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{'item': 'VGW-001/050/24980/2014'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 13§ 64§ 31§ 32§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.09.2014 GeschäftszahlVGW-001/050/24980/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. G

1) § 13 Abs. 2 Z 5 iVm § 5 Abs. 3 und Abs. 9 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, idgF und 2) § 5a Abs. 11 iVm § 13 Abs. 2 Z 13 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, idgF Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau H., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 11. März 2014, Zl. MA 58 - S 45195/13, betreffend Verwaltungsübertretungen

1) Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3 und Absatz 9, Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, idgF und 2) Paragraph 5 a, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 13, Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, idgF zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „1) Sie haben am 02.08.2013 in Wien, S.-straße, den von Ihnen verwahrten bissigen Hund, American Staffordshire Terrier, nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt. 2) Sie haben am 02.08.2013 in Wien, S.-straße Ihren Hund, American Staffordshire Terrier, an einem öffentlichen Ort geführt, ohne die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung mitzuführen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1.) § 13 Abs.2 Z.5 in Verbindung mit § 5 Abs.3 und Abs.9 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBI. für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden Fassungad 1.) Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3 und Absatz 9, des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBI. für Wien Nr. 39 aus 1987,, in der geltenden Fassung ad 2.) § 5 a Abs. 11 iVm § 13 Abs. 2 Z. 13 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBI. für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden Fassungad 2.) Paragraph 5, a Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 13, des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBI. für Wien Nr. 39 aus 1987,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1.) Geldstrafe von € 360,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden ad 2.) Geldstrafe von € 75,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden Summe der Geldstrafen: € 435,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 9 Stunden ad 1.)

§ 13

Abs.2 Wiener Tierhaltegesetzad 1.)

Paragraph 13, Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz ad 2.)

§ 13

Abs.2 Wiener Tierhaltegesetzad 2.)

Paragraph 13, Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1.) € 36,00, ad 2.) € 10,00 Summe der Strafkosten: € 46,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher ad 1.) € 396,00, ad 2.) €85,00 Summe der Strafen und Strafkosten: € 481,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, in der sowohl die angelasteten Tatvorwürfe wie auch die Angemessenheit der Strafhöhe bestritten wurden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Ohne auf das konkrete Beschwerdevorbringen einzugehen war aus formalen Gründen wie folgt zu erkennen:

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

§ 31Abs. 1 VSt

G in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist.

§ 32Abs. 2 VSt

G ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, Slg.N.F. Nr. 9664/A, und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266).Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat vergleiche u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, Slg.N.F. Nr. 9664/A, und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266).

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat, 13.6.1984, Slg. 11466A) ist es nach der letztgenannten Bestimmung rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
  2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Die Umschreibung der Tat hat daher – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (vgl. VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149) - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (z.B. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017,; 17.4.2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH 20.7.1988, 86/01/0258) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25.2.1992, 91/04/0285), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 17.9.2009, 2008/07/0067). Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Die Umschreibung der Tat hat daher – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung vergleiche VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149) - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (z.B. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017,; 17.4.2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH 20.7.1988, 86/01/0258) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25.2.1992, 91/04/0285), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 17.9.2009, 2008/07/0067). Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Die Angabe einer Uhrzeit ist zwar grundsätzlich nicht in allen Fällen erforderlich, insbesondere wenn in Ermangelung einer Uhrzeitangabe davon ausgegangen wird, dass die Behörde dem Beschuldigten einen Tatzeitraum im Ausmaß des gesamten Tages zur Last legt, wohl aber dann, wenn mehrere Tatverwirklichungen am gleichen Tag vorgenommen werden bzw. auch dann, wenn ohne Feststellung der genauen Tatzeit die Rechtswidrigkeit des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens nicht festgestellt werden kann (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)§ 44a Rz 2 und 3).Die Angabe einer Uhrzeit ist zwar grundsätzlich nicht in allen Fällen erforderlich, insbesondere wenn in Ermangelung einer Uhrzeitangabe davon ausgegangen wird, dass die Behörde dem Beschuldigten einen Tatzeitraum im Ausmaß des gesamten Tages zur Last legt, wohl aber dann, wenn mehrere Tatverwirklichungen am gleichen Tag vorgenommen werden bzw. auch dann, wenn ohne Feststellung der genauen Tatzeit die Rechtswidrigkeit des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens nicht festgestellt werden kann vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 44 a, Rz 2 und 3). Da es sich bei der der Beschwerdeführerin mehrmals angelasteten Übertretung des Führens ihres Hundes ohne Beißkorb, bzw. das Mitführen des Hundeführscheins weder um ein Dauerdelikt, noch ein sogenanntes fortgesetztes Delikt handelt, könnten von ihr (theoretisch) auch mehrere dieser Übertretungen an einem einzigen Tag begangen werden, sodass die nur datumsmäßig präzisierte Anlastung des Tatzeitpunktes im Straferkenntnis und auch in der zuvor ergangenen Strafverfügung vom
  1. November 2013 die Beschwerdeführerin daher weder vor einer möglichen Doppelbestrafung schützt bzw. auch ihre Verteidigungsrechte nicht entsprechend gewahrt sind. Es hätte daher im konkreten Fall nicht nur der Angabe des Datums, sondern auch der Nennung einer Uhrzeit sowie eines genau bezeichneten Tatortes bedurft, um dem in § 44a Z 1 VStG normierten Konkretisierungsgebot zu entsprechen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in der am
  2. August 2013 bei der Polizeiinspektion … aufgenommenen Anzeige, welche diesem Verfahren zu Grunde liegt, auch eine Uhrzeit hinsichtlich der jeweils in der Folge angelasteten Übertretungen enthalten war. Da es sich bei der der Beschwerdeführerin mehrmals angelasteten Übertretung des Führens ihres Hundes ohne Beißkorb, bzw. das Mitführen des Hundeführscheins weder um ein Dauerdelikt, noch ein sogenanntes fortgesetztes Delikt handelt, könnten von ihr (theoretisch) auch mehrere dieser Übertretungen an einem einzigen Tag begangen werden, sodass die nur datumsmäßig präzisierte Anlastung des Tatzeitpunktes im Straferkenntnis und auch in der zuvor ergangenen Strafverfügung vom
  3. November 2013 die Beschwerdeführerin daher weder vor einer möglichen Doppelbestrafung schützt bzw. auch ihre Verteidigungsrechte nicht entsprechend gewahrt sind. Es hätte daher im konkreten Fall nicht nur der Angabe des Datums, sondern auch der Nennung einer Uhrzeit sowie eines genau bezeichneten Tatortes bedurft, um dem in Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG normierten Konkretisierungsgebot zu entsprechen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in der am
  4. August 2013 bei der Polizeiinspektion … aufgenommenen Anzeige, welche diesem Verfahren zu Grunde liegt, auch eine Uhrzeit hinsichtlich der jeweils in der Folge angelasteten Übertretungen enthalten war. Da nach der gesamten Aktenlage innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch keine dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprechende korrekte Verfolgungshandlung gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin gesetzt wurde, konnte vom Verwaltungsgericht Wien keine Ergänzung bzw. Änderung der Tatanlastung vorgenommen werden.Da nach der gesamten Aktenlage innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch keine dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechende korrekte Verfolgungshandlung gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin gesetzt wurde, konnte vom Verwaltungsgericht Wien keine Ergänzung bzw. Änderung der Tatanlastung vorgenommen werden. Da somit der Spruch des Straferkenntnisses im vorliegenden Fall nicht der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG entsprach und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gegen die Beschuldigte gesetzt wurde, war das angefochtene Straferkenntnis aus diesem Grunde zu beheben und das Verfahren einzustellen.Da somit der Spruch des Straferkenntnisses im vorliegenden Fall nicht der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprach und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gegen die Beschuldigte gesetzt wurde, war das angefochtene Straferkenntnis aus diesem Grunde zu beheben und das Verfahren einzustellen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.050.24980.2014

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