RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.09.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/4737/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm nach teilweiser Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19.05.2008, Zl. UVS-02/12/7741/2007, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.2013, Zl. B245/2013, über den nach der Aufhebung noch unerledigten Teil der Beschwerde des Herrn R. O., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine Misshandlung und Festnahme am 22.07.2007 in Wien, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm nach teilweiser Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19.05.2008, Zl. UVS-02/12/7741/2007, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.2013, Zl. B245/2013, über den nach der Aufhebung noch unerledigten Teil der Beschwerde des Herrn R. O., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine Misshandlung und Festnahme am 22.07.2007 in Wien, zu Recht erkannt: Über die bereits für rechtswidrig erklärte Festnahme samt Handfesselung hinaus wird der Beschwerde auch insofern stattgegeben und die Amtshandlung für rechtswidrig erklärt, als der Beschwerdeführer durch Schläge misshandelt wurde, wobei er entweder mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen oder sein Kopf durch die Schläge gegen die Wand gestoßen oder gedrückt wurde, und er dadurch eine Rissquetschwunde hinter dem linken Ohr, eine Prellung des Kiefergelenkes sowie einen Hörsturz mit nachfolgendem Tinnitus erlitt. Ein weiterer Kostenzuspruch ergeht nicht. Die Revision ist unzulässig. BEGRÜNDUNG
- Mit Schriftsatz vom 31.08.2007, per Telefax übermittelt am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 (nunmehr Art. 130 Abs. 1 Z 2) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
- Mit Schriftsatz vom 31.08.2007, per Telefax übermittelt am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Ich bin nigerianischer Staatsbürger und im Jahr 2003 nach Österreich geflüchtet. Seit 2.12.2005 bin ich mit der österreichischen Staatsbürgerin C. O. verheiratet. Mein Gattin und ich besuchen des öfteren den Club E., Wien. Mir ist der Zugang gemeinsam mit meiner Gattin immer gewährt worden, aber auch alleine, da ich die Türsteher kannte und hatte bisher nie Probleme, wenn ich in das Lokal gehen wollte. Am 22.7.2007 wollte ich wieder in die Disco – ohne meine Gattin – gehen und hatte ein mir nicht bekannter Türsteher Dienst. Dieser wollte mich nicht in den Club einlassen und wurde mir erklärt, dass nur „Schwarze“ eingelassen werden, die bekannt sind. Ich ersuchte, mich kurz einzulassen, da mich auch der Barkeeper kannte. Dieser könnte dann bestätigen, dass ich bekannt sei und ich Zutritt zum Lokal bekäme. Ich wurde dann auch als „Nigger“ beschimpft und wurde mir gedroht, wenn ich nicht verschwinde, würde die Polizei gerufen. Es kam eine Polizeistreife von 2 Polizisten des Weges und habe ich mich vom Lokal rasch entfernt. Die Organe der belangten Behörde liefen mir nach und kamen mir drei weitere Polizisten entgegen. Ohne zu versuchen, mich anzuhalten oder eine Frage zu stellen oder den Sachverhalt zu klären, wure auf mich eingeschlagen. Ich wurde auf den Boden gedrückt, wieder aufgehoben und mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. Es wurden mir Handfesseln angelegt und Polizeiinspektion L. gebracht. Ich ersuchte, die zu fest gebundenen Handfessel zu lockern. Dem wurde nicht nachgekommen. In der Polizeiinspektion wurde ich lediglich nach einem Ausweis gefragt und zeigte ich meine E-Card er Wiener Gebietskrankenkasse. Ich wurde aufgefordert, die Hosentaschen zu leeren. Dem kam ich nach und waren Kaugummis und mein Handy darin. Ich wurde auch gefragt, ob ich meine Schuhe ausziehen würde und nachdem ich dies bejaht hatte, wurde dies dann tatsächlich nicht mehr gefordert. Ich habe dann erklärt, dass ich Schmerzen hätte und unter hohem Blutdruck leide. Es kam dann die Wiener Rettung mit einem Ambulanzwagen, mit wurde sofort der Blutdruck gemessen und wurde von den Sanitätern den Organen der belangten Behörde mitgeteilt, dass ich in das Krankenhaus gebracht werden müsste, da die Verletzungen sehr stark seien. Beweise: meine persönliche Einvernahme; Einvernahme meiner Gattin C. O., Wien, T.-gasse; vorzulegende Fotos meiner Verletzungen; vorzulegende Krankengeschichte. Im AKH wurde ich erstversorgt und für den nächsten Tag wiederbestellt. Vom diensthabenden Arzt des AKH wurde eine Anzeige an die Sicherheitsbehörde nach § 54 Abs 4-6 Ärztegesetz 1998 an das Polizeikommissariat J. erstattet. Im AKH wurde ich erstversorgt und für den nächsten Tag wiederbestellt. Vom diensthabenden Arzt des AKH wurde eine Anzeige an die Sicherheitsbehörde nach Paragraph 54, Absatz 4 -, 6, Ärztegesetz 1998 an das Polizeikommissariat J. erstattet. Beweise: vorzulegende Anzeige an die Sicherheitsbehörde nach § 54 Abs 4-6 Ärztegesetz 1998; Einvernahme des bei Einlieferung in das AKH behandelnden Arztes laut Anzeige der Unfallnotaufnahme des AKH.Beweise: vorzulegende Anzeige an die Sicherheitsbehörde nach Paragraph 54, Absatz 4 -, 6, Ärztegesetz 1998; Einvernahme des bei Einlieferung in das AKH behandelnden Arztes laut Anzeige der Unfallnotaufnahme des AKH. Nach der Erstversorgung am 22.7.2007 musste ich mich am 23.7.2007 wiederum in Spitalsbehandlung begeben und wurde bis 25.7.2007 stationär aufgenommen. Ich erlitt bei dem Vorfall ein Barotrauma links mit Hörverminderung und Tinnitus links, weiters eine Rißquetschwunde hinter dem linken Ohr und Verletzungen am Knie. Ich habe nach wie Beschwerden, höre Geräusche und leide unter Schlafstörungen. Ich bekam Medikamente verschrieben und wurde mir gesagt, dass ich diese für sehr lange Zeit nehmen muss. In der ersten Septemberwoche muss ich neuerlich zur Kontrolle in das Krankenhaus. Beweis: wie bisher; einzuholendes Sachverständigengutachten.“ In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, es habe kein Festnahmegrund bestanden und die Handfesseln seien dem Beschwerdeführer aus nicht nachvollziehbarem Grund angelegt worden. Darüber hinaus verwirklichen die dargestellten Maßnahmen Verletzungen Art. 3 EMRK und der UNO-Folterkonvention. Es wird daher die kostenpflichtige Erklärung der Amtshandlung für rechtswidrig beantragt.In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, es habe kein Festnahmegrund bestanden und die Handfesseln seien dem Beschwerdeführer aus nicht nachvollziehbarem Grund angelegt worden. Darüber hinaus verwirklichen die dargestellten Maßnahmen Verletzungen Artikel 3, EMRK und der UNO-Folterkonvention. Es wird daher die kostenpflichtige Erklärung der Amtshandlung für rechtswidrig beantragt.
- Weiters Verfahren: 2.
- Die belangte Behörde verzichtete auf eine Gegenschrift zur Festnahme und Handfesselung, zumal der Beschwerde in diesen Punkten nicht entgegen getreten wurde, und legte den Verwaltungsakt vor. Die Misshandlung wurde in einem gleichzeitig vorgelegten Bericht des Büros für Rechtsfragen und Datenschutz jedoch nicht eingeräumt. 2.
- Nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 06.03.2008 und am 21.05.2008, erließ der Unabhängige Verwaltungssenat Wien durch das Mitglied Mag. Kurzmann den zwar bereits mit 19.05.2008 datierten, aber erst am 16.01.2013 expedierten Bescheid, GZ: UVS-02/12/7741/2007, worin der Beschwerde in Punkt
- (Festnahme und Anlegen von Handfesseln durch Organe der belangten Behörde) Folge gegeben und diese Maßnahme für rechtswidrig erklärt wird, hingegen in Punkt
- (Schläge und Misshandlungen – genauer Schlag auf den Kopf, Schlagen des Kopfes gegen die Hausmauer und Schläge auf den Rücken – durch Organe der belangten Behörde) als unbegründet abgewiesen wird. Hinsichtlich des stattgebenden Teiles werden der Behörde der Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sowie die Eingabegebühren auferlegt, hinsichtlich des abweisenden Teiles dem Beschwerdeführer der Ersatz des Verhandlungs-aufwandes. 2.
- Mit Erkenntnis vom 04.03.2014, Zl. B249/2013, hob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid insoweit auf, als dieser über die behaupteten Misshandlungen des Beschwerdeführers abspricht. Die Aufhebung begründete der Verfassungsgerichtshof damit, dass der UVS zweckentsprechende Ermittlungsschritte unterlassen habe, die nach dem, das Beschwerdeverfahren vor dem UVS nach den §§ 67c ff- AVG in der damals maßgeblichen Fassung beherrschenden, Amtswegigkeitsprinzip geboten und geeignet gewesen wären, Klarheit in die Sache zu bringen. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, über die Art der Verletzung des Beschwerdeführers ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen, um Aufschluss darüber zu bekommen, ob die – unbestrittene und im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers stehende – Verletzung durch das Versetzen eines Schlages oder – wovon die belangte Behörde offenbar ohne nähere Prüfung ausgehe – durch einen Sturz des Beschwerdeführers zu Boden verursacht worden ist. Die Aufhebung begründete der Verfassungsgerichtshof damit, dass der UVS zweckentsprechende Ermittlungsschritte unterlassen habe, die nach dem, das Beschwerdeverfahren vor dem UVS nach den Paragraphen 67 c, ff- AVG in der damals maßgeblichen Fassung beherrschenden, Amtswegigkeitsprinzip geboten und geeignet gewesen wären, Klarheit in die Sache zu bringen. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, über die Art der Verletzung des Beschwerdeführers ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen, um Aufschluss darüber zu bekommen, ob die – unbestrittene und im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers stehende – Verletzung durch das Versetzen eines Schlages oder – wovon die belangte Behörde offenbar ohne nähere Prüfung ausgehe – durch einen Sturz des Beschwerdeführers zu Boden verursacht worden ist. Dadurch, dass die belangte Behörde diesen wesentlichen Ermittlungsschritt unterlassen habe, sei ihr Verfahren mit einem derart groben Verfahrensfehler belastet, dass der das Verfahren abschließende Bescheid im Hinblick auf die behaupteten Misshandlungen den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt sei. Im Umfang der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Aufhebung – welche auch den Kostenzuspruch insofern umfasst, als er den Beschwerdeführer belastet – ist für die Entscheidung nunmehr das Verwaltungsgericht Wien zuständig. Was die Rechtswidrigerklärung der Festnahme und der Handfesselung betrifft, so wird der angefochtene Bescheid von der Aufhebung nicht tangiert. 2.
- Mit E-Mail vom 28.05.2014 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwei im parallelen Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erstellte medizinische Sachverständigengutachten, und zwar des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. T. vom 06.03.2013 und des Facharztes für HNO-Heilkunde Dr. S. vom 16.06.
- Zur Rissquetschwunde hinter der linken Ohrmuschel führt der erstgenannte Sachverständige aus: „Die Ursache der Rissquetschwunde hinter der linken Ohrmuschel ist nicht mit Sicherheit festzustellen. Es ist zwar aufgrund des Fehlens von Hautabschürfungen an der Ohrmuschel und am Hinterkopf naheliegend anzunehmen, dass die Rissquetschwunde nicht vom Druck des Kopfes an eine Hausmauer oder auf den Boden herrührt, dies ist aber nicht mit Sicherheit auszuschließen. Es ist durchaus denkbar, dass die Rissquetschwunde hinter dem linken Ohr z.B. von einem Dritten mit einem Schuh bei der Rangelei an Boden herrührt, es ist sogar möglich, wenn auch wenig wahrscheinlich, dass Herr O. den Kopf im Stehen an die Mauer gelehnt hat und dabei einen Schlag auf den Schädel oder in den Nacken erhielt und dass dadurch, wenn es nicht gleichzeitig zu einer Scherbewegung des Kopfes gegenüber der Unterlage kommt, die gegenständliche Rissquetschwunde erzeugt werden könnte.“ Zur Kieferverletzung führt derselbe Sachverständige aus, eine Kiefergelenksluxation sei selbst bei nur oberflächlicher Untersuchung eines Patienten eigentlich nicht zu übersehen. Auf einer Befundung der Hals-Nasen-Ohren-Abteilung sei kein Hinweis darauf vermerkt. Seines Erachtens habe es sich dabei allenfalls um eine Prellung oder Zerrung des Kiefergelenkes gehandelt. Dafür spreche auch der Befund der am 30.01.2008 durchgeführten Magnetresonanzuntersuchung. Der zweitgenannte Sachverständige führt zu seinem Fachbereich (HNO) Folgendes aus: „Der Patient (klagende Partei) erlitt beim Vorfall im HNO-Bereich eine Rissquetschwunde hinter dem linken Ohr. Derartige Verletzungen können durch die auf den darunterliegenden Knochen freigesetzte Energie auf das Innenohr weitergeleitet werden und dort eine Schädigung von Sinneszellen im Ohr hervorrufen. Mit dieser Schädigung der Sinneszellen kann eine Hörstörung sowie Ohrensausen verbunden sein. Die Schädigung des Hörvermögens hat sich weitgehend innerhalb von zwei Tagen nach dem Vorfall zurückgebildet, das Ohrensausen wir vom Patienten weiterhin wahrgenommen und kann durch einen Überdeckungsversuch festgestellt, mit einer Lautstärke von 10 dB wahrgenommen werden. Da der Patient das an sich sehr leise Geräusch nicht verarbeiten kann, handelt es sich in diesem Fall um einen dekompensierten Tinnitus. Von HNO-gutachterlicher Seite sind allerdings nur die organischen Schäden (Hörstörung und der durch die Schädigung der Sinneszellen hervorgerufene Tinnitus) zu beurteilen. Eine allfällige weitere Bewertung ist einem nervenfachärztlichen Gutachten vorbehalten.“
- Da nunmehr bereits aufgrund des Akteninhaltes feststeht, dass die Amtshandlung (bzw ihr verbleibender Rest) für rechtswidrig zu erklären ist, konnte eine neuerliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
- Da nunmehr bereits aufgrund des Akteninhaltes feststeht, dass die Amtshandlung (bzw ihr verbleibender Rest) für rechtswidrig zu erklären ist, konnte eine neuerliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.
- Aufgrund der schriftlichen Gutachten der beiden ständig gerichtlich beeideten medizinischen Sachverständigen in Verbindung mit den vor dem UVS Wien laut Verhandlungsprotokoll vom 6.3.2008 aktenkundig getätigten Zeugenaussagen und Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Die Rissquetschwunde des Beschwerdeführers ist in einer Situation entstanden, als der Beschwerdeführer an der Wand stand oder lehnte. Dabei stieß oder schlug entweder ein Polizeibeamter ihn mit der linken Kopfseite senkrecht gegen die Wand, sodass keine Scherwirkung auftrat, oder er versetzte dem Beschwerdeführer einen Schlag, durch den dessen Kopf gegen die Wand gestoßen oder gedrückt wurde. Ein nachvollziehbarer Grund für diese Vorgangsweise ist nicht erfindlich. Der Beschwerdeführer erlitt dadurch eine Rissquetschwunde hinter dem linken Ohr, eine Prellung oder Zerrung am linken Kiefergelenk und einen Hörsturz samt Tinnitus. 3.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Der chirurgische Sachverständige hält zwar einen Schlag oder Tritt gegen den noch am Boden liegenden Beschwerdeführer für wahrscheinlicher, schließt aber auch einen Schlag mit dem Kopf gegen die Wand oder einen solcherart gegen den Kopf geführten Schlag, dass der Kopf dadurch zur Wand gestoßen wurde, als Entstehungsursache nicht aus, vorausgesetzt, dass dieser Schlag oder Stoß ohne Scherwirkung, das heißt senkrecht zur Wand, geführt wurde. Sonst müssten aus seiner Rissquetschwunde noch Schürfspuren objektivierbar sein, was nicht der Fall ist. Da der Beschwerdeführer aber nichts von einem Tritt gegen seinen Kopf berichtet, als er am Boden lag, hingegen dezidiert vorbringt, mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen worden zu sein, und da er weiters Fotos der Blutspuren an der Wand und sogar ein Stück des Putzes mit Blutspuren als Beweismittel vorgelegt hat, sieht das Verwaltungsgericht Wien als wahrscheinlichsten Hergang an, dass diese Rissquetschwunde durch ein senkrechtes Schlagen oder Stoßen des Kopfes gegen diese Wand entstanden ist. Wie aus dem Gutachten des HNO-Sachverständigen zu entnehmen ist, kann die mit der Entstehung der Rissquetschwunde (durch das Auftreffen des Kopfes) verbundene Erschütterung und die dadurch übertragene Energie Schädigungen im Innenohr hervorrufen, indem Sinneszellen zum Absterben gebracht werden. Da es keinen Hinweis darauf gibt, dass diese Gehörschädigung in irgendeinem anderen Zusammenhang entstanden sein könnte, vielmehr aus dem Gutachten zu entnehmen ist, dass sich zwei Tage nach Diagnose der Hörstörung die Verminderung des Hörvermögens sehr stark gebessert hat (und nur der Tinnitus geblieben ist), kann eine andere Ursache als das auf den Schädel durch den heftigen Kontakt mit der Wand ausgeübte Trauma vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Dass sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Hergang solcherart medizinisch gut belegen lässt, spricht weiters auch für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, sodass auch anzunehmen ist, dass ihm nicht nur dieser eine Schlag, sondern entsprechend seinen Ausführungen mehrere Schläge versetzt worden sind. 3.
- In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus: 3.3.
- Die festgestellten Schläge – für die eine nachvollziehbare Rechtfertigung nicht vorgebracht wurde - sind als Misshandlungen zu qualifizieren, und zwar unabhängig von der dadurch verursachten Verletzung. Aus dieser können allerdings Rückschlüsse auf die Heftigkeit zumindest des einen, maßgeblichen Schlages zu ziehen. Die Amtshandlung war daher auch insoweit rechtswidrig. 3.3.
- Grundsätzlich umfasst die – im Bescheid des UVS Wien bereits ausgesprochene – Rechtswidrigkeit einer Festnahme auch die zu ihrer Durchsetzung angewendete Gewalt, ohne dass dies eines gesonderten Abspruchs bedürfte. Die – vor Einführung der unabhängigen Verwaltungssenate –anderslautende Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes gründete sich darauf, dass dessen Erkenntnisse nicht nur generell über die Rechtmäßigkeit abzusprechen, sondern schon aus formalen Gründen auf Verletzungen eines jeden geltend gemachten verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts einzugehen hatten. Davon abgesehen können wegen der Bedeutung des Art. 3 EMRK und der Folterkonvention aber gute Gründe ins Treffen geführt werden, über die Gewaltanwendung zum Zwecke einer Festnahme immer dann gesondert abzusprechen, wenn die Gewaltanwendung das für die Festnahme – unabhängig von deren Rechtmäßigkeit – erforderliche Ausmaß übersteigt oder außer Verhältnis zu ihrem Anlass steht. Nicht jede Gewaltanwendung verstößt nämlich gegen Art. 3 EMRK, auch wenn der damit verfolgte Zweck sich nachträglich als rechtswidrig erweist und daher jede Art des Waffengebrauchs bzw. der Anwendung von Körperkraft ihre Rechtfertigung verliert. Nur die unverhältnismäßige, oder die zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignete Gewalt ist als Misshandlung oder Folter unter Art. 3 zu subsumieren. Dass die Rechtswidrigkeit solch übertriebener Gewaltanwendung unabhängig von ihrem Zweck (und dessen Rechtfertigung) gegeben ist, spricht für einen gesonderten Abspruch darüber.Davon abgesehen können wegen der Bedeutung des Artikel 3, EMRK und der Folterkonvention aber gute Gründe ins Treffen geführt werden, über die Gewaltanwendung zum Zwecke einer Festnahme immer dann gesondert abzusprechen, wenn die Gewaltanwendung das für die Festnahme – unabhängig von deren Rechtmäßigkeit – erforderliche Ausmaß übersteigt oder außer Verhältnis zu ihrem Anlass steht. Nicht jede Gewaltanwendung verstößt nämlich gegen Artikel 3, EMRK, auch wenn der damit verfolgte Zweck sich nachträglich als rechtswidrig erweist und daher jede Art des Waffengebrauchs bzw. der Anwendung von Körperkraft ihre Rechtfertigung verliert. Nur die unverhältnismäßige, oder die zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignete Gewalt ist als Misshandlung oder Folter unter Artikel 3, zu subsumieren. Dass die Rechtswidrigkeit solch übertriebener Gewaltanwendung unabhängig von ihrem Zweck (und dessen Rechtfertigung) gegeben ist, spricht für einen gesonderten Abspruch darüber. 3.3.
- Abgesehen davon wurde die Festnahme schon vom UVS Wien unter anderem deshalb für rechtswidrig erklärt, weil sie einerseits nicht ausdrücklich verfügt und andererseits im Hinblick auf die erfolgte Sachverhaltsklärung nicht erforderlich war. Insofern besteht zwar eine einheitliche Amtshandlung – der Verfassungsgerichtshof spricht in seinem Erkenntnis ausdrücklich von der „im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers“ stehenden Verletzung – allerdings ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zuerst angehalten worden, um eine Sachverhaltsklärung vornehmen zu können. Erst danach hat die Amtshandlung zu einer faktischen Festnahme (besser: Verhaftung) geführt. Die gegenständlichen Misshandlungen erfolgten daher bereits vor dem Zeitpunkt, in dem von einer Verhaftung die Rede sein konnte. 3.3.
- Selbst wenn man aber im vorliegenden Fall dennoch zu dem Schluss gelangte, der UVS Wien hätte nicht gesondert über die Gewaltanwendung absprechen müssen, sondern sich mit der Rechtswidrigkeit der Festnahme in ihrer Gesamtheit begnügen können, so verbleibt als Faktum, dass der UVS Wien ausdrücklich mit Abweisung gegen jenen Teil der Beschwerde vorgegangen ist, und dass dieser Teil des Spruchs – wie vom VfGH zu Recht erkannt – den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Schon deshalb bedarf es über die Teilaufhebung hinaus eines contrarius actus in Form einer ausdrücklich stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, womit der Beschwerde im Ergebnis – durch den aufrechten Teil des Bescheides des UVS Wien vom 19.5.2008 und das vorliegende Erkenntnis – vollinhaltlich stattgegeben wird.
- Da es sich nach den obigen Erwägungen (einschließlich der zitierten des VfGH) insgesamt nur um einen Verwaltungsakt – von der Gewaltanwendung zwecks Anhaltung und Sachverhaltsklärung bis zur Festnahme – gehandelt hat, steht dem obsiegenden Beschwerdeführer nur ein einfacher Aufwandersatz zu, welcher ihm mit dem nicht aufgehobenen Teil des Bescheides des UVS Wien bereits rechtskräftig zugesprochen worden ist. Der den Beschwerdeführer belastende Teil des Kostenzuspruchs aus dem Bescheid des UVS Wien ist bereits der Aufhebung verfallen; somit war auf keinen weiteren Aufwandersatz mehr zu erkennen.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Gegenstand waren ausschließlich Tatfragen mit sachverständiger Unterstützung zu klären.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Gegenstand waren ausschließlich Tatfragen mit sachverständiger Unterstützung zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.4737.2014