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{'item': 'VGW-171/083/26411/2014'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 32§ 31§ 6§ 62§ 23§ 220b§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.09.2014 GeschäftszahlVGW-171/083/26411/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch Mag. Hornschall als V

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 15.04.2014 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice (MA 2), gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch: „

§ 32Abs.

1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) haben Sie für die Zeit vom 7.3.2014 bis 23.3.2014 den Anspruch auf Ihr Diensteinkommen verloren.„

Paragraph 32, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 (DO 1994) haben Sie für die Zeit vom 7.3.2014 bis 23.3.2014 den Anspruch auf Ihr Diensteinkommen verloren. Begründung: Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies

§ 31Abs.

1 DO 1994 dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen. Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies

Paragraph 31, Absatz eins, DO 1994 dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen.

§ 32Abs.

1 DO 1994 verliert der Beamte, der eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf sein Diensteinkommen.

Paragraph 32, Absatz eins, DO 1994 verliert der Beamte, der eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf sein Diensteinkommen.

§ 32Abs.

2 DO 1994 hemmen Zeiten der nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen den Lauf der Dienstzeit.

Paragraph 32, Absatz 2, DO 1994 hemmen Zeiten der nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen den Lauf der Dienstzeit.

§ 6Abs.

2 der Pensionsordnung 1995 gelten Zeiten der nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen nicht als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Wien.

Paragraph 6, Absatz 2, der Pensionsordnung 1995 gelten Zeiten der nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen nicht als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Wien. Laut Mitteilung Ihrer Dienststelle sind Sie seit 2.1.2014 vom Dienst abwesend. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 27.2.2014 war eine Einsetzbarkeit ab 3.3.2014 gegeben. Da Sie in Ihrer Dienststelle

dem im amtsärztlichen Gutachten angeführten Leistungskalkül eingesetzt werden konnten, wurden Sie mittels RSb-Schreiben der Magistratsabteilung ... vom 4.3.2014, welches Sie am 6.3.2014 persönlich übernommen haben, aufgefordert, den Dienst am nächsten Werktag nach Erhalt dieses Schreibens anzutreten. Laut Mitteilung Ihrer Dienststelle erfolgte bis heute kein Dienstantritt. Im Rahmen des Parteiengehörs setzten Sie sich mit der Magistratsabteilung 2 und der Magistratsabteilung ... am 24.3.2014 telefonisch in Verbindung. Weiters übermittelten Sie am 25.3.2014 eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums W. für die Zeit vom 4.2.2014 bis 5.2.2014 und Bestätigungen Ihrer Arbeitsunfähigkeit ab 2.1.2014 ausgestellt am 6.3.2014 bzw. am 24.3.2014. Mit Schreiben vom 27.3.2014 teilten Sie mit, dass Sie die Krankmeldung vom 6.3.2014 am Postweg an Ihre Dienststelle gesendet hätten. Laut Mitteilung der Magistratsabteilung ... langte die Krankmeldung vom 6.3.2014 jedoch nicht per Post, sondern erst per Fax am 25.3.2014 ein. Fest steht, dass Sie nach Übernahme der Aufforderung zum Dienstantritt Ihre neuerliche Dienstverhinderung nicht unverzüglich gemeldet haben und eine Krankenstandsbestätigung in der Magistratsabteilung ... nicht eingelangt ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.3.1983, ZI. 81/17/0092) der Absender das Risiko des Verlustes der Sendung auf dem Postweg trägt. Sie hätten Sich somit vergewissern müssen, dass die von Ihnen übermittelte Postsendung auch in der Magistratsabteilung ... eingelangt ist. Fest steht, dass Sie nach Übernahme der Aufforderung zum Dienstantritt Ihre neuerliche Dienstverhinderung nicht unverzüglich gemeldet haben und eine Krankenstandsbestätigung in der Magistratsabteilung ... nicht eingelangt ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche etwa die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.3.1983, ZI. 81/17/0092) der Absender das Risiko des Verlustes der Sendung auf dem Postweg trägt. Sie hätten Sich somit vergewissern müssen, dass die von Ihnen übermittelte Postsendung auch in der Magistratsabteilung ... eingelangt ist. Ihre im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen waren somit nicht geeignet, die Dienstbehörde davon zu überzeugen, dass Ihre Abwesenheit vom Dienst im gegenständlichen Zeitraum als gerechtfertigt zu betrachten ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass aus der Dienstantrittsaufforderung vom 04.03.2014 eindeutig hervor gehe, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich am nächsten Werktag nach Erhalt des Schreibens in der Dienststelle zum Dienstantritt einzufinden habe. Dieses Schreiben habe der Beschwerdeführer am 06.03.2014, also am Donnerstag, persönlich übernommen. An diesem Tag habe er seine Hausärztin aufgesucht, welche ihm seine Arbeitsunfähigkeit auch bestätigt habe. Ursprünglich habe der Beschwerdeführer direkt von der praktischen Ärztin die Arbeitsunfähigkeitsmeldung per Fax an seine Dienststelle schicken wollen. Das Faxgerät habe an diesem Tag jedoch nicht funktioniert. Er sei daraufhin auf das in der Nähe befindliche Postamt gegangen und habe die Arbeitsunfähigkeitsmeldung auf dem Postweg aufgegeben. Dies habe er aber leider nicht eingeschrieben gemacht. Er sei der Ansicht gewesen, dass er aufgrund der nunmehr geänderten Diagnose im Sinne eines grippalen Infekts berechtigt gewesen sei, seinen Dienst krankheitsbedingt nicht antreten zu müssen. Er habe sich auch mit seiner Dienststelle nicht in Verbindung gesetzt. Niemand von der Dienststelle habe ihn angerufen und sich nach seinem Verbleib erkundigt. Er sei davon ausgegangen, dass er sich ordnungsgemäß krank gemeldet hätte. Erst als er dann ein Schreiben der Magistratsabteilung 2 vom 13.03.2014 erhalten habe, habe er sich unverzüglich bei seiner Dienststelle und auch in der MA 2 gemeldet, die Krankmeldung nachgereicht und darauf verwiesen, dass er nach wie vor nicht arbeitsfähig wäre. Er sei keinesfalls eigenmächtig dem Dienst ferngeblieben, da er eine entsprechende Krankmeldung an die Dienststelle geschickt hätte. Selbst wenn man allerdings der Ansicht sein sollte, dass er sich nicht gehörig entschuldigt hätte, so vermeine er, dass die in § 32 Abs. 1 der Dienstordnung genannten Voraussetzungen, nämlich das eigenmächtige und unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst nicht vorliegen würden. Er hätte die im Gesetz kumulativ genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Überdies sei er vor der Bescheiderlassung nicht anwaltlich vertreten gewesen. Er sei auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht darauf hingewiesen worden, das er entsprechende Beweismittel wie etwa die Einvernahme der praktischen Ärztin beantragen hätte können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass aus der Dienstantrittsaufforderung vom 04.03.2014 eindeutig hervor gehe, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich am nächsten Werktag nach Erhalt des Schreibens in der Dienststelle zum Dienstantritt einzufinden habe. Dieses Schreiben habe der Beschwerdeführer am 06.03.2014, also am Donnerstag, persönlich übernommen. An diesem Tag habe er seine Hausärztin aufgesucht, welche ihm seine Arbeitsunfähigkeit auch bestätigt habe. Ursprünglich habe der Beschwerdeführer direkt von der praktischen Ärztin die Arbeitsunfähigkeitsmeldung per Fax an seine Dienststelle schicken wollen. Das Faxgerät habe an diesem Tag jedoch nicht funktioniert. Er sei daraufhin auf das in der Nähe befindliche Postamt gegangen und habe die Arbeitsunfähigkeitsmeldung auf dem Postweg aufgegeben. Dies habe er aber leider nicht eingeschrieben gemacht. Er sei der Ansicht gewesen, dass er aufgrund der nunmehr geänderten Diagnose im Sinne eines grippalen Infekts berechtigt gewesen sei, seinen Dienst krankheitsbedingt nicht antreten zu müssen. Er habe sich auch mit seiner Dienststelle nicht in Verbindung gesetzt. Niemand von der Dienststelle habe ihn angerufen und sich nach seinem Verbleib erkundigt. Er sei davon ausgegangen, dass er sich ordnungsgemäß krank gemeldet hätte. Erst als er dann ein Schreiben der Magistratsabteilung 2 vom 13.03.2014 erhalten habe, habe er sich unverzüglich bei seiner Dienststelle und auch in der MA 2 gemeldet, die Krankmeldung nachgereicht und darauf verwiesen, dass er nach wie vor nicht arbeitsfähig wäre. Er sei keinesfalls eigenmächtig dem Dienst ferngeblieben, da er eine entsprechende Krankmeldung an die Dienststelle geschickt hätte. Selbst wenn man allerdings der Ansicht sein sollte, dass er sich nicht gehörig entschuldigt hätte, so vermeine er, dass die in Paragraph 32, Absatz eins, der Dienstordnung genannten Voraussetzungen, nämlich das eigenmächtige und unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst nicht vorliegen würden. Er hätte die im Gesetz kumulativ genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Überdies sei er vor der Bescheiderlassung nicht anwaltlich vertreten gewesen. Er sei auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht darauf hingewiesen worden, das er entsprechende Beweismittel wie etwa die Einvernahme der praktischen Ärztin beantragen hätte können. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Bescheid erlassende Behörde zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Infolge eines längeren Krankenstandes erfolgte eine amtsärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers am 11.02.2014 durch Frau Dr. K.. Nach der Untersuchung stellte die Amtsärztin mit Gutachten vom 27.02.2013 fest, dass die Einsetzbarkeit des Bediensteten ab 03.03.2014 gegeben sei. Am 04.03.2014 erging an den Bediensteten eine Dienstantrittsaufforderung mit folgendem Wortlaut: „Sehr geehrter Herr M.! Es wird mitgeteilt, dass Ihnen laut amtsärztlichen Gutachten vom 27.02.2014 die Wiederaufnahme der Arbeit mit 03.03.2014 möglich wäre. Sie werden daher aufgefordert, sich am nächsten Werktag, nach Erhalt dieses Schreibens, in Ihrer Dienststelle zum Dienstantritt einzufinden. Sollten Sie dieser Aufforderung keine Folge leisten und weiterhin mit derselben Diagnose im Krankenstand verbleiben, wäre Ihre Abwesenheit vom Dienst als eigenmächtig und unentschuldigt anzusehen und sie müssten daher mit weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen rechnen.“ Der Beschwerdeführer übernahm am 06.03.2014 persönlich dieses Schriftstück. Der Beschwerdeführer trat seinen Dienst am 07.03.2014 nicht an. Am 13.03.2014 erging von der MA 2 an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben: „Sehr geehrter Herr M.! Laut Mitteilung Ihrer Dienststelle sind Sie seit 2.1.2014 vom Dienst abwesend. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 27.2.2014 ist eine Einsetzbarkeit ab 3.3.2014 gegeben. Da Sie in Ihrer Dienststelle

dem im amtsärztlichen Gutachten angeführten Leistungskalkül eingesetzt werden können, wurden Sie mittels RSb-Schreiben der MA ... vom 4.3.2014, welches Sie am 6.3.2014 persönlich übernommen haben, aufgefordert, den Dienst am nächsten Werktag nach Erhalt dieses Schreibens anzutreten. Laut Mitteilung Ihrer Dienststelle erfolgte bis heute kein Dienstantritt.

§ 32Abs.

1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) verliert der Beamte, der eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf sein Diensteinkommen.

Paragraph 32, Absatz eins, Dienstordnung 1994 (DO 1994) verliert der Beamte, der eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf sein Diensteinkommen.

§ 32Abs.

2 DO 1994 hemmen Zeiten der nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen den Lauf der Dienstzeit.

Paragraph 32, Absatz 2, DO 1994 hemmen Zeiten der nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen den Lauf der Dienstzeit.

§ 6Abs.

2 der Pensionsordnung 1995 gelten Zeiten der nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen nicht als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Wien.

Paragraph 6, Absatz 2, der Pensionsordnung 1995 gelten Zeiten der nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen nicht als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Wien. Die Magistratsabteilung 2 hat daher zu prüfen, ob Sie seit 07.03.2014 eigenmächtig und unentschuldigt vom Dienst abwesend sind. Auf die disziplinären Folgen einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst wird ebenfalls hingewiesen. Im Rahmen des Parteiengehörs haben Sie die Möglichkeit, innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens hierzu Stellung zu nehmen. Weiters werden Sie aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens den Dienst in Ihrer Dienststelle wieder anzutreten.“ Die von der praktischen Ärztin, Frau Dr. P. (E.), für den Bediensteten ausgestellte Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit vom 06.03.2014 langte bei der Dienststelle per Fax am 25.03.2014 ein. Bereits am 24.03.2014 rief der Bedienstete bei der MA 2 an und teilte mit, dass er das Schreiben vom 13.03.2014 erhalten habe, hinsichtlich des Parteiengehörs nicht persönlich vorbeikommen könne, weil er krank wäre und mit Fieber im Bett läge. Der Dienststelle kam eine Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 06.03.2014 bzw. eine telefonische oder sonstige Krankmeldung vor dem 25.03.2014 nicht zu. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Inhalt des Personalaktes. Rechtliche Beurteilung: Die Dienstordnung 1994 (DO 1994) sieht zur Abwesenheit vom Dienst Folgendes vor: ● Abwesenheit vom Dienst § 31.

(1)Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen.Paragraph 31,
(1)Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen.
(2)Ein wegen Krankheit, Unfall oder

§ 62

vom Dienst abwesender Beamter hat sich auf Verlangen des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken und sich gegebenenfalls einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen. Wurde auf Grund der ärztlichen Untersuchung die Dienstfähigkeit des Beamten durch einen Amtsarzt bescheinigt, so darf abweichend von Abs. 1 eine innerhalb der darauffolgenden vier Monate eintretende Dienstverhinderung wegen Krankheit nur durch einen Amtsarzt bescheinigt werden. Der Magistrat hat den Beamten unverzüglich nach Einlangen der Meldung über die Dienstverhinderung durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen.

(2)Ein wegen Krankheit, Unfall oder

Paragraph 62, vom Dienst abwesender Beamter hat sich auf Verlangen des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken und sich gegebenenfalls einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen. Wurde auf Grund der ärztlichen Untersuchung die Dienstfähigkeit des Beamten durch einen Amtsarzt bescheinigt, so darf abweichend von Absatz eins, eine innerhalb der darauffolgenden vier Monate eintretende Dienstverhinderung wegen Krankheit nur durch einen Amtsarzt bescheinigt werden. Der Magistrat hat den Beamten unverzüglich nach Einlangen der Meldung über die Dienstverhinderung durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen.

(3)Der Beamte, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen wird, hat dies dem Magistrat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung, spätestens aber am Tag vor dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (des Zivildienstes) zu melden. Der Beamte hat ferner zu melden, wenn er im Anschluss an den Grundwehrdienst den Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 23des Wehrgesetzes 2001 leistet.

Für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, besteht die Meldepflicht bei einem gleichartigen Dienst.

(3)Der Beamte, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen wird, hat dies dem Magistrat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung, spätestens aber am Tag vor dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (des Zivildienstes) zu melden. Der Beamte hat ferner zu melden, wenn er im Anschluss an den Grundwehrdienst den Wehrdienst als Zeitsoldat

Paragraph 23, des Wehrgesetzes 2001 leistet. Für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, besteht die Meldepflicht bei einem gleichartigen Dienst.

(4)Kommt der Beamte den sich aus Abs. 1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(4)Kommt der Beamte den sich aus Absatz eins bis 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(5)Dem Beamten ist für die Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Beamte in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Beamten nicht vorliegt oder auf den Beamten § 26c anzuwenden ist, wie der vom Beamten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.
(5)Dem Beamten ist für die Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Beamte in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Beamten nicht vorliegt oder auf den Beamten Paragraph 26 c, anzuwenden ist, wie der vom Beamten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht. ● Versäumung des Dienstes § 32.
(1)Ein Beamter, der eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf sein Diensteinkommen. Der Beamte verliert den Anspruch auf sein Diensteinkommen auch für die Zeit, die er infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes

§ 220bdes Strafgesetzbuches – St

GB, BGBl. Nr. 60/1974, dem Dienst fern war. Auf die zu seinem Haushalt gehörenden schuldlosen Angehörigen (§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995) ist für die Zeit, für die das Diensteinkommen entfällt, § 55 der Pensionsordnung 1995 anzuwenden. Dem Beamten kann zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens ein zur Vermeidung dieses Schadens angemessener Unterhaltsbeitrag zuerkannt werden. Dieser darf zusammen mit der Leistung an den anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner den Monatsbezug nicht übersteigen, auf den der Beamte jeweils Anspruch hätte. Führt das Verfahren zu keiner Verurteilung, so sind die Monatsbezüge unter Aufrechnung des Geleisteten nachzuzahlen.Paragraph 32,

(1)Ein Beamter, der eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf sein Diensteinkommen. Der Beamte verliert den Anspruch auf sein Diensteinkommen auch für die Zeit, die er infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes

Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, dem Dienst fern war. Auf die zu seinem Haushalt gehörenden schuldlosen Angehörigen (Paragraph eins, Absatz 7, der Pensionsordnung 1995) ist für die Zeit, für die das Diensteinkommen entfällt, Paragraph 55, der Pensionsordnung 1995 anzuwenden. Dem Beamten kann zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens ein zur Vermeidung dieses Schadens angemessener Unterhaltsbeitrag zuerkannt werden. Dieser darf zusammen mit der Leistung an den anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner den Monatsbezug nicht übersteigen, auf den der Beamte jeweils Anspruch hätte. Führt das Verfahren zu keiner Verurteilung, so sind die Monatsbezüge unter Aufrechnung des Geleisteten nachzuzahlen.

(2)Die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes

§ 220bSt

GB hemmen den Lauf der Dienstzeit. Sind die Monatsbezüge

Abs. 1 nachzuzahlen, so erlischt auch rückwirkend die Hemmung des Laufes der Dienstzeit.

(2)Die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes

Paragraph 220 b, StGB hemmen den Lauf der Dienstzeit. Sind die Monatsbezüge

Absatz eins, nachzuzahlen, so erlischt auch rückwirkend die Hemmung des Laufes der Dienstzeit. Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass der Dienstnehmer am 07.03.2014 seinen Dienst anzutreten gehabt hätte. Unbestritten ist auch, dass ein ärztliches Attest vom 06.03.2014 vorliegt, das dem Dienstnehmer die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

§ 31Abs.

1 Dienstordnung ist eine Dienstverhinderung in Folge von Krankheit dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass der Dienstnehmer am 07.03.2014 seinen Dienst anzutreten gehabt hätte. Unbestritten ist auch, dass ein ärztliches Attest vom 06.03.2014 vorliegt, das dem Dienstnehmer die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Paragraph 31, Absatz eins, Dienstordnung ist eine Dienstverhinderung in Folge von Krankheit dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Kommt der Bedienstete den sich aus Abs. 1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so gilt seine Abwesenheit vom Dienst

§ 31Abs.

4 DO 1994 nicht als gerechtfertigt.Kommt der Bedienstete den sich aus Absatz eins bis 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so gilt seine Abwesenheit vom Dienst

Paragraph 31, Absatz 4, DO 1994 nicht als gerechtfertigt.

§ 32Abs.

1 erster Satz leg. cit. verliert eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf ihr oder sein Diensteinkommen.

Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz leg. cit. verliert eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf ihr oder sein Diensteinkommen. Nach dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 4 DO 1994 ist in erster Linie die unverzügliche Meldung des Verhinderungsgrundes an den Vorgesetzten entscheidend, erst dann erfolgt die nähere Prüfung, ob die Abwesenheit sachlich gerechtfertigt ist. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur vergleichbaren Regelung des Bundes (§ 12c Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 und § 51 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) in seinem Erkenntnis vom

  1. November 1997, Zl. 96/09/0031, aus, dass sich aus der Vermutung (arg.: gilt) der Rechtsfolge – der Gegenbeweis ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen– unmissverständlich ergibt, dass es im Fall der fehlenden Meldung auf das tatsächliche Vorliegen eines die Dienstabwesenheit rechtfertigenden Umstandes gerade nicht ankommt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. September 1996, Zl. 91/12/0135, ist die gesetzliche Vermutung nur dann ausgeschlossen, wenn dem Beamten ein tatbestandsmäßiges Verhalten (hier: Erstattung der Krankmeldung) weder möglich noch zumutbar ist. Die Melde- und Mitwirkungspflichten sind nicht als sinnloser Formalismus anzusehen, sondern erfüllen den Zweck, dass der Dienstgeber damit in die Lage versetzt werden soll, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen (vgl. VwGH vom
  3. September 1996, Zl. 91/12/0145 und vom
  4. Juli 2001, Zl. 95/12/0365). Da im Fall der fehlenden Krankmeldung aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht durchgeführt werden kann, gilt die Abwesenheit als nicht gerechtfertigt (VwGH vom
  5. Februar 1999, Zl. 97/12/0108).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4, DO 1994 ist in erster Linie die unverzügliche Meldung des Verhinderungsgrundes an den Vorgesetzten entscheidend, erst dann erfolgt die nähere Prüfung, ob die Abwesenheit sachlich gerechtfertigt ist. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur vergleichbaren Regelung des Bundes (Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, Gehaltsgesetz 1956 und Paragraph 51, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) in seinem Erkenntnis vom
  6. November 1997, Zl. 96/09/0031, aus, dass sich aus der Vermutung (arg.: gilt) der Rechtsfolge – der Gegenbeweis ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen– unmissverständlich ergibt, dass es im Fall der fehlenden Meldung auf das tatsächliche Vorliegen eines die Dienstabwesenheit rechtfertigenden Umstandes gerade nicht ankommt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  7. September 1996, Zl. 91/12/0135, ist die gesetzliche Vermutung nur dann ausgeschlossen, wenn dem Beamten ein tatbestandsmäßiges Verhalten (hier: Erstattung der Krankmeldung) weder möglich noch zumutbar ist. Die Melde- und Mitwirkungspflichten sind nicht als sinnloser Formalismus anzusehen, sondern erfüllen den Zweck, dass der Dienstgeber damit in die Lage versetzt werden soll, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen vergleiche VwGH vom
  8. September 1996, Zl. 91/12/0145 und vom
  9. Juli 2001, Zl. 95/12/0365). Da im Fall der fehlenden Krankmeldung aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht durchgeführt werden kann, gilt die Abwesenheit als nicht gerechtfertigt (VwGH vom
  10. Februar 1999, Zl. 97/12/0108). Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die in Rede stehenden ärztlichen Bescheinigungen seien rechtzeitig an die Dienststelle geschickt worden, jedoch seien diese Bestätigungen auf dem Postweg verloren gegangen, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde den Absender trifft (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, E 2b zu § 13 Abs. 1 AVG samt der dort wiedergegebenen Rechtsprechung; Erkenntnis des VwGH vom
  12. März 2004, Zl. 2003/06/0043, uvm).Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die in Rede stehenden ärztlichen Bescheinigungen seien rechtzeitig an die Dienststelle geschickt worden, jedoch seien diese Bestätigungen auf dem Postweg verloren gegangen, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde den Absender trifft (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  13. Auflage, E 2b zu Paragraph 13, Absatz eins, AVG samt der dort wiedergegebenen Rechtsprechung; Erkenntnis des VwGH vom
  14. März 2004, Zl. 2003/06/0043, uvm). Die Melde- und Bescheinigungspflicht

§ 31Abs.

1 DO 1994 hat der Beschwerdeführer mit dem Telefonat am 24.03.2014 und dem Fax mit der Krankmeldung am 25.3.2014 erfüllt. Vom 7.3.2014 bis 23.3.2014 gab es keinerlei Information des Beschwerdeführers an die Dienstbehörde, dass ein Verhinderungsgrund infolge Krankheit vorläge. Die vom Bedschwerdeführer laut seiner Angabe bei der Post aufgegebene Krankmeldung ist aber bei der Dienstbehörde nie eingelangt. Das Risiko für das Einlangen liegt aber beim Beschwerdeführer, welches lediglich durch das Aufgeben der Krankmeldung mittels eingeschriebenen Briefes nicht vom Beschwerdeführer zu tragen gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht erfolgt, womit ausschließlich die Tatsache, dass die Dienstbehörde keine postalische oder sonstige (z.B. telefonische) Krankmeldung erhielt , zu beurteilen war. Die Melde- und Bescheinigungspflicht

Paragraph 31, Absatz eins, DO 1994 hat der Beschwerdeführer mit dem Telefonat am 24.03.2014 und dem Fax mit der Krankmeldung am 25.3.2014 erfüllt. Vom 7.3.2014 bis 23.3.2014 gab es keinerlei Information des Beschwerdeführers an die Dienstbehörde, dass ein Verhinderungsgrund infolge Krankheit vorläge. Die vom Bedschwerdeführer laut seiner Angabe bei der Post aufgegebene Krankmeldung ist aber bei der Dienstbehörde nie eingelangt. Das Risiko für das Einlangen liegt aber beim Beschwerdeführer, welches lediglich durch das Aufgeben der Krankmeldung mittels eingeschriebenen Briefes nicht vom Beschwerdeführer zu tragen gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht erfolgt, womit ausschließlich die Tatsache, dass die Dienstbehörde keine postalische oder sonstige (z.B. telefonische) Krankmeldung erhielt , zu beurteilen war. Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass er der Ansicht gewesen sei, dass auf Grund der nunmehr geänderten Diagnose im Sinne eines grippalen Infektes und der damit in Zusammenhang stehenden Bronchitis und einem hohen Fieberschub eine gänzlich andere Diagnose vorgelegen wäre, welche ihn dazu berechtigt hätte, seinen Dienst krankheitsbedingt nicht anzutreten, ist im gegenständlichen Fall irrelevant, weil das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes einer Krankheit die Verpflichtung des Beschwerdeführers seiner in § 31 Abs. 1 Dienstordnung 1994 normierten Melde- und Bescheinigungspflicht nachzukommen, nicht beseitigt hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich somit auch nach der Aufgabe seiner Krankenbestätigung telefonisch davon überzeugen können, ob diese (einfache) Postaufgabe dazu geführt hat, dass die Dienstbehörde von seiner Krankmeldung informiert ist. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan, er ist somit seiner normierten Meldepflicht nicht nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass er der Ansicht gewesen sei, dass auf Grund der nunmehr geänderten Diagnose im Sinne eines grippalen Infektes und der damit in Zusammenhang stehenden Bronchitis und einem hohen Fieberschub eine gänzlich andere Diagnose vorgelegen wäre, welche ihn dazu berechtigt hätte, seinen Dienst krankheitsbedingt nicht anzutreten, ist im gegenständlichen Fall irrelevant, weil das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes einer Krankheit die Verpflichtung des Beschwerdeführers seiner in Paragraph 31, Absatz eins, Dienstordnung 1994 normierten Melde- und Bescheinigungspflicht nachzukommen, nicht beseitigt hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich somit auch nach der Aufgabe seiner Krankenbestätigung telefonisch davon überzeugen können, ob diese (einfache) Postaufgabe dazu geführt hat, dass die Dienstbehörde von seiner Krankmeldung informiert ist. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan, er ist somit seiner normierten Meldepflicht nicht nachgekommen. Dem in der Beschwerde angeführten Beweisantrag zur Einvernahme der Zeugin Dr. P. (praktische Ärztin in E.) war deswegen nicht nachzukommen, weil die Krankenbestätigung der Ärztin im Akt vorliegt und an der Tatsache, dass die Ärztin dem Beschwerdeführer am 06.03.2014 eine Krankenbestätigung ausstellte, kein Zweifel besteht. Auch ist das Argument des Beschwerdeführers, er bzw. die Ordinationshilfe habe versucht, die Krankenbestätigung per Fax an die Dienststelle zu faxen, und diese Übermittlung sei fehlgeschlagen, deswegen unbeachtlich, weil auch selbst dann, wenn dieser Sachverhalt festzustellen gewesen wäre, es nichts an der Tatsache ändert, dass die Krankenbestätigung tatsächlich der Dienstbehörde weder am 07.03.2014 noch bis zum 23.03.2014 zukam. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2004, Zl 2003/12/0144 zur vergleichbaren Meldepflicht des BDG (§51 BDG) aussprach, soll durch die Meldeverpflichtung bzw. Mitwirkungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 der Dienstgeber in die Lage versetzt werden, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen. Die Ermittlungsverpflichtung der Dienstbehörde setzt (jedenfalls bei dem in § 51 Abs. 2 BDG 1979 speziell geregelten Fall der Erkrankung) erst ein, wenn der Beamte seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Dies konnte im vorliegenden Fall gar nicht stattfinden, der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen sich zeitnah telefonisch bei der Dienstbehörde zu erkundigen, ob die von ihm postalisch aufgegebene Krankmeldung eingelangt ist. Immerhin lagen zwischen dem Fernbleiben von Dienst und der telefonischen Kontaktaufnahme mit der Personalabteilung 16 Tage. Im gegenständlichen Verfahren ist- ausgehend vom Vorbringen des Bediensteten, er habe einen grippalen Infekt und Bronchitis mit einem Fieberschub gehabt, - nicht nachvollziehbar, dass der Bedienstete sich nach Eintreten der Krankheit binnen mehr als zwei Wochen nicht bei der Dienstbehörde in irgendeiner Weise melden konnte. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2004, Zl 2003/12/0144 zur vergleichbaren Meldepflicht des BDG (§51 BDG) aussprach, soll durch die Meldeverpflichtung bzw. Mitwirkungsverpflichtung nach Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 der Dienstgeber in die Lage versetzt werden, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen. Die Ermittlungsverpflichtung der Dienstbehörde setzt (jedenfalls bei dem in Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 speziell geregelten Fall der Erkrankung) erst ein, wenn der Beamte seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Dies konnte im vorliegenden Fall gar nicht stattfinden, der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen sich zeitnah telefonisch bei der Dienstbehörde zu erkundigen, ob die von ihm postalisch aufgegebene Krankmeldung eingelangt ist. Immerhin lagen zwischen dem Fernbleiben von Dienst und der telefonischen Kontaktaufnahme mit der Personalabteilung 16 Tage. Im gegenständlichen Verfahren ist- ausgehend vom Vorbringen des Bediensteten, er habe einen grippalen Infekt und Bronchitis mit einem Fieberschub gehabt, - nicht nachvollziehbar, dass der Bedienstete sich nach Eintreten der Krankheit binnen mehr als zwei Wochen nicht bei der Dienstbehörde in irgendeiner Weise melden konnte. Im Übrigen entbindet der standardmäßige Hinweis in der Dienstantrittsaufforderung vom 04.03.2014, ein weiterer Krankenstand mit derselben Diagnose wäre als eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben von Dienst zu werten, den Bediensteten nicht von seinen in § 31 Abs. 1 DO 1994 normierten Meldepflichten bei dem Eintritt einer weiteren Dienstverhinderung. Im Übrigen entbindet der standardmäßige Hinweis in der Dienstantrittsaufforderung vom 04.03.2014, ein weiterer Krankenstand mit derselben Diagnose wäre als eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben von Dienst zu werten, den Bediensteten nicht von seinen in Paragraph 31, Absatz eins, DO 1994 normierten Meldepflichten bei dem Eintritt einer weiteren Dienstverhinderung. Dieser Hinweis ist in Bezug auf jene Krankmeldung zu sehen, die Auslöser für die amtsärztliche Begutachtung war. Auch der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass eine Krankmeldung bei einer anderen Diagnose (im vorliegenden Fall nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein hohes Fieber) beigebracht werden muss. Dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei anwaltlich nicht vertreten gewesen und habe das Beweismittel der Einvernahme der praktischen Ärztin nicht beantragen können, ist entgegenzuhalten, dass eine fehlende anwaltliche Vertretung als Tatsache allein noch nicht die Rechtswidrigkeit des durchgeführten Verwaltungsverfahrens darlegen kann. Aufgrund obiger Ausführungen, weshalb eine Zeugeneinvernahme der praktischen Ärztin Dr. P. nicht notwendig war, ist in diesem Zusammenhang wieder zu verweisen. Insgesamt war daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall vom 07. 03. bis 23.03.2014 keine Meldung der Dienstverhinderung vorlag, der Bedienstete hat seinen Dienst nicht angetreten, womit ein eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorlag, weswegen auch zu Recht der Anspruch auf das Diensteinkommen in diesem Zeitraum verloren ging. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen,

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war, weil es im vorliegenden Fall lediglich um eine Rechtsfrage ging und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Insgesamt war daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall vom

  1. bis 23.03.2014 keine Meldung der Dienstverhinderung vorlag, der Bedienstete hat seinen Dienst nicht angetreten, womit ein eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorlag, weswegen auch zu Recht der Anspruch auf das Diensteinkommen in diesem Zeitraum verloren ging. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war, weil es im vorliegenden Fall lediglich um eine Rechtsfrage ging und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dienstordnung bzw. der vergleichbaren Rechtsprechung zum BDG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dienstordnung bzw. der vergleichbaren Rechtsprechung zum BDG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.083.26411.2014

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