsorgane angeordnet wurden, die sich überzeugt haben, dass diesen Anordnungen gefahrlos nachgekommen werden kann.Ausnahmen von den Verboten

Absatz eins, bis 8 sind zulässig, wenn solche im Einzelfall durch Eisenbahnaufsichtsorgane angeordnet wurden, die sich überzeugt haben, dass diesen Anordnungen gefahrlos nachgekommen werden kann.

(10)Absatz 10,Die in § 3 Abs. 1 genannten Personen sind von der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 ausgenommen, soweit dies zur Ausübung der Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Staatliche Sicherheitsorgane dürfen darüber hinaus Schusswaffen im geladenen Zustand auch dann mit sich führen, wenn dies zur Ausübung der Dienstobliegenheiten nicht erforderlich ist.Die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Personen sind von der Einhaltung der Bestimmungen der Absatz eins, bis 7 ausgenommen, soweit dies zur Ausübung der Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Staatliche Sicherheitsorgane dürfen darüber hinaus Schusswaffen im geladenen Zustand auch dann mit sich führen, wenn dies zur Ausübung der Dienstobliegenheiten nicht erforderlich ist. § 7.Paragraph 7, Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung sind nach § 162 Abs. 1 EisbG strafbar. Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung sind nach Paragraph 162, Absatz eins, EisbG strafbar. § 8.Paragraph 8, Diese Verordnung tritt mit
  1. September 2012 in Kraft.“
  2. Die Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbunds Ost-Region lauten auszugsweise: „A. Geltungsbereich Diese Beförderungsbedingungen gelten für alle Fahrten im Verkehrsverbund Ost-Region, d.h. bei der Benützung von Anlagen oder Fahrzeugen der Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Ost-Region, soweit sie auf alle Verbundunternehmen in gleicher Weise angewendet werden können. Die spezifischen Beförderungsbedingungen der Verbundunternehmen ergänzen die allgemeinen Regelungen des Verkehrsverbund Ost-Region und kommen bei abweichender Regelung gleichen Sachverhaltes zur Anwendung. Die spezifischen Beförderungsbedingungen der ÖBB-Personenverkehr AG sind im Teil A. des „Handbuches für Reisen mit der ÖBB in Österreich“ (http://www.oebb.at/static/tarife/handbuch_fuer_reisen_mit_der_oebb_in_oesterreich) festgelegt.“ „D. Ausschluss von der Benützung der Anlagen oder Fahrzeuge
  3. Von der Benützung sind insbesondere ausgeschlossen: a) Personen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Mitarbeiter des Verkehrsunternehmens bzw. der VOR nicht Folge leisten. b) Personen, die durch ihr Verhalten den übrigen Fahrgästen offensichtlich lästig fallen bzw. den Betrieb oder Verkehr stören, c) Personen, von denen zu erwarten ist, dass sie durch ihren äußeren Zustand oder wegen ihres mitgeführten Handgepäcks oder der von ihnen mitgeführten lebenden Tiere sich selbst bzw. den übrigen Fahrgästen Schaden zufügen, oder die Anlagen oder das Fahrzeug verunreinigen, d) Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie

bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung ausgeschlossen sind,

  1. e)Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, mit Ausnahme der Polizei und Zollverwaltung,
  2. f)Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitung. 2. Wird der Ausschließungsgrund erst während der Benützung der Anlage oder des Fahr-zeuges wahrgenommen, ist über Aufforderung des Mitarbeiters des Verkehrsunternehmens bzw. des VOR die Anlage oder das Fahrzeug zu verlassen. Der bezahlte Fahrpreis wird in diesem Fall nicht erstattet.“ „E. Fahrpreise 1. Für die Beförderung ist der in den Tarifbestimmungen festgesetzte Fahrpreis zu zahlen. Hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Beförderung wird auf die Tarifbestimmungen verwiesen. 2. Werden Fahrausweise in Fahrzeugen der WL gelöst, so wird ein in den Tarifbestimmungen festgesetzter erhöhter Fahrpreis eingehoben. 3. Wird der Fahrpreis im Fahrzeug bei einem Fahrscheinverkaufsautomaten oder einem Mitarbeiter des Verkehrsunternehmens bzw. der VOR entrichtet, ist das Fahrgeld abgezählt bereitzuhalten. Münzen und Banknoten bis zu einem Betrag von € 10 werden nach Möglichkeit gewechselt. 4. Zurückerhaltene Geldbeträge sind bei der Entgegennahme auf ihre Richtigkeit zu prüfen; spätere Einwände werden nicht berücksichtigt. 5. Wird der Fahrpreis

Punkt E.1. nicht entrichtet, so ist das Fahrzeug zu verlassen; der Anspruch des Verkehrsunternehmens auf den Fahrpreis für die bereits zurückgelegte Strecke bleibt jedoch bestehen. Darüber hinaus hat sich der Fahrgast auf Verlangen des Mitarbeiters des Verkehrsunternehmens bzw. der VOR auszuweisen.“ „F. Fahrausweise 1. Fahrausweise sind alle vom Verkehrsverbund Ost-Region aufgelegten Fahrkarten und Zeitkarten. 2. Der Fahrgast muss bei Fahrtantritt einen gültigen Fahrausweis bei sich haben. 3. Sind bei der Einstiegsstelle keine Kauf- oder Entwertungsmöglichkeiten gegeben, ist unmittelbar nach Fahrtantritt ein Fahrschein beim Schaffner/Zugbegleiter des Verkehrsunternehmens oder beim Fahrscheinverkaufsautomaten im Fahrzeug zu lösen bzw. die Fahrkarte auf der vorgesehenen Stelle zu entwerten. 4. Jeder Fahrausweis ist bis zur Beendigung der Fahrt bzw. bis zum Verlassen der Anlage aufzubewahren. 5. Fahrausweise dürfen nicht beschrieben, bedruckt oder in sonstiger Weise abgeändert oder verändert werden; ausgenommen sind Eintragungen, die der Fahrgast nach den Tarifbestimmungen selbst vorzunehmen hat.“ „G. Überprüfung der Fahrausweise 1. Fahrausweise sind den mit der Prüfung von Fahrausweisen betrauten Mitarbeitern der Verkehrsunternehmen oder der VOR auf Verlangen vorzuweisen und erforderlichenfalls zur Prüfung zu übergeben. 2. Für einen Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, gelten unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung folgende Bestimmungen:

  1. a)bei den Zügen der ÖBB gilt die im „Handbuch für Reisen mit der ÖBB in Österreich“ festgelegte Kontrollgebühr. In Zügen der WLB wird die im Punkt R.1. festgelegte Kontrollgebühr eingehoben.
  2. b)bei den übrigen Verkehrsunternehmen hat ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, die unter Punkt R.2. festgesetzte zusätzliche Beförderungsgebühr und einen allfällig zu entrichtenden Fahrpreis jenes Verkehrsunternehmens zu entrichten, in dessen Bereich die Beförderung stattfindet bzw. stattgefunden hat. Als Fahrtantritt gilt auch das Durchschreiten einer Bahnsteigsperre. 3. Die zusätzliche Beförderungsgebühr entfällt, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag im Kundenzentrum des Verkehrsunternehmens, dem er den erhöhten Fahrpreis bezahlt hat oder dem er zur Zahlung verpflichtet ist, nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen Jahreskarte, Semesterkarte oder eines (Top-)Jugendtickets war. Jedenfalls kann vom jeweiligen Verkehrsunternehmen eine Bearbeitungsgebühr

Punkt R eingehoben werden.

  1. Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder der zusätzlichen Beförderungsgebühr, sind die Mitarbeiter des Verkehrsunternehmens bzw. der VOR berechtigt, von ihm die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.“ „M. Ausweisleistung Erfordert das Verhalten eines Fahrgastes in einer Anlage oder in einem Fahrzeug die Bezahlung eines Schadenersatzes oder einer unter Punkt R. festgesetzten Gebühr und wird die Bezahlung verweigert, sind die Mitarbeiter des Verkehrsunternehmens bzw. der VOR berechtigt, Name und Anschrift festzustellen und hiezu allenfalls die Mitwirkung der Polizei in Anspruch zu nehmen. Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Verlangen nach Ausweisleistung zu entsprechen.“ „R. Gebühren
  2. Kontrollgebühr WLB

Punkt G 2. a) bei Barzahlung ______ Kontrollgebühr WLB

Punkt G

  1. a) mittels Erlagschein ___ 70,00 100,00
  2. Zusätzliche Beförderungsgebühr

Punkt G 2. b) bei Be- zahlung innerhalb von drei Tagen ________________________ 100,70 bei späterer Bezahlung _________________________________ 134,00 (…)“ III. Am 04.04.2014 erfolgte am Westbahnhof eine Intensivkontrolle, dabei mussten alle Fahrgäste, die von der U-Bahn kamen, einen gültigen Fahrausweis vorzeigen. An dieser Intensivkontrolle waren Bedienstete der Wiener Lienen GmbH & Co KG mit den Dienstnummern 34... und 33... beteiligt, welche auch bestellte Eisenbahnaufsichtsorgane sind. Diese Bediensteten kontrollierten den Fahrausweis der Beschwerdeführerin. Im Zuge der Kontrolle erfolgte die in Beschwerde gezogene Anhaltung der Beschwerdeführerin. Diese Feststellung beruht auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen und den von der Wiener Linien GmbH & Co KG vorgelegten, ebenso unbestrittenen Schreiben, an die Beschwerdeführerin.römisch drei. Am 04.04.2014 erfolgte am Westbahnhof eine Intensivkontrolle, dabei mussten alle Fahrgäste, die von der U-Bahn kamen, einen gültigen Fahrausweis vorzeigen. An dieser Intensivkontrolle waren Bedienstete der Wiener Lienen GmbH & Co KG mit den Dienstnummern 34... und 33... beteiligt, welche auch bestellte Eisenbahnaufsichtsorgane sind. Diese Bediensteten kontrollierten den Fahrausweis der Beschwerdeführerin. Im Zuge der Kontrolle erfolgte die in Beschwerde gezogene Anhaltung der Beschwerdeführerin. Diese Feststellung beruht auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen und den von der Wiener Linien GmbH & Co KG vorgelegten, ebenso unbestrittenen Schreiben, an die Beschwerdeführerin. IV.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern

Art. 129aAbs.

1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist.römisch vier.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern

Artikel 129

a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist, dass das angefochtene Verhalten von einem Verwaltungsorgan gesetzt wird. Der Akt darf weder einer anderen Staatsfunktion (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) noch einer nicht staatlichen Tätigkeit zuordenbar sein (vgl. etwa Eisenberger in: Eisenberger/Ennöck/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 31).Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist, dass das angefochtene Verhalten von einem Verwaltungsorgan gesetzt wird. Der Akt darf weder einer anderen Staatsfunktion (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) noch einer nicht staatlichen Tätigkeit zuordenbar sein vergleiche , etwa Eisenberger in: Eisenberger/Ennöck/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 31). Insbesondere muss es sich um ein dem Staat zurechenbares Verhalten handeln und dabei des Näheren um ein solches der Verwaltung. Für die Einordnung eines Verhaltens als Verwaltungshandeln sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich, innerhalb derer es gesetzt wird. Akte von Staatsorganen im organisatorischen Sinn sind nicht in jedem Fall – etwa wenn sie in deutlicher Überschreitung der Befugnisse bzw. eigenmächtig erfolgten – dem Staat zuzurechnen; es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass es sich um Akte von Staatsorganen im organisatorischen Sinn handelt; soweit mit hoheitlichen Befugnissen ausgegliederten Rechtsträgern oder Privaten im Wege einer Beleihung übertragen wurden, kann deren Handeln bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, welches der Kontrolle durch Verwaltungsgerichte unterliegt (Aichlreiter in Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art 129a B-VG, Rz 40

(2004), herausgegeben von Kneihs/Lienbacher; Köhler in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, Rz 50 ff
(1999), herausgegeben von Korinek/Holoubek; sowie allgemein zur Beleihung Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Rz 49, 132 und 376).Insbesondere muss es sich um ein dem Staat zurechenbares Verhalten handeln und dabei des Näheren um ein solches der Verwaltung. Für die Einordnung eines Verhaltens als Verwaltungshandeln sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich, innerhalb derer es gesetzt wird. Akte von Staatsorganen im organisatorischen Sinn sind nicht in jedem Fall – etwa wenn sie in deutlicher Überschreitung der Befugnisse bzw. eigenmächtig erfolgten – dem Staat zuzurechnen; es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass es sich um Akte von Staatsorganen im organisatorischen Sinn handelt; soweit mit hoheitlichen Befugnissen ausgegliederten Rechtsträgern oder Privaten im Wege einer Beleihung übertragen wurden, kann deren Handeln bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, welches der Kontrolle durch Verwaltungsgerichte unterliegt (Aichlreiter in Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Artikel 129 a, B-VG, Rz 40
(2004), herausgegeben von Kneihs/Lienbacher; Köhler in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 129 a, B-VG, Rz 50 ff
(1999), herausgegeben von Korinek/Holoubek; sowie allgemein zur Beleihung Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Rz 49, 132 und 376). 1.
  1. Die Wiener Linien GmbH & Co KG, FN …, Handelsgericht Wien, und ebenso die deren unbeschränkt haftender Gesellschafter Wiener Linien GmbH, FN ..., Handelsgericht Wien, sind juristische Personen des Privatrechts und keine Staatsorgane im organisatorischen Sinn. Unternehmenszweck der Wiener Linien GmbH & Co KG ist u.a. die Errichtung von Eisenbahnanlagen und der Betrieb von Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes. Als Eisenbahnunternehmen betreiben die Wiener Linien GmbH & Co KG Straßenbahnen (§§ 1 iVm 5 EisbG).1.
  2. Die Wiener Linien GmbH & Co KG, FN …, Handelsgericht Wien, und ebenso die deren unbeschränkt haftender Gesellschafter Wiener Linien GmbH, FN ..., Handelsgericht Wien, sind juristische Personen des Privatrechts und keine Staatsorgane im organisatorischen Sinn. Unternehmenszweck der Wiener Linien GmbH & Co KG ist u.a. die Errichtung von Eisenbahnanlagen und der Betrieb von Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes. Als Eisenbahnunternehmen betreiben die Wiener Linien GmbH & Co KG Straßenbahnen (Paragraphen eins, in Verbindung mit 5 EisbG).

§ 30Abs. 1 Eisb

G haben Eisenbahnunternehmen Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Diese Eisenbahnaufsichtsorgane sind von der Behörde oder von Organen des Eisenbahnunternehmens, die von der Behörde hiezu ermächtigt wurden, in Eid zu nehmen (§ 30 Abs. 2 EisbG). Die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen der Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich Neben- oder Straßenbahnen betreiben ist

§ 7Abs. 2 Z 7 Eisb

G in die behördliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes verwiesen.

Paragraph 30, Absatz eins, EisbG haben Eisenbahnunternehmen Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Diese Eisenbahnaufsichtsorgane sind von der Behörde oder von Organen des Eisenbahnunternehmens, die von der Behörde hiezu ermächtigt wurden, in Eid zu nehmen (Paragraph 30, Absatz 2, EisbG). Die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen der Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich Neben- oder Straßenbahnen betreiben ist

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, EisbG in die behördliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes verwiesen. Mit der Beeidigung erhalten die sohin beeideten Eisenbahnaufsichtsorgane die Stellung eines „Beliehenen“, weil sie zur Ausübung von Hoheitsgewalt befugt sind; sie sind als Organe der öffentlichen Aufsicht zu qualifizieren (Catharin in Anm 2 zu § 30 EisbG, in Catharin/Gürtlich, Eisenbahgesetz2

(2011); Zeleny; Zur Festnahme allgemein und von „Schwarzfahrern“ im besonderen, ÖJZ 1995, 560
(566)). Das von Beliehenen im Rahmen der Ermächtigungsgrenzen gesetzte Handeln ist dem beleihenden Organ (hier: dem Landeshauptmann) als Verwaltungshandeln zuzurechnen; bei Vorliegen der Voraussetzungen kann deren Handeln als eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, welches der Kontrolle durch Verwaltungsgerichte unterliegt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass grundsätzlich das allgemeine Handeln der Organe bzw. Bediensteten der juristischen Person des Privatrechts der Wiener Linien GmbH & CO KG grundsätzlich nur ihr und nicht einer anderen Person oder etwa dem Landeshauptmann zuzurechnen ist: So schließt etwa der Inhaber einer Jahreskarte einen Beförderungsvertrag mit den Wiener Linien und nicht mit den Landeshauptmann von Wien. Das Handeln der Beliehenen bzw. beeidigten Eisenbahnaufsichtsorgane ist dem beleihenden Landeshauptmann in dem Umfang zuzurechnen, in dem es sich innerhalb der Ermächtigungsgrenzen hält; setzt hingegen ein beeidetes Eisenbahnaufsichtsorgan ein Handeln, dass gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist dieses dem Beleihenden bei ausreichendem Nahebezug zu den sonstigen beliehenen Aufgaben zuzurechnen, es sei denn, die Gravität der Ermächtigungsverletzung und ihre Evidenz führt zu einem anderen Ergebnis. Das trifft im Regelfall des Falls einer erkennbaren Anmaßung hoheitlicher Funktionen zu; ein solches Verhalten ist ausschließlich dem Menschen zuzurechnen, der es setzt und dafür die zivil- und strafrechtliche Verantwortung trägt (vgl. Köhler aaO Rz 53 und Aichelreiter aaO Rz 43).Mit der Beeidigung erhalten die sohin beeideten Eisenbahnaufsichtsorgane die Stellung eines „Beliehenen“, weil sie zur Ausübung von Hoheitsgewalt befugt sind; sie sind als Organe der öffentlichen Aufsicht zu qualifizieren (Catharin in Anmerkung 2, zu Paragraph 30, EisbG, in Catharin/Gürtlich, Eisenbahgesetz2
(2011); Zeleny; Zur Festnahme allgemein und von „Schwarzfahrern“ im besonderen, ÖJZ 1995, 560
(566)). Das von Beliehenen im Rahmen der Ermächtigungsgrenzen gesetzte Handeln ist dem beleihenden Organ (hier: dem Landeshauptmann) als Verwaltungshandeln zuzurechnen; bei Vorliegen der Voraussetzungen kann deren Handeln als eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, welches der Kontrolle durch Verwaltungsgerichte unterliegt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass grundsätzlich das allgemeine Handeln der Organe bzw. Bediensteten der juristischen Person des Privatrechts der Wiener Linien GmbH & CO KG grundsätzlich nur ihr und nicht einer anderen Person oder etwa dem Landeshauptmann zuzurechnen ist: So schließt etwa der Inhaber einer Jahreskarte einen Beförderungsvertrag mit den Wiener Linien und nicht mit den Landeshauptmann von Wien. Das Handeln der Beliehenen bzw. beeidigten Eisenbahnaufsichtsorgane ist dem beleihenden Landeshauptmann in dem Umfang zuzurechnen, in dem es sich innerhalb der Ermächtigungsgrenzen hält; setzt hingegen ein beeidetes Eisenbahnaufsichtsorgan ein Handeln, dass gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist dieses dem Beleihenden bei ausreichendem Nahebezug zu den sonstigen beliehenen Aufgaben zuzurechnen, es sei denn, die Gravität der Ermächtigungsverletzung und ihre Evidenz führt zu einem anderen Ergebnis. Das trifft im Regelfall des Falls einer erkennbaren Anmaßung hoheitlicher Funktionen zu; ein solches Verhalten ist ausschließlich dem Menschen zuzurechnen, der es setzt und dafür die zivil- und strafrechtliche Verantwortung trägt vergleiche Köhler aaO Rz 53 und Aichelreiter aaO Rz 43). 1.
  1. Die Ermächtigungsnorm des § 31 Abs. 1 EisbG weist den Eisenbahnaufsichtsorganen als hoheitliche Aufgaben zu: Die Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn. Die Überwachung schließt die der Ordnung auf den Bahnhofvorplätzen mit ein, sofern nicht die sonst zuständigen Organe zur Stelle sind. Bei Eisenbahnen, auf denen Zugangsrechte ausgeübt werden, hat die Überwachung auch das Verhalten der Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen einzuschließen, soweit das für die Gewährung der Sicherheit und Ordnung der Abwicklung des jeweiligen Betriebes der Eisenbahn und des jeweiligen Verkehrs auf der Eisenbahn insgesamt erforderlich ist. Zu den Überwachungsaufgaben gehören auch die in § 30 Abs. 3 EisbG genannten (und mit der besonderen Befugnis zur Festnahme) genannten Bereiche der §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1, 47a und 47b einschließlich der auf Grundlage des § 47c EisbG erlassenen Verordnung über den Schutz auf Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen (Eisenbahnschutzvorschriften – EisbSV), BGBl. II Nr. 219/2012.1.
  2. Die Ermächtigungsnorm des Paragraph 31, Absatz eins, EisbG weist den Eisenbahnaufsichtsorganen als hoheitliche Aufgaben zu: Die Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn. Die Überwachung schließt die der Ordnung auf den Bahnhofvorplätzen mit ein, sofern nicht die sonst zuständigen Organe zur Stelle sind. Bei Eisenbahnen, auf denen Zugangsrechte ausgeübt werden, hat die Überwachung auch das Verhalten der Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen einzuschließen, soweit das für die Gewährung der Sicherheit und Ordnung der Abwicklung des jeweiligen Betriebes der Eisenbahn und des jeweiligen Verkehrs auf der Eisenbahn insgesamt erforderlich ist. Zu den Überwachungsaufgaben gehören auch die in Paragraph 30, Absatz 3, EisbG genannten (und mit der besonderen Befugnis zur Festnahme) genannten Bereiche der Paragraphen 43, Absatz eins, 46, 47, Absatz eins, 47 a und 47 b einschließlich der auf Grundlage des Paragraph 47 c, EisbG erlassenen Verordnung über den Schutz auf Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen (Eisenbahnschutzvorschriften – EisbSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2012,. Diese Aufgaben bzw. der Zweck der Überwachung durch die Eisenbahnaufsichtsorgane liegt als eisenbahnpolizeiliche Aufgabe in der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und Eisenbahnverkehres und soll eine Gefährdung von Personen und Sachen durch das Vorhandensein der grundsätzlich gefahrengeneigten Eisenbahn verhindern (Zeleny aaO, Catharin aaO). Die Befugnis zur Kontrolle der Fahrausweise ist hingegen keine hoheitliche Aufgabe, die den Eisenbahnaufsichtsorganen auf Grundlage der genannten Ermächtigungsnormen zugewiesen wird, „weil es für die Frage der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und Eisenbahnverkehrs unbedeutend ist, ob ein Fahrgast einen Fahrausweis hat oder nicht“ (Zeleny aaO, 566 f). Die Befugnis zur Kontrolle der Fahrausweise durch Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens resultiert folglich nicht auf Grundlage der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes – oder anderes gewendet: die Fahrausweiskontrolle durch Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens ist mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigungsnorm nicht dem Landeshauptmann als beleihendem Organ zuzurechnen. Die Bestellung von Organen zur Kontrolle von Fahrausweisen erfolgt aufgrund der internen organisationsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Eisenbahnunternehmens mit dem jeweiligen Kontrollorgan. Die von den Kontrollorganen im Rahmen der Fahrausweiskontrolle gesetzten Handlungen sind solche des Zivilrechts (Zeleny aaO, 567). Die insoweit missverständlichen Schreiben an die Beschwerdeführerin respektive in der Gegenschrift der Wiener Linien GmbH & Co KG –– wonach sinngemäß „die Fahrscheinkontrolleure auch vereidigte Eisenbahnaufsichtsorgane seien und zur Anhaltung befugt sind“ bzw. „die vereidigten Eisenbahnaufsichtsorgane der Wiener Linien GmbH & Co KG bei der Durchsetzung ihrer privatrechtlichen Ansprüche (Beförderung

Beförderungsvertrag nur mit gültigem Fahrausweis erlaubt) verhelfen“ –– vermag rechtlich daran nichts zu ändern. Mag nun auch ein Bediensteter eines Eisenbahnunternehmens als beeidigtes Eisenbahnaufsichtsorgan bestellt worden sein und ihm darüber hinaus auch vom Eisenbahnunternehmen aufgrund dessen internen organisationsrechtlichen Bestimmungen die Befugnis zur Durchführung von Fahrausweiskontrollen als Erfüllungsgehilfe zur Wahrnehmung der der Wiener Linien GmbH & Co KG erfließenden Rechte aus dem Beförderungsvertrag (vgl. Punkt E. 1. und 5., F., G. und M. der Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbund Ost-Region) eingeräumt worden sein, so sind rechtlich beide Aufgaben bzw. Funktionen zu unterscheiden (Catharin aaO Anm 12); eine Befugnis zur Anhaltung von Fahrgästen im Zuge einer Fahrausweisekontrolle kommt den Fahrausweiskontrolleuren kraft ihrer Stellung als beeidetes Eisenbahnaufsichtsorgan nicht zu.Die Befugnis zur Kontrolle der Fahrausweise ist hingegen keine hoheitliche Aufgabe, die den Eisenbahnaufsichtsorganen auf Grundlage der genannten Ermächtigungsnormen zugewiesen wird, „weil es für die Frage der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und Eisenbahnverkehrs unbedeutend ist, ob ein Fahrgast einen Fahrausweis hat oder nicht“ (Zeleny aaO, 566 f). Die Befugnis zur Kontrolle der Fahrausweise durch Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens resultiert folglich nicht auf Grundlage der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes – oder anderes gewendet: die Fahrausweiskontrolle durch Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens ist mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigungsnorm nicht dem Landeshauptmann als beleihendem Organ zuzurechnen. Die Bestellung von Organen zur Kontrolle von Fahrausweisen erfolgt aufgrund der internen organisationsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Eisenbahnunternehmens mit dem jeweiligen Kontrollorgan. Die von den Kontrollorganen im Rahmen der Fahrausweiskontrolle gesetzten Handlungen sind solche des Zivilrechts (Zeleny aaO, 567). Die insoweit missverständlichen Schreiben an die Beschwerdeführerin respektive in der Gegenschrift der Wiener Linien GmbH & Co KG –– wonach sinngemäß „die Fahrscheinkontrolleure auch vereidigte Eisenbahnaufsichtsorgane seien und zur Anhaltung befugt sind“ bzw. „die vereidigten Eisenbahnaufsichtsorgane der Wiener Linien GmbH & Co KG bei der Durchsetzung ihrer privatrechtlichen Ansprüche (Beförderung

Beförderungsvertrag nur mit gültigem Fahrausweis erlaubt) verhelfen“ –– vermag rechtlich daran nichts zu ändern. Mag nun auch ein Bediensteter eines Eisenbahnunternehmens als beeidigtes Eisenbahnaufsichtsorgan bestellt worden sein und ihm darüber hinaus auch vom Eisenbahnunternehmen aufgrund dessen internen organisationsrechtlichen Bestimmungen die Befugnis zur Durchführung von Fahrausweiskontrollen als Erfüllungsgehilfe zur Wahrnehmung der der Wiener Linien GmbH & Co KG erfließenden Rechte aus dem Beförderungsvertrag vergleiche Punkt E.

  1. und 5., F., G. und M. der Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbund Ost-Region) eingeräumt worden sein, so sind rechtlich beide Aufgaben bzw. Funktionen zu unterscheiden (Catharin aaO Anmerkung 12, ); eine Befugnis zur Anhaltung von Fahrgästen im Zuge einer Fahrausweisekontrolle kommt den Fahrausweiskontrolleuren kraft ihrer Stellung als beeidetes Eisenbahnaufsichtsorgan nicht zu. Das Verwaltungsgericht Wien kann auch nicht erkennen, dass die Aufgabe der Wahrnehmung zivilrechtlicher Ansprüche durch Fahrausweiskontrolleure eines Eisenbahnunternehmens einen ausreichenden Nahebezug zu den eisenbahnpolizeilich übertragenen Aufgaben an die Eisenbahnaufsichtsorgane darstellt, die ausnahmsweise eine Zurechnung bei Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigungsnorm zum Beleihenden angezeigt erscheinen lässt. Beide Aufgaben sind ihrer Natur nach bereits unterschiedlichen Rechtsursprungs und es kann wohl als allgemein bekannte Tatsache angenommen werden, dass Benützern öffentlicher Verkehrsmitteln bekannt ist, dass sie (vertraglich) zur Benützungsentgeltleistung verpflichtet sind und die Einhaltung dieser Verpflichtung seitens Verkehrsunternehmen kontrolliert wird. Dass Fahrausweiskontrollen im Allgemeinen einen besonderen Anschein staatlichen Handelns aufweisen, wurde auch nicht seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht. Das bloße Zusammenfallen der Aufgaben des beeideten Eisenbahnaufsichtsorgans und des Fahrausweiskontrolleurs eines Eisenbahnunternehmens in einer Person, vermag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinen ausreichenden Nachbezug herzustellen, zumal auch keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich ist, die die gemeinsame Übertragung beider Aufgaben an eine Person vorsieht. Ob den somit auf Grundlage des Zivilrechts als Fahrausweiskontrolleuren einschreitenden Bediensteten eine Befugnis zur Anhaltung etwa auf Grundlage anderer Bestimmungen zukommt –– in diese Richtung deutet die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 06.09.2007, 15 Os 71/07s, hin, demzufolge eine maßvolle kurzfristige Anhaltung ertappter Schwarzfahrer bis zum Eintreffen der Polizei zur Klärung deren Identität als Voraussetzung für die Durchsetzung des staatlichen Verwaltungsstrafanspruchs bzw. eines bestehenden zivilrechtlichen Anspruchs und zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrssystems in der Regel nicht als sozial unerträglich anzusehen ist –– ist mangels Zurechnung zu einem staatlichen Organ vom Verwaltungsgericht Wien nicht zu beurteilen.
  2. Zur Kostenentscheidung: Der Landeshauptmann von Wien beantragte in der Gegenschrift vom 15.07.2014 bei Obsiegen der belangten Behörde den Ersatz des Vorlage-, des Schriftsatz- und (für den Fall einer mündlichen Verhandlung) des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde

§ 35Abs. 4 Z 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV.2. Zur Kostenentscheidung: Der Landeshauptmann von Wien beantragte in der Gegenschrift vom 15.07.2014 bei Obsiegen der belangten Behörde den Ersatz des Vorlage-, des Schriftsatz- und (für den Fall einer mündlichen Verhandlung) des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde

Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV. Die Bestimmung des § 35 VwGVG über Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entspricht inhaltlich der Bestimmung über Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten in § 79a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 9). Entsprechend dem in § 35 Abs. 1 VwGVG statuierten Grundsatz des Obsiegens, hat die im Verfahren

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgericht, 103; Hengstschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 2). Wird eine Beschwerde zurückgewiesen, dann ist entsprechend § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Die Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG über Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entspricht inhaltlich der Bestimmung über Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten in Paragraph 79 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, vergleiche Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24. GP, 9). Entsprechend dem in Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG statuierten Grundsatz des Obsiegens, hat die im Verfahren

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgericht, 103; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 79 a, Rz 2). Wird eine Beschwerde zurückgewiesen, dann ist entsprechend Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, war der Landeshauptmann von Wien

§ 35Abs. 1 i

Vm Abs. 3 VwGVG obsiegende Partei und ist wegen der funktionellen Zurechnung des Landeshauptmannes in Angelegenheiten des EisbG zum Bund seinem Rechtsträger Kostenersatz im Umfang der im Spruch zitierten VwG-AufwErsV zuzusprechen. Als Vorlageaufwand kommen der obsiegenden Partei 57,40 Euro und als Schriftsatzaufwand 368,80 Euro, insgesamt somit 426,20 Euro, zu.Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, war der Landeshauptmann von Wien

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG obsiegende Partei und ist wegen der funktionellen Zurechnung des Landeshauptmannes in Angelegenheiten des EisbG zum Bund seinem Rechtsträger Kostenersatz im Umfang der im Spruch zitierten VwG-AufwErsV zuzusprechen. Als Vorlageaufwand kommen der obsiegenden Partei 57,40 Euro und als Schriftsatzaufwand 368,80 Euro, insgesamt somit 426,20 Euro, zu. Die Beschwerdeführerin hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. 3. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass

Art. 133Abs.

4 B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist als vorliegend anzunehmen, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob die Anhaltung eines Fahrgastes durch Fahrausweiskontrolleure eines Eisenbahnunternehmens, die auch beeidete Eisenbahnaufsichtsorgane sind, dem beleihenden Organ als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurechenbar sind. 3. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist als vorliegend anzunehmen, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob die Anhaltung eines Fahrgastes durch Fahrausweiskontrolleure eines Eisenbahnunternehmens, die auch beeidete Eisenbahnaufsichtsorgane sind, dem beleihenden Organ als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurechenbar sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.067.25963.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.