← Österreich

{'item': 'VGW-021/036/23800/2014'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 9§ 13c§ 81§ 111§ 13a§ 13b§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlVGW-021/036/23800/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat daher

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.Die Beschwerdeführerin hat daher

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. Die M. GmbH haftet für die über Frau L. verhängte Geldstrafe von 2.000,-- Euro und die Verfahrenskosten (für das Verfahren bei der belangten Behörde und für das Beschwerdeverfahren) in der Höhe von insgesamt 600,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.Die M. GmbH haftet für die über Frau L. verhängte Geldstrafe von 2.000,-- Euro und die Verfahrenskosten (für das Verfahren bei der belangten Behörde und für das Beschwerdeverfahren) in der Höhe von insgesamt 600,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin (Bf) ist unbestrittenermaßen (alleinige) handelsrechtliche Geschäftsführerin der M. GmbH (in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und

§ 9Abs. 1 VSt

G als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Tabakgesetzes) verantwortlich.Die Beschwerdeführerin (Bf) ist unbestrittenermaßen (alleinige) handelsrechtliche Geschäftsführerin der M. GmbH (in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und

Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Tabakgesetzes) verantwortlich. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 12.02.2014 wurde die Bf schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, N., als Inhaberin des Gastronomiebetriebes „M.“ (Gastgewerbe in der Betriebsart Bar, Reg. Zl. ...) mit Standort in Wien, G.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

des Tabakgesetzes verstoßen habe, als am 07.05.2013 in der Zeit von 21:02 Uhr bis 21:24 Uhr nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass das Rauchverbot eingehalten werde, da im Gastronomiebetrieb – welcher von der Mall mittels Glasbaukonstruktion abgetrennt sei – drei Personen geraucht haben und auch Aschenbecher aufgestellt gewesen seien, obwohl bei einer Gastraumfläche von mehr als 50 m² keine räumliche Trennung für einen Raucher- und Nichtraucherbereich vorhanden gewesen sei und somit auch keine Qualifikation als Raum der Gastronomie mit einer Sonderbehandlung nach § 13a Tabakgesetz vorliege.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 12.02.2014 wurde die Bf schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, N., als Inhaberin des Gastronomiebetriebes „M.“ (Gastgewerbe in der Betriebsart Bar, Reg. Zl. ...) mit Standort in Wien, G.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen habe, als am 07.05.2013 in der Zeit von 21:02 Uhr bis 21:24 Uhr nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass das Rauchverbot eingehalten werde, da im Gastronomiebetrieb – welcher von der Mall mittels Glasbaukonstruktion abgetrennt sei – drei Personen geraucht haben und auch Aschenbecher aufgestellt gewesen seien, obwohl bei einer Gastraumfläche von mehr als 50 m² keine räumliche Trennung für einen Raucher- und Nichtraucherbereich vorhanden gewesen sei und somit auch keine Qualifikation als Raum der Gastronomie mit einer Sonderbehandlung nach Paragraph 13 a, Tabakgesetz vorliege. Die Bf habe dadurch § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 idgF (TabakG) in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 leg. cit. verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bf eine Geldstrafe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt. Gleichzeitig wurden die von der Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 200,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesem Bescheid über die Bf verhängte Geldstrafe von 2.000,-- Euro und die Verhandlungskosten in der Höhe von 200,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand hafte.Die Bf habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF (TabakG) in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bf eine Geldstrafe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt. Gleichzeitig wurden die von der Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 200,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesem Bescheid über die Bf verhängte Geldstrafe von 2.000,-- Euro und die Verhandlungskosten in der Höhe von 200,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf fristgerecht Beschwerde. Sie brachte zur Begründung vor, im Lokal befinde sich eine räumliche Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich, welcher durch eine Glastür gebildet werde. Diese Tür werde nur beim Durchgehen der Gäste bzw. des Personals geöffnet. Beide Bereiche seien explizit als Raucher- bzw. Nichtraucherbereich gekennzeichnet. Weiters sei anzuführen, dass § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährung der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen von nur sechs Monaten vorsehe. Da das ihr vorgeworfene Verhalten am 07.05.2013 begangen worden sei, die Aufforderung erst am 14.11.2013 ergangen sei, sei somit Verfolgungsverjährung eingetreten.Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf fristgerecht Beschwerde. Sie brachte zur Begründung vor, im Lokal befinde sich eine räumliche Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich, welcher durch eine Glastür gebildet werde. Diese Tür werde nur beim Durchgehen der Gäste bzw. des Personals geöffnet. Beide Bereiche seien explizit als Raucher- bzw. Nichtraucherbereich gekennzeichnet. Weiters sei anzuführen, dass Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine Verjährung der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen von nur sechs Monaten vorsehe. Da das ihr vorgeworfene Verhalten am 07.05.2013 begangen worden sei, die Aufforderung erst am 14.11.2013 ergangen sei, sei somit Verfolgungsverjährung eingetreten. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien übermittelte die belangte Behörde den Betriebsanlagenakt bezüglich des gegenständlichen Lokals. In einem Aufforderungsschreiben vom 09.12.2013 (bezüglich Änderung der Betriebsanlage) heißt es dort etwa wie folgt: „Die Betriebsanlage wird nicht konsensgemäß betrieben. Die mit Bescheid vom 10.7.2012, MBA ... – 140079/11, genehmigte Glaswandtrennung mit Pendeltüren entlang der mittigen Schank in 2 Gasträume – linker (von der Mall aus gesehen) Gastraum II mit 46 Verabreichungsplätzen und einer verstärkten Lüftung mit Abluft über Dach, rechter Gastraum I mit 49 Verabreichungsplätzen und einer reduzierten Lüftung über die bestehende Anlage und Küchenzugang – wurde nicht vorgenommen. Dort befindet sich nun ein großer Gastraum mit ca. 88 Verabreichungsplätzen.„Die Betriebsanlage wird nicht konsensgemäß betrieben. Die mit Bescheid vom 10.7.2012, MBA ... – 140079/11, genehmigte Glaswandtrennung mit Pendeltüren entlang der mittigen Schank in 2 Gasträume – linker (von der Mall aus gesehen) Gastraum römisch zwei mit 46 Verabreichungsplätzen und einer verstärkten Lüftung mit Abluft über Dach, rechter Gastraum römisch eins mit 49 Verabreichungsplätzen und einer reduzierten Lüftung über die bestehende Anlage und Küchenzugang – wurde nicht vorgenommen. Dort befindet sich nun ein großer Gastraum mit ca. 88 Verabreichungsplätzen. Die Glastrennwand zwischen diesem großen Gastraum und der davor befindlichen Mall wurde mit einer automatischen Schiebetüre ausgestattet mit einer Breite von lediglich ca. 100n cm. Die genehmigte Pendeltüre wurde nicht errichtet. Die Glastrennwand war im oberen Bereich nicht vollständig zur Decke abgeschlossen – es bestand eine ca. 120 x 40 cm große Öffnung zwischen dem großen Gastraum und der Mall. Die Schiebetüre der zur Mall offenen Küche führt nun direkt in den großen Gastraum anstatt bescheidkonform in den Gastraum I. Sie war in Offenstellung fixiert, wodurch eine weitere Öffnung zwischen dem großen Gastraum und der Mall entstanden ist.Die Schiebetüre der zur Mall offenen Küche führt nun direkt in den großen Gastraum anstatt bescheidkonform in den Gastraum römisch eins. Sie war in Offenstellung fixiert, wodurch eine weitere Öffnung zwischen dem großen Gastraum und der Mall entstanden ist. Durch diese Abweichungen sind folgende Belästigungen bzw. Gefährdungen möglich: Durch die Nutzung der automatischen Schiebetüre, welche den einzigen Ausgang vom großen Gastraum in die Mall bildet, sind Personengefährdungen möglich8die Sicherstellung der Eignung der Türe für Flucht- und Rettungswege und deren ordnungsgemäße Funktion ist notwendig). Da im Gastraum bis zu 90 Personen anwesend sein können (88 Verabreichungsplätze und ca. 2 ArbeitnehmerInnen), sind Personengefährdungen aufgrund der geringen Durchgangsbreite der automatischen Schiebetüre von nur ca. 100 cm (statt der notwendigen 120 cm Breite) möglich. Durch die Öffnungen in der Glastrennwand, die geöffnete Küchentüre und die nicht erfolgte Trennung der Lüftungen der beiden Gasträume dringt die Abluft aus der Betriebsanlage, wodurch Belästigungen von Personen möglich sind. Diese Änderungen sind genehmigungspflichtig im Sinne des § 81 GewO 1994.Diese Änderungen sind genehmigungspflichtig im Sinne des Paragraph 81, GewO 1994. Sie werden nunmehr aufgefordert, den genehmigten Zustand in der Betriebsanlage herzustellen, oder um Genehmigung der Änderungen

§ 81Gew

O 1994 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzusuchen.“Sie werden nunmehr aufgefordert, den genehmigten Zustand in der Betriebsanlage herzustellen, oder um Genehmigung der Änderungen

Paragraph 81, GewO 1994 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzusuchen.“ Das Verwaltungsgericht Wien führte am 26.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Frau Dr. A. als Vertreterin der Bf teilnahm. Die Vertreterin legte eine Beschwerdevorentscheidung (der belangten Behörde vom 29.04.2014) vor. Weiters gab sie an, in dem großen Gastraum sei eigentlich vorgesehen, dass dieser als Bar dienen solle, gegessen werde von den Gästen meistens auf den Tischen in der Mall. Es werde immer draußen gegessen. Im Übrigen sei der Sachverhalt unstrittig. Sie bleibe dabei, dass im gegenständlichen Lokal dem Tabakgesetz entsprochen worden sei. Die Vertreterin der Bf verzichtete auf die Abgabe eines Schlusswortes und auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des TabakG lauten (auszugsweise): „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte § 13.

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.Paragraph 13,
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte. … Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie § 13a.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenParagraph 13 a,
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung.1. der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung. …

(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot damit nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot damit nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot

Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

(3)Das Rauchverbot

Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines geordneten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
  3. sofern der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines geordneten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind. … § 13c.

(1)Die Inhaber vonParagraph 13 c,
(1)Die Inhaber von … 3. Betrieben

§ 13aAbs.

1,3. Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragenhaben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen

(2)Jeder Inhaber

Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

(2)Jeder Inhaber

Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass … 4. in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, wie für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, wie für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; … Strafbestimmungen § 14.Paragraph 14, …

(4)Wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10000 Euro zu bestrafen.

(4)Wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10000 Euro zu bestrafen. …“ Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige einer Privatperson vom 08.05.2013 zugrunde. Seine Beobachtungen habe er am 07.05.2013 zwischen 21:02 Uhr und 21:24 Uhr gemacht. Die Tür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich/Mall sei ständig geöffnet gewesen. Das Personal sei mehrmals durch die offene Tür gegangen ohne diese zu schließen. Im Raucherraum seien Aschenbecher aufgestellt gewesen und habe er drei Personen rauchend wahrgenommen. Am 31.10.2013 von 11:15 Uhr bis 11:25 Uhr fand im gegenständlichen Lokal eine Erhebung der belangten Behörde statt. Dabei ist Folgendes festgehalten worden: „Zur Gewerbeausübung steht ein Gastgewerbelokal in den Räumlichkeiten des Einkaufcenters „...“ zur Verfügung, welches zum Erhebungszeitpunkt geöffnet und für jedermann zugänglich vorgefunden wurde. Die ggst. Betriebsanlage befindet sich im ... des Entertainment-Bereiches. Das Lokal wird unter der Phantasiebezeichnung „M.“ geführt. Vor dem eigentlichen Zugang des Lokals ist ein Nichtraucherbereich eingerichtet, welcher über insgesamt 18 Verabreichungsplätze verfügt. Während der Erhebung nahmen in diesem Bereich 3 Gäste Platz und konsumierten Getränke und Speisen vom Büffet. An der Wand sind „Nichtraucherpiktogramme“ (durchgestrichene Zigarette auf rotem Hintergrund) aufgeklebt (siehe Abb.). Dieser Nichtraucherbereich ist von der Mall des Einkaufcenters nicht räumlich abgetrennt (offener Zugangsbereich). Zum Lokal hin besteht eine bauliche Abtrennung mittels einer Glasbaukonstruktion und einer elektronisch öffnenden/schließenden Glastür. Ansichten Nichtraucherbereich (gleichzeitig Vorraum zum eigentlichen Lokaleingang) … Durch die elektronisch gesteuerte Glastür gelangt man in das eigentliche Lokal, welches aus einem einzigen Gastraum (lt. ha. Ansicht größer als 50 m²) mit integriertem Schankbereich und dem Zugang der Küche besteht. Die Glastür wurde in verschlossenem Zustand vorgefunden und nur bei beim Durchschreiten des Küchenpersonals und der Gäste elektronisch geöffnet bzw. geschlossen. Dieser Gastraum wird als Raucherbereich geführt und verfügt über insgesamt 80 Verabreichungsplätze. Während der Erhebung betraten 2 Gäste den Rauchergastraum und konsumierten Getränke und Speisen vom Büffet. Ein Zigarettenkonsum durch Gäste konnte während der gesamten Erhebungsdauer nicht festgestellt werden. Links und rechts des Einganges zu diesem Gastraum waren „Raucherpiktogramme“ (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) aufgeklebt (siehe Abb.). Auf den Tischen waren Aschenbecher aufgestellt. Im gesamten Gastraum waren mehrere „Raucherpiktogramme“ ersichtlich angebracht (siehe Abb.).“ Die Bf ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der hier in Rede stehenden GmbH. Der von dieser betriebene Gastgewerbebetrieb liegt im ... des Einkaufscenters „...“. Das Lokal wird unter der Bezeichnung „M.“ geführt. Der von der GmbH betriebene Gastgewerbebetrieb liegt im Obergeschoß in einem vom Einkaufscenter abgetrennten eigenen Raum mit ungefähr 88 Verabreichungsplätzen, er verfügt zusätzlich über einen „Gastgarten“ im (offenen) Mallbereich mit rund 18 Verabreichungsplätzen. Das Gastronomielokal selbst weist eine Grundfläche von rund 183 m² auf (es gibt nur einen Gastraum, in diesem ist das Rauchen erlaubt). Zur fraglichen Zeit – und das blieb unbestritten – haben in diesem Raum drei Personen geraucht. Die belangte Behörde wies in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend auf Folgendes hin: „Zur Ausstattung der Betriebsanlage der M. GmbH in Wien, G.-gasse wurde folgendes erhoben: Laut Erhebungen der Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung für den ... Bezirk vom 06.11.2013 verfügt die M. GmbH in Wien, G.-gasse über eine Betriebsanlage für das Gastgewerbe bestehend aus einem einzigen Gastraum, der zur Mall mit einer Glaswand und einer automatisch verschließenden Glastür abgetrennt ist mit einer Grundfläche von 98,20 m2 verfügt, der mit mehr als 80 Verabreichungsplätze ausgestattet ist. Dieser, laut vorliegender Betriebsanlagengenehmigung, einzige Gastraum der M. GmbH wird als Raucherbereich betrieben und ist entsprechend der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung auch als solcher gekennzeichnet. Weiters betreibt die M. GmbH vor dem Gastgewerbe, direkt in der Mall des Einkaufszentrums, einen Gastgarten im Ausmaß von 4 Tischen mit insgesamt 18 Verabreichungsplätzen. Gegenständlicher Bereich ist jedoch fälschlich als Nichtraucherbereich des Gastgewerbes gekennzeichnet, obwohl dieser im öffentlichen Raum des Einkaufszentrums liegt und zu diesen über keine räumliche Abgrenzung verfügt. Da dieser Bereich sich im öffentlichen Raum befindet, unterliegt er nicht den Sonderbestimmungen des § 13a Tabakgesetz und kann nicht als Nichtraucherbereich des Gastgewerbebetriebes im Sinne des § 13a Abs. 2 Tabakgesetzes geführt werden. Zudem ist der Gastgarten nicht Teil der Betriebsanlage der M. GmbH.Da dieser Bereich sich im öffentlichen Raum befindet, unterliegt er nicht den Sonderbestimmungen des Paragraph 13 a, Tabakgesetz und kann nicht als Nichtraucherbereich des Gastgewerbebetriebes im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetzes geführt werden. Zudem ist der Gastgarten nicht Teil der Betriebsanlage der M. GmbH. Es kann daher nicht von einer vorhandenen Trennung zwischen einen Raucher- und Nichtraucherbereich im Sinne des § 13a Abs. 2 Tabakgesetz gesprochen werden, zumal ein solcher Nichtraucherbereich im Betrieb der M. GmbH gar nicht vorhanden ist.Es kann daher nicht von einer vorhandenen Trennung zwischen einen Raucher- und Nichtraucherbereich im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz gesprochen werden, zumal ein solcher Nichtraucherbereich im Betrieb der M. GmbH gar nicht vorhanden ist. Vermerkt wird, dass bei Eingliederung des von Ihnen genannten Gastgarten in die Betriebsanlage der M. GmbH, diese nicht mehr ein dreidimensional abgeschlossener Raum zum öffentlichen Bereich des Einkaufszentrums wäre, wodurch

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2010, Zl: 2009/11/0209, die Sonderbestimmungen des § 13a von der M. GmbH nicht mehr genutzt werden könnte.Vermerkt wird, dass bei Eingliederung des von Ihnen genannten Gastgarten in die Betriebsanlage der M. GmbH, diese nicht mehr ein dreidimensional abgeschlossener Raum zum öffentlichen Bereich des Einkaufszentrums wäre, wodurch

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2010, Zl: 2009/11/0209, die Sonderbestimmungen des Paragraph 13 a, von der M. GmbH nicht mehr genutzt werden könnte. Es galt somit zum Tatzeitpunkt

§ 13aAbs. 1 Tabakgesetz Rauchverbot im Betrieb der M. Gmb

H. Dieses Rauchverbot wurde von der Gesellschaft nicht durchgesetzt, da drei Personen in den Betrieb rauchten. Dieser Umstand wurde von dem privaten Anzeigeleger bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme am 30.01.2014, auf Grund eigener Beobachtung, unter Eid bestätigt.“Es galt somit zum Tatzeitpunkt

Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz Rauchverbot im Betrieb der M. GmbH. Dieses Rauchverbot wurde von der Gesellschaft nicht durchgesetzt, da drei Personen in den Betrieb rauchten. Dieser Umstand wurde von dem privaten Anzeigeleger bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme am 30.01.2014, auf Grund eigener Beobachtung, unter Eid bestätigt.“ Die Vertreterin der Bf hat in der mündlichen Verhandlung eine Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom 29.04.2014 vorgelegt. Laut dieser Berufungsvorentscheidung wurde ein Straferkenntnis (wegen eines ähnlichen Tatvorwurfes am 02.02.2014 um 12:30 Uhr) gegen die Bf aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Zur Begründung berief sich die belangte Behörde auf Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates (nunmehr Verwaltungsgericht), doch ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Inhalt dieser Entscheidungen grundlegend verkannt hat. Es ist der Begründung dieser Berufungsvorentscheidung nicht zu entnehmen, aus welchen Überlegungen die belangte Behörde (ernsthaft) meint, das Straferkenntnis sei aufzuheben und das Verfahren einzustellen (vielmehr handelt es sich hier um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Tabakgesetz, weil sich die Bf offenbar – trotz rechtskräftiger Bestrafungen – nicht darum kümmert, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen). Noch einmal sei betont, dass die Berufungsvorentscheidung rechtswidrig erfolgt ist, wobei offenbar die belangte Behörde grundlegend die Rechtslage des Tabakgesetzes und auch den Inhalt der von ihr zitierten Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien verkannt hat. Es genügt nämlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2013, Zl. 2013/11/0137 hinzuweisen, in dem es um einen vergleichbaren Sachverhalt gegangen ist. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof – soweit hier von Bedeutung – Folgendes ausgeführt: „1.2.

  1. Zurecht hat die belangte Behörde den von der Beschwerde als “Nichtraucherbereich II“ bezeichneten Verabreichungsbereich, der unstrittig ohne räumliche Abgrenzung von ihr in der Mall des Einkaufszentrums liegt, nicht als einen Raum eines Gastgewerbebetriebs iSd. § 13a TabakG qualifiziert. Sie konnte sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2010, Zl. 2009/11/0209, stützen, in dem der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, dass der offene Mallbereich, auch wenn er zu gastgewerblichen Zwecken genützt wird, von § 13 Abs. 1 TabakG erfasst wird und sich § 13a leg.cit. nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe bezieht, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind, weil ansonsten die Sonderregelungen über geeignete Räumlichkeiten (§ 13a Abs. 2 leg.cit.) und Räume bzw. Haupträume (§ 13a Abs. 2 bis 5 leg.cit) ihren Sinn verlören. An diesem Begriffsverständnis, wonach unter einem “Raum“ iSd. § 13a Tabakgesetz nur ein Raum zu verstehen ist, “der allseitig, von der Decke bis zum Boden, von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Tür verschlossen werden kann“, hat der Verwaltungsgerichtshof in den hg. Erkenntnissen vom
  3. Juli 2011, Zl. 2011/11/0059, und vom
  4. Jänner 2012, Zl. 2009/11/0198, festgehalten.„1.2.
  5. Zurecht hat die belangte Behörde den von der Beschwerde als “Nichtraucherbereich II“ bezeichneten Verabreichungsbereich, der unstrittig ohne räumliche Abgrenzung von ihr in der Mall des Einkaufszentrums liegt, nicht als einen Raum eines Gastgewerbebetriebs iSd. Paragraph 13 a, TabakG qualifiziert. Sie konnte sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2010, Zl. 2009/11/0209, stützen, in dem der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, dass der offene Mallbereich, auch wenn er zu gastgewerblichen Zwecken genützt wird, von Paragraph 13, Absatz eins, TabakG erfasst wird und sich Paragraph 13 a, leg.cit. nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe bezieht, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind, weil ansonsten die Sonderregelungen über geeignete Räumlichkeiten (Paragraph 13 a, Absatz 2, leg.cit.) und Räume bzw. Haupträume (Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 5 leg.cit) ihren Sinn verlören. An diesem Begriffsverständnis, wonach unter einem “Raum“ iSd. Paragraph 13 a, Tabakgesetz nur ein Raum zu verstehen ist, “der allseitig, von der Decke bis zum Boden, von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Tür verschlossen werden kann“, hat der Verwaltungsgerichtshof in den hg. Erkenntnissen vom
  7. Juli 2011, Zl. 2011/11/0059, und vom
  8. Jänner 2012, Zl. 2009/11/0198, festgehalten. Ist aber dieser sog. “Nichtraucherbereich II“, wie die belangte Behörde richtig erkannte, gar kein Raum eines Gastgewerbebetriebes iSd. § 13a TabakG, so wäre den Vorschriften des § 13a TabakG nur Rechnung getragen, wenn in demjenigen der – für die weitere Beurteilung allein maßgeblichen – beiden Räume (der Eingangsraum mit 37 Verabreichungsplätzen und der hintere Raum mit 80 Verabreichungsplätzen), der

§ 13aAbs.

2 zweiter Satz als Hauptraum anzusehen ist, für die Einhaltung des Rauchverbots gesorgt ist.Ist aber dieser sog. “Nichtraucherbereich II“, wie die belangte Behörde richtig erkannte, gar kein Raum eines Gastgewerbebetriebes iSd. Paragraph 13 a, TabakG, so wäre den Vorschriften des Paragraph 13 a, TabakG nur Rechnung getragen, wenn in demjenigen der – für die weitere Beurteilung allein maßgeblichen – beiden Räume (der Eingangsraum mit 37 Verabreichungsplätzen und der hintere Raum mit 80 Verabreichungsplätzen), der

Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz als Hauptraum anzusehen ist, für die Einhaltung des Rauchverbots gesorgt ist. In seinem Erkenntnis vom

  1. Mai 2011, Zl. 2011/11/0032, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, welcher Raum als Hauptraum anzusehen ist, Folgendes ausgeführt: „Zunächst ist auf das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2011, Zl. 2011/11/0035, hinzuweisen, in dem ausgesprochen wurde, dass

§ 13aAbs.

2 zweiter Satz Tabakgesetz jedenfalls der gesamte Hauptraum des Gastgewerbebetriebes vom Rauchverbot erfasst sein muss.„Zunächst ist auf das hg. Erkenntnis vom 29. März 2011, Zl. 2011/11/0035, hinzuweisen, in dem ausgesprochen wurde, dass

Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz Tabakgesetz jedenfalls der gesamte Hauptraum des Gastgewerbebetriebes vom Rauchverbot erfasst sein muss. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde zutreffend beurteilt hat, welcher der beiden Gasträume des Beschwerdeführers als Hauptraum im Sinne des § 13a Abs. 2 zweiter Satz Tabakgesetz anzusehen ist.Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde zutreffend beurteilt hat, welcher der beiden Gasträume des Beschwerdeführers als Hauptraum im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz Tabakgesetz anzusehen ist. Ausgehend davon, dass das Tabakgesetz eine Legaldefinition des Begriffes ,Hauptraum‘ nicht enthält, hat die belangte Behörde bei der Auslegung dieses Begriffes auf die Gesetzesmaterialien Bedacht genommen. Die Erläuterungen (RV 610 BlgNr. XXIII. GP, 6) zu § 13a Tabakgesetz, der durch die Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 eingefügt wurde, lauten:Ausgehend davon, dass das Tabakgesetz eine Legaldefinition des Begriffes ,Hauptraum‘ nicht enthält, hat die belangte Behörde bei der Auslegung dieses Begriffes auf die Gesetzesmaterialien Bedacht genommen. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 610, BlgNr. römisch 23 . GP, 6) zu Paragraph 13 a, Tabakgesetz, der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, eingefügt wurde, lauten: ,Mit Abs. 2 wird die Einrichtung eines Raucherraums ermöglicht, Analog § 13 Abs. 2 kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf. Jedoch muss im Falle der zur Verfügung Stellung von Räumen, in denen geraucht werden darf, der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich mindestens 50% des insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) einnehmen und muss es sich dabei überdies um den Hauptraum handeln. Bei der Bestimmung des Hauptraumes sind immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als ´übergeordnet´ eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts.´,Mit Absatz 2, wird die Einrichtung eines Raucherraums ermöglicht, Analog Paragraph 13, Absatz 2, kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf. Jedoch muss im Falle der zur Verfügung Stellung von Räumen, in denen geraucht werden darf, der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich mindestens 50% des insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) einnehmen und muss es sich dabei überdies um den Hauptraum handeln. Bei der Bestimmung des Hauptraumes sind immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als ´übergeordnet´ eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts.´ Nach den zitierten Gesetzesmaterialien ist also die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als ,Hauptraum´ anzusehen ist, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort – die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Insbesondere diese Kriterien (in den Erläuterungen als, wichtige Kriterien´ bezeichnet) sind daher maßgebend für die Beurteilung, welcher der beiden Gasträume des Beschwerdeführers als Hauptraum anzusehen und demnach vom Rauchverbot erfasst ist.“ Dass die belangte Behörde den hinteren, weitaus größeren und über eine deutlich größere Anzahl von Verabreichungsplätzen verfügenden Raum, in dem sich überdies die Theke befindet und von dem aus Küche und Toiletten zu erreichen sind, gegenüber dem Eingangsraum (den die Beschwerde als “Nichtraucherbereich I“ bezeichnet) als Hauptraum qualifiziert hat, ist vor diesem Hintergrund vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2013, Zl. 2012/11/0235). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Durchführung eines Ortsaugenscheins, deren Unterlassung die Beschwerde rügt, zu einer anderen Beurteilung hätte führen können.“Dass die belangte Behörde den hinteren, weitaus größeren und über eine deutlich größere Anzahl von Verabreichungsplätzen verfügenden Raum, in dem sich überdies die Theke befindet und von dem aus Küche und Toiletten zu erreichen sind, gegenüber dem Eingangsraum (den die Beschwerde als “Nichtraucherbereich I“ bezeichnet) als Hauptraum qualifiziert hat, ist vor diesem Hintergrund vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2013, Zl. 2012/11/0235). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Durchführung eines Ortsaugenscheins, deren Unterlassung die Beschwerde rügt, zu einer anderen Beurteilung hätte führen können.“ Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass die Bf die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat, weil nicht dafür gesorgt worden ist, dass in dem Gastraum (es gibt nur einen einzigen Gastraum) zur Tatzeit nicht geraucht wird.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die Verwaltungsübertretung nach § 13c Abs. 2 Z. 4 TabakG iVm § 14 Abs. 4 TabakG darstellt - tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.7.1994, Zl. 94/09/0102).Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, TabakG darstellt - tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.7.1994, Zl. 94/09/0102). Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es besteht daher für den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Nichtraucherschutzes laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.4.1993, Zl. 90/04/0358). Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Steuerberatern oder der Wirtschaftskammer allein darf sich der Inhaber des Gastgewerbebetriebes jedenfalls nicht verlassen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2005, Zl. 2004/09/0168).Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es besteht daher für den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Nichtraucherschutzes laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.4.1993, Zl. 90/04/0358). Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Steuerberatern oder der Wirtschaftskammer allein darf sich der Inhaber des Gastgewerbebetriebes jedenfalls nicht verlassen vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2005, Zl. 2004/09/0168). Die Bf hat nun selbst nicht einmal behauptet, dass sie sich über die Vertretbarkeit ihrer (rechtlichen) Beurteilung der zur Tatzeit gegebenen Situation bei der zuständigen Behörde Gewissheit verschafft hätte; das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bf im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des TabakG verstoßen hat. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in gravierendem Maße das durch die Strafnorm geschützte Interesse am Nichtraucherschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat erheblich war. Das Verschulden der Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen, als erschwerend war eine einschlägige Vormerkung zu werten (die zweite einschlägige, zur Tatzeit schon rechtskräftige Vormerkung war strafsatzbestimmend – es kommt der zweite Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz zur Anwendung).Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen, als erschwerend war eine einschlägige Vormerkung zu werten (die zweite einschlägige, zur Tatzeit schon rechtskräftige Vormerkung war strafsatzbestimmend – es kommt der zweite Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz zur Anwendung). Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben der Vertreterin der Bf aus (ledig, Einkommen von 1.700,-- Euro netto monatlich, kein Vermögen, Höhe der Geschäftsanteile: 21.000,-- Euro, keine Sorgepflichten). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 10.000,-- Euro reichenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser Höhe scheint dringend geboten zu sein, um die Bf künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine Strafherabsetzung haben aber auch generalpräventive Überlegungen gesprochen. Die Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.23800.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.