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{'item': 'VGW-141/V/023/30166/2014'}

Obsah (9)§ 15§ 28§ 25a§ 21§ 4§ 12§ 14Art. 130§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.09.2014 GeschäftszahlVGW-141/V/023/30166/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

§ 15Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn G. N. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den

  1. und
  2. Bezirk, vom 20.8.2014, Zahl MA 40 - SRS 488.227/14, mit welchem der Vorlageantrag vom 27.6.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 17.6.2014, betreffend ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 14.5.2014, MA 40 - Sozialzentrum für den
  3. und
  4. Bezirk, SH/2014/368525-001

Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs.

1 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom

  1. Mai 2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Zahl SH/2014/368525-001 verpflichtet, die im Zeitraum zwischen
  2. Mai 2014 bis
  3. Mai 2014 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 2,32 zurückzuzahlen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, durch die Nachverrechnung einer Leistung des Arbeitsmarktservice für den Monat April 2014 sei eine Forderung in der Höhe von EUR 2,32 entstanden. Auf Grund der so geänderten Verhältnisse würden sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen ergeben. Das Verschulden des nunmehrigen Beschwerdeführers sei weder geringfügig noch werde durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß aus, der gegenständliche Betrag sei als unbedeutend einzustufen, weswegen eine Rückforderung dieses Betrages

§ 21Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes unterbleiben könne. Auch sei dem nachverrechneten Betrag ein Aufwand in Form von Fahrtkosten gegenübergestanden, weswegen die Rückforderung des gegenständlichen Betrages zu Unrecht erfolgt sei. Auch existiere kein Grund für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid. Zusätzlich habe die Behörde bei der Ausfertigung des Bescheides eine „Schablone“ verwendet. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß aus, der gegenständliche Betrag sei als unbedeutend einzustufen, weswegen eine Rückforderung dieses Betrages

Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes unterbleiben könne. Auch sei dem nachverrechneten Betrag ein Aufwand in Form von Fahrtkosten gegenübergestanden, weswegen die Rückforderung des gegenständlichen Betrages zu Unrecht erfolgt sei. Auch existiere kein Grund für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid. Zusätzlich habe die Behörde bei der Ausfertigung des Bescheides eine „Schablone“ verwendet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juni 2014 wurde der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde zur Zahl MA 40 – SRS 488.227/14 ersatzlos aufgehoben und begründend ausgeführt, dass der Rückforderungsbetrag als

§ 21Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes unbedeutend anzusehen sei.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juni 2014 wurde der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde zur Zahl MA 40 – SRS 488.227/14 ersatzlos aufgehoben und begründend ausgeführt, dass der Rückforderungsbetrag als

Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes unbedeutend anzusehen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

  1. Juni 2014 einen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht Wien und führte zusammengefasst sinngemäß aus, die Behörde habe in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung nicht festgestellt, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig gewesen sei. Weiters sei nicht festgestellt worden, dass der Bescheid auf Grund der angeblich erwachsenen Aufwendungen aufzuheben gewesen wäre. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  2. August 2014 wies die Behörde diesen Vorlageantrag als unzulässig zurück und führte begründend unter Hinweis auf § 15 VwGVG aus, dem Beschwerdeführer käme mangels Beschwer eine Rechtsmittellegitimation nicht zu. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  3. August 2014 wies die Behörde diesen Vorlageantrag als unzulässig zurück und führte begründend unter Hinweis auf Paragraph 15, VwGVG aus, dem Beschwerdeführer käme mangels Beschwer eine Rechtsmittellegitimation nicht zu. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte der Einschreiter dar, der gegenständliche Vorlageantrag sei rechtzeitig und auch zulässig gewesen, weil die Behörde dem Beschwerdeantrag nicht vollinhaltlich stattgegeben habe. Zwar sei der ehedem angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben worden, jedoch sei auf die Beschwerde des Einschreiters betreffend den erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht eingegangen worden. Die Behörde hätte vielmehr in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung feststellen müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 12Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 21Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

§ 21Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Abs. 3 dieser Bestimmung normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Absatz 3, dieser Bestimmung normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

§ 21Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

§ 14des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Vw

GVG) steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG) steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

3 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

3 15 Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

§ 15Abs. 3 Vw

GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Auf Grund des diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen und unbedenklichen Akteninhaltes steht fest, dass der gegen den Beschwerdeführer erlassene Bescheid vom 14. Mai 2014, mit welchem diesem die Rückzahlung von zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 2,32 vorgeschrieben und mit welchem

§ 13Abs. 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurde, auf Grund einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom

  1. Juni 2014 ersatzlos aufgehoben und somit aus dem Rechtsbestand vollständig entfernt wurde. Demgemäß wurde auch dem durch den Einschreiter selbst formulierten Beschwerdeantrag, nämlich der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid ersatzlos aufzuheben, vollständig Rechnung getragen. Auf Grund des diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen und unbedenklichen Akteninhaltes steht fest, dass der gegen den Beschwerdeführer erlassene Bescheid vom
  2. Mai 2014, mit welchem diesem die Rückzahlung von zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 2,32 vorgeschrieben und mit welchem

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurde, auf Grund einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom

  1. Juni 2014 ersatzlos aufgehoben und somit aus dem Rechtsbestand vollständig entfernt wurde. Demgemäß wurde auch dem durch den Einschreiter selbst formulierten Beschwerdeantrag, nämlich der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid ersatzlos aufzuheben, vollständig Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer wendet sich nunmehr gegen den seinen Vorlageantrag zurückweisenden Bescheid und bringt begründend vor, seinem Antrag sei nicht vollinhaltlich stattgegeben worden, da in der Beschwerdevorentscheidung nicht über die Unzulässigkeit des Ausspruches der aufschiebenden Wirkung abgesprochen worden sei, welche jedoch festzustellen gewesen wäre. Zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Einbringung eines Rechtsmittels voraussetzt, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Vorinstanz zu rügen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag vollinhaltlich entsprochen wird (vgl. bereits VwGH,
  2. November 1972, 0883/72). Eine Berufung ist unzulässig, wenn dem Antrag der - einzigen - Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (VwGH,
  3. Jänner 1988, Zl. 86/10/0191,
  4. September 1991, Zl. 91/05/0037, zuletzt etwa
  5. Dezember 2013, Zl. 2013/02/0039). Auch der Verfassungsgerichtshof sprach mehrmals aus, dass im Falle des vollständigen Stattgebens eines Parteibegehrens mangels eines Eingriffes in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch einen Bescheid das von diesem dagegen erhobene Rechtsmittel zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Demnach wurde der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt (vgl. VfSlg. 13.212/1992).Zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Einbringung eines Rechtsmittels voraussetzt, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Vorinstanz zu rügen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag vollinhaltlich entsprochen wird vergleiche bereits VwGH,
  6. November 1972, 0883/72). Eine Berufung ist unzulässig, wenn dem Antrag der - einzigen - Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (VwGH,
  7. Jänner 1988, Zl. 86/10/0191,
  8. September 1991, Zl. 91/05/0037, zuletzt etwa
  9. Dezember 2013, Zl. 2013/02/0039). Auch der Verfassungsgerichtshof sprach mehrmals aus, dass im Falle des vollständigen Stattgebens eines Parteibegehrens mangels eines Eingriffes in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch einen Bescheid das von diesem dagegen erhobene Rechtsmittel zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Demnach wurde der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt vergleiche VfSlg. 13.212 aus 1992,). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr einwendet, seinem Antrag sei nicht vollinhaltlich stattgegeben worden, weil die Behörde nicht die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen habe, so übersieht er, dass mit der erfolgten gänzlichen Aufhebung des Bescheides vom
  10. Mai 2014 auch der Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung aufgehoben wurde und somit eine wie auch immer geartete Beschwer des Einschreiters nicht erkennbar ist. Auch ist festzustellen, dass ein allfälliger Feststellungsbescheid wie vom Beschwerdeführer angesprochen weder gesetzlich vorgesehen ist noch mangels irgendeines rechtlichen Interesses ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung für den Beschwerdeführer darstellt und daher seinerseits rechtswidrig wäre (vgl. dazu etwa VwGH,
  11. Dezember 2001, Zl. 2001/17/0053). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr einwendet, seinem Antrag sei nicht vollinhaltlich stattgegeben worden, weil die Behörde nicht die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen habe, so übersieht er, dass mit der erfolgten gänzlichen Aufhebung des Bescheides vom
  12. Mai 2014 auch der Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung aufgehoben wurde und somit eine wie auch immer geartete Beschwer des Einschreiters nicht erkennbar ist. Auch ist festzustellen, dass ein allfälliger Feststellungsbescheid wie vom Beschwerdeführer angesprochen weder gesetzlich vorgesehen ist noch mangels irgendeines rechtlichen Interesses ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung für den Beschwerdeführer darstellt und daher seinerseits rechtswidrig wäre vergleiche dazu etwa VwGH,
  13. Dezember 2001, Zl. 2001/17/0053). Somit erfolgte die Zurückweisung des Vorlageantrages durch die Behörde

§ 15Abs. 3 Vw

GVG unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur zu Recht und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Somit erfolgte die Zurückweisung des Vorlageantrages durch die Behörde

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur zu Recht und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.V.023.30166.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.