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{'item': 'VGW-171/082/10282/2014'}

Obsah (21)§ 28§ 65§ 25a§ 4Art. 1Art. 11Art. 130§ 28aArt. 3Art. 9Art. 14Art. 15§ 1§ 2Artikel 13Art. 151§ 74aArt. 131§ 4aArt. 59Art. 53

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/10282/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefi

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit Art. I Abs. 9 der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der geltend gemachten Beschwerdegründe dahingehend abgeändert, dass sein Spruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Absatz 9, der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der geltend gemachten Beschwerdegründe dahingehend abgeändert, dass sein Spruch wie folgt zu lauten hat: "

Art. I Abs. 9 der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 (in der geltenden Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007), werden das ungarische Universitätsdiplom der ... Universität ... Budapest vom 18.6.1999 über die Ernennung zur "Sprachlehrerin der englischen Sprache" (ungarisch "angol szakos nyelvtanárnak") und das ungarische Fachhochschuldiplom der K. Fachhochschule für Lehrerausbildung E. in der Fachrichtung Kunst/Zeichnen vom 29.1.1999 über die Ernennung zur "Kunstlehrerin (Zeichnen)" (ungarisch "rajz szakos tanárrá"), beide ausgestellt für I. N., einem österreichischen Diplomzeugnis für das Lehramt für Hauptschulen, dem "Bachelor of Education (BEd)"

§ 65Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl.

I Nr. 30/2006, für die Unterrichtsgegenstände "Lebende Fremdsprache Englisch" und "Bildnerische Erziehung" unter der Bedingung als gleichwertig anerkannt, dass die gewählte Ausgleichsmaßnahme der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs

Art. I Abs. 9 Z 2 LDG 1984 mit Zusatzausbildung in den folgenden Fächern erfüllt wird:"

Artikel römisch eins, Absatz 9, der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, (in der geltenden Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,), werden das ungarische Universitätsdiplom der ... Universität ... Budapest vom 18.6.1999 über die Ernennung zur "Sprachlehrerin der englischen Sprache" (ungarisch "angol szakos nyelvtanárnak") und das ungarische Fachhochschuldiplom der K. Fachhochschule für Lehrerausbildung E. in der Fachrichtung Kunst/Zeichnen vom 29.1.1999 über die Ernennung zur "Kunstlehrerin (Zeichnen)" (ungarisch "rajz szakos tanárrá"), beide ausgestellt für römisch eins. N., einem österreichischen Diplomzeugnis für das Lehramt für Hauptschulen, dem "Bachelor of Education (BEd)"

Paragraph 65, Hochschulgesetz 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, für die Unterrichtsgegenstände "Lebende Fremdsprache Englisch" und "Bildnerische Erziehung" unter der Bedingung als gleichwertig anerkannt, dass die gewählte Ausgleichsmaßnahme der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs

Artikel römisch eins, Absatz 9, Ziffer 2, LDG 1984 mit Zusatzausbildung in den folgenden Fächern erfüllt wird: BASISMODUL:– Geschichte und Sozialkunde (österreichspezifischer Bereich)– Geographie und Wirtschaftskunde (österreichspezifischer Bereich)– SchulrechtBASISMODUL:, – Geschichte und Sozialkunde (österreichspezifischer Bereich), – Geographie und Wirtschaftskunde (österreichspezifischer Bereich), – Schulrecht Fächerspezifische Module in folgendem Umfang:– Schulpraxis: 4 ECTS– Humanwissenschaften: 3 ECTS– Sonderpädagogik: 1,5 ECTSFächerspezifische Module in folgendem Umfang:, – Schulpraxis: 4 ECTS, – Humanwissenschaften: 3 ECTS, – Sonderpädagogik: 1,5 ECTS Gegenstand eines Anpassungslehrgangs ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22 (diese Definition in der heute unverändert gültigen Stammfassung der Richtlinie), die Ausübung eines reglementierten Berufs, die im Inland unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung."Gegenstand eines Anpassungslehrgangs ist nach Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005 Seite 22 (diese Definition in der heute unverändert gültigen Stammfassung der Richtlinie), die Ausübung eines reglementierten Berufs, die im Inland unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: I.

  1. Verwaltungsbehördliches Verfahrenrömisch eins.
  2. Verwaltungsbehördliches Verfahren Mit schriftlicher Eingabe vom 6.6.2013 (durch Ausfüllen eines entsprechenden Formulars) richtete sich die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde mit dem "Ansuchen um Einleitung des Anerkennungsverfahrens von Lehramtsausbildungen aus dem Bereich der EU". Im Formularvordruck war unmittelbar nach den Feldern zum Einfügen von Name, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummer die Erklärung vorgegeben, dass die Beschwerdeführerin an der Pädagogischen Hochschule in der G.-straße, Wien, einen Anpassungslehrgang besuchen werde, sollte die Anerkennungskommission weitere Qualifikationen (für die angestrebte berufliche Verwendung der Beschwerdeführerin in Österreich) vorschreiben. Dem weiteren Wortlaut des vorformulierten Ansuchens folgend ersuchte die Beschwerdeführerin um Gleichstellung ihrer Lehramtsausbildung für die "Hauptschule" auf Grundlage ihrer Studien an der "K. Hochschule", Abschluss- bzw. Diplomzeugnis ausgestellt am "29.01.1999", und der "C. Universität", Abschluss- bzw. Diplomzeugnis ausgestellt am "18.06.1999", in "Ungarn, Budapest und E.", mit einem in Österreich gültigen Abschluss- bzw. Diplomprüfungszeugnis für Hauptschulen (die in Anführungszeichen in kursiver Schrift zitierten Textstellen sind die handschriftlich eingefügten Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Formular). Als erstes Pflichtfach ist "Lebende Fremdsprache Englisch" angekreuzt und als zweites Pflichtfach handschriftlich "Bildnerische Erziehung" eingetragen. Dem Ansuchen waren folgende Beilagen angefügt: ein handgeschriebener und ein tabellarischer Lebenslauf, das Fachhochschuldiplom der K. Fachhochschule für Lehrerausbildung E. (Ungarn) in der Fachrichtung Kunst/Zeichnen vom 29.1.1999 über die Ernennung zur "Kunstlehrerin (Zeichnen)" und das Universitätsdiplom der ... Universität ... Budapest (heute C. Universität Budapest) vom 18.6.1999 über die Ernennung zur "Sprachlehrerin der englischen Sprache", jeweils in beglaubigter Übersetzung aus der ungarischen Sprache, sowie das "Kleine Deutsche Sprachdiplom" verliehen vom Goethe Institut (Deutschland, München) vom 28.8.2002 über die am 14.5.2002 mit "befriedigendem Erfolg" abgelegte Deutschprüfung. Über Aufforderung der belangten Behörde reichte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16.8.2013 weitere Unterlagen zu ihrer Ausbildung nach, im Wesentlichen ein "Abitur-Berufsqualifizierungszeugnis" der B. Fachmittelschule für Kindergartenbetreuung Budapest vom 24.6.1988, das nach seinem Wortlaut die Ausbildung zur "Kindergärtnerin und Kindererzieherin" sowie "den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule" bescheinige und zum "Fortführen der Studien an hochschulischen Einrichtungen" berechtige, sowie das "Belegbuch" jeweils der K. Fachhochschule für Lehrerausbildung E. vom 7.5.2013 und der (ehemaligen) Universität ... Budapest (heute C. Universität Budapest) vom 28.5.2013 und 7.5.
  3. Weiters übermittelte sie diverse Arbeitsbestätigungen zu ihrer bisherigen Berufstätigkeit. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2.10.2013, ausweislich des Rückscheins von der Beschwerdeführerin am 9.10.2013 persönlich übernommen, entschied die belangte Behörde im Spruch wie folgt (Hervorhebungen nicht wiedergegeben): "Das ungarische Lehramtszeugnis für das Lehramt an Hauptschulen vom
  4. Jänner 1999 von der K. Fachhochschule, vom
  5. Juni 1999, ausgestellt, für … [die Beschwerdeführerin], in Budapest/Ungarn, wird

Art. I Abs. 9 Z. 2 der Anlage zum Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, in der derzeit geltenden Fassung, einem wird

Artikel römisch eins, Absatz 9, Ziffer 2, der Anlage zum Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 302, in der derzeit geltenden Fassung, einem österreichischen Diplomzeugnis für das Lehramt an Hauptschulen(Lebende Fremdsprache Englisch, Bildnerische Erziehung)österreichischen Diplomzeugnis für das Lehramt an Hauptschulen, (Lebende Fremdsprache Englisch, Bildnerische Erziehung) unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung von folgenden Prüfungen als gleichwertig anerkannt: Als Erstes ist

§ 4Abs.

2 LDG 1984 die Prüfung über die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache im Rahmen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung an der Pädagogischen Hochschule Wien, Wien, G.-straße, nachzuweisen.Als Erstes ist

Paragraph 4, Absatz 2, LDG 1984 die Prüfung über die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache im Rahmen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung an der Pädagogischen Hochschule Wien, Wien, G.-straße, nachzuweisen. .) BASISMODUL bestehend aus:.) GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE/österreispez. Bereich,.) GEOGRAFIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE/österreispez. Bereich und.) SCHULRECHT..) BASISMODUL bestehend aus:, .) GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE/österreispez. Bereich,, .) GEOGRAFIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE/österreispez. Bereich und, .) SCHULRECHT. .) Englisch Didaktik 3 ECTS.) Schulpraxis 4 ECTS.) Humanwissenschaften 4 ECTS.) Sonderpädagogik 3 ECTS".) Englisch Didaktik 3 ECTS, .) Schulpraxis 4 ECTS, .) Humanwissenschaften 4 ECTS, .) Sonderpädagogik 3 ECTS" Begründend führte die belangte Behörde aus,

Art. I Abs. 9 Z 2 der Anlage zum LDG 1984 habe sie zu entscheiden, "in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse festzulegen". Aufgrund des "vorgelegten ungarischen Lehramtszeugnisses für das Lehramt an Volksschulen" habe die Beschwerdeführerin zusätzliche inhaltliche Sachbereiche nachzuweisen. Die entsprechenden Prüfungen habe sie "im Rahmen des von ihr gewählten Anpassungslehrgangs

Art. 1lit.

g der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21.12.1988 an der Pädagogischen Hochschule, Wien, G.-straße, … abzulegen" (mit der verwiesenen Richtlinie scheint die Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989 S. 16, gemeint zu sein, die mit 19.10.2007 außer Kraft getreten ist und durch die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, im Folgenden kurz als "BQ-RL" bezeichnet, abgelöst wurde).Begründend führte die belangte Behörde aus,

Artikel römisch eins, Absatz 9, Ziffer 2, der Anlage zum LDG 1984 habe sie zu entscheiden, "in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse festzulegen". Aufgrund des "vorgelegten ungarischen Lehramtszeugnisses für das Lehramt an Volksschulen" habe die Beschwerdeführerin zusätzliche inhaltliche Sachbereiche nachzuweisen. Die entsprechenden Prüfungen habe sie "im Rahmen des von ihr gewählten Anpassungslehrgangs

Artikel eins, Litera g, der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21.12.1988 an der Pädagogischen Hochschule, Wien, G.-straße, … abzulegen" (mit der verwiesenen Richtlinie scheint die Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Amtsblatt Nummer L 19 vom 24.1.1989 Seite 16, gemeint zu sein, die mit 19.10.2007 außer Kraft getreten ist und durch die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005 Seite 22, im Folgenden kurz als "BQ-RL" bezeichnet, abgelöst wurde). In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung bekämpft die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Lehramtsausbildungen unter Bedingungen und brachte dazu unter Vorlage von weiteren Beilagen und Stellung des untenstehenden Berufungsantrags Folgendes vor: "Gegen die Entscheidung über folgende Bedingungen erhebe ich Berufung und begründe dies wie folgt: 1. Das Schreiben [gemeint: der angefochtene Bescheid] bezieht sich nur auf das Diplom von der K. Fachhochschule [für Lehrerausbildung E.] und referenziert nicht das Diplom von Budapesti ... (Universität ...) = C. Universität Budapest E-560/1998-99. (Anlage 1.) 2. Bei der Beurteilung wurde … nicht berücksichtigt, dass es sich hier um postgraduale Weiterbildungen handelt, die im Zusammenhang mit dem Diplom ausgestellt von der Budapester Fachhochschule für Lehrerausbildung [bzw. die Lehrerbildende Hochschule Budapest (heute Eötvös Loránd Universität oder allgemein häufig als ELTE Universität Budapest abgekürzt)] zu bewerten sind. Daraus ableitend bitte ich um Neubewertung von folgenden Bedingungen a. Humanwissenschaften (Anlage 2.)b. Sonderpädagogik (Anlage 3.) a. Humanwissenschaften (Anlage 2.), b. Sonderpädagogik (Anlage 3.) 3. Englisch Didaktik war durch vier Semester an Budapesti ... (Universität für ...) = C. Universität Budapest Teil des Unterrichts. Daher bitte ich um Neubeurteilung. (Anlage 4.) 4. Die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache habe ich mit dem Kleinen Deutschen Sprachdiplom ausgestellt vom Goethe Institut am 28.08.2002 (C2 Niveau) nachgewiesen. (Anlage 5.) Da der angefochtene Bescheid aufgrund des oben gesagten inhaltlich nicht vollständig und korrekt ist, stelle ich den Berufungsantrag, die Berufungsbehörde möge meiner Berufung stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Daten ergänzt und die Bedingungen neu festgesetzt werden. …[die Beschwerdeführerin]…, [die Beschwerdeführerin] Anlagen: 1. Diplom von Budapesti ... (Universität ...) = C. Universität Budapest E-560/1998-99 2. Nachweis Humanwissenschaften 3. Nachweis Sonderpädagogik 4. Nachweis Englisch Didaktik 5. Nachweis Kleines Deutsches Sprachdiplom" In Reaktion auf die Berufung der Beschwerdeführerin ersuchte die damalige Berufungsbehörde mit Schreiben vom 21.11.2013 Professor Kr. von der Pädagogischen Hochschule Wien um begründete fachliche Stellungnahme betreffend Art und Umfang erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen für die beantragte Gleichstellung der ungarischen Lehramtsausbildung der Beschwerdeführerin mit einer österreichischen Lehramtsausbildung im Hinblick auf ihr Berufungsvorbringen und den damit vorgelegten weiteren Anlagen. In Beantwortung dieses Ersuchens führte Professor Kr. – soweit für dieses Verfahren von Bedeutung – mit "nach Absprache mit Frau ...." verfasstem Schreiben vom 10.12.2013 auszugsweise wie folgt aus: "Vom Nachweis über die Beherrschung der deutschen Sprache laut § 4 Abs. 2 LDG 1984 kann aufgrund der Absolvierung des 'Kleinen Deutschen Sprachdiploms' abgesehen werden."Vom Nachweis über die Beherrschung der deutschen Sprache laut Paragraph 4, Absatz 2, LDG 1984 kann aufgrund der Absolvierung des 'Kleinen Deutschen Sprachdiploms' abgesehen werden. Von der Absolvierung der Lehrveranstaltung Fachdidaktik Englisch/Hauptschule im Ausmaß von 3 ECTS kann abgesehen werden, da die Inhalte in der Lehrveranstaltung 'Fachmethodenlehre' an der [ehemaligen Universität ... Budapest, heute] C. Universität Budapest absolviert wurden. …

  1. b)Da … [die Beschwerdeführerin] zwei Semesterwochenstunden 'Differenzierende Pädagogik' absolviert hat, kann das vorgegebene Ausmaß von 3 ECTS 'Sonderpädagogik' auf 1,5 ECTS reduziert werden.
  2. c)Aufgrund Beilage 10 [das ist der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Nachweis der Lehrerbildenden Hochschule Budapest (heute Eötvös Loránd Universität bzw. ELTE Universität Budapest)] sind aus dem Fachbereich 'Humanwissenschaften' Pädagogische Psychologie und Erziehungswissenschaften abgedeckt. Soziologie und Unterrichtswissenschaft sind im verringerten Ausmaß von 3 ECTS aus Sicht der Pädagogischen Hochschule Wien nachzuweisen." I.2. Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wienrömisch eins.2. Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien Im Hinblick auf das Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ablauf des 31.12.2013 wurden die Verwaltungsakten an das Verwaltungsgericht Wien zur Fortsetzung des Verfahrens zuständigkeitshalber weitergeleitet, die beim Verwaltungsgericht Wien am 3.1.2014 einlangten. Das Verwaltungsgericht Wien holte telefonisch eine Auskunft beim Goethe-Institut betreffend das von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Kleine Deutsche Sprachdiplom" zu seiner Einstufung im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ein. Im Anschluss an das Telefonat wurde dem Verwaltungsgericht Wien per E-Mail eine schriftliche Stellungnahme vom 21.7.2014 übermittelt, die bestätigt, dass das "Kleine Deutsche Sprachdiplom (KDS)" der "Niveaustufe C2 des Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)" entspreche. Weiters führte das Verwaltungsgericht Wien zum Berufsbild des Lehrers in Ungarn (internetbasierte) Ermittlungen durch, insbesondere in der "Reglementierte Berufe Datenbank" der Europäischen Kommission. I.3. Öffentliche mündliche Verhandlungrömisch eins.3. Öffentliche mündliche Verhandlung In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 3.9.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin, Mag. S. als Vertreterin der belangten Behörde und Professor Kr. als fachkundige Auskunftsperson anwesend waren. Die Beschwerdeführerin stellte auf Rückfrage in der mündlichen Verhandlung klar, dass sich ihre Beschwerde im Hinblick auf den Punkt 1 ihrer Ausführungen in Verbindung mit ihrem Antrag ausschließlich gegen das Erfordernis des Erbringens des Nachweises über die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache und gegen die Vorschreibung von Bedingungen betreffend "Englisch Didaktik", "Humanwissenschaften" und "Sonderpädagogik" richte. Sie bekämpfe die unter "Basismodul" und mit "Schulpraxis" betitelten Bedingungen nicht. Weiters wurde den Parteien die an das Verwaltungsgericht Wien übermittelte Stellungnahme des Goethe-Instituts vom 21.7.2014 zur Durchsicht vorgelegt, zu der sich Professor Kr. im Zusammenhang mit dem Nachweis erforderlicher Sprachkenntnisse äußerte und zur vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme angab, dass diese betreffend "Humanwissenschaften" auf einen Umfang von 3 ECTS herabgesetzt und betreffend "Sonderpädagogik" auf einen Umfang von 1,5 ECTS reduziert werden könne. Die Beschwerdeführerin erklärte darauf, mit einer Ausgleichsmaßnahme im herabgesetzten Umfang entsprechend den Ausführungen von Professor Kr. einverstanden zu sein. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: II.1. Lebenslauf und Sprachkenntnisserömisch zwei.1. Lebenslauf und Sprachkenntnisse Die 1970 in Ungarn geborene Beschwerdeführerin ist ungarische Staatangehörige. Sie lebte bis zum Jahr 2000 in Ungarn, begleitete dann ihren – berufsbedingt nach Deutschland ziehenden – Ehemann für drei Jahre nach Hamburg und kehrte mit ihm im Jahr 2003 nach Budapest zurück. Seit August 2011 lebt sie mit ihrem Ehemann, der derzeit in Wien beruflich tätig ist, und ihren beiden Kindern in Wien. Während ihres Aufenthalts in Hamburg legte die Beschwerdeführerin am 14.5.2002 die Prüfung für das "Kleine Deutsche Sprachdiplom" mit befriedigendem Erfolg ab, wobei die Leistungen im schriftlichen Teil mit befriedigend und im mündlichen Teil mit sehr gut bewertet wurden. Prüfungsinstitut des mit 28.8.2002 datierten Diploms ist das Goethe Institut Inter Nationes in München. Das "Kleine Deutsche Sprachdiplom" belegt Deutschkenntnisse auf dem C2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und umschreibt nach seiner erklärenden "Globalskala" Sprachkenntnisse, die – zusammengefasst – eine "kompetente Sprachverwendung" ermöglichen. Für die Schulsituation und den Unterricht an einer österreichischen Hauptschule sind Sprachkenntnisse auf diesem Niveau ausreichend, um Lehrinhalte der Fächerkombination bestehend aus Englisch als lebende Fremdsprache und Bildnerische Erziehung vermitteln zu können und eine verständige Kommunikation mit Schülern und Kollegen im Schulalltag sicherzustellen. II.2. Schul- und Berufsausbildungrömisch zwei.2. Schul- und Berufsausbildung Die Beschwerdeführerin absolvierte ihre achtjährige Schulausbildung von 1976 bis 1984 in Ungarn. Am 24.6.1988 erwarb sie nach vierjähriger Ausbildungsdauer das "Abitur-Berufsqualifizierungszeugnis" der B. Fachmittelschule ... in Budapest, das ihr die Universitätsreife für hochschulische Einrichtungen vermittelte. Vom Wintersemester 1989/99 bis zum Sommersemester 1991 (dreijähriges Curriculum) absolvierte die Beschwerdeführerin die Grundschullehrerausbildung an der Lehrerbildenden Hochschule Budapest und legte am 13.6.1991 die Abschlussprüfung ab (Diplom Nummer 88/1991). Die Lehrerbildende Hochschule Budapest war bis 31.12.1999 die Rechtsvorgängerin der Eötvös Loránd Universität, die ausgehend von den ungarischen Anfangsbuchstaben ihres Namens allgemein häufig als "ELTE" Universität Budapest abgekürzt wird. Vom Wintersemester 1989/99 bis zum Sommersemester 1991 (dreijähriges Curriculum) absolvierte die Beschwerdeführerin die Grundschullehrerausbildung an der Lehrerbildenden Hochschule Budapest und legte am 13.6.1991 die Abschlussprüfung ab (Diplom Nummer 88 aus 1991,). Die Lehrerbildende Hochschule Budapest war bis 31.12.1999 die Rechtsvorgängerin der Eötvös Loránd Universität, die ausgehend von den ungarischen Anfangsbuchstaben ihres Namens allgemein häufig als "ELTE" Universität Budapest abgekürzt wird. Das Studium zur Erlangung des Universitätsdiploms "Sprachlehrerin der englischen Sprache" begann die Beschwerdeführerin an der Lehrerbildenden Hochschule Budapest (heute Eötvös Loránd Universität bzw. ELTE Universität Budapest) im Wintersemester 1995/96. Zu Beginn des Wintersemesters 1997/98 wechselte sie zur Universität ... Budapest. Diese Universität heißt seit dem Jahr 2003 C. Universität Budapest. Es erfolgte eine geringe Anrechnung von Studienzeiten bzw. Prüfungen aus der Grundschullehrerausbildung (auf Grundlage des Diploms Nummer 88/1991), im Wesentlichen für das Fach "Humanwissenschaften". Im Rahmen dieses Studiums legte sie am 17.12.1998 das "Proficiency Exam" (die Fachabschlussprüfung) ab und absolvierte im Jahr 1999 erfolgreich ihr zwölfmonatiges Lehrpraktikum und Prüfungsunterricht. Mit Universitätsdiplom der ... Universität ... Budapest (heute C. Universität Budapest) vom 18.6.1999 wurde ihr der Titel der "Sprachlehrerin der englischen Sprache" verliehen. Das Studium zur Erlangung des Universitätsdiploms "Sprachlehrerin der englischen Sprache" begann die Beschwerdeführerin an der Lehrerbildenden Hochschule Budapest (heute Eötvös Loránd Universität bzw. ELTE Universität Budapest) im Wintersemester 1995/96. Zu Beginn des Wintersemesters 1997/98 wechselte sie zur Universität ... Budapest. Diese Universität heißt seit dem Jahr 2003 C. Universität Budapest. Es erfolgte eine geringe Anrechnung von Studienzeiten bzw. Prüfungen aus der Grundschullehrerausbildung (auf Grundlage des Diploms Nummer 88 aus 1991,), im Wesentlichen für das Fach "Humanwissenschaften". Im Rahmen dieses Studiums legte sie am 17.12.1998 das "Proficiency Exam" (die Fachabschlussprüfung) ab und absolvierte im Jahr 1999 erfolgreich ihr zwölfmonatiges Lehrpraktikum und Prüfungsunterricht. Mit Universitätsdiplom der ... Universität ... Budapest (heute C. Universität Budapest) vom 18.6.1999 wurde ihr der Titel der "Sprachlehrerin der englischen Sprache" verliehen. Etwas zeitversetzt, im Wesentlichen aber zeitgleich zum oben genannten Sprachstudium, studierte die Beschwerdeführerin an der K. Fachhochschule für Lehrerausbildung E., Studienrichtung Zeichenlehrerin, vom Wintersemester 1996/97 bis zum Wintersemester 1998/99. Dabei kam es ebenfalls – in geringem Umfang – zu einer Anrechnung von Studienfächern aus ihrer Grundschullehrerausbildung (Diplom Nummer 88/1991). Sie schloss das Studium zur Zeichenlehrerin mit einer Facharbeit ab, die sie mit Erfolg verteidigte. Mit Fachhochschuldiplom der K. Fachhochschule für Lehrerausbildung E. vom 29.1.1999 wurde ihr in der Fachrichtung Kunst/Zeichnen der Titel der "Kunstlehrerin (Zeichnen)" verliehen.Etwas zeitversetzt, im Wesentlichen aber zeitgleich zum oben genannten Sprachstudium, studierte die Beschwerdeführerin an der K. Fachhochschule für Lehrerausbildung E., Studienrichtung Zeichenlehrerin, vom Wintersemester 1996/97 bis zum Wintersemester 1998/99. Dabei kam es ebenfalls – in geringem Umfang – zu einer Anrechnung von Studienfächern aus ihrer Grundschullehrerausbildung (Diplom Nummer 88 aus 1991,). Sie schloss das Studium zur Zeichenlehrerin mit einer Facharbeit ab, die sie mit Erfolg verteidigte. Mit Fachhochschuldiplom der K. Fachhochschule für Lehrerausbildung E. vom 29.1.1999 wurde ihr in der Fachrichtung Kunst/Zeichnen der Titel der "Kunstlehrerin (Zeichnen)" verliehen. In Österreich werden unter dem übergeordneten Begriff "Humanwissenschaften" die Fächer "Erziehungswissenschaft", "pädagogische Soziologie", "pädagogische Psychologie" und "Unterrichtswissenschaft" zusammengefasst. Die Beschwerdeführerin hat vergleichbare Fächer in ihrer Grundschullehrerausbildung belegt, für die erste Sekundarstufe kann sie jedoch keine Ausbildung in solchen "humanwissenschaftlichen" Fächern nachweisen. Im Curriculum der österreichischen Hochschule für das Lehramt zur neuen Mittelschule (ehemals Hauptschule) weist allein das Fach "pädagogische Soziologie" und "Unterrichtswissenschaft" einen Umfang von ca. 12,4 Semesterwochenstunden auf. Die Beschwerdeführerin hat im Fächerkorb "Humanwissenschaften" etwa zwölf bis dreizehn Semesterwochenstunden absolviert, jedoch die Fächer "pädagogische Soziologie" und "Unterrichtswissenschaft" nicht belegt. Der gesamte Bereich "Humanwissenschaften" umfasst nach geltendem österreichischem Curriculum derzeit in etwa 44 Semesterwochenstunden. Daraus ergibt sich eine Differenz von ca. drei ECTS (nach der heute gebräuchlichen Quantifizierung von zu absolvierenden Lehrveranstaltungen im universitären Bereich). Im Fach "Sonderpädagogik" werden Lehrinhalte betreffend Unterricht für Kinder mit besonderen Bedürfnissen vermittelt. Das österreichische Curriculum schreibt hier acht Semesterwochenstunden vor. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Fachgebiet lediglich zwei Semesterwochenstunden im Fach "differenzierende Pädagogik" belegt. Daraus ergibt sich eine Differenz von zumindest 1,5 ECTS. II.3. Berufserfahrung und Erwerbstätigkeitrömisch zwei.3. Berufserfahrung und Erwerbstätigkeit Die Beschwerdeführerin war von 1992 bis 1996 vier Jahre an der ... Volks- und Hauptschule in Budapest als Grundstufenlehrerin (in der Funktion als Klassenlehrerin) und von 1996 bis 2000 weitere vier Jahre als Hauptschullehrerin in den Fächern Englisch und Bildnerische Erziehung in Vollzeit mit voller Lehrverpflichtung tätig. In der Folge war sie – nach ihrem Deutschlandaufenthalt und während ihrer Karenz von 2004 bis 2011 – als Privatlehrerin und als Kindergartenlehrerin für Deutsch, Englisch und Ungarisch in Österreich erwerbstätig. Derzeit geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit an einer (öffentlichen oder privaten Schule oder sonstigen Lehrtätigkeit) in Ungarn nach und steht auch in keinem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft. Derzeit unterrichtet sie am Co. Wien. II.4. Lehramt und Qualifikationsniveau von Lehramtsstudien in Ungarnrömisch zwei.4. Lehramt und Qualifikationsniveau von Lehramtsstudien in Ungarn Aufgrund ihres Studiums an der Universität ... Budapest (heute C. Universität Budapest) und Erwerb des Universitätsdiploms vom 18.6.1999 über die Ernennung zur "Sprachlehrerin der englischen Sprache" sowie an der K. Fachhochschule für Lehrerausbildung E. und Erwerb des Fachhochschuldiploms vom 29.1.1999 über die Ernennung zur "Kunstlehrerin (Zeichnen)" besitzt die Beschwerdeführerin die erforderliche Berufsqualifikation (und Lehrbefähigung), die zur Ausübung des Lehrberufs in Ungarn für die fünfte bis achte Schulstufe (Regelalter von 10 bis 14 Jahren) in den Unterrichtsfächern Englisch als lebende Fremdsprache und Bildnerische Erziehung gesetzlich erforderlich ist. Ihrer Berufsberechtigung und – eine zu besetzende Lehrstelle vorausgesetzt – tatsächlichen Berufsausübung an einer ungarischen (öffentlichen) Schule stehen keine weiteren noch zu erfüllenden Ausbildungserfordernisse, Praxiszeiten oder sonstigen Voraussetzungen entgegen. In Ungarn zählt das Lehramt und die Lehrtätigkeit an Schulen ab der Primarstufe (vergleichbar mit einer Volksschule in Österreich ab einem Regelalter von sechs Jahren als erste Schulstufe) und an den an diese anschließenden Schulen bzw. Schulstufen der Sekundarstufe (mittlere und höhere Schulen bis hin zur Reifeprüfung, also bis zu einem Alter von 18 Jahren) zu den sogenannten "reglementierten Berufen". Diese sind – ganz allgemein – dadurch gekennzeichnet, dass sie eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten zum Inhalt haben, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (siehe dazu Art. 3 Abs. 1 lit. a BQ-RL). In Ungarn zählt das Lehramt und die Lehrtätigkeit an Schulen ab der Primarstufe (vergleichbar mit einer Volksschule in Österreich ab einem Regelalter von sechs Jahren als erste Schulstufe) und an den an diese anschließenden Schulen bzw. Schulstufen der Sekundarstufe (mittlere und höhere Schulen bis hin zur Reifeprüfung, also bis zu einem Alter von 18 Jahren) zu den sogenannten "reglementierten Berufen". Diese sind – ganz allgemein – dadurch gekennzeichnet, dass sie eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten zum Inhalt haben, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (siehe dazu Artikel 3, Absatz eins, Litera a, BQ-RL). Die Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin weist ein Qualifikationsniveau auf, das einem postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren an einer Universität oder Hochschule und gegebenenfalls der über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderlichen beruflichen Ausbildung entspricht, und fällt daher in die höchste der fünf Stufen unter Art. 11 lit. e BQ-RL. Die Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin weist ein Qualifikationsniveau auf, das einem postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren an einer Universität oder Hochschule und gegebenenfalls der über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderlichen beruflichen Ausbildung entspricht, und fällt daher in die höchste der fünf Stufen unter Artikel 11, Litera e, BQ-RL. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: III.1. Lebenslauf und Sprachkenntnisserömisch drei.1. Lebenslauf und Sprachkenntnisse Die festgestellten persönlichen und familiären Verhältnisse hat die Beschwerdeführerin durch die vorgelegten Unterlagen, in diesem Zusammenhang insbesondere durch die beiden (der verfahrenseinleitenden Eingabe beigefügten) handschriftlichen und tabellarischen Lebensläufe, und durch ihre glaubwürdigen und damit übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung am 3.9.2014 unter Beweis gestellt. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind durch das vorgelegte "Kleine Deutsche Sprachdiplom" vom 28.8.2002 des Goethe Instituts Inter Nationes in München belegt. Zwar ist auf der Urkunde des Diploms die konkrete Sprachbeherrschung entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nicht vermerkt, jedoch entspricht das damit zertifizierte Sprachniveau nach der schriftlichen Stellungnahme des Goethe Institus e.V. (Dachauer Straße 122, 80637 München, Deutschland) mit E-Mail vom 21.7.2014 der "Niveaustufe C2", wobei das "Kleine Deutsche Sprachdiplom" mit 1.1.2012 vom "Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom" abgelöst wurde. Diese Information deckt sich im Übrigen mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zu den erforderlichen Deutschkenntnissen für eine Lehrtätigkeit gründen sich einerseits auf die sachverständigen Angaben im Schreiben von Professor Kr. vom 10.12.2013, wonach von einem entsprechenden Nachweis der Sprachbeherrschung

§ 4Abs.

2 LDG 1984 aufgrund der Absolvierung des "Kleinen Deutschen Sprachdiploms" abgesehen werden könne, sowie auf ihre gutachterliche Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 3.9.2014. Andererseits erscheinen diese Ausführungen anhand der mit dem C2-Niveau umschriebenen, weit fortgeschrittenen Sprachbeherrschung – das C2-Niveau ist die höchste erreichbare Zertifizierungsstufe – vereinbar. Die Feststellungen zu den erforderlichen Deutschkenntnissen für eine Lehrtätigkeit gründen sich einerseits auf die sachverständigen Angaben im Schreiben von Professor Kr. vom 10.12.2013, wonach von einem entsprechenden Nachweis der Sprachbeherrschung

Paragraph 4, Absatz 2, LDG 1984 aufgrund der Absolvierung des "Kleinen Deutschen Sprachdiploms" abgesehen werden könne, sowie auf ihre gutachterliche Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 3.9.

  1. Andererseits erscheinen diese Ausführungen anhand der mit dem C2-Niveau umschriebenen, weit fortgeschrittenen Sprachbeherrschung – das C2-Niveau ist die höchste erreichbare Zertifizierungsstufe – vereinbar. III.
  2. Schul- und Berufsausbildungrömisch drei.
  3. Schul- und Berufsausbildung Die als erwiesen festgestellte Schul- und Berufsausbildung der Beschwerdeführerin konnte in erster Linie den von ihr vorgelegten Unterlagen entnommen werden, konkret ihren Diplomen über Studienabschlüsse, deren beglaubigte deutsche Übersetzung aus dem Ungarischen in Kopie vorgelegt wurde, d.h. das Diplom Nummer 88/1991 der Lehrerbildenden Hochschule Budapest (heute Eötvös Loránd Universität bzw. ELTE Universität Budapest, das als Beilage 1 dem Verhandlungsprotokoll beigefügt wurde), das Universitätsdiplom der ... Universität ... Budapest (heute C. Universität Budapest) vom 18.6.1999 und das Fachhochschuldiplom der K. Fachhochschule für Lehrerausbildung E. vom 29.1.
  4. Die als erwiesen festgestellte Schul- und Berufsausbildung der Beschwerdeführerin konnte in erster Linie den von ihr vorgelegten Unterlagen entnommen werden, konkret ihren Diplomen über Studienabschlüsse, deren beglaubigte deutsche Übersetzung aus dem Ungarischen in Kopie vorgelegt wurde, d.h. das Diplom Nummer 88 aus 1991, der Lehrerbildenden Hochschule Budapest (heute Eötvös Loránd Universität bzw. ELTE Universität Budapest, das als Beilage 1 dem Verhandlungsprotokoll beigefügt wurde), das Universitätsdiplom der ... Universität ... Budapest (heute C. Universität Budapest) vom 18.6.1999 und das Fachhochschuldiplom der K. Fachhochschule für Lehrerausbildung E. vom 29.1.
  5. Die weiteren Sachverhaltsfeststellungen dazu beruhen auf den vorgelegten Studienbuch- bzw. Belegblättern, aus denen die jeweiligen Unterrichtsfächer, die Wochenstunden, die Form der Leistungskontrolle und das Ergebnis einer allfälligen Prüfung hervorgehen. An der – insoweit nicht strittigen – Echtheit und Richtigkeit der in Kopie vorgelegten Unterlagen sind im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder durch das Gericht noch von Seiten der belangten Behörde Bedenken entstanden. Die festgestellten Unterschiede in der ungarischen Ausbildung der Beschwerdeführerin und dem Curriculum für das Lehramtsstudium zum Hauptschullehrer an einer österreichischen Hochschule basieren auf den fachkundigen Ausführungen von Professor Kr., die (anhand der österreichischen Rechtslage betreffend Curricula an Hochschulen) plausibel und nachvollziehbar sind und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurden. III.
  6. Berufserfahrung und Erwerbstätigkeitrömisch drei.
  7. Berufserfahrung und Erwerbstätigkeit Die Berufserfahrung und aktuelle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ergab sich aus den schriftlichen und mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den von ihr vorgelegten Bestätigungen und Dienstzeugnissen. Ihre Tätigkeit an der ... Volks- und Hauptschule in Budapest als Grundstufenlehrerin und als Hauptschullehrerin für Englisch und Bildnerische Erziehung konnte an Hand der in der mündlichen Verhandlung in Kopie vorgelegten "Bestätigung des Rechtsverhältnisses als öffentliche Angestellte" vom 6.9.2000, die als Beilage 2 zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde (Übersetzung aus dem ungarischen Original) als erwiesen angenommen werden. III.
  8. Ungarisches Lehramt und Qualifikationsniveaurömisch drei.
  9. Ungarisches Lehramt und Qualifikationsniveau Die Feststellungen zum Lehramt und zur Lehrbefähigung der Beschwerdeführerin für das Unterrichten in bestimmten Unterrichtsgegenständen an ungarischen Schulen für die fünfte bis achte Schulstufe gründen sich auf die folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin hat ihre (für den Beschwerdefall relevante) Ausbildung in Ungarn (nahezu gänzlich) in den 90er Jahren absolviert, wobei die erworbenen Diplome und die ihr verliehenen akademischen Grade aus dem Jahr 1999 datieren. Die Berufsausbildung zur Lehrerin, worauf die Studien der Beschwerdeführerin gerichtet waren, war unter Würdigung der Studienrichtung, der zurückgelegten Studiendauer und der (ungarischen und ins Deutsche übersetzten) Bezeichnung des jeweiligen Diploms zu beurteilen. Die Bezeichnung des Universitätsdiploms vom 18.6.1999 zur "Sprachlehrerin der englischen Sprache" lautet auf Ungarisch "angol szakos nyelvtanárnak" und wurde der Beschwerdeführerin nach Absolvierung eines knapp vierjährigen Studiums (unter Anrechnung früherer Ausbildungen) verliehen. Die ungarische Bezeichnung des Fachhochschuldiploms vom 29.1.1999 zur "Kunstlehrerin (Zeichnen)" lautet auf Ungarisch "rajz szakos tanárrá" und wurde der Beschwerdeführerin nach zweieinhalbjähriger Studiendauer verliehen, ebenfalls unter "Berücksichtigung" früherer Studienzeiten aus der dreijährigen Grundschullehrerausbildung an der Lehrerbildenden Hochschule Budapest (heute Eötvös Loránd Universität bzw. ELTE Universität Budapest) auf Grundlage des Diploms Nummer 88/1991.Die Beschwerdeführerin hat ihre (für den Beschwerdefall relevante) Ausbildung in Ungarn (nahezu gänzlich) in den 90er Jahren absolviert, wobei die erworbenen Diplome und die ihr verliehenen akademischen Grade aus dem Jahr 1999 datieren. Die Berufsausbildung zur Lehrerin, worauf die Studien der Beschwerdeführerin gerichtet waren, war unter Würdigung der Studienrichtung, der zurückgelegten Studiendauer und der (ungarischen und ins Deutsche übersetzten) Bezeichnung des jeweiligen Diploms zu beurteilen. Die Bezeichnung des Universitätsdiploms vom 18.6.1999 zur "Sprachlehrerin der englischen Sprache" lautet auf Ungarisch "angol szakos nyelvtanárnak" und wurde der Beschwerdeführerin nach Absolvierung eines knapp vierjährigen Studiums (unter Anrechnung früherer Ausbildungen) verliehen. Die ungarische Bezeichnung des Fachhochschuldiploms vom 29.1.1999 zur "Kunstlehrerin (Zeichnen)" lautet auf Ungarisch "rajz szakos tanárrá" und wurde der Beschwerdeführerin nach zweieinhalbjähriger Studiendauer verliehen, ebenfalls unter "Berücksichtigung" früherer Studienzeiten aus der dreijährigen Grundschullehrerausbildung an der Lehrerbildenden Hochschule Budapest (heute Eötvös Loránd Universität bzw. ELTE Universität Budapest) auf Grundlage des Diploms Nummer 88 aus 1991,. In dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (nunmehr Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) vom 17.12.2012 wird festgehalten, dass "aufgrund der Art des … absolvierten Studiums", mit dem die Beschwerdeführerin berechtigt sei, "in Ungarn an der Grundschule (Schulstufen 1 bis 8) zu unterrichten, … [ihr] akademischer Grad grundsätzlich mit dem österreichischen Grad 'Bachelor of Education' aufgrund eines Studiengangs für das Lehramt an Hauptschulen aus dem Unterrichtsfach Englisch vergleichbar" sei. Ein "detaillierter inhaltlicher Vergleich" sei nur durch eine Pädagogische Hochschule möglich. Zu ihrem Abschluss als "Kunstlehrerin (Zeichnen)" findet sich in diesem Schreiben die Anmerkung, dass die an der mit Fachhochschuldiplom vom 29.1.1999 abgeschlossene Qualifikation der Beschwerdeführerin an der K. Fachhochschule für Lehrerausbildung E. als "akademischer Grad im Sinne des österreichischen Rechts" gelte. Die Beschwerdeführerin sei berechtigt, den akademischen Grad "Bachelor of Arts" oder "B.A." ihrem Namen nachzustellen. Allerdings ist dem Schreiben in diesem Punkt keine Aussage zu einer konkreten Lehrbefähigung für diesen Unterrichtsgegenstand (in Ungarn oder Österreich) zu entnehmen. Aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin an der ... Volks- und Hauptschule in Budapest vom August 1992 bis August 2000 als Grundstufenlehrerin und Hauptschullehrerin für Englisch und Bildnerische Erziehung ergibt sich, dass ihre Lehrbefähigung in Ungarn auch den Unterricht für die (ersten Schulstufen der) Sekundarstufe abgedeckt und sie ihr Lehramt entsprechend ihrer Ausbildung in vollem Umfang auch tatsächlich ausgeübt hat. Es konnte daher als erwiesen festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einen Ausbildungsnachweis für ein Lehramtsstudium in Ungarn zum Unterricht bis zur achten Schulstufe der Allgemeinbildung in den Unterrichtsgegenständen Englisch als lebende Fremdsprache und Bildnerische Erziehung erworben hat. Die Feststellungen zum Lehramt als reglementierter Beruf in Ungarn gründen sich auf die Ergebnisse der Abfragen der öffentlich verfügbaren Datenbank der reglementierten Berufe der Europäischen Kommission, der "Reglementierte Berufe Datenbank", die über das Internet zugänglich ist und eine Abfrage für reglementierte Berufe ausgehend vom EU-Mitgliedstaat, in dem die Qualifikation erworben wurde (hier Ungarn), und dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Beruf ausgeübt werden soll (Österreich), zulässt. Die Suche nach einzelnen Berufsbildern ist auf diese Weise auch ohne Kenntnis der konkreten nationalen Berufsbezeichnung im Herkunftsmitgliedstaat (hier in der ungarischen Sprache) möglich. Der Zugang zur genannten "Reglementierte Berufe Datenbank" der Europäischen Kommission ist unter der folgenden Internetadresse zugänglich (Link zuletzt abgerufen am 17.7.2014): http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?lang=deDie Feststellungen zum Lehramt als reglementierter Beruf in Ungarn gründen sich auf die Ergebnisse der Abfragen der öffentlich verfügbaren Datenbank der reglementierten Berufe der Europäischen Kommission, der "Reglementierte Berufe Datenbank", die über das Internet zugänglich ist und eine Abfrage für reglementierte Berufe ausgehend vom EU-Mitgliedstaat, in dem die Qualifikation erworben wurde (hier Ungarn), und dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Beruf ausgeübt werden soll (Österreich), zulässt. Die Suche nach einzelnen Berufsbildern ist auf diese Weise auch ohne Kenntnis der konkreten nationalen Berufsbezeichnung im Herkunftsmitgliedstaat (hier in der ungarischen Sprache) möglich. Der Zugang zur genannten "Reglementierte Berufe Datenbank" der Europäischen Kommission ist unter der folgenden Internetadresse zugänglich (Link zuletzt abgerufen am 17.7.2014): , http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?lang=de Das festgestellte Qualifikationsniveau, das nach Absolvieren der erforderlichen Ausbildung zum Lehramt bzw. zur Ausübung einer Lehrtätigkeit in Ungarn erreicht wird, konnte ebenfalls mithilfe der "Reglementierte Berufe Datenbank" der Europäischen Kommission zugeordnet werden (siehe die fünf in lit. a bis lit. e unterteilten Niveaustufen

Art. 11BQ-RL).

Dabei hat das Verwaltungsgericht Wien im Kontext ungarischer Lehrämter für folgende Berufe bzw. Berufsbezeichnungen Abfragen in der genannten Datenbank durchgeführt, die aufgrund der ebenfalls ausgegebenen, nebenstehend wiedergegebenen österreichischen Entsprechungen plausibel und nachvollziehbar erscheinen. Das jeweils vermerkte Qualifikationsniveau ist neben der Berufsbezeichnung in der mit "QN" abgekürzten Spalte angegeben: Das festgestellte Qualifikationsniveau, das nach Absolvieren der erforderlichen Ausbildung zum Lehramt bzw. zur Ausübung einer Lehrtätigkeit in Ungarn erreicht wird, konnte ebenfalls mithilfe der "Reglementierte Berufe Datenbank" der Europäischen Kommission zugeordnet werden (siehe die fünf in Litera a bis Litera e, unterteilten Niveaustufen

Artikel 11, BQ-RL).

Dabei hat das Verwaltungsgericht Wien im Kontext ungarischer Lehrämter für folgende Berufe bzw. Berufsbezeichnungen Abfragen in der genannten Datenbank durchgeführt, die aufgrund der ebenfalls ausgegebenen, nebenstehend wiedergegebenen österreichischen Entsprechungen plausibel und nachvollziehbar erscheinen. Das jeweils vermerkte Qualifikationsniveau ist neben der Berufsbezeichnung in der mit "QN" abgekürzten Spalte angegeben: Überbezeichnung der Berufsgruppe Ungarische Berufsbezeichnung QN Österreichische Entsprechensberufe QN Kindergärtner(in), Sonderschullehrer(in), Vorschullehrer(in) óvodapedagógus d ErzieherKindergartenhelfer/inKindergärtnerKleinkindbetreuerinErzieher, Kindergartenhelfer/in, Kindergärtner, Kleinkindbetreuerin cbcbc, b, c, b Lehrer (Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe an Volkschulen) tanár tanító e e Lehrer an Volksschulen d Lehrer (alle Lehrämter),Lehrer an SekundarschulenLehrer (alle Lehrämter),, Lehrer an Sekundarschulen középiskolai tanár e Lehrer an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen Lehrer an berufsbildenden höheren Schulen Lehrer an berufsbildenden mittleren Schulen Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS) dd, , ee, ee, e Sonderschullehrer gyógypedagógus d Lehrer an Sonderschulen d Lehrer für bildnerische Erziehung művészeti tárgyak tanára e – – Nach den in der Datenbank ersichtlichen Anmerkungen zu den einzelnen Berufen erfordern alle auf dem Qualifikationsniveau lit. e eingestuften ungarischen Lehrberufe mit Ausnahme des "tanító" ein Diplom, das nach "einer postsekundären Ausbildung von mehr als vier Jahren" erteilt wird. Für die Tätigkeit als "tanító" wird ein Diplom benötigt, das "nach einer postsekundären Ausbildung von genau vier Jahren" verliehen wird.Nach den in der Datenbank ersichtlichen Anmerkungen zu den einzelnen Berufen erfordern alle auf dem Qualifikationsniveau Litera e, eingestuften ungarischen Lehrberufe mit Ausnahme des "tanító" ein Diplom, das nach "einer postsekundären Ausbildung von mehr als vier Jahren" erteilt wird. Für die Tätigkeit als "tanító" wird ein Diplom benötigt, das "nach einer postsekundären Ausbildung von genau vier Jahren" verliehen wird. Die in der Datenbank gespeicherte nähere Berufsbeschreibung beruht auf den Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats, die – aktuell – für ungarische Lehrberufe folgendes Bild ergibt: Die Berufsbezeichnung "tanító" umfasst die Lehrbefugnis für die in den ersten vier Schulstufen unterrichteten Fächer an Volks- oder Grundschulen. Unter der Berufsbezeichnung "tanár" wird die Lehrbefugnis zum Unterrichten der vom Lehrenden studierten Fächer in den Schulstufen 5 bis 8 (Regelalter 10 bis 14 Jahre) der Allgemeinbildung und der Schulstufen 9 bis 11 an berufsbildenden mittleren Schulen verstanden. Schließlich vermittelt die in der Datenbank angegebene Berufsbezeichnung "középiskolai tanár" die Berechtigung zum Unterrichten der Fächer innerhalb der einschlägigen Fachrichtung in den Schulstufen 5 bis 12 (Regelalter 10 bis 18 Jahre). Aufgrund der vorgelegten Diplome und Zeugnisse in Verbindung mit den Angaben aus der "Reglementierte Berufe Datenbank" der Europäischen Kommission konnte das Qualifikationsniveau der Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin zweifelsfrei der lit. e nach der BQ-RL (siehe Art. 14 BQ-RL) zugeordnet und dementsprechend als erwiesen festgestellt werden. Aus der zeitlichen Diskrepanz – es ist davon auszugehen, dass die Datenbank den aktuellen Stand der Ausbildungswege in Ungarn abbildet – ergibt sich deshalb keine andere Beurteilung, weil die faktisch zurückgelegten Ausbildungszeiten der Beschwerdeführerin (unter Berücksichtigung von Anrechnungen) mit den Angaben zur Studiendauer in der Datenbank übereinstimmen, sodass unter diesem Aspekt von keiner maßgeblichen Änderung seit dem – wenn auch bereits länger zurückliegenden – Abschluss der Studien der Beschwerdeführerin auszugehen war.Aufgrund der vorgelegten Diplome und Zeugnisse in Verbindung mit den Angaben aus der "Reglementierte Berufe Datenbank" der Europäischen Kommission konnte das Qualifikationsniveau der Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin zweifelsfrei der Litera e, nach der BQ-RL (siehe Artikel 14, BQ-RL) zugeordnet und dementsprechend als erwiesen festgestellt werden. Aus der zeitlichen Diskrepanz – es ist davon auszugehen, dass die Datenbank den aktuellen Stand der Ausbildungswege in Ungarn abbildet – ergibt sich deshalb keine andere Beurteilung, weil die faktisch zurückgelegten Ausbildungszeiten der Beschwerdeführerin (unter Berücksichtigung von Anrechnungen) mit den Angaben zur Studiendauer in der Datenbank übereinstimmen, sodass unter diesem Aspekt von keiner maßgeblichen Änderung seit dem – wenn auch bereits länger zurückliegenden – Abschluss der Studien der Beschwerdeführerin auszugehen war. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.1. Rechtlicher Rahmenrömisch vier.1. Rechtlicher Rahmen IV.1.1. Österreichisches Rechtrömisch vier.1.1. Österreichisches Recht

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Der mit "Ernennungserfordernisse" betitelte § 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 (Abs. 1 Z 1 in der Fassung des EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 389/1994, dessen Z 1 lit. b sowie Z 4 in jener der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, und die Z 2

der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87/2002; Abs. 2 war vor dem Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119/2002, der – inhaltlich gleichlautende – Abs. 1a, der durch das EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz eingefügt wurde; Abs. 4 in seiner Stammfassung) lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Ernennungserfordernisse" betitelte Paragraph 4, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, (Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994,, dessen Ziffer eins, Litera b, sowie Ziffer 4, in jener der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, und die Ziffer 2,

der Dienstrechts-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,; Absatz 2, war vor dem Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, der – inhaltlich gleichlautende – Absatz eins a,, der durch das EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz eingefügt wurde; Absatz 4, in seiner Stammfassung) lautet auszugsweise wie folgt: § 4.

(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sindParagraph 4,
(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sind 1. a) bei Verwendungen

§ 28adie österreichische Staatsbürgerschaft,1.

a) bei Verwendungen

Paragraph 28 a, die österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

  1. die volle Handlungsfähigkeit,
  2. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
  3. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(2)Das Erfordernis der fachlichen Eignung

Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2)Das Erfordernis der fachlichen Eignung

Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3)
(4)Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt. …" Art. I Abs. 6 bis 11 und 14 der mit "Ernennungserfordernisse" betitelten Anlage zum LDG 1984, auf die § 4 Abs. 4 LDG 1984 verweist, lautet (Abs. 6 bis 11 jeweils in der am 1.9.2007 in Kraft getretenen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007, und Abs. 14 in der seit 31.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des BGBl. I Nr. 140/2013):Artikel römisch eins, Absatz 6 bis 11 und 14 der mit "Ernennungserfordernisse" betitelten Anlage zum LDG 1984, auf die Paragraph 4, Absatz 4, LDG 1984 verweist, lautet (Absatz 6 bis 11 jeweils in der am 1.9.2007 in Kraft getretenen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, und Absatz 14, in der seit 31.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2013,): "Artikel I"Artikel römisch eins …
(6)Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 11.
(6)Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Absatz 7 bis 11,
(7)Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn 1. diese Entsprechung

Abs. 9 festgestellt worden ist und1. diese Entsprechung

Absatz 9, festgestellt worden ist und 2. a) eine Anerkennung

Abs. 9 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder2. a) eine Anerkennung

Absatz 9, ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder b) die in der Anerkennung

Abs. 9 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.b) die in der Anerkennung

Absatz 9, festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(8)Ausbildungsnachweise nach Abs. 7 sind:
(8)Ausbildungsnachweise nach Absatz 7, sind: 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise

Art. 3Abs.

1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oder1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise

Artikel 3

, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22 oder

  1. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
  2. den in Ziffer eins, angeführten nach Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
  3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise

Art. 9

des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise

Artikel 9

, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 aus 2002, Seite 6 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,).

(9)Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines Bewerbers

Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

(9)Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines Bewerbers

Absatz 6, um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

  1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
  2. ob ein im Absatz 7, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
  3. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen

Art. 14der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen.

Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang

Art. 3Abs.

1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung

Art. 3Abs.

1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen

Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen.

Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang

Artikel 3

, Absatz eins, Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung

Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.

(10)Bei der Entscheidung nach Abs. 9 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen

Art. 15der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(10)Bei der Entscheidung nach Absatz 9, Ziffer 2, ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen

Artikel 15, der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.

(11)Auf das Verfahren

Abs. 9 und 10 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.

(11)Auf das Verfahren

Absatz 9 und 10 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen. …

(14)Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Polytechnischen Schule gelten auch durch ein Lehramt an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen als erfüllt. …" In Art. II der genannten Anlage zum LDG 1984 werden die einzelnen Ernennungserfordernisse nach Verwendungsgruppen aufgezählt. Nach ihrem Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) sind unter Punkt 1 die Ernennungserfordernisse für "Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen" wie folgt umschrieben: In Artikel römisch zwei, der genannten Anlage zum LDG 1984 werden die einzelnen Ernennungserfordernisse nach Verwendungsgruppen aufgezählt. Nach ihrem Artikel römisch zwei, Ziffer 2, (Verwendungsgruppe L 2a 2) sind unter Punkt 1 die Ernennungserfordernisse für "Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen" wie folgt umschrieben: "Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd)

§ 65Abs.

1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom

AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie. …""Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd)

Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom

AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie. …"

§ 1Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl.

Nr. 172/1966 (mit Wegfall seines Abs. 2 und Neufassung des damaligen Abs. 1 durch BGBl. Nr. 644/1994 entfiel die Unterteilung in Absätze; der gesetzliche Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 31.12.2009 durch BGBl. I Nr. 153/2009 neu vergeben, § 1 durch BGBl. I Nr. 87/2002 sprachlich angepasst und die Bestimmung samt Titel durch BGBl. I Nr. 24/2013 abermals novelliert, wobei weitere Änderungen durch die Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, noch nicht in Kraft getreten sind), können an öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer (Landesvertragslehrpersonen) angestellt werden.

Paragraph eins, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, (mit Wegfall seines Absatz 2 und Neufassung des damaligen Absatz eins, durch Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1994, entfiel die Unterteilung in Absätze; der gesetzliche Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 31.12.2009 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, neu vergeben, Paragraph eins, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, sprachlich angepasst und die Bestimmung samt Titel durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013, abermals novelliert, wobei weitere Änderungen durch die Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, noch nicht in Kraft getreten sind), können an öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer (Landesvertragslehrpersonen) angestellt werden.

§ 2

LVG (in der derzeit noch in Kraft stehenden Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, d.h. Abs. 1 in der Stammfassung mit der sprachlichen Umstellung des Begriffs "Landesvertragslehrer" auf "Landesvertragslehrpersonen" durch BGBl. I Nr. 153/2009; Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2002; Abs. 2 lit. d im Wesentlichen in seiner Stammfassung mit grammatikalischer Anpassung aufgrund der Einfügung von Abs. 2 lit. i durch die Novelle BGBl. Nr. 644/1994; Abs. 2 lit. j in der Fassung des BGBl. I Nr. 61/1997, ebenso mit der späteren sprachlichen Umstellung des Wortes "Landesvertragslehrer" auf "Landesvertragslehrpersonen") bestimmt – soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung – wie folgt:

Paragraph 2, LVG (in der derzeit noch in Kraft stehenden Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, d.h. Absatz eins, in der Stammfassung mit der sprachlichen Umstellung des Begriffs "Landesvertragslehrer" auf "Landesvertragslehrpersonen" durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,; Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,; Absatz 2, Litera d, im Wesentlichen in seiner Stammfassung mit grammatikalischer Anpassung aufgrund der Einfügung von Absatz 2, Litera i, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1994,; Absatz 2, Litera j, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, ebenso mit der späteren sprachlichen Umstellung des Wortes "Landesvertragslehrer" auf "Landesvertragslehrpersonen") bestimmt – soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung – wie folgt: "§ 2.

(1)Auf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:
  1. a)das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,
  2. a)das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt , Nr. 86, …
(2)Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrpersonen gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
(2)Die im Sinne des Absatz eins, anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrpersonen gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
  1. a)an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
  2. a)an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des Paragraph 42 e, Absatz eins, VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen; …
  3. d)sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,
  4. d)sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach Paragraph 3, richtet, …
  5. i)bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,
  6. i)bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel römisch zwei der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,
  7. j)abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1 Abs. 1 [gemeint offenbar nur § 1] nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
  8. j)abweichend von Paragraph 37 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, [gemeint offenbar nur Paragraph eins ], nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt, …" Die – im Hinblick auf den Verweis auf § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 im oben wiedergegebenen Art. II Z 2 Punkt 1 der Anlage zum LDG 1984 – maßgeblichen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, samt jeweiliger Überschrift lauten auszugsweise (§ 35 Z 1, § 38 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1 und – mit Ausnahme seines letzten, im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Satzes – § 65 jeweils in ihrer hier maßgeblichen Stammfassung):Die – im Hinblick auf den Verweis auf Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 im oben wiedergegebenen Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Punkt 1 der Anlage zum LDG 1984 – maßgeblichen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, samt jeweiliger Überschrift lauten auszugsweise (Paragraph 35, Ziffer eins,, Paragraph 38, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz eins und – mit Ausnahme seines letzten, im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Satzes – Paragraph 65, jeweils in ihrer hier maßgeblichen Stammfassung): "Begriffsbestimmungen § 35. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 35, Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Studiengänge sind sechssemestrige Studien, deren Arbeitsaufwand 180 ECTS-Credits beträgt und die der Erlangung eines Lehramtes dienen. … Studiengänge § 38.
(1)An den Pädagogischen Hochschulen sind Studiengänge (§ 35 Z 1) einzurichten.Paragraph 38,
(1)An den Pädagogischen Hochschulen sind Studiengänge (Paragraph 35, Ziffer eins,) einzurichten.
(2)Studiengänge schließen mit dem akademischen Grad 'Bachelor of Education' ('BEd') ab. … Curriculum § 42.
(1)An den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungslehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Credits) Curricula durch die Studienkommission zu verordnen.Paragraph 42,
(1)An den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungslehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Credits) Curricula durch die Studienkommission zu verordnen. … Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Studiengängen und HochschullehrgängenVerleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung , nach Abschluss von Studiengängen und Hochschullehrgängen § 65.
(1)Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Lehramtsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit den akademischen Grad 'Bachelor of Education (BEd)' durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des § 65a.Paragraph 65,
(1)Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Lehramtsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit den akademischen Grad 'Bachelor of Education (BEd)' durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des Paragraph 65 a, …" Der auf Grundlage (unter anderem) der in den §§ 40 bis 43 HG enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassene § 11 Hochschul-Curriculaverordnung – HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, im
  1. Abschnitt der HCV betreffend "Studiengänge zur Erlangung des Lehramts für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen", samt Überschrift lautet in seiner hier maßgeblichen Stammfassung:Der auf Grundlage (unter anderem) der in den Paragraphen 40 bis 43 HG enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassene Paragraph 11, Hochschul-Curriculaverordnung – HCV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, im
  2. Abschnitt der HCV betreffend "Studiengänge zur Erlangung des Lehramts für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen", samt Überschrift lautet in seiner hier maßgeblichen Stammfassung: "Studienfächer § 11.
(1)Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen im Studienfach 'Religionspädagogik' im Ausmaß von 7 ECTS-Credits vorzusehen. Die Curricula haben weiters im Rahmen des Studienfachbereiches 'Ergänzende Studien' Lehrveranstaltungen im Bereich der schulrechtlichen Grundlagen sowie die Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss dieser Lehrveranstaltungen als Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramtsstudiums vorzusehen.Paragraph 11,
(1)Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen im Studienfach 'Religionspädagogik' im Ausmaß von 7 ECTS-Credits vorzusehen. Die Curricula haben weiters im Rahmen des Studienfachbereiches 'Ergänzende Studien' Lehrveranstaltungen im Bereich der schulrechtlichen Grundlagen sowie die Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss dieser Lehrveranstaltungen als Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramtsstudiums vorzusehen.
(2)Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Hauptschulen und zur Erlangung des Lehramtes für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Pflichtgegenständen an Hauptschulen bzw. an Polytechnischen Schulen entsprechen. Es ist weiters vorzusehen, dass die Studierenden
  1. ein dem Pflichtgegenstand 'Deutsch', 'Lebende Fremdsprache' oder 'Mathematik' der Hauptschule bzw. der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach und
  2. ein weiteres, nicht von Z 1 umfasstes, einem Pflichtgegenstand der Hauptschule bzw. einem oder mehreren Pflichtgegenständen oder einem Fachbereich der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach
  3. ein weiteres, nicht von Ziffer eins, umfasstes, einem Pflichtgegenstand der Hauptschule bzw. einem oder mehreren Pflichtgegenständen oder einem Fachbereich der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach zu wählen und verpflichtend zu besuchen haben. Weitere Studienfächer können im Rahmen des ordentlichen Studiums unter Anrechnung auf die in § 10 Abs. 2 vorgesehenen 30 ECTS-Credits gewählt und besucht werden.zu wählen und verpflichtend zu besuchen haben. Weitere Studienfächer können im Rahmen des ordentlichen Studiums unter Anrechnung auf die in Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehenen 30 ECTS-Credits gewählt und besucht werden.
(3)…" Nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerin für Bildung und Frauen) über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, ist "Bildnerische Erziehung" ein Pflichtgegenstand an Hauptschulen (siehe etwa die Anlage 1 dieser Verordnung, insbesondere im vierten Teil die entsprechende Stundentafel sowie im sechsten Teil betreffend "Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände", Abschnitt A "Pflichtgegenstände", Näheres zum Pflichtgegenstand "Bildnerische Erziehung"). Nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerin für Bildung und Frauen) über die Lehrpläne der Hauptschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, ist "Bildnerische Erziehung" ein Pflichtgegenstand an Hauptschulen (siehe etwa die Anlage 1 dieser Verordnung, insbesondere im vierten Teil die entsprechende Stundentafel sowie im sechsten Teil betreffend "Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände", Abschnitt A "Pflichtgegenstände", Näheres zum Pflichtgegenstand "Bildnerische Erziehung"). IV.1.
  1. Europarechtrömisch vier.1.
  2. Europarecht Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22 (eingangs unter Punkt I.1 als "BQ-RL" abgekürzt), wurde zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung"), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, umfassend novelliert. Die für die Mitgliedstaaten eingeräumte Umsetzungsfrist läuft bis 18.1.2016 (Art. 3 der Richtlinie 2013/55/EU). Die die verwendete Definition BQ-RL und die im Folgenden wiedergegebenen Bestimmungen beziehen sich (soweit nicht anders angegeben) daher auf die Fassung dieser Richtlinie vor der letztgenannten Novelle. Sie lauten – soweit für den Beschwerdefall von Relevanz – wie folgt:Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005 Seite 22 (eingangs unter Punkt römisch eins.1 als "BQ-RL" abgekürzt), wurde zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung"), Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, umfassend novelliert. Die für die Mitgliedstaaten eingeräumte Umsetzungsfrist läuft bis 18.1.2016 (Artikel 3, der Richtlinie 2013/55/EU). Die die verwendete Definition BQ-RL und die im Folgenden wiedergegebenen Bestimmungen beziehen sich (soweit nicht anders angegeben) daher auf die Fassung dieser Richtlinie vor der letztgenannten Novelle. Sie lauten – soweit für den Beschwerdefall von Relevanz – wie folgt: "TITEL IALLGEMEINE BESTIMMUNGEN"TITEL römisch eins, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1GegenstandArtikel 1, Gegenstand Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden 'Aufnahmemitgliedstaat' genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden 'Herkunftsmitgliedstaat' genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. … Artikel 3BegriffsbestimmungenArtikel 3, Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. a)'reglementierter Beruf' ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. …
  2. b)'Berufsqualifikationen' sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
  3. c)'Ausbildungsnachweise' sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. … …
  4. f)'Berufserfahrung' ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat;
  5. g)'Anpassungslehrgang' ist die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt. Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats

dem geltenden Gemeinschaftsrecht festgelegt; h) 'Eignungsprüfung' ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in ihrem Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. Die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt; … Artikel 4Wirkungen der AnerkennungArtikel 4, Wirkungen der Anerkennung

(1)Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.
(2)Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind. … TITEL IIINIEDERLASSUNGSFREIHEITTITEL römisch drei, NIEDERLASSUNGSFREIHEIT KAPITEL IAllgemeine Regelung für die Anerkennung von AusbildungsnachweisenKAPITEL römisch eins, Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen Artikel 10AnwendungsbereichArtikel 10, Anwendungsbereich Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen …Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel römisch zwei und römisch drei dieses Titels fallen … … Artikel 11QualifikationsniveausArtikel 11, Qualifikationsniveaus Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:
  1. a)
  2. b)
  3. c)
  4. d)Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
  5. e)Diplom, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. … Artikel 13AnerkennungsbedingungenArtikel 13, Anerkennungsbedingungen
(1)Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein; b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert. … Artikel 14AusgleichsmaßnahmenArtikel 14, Ausgleichsmaßnahmen
(1)Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt: a) wenn die Ausbildungsdauer, die er

Artikel 13

Absatz 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt;

  1. b)wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist;
  2. c)wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.

(2)Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen.
(3)Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Absatz 2 kann der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben. …
(4)Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b und c sind unter 'Fächer, die sich wesentlich unterscheiden', jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.
(5)Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einen Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können. … TITEL IVMODALITÄTEN DER BERUFSAUSÜBUNGTITEL römisch vier, MODALITÄTEN DER BERUFSAUSÜBUNG Artikel 53SprachkenntnisseArtikel 53, Sprachkenntnisse Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. … TITEL VISONSTIGE BESTIMMUNGENTITEL römisch sechs, SONSTIGE BESTIMMUNGEN … Artikel 62AufhebungArtikel 62, Aufhebung Die Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/EG werden mit Wirkung vom
  1. Oktober 2007 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien sind als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen und erfolgen unbeschadet der auf der Grundlage dieser Richtlinien verabschiedeten Rechtsakte. Artikel 63UmsetzungArtikel 63, Umsetzung Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens bis
  2. Oktober 2007 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber." Durch die oben genannte Richtlinie 2013/55/EU, für die die bis 18.1.2016 laufende Umsetzungsfrist noch nicht verstrichen ist, wurde in Art. 14 Abs. 3 BQ-RL ein Unterabsatz und ein neuer Abs. 6 eingefügt sowie der Art. 59 BQ-RL (samt Artikelüberschrift) vollständig geändert. Diese Einfügungen bzw. Änderungen lauten wie folgt:Durch die oben genannte Richtlinie 2013/55/EU, für die die bis 18.1.2016 laufende Umsetzungsfrist noch nicht verstrichen ist, wurde in Artikel 14, Absatz 3, BQ-RL ein Unterabsatz und ein neuer Absatz 6, eingefügt sowie der Artikel 59, BQ-RL (samt Artikelüberschrift) vollständig geändert. Diese Einfügungen bzw. Änderungen lauten wie folgt: "Artikel 14Ausgleichsmaßnahmen"Artikel 14, Ausgleichsmaßnahmen …
(3)… Abweichend von dem Grundsatz, dass der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2 hat, kann der Aufnahmemitgliedstaat entweder einen Anpassungslehrgang oder einen Eignungstest vorschreiben, wenn a) der Inhaber einer Berufsqualifikation

Artikel 11

Buchstabe a die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe c eingestuft ist, oder b) der Inhaber einer Berufsqualifikation

Artikel 11

Buchstabe b die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d oder e eingestuft ist. Beantragt ein Inhaber einer Berufsqualifikation

Artikel 11

Buchstabe a die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d eingestuft, so kann der Aufnahmemitgliedstaat sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben. …

(6)Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind dem Antragsteller folgende Informationen mitzuteilen: a) das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation

der Klassifizierung in Artikel 11; und b) die wesentlichen in Absatz 4 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. … TITEL VVERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNIS GEGENÜBER DEN BÜRGERNTITEL römisch fünf, VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNIS , GEGENÜBER DEN BÜRGERN … Artikel 59TransparenzArtikel 59, Transparenz

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum
  1. Januar 2016 ein Verzeichnis der derzeit reglementierten Berufe mit Angabe der Tätigkeiten, die durch die einzelnen Berufe abgedeckt werden, sowie ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Berufsausbildungen im Sinne von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii. Auch jede Änderung dieser Verzeichnisse wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Die Kommission richtet eine öffentlich verfügbare Datenbank der reglementierten Berufe, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Tätigkeiten, die durch die einzelnen Berufe abgedeckt werden, ein und unterhält sie. …" IV.
  2. Rechtliche Beurteilungrömisch vier.
  3. Rechtliche Beurteilung IV.2.
  4. Übergangsrechtrömisch vier.2.
  5. Übergangsrecht

Art. 151Abs.

51 Z 8 Satz 2 letzter Halbsatz B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) werden die in der Anlage zum B-VG genannten Verwaltungsbehörden (die sogenannten sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden) aufgelöst, darunter auch der Dienstrechtssenat

§ 74a

des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994, in der bis zum 31.12.2013 in Kraft stehenden Fassung (vgl. lit. J Z 7 der genannten Anlage zum B-VG). Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Satz 2 letzter Halbsatz B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) werden die in der Anlage zum B-VG genannten Verwaltungsbehörden (die sogenannten sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden) aufgelöst, darunter auch der Dienstrechtssenat

Paragraph 74 a, des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56 aus 1994,, in der bis zum 31.12.2013 in Kraft stehenden Fassung vergleiche lit. J Ziffer 7, der genannten Anlage zum B-VG). Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über. Das gegenständliche Berufungsverfahren war (aufgrund der rechtzeitigen und zulässigen Berufung) im Jahr 2013 beim nunmehr aufgelösten Dienstrechtssenat anhängig. Mit 1.1.2014 ist die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien

Art. 131Abs.

1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a B-VG übergegangen (soweit § 1 Abs. 2 Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978, LGBl. für Wien Nr. 4/1979 in seiner heute noch geltenden Stammfassung, im konkreten Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Stadtschulrat für Wien – eine Bundesbehörde – überträgt, ändert dies nichts an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Entscheidung über Beschwerden gegen solche in Landesverwaltungsangelegenheiten erlassenen Bescheide einer Bundesbehörde).Das gegenständliche Berufungsverfahren war (aufgrund der rechtzeitigen und zulässigen Berufung) im Jahr 2013 beim nunmehr aufgelösten Dienstrechtssenat anhängig. Mit 1.1.2014 ist die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien

Artikel 131

, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 2 und Absatz 4, Litera a, B-VG übergegangen (soweit Paragraph eins, Absatz 2, Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978, LGBl. für Wien Nr. 4 aus 1979, in seiner heute noch geltenden Stammfassung, im konkreten Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Stadtschulrat für Wien – eine Bundesbehörde – überträgt, ändert dies nichts an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Entscheidung über Beschwerden gegen solche in Landesverwaltungsangelegenheiten erlassenen Bescheide einer Bundesbehörde). IV.2.

  1. Rechtssache des Beschwerdeverfahrensrömisch vier.2.
  2. Rechtssache des Beschwerdeverfahrens Die Beschwerdeführerin bringt einleitend in ihrem Rechtsmittel zum Ausdruck, "folgende Bedingungen" zu bekämpfen und führt im nächsten Satz unter dem ersten Punkt aus, dass sich der angefochtene Bescheid nur auf das Diplom der K. Fachhochschule für Lehrerausbildung E. beziehe und das Diplom der Universität ... Budapest (heute C. Universität Budapest) nicht "referenziere". Erst in den weiteren Punkten wendet sie sich ausdrücklich gegen bestimmte, von der belangten Behörde vorgeschriebene Bedingungen. Am Ende beantragt sie, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass "die Daten ergänzt und die Bedingungen neu festgesetzt werden". Im Fall einer Unklarheit eines Anbringens bzw. einer unklaren Begründung eines Rechtsmittels ist sein Inhalt aufzuklären (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.2.1993, 92/08/0193). Dabei sind (unklare) Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen, dass die Partei um ihren Rechtsschutz gebracht wird. Ihre Aufklärung ist von Amts wegen vorzunehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.5.1994, 92/07/0070, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I2

(1998), § 13 E 42, E 55 und E 60 zitierte Rechtsprechung des VwGH). Im Fall einer Unklarheit eines Anbringens bzw. einer unklaren Begründung eines Rechtsmittels ist sein Inhalt aufzuklären vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 23.2.1993, 92/08/0193). Dabei sind (unklare) Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen, dass die Partei um ihren Rechtsschutz gebracht wird. Ihre Aufklärung ist von Amts wegen vorzunehmen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.5.1994, 92/07/0070, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I2
(1998), Paragraph 13, E 42, E 55 und E 60 zitierte Rechtsprechung des VwGH). In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin auf Befragen des Verwaltungsgerichts Wien klargestellt, dass ihr Berufungsvorbringen dahingehend zu verstehen sei, dass sie sich ausschließlich gegen das Erfordernis des Erbringens des Nachweises über die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache und gegen die Vorschreibung von Bedingungen betreffend "Englisch Didaktik", "Humanwissenschaften" und "Sonderpädagogik" richte. Insoweit erwuchsen die nicht angefochtenen anderen (rechtlich trennbaren) Bedingungen des angefochtenen Bescheids in Rechtskraft. IV.2.
  1. Rechtliche Vorbemerkungen zur Sachentscheidungrömisch vier.2.
  2. Rechtliche Vorbemerkungen zur Sachentscheidung Spruchinhalt eines auf Art. I Abs. 9 der Anlage zum LDG 1984 ergehenden Bescheids ist nicht die generelle Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses im Sinn einer Nostrifizierung (oder deren Versagung), sondern vielmehr, ob beziehungsweise mit welchen Zusatzerfordernissen mit einem Diplom im Sinn der BQ-RL die besonderen Ernennungserfordernisse für eine bestimmte Verwendung erfüllt werden (vgl. die zu ähnlich gelagerten bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen ergangene ständige Rechtsprechung des VwGH, insbesondere die Erkenntnisse vom 13.3.2009, 2008/12/0007, betreffend § 4a BDG 1979 mit umfassender Wiedergabe einschlägiger Gesetzesmaterialien zu den Gesetzesnovellen vor und nach Ablauf der Umsetzungsfrist der BQ-RL und den unverändert gültigen Grundsätzen betreffend Anerkennung von ausländischen Studienabschlüssen bzw. nunmehr Berufsqualifikationen; 20.5.2009, 2008/12/0144; und 19.12.2012, 2012/12/0082; sowie zu § 4a Abs. 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 das obiter dictum im Beschluss vom 20.3.2014, 2013/12/0227).Spruchinhalt eines auf Artikel römisch eins, Absatz 9, der Anlage zum LDG 1984 ergehenden Bescheids ist nicht die generelle Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses im Sinn einer Nostrifizierung (oder deren Versagung), sondern vielmehr, ob beziehungsweise mit welchen Zusatzerfordernissen mit einem Diplom im Sinn der BQ-RL die besonderen Ernennungserfordernisse für eine bestimmte Verwendung erfüllt werden vergleiche die zu ähnlich gelagerten bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen ergangene ständige Rechtsprechung des VwGH, insbesondere die Erkenntnisse vom 13.3.2009, 2008/12/0007, betreffend Paragraph 4 a, BDG 1979 mit umfassender Wiedergabe einschlägiger Gesetzesmaterialien zu den Gesetzesnovellen vor und nach Ablauf der Umsetzungsfrist der BQ-RL und den unverändert gültigen Grundsätzen betreffend Anerkennung von ausländischen Studienabschlüssen bzw. nunmehr Berufsqualifikationen; 20.5.2009, 2008/12/0144; und 19.12.2012, 2012/12/0082; sowie zu Paragraph 4 a, Absatz 4, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 das obiter dictum im Beschluss vom 20.3.2014, 2013/12/0227). Für das österreichische Recht ist voranzustellen, dass es – trotz des in eine andere Richtung deutenden Wortlauts des Art. I Abs. 9 der Anlage zum LDG 1984 – nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem LDG 1984 oder in einem – dem LVG unterliegenden –privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft anstrebt, weil sich in beiden Fällen die zu erfüllenden Erfordernisse für eine Aufnahme bzw. Beschäftigung einer Person als Lehrkraft aus Art. II der Anlage zum LDG 1984 ergeben, im Fall eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses über den Verweis in § 2 Abs. 2 lit. j LVG auf den genannten Art. II der Anlage zum LDG
  3. Dies gilt im Hinblick auf § 2 Abs. 2 lit. i LVG im Übrigen auch für die besoldungsrechtliche Einstufung bei entsprechender Verwendung in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis (vgl. zu alldem im Kontext der Prüfung der Behördenzuständigkeit zur Entscheidung über eine Diplomanerkennung

§ 4a

BDG 1979 unabhängig von der angestrebten Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis das Erkenntnis des VwGH vom 13.3.2009, 2007/12/0138). Für das österreichische Recht ist voranzustellen, dass es – trotz des in eine andere Richtung deutenden Wortlauts des Artikel römisch eins, Absatz 9, der Anlage zum LDG 1984 – nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem LDG 1984 oder in einem – dem LVG unterliegenden –privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft anstrebt, weil sich in beiden Fällen die zu erfüllenden Erfordernisse für eine Aufnahme bzw. Beschäftigung einer Person als Lehrkraft aus Artikel römisch zwei, der Anlage zum LDG 1984 ergeben, im Fall eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses über den Verweis in Paragraph 2, Absatz 2, Litera j, LVG auf den genannten Artikel römisch zwei, der Anlage zum LDG 1984. Dies gilt im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 2, Litera i, LVG im Übrigen auch für die besoldungsrechtliche Einstufung bei entsprechender Verwendung in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis vergleiche zu alldem im Kontext der Prüfung der Behördenzuständigkeit zur Entscheidung über eine Diplomanerkennung

Paragraph 4 a, BDG 1979 unabhängig von der angestrebten Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis das Erkenntnis des VwGH vom 13.3.2009, 2007/12/0138). Im Fall eines Sachverhalts mit "Auslandsberührung", bei dem der Inhalt fremden Rechts eines anderen Staates eine Rolle spielt (im konkreten Fall ungarische Berufsausbildungs- und Berufsausübungsvorschriften), hat der Verwaltungsgerichtshof – unlängst auch im verwandten Kontext der früher durchgeführten Diplomanerkennungen – mit Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum nicht anwendbaren Grundsatz "iura novit curia" in Bezug auf ausländisches Recht ausgesprochen, dass Feststellungen über den Inhalt der einschlägigen ausländischen Rechtsvorschriften zu treffen sind und der Inhalt fremden Rechts Gegenstand des erforderlichen Ermittlungsverfahrens zu sein hat (vgl. das zu einer älteren, vor Ablauf der Umsetzungsfrist der BQ-RL in Kraft stehenden Fassung des § 4a BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 13.3.2009, 2007/12/0138, mit Hinweis auf seine bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband

(2005), § 37 Rz. 3, wiedergegebene Rechtsprechung).Im Fall eines Sachverhalts mit "Auslandsberührung", bei dem der Inhalt fremden Rechts eines anderen Staates eine Rolle spielt (im konkreten Fall ungarische Berufsausbildungs- und Berufsausübungsvorschriften), hat der Verwaltungsgerichtshof – unlängst auch im verwandten Kontext der früher durchgeführten Diplomanerkennungen – mit Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum nicht anwendbaren Grundsatz "iura novit curia" in Bezug auf ausländisches Recht ausgesprochen, dass Feststellungen über den Inhalt der einschlägigen ausländischen Rechtsvorschriften zu treffen sind und der Inhalt fremden Rechts Gegenstand des erforderlichen Ermittlungsverfahrens zu sein hat vergleiche das zu einer älteren, vor Ablauf der Umsetzungsfrist der BQ-RL in Kraft stehenden Fassung des Paragraph 4 a, BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 13.3.2009, 2007/12/0138, mit Hinweis auf seine bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband
(2005), Paragraph 37, Rz. 3, wiedergegebene Rechtsprechung). Die BQ-RL sieht für diesen Zweck zur Vereinfachung ihrer Anwendung die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, der Europäischen Kommission die entsprechenden Informationen über nationale reglementierte Berufe und die jeweiligen Voraussetzungen für die Berufsausübung mitzuteilen.

Art. 59Abs.

1 BQ-RL in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU richtet die Kommission eine öffentliche Datenbank der reglementierten Berufe einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der durch die einzelnen Berufe abgedeckten Tätigkeiten ein und unterhält sie. Soweit dieser Datenbank bereits vor Ablauf der mit 18.1.2016 festgelegten Umsetzungsfrist für diese Novelle aussagekräftige und schlüssige Informationen über bestimmte reglementierte Berufe in anderen Rechtsordnungen entnommen werden können, ist es möglich, diese Informationen als typisierte Rechtsgutachten zu fremden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Berufsausübungs- und Berufsausbildungsrechts heranzuziehen, was dem Gebot an einer möglichst einfachen, raschen und effizienten Anwendung der auf die BQ-RL ergangenen nationalen Bestimmungen entspricht (vgl. etwa die verkürzte Entscheidungsfrist in Art. I Abs. 11 letzter Satz der Anlage zum LDG 1984).Die BQ-RL sieht für diesen Zweck zur Vereinfachung ihrer Anwendung die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, der Europäischen Kommission die entsprechenden Informationen über nationale reglementierte Berufe und die jeweiligen Voraussetzungen für die Berufsausübung mitzuteilen.

Artikel 59

, Absatz eins, BQ-RL in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU richtet die Kommission eine öffentliche Datenbank der reglementierten Berufe einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der durch die einzelnen Berufe abgedeckten Tätigkeiten ein und unterhält sie. Soweit dieser Datenbank bereits vor Ablauf der mit 18.1.2016 festgelegten Umsetzungsfrist für diese Novelle aussagekräftige und schlüssige Informationen über bestimmte reglementierte Berufe in anderen Rechtsordnungen entnommen werden können, ist es möglich, diese Informationen als typisierte Rechtsgutachten zu fremden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Berufsausübungs- und Berufsausbildungsrechts heranzuziehen, was dem Gebot an einer möglichst einfachen, raschen und effizienten Anwendung der auf die BQ-RL ergangenen nationalen Bestimmungen entspricht vergleiche etwa die verkürzte Entscheidungsfrist in Artikel römisch eins, Absatz 11, letzter Satz der Anlage zum LDG 1984). IV.2.4. Sprachbeherrschung (Teilaspekt allgemeiner Ernennungserfordernisse)römisch vier.2.4. Sprachbeherrschung (Teilaspekt allgemeiner Ernennungserfordernisse)

Art. 53

BQ-RL müssen Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Dieses "implizite Anerkennungskriterium" ergibt sich – im Hinblick auf den Regelungskontext des Art. I Abs. 9 der Anlage zum LDG 1984 – aus der richtlinienkonform auszulegenden nationalen Rechtslage zu den erforderlichen allgemeinen Ernennungserfordernissen

§ 4Abs.

1 Z 3 in Verbindung mit Abs. 2 LDG 1984.

Artikel 53

, BQ-RL müssen Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Dieses "implizite Anerkennungskriterium" ergibt sich – im Hinblick auf den Regelungskontext des Artikel römisch eins, Absatz 9, der Anlage zum LDG 1984 – aus der richtlinienkonform auszulegenden nationalen Rechtslage zu den erforderlichen allgemeinen Ernennungserfordernissen

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, LDG

  1. Die Beschwerdeführerin erfüllt das Erfordernis der ausreichenden Sprachbeherrschung, weil sie über deutsche Sprachkenntnisse auf C2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Ausgehend von den Sachverständigenangaben und den darauf basierenden Feststellungen ist damit der für diese Verwendung erforderlichen Aspekt der fachlichen Eignung durch ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift im Sinne des § 4 Abs. 2 LDG 1984 gegeben, sodass die sprachbezogene Bedingung im angefochtenen Bescheid entfallen konnte. Die Beschwerdeführerin erfüllt das Erfordernis der ausreichenden Sprachbeherrschung, weil sie über deutsche Sprachkenntnisse auf C2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Ausgehend von den Sachverständigenangaben und den darauf basierenden Feststellungen ist damit der für diese Verwendung erforderlichen Aspekt der fachlichen Eignung durch ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, LDG 1984 gegeben, sodass die sprachbezogene Bedingung im angefochtenen Bescheid entfallen konnte. IV.2.
  2. Anerkennung der Berufsqualifikation (besondere Ernennungserfordernisse)römisch vier.2.
  3. Anerkennung der Berufsqualifikation (besondere Ernennungserfordernisse) Zunächst ist – als Vorfrage – unstrittig, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebte Lehramtstätigkeit an österreichischen Schulen in den betreffenden Unterrichtsfächern Inländern nicht (generell) vorbehalten ist (vgl. Art. I Abs. 9 Satz 1 der Anlage zum LDG 1984 sowie dazu den Hinweis im Erkenntnis des VwGH vom 13.3.2009, 2008/12/0007).Zunächst ist – als Vorfrage – unstrittig, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebte Lehramtstätigkeit an österreichischen Schulen in den betreffenden Unterrichtsfächern Inländern nicht (generell) vorbehalten ist vergleiche Artikel römisch eins, Absatz 9, Satz 1 der Anlage zum LDG 1984 sowie dazu den Hinweis im Erkenntnis des VwGH vom 13.3.2009, 2008/12/0007). Eine Feststellung nach Art. I Abs. 9 der Anlage zum LDG 1984 setzt nach Abs. 7 leg. cit. zweierlei voraus (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.3.2013, 2012/12/0074): Erstens die Feststellung der Entsprechung des im öffentlichen Dienst des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübten Berufes mit der in Österreich angestrebten Verwendung im Wesentlichen und zweitens die Anerkennung des Ausbildungsnachweises, sei es mit oder ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen. Eine Feststellung nach Artikel römisch eins, Absatz 9, der Anlage zum LDG 1984 setzt nach Absatz 7, leg. cit. zweierlei voraus vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.3.2013, 2012/12/0074): Erstens die Feststellung der Entsprechung des im öffentlichen Dienst des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübten Berufes mit der in Österreich angestrebten Verwendung im Wesentlichen und zweitens die Anerkennung des Ausbildungsnachweises, sei es mit oder ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine ungarische universitäre bzw. fachhochschulische Lehramtsausbildung für die Unterrichtsfächer Englisch als lebende Fremdsprache und Bildnerische Erziehung für die fünfte bis achte Schulstufe an ungarischen Schulen der Allgemeinbildung. Art. II Z 2 Punkt 1 der Anlage zum LDG 1984 sieht als Ernennungserfordernis (unter anderem) für eine österreichische Hauptschule den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades "Bachelor of Education" ("BEd") nach § 65 Abs. 1 HG vor. Nach dieser Bestimmung wird dieser Grad Studierenden von Lehramtsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit verliehen, wobei ein Curriculum nach Absolvierung eines Studienganges von sechs Semestern (180 ECTS-Credits) mit dem Bachelorgrad abschließt (vgl. § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 2 sowie § 35 Z 1 HG). Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Hauptschulen (vgl. § 11 Abs. 2 HCV) können unter mehreren genauer festgelegten Möglichkeiten aus einer Fächerkombination aus "Lebender Fremdsprache" (darunter "Englisch als lebende Fremdsprache") und einem weiteren Pflichtgegenstand der Hauptschule (

geltendem Lehrplan für Hauptschulen etwa "Bildnerische Erziehung" – vgl. die Verordnung Lehrpläne – Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000) bestehen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine ungarische universitäre bzw. fachhochschulische Lehramtsausbildung für die Unterrichtsfächer Englisch als lebende Fremdsprache und Bildnerische Erziehung für die fünfte bis achte Schulstufe an ungarischen Schulen der Allgemeinbildung. Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Punkt 1 der Anlage zum LDG 1984 sieht als Ernennungserfordernis (unter anderem) für eine österreichische Hauptschule den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades "Bachelor of Education" ("BEd") nach Paragraph 65, Absatz eins, HG vor. Nach dieser Bestimmung wird dieser Grad Studierenden von Lehramtsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit verliehen, wobei ein Curriculum nach Absolvierung eines Studienganges von sechs Semestern (180 ECTS-Credits) mit dem Bachelorgrad abschließt vergleiche Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 35, Ziffer eins, HG). Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Hauptschulen vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, HCV) können unter mehreren genauer festgelegten Möglichkeiten aus einer Fächerkombination aus "Lebender Fremdsprache" (darunter "Englisch als lebende Fremdsprache") und einem weiteren Pflichtgegenstand der Hauptschule (

geltendem Lehrplan für Hauptschulen etwa "Bildnerische Erziehung" – vergleiche die Verordnung Lehrpläne – Hauptschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,) bestehen. Im Vergleich entspricht daher die sich aus dem ungarischen Universitäts- und Fachhochschulstudium zusammensetzende Lehramtsausbildung der Beschwerdeführerin – jedenfalls im Wesentlichen (vgl. Art. II Abs. 9 Z 1 der Anlage zum LDG 1984) – jenen Ernennungserfordernissen, die für Lehrer an Hauptschulen nach Art. II Z 2 Punkt 1 der Anlage zum LDG 1984

§ 65Abs.

1 HG zu erfüllen sind (vgl. zu den im Wesentlichen zu erfüllenden Ernennungserfordernissen für das Lehramt die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 13.3.2013, 2012/12/0074; und 13.3.2009, 2007/12/0138).Im Vergleich entspricht daher die sich aus dem ungarischen Universitäts- und Fachhochschulstudium zusammensetzende Lehramtsausbildung der Beschwerdeführerin – jedenfalls im Wesentlichen vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 9, Ziffer eins, der Anlage zum LDG 1984) – jenen Ernennungserfordernissen, die für Lehrer an Hauptschulen nach Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Punkt 1 der Anlage zum LDG 1984

Paragraph 65, Absatz eins, HG zu erfüllen sind vergleiche zu den im Wesentlichen zu erfüllenden Ernennungserfordernissen für das Lehramt die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 13.3.2013, 2012/12/0074; und 13.3.2009, 2007/12/0138). Im Fall einer "im Wesentlichen" entsprechenden Verwendung (Art. II Abs. 9 Z 1 der Anlage zum LDG 1984) bzw. einer auf einer bestimmten Qualifikation beruhenden vergleichbaren beruflichen Tätigkeit im Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat (Art. 4 Abs. 2 BQ-RL) wird grundsätzlich durch die BQ-RL

ihrem Art. 4 Abs. 1 im Wege der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen Personen der Zugang zum Markt des Aufnahmemitgliedstaates ermöglicht, indem ihnen gestattet wird, im Aufnahmemitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben. Im Fall einer "im Wesentlichen" entsprechenden Verwendung (Artikel römisch zwei, Absatz 9, Ziffer eins, der Anlage zum LDG 1984) bzw. einer auf einer bestimmten Qualifikation beruhenden vergleichbaren beruflichen Tätigkeit im Herkunfts- und Aufnahmemitglied

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