Vm § 111 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.08.2014, zu Recht erkannt und verkündet: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Biegelbauer über die Beschwerde der Frau D., Wien, Do.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 24.02.2014, Zahl MBA 19 – S 25157/13, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.08.2014, zu Recht erkannt und verkündet:
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt. Der Beschwerdeführerin wird eine Ermahnung erteilt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt. Der Beschwerdeführerin wird eine Ermahnung erteilt.
GVG wird der Beschwerdeführerin daher kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird der Beschwerdeführerin daher kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision
Die ordentliche Revision
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufene/r der D. GmbH mit Sitz in Wien, C.-gasse, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin in der Zeit von 4.6.2013 bis 10.06.2013 unterlassen hat, den von ihr als Facharbeiter beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Herrn P., geb.: ...1966, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren.„Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene/r der D. GmbH mit Sitz in Wien, C.-gasse, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin in der Zeit von 4.6.2013 bis 10.06.2013 unterlassen hat, den von ihr als Facharbeiter beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Herrn P., geb.: ...1966, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 910,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 11 Stunden
G 1991.Geldstrafe von € 910,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 11 Stunden
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 91,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.001,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die D. Gmbh haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau D. verhängte Geldstrafe von € 910,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 91,00 samt Barauslagen in der Höhe von sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die D. Gmbh haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau D. verhängte Geldstrafe von € 910,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 91,00 samt Barauslagen in der Höhe von sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammengefasst vorgebracht wird, die Anmeldung von P. sei fristgemäß vor Arbeitsantritt von der Steuerberatungskanzlei L. durchgeführt worden. Die Anmeldung sei mit der Sozialversicherungsnummer des Dienstnehmers, beinhaltend sein Geburtsdatum, erfolgt. Die Anmeldung werde beigelegt. Im Oktober 2013 habe sich herausgestellt, dass bei der Anmeldung ein Irrtum unterlaufen sei, da die Sozialversicherungsnummer des Dienstnehmers nicht sein Geburtsdatum beinhalte, sondern für ihn ein anders lautendes Datum mit einem 13. Monat vergeben worden sei. Irrtümlich sei daher nicht P., sondern ein Herr Z. zur Sozialversicherung angemeldet worden. Über Nachfrage sei von der Gebietskrankenkasse die Auskunft erteilt worden, dass in seltenen Fällen, insbesondere bei Ausländern, abweichende Sozialversicherungsnummern vergeben würden. Seitens der WGKK sei zugesagt worden, dass die Anmeldung von P. rückwirkend zum 03.06.2013 ohne Verhängung eines Strafzuschlages für verspätete Meldung korrigiert werde. Auch bei der BUAK sei der Irrtum richtiggestellt worden. Mit Stellungnahme vom 30.06.2014 führte die Finanzpolizei als Amtspartei aus, dass für die Finanzpolizei nicht nachvollziehbar sei, welche Daten im Zuge der Einstellung vom Dienstnehmer verlangt worden seien und inwiefern eine Kontrolle der vorgelegten Unterlagen durch die D. GmbH erfolgt sei. Hätte ein entsprechendes Kontrollsystem bestanden, hätte eine vom „Normalfall“ abweichende Sozialversicherungsnummer auffallen müssen und dadurch eine Falschmeldung, die
Ob von der WGKK ein Verspätungszuschlag verhängt worden sei, sei für die Finanzpolizei ebenfalls nicht nachvollziehbar.Mit Stellungnahme vom 30.06.2014 führte die Finanzpolizei als Amtspartei aus, dass für die Finanzpolizei nicht nachvollziehbar sei, welche Daten im Zuge der Einstellung vom Dienstnehmer verlangt worden seien und inwiefern eine Kontrolle der vorgelegten Unterlagen durch die D. GmbH erfolgt sei. Hätte ein entsprechendes Kontrollsystem bestanden, hätte eine vom „Normalfall“ abweichende Sozialversicherungsnummer auffallen müssen und dadurch eine Falschmeldung, die
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG strafbar sei, unterbunden werden können. Ob von der WGKK ein Verspätungszuschlag verhängt worden sei, sei für die Finanzpolizei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf einen Strafantrag des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 25.06.2013, wonach am 10.06.2013 gegen 11:15 Uhr eine Baustelle in Wien, C.-gasse, kontrolliert worden sei. Dort sei ein Mehrparteienhaus generalsaniert worden. Bei den Bauarbeiten seien mehrere Arbeiter angetroffen und sei festgestellt worden, dass P. nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Anlässlich einer weiteren Kontrolle am 11.06.2013 habe P. ein Personenblatt bezüglich seiner Beschäftigung ausgefüllt und unterfertigt. Im Personenblatt habe er angegeben seit dem 04.06.2013 von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr als Facharbeiter für die D. GmbH tätig sein. Er sei mit einem verschmutzen T-Shirt, einer Arbeitshose und Arbeitsschuhen bekleidet gewesen und habe den Eindruck vermittelt, nicht zu wissen, dass er nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Die anderen Arbeiter, mit denen P. gemeinsam gearbeitet habe, seien zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Dem Strafantrag beigeschlossen waren ein Erhebungs- und Personenblatt sowie Versicherungsdaten-, Melde- und Firmenbuchanfragen. Am 12.08.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher keine der Parteien teilnahm. Einvernommen wurde die Zeugin L., die Folgendes aussagte: „Ich möchte aussagen. Ich wurde von meinen beruflichen Verschwiegenheitspflichten als Steuerberaterin der D. GmbH entbunden. Es ist richtig, dass ich den gegenständlichen Dienstnehmer am 3.6.2013 im Auftrag der D. GmbH zur Sozialversicherung angemeldet habe. Ich habe am 3.6.2013 um 8.58 Uhr ein E-Mail von Herrn D. bekommen, wo er mich mit der Anmeldung beauftragt hat. In diesem E-Mail wurde von Herrn D. der Name des Dienstnehmers angegeben, Geburtsdatum, Adresse und Sozialversicherungsnummer.
diesem E-Mail habe ich den Dienstnehmer angemeldet. Ich lege dieses E-Mail vor. Ich habe heute auch die Bestätigungen der bei der SV eingelangten Meldungen mit. Es handelt sich dabei um die Bestätigungen die auch mit der Beschwerde AS 36 und 37 vorgelegt wurden. Die AS 38 zeigt die Anmeldung am 3.6.2013 um 9.38 Uhr, die ich durchgeführt habe. Mit Schreiben vom 3.6.2013, 9.40 Uhr, habe ich Herrn D. das Anmeldeprotokoll übermittelt. Ich lege auch dieses Schreiben vor. Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß, wie man bei der D. GmbH auf die falsche SV Nummer gekommen ist: Ich weiß es nicht, vermute aber, dass man den Dienstnehmer nur nach den ersten 4 Stellen der SV Nummer gefragt hat. Das Geburtsdatum hat man gewusst. Im März 2014 habe ich in einem Monatsjournal der GKK erstmals gelesen, dass es unter Umständen abweichende SV Nummern mit einem Monat 13 für manche Dienstnehmer gibt. Ich habe erstmals Kenntnis erlangt, dass offenbar die SV Nummer nicht Herrn P. betrifft, als ich am 11.10.2013 bei der BUAK elektronisch die Zuschlagsabrechnung für September 2013 gemacht habe. Es ging im Oktober 2013 erstmals elektronisch. Da habe ich gesehen, dass die SV Nummer offenbar einen anderen Dienstnehmer betrifft. Ich habe dann nachgefragt und herausgefunden, dass Herr P. eine andere SV Nummer als sein Geburtsdatum hat. Der Irrtum wurde sowohl bei der BUAK als auch bei der SV richtiggestellt und korrigiert. Erst später hat mich Herr D. kontaktiert und gesagt, dass es offenbar mit der Anmeldung ein Problem gab und er gedacht hat, Herr P. war angemeldet. Mir wurde von der GKK zugesagt, dass für die berichtigte Anmeldung kein Strafzuschlag verhängt wird. Ob dies letztlich der Fall war, kann ich nicht sagen. Ich bin seit dem Jahr 2006 als Steuerberaterin tätig. Ich habe bis zu diesem Fall noch nie gesehen, dass eine abweichende SV Nummer vergeben wird. Im Monatsjournal der GKK wird ausgeführt, dass der Grund für die Vergabe einer SV Nummer mit „0113“ ist, dass es sich um starke Geburtsjahrgänge ausländischer Gastarbeiter gehandelt hat, die bis dahin noch nicht in Österreich tätig waren. Mir hat man bei der WGKK mitgeteilt, dass dies in Einzelfällen bei ausländischen Dienstnehmern so gemacht wird. Rückwirkend wurde die SV Anmeldung natürlich korrigiert. Die Beiträge für Herrn P. wurden korrekt entrichtet.“ Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Abs 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarGemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Nachstehender unbestrittener Sachverhalt steht als erwiesen fest: Am 03.06.2013 wurde P. von der Steuerberaterin der D. GmbH zur Sozialversicherung als nicht nur geringfügig beschäftigter Arbeiter der D. GmbH angemeldet, wobei in dieser Meldung die Versicherungsnummer ...66, welche das Geburtsdatum des Dienstnehmers enthält, angegeben wurde. Die Sozialversicherungsanmeldung wurde der Sozialversicherung am 03.06.2013 um 09:38 Uhr übermittelt. Bei der Kontrolle der Finanzpolizei am 10.06.2013 auf einer Baustelle in Wien, C.-gasse, wurde festgestellt, dass P., dessen Sozialversicherungsnummer richtig ...31366 lautet, nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. In einem von P. ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt wurde von ihm angegeben, seit dem 04.06.2013 als Facharbeiter für die D. GmbH zu arbeiten. Die Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Steuerberaterin erfolgte im Auftrag der D. GmbH, per Email wurde der Steuerberaterin unter anderem die (falsche) Sozialversicherungsnummer, welche das Geburtsdatum von P. enthält, übermittelt. Im Oktober 2013 wurde von der Steuerberaterin der D. GmbH festgestellt, dass die Sozialversicherungsnummer, mit welcher P. angemeldet worden war, offenbar einen anderen Dienstnehmer, nämlich Herrn Z., betrifft. Über Nachfrage konnte festgestellt werden, dass die Sozialversicherungsnummer von P. nicht, wie sonst üblich, sein Geburtsdatum beinhaltet, sondern dass für ihn eine abweichende Sozialversicherungsnummer mit einem Monat 13 vergeben wurde, wie dies in Ausnahmefällen von der GKK gemacht wird. In der Folge wurde der Irrtum sowohl bei der Sozialversicherung als auch bei der BUAK richtiggestellt und korrigiert. Die Beiträge für P. wurden korrekt entrichtet. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Im vorliegenden Fall ist erwiesen, dass der gegenständliche Dienstnehmer zwar vor dem 04.06.2013 zur Sozialversicherung angemeldet wurde, dass jedoch eine Falschmeldung erstattet wurde, weil die Anmeldung nicht mit der richtigen Sozialversicherungsnummer des Dienstnehmers erfolgte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung
Im vorliegenden Fall ist erwiesen, dass der gegenständliche Dienstnehmer zwar vor dem 04.06.2013 zur Sozialversicherung angemeldet wurde, dass jedoch eine Falschmeldung erstattet wurde, weil die Anmeldung nicht mit der richtigen Sozialversicherungsnummer des Dienstnehmers erfolgte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist daher erfüllt.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Dem Beschuldigten kann unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Dem Beschuldigten kann unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiters anzunehmen (§ 5 Abs 1 2 Satz VStG).Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiters anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, 2 Satz VStG). Von der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, die falsche Meldung zur Sozialversicherung erfolgte lediglich aufgrund eines Irrtums, zumal üblicherweise die Sozialversicherung das Geburtsdatum eines Dienstnehmers beinhaltet. Von der Steuerberaterin der D. GmbH, die in der unmittelbaren persönlichen Wahrnehmung einen seriösen Eindruck hinterließ, wurde glaubhaft ausgesagt, dass ihr im Zuge diese Vorfalls erstmal bekannt wurde, dass für Dienstnehmer in Einzelfällen unter Umständen vom Geburtsdatum abweichende Sozialversicherungsnummern vergeben werden. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, sich beim Dienstnehmer nach der vollständigen Sozialversicherungsnummer zu erkundigen, ist im vorliegenden Fall aber davon auszugehen, dass das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin hinter dem in der enthaltenen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, zumal die Steuerberaterin der D. GmbH tatsächlich vor dem 04.06.2013 beauftragt wurde, die Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung durchzuführen und der Sozialversicherung eine Anmeldung (wenn auch mit der falschen Sozialversicherungsnummer) am 03.06.2013 übermittelt wurde. Auch wenn es die Beschwerdeführerin offenkundig verabsäumte, sich beim Dienstnehmer nach der vollständigen und korrekten Sozialversicherungsnummer zu erkundigen, wurde die Beschäftigung von P. durch die D. GmbH zu keinem Zeitpunkt verschleiert und bestand die Absicht, diesen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass eine Falschmeldung tatsächlich nur irrtümlich erfolgte und die korrekte Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung gewollt war, waren glaubwürdig und wurden auch von der Zeugin L. bestätigt. Auch wurde die Anmeldung rückwirkend korrigiert und die Beiträge wurden bezahlt. Es ist im vorliegenden Fall daher auch davon auszugehen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat in Folge der Wiedergutmachung durch die Beschwerdeführerin gering sind.
G war daher die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, sich beim Dienstnehmer nach der vollständigen Sozialversicherungsnummer zu erkundigen, ist im vorliegenden Fall aber davon auszugehen, dass das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin hinter dem in der enthaltenen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, zumal die Steuerberaterin der D. GmbH tatsächlich vor dem 04.06.2013 beauftragt wurde, die Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung durchzuführen und der Sozialversicherung eine Anmeldung (wenn auch mit der falschen Sozialversicherungsnummer) am 03.06.2013 übermittelt wurde. Auch wenn es die Beschwerdeführerin offenkundig verabsäumte, sich beim Dienstnehmer nach der vollständigen und korrekten Sozialversicherungsnummer zu erkundigen, wurde die Beschäftigung von P. durch die D. GmbH zu keinem Zeitpunkt verschleiert und bestand die Absicht, diesen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass eine Falschmeldung tatsächlich nur irrtümlich erfolgte und die korrekte Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung gewollt war, waren glaubwürdig und wurden auch von der Zeugin L. bestätigt. Auch wurde die Anmeldung rückwirkend korrigiert und die Beiträge wurden bezahlt. Es ist im vorliegenden Fall daher auch davon auszugehen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat in Folge der Wiedergutmachung durch die Beschwerdeführerin gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG war daher die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Es wird jedoch auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin ausdrücklich hingewiesen, weshalb auch die Erteilung einer Ermahnung geboten schien, um in Hinkunft die Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art zu verhindern. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin gehalten, sich durch konkrete Nachfrage zu vergewissern, wie die vollständige Sozialversicherungsnummer eines Dienstgebers lautet. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Absatz 4, B-VG nicht zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.033.23092.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.