← Österreich

{'item': 'VGW-031/050/22907/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.09.2014 GeschäftszahlVGW-031/050/22907/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau C. S., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat für die Bezirke .., vom

  1. Dezember 2013, Zl. S 194406/D/13, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVODas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau C. S., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat für die Bezirke .., vom
  2. Dezember 2013, Zl. S 194406/D/13, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom
  3. Oktober 2013, worin der Meldungsleger – kurz zusammengefasst – festhielt, dass sich die nunmehrige Beschwerdeführerin am
  4. Oktober 2013 bereits um 21.30 Uhr einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzog, bei der starker Geruch nach Alkohol wahrgenommen wurde. Da die Angezeigte keine korrekte Messung mittels Vortest erbringen konnte, sei sie zum PI N. verbracht und eine Alkomatuntersuchung durchgeführt worden. Es konnten trotz mehrerer (sieben) Versuche keine korrekte Messung durchgeführt werden. Dagegen spricht jedoch das angeschlossene Messprotokoll, aus dem sich ergibt, dass um 22.02 Uhr eine Messung mit einem Messwert von 0,00 mg/l ausgeworfen wurde. Der Führerschein sei abgenommen und die Weiterfahrt untersagt worden. Unter besonderen Bemerkungen wurde angeführt, dass die Angezeigte angab, nicht im Besitz einer amtsärztlichen Bescheinigung zu sein, welche sie von einer Untersuchung mittels Alkomat befreien würde. Am
  5. Oktober 2013 gab die Beschwerdeführerin eine aufgetragene Rechtfertigung dahingehend ab, dass sie den Alkotest nicht verweigert hätte. Der Grund, dass der Test misslungen sei, beruhe auf ihrem geringen Lungenvolumen. Da sie im Alltag keine Probleme damit habe, habe sie bisher nichts dagegen unternommen. Sie habe seit 45 Jahren einen Führerschein und noch nie einen Alkomaten gesehen. Sie sei leider zu nervös geworden, weil sie schon den Vortest nicht geschafft habe. Dieser Rechtfertigung war ein Gutachten des Facharztes für Lungenkrankheiten, Dr. W., beigelegt, aus dem sich ergab, dass die Beschwerdeführerin für einen Führerschein der Gruppe 1 aus pneumologischer Sicht geeignet ist. Es sei jedoch vorstellbar, dass die Patientin das Alkomatmanöver unter gewissen Umständen nicht habe erreichen können. Nach insgesamt vier Atemmanövern bei ihm habe die Patientin den vorgeschriebenen VCex von mehr als 1,5l (konkret 1,72l) erreicht. Es werde eine Therapie eingeleitet. Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin an COPD und einem Lungenemphysem leidet. Weiters war dem beigelegt ein Spirometrie/Fluß-Volumen, woraus sich ergab, dass die Beschwerdeführerin nur bei einem spirometrischen Test ein Volumen von 1,72l Kapazität erreicht hat. Dieses private Gutachten wurde dem polizeiärztlichen Dienst zur Stellungnahme übersendet. Mit der Bitte um Stellungnahme, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich so krank sei, dass sie den Alkomattest nicht korrekt durchführen konnte, oder ob sie sehr wohl in der Lage gewesen wäre, den Test korrekt durchzuführen. Nach Einsicht in das ärztliche Gutachten gab der Polizeichefarzt am
  6. November 2013 seine Meinung ab, dass anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin von sieben Versuchen zumindest einen korrekt absolvieren hätte können müssen (was sich aus dem Messstreifen auch ergibt, Anm.). Anders sei nämlich auch die Zusammenfassung von Herrn Dr. W., dass die Beschwerdeführerin zum Lenken der Gruppe 1 geeignet ist, nicht zu interpretieren. Nach Einsicht in das ärztliche Gutachten gab der Polizeichefarzt am
  7. November 2013 seine Meinung ab, dass anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin von sieben Versuchen zumindest einen korrekt absolvieren hätte können müssen (was sich aus dem Messstreifen auch ergibt, Anmerkung Anders sei nämlich auch die Zusammenfassung von Herrn Dr. W., dass die Beschwerdeführerin zum Lenken der Gruppe 1 geeignet ist, nicht zu interpretieren. Einer Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich des Beweisergebnisses kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Es erging daraufhin das bereits zitierte Straferkenntnis. Dagegen richtet sich das form- und fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel, darin wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das ihr vorgeworfene Delikt bereits im Bescheid vom
  8. Oktober 2013 (Zahl E/20511/VA/13 – Landespolizeidirektion Wien) enthalten und bereits mit Bescheid vom
  9. Oktober 2013 zur selben Zahl aufgehoben worden sei. Weiters sei ihrerseits keine Verweigerung der Alkomatuntersuchung vorgelegen, da laut Kontrollstreifen und Untersuchung der vierte Versuch gültig war, sowie die Blutuntersuchung einen Messwert von 0,00 ergab. Es sei die Mindesterfordernis eines gültigen Versuchs gegeben gewesen und der Vorwurf der Verweigerung gehe ins Leere. In Hinblick auf die Entscheidung am
  10. Oktober 2013 werde die Aufhebung des Straferkenntnisses begehrt. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin forderte das Verwaltungsgericht Wien den Akt zu E/20511/VA/13 hinsichtlich der Führerscheinentziehung an, aus dem sich ergibt, dass am
  11. Oktober 2013 mit Bescheid gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz 1997 der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Zeit von 6 Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheins entzogen wurde, dies mit der Begründung der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung nach sieben unkorrekten Versuchen. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin forderte das Verwaltungsgericht Wien den Akt zu E/20511/VA/13 hinsichtlich der Führerscheinentziehung an, aus dem sich ergibt, dass am
  12. Oktober 2013 mit Bescheid gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz 1997 der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Zeit von 6 Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheins entzogen wurde, dies mit der Begründung der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung nach sieben unkorrekten Versuchen. Der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom
  13. Oktober 2013, der ein Befund und Gutachten hinsichtlich der Blutalkoholbestimmung beigelegt war, wonach sich ergibt, dass bei der Probenahme am
  14. Oktober um 00.03 Uhr eine Ethanolkonzentration in Promille im Blut der Beschwerdeführerin von 0,00 vorlag, wurde mit Bescheid vom
  15. Oktober 2013 Folge gegeben und der angefochtene Entziehungsbescheid behoben. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der Vorstellung im da. durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, dass der Blutalkoholgehalt laut Ergebnis der im Akt durchgeführten Blutanalyse vom
  16. Oktober 2013 0,00 Promille betrug. Mit Bescheid vom selben Tag wurde die Beschwerdeführerin jedoch auch aufgefordert, sich binnen zwei Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, aufgrund von Angaben in der Vorstellung, wonach die Beschwerdeführerin wegen einer Lungenkrankheit (COPD) den Alkotest nicht habe durchführen können. Am
  17. Dezember 2013 erfolgte eine ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG, bei der ein Lungenemphysem und COPD GOLD II, IVC 1,72 festgestellt wurden. Auch ein lungenfachärztliches Gutachten vom
  18. Oktober 2013 ergab keinen Einwand gegen das Lenken von KFZ jeder Klasse, die gesetzliche Vitalkapazität sei beim ersten Messversuch durch den Sachverständigen problemlos erreicht worden. Es wurde jedoch auch festgestellt, dass eine ganz diskrete Strömungsbehinderung in den kleinen Atemwegen vorhanden war. Dieser Facharzt ging von keiner COPD aus. Der Beschwerdeführerin wurde am
  19. Jänner 2014 ihr Führerschein übergeben.Am
  20. Dezember 2013 erfolgte eine ärztliche Untersuchung nach Paragraph 8, FSG, bei der ein Lungenemphysem und COPD GOLD römisch zwei, IVC 1,72 festgestellt wurden. Auch ein lungenfachärztliches Gutachten vom
  21. Oktober 2013 ergab keinen Einwand gegen das Lenken von KFZ jeder Klasse, die gesetzliche Vitalkapazität sei beim ersten Messversuch durch den Sachverständigen problemlos erreicht worden. Es wurde jedoch auch festgestellt, dass eine ganz diskrete Strömungsbehinderung in den kleinen Atemwegen vorhanden war. Dieser Facharzt ging von keiner COPD aus. Der Beschwerdeführerin wurde am
  22. Jänner 2014 ihr Führerschein übergeben. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der Angaben des Lungenfacharztes Dr. W. in Zusammenhang mit den Angaben des Polizeichefarztes kann nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO iZm § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen hat, wurde doch sowohl vom Lungenfacharzt wie auch vom Polizeichefarzt davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin unter COPD leidet und mit größter Wahrscheinlichkeit nur einen Blasversuch hätte durchführen können, was auch tatsächlich gelungen ist. Was das Argument betrifft, dass von einem weiteren Lungenfacharzt keine COPD diagnostiziert wurde, doch schon eine geringfügige Einschränkung der Vitalkapazitäten, so ist dieses nicht geeignet, die doch erheblichen Zweifel an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin einen ordnungsgemäßen Alkomattest durchzuführen, zu beseitigen, somit war unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung der Verweigerung des Alkomattests nicht begangen hat. Aufgrund der Angaben des Lungenfacharztes Dr. W. in Zusammenhang mit den Angaben des Polizeichefarztes kann nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO iZm Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen hat, wurde doch sowohl vom Lungenfacharzt wie auch vom Polizeichefarzt davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin unter COPD leidet und mit größter Wahrscheinlichkeit nur einen Blasversuch hätte durchführen können, was auch tatsächlich gelungen ist. Was das Argument betrifft, dass von einem weiteren Lungenfacharzt keine COPD diagnostiziert wurde, doch schon eine geringfügige Einschränkung der Vitalkapazitäten, so ist dieses nicht geeignet, die doch erheblichen Zweifel an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin einen ordnungsgemäßen Alkomattest durchzuführen, zu beseitigen, somit war unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung der Verweigerung des Alkomattests nicht begangen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte unter Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte unter Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.050.22907.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.