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{'item': 'VGW-001/050/27538/2014'}

Obsah (8)§ 108§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 9§ 11§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.09.2014 GeschäftszahlVGW-001/050/27538/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. G

§ 108Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 i

Vm § 11 und § 9 Reinhalteverordnung 2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am

  1. September 2014 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau K., wohnhaft in Wien, L.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  2. Bezirk, vom
  3. Juni 2014, Zl. MBA 16 - S 2643/14, betreffend Verwaltungsübertretung

Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968, in Verbindung mit Paragraph 11 und Paragraph 9, Reinhalteverordnung 2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. September 2014 zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Die Beschwerdeführerin hat daher

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 56 Euro zu bezahlen (das sind 20% der verhängten Geldstrafe).römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat daher

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 56 Euro zu bezahlen (das sind 20% der verhängten Geldstrafe). III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie sind als Hauptmieterin der Wohnung in Wien, L.-gasse, in der Sie auch Ihren Hauptwohnsitz haben, Ihrer Verpflichtung, einem mit der Feststellung eines Übelstandes betrauten Organ des Magistrates den Zutritt zu den vom möglichen Übelstand betroffenen Objekten zu ermöglichen, nicht nachgekommen, da Sie den Organen der Magistratsabteilung 15 – Gesundheitdienst der Stadt Wien weder am 20.12.2013 den Zutritt zu der obgenannten Liegenschaft, trotz nachweislicher vorheriger schriftlicher Verständigung – RSa Brief wurde am 13.12.2013 hinterlegt – noch am Folgetermin am 08.01.2014 ermöglicht haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 108 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung – WstV, LGBl für Wien Nr. 28/1968 in Verbindung mit § 11 und § 9 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffen die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäude, Höfe und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008)Paragraph 108, Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung – WstV, LGBl für Wien Nr. 28 aus 1968, in Verbindung mit Paragraph 11 und Paragraph 9, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffen die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäude, Höfe und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 280,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

§ 108Abs.2 Wiener Stadtverfassung idg

Fgemäß Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung idgF Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 28,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 308,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dieses Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Magistratsabteilung 15 vom
  2. Jänner
  3. Darin wurde ausgeführt, dass bei der am
  4. Dezember 2013 um 8.00 Uhr durchgeführten Erhebung die Wohnung der Angezeigten nicht habe betreten werden können. Die Angezeigte habe diesen, per RSa angekündigten Termin, um 7.48 Uhr des
  5. Dezember 2013 abgesagt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Erhebungsbeamte bereits zum Zielort unterwegs gewesen. Am
  6. Dezember 2013 sei um 9.41 Uhr eine Mitteilung auf der Mailbox der Mobilnummer der Angezeigten hinterlassen und um Rückruf gebeten worden. Am
  7. Dezember 2013 habe die Angezeigte telefonisch erreicht werden können und ein neuerlicher Erhebungstermin für den
  8. Jänner 2014 um 12.00 Uhr vereinbart worden, welchen die Angezeigte am
  9. Jänner 2014 um 11.30 Uhr erneut telefonisch absagte. Die Angezeigte sei ihrer Verpflichtung den betrauten Organen die Nachschau zu ermöglichen, wiederholt nicht nachgekommen. Es werde daher ein weiterer Strafantrag

§ 9Wiener Reinhalteverordnung gestellt.Am 27.

Dezember 2013 sei um 9.41 Uhr eine Mitteilung auf der Mailbox der Mobilnummer der Angezeigten hinterlassen und um Rückruf gebeten worden. Am

  1. Dezember 2013 habe die Angezeigte telefonisch erreicht werden können und ein neuerlicher Erhebungstermin für den
  2. Jänner 2014 um 12.00 Uhr vereinbart worden, welchen die Angezeigte am
  3. Jänner 2014 um 11.30 Uhr erneut telefonisch absagte. Die Angezeigte sei ihrer Verpflichtung den betrauten Organen die Nachschau zu ermöglichen, wiederholt nicht nachgekommen. Es werde daher ein weiterer Strafantrag

Paragraph 9, Wiener Reinhalteverordnung gestellt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom

  1. Jänner
  2. Einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom
  3. Februar 2014 leistete sie keine Folge, es erging daraufhin das bereits zitierte Straferkenntnis. Gegen dieses erhob die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht Beschwerde, in der sie ausführte, dass es ganz richtig sei, wie ihre telefonische Absage protokolliert wurde. Die Aussage der Mitarbeiterin, sie hätte ihr keinen Rückruf des zuständigen Sachbearbeiters zugesichert, sei eine reine Schutzbehauptung. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei an diesem Tag krank gewesen und sie habe mit ihm kurzfristig zum Arzt gehen müssen. Sie lege daher formal Beschwerde aufgrund der falschen Aussage der Mitarbeiterin ein und ersuche um völlige Aufhebung dieses Strafbescheides. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am
  4. September
  5. Die Beschwerdeführerin war als Partei, S. als Zeuge geladen. Der Magistrat der Stadt Wien hat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Da die Beschwerdeführerin der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung fernblieb und im Ladungsbescheid vom
  6. August 2014, hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten am
  7. August 2014, auf die Bestimmung des § 45 Abs. 2 VwGVG aufmerksam gemacht worden war, wurde die Verhandlung ohne ihr Beisein durchgeführt. Durch ihr unentschuldigtes Nichterscheinen hat sich die Bf so der Möglichkeit begeben, ihr Beschwerdevorbringen über das bisher Dargelegte zu ergänzen bzw. ihr Fragerecht auszuüben.Da die Beschwerdeführerin der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung fernblieb und im Ladungsbescheid vom
  8. August 2014, hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten am
  9. August 2014, auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG aufmerksam gemacht worden war, wurde die Verhandlung ohne ihr Beisein durchgeführt. Durch ihr unentschuldigtes Nichterscheinen hat sich die Bf so der Möglichkeit begeben, ihr Beschwerdevorbringen über das bisher Dargelegte zu ergänzen bzw. ihr Fragerecht auszuüben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  10. September 2014 gab der Zeuge S. nach Wahrheitserinnerung Folgendes zu Protokoll: „Ich möchte aussagen. Ursprünglich gab es eine Beschwerde am
  11. Juli 2013, weil sich eine Mieterin beim MBA 16 beschwert hat. Das MBA 16 hat sich dann an uns gewendet. Am
  12. August 2013 habe ich dann eine Nachschau gehalten bei der Mieterin, die sich beschwert hat. Es war eine mäßige Geruchsbelästigung festzustellen. Die Bewohnerin von Top ... war damals nicht zu Hause. Auch am
  13. August hat mir die Hausverwaltung angegeben, dass Frau K. auch die tatsächliche Mieterin der Wohnung ist. Am
  14. August habe ich einen RSa-Brief für eine Wohnungsbegehung beschrieben, dies für den
  15. September 8.00 bis 8.30 Uhr. Am
  16. September konnte die Wohnung von mir jedoch nicht betreten werden. Am
  17. September hat Frau K. für den
  18. September einen Termin vereinbart. Diesen Termin hat sie eine halbe Stunde vorher abgesagt und auf 17.
  19. verschoben. Am 17.
  20. war der Kollege schon am Weg, als Frau K. anrief, um mitzuteilen, dass die Begehung nicht möglich ist. Auch am 20.
  21. war die Begehung nicht möglich. Am 20.
  22. wurde dann erstmals ein Strafantrag an das MBA 16 gestellt. Am 30.10.2013 erhielten wir eine Verständigung, dass die Strafverfügung über 140,00 Euro rechtskräftig wurde. Am 29.11.2013 wurden wir neuerlich seitens des MBA 16 aufgefordert, in der Wohnung Nachschau zu halten. Am 2.12.2013 wurde ein RSa-Brief für den Termin 20.12.2013 abgesendet. Am 20.12.2013 um 7.48 Uhr rief Frau K. bei meinem Kollegen im Büro an, dass es nicht möglich ist, den Termin für 8.00 Uhr wahrzunehmen. Ich war damals schon am Weg. Am 27.12.2014 habe ich um 9.41 Uhr eine Mitteilung auf der Mobilbox von Frau K. hinterlassen, am 30.12.2014 hat meinen Anruf niemand entgegen genommen, am 31.12.2013 habe ich Frau K. telefonisch erreicht und es wurde für 8.1.2014, 12.00 Uhr ein neuerlicher Termin telefonisch vereinbart. Am 8.1.2014 sagte Frau K. um 11.30 Uhr erneut ab. Am 9.1.2014 stellte ich erneut einen Strafantrag. Am
  23. Juni 2014 langte eine Verständigung über das Straferkenntnis bei uns ein. Am
  24. September 2014 ist die dritte Aufforderung auf Überprüfung seitens des MBA 16 eingelangt. Eine Nachschau in der Wohnung ist bislang nicht gelungen. Gefahr im Verzug bestand jedoch nicht. Es stimmt nicht, dass am
  25. Jänner 2014 zugesagt wurde, dass ein neuer Termin vereinbart werden soll. Über Vorhalt des Schreibens von Frau K. vom
  26. März 2014 gebe ich an, dass das was darin ausgeführt wird einfach nicht stimmt.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 9Wiener Reinhalteverordnung sind die Eigentümer (Miteigentümer) bzw.

die Eigentümerinnen (Miteigentümerinnen), deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen sowie die Pächter bzw. Pächterinnen, Mieter bzw. Mieterinnen und die Nutzungsberechtigten verpflichtet, den mit der Feststellung eines Übelstandes betrauten Organen des Magistrats sowie den mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 8 beauftragten Personen den Zutritt zu den vom möglichen Übelstand betroffenen Objekten zu ermöglichen.

Paragraph 9, Wiener Reinhalteverordnung sind die Eigentümer (Miteigentümer) bzw. die Eigentümerinnen (Miteigentümerinnen), deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen sowie die Pächter bzw. Pächterinnen, Mieter bzw. Mieterinnen und die Nutzungsberechtigten verpflichtet, den mit der Feststellung eines Übelstandes betrauten Organen des Magistrats sowie den mit der Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph 8, beauftragten Personen den Zutritt zu den vom möglichen Übelstand betroffenen Objekten zu ermöglichen.

§ 11leg.

cit. begeht, wer die Gebote und Verbote dieser ortspolizeilichen Verordnung nicht befolgt, eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.

Paragraph 11, leg. cit. begeht, wer die Gebote und Verbote dieser ortspolizeilichen Verordnung nicht befolgt, eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.

§ 108Abs.

2 Wiener Stadtverfassung sind Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen.

Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung sind Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Partei, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet die Partei nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als bloß pauschaler und unsubstanziierter Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden, auszulösen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass der in § 39 Abs. 2 AVG vorgesehene Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei (hier: den Beschuldigten) nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, um Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.1959, Zl. 2496/56, Slg. Nr. 5007/A). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. z.B. VwGH 17.9.1968, Zl. 398/64, Slg. Nr. 7400/A). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei hat zur Folge, dass sie eine sich daraus ergebende, zu ihrem Nachteil unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme durch die belangte Behörde nicht mehr geltend machen kann (vgl. VwGH 6.3.2008, Zl. 2007/09/0233; 15.9.2004, Zl. 2002/09/0144, mwN).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Partei, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet die Partei nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als bloß pauschaler und unsubstanziierter Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden, auszulösen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG vorgesehene Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei (hier: den Beschuldigten) nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, um Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.1959, Zl. 2496/56, Slg. Nr. 5007/A). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt vergleiche z.B. VwGH 17.9.1968, Zl. 398/64, Slg. Nr. 7400/A). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei hat zur Folge, dass sie eine sich daraus ergebende, zu ihrem Nachteil unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme durch die belangte Behörde nicht mehr geltend machen kann vergleiche VwGH 6.3.2008, Zl. 2007/09/0233; 15.9.2004, Zl. 2002/09/0144, mwN). In diesem Sinne wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, um es der Bf. zu ermöglichen, ihr Vorbringen zu konkretisieren. Das erkennende Gericht hatte mangels diesbezüglich konkreten Vorbringens der Bf. und sonstiger der erstinstanzlichen Sachverhaltsannahme entgegenstehender Beweismittel daher davon auszugehen, dass die Bf. zweimal ordnungsgemäß und rechtzeitig aufgefordert wurde, den mit der Feststellung eines Übelstandes betrauten Organen des Magistrats den Zutritt zu den vom möglichen Übelstand betroffenen Objekten zu ermöglichen, diesen Zutritt aber nicht ermöglichte. Der objektive und subjektive Tatbestand war somit als erwiesen anzusehen, weshalb der Berufung in der Schuldfrage keine Folge zu geben war.

§ 19Abs.1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis Euro 700,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen. Die Tat schädigte das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte öffentliche Interesse an der raschen Feststellung eines möglichen Übelstandes, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat auch wenn ein solcher Übelstand letztendlich nicht vorgelegen sein mag, nicht bloß geringfügig war. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Bf. nicht mehr zu Gute, vielmehr besteht eine rechtskräftige einschlägige Vormerkung. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, bescheidenes Einkommen und Vermögenslosigkeit erweist sich die verhängte Strafe als angemessen und keineswegs zu hoch, soll sie doch auch geeignet sein, die Bf. in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen ausreichend abzuhalten. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 280,- Euro verhängt wurde, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig. Da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 280,- Euro verhängt wurde, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.050.27538.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.