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{'item': 'VGW-041/003/24358/2014'}

Obsah (4)§ 45§ 52§ 3§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.09.2014 GeschäftszahlVGW-041/003/24358/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfe

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Inhaber der Firma ... e.U. mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin in der Zeit von 11.12.2012 bis 09.12.2013 den bulgarischen Staatsangehörigen Herrn I. ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt hat. Wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a in Verbindung mit § 3 AuslBG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt.
  2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Inhaber der Firma ... e.U. mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin in der Zeit von 11.12.2012 bis 09.12.2013 den bulgarischen Staatsangehörigen Herrn römisch eins. ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt hat. Wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, AuslBG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 27.03.2014, in der der Beschwerdeführer vorbringt, für die Beschäftigung des verfahrensgegenständlichen Ausländers sei mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 05.12.2012 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden und habe er die Beschäftigungsaufnahme auch ordnungsgemäß angezeigt. Der Beschwerde angeschlossen ist eine Kopie der Beschäftigungsbewilligung sowie der Meldung der Beschäftigungsaufnahme. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, jedoch zur Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben und auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien teilte das Arbeitsmarktservice mit, für den verfahrensgegenständlichen Ausländer sei eine Beschäftigungsbewilligung vom 05.12.2012, ABB-Nr. …, gültig bis 09.12.2013, erteilt war.
  3. In der Angelegenheit fand am 16.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
  4. Die Beschwerde ist begründet.

§ 3Abs. 1 Ausl

BG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung

BGBl. I Nr. 25/2011 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

§ 28Abs. 1 Z 1 lit.a. Ausl

BG idF BGBl. I Nr. I 25/2011 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu betrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 50.000,-- Euro.

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. römisch eins 25 aus 2011, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu betrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4

  1. c)oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12 bis 12
  2. c)erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4
  3. c)oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 50.000,-- Euro. Der Beschwerdeführer hat schon in Beantwortung einer Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schriftsatz vom 05.02.2014 der belangten Behörde eine Kopie der Beschäftigungsbewilligung und der Meldung der Beschäftigungsaufnahme übermittelt. Im Verfahren sind keine Bedenken gegen die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunden hervorgekommen. Da somit erwiesen ist, dass die Beschäftigung des verfahrensgegenständlichen Ausländers nicht rechtswidrig war, war spruchgemäß zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde, trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses dennoch von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, sowohl für den Rechtsträger als auch für den Beschuldigten mehr Aufwand entstanden ist, zu dessen Vermeidung gerade die Bestimmung des § 14 VwGVG dient.Das Verwaltungsgericht sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde, trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses dennoch von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, sowohl für den Rechtsträger als auch für den Beschuldigten mehr Aufwand entstanden ist, zu dessen Vermeidung gerade die Bestimmung des Paragraph 14, VwGVG dient. 4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.003.24358.2014

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