Obsah (11)
§ 28§ 25a§ 13§ 15Art. 151Art. 130§ 19§ 88Art. 4§ 6§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.09.2014 GeschäftszahlVGW-101/073/10976/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Aufgrund einer Mitteilung einer Privatperson im Mai 2011, wonach der Beschwerdeführer in seinem Reisepass den akademischen Grad „Doktor“ nach Erwerb des Diploms an der „Freien Universität ...“ eingetragen haben sollte, leitete die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren ein. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Abteilung III/7 – Internationales Hochschulrecht, ENIC NARC AUSTRIA, teilte per E-Mail am 24.5.2011 auf Anfrage mit, dass die „Freie Universität ...“ in der Ostschweiz keine anerkannte Schweizer Universität sei, weshalb eine Eintragung oder sonstige Führung deren Grade nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 14.7.2011 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, einen Nachweis über die Verleihung des in seinem Reisepass eingetragenen akademischen Grades „Dr.“ durch eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung vorzulegen, da im Falle einer falschen Eintragung der Reisepass entzogen werden müsste. Am 30.8.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen persönlich gegenüber der Behörde an, dass ihm sein akademischer Grad laut Verleihungsurkunde zwar von der „Freien Universität ...“ verliehen worden sei, aber de facto die Universität S. hinter seinem Studienabschluss stünde. Diesbezügliche Unterlagen habe er nicht in Wien, zudem werde er sich von der Universität S. bestätigen lassen, dass sein Studienabschluss von dieser getragen worden sei. Am 13.9.2011 gab der Beschwerdeführer telefonisch bekannt, sich auf der Universität S. Unterlagen besorgt zu haben und dass er den Leiter des Instituts für Internationales Hochschulrecht diesbezüglich kontaktieren werde. Anschließend werde er die Passbehörde informieren. Angeblich solle sein 1999/2000 erworbener Titel gültig sein, da die „Freie Universität ...“ erst seit 2007 keine anerkannte postgraduale Einrichtung mehr sei.Am 13.9.2011 gab der Beschwerdeführer telefonisch bekannt, sich auf der Universität S. Unterlagen besorgt zu haben und dass er den Leiter des Instituts für Internationales Hochschulrecht diesbezüglich kontaktieren werde. Anschließend werde er die Passbehörde informieren. Angeblich solle sein 1999 aus 2000, erworbener Titel gültig sein, da die „Freie Universität ...“ erst seit 2007 keine anerkannte postgraduale Einrichtung mehr sei. Die belangte Behörde ersuchte das ENIC NARC AUSTRIA am 30.1.2012 um Mitteilung des Verfahrensstandes, da sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung bis dato nicht bei der Behörde gemeldet habe. Dieses gab an, den Beschwerdeführer an die Schweizer Partnerstelle Swiss ENIC-NARC verwiesen zu haben, um sich eine Bestätigung ausstellen zu lassen, ob er einen anerkannten Studiengang besucht habe. Eine diesbezügliche Bestätigung sei bislang noch nicht vorgelegt worden. Aufgrund einer Anfrage durch die belangte Behörde übermittelte die Österreichische Botschaft Bern eine von der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten eingeholte Stellungnahme vom 6.2.2012. Diese teilte darin mit, dass die „Freie Universität ...“ nie von einer Schweizer Behörde anerkannt oder akkreditiert worden sei und habe es
den dortigen Informationen auch nie eine Kooperation zwischen dieser Institution und der Universität S. gegeben. Mit Schreiben vom 16.2.2012 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Mit E-Mail vom 2.3.2012 teilte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf gesundheitliche Gründe mit, das Schreiben erst am 21.2.2012 erhalten zu haben. Er ersuche im Sinne einer fairen Amtshandlung um Abwarten seiner Genesung. Da ihm vom Leiter des ENIC NARC AUSTRIA mitgeteilt worden sei, dass eine Bestätigung der Universität S. über die Abnahme der Dissertation reichen müsse, um die Sache ad acta zu legen, habe der Beschwerdeführer sofort begonnen, den damaligen Institutsleiter ausfindig zu machen und habe auch den Rektor Prof. B. um Unterstützung ersucht, da der damals federführende Professor mittlerweile verstorben sei. Da die Abnahme seiner Dissertation, die mittlerweile internationalen Stellenwert im Bereich der Unternehmenssanierung erhalten habe und er in Kürze eine Professur zu diesem Spezialbereich antreten werde, durch Professoren der Universität S. erfolgt sei, könne die Feststellung in der Beweisaufnahme nicht richtig bzw. nicht vollständig sein, nämlich dass es nie eine Kooperation zwischen der Uni ... und der Uni S. bzw. deren Professoren gegeben habe. Wäre das so gewesen, wäre der Beschwerdeführer ja durch Schweizer Professoren bzw. durch Schweizer Institute betrogen worden, was er nicht annehme. Mit Wirkung vom 1.1.2012 sei die Europaakademie „E.“
Bologna-Prozess als Nachfolgerin der Uni ... etabliert. Außerdem haben – zusammengefasst – zwei österreichische Behörden in den Jahren 2001 und 2010 nach Vorlage aller Unterlagen den Doktortitel des Beschwerdeführers anerkannt und in den jeweiligen Reisepass eingetragen, weshalb nicht von einem Irrtum ausgegangen werden könne. Durch die von der belangten Behörde angedrohte Maßnahme könne dem Beschwerdeführer enormer Schaden entstehen. Noch habe er keinen Anwalt beauftragt, sich dieser Angelegenheit anzunehmen. Mit E-Mails vom 6.3.2012 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde abzuwarten, bis er alle Unterlagen eingesammelt bzw. eine Bestätigung der Universität S. erwirkt habe. Zugleich gab er an, aus gesundheitlichen Gründen „für einige Zeit komplett auszufallen“. Am 13.3.2012 teilte das ENIC NARC AUSTRIA der belangten Behörde auf Nachfrage mit, mit dem Beschwerdeführer eine positive Empfehlung für die Eintragung im Falle einer Anerkennung seines Studiums in der Schweiz vereinbart zu haben. Eine solche Anerkennung sei jedoch nicht erfolgt, weshalb eine positive Empfehlung § 88 UG widersprechen würde, wonach ein akademischer Grad von einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung verliehen sein müsse.Am 13.3.2012 teilte das ENIC NARC AUSTRIA der belangten Behörde auf Nachfrage mit, mit dem Beschwerdeführer eine positive Empfehlung für die Eintragung im Falle einer Anerkennung seines Studiums in der Schweiz vereinbart zu haben. Eine solche Anerkennung sei jedoch nicht erfolgt, weshalb eine positive Empfehlung Paragraph 88, UG widersprechen würde, wonach ein akademischer Grad von einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung verliehen sein müsse. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem der Reisepass mit der Nr. ..., ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk am 4.11.2010, gültig bis 3.11.2020 und der Personalausweis mit der Nr. ..., ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk am 1.4.2003, gültig bis 31.3.2013, entzogen wurden; zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt und angeordnet, die beiden Dokumente binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Passbehörde (entweder einem Magistratischen Bezirksamt oder beim Zentralen Passservice der Stadt Wien) oder einer anderen österreichischen Passbehörde zur Abgabe vorzulegen, bzw. für diese Vorlage Sorge zu tragen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt: „Eingangs ist festzuhalten, dass die Behörde im Sinne des Grundsatzes der materiellen Wahrheit, verankert in den §§ 37 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 (AVG), ohne an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden zu sein sondern durch Aufnahme von Beweisen, den wahren, objektiven Sachverhalt festzustellen hat, sofern dieser nicht von vornherein iSd § 56 AVG klar gegeben ist [vgl. Hengstschläger - Leeb Kommentar zum Allgemeinenen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Manz, Wien 2009, S. 289, Rz 5ff]. Somit bedürfen grundsätzlich Tatsachen, die bereits von einer (auch anderen) Behörde nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 geprüft wurden, keines weiteres Beweises, sofern keine neuen Tatsachen eintreten oder im Nachhinein bekannt werden, die den festgestellten Sachverhalt in Zweifel ziehen. „Eingangs ist festzuhalten, dass die Behörde im Sinne des Grundsatzes der materiellen Wahrheit, verankert in den Paragraphen 37, ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 (AVG), ohne an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden zu sein sondern durch Aufnahme von Beweisen, den wahren, objektiven Sachverhalt festzustellen hat, sofern dieser nicht von vornherein iSd Paragraph 56, AVG klar gegeben ist [vgl. Hengstschläger - Leeb Kommentar zum Allgemeinenen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Manz, Wien 2009, S. 289, Rz 5ff]. Somit bedürfen grundsätzlich Tatsachen, die bereits von einer (auch anderen) Behörde nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 geprüft wurden, keines weiteres Beweises, sofern keine neuen Tatsachen eintreten oder im Nachhinein bekannt werden, die den festgestellten Sachverhalt in Zweifel ziehen. In Ihrem Fall wurde der Titel „Dr." aufgrund der Antragsniederschrift vom 9.10.2001 seitens der damals zuständigen Behörde, nämlich der Bundespolizeidirektion Wien, BPK ..., in Ihrem Reisepass Nr. ... eingetragen. Da davon auszugehen ist, dass die Bundespolizeidirektion Wien die Voraussetzungen zur Eintragung Ihres Titels ordnungsgemäß geprüft hat, bedurfte diese festgestellte Tatsache bei Beantragung des Personalausweises am 01.04.2003 und des Reisepasses am 04.11.2010 beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk, keines weiteren Beweises und konnte übernommen werden. Aufgrund einer schriftlichen Eingabe vom 23.05.2011 und in weiterer Folge vom 24.06.2011, wurde das Zentrale Passservice der Stadt Wien - Magistratsabteilung 62 darauf hingewiesen, dass die Eintragung des Doktortitels in Ihrem Reisepass und in Ihrem Personalausweis unrichtig sein könnte.
§ 13
AVG können Anbringen, das sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden und sind von der Behörde nur dann nicht in Behandlung zu nehmen, wenn sie sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen. Die schriftliche Eingabe war somit vom Zentralen Passservice der Stadt Wien zu behandeln.
Paragraph 13, AVG können Anbringen, das sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden und sind von der Behörde nur dann nicht in Behandlung zu nehmen, wenn sie sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen. Die schriftliche Eingabe war somit vom Zentralen Passservice der Stadt Wien zu behandeln. Entsprechend dem zuvor genannten Grundsatz der materiellen Wahrheit in Verbindung mit dem Grundsatz der Offizialmaxime, ist die Behörde verpflichtet, den für die Entscheidung objektiven, wahren Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und alle Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhaltes benötigt werden, durchzuführen (Ermittlungsverfahren), wobei auf die Mitwirkungspflicht der Parteien, laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. etwa VwGH 13.12.2000, 2000/04/0128 oder VwGH 29.1.2002, 2001/05/0982], hingewiesen wird. Da sowohl mit Schreiben vom 24.05.2011 die ENIC-NARIC AUSTRIA, Abteilung III/7 - Internationales Hochschulrecht aufgrund einer Anfrage der Magistratsabteilung 62 - Zentrales Passservice Wien mitteilte, dass die "Freie Universität ..." in der Ostschweiz keine anerkannte schweizerische Universität ist und eine Eintragung bzw. die Führung eines von dieser Universität verliehenen Titels weder im privaten Bereich noch in öffentlichen Urkunden möglich ist, als auch mit Schreiben der SWISS ENIC-NARIC, Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten vom 06.02.2012, mitgeteilt wurde, dass die Freie Universität ... nie von einer schweizerischen Behörde anerkannt oder akkreditiert wurde und auch eine Kooperation zwischen dieser Institution und der Universität S. laut dortigem Informationsstand nicht vorhanden sei und Sie einen gegenteiligen Beweis bis heute nicht nachgebracht haben, kommt das Zentrale Passservice der Stadt Wien zum Ergebnis, dass die Eintragung des Doktortitels in Ihren gegenständlichen Reisedokumenten unrichtig ist und Ihnen der Reisepass Nr. ..., gültig vom 04.11.2010 bis 03.11.2020
§ 15Abs. 2 Z. 2 Passgesetz 1992 idg
F. und der Personalausweis Nr. ..., gültig vom 01.04.2003 bis 31.03.2013
§ 15Abs. 2 Z. 2 i
Vm § 19 Abs. 2" Passgesetz 1992 idgF zu entziehen sind. Da sowohl mit Schreiben vom 24.05.2011 die ENIC-NARIC AUSTRIA, Abteilung III/7 - Internationales Hochschulrecht aufgrund einer Anfrage der Magistratsabteilung 62 - Zentrales Passservice Wien mitteilte, dass die "Freie Universität ..." in der Ostschweiz keine anerkannte schweizerische Universität ist und eine Eintragung bzw. die Führung eines von dieser Universität verliehenen Titels weder im privaten Bereich noch in öffentlichen Urkunden möglich ist, als auch mit Schreiben der SWISS ENIC-NARIC, Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten vom 06.02.2012, mitgeteilt wurde, dass die Freie Universität ... nie von einer schweizerischen Behörde anerkannt oder akkreditiert wurde und auch eine Kooperation zwischen dieser Institution und der Universität S. laut dortigem Informationsstand nicht vorhanden sei und Sie einen gegenteiligen Beweis bis heute nicht nachgebracht haben, kommt das Zentrale Passservice der Stadt Wien zum Ergebnis, dass die Eintragung des Doktortitels in Ihren gegenständlichen Reisedokumenten unrichtig ist und Ihnen der Reisepass Nr. ..., gültig vom 04.11.2010 bis 03.11.2020
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, Passgesetz 1992 idgF. und der Personalausweis Nr. ..., gültig vom 01.04.2003 bis 31.03.2013
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Passgesetz 1992 idgF zu entziehen sind. Bezüglich Ihres Ersuchens, dass das Zentrale Passservice der Stadt Wien Ihnen aufgrund Ihres Sehnenrisses weiter Zeit geben sollte, um die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, wird festgehalten, dass Ihnen der Sachverhalt bereits mit Schreiben vom 14.07.2011 bekannt wurde und bei Ihrer persönlichen Vorsprache am 30.08.2011 schon eine Frist bis 01.10.2011 gewährt wurde, die bis zum jetzigen Zeitpunkt faktisch verlängert wurde. Da auch bei weiterer Fristverlängerung, insbesondere nach Stellungnahmen der ENIC-NARIC Austria und der ENIC-NARIC Swiss, nicht zu erwarten ist, dass Sie die behaupteten Unterlagen nachreichen könnten, kann Ihrem Ersuchen nicht Folge geleistet werden.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Berufung vom 27.4.2012 – nunmehr Beschwerde – nachstehenden Inhalts: „
- Ich erhebe Berufung gegen die Reisepass- und Personalausweisentziehung und gegen
- Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus folgenden Gründen: Verweigerung meiner Stellungnahme zur Beweisaufnahme durch die Behörde: Die Behörde hat mir die mit 16.
- datierte Verständigung von der Beweisaufnahme am 21.2.2012 durch Hinterlegung zugestellt mit der Aufforderung, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich dazu Stellung zu nehmen. In dieser Verständigung hat die Behörde darauf hingewiesen, dass der Entziehungsbescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit nicht meine Stellungnahme anderes erfordert. Dies mit Hinweis auf die Rechtsgrundlage §45 des Allg. Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der geltenden Fassung. Da meine Stellungnahme mit Sicherheit anderes erfordert hätte, wäre diese jedenfalls von der Behörde abzuwarten gewesen - keinesfalls hätte die Behörde aber ohne Vorliegen dieser Stellungnahme, den nun vorliegenden Bescheid der Reisepassentziehung und Entziehung des Personalausweises ausfertigen dürfen. Da ein handfester und nachgewiesener Grund für meine Verhinderung gegeben war, die Stellungnahme in der von der Behörde vorgegebenen Frist einbringen zu können und der Behörde zeitgerecht (am
- März 20012 per e-mail) dieser Grund (Unfall und Operation der rechten Schulter, die es mir nicht erlaubte, zu reisen, zu schreiben oder anderes zu tun) mitgeteilt und nachgewiesen wurde, hätte die Behörde mein Ersuchen, die Genesung abzuwarten, anerkennen und genehmigen müssen. Da die Behörde aber völlig unverständlich und in geradezu bedenklicher Art diese einzige Möglichkeit der Stellungnahme, die ich hatte; verweigerte, liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor, der auch gegen alle nur denkbaren ethischen Grundsätze und Regeln verstößt und es wäre somit schon aus diesem Grunde meiner Berufung statt zu geben. Der Ablauf war im Detail wie folgt: Ich bin nach langer Ortsabwesenheit wieder am 1.
- nach Österreich gekommen und konnte so erst am 2.
- die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme abholen. Am 22.
- hatte ich leider einen folgenschweren Unfall in der Schweiz, der mich arbeitsunfähig und auch bewegungsunfähig machte (konnte und durfte weder Autofahren noch mit anderen Verkehrsmitteln reisen), sodass ich weder die erforderlichen Stellen aufsuchen noch die Unterlagen beschaffen konnte, die für eine Stellungnahme erforderlich gewesen wären. Da ich mich in der Schweiz befand und mich dann später einer Operation in der Schulter in Wien unterziehen musste und mein Ausfall jedenfalls bis zum 24.
- durch die Ärzte vorbestimmt war, habe ich mir erlaubt, sofort am 2.3.2012 an Sie ein mail mit fremder Hilfe (ich konnte ja selbst nicht einmal schreiben) -abzusetzen, in welchem ich Sie ersuchte, meine Genesung abzuwarten, um die Sache im Sinne einer fairen Amtshandlung erledigen zu können. Ich musste - aufgrund des Vorschlages von Herrn Dr. K., mit dem ich das Thema ausführlich erörtert hatte und der volles Verständnis für den Sachverhalt aufbrachte - noch den damaligen Institutsleiter an der Uni S. ausfindig machen, den Rektor Dr. B. besuchen und noch einige andere Professoren, die mit meiner Arbeit beschäftigt waren bzw. diese beurteilt hatten, wie DDr. Ko. (früher Uni Wien - Institut ...) in Er. u.a., da mein Promotor und Doktorvater Professor G. leider in 2005 verstorben war, Prof Ge., Prof Ba., Dr. N., Dr. U. und andere. Herr Dr. K. sagte mir damals, dass eine Bestätigung des damaligen Professors an der US. über die Abnahme meiner Dissertation reichen müsste, um die Angelegenheit ad acta legen zu können. Dies wurde von Dr. K. auch damals der erkennenden Behörde so kommuniziert und die Behörde hat mir dies auch so bestätigt, sodass ich sicher sein konnte, dass dieses Vorgehen auch amtlich bereits abgesegnet war. Ich habe in diesem mail der Behörde die nach meiner Erinnerung noch bestehenden handfesten Anhaltspunkte mit Namen Mitwirkender gegeben und Sachverhalte erklärt und an Hand gegeben, welche die Behörde jedenfalls annehmen hätte lassen müssen, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme durch meine Stellungnahme erschüttert hätte werden können und dadurch dem Entziehungsbescheid die Grundlagen entzogen würden, wie dies im Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 verankert ist. Die Behörde hat sich aber NICHT im Sinne des Gesetzes verhalten und mir die Stellungnahme zur Beweisaufnahme aktiv verwehrt bzw. diese nicht abgewartet und es möge aus diesem Grund meiner Berufung statt gegeben werden. Die Behörde hat anscheinend obige, nachgewiesene Sachverhalte, die jedenfalls verfahrensentscheidend und zu meinen Gunsten hätten sein können bzw. gewesen wären, nicht beachtet bzw. gewürdigt und hat im Gegenteil dazu in eiliger Vorgehensweise, eventuell sogar fahrlässig oder sogar grobfahrlässig oder auch vorsätzlich, mir die Möglichkeit der Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme verwehrt bzw. genommen im Wissen, dass ich durch eine Operation stark behindert war und zu diesem Zeitpunkt weder die noch erforderlichen Dokumente bzw. Stellungnahmen besorgen und auch physisch gar keine Stellungnahme absetzen konnte. Die Behörde hat somit voreilig und ungeprüft einen Bescheid erlassen, dessen Grundlagen mangelhaft sind und auch durch gravierende Verfahrensmängel aufzuheben wäre. Es ist des Weiteren nicht einzusehen und geradezu befremdend, dass aufgrund einer privaten Eingabe eines Dritten, der den Vorsatz hat, mir Schaden zuzufügen (die Behörde wurde im Zuge meiner Einvernahme genau über diesen Sachverhalt informiert!), die Behörde dieses private Interesse durch eiliges Vorgehen geradezu unterstützt und sich so an die Seite des vorsätzlichen Schädigers stellt und diesen geradezu unterstützt. Eingetretene Verjährung eines angeblichen Irrtums der Behörde vor mehr als 10 Jahren und falsche Feststellungen der erkennenden Behörde, welche zu meinen groben Lasten gehen würde: Die Behörden haben innerhalb von 10 Jahren vier Mal sämtliche Unterlagen überprüft, die ich im Zuge der Beantragung des Reisepasses bzw. des Personalausweises vorlegen musste und den Titel "Doktor" aufgrund der vorgelegten Unterlagen in meine Reisepässe und in den Personalausweis, sowie in die Heiratsurkunde und im Zuge der Ausstellung einer Kopie des Reisepasses und des Personalausweises infolge Diebstahls durch Autoeinbruchs eingetragen. Das erste Mal war das im Jahre 2001, als die Behörde meine Unterlagen prüfte und den Reisepass mit dem Doktortitel ausstellte. Im Jahre 2010 stellte dann das Mag. Bezirksamt fd. ...Bezirk einen Personalausweis nach neuerlicher Prüfung meines Doktordekrets aus und im Jahre 2010 war es dann wieder das Mag. Bezirksamt im Zuge der Ausstellung eines neuen Passes, welches jetzt plötzlich behauptet, sich geirrt zu haben und Ihre eigene Eintragung wiederrufen will. Dasselbe Mag. Bezirksamt für den ... Bezirk verlangte den Nachweis der Doktorwürde im Zuge meiner Eheschließung im Jahre 2003 und stellte eine Kopie des Personalausweises her, welcher durch Autoeinbruchs und Diebstahls verloren gegangen war. Die Feststellung der Behörde auf Seite 5 des Bescheides, dass das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk bei der Ausstellung des neuen Passes und des Personalausweises keine weiteren Beweise benötigte und die Eintragungen des abgelaufenen Passes einfach übernommen worden sind, ist unrichtig und anscheinend sogar vorsätzlich falsch von der Behörde dargestellt, um die Untermauerung diese Bescheides manifestieren zu können. Richtig ist einzig und al leine, dass bei der Ausstellung des neuen Reisepasses, von den Beamten des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk in Wien wegen der neuen "elektronischen EU Version" wieder alle Unterlagen nach Formblatt HELP.GV.AT/Antrag Reisepass ..., welches mir ausgehändigt wurde, verlangt wurden und so auch meine Ingenieururkunde und das Doktordekret, welches mir nach Prüfung wieder retourniert wurde. Eine Kopie davon blieb bei der Behörde. Eine Kopie dieses von mir ausgefüllten und dem Mag. Bezirksamt übergebenen Formblattes inclusive der Doktordekret und Ing. Urkunde habe ich der erkennenden Behörde im Zuge meiner Einvernahme vorgelegt. Auch hier sollte der Grundsatz der Materiellen Wahrheit seitens der Behörde eingehalten werden. Da diese angeblichen Fehler der Behörde vier Mal innerhalb von 10 Jahren von den ausstellenden Behörden begangen wurden, haben die Behörden selbst deren Möglichkeit zur Berichtigung dieser Fehler mehrfach verwirkt und wäre dieses Ansinnen außerdem bereits verjährt, sodass auch aus diesem Grunde meiner Berufung statt zu geben wäre. Im Falle des Entstehens von Schäden durch die unberechtigte Entziehung von Personalausweis und Reisepass müsste so die Behörde für deren Wiedergutmachung aufkommen. Da ich in internationalen Kommissionen wirke und bedeutende Positionen national und international bekleide, wie auch die Russische Regierung auf höchstem Level berate, wird das Ausmaß des Schadens mit Sicherheit Millionenbeträge erreichen. Mein "Schweizer" Doktortitel ist kein Problem in der Schweiz und ist daher auch in Österreich anzuerkennen. Ich habe die Behörde weiters mehrmals davon informiert, dass ich mich mehrheitlich in der Schweiz aufhalte und ich meine Einbürgerung beantragt habe, da meine Lebenspartnerin und zukünftige Ehefrau Schweizerin ist und unser gemeinsamer Lebensmittelpunkt in Zukunft die Schweiz sein wird. Mein Doktortitel, den ich auch in der Schweiz führe, ist bis heute dort unangetastet und ich musste im Zuge meines Einbürgerungsverfahrens ebenfalls alle meine Dokumente - so auch mein Doktordekret - vorlegen, als dieser Titel in die Anträge übernommen wurde. Die Behörden haben dort keinen wie immer gearteten Mangel festgestellt und ich werde mit diesem Titel eingebürgert werden, was die Argumente der erkennenden Behörde ad absurdum führt, nämlich dass in Österreich alle Titel anerkannt würden, die auch in der Schweiz geführt werden dürfen. Also: Mein Titel darf in der Schweiz geführt werden und so darf dieser Titel auch - laut Ihrem eigenen Vorhalt - auch in Österreich geführt werden. Die Entziehung des Reisepasses erfolgt somit gegen die geltenden Gesetze und Regelungen und ich ersuche deshalb auch aus diesem Grund, meiner Berufung statt zu geben und das Verfahren einzustellen. Unrichtige Würdigung der Mitteilung der ENIC-NARIC Austria durch die Behörde Die Mitteilung der ENIC-NARIC AUSTRlA, dass die Uni ... in der Ostschweiz keine anerkannte schweizerische Universität ist und die Eintragung bzw. die Führung eines von dieser Universität verliehenen Titels weder im privaten Bereich noch in öffentlichen Urkunden möglich ist, trifft für die Zeit bis 2005 NICHT zu und geht daher am Thema völlig vorbei, da meine Dissertation bereits 2000/2001 erfolgte und erst danach, im Laufe der Jahre 2005/2006 die UNI ... ihren Betrieb einstellte und heute klarerweise keine anerkannte Universität in der Schweiz mehr ist und sein kann. Die Mitteilung der ENIC-NARIC AUSTRlA, dass die Uni ... in der Ostschweiz keine anerkannte schweizerische Universität ist und die Eintragung bzw. die Führung eines von dieser Universität verliehenen Titels weder im privaten Bereich noch in öffentlichen Urkunden möglich ist, trifft für die Zeit bis 2005 NICHT zu und geht daher am Thema völlig vorbei, da meine Dissertation bereits 2000 aus 2001, erfolgte und erst danach, im Laufe der Jahre 2005 aus 2006, die UNI ... ihren Betrieb einstellte und heute klarerweise keine anerkannte Universität in der Schweiz mehr ist und sein kann. Auch der Hinweis auf ein angebliches Schreiben der Rektorenkonferenz der ENlC-NARIC Swiss kann daran nichts ändern, da aus diesem Schreiben nur daraus hervorgeht, dass "eine Kooperation zwischen der Freien Uni ... und der US. (befinden sich in direkter Nachbarschaft in S.!!!) nach dortigem Informationsstand nicht vorhanden sei - ohne dass jedoch dieser "dortige Informationsstand" präzisiert würde. Dieser Hinweis schließt nicht das Faktum aus, dass Professoren der US. für die Freie UNI ... diese universitären Tätigkeiten vorgenommen haben und dafür auch bezahlt wurden. Da die Abnahme eines eingetragenen und qualifizierten Professors an einer akkreditierten Universität einzig und allein entscheidend ist für die Wissenschaftliche Wertung einer Dissertation und somit für die Berechtigung zur Führung des Doktortitels und nicht die Ausstellung des Dekrets durch das Büro einer akkreditierten Universität maßgebend ist dafür, wäre auch nach diesem Faktum meiner Berufung statt zu geben. VOR diesem Zeitpunkt (2005/2006) war die UNI ... sehr wohl ein anerkanntes postsekundäres Institut und hat in enger Kooperation mit Professoren an der US. und auch anderer Universitäten, wie Er., Berlin, Wien, und anderer Universitäten Abschlussprüfungen und Dissertationen abgenommen und die entsprechenden Dekrete ausgestellt, Aus meinem Bekanntenkreis haben zumindest weitere 25 Österreichische Topmanager, Banker und hohe Beamte des Bundes und der Länder diese Möglichkeit des berufsbegleitenden Studiums wahrgenommen und fuhren auch jetzt diese Titel in Ihren Reisepässen. VOR diesem Zeitpunkt (2005 aus 2006,) war die UNI ... sehr wohl ein anerkanntes postsekundäres Institut und hat in enger Kooperation mit Professoren an der US. und auch anderer Universitäten, wie Er., Berlin, Wien, und anderer Universitäten Abschlussprüfungen und Dissertationen abgenommen und die entsprechenden Dekrete ausgestellt, Aus meinem Bekanntenkreis haben zumindest weitere 25 Österreichische Topmanager, Banker und hohe Beamte des Bundes und der Länder diese Möglichkeit des berufsbegleitenden Studiums wahrgenommen und fuhren auch jetzt diese Titel in Ihren Reisepässen. Es ist daher evident, dass es in den Jahren vor 2005 sehr wohl möglich war, eine Dissertation an der UNI ... einzureichen und nach positiver Abnahme den Titel eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften zu erhalten. Diese Kooperation mit der US. hatte nichts zu tun mit einer offiziellen "büromäßigen" Kooperation. Diese Professoren wurden ja auch aus den Studiengebühren der Studierenden honoriert. Wenn die Version der erkennenden Behörde stimmen würde, dann würden hunderte und vielleicht sogar tausende Studierende von Schweizer Officials und Professoren über Jahrzehnte von offiziellen Schweizer Stellen betrogen worden sein, was Sie wohl diesen Menschen nicht unterstellen werden. Ich werde diese Berufung deshalb sowohl dem Herrn Bürgermeister der Stadt Wien und dem Herrn Unterrichtsminister persönlich übermitteln, damit diese ungeheuerlichen, zumindest indirekten oder zumindest implizierenden Vorwürfe, die Sie in Ihrem Bescheid geradezu manifestieren, entweder nachgegangen oder zurück gewiesen werden. Aufgrund der geradezu oberflächlichen und offensichtlich unrichtigen Würdigung der Behörde der Mitteilung der ENIC-NARlC Austria zur Anerkennung der Freien Uni ... in der Schweiz wäre somit ebenfalls meiner Berufung statt zu geben. Unethische und auch ungeseztliche Ablehnung einer zusätzlichen Frist für die Beschaffung der angekündigten, vorhandenen und mit Dr. K. im Einvernehmen mit der Behörde zu beschaffenden Beweise: Die Begründung der Behörde, dass mir der Sachverhalt bereits im Juli 2011 bekannt gegeben wurde und nicht zu erwarten wäre, dass ich die behaupteten Unterlagen nachreichen könne, ist eine glatte Vermutung der Behörde, die keine wie immer geartete Grundlage hat. Die Stellungnahme zur Beweisaufnahme und die damit verbundene Beschaffung vorzulegender Unterlagen und Beweise, konnte nur und ausschließlich aufgrund der Tatsache nicht erfolgen, da ich eben am
- Februar einen erheblichen Unfall im Ausland hatte, der mich bis zum 24.
- arbeits- und großteils auch bewegungsunfähig machte. Die Aufforderung zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme habe ich erst nach Eintritt meines Unfalles, nämlich am 2.
- 2012 erhalten und es wäre demnach auch aus diesem Grund der Verwehrung der erkennenden Behörde meine Stellungnahme zur Beweisaufnahme durch Vorlage geeigneter Beweise einbringen zu können, meiner Berufung statt zu geben Unwirksamkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Aus obigem Sachverhalt ergibt sich einwandfrei, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinesfalls rechtens ist, da eine vorzeitige Vollstreckung der gegenständlichen Verfügung wegen Gefahr in Verzug im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, NICHT vorliegt und aufgrund meiner sozialen Stellung (ich bin seit 2 Jahren in Pension) auch nicht in irgend einer Form interpretiert werden kann. Diese Argumentation der erkennenden Behörde ist geradezu abenteuerlich und beweist einmal mehr, dass man anscheinend den Anzeiger, der aufgrund eines verlorenen Prozesses gegen meine Firma seine Rachegelüste stillen will, mit Amtshilfe unterstützt – was zumindest gegen die guten Sitten scheint und auch auf einem Verdacht auf Amtsmissbrauch der mit diesem Fall befassten Beamten hinzuweisen scheint, den ich aber an dieser Stelle nicht näher kommentieren werde. Die aufschiebende Wirkung wäre somit jedenfalls anzuerkennen gewesen, da massive Gründe, wie oben angeführt, vorliegen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls unzulässig und bitte ich auch in diesem Fall meiner Berufung statt zu geben. Zusammsend ersuche ich daher nochmals – unter Abwägung aller von mir vorgebrachten Beweise und Argumente – meiner Berufung gegen den von der erkennenden Behörde ausgestellten Bescheid voll inhaltlich, jedenfalls aber der Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, statt zu geben und das Verfahren einzustellen, anderenfalls den Bescheid aufzuheben und mir die Möglichkeit zu geben, weitere Beweise vorzulegen, insbesondere die im Gespräch mit Dr. K. besprochenen Nachweise von Professoren an akkreditierten Universitäten, die meine Arbeit vor nunmehr 12 Jahren abgenommen haben.“ Der Beschwerdeführer gab in einem Begleitschreiben an, die russische Regierung auf höchstem Level zu beraten und Ende der nächsten Woche nach Moskau reisen zu müssen. Aufgrund eines Jahresvisums ersuche er – zusammengefasst – mit dem verfahrensgegenständlichen Pass noch diese Reise antreten zu dürfen und diesen danach Zug um Zug mit der Ausstellung eines neuen Passes abzugeben. Es sei schade, dass die belangte Behörde seine Stellungnahme nicht abgewartet habe, die er wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht habe machen können. Der Bescheid sei keinesfalls nötig gewesen und würde im Falle eines öffentlichen Aufscheinens dem Beschwerdeführer schaden. Der Beschwerdeführer hätte auch, wenn die belangte Behörde trotz seiner Beweise und Argumente die Notwendigkeit gesehen hätte, die Eintragung des Titels in seinem Pass entfernen lassen. Am 27.1.2014 langte der offene Akt beim Verwaltungsgericht Wien ein. Die Universität S. teilte dem erkennenden Gericht auf Anfrage mit Schreiben vom 23.6.2014 mit, dass der Beschwerdeführer an der Universität S. keinen Doktortitel erworben habe und dort nie immatrikuliert gewesen sei. Die mittlerweile seit einigen Jahren nicht mehr existierende „Freie Universität ...“ sei keine staatlich anerkannte Hochschule gewesen, die Universität S. habe nie mit dieser Unternehmung kooperiert. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 28.7.2014 folgende Stellungnahme ab: „In der umseitigen Verwaltungssache nimmt der Einschreiter im Rahmen des Parteiengehörs zur Aufforderung vom 27.06.2014 wie folgt STELLUNG. Die Mitteilung der Universität S. wonach der Einschreiter der Universität S. keinen Doktortitel erworben hat und nie in dieser Universität immatrikuliert war entspricht der Tatsache. Gegenteiliges hat der Einschreiter nie behauptet und lediglich vorgebracht, dass ein Großteil der vortragenden Professoren an der Freien Universität ..., gelegen im Kanton S. zugleich Professoren an der Universität S. waren. Der Dissertationsbetreuer des Einschreiters war Dr. G., Professor an den Universitäten Er. und S.. Es lehrten Dr. Gu./Universität S., Dr. Ni./Universität M. und Verfassungsrichter, Dr. Se./WU ... sowie Prof. Dr. Ko./Universität Er., haben den Einschreiter im Zuge der Dissertation unterstützt. Studium Der Einschreiter absolvierte an der Freien Universität ... ein 6 Semester dauerndes Wirtschaftsstudium, das er. mit einer Dissertation über das Thema "Außergerichtliche Unternehmenssanierung durch stille Verfahren" im Umfang von 131 Seiten im Jahr 2000 abschloss. Entsprechende Rigorosenprüfungen wurden absolviert. Diesbezüglich wird auf das bisherige Vorbringen des Einschreiters verwiesen. • Im Mai 1997 hat er mit dem Studienprogramm und seiner Forschungsarbeit begonnen. Bei einem Aufnahmegespräch hat er seine persönlichen Dokumente und das Ingenieurdekret vorlegen und seine Hochschulreife nachweisen müssen. Er wies seine erworbenen Kenntnisse im Rahmen seiner damals bereits 25 jährigen Berufstätigkeit in Top -Management -Ebenen führender Unternehmen vor einer Kommission nach. • Im Juni 1999 meldete er sich für das Rigorosum und für die spätere Dissertation an, die er nach erfolgreicher Ablegung des Rigorosums fertig stellen konnte. • Am 13.1.2000 bestand er das Rigorosum mit der Gesamtnote "sehr gut" und der Bewertung "Summa cum Laude" und wurde so zur Dissertation zugelassen. • Am 24.7.2000 reichte er seine Dissertation ein. • Am 26.8.2000 wurde die Dissertation von der Prüfungskommission, die aus hochrangigen Professoren der Uni S. und Uni M. bestand, positiv beurteilt. • Ebenfalls Am 26.08.2000 wurde dem Einschreiter der akademische Grad "Doktor der Wirtschafts-Wissenschaften (Dr. rer.oec.) verliehen. Er erwarb damit das Recht auf Führung dieses Titels. Dieses Recht besteht bis dato ungehindert. Der Einschreiter hat hierfür nicht nur 3 Jahre studiert sondern im Vorfeld bereits mehr als 10 Jahre das Konzept der "außergerichtlichen Unternehmenssanierung" durch "Stille Verfahren" mit dem tool "differenzierte Gleichbehandlung für alle Gläubiger" entwickelt und mehrfach in der Praxis erfolgreich abgewickelt. In dieser Zeit wurde durch ihn mit seinem Konzept die größte Unternehmenssanierung aller Zeiten in Deutschland positiv erledigt, indem ein Konzern mit über 50 Milliarden DM und 10 Milliarden Verluste still verglichen und wieder in die Gewinnzone geführt wurde. Kein Entziehungstatbestand nach § 15 Abs 2 Z 2 PassG Kein Entziehungstatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, PassG
dem erst später veröffentlichten Universitätsgesetzt 2002 in Verbindung mit § 80
(9)UniStG bleibt das Recht auf Führung bisher verliehener akademischer Grade unberührt. Es führt dazu, dass das in der Vergangenheit durch den Einschreiter erworbene Recht auf Führung des Doktorgrades der Freien Universität ... unter späteren gesetzlichen Voraussetzungen vollinhaltlich bestehen bleibt.
dem erst später veröffentlichten Universitätsgesetzt 2002 in Verbindung mit Paragraph 80,
(9)UniStG bleibt das Recht auf Führung bisher verliehener akademischer Grade unberührt. Es führt dazu, dass das in der Vergangenheit durch den Einschreiter erworbene Recht auf Führung des Doktorgrades der Freien Universität ... unter späteren gesetzlichen Voraussetzungen vollinhaltlich bestehen bleibt. Dem Einschreiter wurde der akademische Grad sohin rechtsgültig verliehen und darf so lange weiter geführt werden, als nicht die Verleihung als solche aufgehoben wird. Eine derartige Aufhebung ist nicht erfolgt. Empfehlungen des zuständigen Ressorts in diesem Sinne bestanden im Jahr 2000 betreffend die Erlangung des Doktorgrades durch den Einschreiter noch nicht. Seit 01.01.2004 erließ das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BWK-GZ53850/17-Vll/ll/2003) entsprechende Empfehlungen. Aus diesen Empfehlungen ist analog ab zu leiten, dass die Entziehung des österreichischen Reisepasses erst dann erfolgen kann, wenn dem Einschreiter dieser akademische Grad per se rechtsgültig entzogen wird, was bis dato nicht geschehen ist und auch keine Grundlage hierfür besteht. Bereits aus diesem Grund darf der Reisepass nicht entzogen werden und ist der Berufung statt zu geben. Da dem Einschreiter der Doktortitel rechtwirksam verliehen und auch nicht aberkannt wurde liegt auch kein Entziehungstatbestand iS des § 15 Abs 2 Z 2 Passgesetz1992 idgF vor, weil diese Eintragung so lange richtig ist, als der Doktortitel nicht aberkannt wird. Von einer unrichtigen Eintragung kann daher keine Rede sein. Da dem Einschreiter der Doktortitel rechtwirksam verliehen und auch nicht aberkannt wurde liegt auch kein Entziehungstatbestand iS des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, Passgesetz1992 idgF vor, weil diese Eintragung so lange richtig ist, als der Doktortitel nicht aberkannt wird. Von einer unrichtigen Eintragung kann daher keine Rede sein. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung Aufgrund der Ausgestaltung des Studienausmaßes von 6 Semestern, Zulassung nur bei allgemeiner Universitätsreife, positiver Absolvierung des vorgeschriebenen Studienprogrammes, normkonformer Bearbeitung einer Dissertation im üblichen Umfang und Absolvierung der vorgeschriebenen Rigorosen im Jahr 2000 war bzw. ist die Freie Universität ... auch ohne schriftliche Bestätigung durch eine staatliche schweizerische Einrichtung eine "anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung, in eventu ein Lehrgang mit universitärem Charakter im Sinne des § 124
(6)und
(6a)UG in Verbindung mit § 28 des UniStG. Daraus resultiert, dass der akademische Grad auch aus diesem Grund eingetragen bleiben darf, auch wenn die Institution im Zweifel keine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung wäre. Aufgrund der Ausgestaltung des Studienausmaßes von 6 Semestern, Zulassung nur bei allgemeiner Universitätsreife, positiver Absolvierung des vorgeschriebenen Studienprogrammes, normkonformer Bearbeitung einer Dissertation im üblichen Umfang und Absolvierung der vorgeschriebenen Rigorosen im Jahr 2000 war bzw. ist die Freie Universität ... auch ohne schriftliche Bestätigung durch eine staatliche schweizerische Einrichtung eine "anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung, in eventu ein Lehrgang mit universitärem Charakter im Sinne des Paragraph 124,
(6)und
(6a)UG in Verbindung mit Paragraph 28, des UniStG. Daraus resultiert, dass der akademische Grad auch aus diesem Grund eingetragen bleiben darf, auch wenn die Institution im Zweifel keine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung wäre. Beweis: Eintragung akad. Grade in Urkunden (Eintragungsrichtlinien 2012 des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung. Rechkräftig enschiedene Sache Im Jahre 2000 hat die BPDion Wien bei der Neuausstellung des Reisepasses nach Prüfung aller Unterlagen (Abschlusszeugnis, Doktordiplom) den Dr. Titel anerkannt und eingetragen. Im Jahre 2010 hat das Magistrat der Stadt Wien wiederum im Zuge einer Neuausstellung des Reisepasses nach Prüfung aller Unterlagen (Abschlusszeugnis, Doktordiplom) den Dr. Titel anerkannt und neuerlich eingetragen. Wenn sich die Behörde auch im Jahre 2000 geirrt haben sollte, dann wäre dieser Irrtum bestimmt kein zweites Mal passiert, da 2010 eine völlig andere Behörde wiederum alles von vorne geprüft hat und der Einschreiter ein neues Antragsformular dafür ausfüllen musste, mit Vorlage aller Unterlagen und Zertifikate. Wenn schon die erstmalige Eintragung des Titels zu wenig geprüft wurde, konnte er die zweite Eintragung des Titels innerhalb von 11 Jahren jedenfalls als Bestätigung für die Richtigkeit der beiden Eintragungen annehmen und seinen Titel auch führen, wodurch viele seiner Geschäftspartner in der ganzen Welt auch seine Leistungen im besonderen Masse anerkannt haben und er möglicherweise in große Probleme kommen könnte, wenn nunmehr durch ein offizielles Verfahren der Reisepass entzogen würde, den der Einschreiter so lange aufgrund behördlicher Eintragungen verwendet hat. Noch nie wurde bei einem österreichischen Absolventen der Freien Universität ... (seit 1983 aktiv bis 2008) der akademische Grad in Frage gestellt. Immerhin wurden mehr als 1.800 Studien in ... von Österreichern abgeschlossen und akademische Grade vergeben. Darunter befinden sich Regierungsmitglieder der Österr. Bundesregierung, Minister anderer Länder, Bankdirektoren, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, viele Industrielle und auch hohe Beamte im öffentlichen Dienst, die heute auch in führender Position beim Magistrat Wien tätig sind. Die Ausstellung zweier Reisepässe stellt einen behördlichen Rechtsakt dar, die Eintragung des Doktortitels ist zweimal in Rechtskraft erwachsen und gilt diese Rechtskraft auch gegenüber der Behörde. An Beweismitteln, sofern der Verwaltungsakt nicht ohnehin beiliegend ist, werden vorgelegt: • Abschlusszeugnis 13.01.2000 • Merkblatt Dissertation • Empfehlung BMWF 01.01.2004 • Eintragungsrichtlinie 2012 • Dissertation des Einschreiters "außergerichtliche Unternehmenssanierung ... (wird in der Verhandlung im Original vorgelegt!) • Lebensläufe der Professoren des Einsehreiters Folgende Zeugen werden angeboten, deren Einvernahme im Rechtshilfeweg beantragt wird: • Frau Prof. Dr. H. Direktorin der Freien Universität ..., der Rechtsnachfolgerin der Uni ... in S., p.A ...., Postfach ..., CH-..., Schweiz Zusammenfassend hält der Einschreiter seinen ANTRAG auf ersatzlose Behebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien MA 62 vom 10.04.2012 GZ MA62-1379/2011 wg. Entziehung des Reisepasses Nr. ... vollinhaltlich aufrecht. Ing. Dr. R. H.“ Mit Schreiben vom 1.9.2014 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien unter Beilage von Kopien mit, dass der Beschwerdeführer am 28.8.2014 den verfahrensgegenständlichen Reisepass als verloren gemeldet und Anträge auf Ausstellung eines neuen Reisepasses sowie Personalausweises ohne Eintragung eines akademischen Grades gestellt habe. Am 4.9.2014 kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung an der Mitwirkung am Verfahren nach und gab selbiges dem erkennenden Gericht unter Aufrechthaltung der Beschwerde bekannt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, Einholung einer Auskunft bei der Universität S. sowie Einsicht in die von der belangten Behörde am 1.9.2014 und vom Beschwerdeführer am 4.9.2014 vorgelegten Unterlagen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zunächst ist festzuhalten, dass
Art. 151Abs.
9 Z 8 B-VG die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei der Landespolizeidirektion Wien als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Zunächst ist festzuhalten, dass
Artikel 151
, Absatz 9, Ziffer 8, B-VG die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei der Landespolizeidirektion Wien als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 15Abs.
2 Z 2 Passgesetz 1992 ist ein Reisepass zu entziehen, wenn eine Eintragung einer Passbehörde unrichtig oder unkenntlich ist.
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, Passgesetz 1992 ist ein Reisepass zu entziehen, wenn eine Eintragung einer Passbehörde unrichtig oder unkenntlich ist. Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen sind
§ 19Abs.
2 leg. cit. die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen sind
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Paragraphen 9, Absatz 7 und 15 Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
§ 88Abs.
1 Universitätsgesetz 2002 haben Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, diesen in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
Paragraph 88, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 haben Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, diesen in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
Art. 4
des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. Nr. 678/1994, ist der Inhaber eines akademischen Grades berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf. Mit dem Recht zur Führung des akademischen Grades sind unmittelbar keine Berufsrechte verbunden.
Artikel 4
, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1994,, ist der Inhaber eines akademischen Grades berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf. Mit dem Recht zur Führung des akademischen Grades sind unmittelbar keine Berufsrechte verbunden.
§ 6Abs.
1 Passgesetz-Durchführungsverordnung können Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder von einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in den Pass beantragen. Andere Standesbezeichnungen dürfen in den Pass nur dann eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage besteht.
Paragraph 6, Absatz eins, Passgesetz-Durchführungsverordnung können Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder von einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in den Pass beantragen. Andere Standesbezeichnungen dürfen in den Pass nur dann eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage besteht. Voraussetzung zum Führen eines akademischen Grades in Österreich ist, dass dieser von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehen wurde. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über den von der „Freien Universität ...“ in der Schweiz mit „Diplom“ vom 26.8.2000 verliehenen Titel „Dr. rer. oec.“. Diese Einrichtung war zeit ihres Bestehens staatlich nicht anerkannt. In Ermangelung des Vorliegens eines schweizerischen akademischen Grades kommt das Führen der Bezeichnung „Dr.“ laut „Diplom“ der „Freien Universität ...“ weder
des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich noch
§ 88
Universitätsgesetz 2002 in Betracht.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über den von der „Freien Universität ...“ in der Schweiz mit „Diplom“ vom 26.8.2000 verliehenen Titel „Dr. rer. oec.“. Diese Einrichtung war zeit ihres Bestehens staatlich nicht anerkannt. In Ermangelung des Vorliegens eines schweizerischen akademischen Grades kommt das Führen der Bezeichnung „Dr.“ laut „Diplom“ der „Freien Universität ...“ weder
des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich noch
Paragraph 88, Universitätsgesetz 2002 in Betracht. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Kooperation der „Freien Universität ...“ mit der Universität S. - in unterschiedlicher Formulierung - führt die Beschwerde nicht zum Ziel. Eine Kooperation bestand laut eindeutiger Aussage der Universität S. nie. Selbst unter der Annahme, dass Professoren der Universität S., der Universität M. sowie anderer anerkannter Hochschulen an der „Freien Universität ...“ gelehrt haben sollten, würde dieser Umstand aus der Unternehmung keine staatlich anerkannte Hochschuleinrichtung machen. Eine Absolvierung von Lehrveranstaltungen, Ablegung von Prüfungen sowie eine Beurteilung einer Dissertation im Umfang von 131 Seiten durch Professoren von staatlich anerkannten Hochschulen und auch eine „Abnahme“ letzterer durch einen – mittlerweile verstorbenen – Professor der Universität S. vermögen an dem Umstand, dass all dies bei und namens einer staatlich nicht anerkannten Unternehmung erfolgte, ebenso wenig etwas zu ändern wie eine Masse an – wie vom Beschwerdeführer behauptet – 1.800 von Österreichern unterschiedlichster Berufe dort abgeschlossener Studien. Die „Freie Universität ...“ war zu keinem Zeitpunkt eine außeruniversitäre Bildungseinrichtung mit Sitz in Österreich noch ein Lehrgang mit universitärem Charakter, auf die eine Verordnung
§ 28Uni
StG anzuwenden war, weshalb auch dieses Vorbringen ins Leere geht. Der Vollständigkeit halber wird auf den Geltungsgereich des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, das am 31.8.2001 außer Kraft trat, hingewiesen, dessen § 1 Abs. 1 lautete wie folgt: „Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten
§ 5des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl.
Nr. 805, und an den Universitäten der Künste
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl.
I Nr. 130/1998. Die Universitäten
UOG 1993 und die Universitäten der Künste
KUOG werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.“. Die „Freie Universität ...“ war nicht vom Geltungsbereich des § 5 UOG 1993 umfasst.Die „Freie Universität ...“ war zu keinem Zeitpunkt eine außeruniversitäre Bildungseinrichtung mit Sitz in Österreich noch ein Lehrgang mit universitärem Charakter, auf die eine Verordnung
Paragraph 28, UniStG anzuwenden war, weshalb auch dieses Vorbringen ins Leere geht. Der Vollständigkeit halber wird auf den Geltungsgereich des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, das am 31.8.2001 außer Kraft trat, hingewiesen, dessen Paragraph eins, Absatz eins, lautete wie folgt: „Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten
Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Die Universitäten
UOG 1993 und die Universitäten der Künste
KUOG werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.“. Die „Freie Universität ...“ war nicht vom Geltungsbereich des Paragraph 5, UOG 1993 umfasst. Der Beschwerdeführer hat daher keinen akademischen Grad erlangt, den zu führen er gesetzlich berechtigt wäre. In Ermangelung des Vorliegens eines staatlich anerkannten akademischen Grades „Dr.“ kann ein solcher nicht aberkannt werden, weshalb eine unrichtige Eintragung in Reisepass und Personalausweis des Beschwerdeführers vorliegt. Der Entziehungstatbestand des § 15 Abs. 2 Z. 2 PassG 1992 ist daher erfüllt.Der Beschwerdeführer hat daher keinen akademischen Grad erlangt, den zu führen er gesetzlich berechtigt wäre. In Ermangelung des Vorliegens eines staatlich anerkannten akademischen Grades „Dr.“ kann ein solcher nicht aberkannt werden, weshalb eine unrichtige Eintragung in Reisepass und Personalausweis des Beschwerdeführers vorliegt. Der Entziehungstatbestand des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, PassG 1992 ist daher erfüllt. Eine zweimalige unrichtige Eintragung des Titels „Dr.“ in den Reisepass bzw. Personalausweis des Beschwerdeführers, ohne dass dieser zum Führen dieses Titels berechtigt war, vermag keine nachträgliche staatliche Anerkennung zu bewirken. Von „rechtskräftig entschiedener Sache“ kann insofern nicht gesprochen werden, als eine solche mangels eines rechtskräftigen Bescheides nicht vorliegen kann, wie sich aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 AVG unzweifelhaft ergibt.Von „rechtskräftig entschiedener Sache“ kann insofern nicht gesprochen werden, als eine solche mangels eines rechtskräftigen Bescheides nicht vorliegen kann, wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzweifelhaft ergibt. Da der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist und weder der Beschwerdeführer noch die von ihm beantragte Zeugin an der Tatsache, dass es sich bei der „Freien Universität ...“ um keine staatlich anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung handelte, deren „Diplome“ nicht zum Führen eines akademischen Titels berechtigen, zu ändern vermögen, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Zudem steht der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Da der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist und weder der Beschwerdeführer noch die von ihm beantragte Zeugin an der Tatsache, dass es sich bei der „Freien Universität ...“ um keine staatlich anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung handelte, deren „Diplome“ nicht zum Führen eines akademischen Titels berechtigen, zu ändern vermögen, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Zudem steht der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu Recht erließ. Der Bescheid war ausschließlich aufgrund der mittlerweile geänderten Sachlage zu beheben: Hinsichtlich des Spruchpunktes 1) deshalb, da ein verlorener Reisepass nicht entzogen werden kann. Zudem wurde der verfahrensgegenständliche Reisepass zur Fahndung ausgeschrieben und wäre daher selbst im Falle seines zufälligen Wiederauffindens nicht bestimmungsgemäß verwendbar. Von der Entziehung des Personalausweises nach Spruchpunkt 2) war
der gesetzlichen Bestimmung wegen dessen Ablaufs der Gültigkeit per 31.3.2013 abzusehen. Die Spruchpunkte 3) und 4) ordneten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie die Vorlage der entzogenen Dokumente an und sind somit gegenstandslos. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.073.10976.2014