GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung lautet wie folgt:römisch eins.)
Paragraph 50, des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung lautet wie folgt: „Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) vom 09.05.2013 bis 01.09.2013 in Wien, E.-straße, nach Erlassung einer Ausweisung gegen Sie nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Sie nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides und Ablauf der darin gewährten Ausreisefrist von 2 Wochen mit 08.05.2013 aus dem Bundesgebiet ausgereist sind.“ „Sie haben sich als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) vom 09.05.2013 bis 01.09.2013 in Wien, E.-straße, nach Erlassung einer Ausweisung gegen Sie nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Sie nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides und Ablauf der darin gewährten Ausreisefrist von 2 Wochen mit 08.05.2013 aus dem Bundesgebiet ausgereist sind.“ Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: „§ 70 iVm § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 50/2012“. Die Strafnorm lautet: „§ 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 50/2012“ Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: „§ 70 in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 50/2012“. Die Strafnorm lautet: „§ 120 Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 50/2012“ Die Höhe der verhängten Strafen sowie die Anrechnung der Vorhaft bleiben unverändert. II.)
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.)
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.) Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei.) Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) von 25.04.2013 bis 01.09.2013 in Wien, E.-straße nach Erlassung einer Ausweisung gegen Sie nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Sie nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides mit 24.04.2013 aus dem Bundesgebiet ausgereist sind„Sie haben sich als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) von 25.04.2013 bis 01.09.2013 in Wien, E.-straße nach Erlassung einer Ausweisung gegen Sie nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Sie nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides mit 24.04.2013 aus dem Bundesgebiet ausgereist sind Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 67 iVm. § 120 Abs. 1 Zi. 2 FPGParagraph 67, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Zi. 2 FPG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro € 500,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tage Freiheitsstrafe von -----
1 Zi.2 FPGParagraph 120, Absatz eins, Zi.2 FPG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
G wird die erlittene Vorhaft von 01.09.2013, 22:50 Uhr bis 02.09.2013, 09:50 Uhr, d.s. € 57,29 auf die zu Pkt. 1 verhängte Strafe angerechnet.
Paragraph 19 a, Absatz eins, Zi. 1 VStG wird die erlittene Vorhaft von 01.09.2013, 22:50 Uhr bis 02.09.2013, 09:50 Uhr, d.s. € 57,29 auf die zu Pkt. 1 verhängte Strafe angerechnet. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 492,71; Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).“€ 492,71; Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54 d, VStG).“ In der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde anzusehen ist, wendete der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung ein wie folgt: „Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Geltend gemacht werden unrichtige Feststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilungen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 500 vorgeschrieben. Die Entscheidung ist rechtswidrig. Unrichtig sind die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung in mehrfacher Hinsicht. 1) Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, er habe sich von 25.04.2013 bis 01.09.2013 in Wien, E.-straße nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, und habe daher gegen § 67 iVm. § 120 Abs. la FPG verstoßen. Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, er habe sich von 25.04.2013 bis 01.09.2013 in Wien, E.-straße nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, und habe daher gegen Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 120, Abs. la FPG verstoßen. 2) Unrichtig sind die Feststellungen deshalb, weil der Berufungswerber nicht freiwillig rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig ist, sondern weil es ihm bisher rechtlich und praktisch aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Es liegt bisher nicht einmal ein Heimreisezertifikat vor, und ohne Reisepass ist die Ausreise in sein Heimatland nicht möglich. Da die Ausreise des Berufungswerbers somit unmöglich ist; kann ihm kein Verschulden bezüglich der Nichtausreise vorgeworfen werden, nicht einmal Fahrlässigkeit. 3) Unverständlich ist auch, inwiefern die Landespolizeidirektion meint, der Berufungswerber habe gegen § 67 FPG verstoßen, bzw. inwiefern ihn dieser Paragraph betrifft. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sind jedenfalls nicht gegeben. Unverständlich ist auch, inwiefern die Landespolizeidirektion meint, der Berufungswerber habe gegen Paragraph 67, FPG verstoßen, bzw. inwiefern ihn dieser Paragraph betrifft. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sind jedenfalls nicht gegeben. 4) Zur Höhe der Strafe ist festzustellen, dass der Berufungswerber aufgrund seines Aufenthaltsstatus vom Arbeitsmarkt weitgehend ausgeschlossen ist. Die Bestrafung aufgrund einer Verwaltungsübertretung wurde in seinem Fall mit Sicherheit eine Freiheitsstrafe bedeuten, was insbesondere da der Berufungswerber immer aktiv im fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt hat, eine unverhältnismäßige Strafe darstellen würde. Es ist nicht erkennbar, welche auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen diesbezüglich stattgefunden haben. 5) Darüber hinaus hätte gem. §20 VStG die außerordentliche Strafmilderung angewendet werden, da die Milderungsgründe etwaige Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, Daher wird beantragt,
BG oder eine Anzeigebestätigung
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 48, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise
eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraphen 55, oder 55a erhalten haben. § 120 Abs. 1a FPG:Paragraph 120, Absatz eins a, FPG: Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. § 70 Abs. 1 FPG: Paragraph 70, Absatz eins, FPG: Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu bewerten: Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach asylrechtlichen Bestimmungen ist mit der Abweisung seines Asylantrages durch den Asylgerichtshof mit Zustellung am 24.4.2013 erloschen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Asylgerichtshof darin jedoch eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, nach dem Enden seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen innerhalb der Frist zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. Dieser Verpflichtung hat er bis zum Ende der gegenständlichen Tatzeit keine Folge geleistet. Im Erkenntnis vom 18.4.2013, Zl. 2013/21/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dargelegt, dass § 120 Abs. 5 Z 5 FPG nur so verstanden werden kann, dass auch während der in § 10 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehenen 14-tägigen Frist keine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG gegeben sein soll.Im Erkenntnis vom 18.4.2013, Zl. 2013/21/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dargelegt, dass Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 5, FPG nur so verstanden werden kann, dass auch während der in Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehenen 14-tägigen Frist keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG gegeben sein soll. Da die dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof gesetzte Ausreisefrist somit 14 Tage beträgt, kann dieser für den Aufenthalt während dieser Ausreisefrist nicht bestraft werden. Daher war die Tatzeit spruchgemäß zu verkürzen. Der Beschwerdeführer war verpflichtet, bereits nach dem Enden seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung und Verhängung der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. Dieser Verpflichtung hat er bis zum Ende der gegenständlichen Tatzeit keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer ist im verbleibenden Tatzeitraum seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat auch über keinen sonstigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel verfügt. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei erfüllt. Der Beschwerdeführer war verpflichtet, aus eigenem unmittelbar nach Enden seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren, die ausschließlich der Einräumung eines effizienten Rechtsschutzes während dieses Asylverfahrens dient, und der zusätzlich verfügten Ausweisung aus dem Bundesgebiet, auszureisen. Der Beschwerdeführer hat weder während der dafür eingeräumten Ausreisefrist noch während der Tatzeit aus eigenem keine wie immer gearteten Schritte zur Beendigung seines Aufenthaltes gesetzt. Der laut eigenen Angaben und laut der vorgelegten „Bestätigung“ über seinen korrekten Namen am ...1986 geborene, somit im Tatzeitraum bereits erwachsene (weil das 18. Lebensjahr bereits vollendet habende) Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen. Er ist hier keiner legalen selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Relevante familiäre oder berufliche Beziehungen in Österreich liegen somit bezogen auf die Tatzeit jedenfalls nicht vor. Lediglich private Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen werden aufgrund der Aufenthaltsdauer in gewissem geringen Maße angenommen, obwohl diese nicht einmal behauptet wurden. Jedenfalls vermögen derartige Beziehungen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht zu verstärken. Diesbezüglich wird auch auf die rechtskräftige und daher bindende Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17.4.2013 verwiesen, in der die genannten familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers ausführlich erwogen und berücksichtigt wurden und dennoch die Ausweisung nach Indien als zulässig erachtet und ausgesprochen wurde. Wesentliche Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht aktenkundig. Dieser hat bis 2011 in Indien mit seiner Familie gemeinsam in einem Haus gelebt und dort in der Landwirtschaft des Vaters mitgearbeitet und seinen Lebensunterhalt damit aus eigenem verdient. Er hat auch weiterhin Kontakt mit seinen Eltern und Geschwistern, die sich alle in Indien aufhalten. Der Beschwerdeführer konnte mit dem Verweis auf sein im Sinne des Artikel 8 EMRK wenig relevanten Interessen am Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet somit weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 FPG noch iS des § 5 Abs. 1 VStG mangelndes Verschulden an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes darlegen.Der Beschwerdeführer konnte mit dem Verweis auf sein im Sinne des Artikel 8 EMRK wenig relevanten Interessen am Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet somit weder das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, FPG noch iS des Paragraph 5, Absatz eins, VStG mangelndes Verschulden an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes darlegen. Die sanktionslose Duldung des Aufenthaltes von Fremden, die sogar im Sinne des Artikels 8 EMRK relevante private oder familiäre Bindungen zu im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Personen aufweisen, jedoch selbst illegal aufhältig sind bzw. nach Ende ihres letzten Aufenthaltstitels oder Abschluss ihres Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet verblieben sind, führte letztlich dazu, dass Fremde, die sich rechtskonform verhalten und ihre – auch iS des Artikel 8 EMRK bestehenden - Interessen an einem Aufenthalt in Österreich in den dafür vorgesehenen Verfahren darlegen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels in gesetzeskonformer Weise im Ausland abwarten, gegenüber Personen, die nach Ablauf eines Einreise- oder Aufenthaltstitels hier verblieben sind, benachteiligt wären. Es liegt auf der Hand, dass dadurch die Vollziehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen erheblich erschwert würde, weshalb in solchen Fällen gravierende öffentliche Interessen an der Einhaltung der Einreise- und Einwanderungsbestimmungen bestehen. Umso mehr muss dies für den Beschwerdeführer gelten, der lediglich über geringe private Beziehungen verfügt und zudem bereits mehrfach gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat. Bei der gebotenen Interessensabwägung dieser besonders gelagerten, intensiven öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung und den entgegenstehenden persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, war auch auf die Länge der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens und die Dauer des bisherigen unberechtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen. Auch die Dauer des Asylverfahrens war mit insgesamt 1,5 Jahren keineswegs so, dass in irgend einer Weise von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers über die hohen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden–, Asyl- und Zuwanderungswesen gesprochen werden könnte. Da das Fremdengesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Absatz 1 erster Satz VStG). Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 70 in Verbindung mit § 120 Absatz 1a FPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Da das Fremdengesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten vergleiche Paragraph 5, Absatz 1 erster Satz VStG). Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz 1a FPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters/der Täterin nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter/der Täterin steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner/ihrer Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
FPG keinesfalls vor.Dass er auch nur den Versuch gemacht hat aus eigenem direkt auszureisen bzw. sich auch nur mit der Botschaft Indiens in Verbindung zu setzen, um Papiere zur Ausreise zu erhalten oder sich von seinen Angehörigen in Indien die zur Beantragung eines Reisepasses erforderlichen Dokumente übermitteln zu lassen, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Die eventuelle Bemühung der Fremdenpolizei für ihn auch ein Heimreisezertifikat zu erlangen, ersetzt auch keinesfalls diesbezügliche eigene Schritte des Beschwerdeführers, zumal in keiner Weise ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe – nicht möglich und zumutbar gewesen ist vor Ablauf der Ausreisefrist ein Reisedokument zu erhalten. Daher liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Duldung
Paragraph 46 a, FPG keinesfalls vor. Der Beschwerdeführer hat während des hier relevanten Zeitraumes keine Schritte zur Beendigung seines Aufenthaltes gesetzt. Er hat nicht einmal dargelegt, versucht zu haben, mit der zuständigen diplomatischen Vertretung im Tatzeitraum Kontakt aufzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, zweckdienliche Schritte zu setzen und Informationen einzuholen, aufgrund derer er in Besitz seines tauglichen Reisedokuments gelangen hätte können. Der Beschwerdeführer hat jedoch alle derartigen Schritte bewusst unterlassen, um trotz der gegen ihn bestehenden Ausweisung in Österreich bleiben zu können. Er hat in Österreich zur Tatzeit keine Angehörigen. In Indien hat er nach seinen eigenen Angaben im Asylverfahren seine sämtlichen Angehörigen. Er hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Indien verbracht, dort die Schule besucht und mit seinen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt gelebt und seine Lebensunterhalt verdient. Er war zur Tatzeit bereits über 18 Jahre alt und ist es ihm als gesundem jungen Mann daher möglich und zumutbar, auch in Indien seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Der Möglichkeit eines weiteren Vorbringens hat sich der Beschwerdeführer selbst begeben, indem weder er noch sein Vertreter an der Verhandlung teilgenommen haben. Somit konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinn von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.Somit konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinn von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat daher sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht, weshalb die Berufung in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen war. Auch die nach dem Ende der angelasteten Tatzeit erfolgte Haft des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung in der Sache zu bewirken. Die von der belangten Behörde irrtümlich unrichtig erfolgte Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften und der Strafnorm wurden spruchgemäß richtiggestellt. Zur Strafbemessung wird ausgeführt: Bei der Strafbemessung war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer laut Aktenlage zwar nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, aber keine einschlägige Vormerkung aufweist, sodass der – ab 1.7.2011 – geltende, erste Strafsatz des § 120 Abs. 1a FPG zur Anwendung kommt (Geldstrafe von € 500,-- bis € 2.500,--).Bei der Strafbemessung war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer laut Aktenlage zwar nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, aber keine einschlägige Vormerkung aufweist, sodass der – ab 1.7.2011 – geltende, erste Strafsatz des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anwendung kommt (Geldstrafe von € 500,-- bis € 2.500,--).
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist im Hinblick auf den hier angelasteten verbleibenden Tatzeitraum von fast 4 Monaten als erheblich anzusehen. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Der Unrechtsgehalt der Tat an sich war folglich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering. Da der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum keinerlei Schritte gesetzt hat, um seiner Ausreiseverpflichtung zu entsprechen, sondern im Bundesgebiet trotz Bestehens der durchsetzbaren asylrechtlichen Ausweisung verbleiben wollte, kann das Ausmaß des ihn an der Verwaltungsübertretung treffenden Verschuldens keinesfalls als bloß geringfügig angesehen werden, sondern ist bereits sehr erheblich. Erschwerend wurde nichts gewertet. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor. Auch weitere Milderungsgründe liegen nicht vor. Demgemäß kommt außerordentliche Strafmilderung keinesfalls in Betracht, zumal keinerlei Milderungsgründe vorliegen. Im Rahmen der Strafbemessung war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen lebt und kein Vermögen besitzt. Sorgepflichten liegen nicht vor. Selbst unter Berücksichtigung der spruchgemäßen Verkürzung des angelasteten Tatzeitraumes konnte somit die - von der Erstbehörde mit der gesetzlichen Mindeststrafe bemessene - Geldstrafe keinesfalls herabgesetzt werden. Auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war zu bestätigen und ist daher die Anrechnung der Vorhaft unverändert geblieben. Ad II: Kosten des Beschwerdeverfahrens:
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Im gegenständlichen Fall war die Tatzeit zu verkürzen, da der Beschwerdeführer für die Dauer der vom Asylgerichtshof gewährten Frist für die Ausreise nicht bestraft werden kann. Daher waren ihm keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Im gegenständlichen Fall war die Tatzeit zu verkürzen, da der Beschwerdeführer für die Dauer der vom Asylgerichtshof gewährten Frist für die Ausreise nicht bestraft werden kann. Daher waren ihm keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Ad III. Unzulässigkeit der ordentlichen RevisionAd römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.051.055.21501.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.