Obsah (12)
Art. 130§ 28§ 25aArt. 133Art. 129aArtikel 129§ 13§ 2§ 33§ 7§ 17§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.09.2014 GeschäftszahlVGW-102/067/29698/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Maßnahme
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG, den
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn T. W., vertreten durch Rechtsanwältin,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, den BESCHLUSS gefasst: 1.
§ 28Abs. 6 i
Vm § 7 Abs. 4 Z 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG I.1. Mit der als Maßnahmenbeschwerde
Art. 129aAbs.
1 Z 2 B-VG bezeichnete Eingabe erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die am 10.07.2014 um 14:10 Uhr durch Organe der Magistratsabteilung 36 erfolgte vorläufige Beschlagnahme der in seinem Eigentum stehenden Wettterminal 1 mit Versieglungsplakettennummer 1, Wettterminal 2 mit Versieglungsplakettennummer 2 und Wettterminal 3 mit Versieglungsplakettennummer 3.römisch eins.1. Mit der als Maßnahmenbeschwerde
Artikel 129
a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bezeichnete Eingabe erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die am 10.07.2014 um 14:10 Uhr durch Organe der Magistratsabteilung 36 erfolgte vorläufige Beschlagnahme der in seinem Eigentum stehenden Wettterminal 1 mit Versieglungsplakettennummer 1, Wettterminal 2 mit Versieglungsplakettennummer 2 und Wettterminal 3 mit Versieglungsplakettennummer 3. Dem Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht Wien zur Kenntnis gebracht, dass seine Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde, weil entsprechend seinen Angaben die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 10.07.2014 erfolgte; die sechswöchige Beschwerdefrist begann daher am 10.07.2014 und endete am 21.08.2014; die Beschwerde wurde erst am 21.08.2014 um 23:51 Uhr – somit außerhalb der Amtsstunden – mit E-Mail übermittelt und gilt somit
§ 13Abs.
2 und 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG erst als am 22.08.2014 eingebracht.Dem Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht Wien zur Kenntnis gebracht, dass seine Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde, weil entsprechend seinen Angaben die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 10.07.2014 erfolgte; die sechswöchige Beschwerdefrist begann daher am 10.07.2014 und endete am 21.08.2014; die Beschwerde wurde erst am 21.08.2014 um 23:51 Uhr – somit außerhalb der Amtsstunden – mit E-Mail übermittelt und gilt somit
Paragraph 13, Absatz 2 und 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG erst als am 22.08.2014 eingebracht. Der Beschwerdeführer nahm dazu wie folgt Stellung: „In obgenannter Aufforderung zur Stellungnahme wird festgestellt, dass meine Maßnahmenbeschwerde vom 21.08.2014 zwar innerhalb der sechswöchigen Frist beim Verwaltungsgericht faktisch eingelangt sei; allerdings außerhalb der Amtsstunden – und mein Anbringen daher als außerhalb der Frist eingebracht anzusehen sei.
§ 13Abs.
5 AVG kann die Behörde schriftliche Anträge, die außerhalb der Amtsstunden einlangen, nicht entgegennehmen. Da die Behörde nach dieser Bestimmung aber keineswegs verpflichtet ist, solche Anträge nicht entgegenzunehmen, wird aufgrund des rein faktisch rechtzeitigen Einlangens (die Zustellbestätigung wurde um 23:59 bestätigt, Beilage 1), dass die Behörde sich nicht auf die Fiktion des Abs. 5 leg cit. stützen möge, die Beschwerde daher nicht zurückweisen und das ordentliche Verfahren über sie einleiten möge.
Paragraph 13, Absatz 5, AVG kann die Behörde schriftliche Anträge, die außerhalb der Amtsstunden einlangen, nicht entgegennehmen. Da die Behörde nach dieser Bestimmung aber keineswegs verpflichtet ist, solche Anträge nicht entgegenzunehmen, wird aufgrund des rein faktisch rechtzeitigen Einlangens (die Zustellbestätigung wurde um 23:59 bestätigt, Beilage 1), dass die Behörde sich nicht auf die Fiktion des Absatz 5, leg cit. stützen möge, die Beschwerde daher nicht zurückweisen und das ordentliche Verfahren über sie einleiten möge. Darüber hinaus möchte ich auch festhalten, dass die Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG vom 01.03.2014 zwar die Amtsstunden von 07:30 bis 13:00 Uhr festlegt und rechtswirksame Einbringen außerhalb dieser Amtsstunden als erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden (am folgenden Tag) als eingebracht und eingelangt gelten. Dadurch wird aber die in § 33 AVG festgesetzte Frist (Ablauf des Tages) willkürlich verkürzt und tritt die Fiktion eines Einlangens eines Anbringens anstellte des tatsächlichen Einganges.Darüber hinaus möchte ich auch festhalten, dass die Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG vom 01.03.2014 zwar die Amtsstunden von 07:30 bis 13:00 Uhr festlegt und rechtswirksame Einbringen außerhalb dieser Amtsstunden als erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden (am folgenden Tag) als eingebracht und eingelangt gelten. Dadurch wird aber die in Paragraph 33, AVG festgesetzte Frist (Ablauf des Tages) willkürlich verkürzt und tritt die Fiktion eines Einlangens eines Anbringens anstellte des tatsächlichen Einganges. Schon durch die Neufassung des § 13 AVG durch die Novelle 90(!) kam die angestrebte Zielrichtung zum Ausdruck, das Verwaltungsverfahren durch Einsatz moderner Techniken zu vereinfachen und zu beschleunigen und dem Bürger unnötige bürokratische Hürden zu nehmen. Die Kürzung einer Frist auf Amtsstunden, die noch dazu bereits um 13:00 Uhr enden, entspricht sicherlich nicht diesen Vorgaben, insbesondere derjenigen, die dem Bürger unnötige bürokratische Hürden nehmen möchte.Schon durch die Neufassung des Paragraph 13, AVG durch die Novelle 90(!) kam die angestrebte Zielrichtung zum Ausdruck, das Verwaltungsverfahren durch Einsatz moderner Techniken zu vereinfachen und zu beschleunigen und dem Bürger unnötige bürokratische Hürden zu nehmen. Die Kürzung einer Frist auf Amtsstunden, die noch dazu bereits um 13:00 Uhr enden, entspricht sicherlich nicht diesen Vorgaben, insbesondere derjenigen, die dem Bürger unnötige bürokratische Hürden nehmen möchte. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf § 125 ZPO, der § 33 AVG entspricht und halte hierzu fest, dass jegliches Rechtsmittel über den elektronischen Rechtsverkehr bis zum Ablauf der Frist um 24 Uhr eines Tages eingebracht werden kann und damit als rechtzeitig gilt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist, wenn eine Telekopie am letzten Tag – wenn auch erst nach dem Ende der Amtsstunden – empfangen wurde. Geht man aber vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus, so muss der Rechtssuchende bei gleicher Fristenddefinition darauf vertrauen können, dass eine Frist nicht willkürlich durch Kundmachung für einzelne Behörde verkürzt wird.Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf Paragraph 125, ZPO, der Paragraph 33, AVG entspricht und halte hierzu fest, dass jegliches Rechtsmittel über den elektronischen Rechtsverkehr bis zum Ablauf der Frist um 24 Uhr eines Tages eingebracht werden kann und damit als rechtzeitig gilt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist, wenn eine Telekopie am letzten Tag – wenn auch erst nach dem Ende der Amtsstunden – empfangen wurde. Geht man aber vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus, so muss der Rechtssuchende bei gleicher Fristenddefinition darauf vertrauen können, dass eine Frist nicht willkürlich durch Kundmachung für einzelne Behörde verkürzt wird. Die Verkürzung einer Frist durch das Landesverwaltungsgericht Wien um über 11 Stunden stellt eine willkürliche Fristverkürzung dar und entspricht nicht der in § 33 AVG enthaltenen Fristdefinition.Die Verkürzung einer Frist durch das Landesverwaltungsgericht Wien um über 11 Stunden stellt eine willkürliche Fristverkürzung dar und entspricht nicht der in Paragraph 33, AVG enthaltenen Fristdefinition. Das Postprivileg
§ 2
Z 7 Zustellgesetz bevorzugt Postzusendungen dahingehend, dass die Aufgabe an den Zustelldienst zur Wahrung der Frist ausreicht, ohne auf die Tage des Postlaufes bis zur tatsächlichen Zustellung bedacht nehmen zu müssen. Bei elektronischen Zustellungen entfällt dieses Privileg, sodass ein schriftliches Anbringen innerhalb der Frist
§ 33
AVG bei der Behörde einlangen muss, was in meinem Fall auch nachweislich erfolgte (23:59 Uhr, Beilage 1).Das Postprivileg
Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz bevorzugt Postzusendungen dahingehend, dass die Aufgabe an den Zustelldienst zur Wahrung der Frist ausreicht, ohne auf die Tage des Postlaufes bis zur tatsächlichen Zustellung bedacht nehmen zu müssen. Bei elektronischen Zustellungen entfällt dieses Privileg, sodass ein schriftliches Anbringen innerhalb der Frist
Paragraph 33, AVG bei der Behörde einlangen muss, was in meinem Fall auch nachweislich erfolgte (23:59 Uhr, Beilage 1). Ich wiederhole daher den oben gestellten Antrag Die Beschwerde nicht als verspätet zurückzuweisen und das ordentliche Verfahren über sie einzuleiten.“ (Hervorhebung wie im Original) II.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs. 4 Z 3 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhalten hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen.
Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhalten hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
§ 17Vw
GVG sind auf Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG grundsätzlich auch die Bestimmungen des AVG anzuwenden. § 13 AVG hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
Paragraph 17, VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG grundsätzlich auch die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Paragraph 13, AVG hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „Anbringen§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,(…)
(2)Absatz 2,Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Absatz 4,(…)
(5)Absatz 5,Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6)Absatz 6,und
(7)(…)“ Nach der im Internet und an der Amtstafel des Verwaltungsgerichtes Wien verlautbarten Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.03.2014, sind die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit mit Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr sowie Karfreitag,
- und
- Dezember von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr (sofern diese nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen) festgelegt (Punkt I. der Kundmachung). Für die rechtswirksame Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen (§ 13 Abs. 1 AVG) stehen ausschließlich folgende Adressen zur Verfügung: postalisch: Verwaltungsgericht Wien, Muthgasse 62, 1190 Wien; per Telefax: (0043 01) 4000 99 38529; per E-Mail: post@vgw.wien.gv.at. Die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail des Verwaltungsgerichtes Wien sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, sie werden aber nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, können daher nicht entgegengenommen werden; diese Anbringen gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen (Punkt II. der Kundmachung).Nach der im Internet und an der Amtstafel des Verwaltungsgerichtes Wien verlautbarten Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.03.2014, sind die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit mit Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr sowie Karfreitag,
- und
- Dezember von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr (sofern diese nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen) festgelegt (Punkt römisch eins. der Kundmachung). Für die rechtswirksame Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen (Paragraph 13, Absatz eins, AVG) stehen ausschließlich folgende Adressen zur Verfügung: postalisch: Verwaltungsgericht Wien, Muthgasse 62, 1190 Wien; per Telefax: (0043 01) 4000 99 38529; per E-Mail: post@vgw.wien.gv.at. Die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail des Verwaltungsgerichtes Wien sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, sie werden aber nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, können daher nicht entgegengenommen werden; diese Anbringen gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen (Punkt römisch zwei. der Kundmachung). III.
- In beschwerdegegenständlicher Angelegenheit steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest, dass die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist, aber außerhalb der Amtsstunden des Verwaltungsgerichtes Wien, nämlich um 23:51 Uhr mit E-Mail übermittelt wurde.römisch drei.
- In beschwerdegegenständlicher Angelegenheit steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest, dass die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist, aber außerhalb der Amtsstunden des Verwaltungsgerichtes Wien, nämlich um 23:51 Uhr mit E-Mail übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer meint dazu, dass aufgrund des rein faktisch rechtzeitigen Einlangens sich das Verwaltungsgericht Wien nicht auf § 13 Abs. 5 AVG stützen könne. Hiezu ist anzumerken, dass aufgrund des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 5 AVG das Verwaltungsgericht Wien nur während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen entgegen zu nehmen und Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten; allfällige (technische oder) organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen dem Verwaltungsgericht Wien und den Beteiligten sind im Internet kundzumachen (§ 13 Abs. 2 AVG). Die Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiens enthält in deren Punkt II eine derartige Annahmebeschränkung dahingehend, dass die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail zwar auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit sind, diese werden aber nur während der Amtsstunden betreut, sowie, dass außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelte Anbringen nicht entgegengenommen werden und auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten. Damit ist die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme der außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail am 21.08.2014 um 23:51 Uhr übermittelten Beschwerde bekundet (vgl. auch VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102).Der Beschwerdeführer meint dazu, dass aufgrund des rein faktisch rechtzeitigen Einlangens sich das Verwaltungsgericht Wien nicht auf Paragraph 13, Absatz 5, AVG stützen könne. Hiezu ist anzumerken, dass aufgrund des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, AVG das Verwaltungsgericht Wien nur während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen entgegen zu nehmen und Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten; allfällige (technische oder) organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen dem Verwaltungsgericht Wien und den Beteiligten sind im Internet kundzumachen (Paragraph 13, Absatz 2, AVG). Die Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiens enthält in deren Punkt römisch zwei eine derartige Annahmebeschränkung dahingehend, dass die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail zwar auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit sind, diese werden aber nur während der Amtsstunden betreut, sowie, dass außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelte Anbringen nicht entgegengenommen werden und auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten. Damit ist die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme der außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail am 21.08.2014 um 23:51 Uhr übermittelten Beschwerde bekundet vergleiche auch VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102). Der Beschwerdeführer argumentiert die Rechtzeitigkeit der Beschwerde unter Hinweis auf das in § 33 Abs. 3 AVG („Postprivileg“), demzufolge Postzusendungen dahingehenden bevorzugt seien, als die Aufgabe an den Zustelldienst zur Wahrung der Frist ausreiche, ohne auf die Tage des Postlaufes bis zur tatsächlichen Zustellung bedacht nehmen zu müssen; die auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG gestützte Kundmachung verkürze die in § 33 AVG festgesetzte Frist willkürlich. Hiezu ist anzumerken, dass § 13 AVG iVm der genannten Kundmachung – anders als § 33 AVG – die Fälle des direkten Einbringens schriftlicher Anbringen (iVm § 17 VwGVG) beim Verwaltungsgericht zum Gegenstand hat. Der Verfassungsgerichtshof hat es in einer rezenten Entscheidung auch nicht als unsachlich erachtet, „wenn der Gesetzgeber bei der Regelung hinsichtlich des Einbringens einerseits zwischen schriftlichen Anbringen (gleichgültig ob sie elektronisch oder nicht elektronisch sind), die direkt der Behörde übergeben werden, und andererseits schriftlichen Anbringen, welche einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz übergeben werden, unterscheidet.“ (VfGH vom 03.03.2014, G 106/2013, Rz 36).Der Beschwerdeführer argumentiert die Rechtzeitigkeit der Beschwerde unter Hinweis auf das in Paragraph 33, Absatz 3, AVG („Postprivileg“), demzufolge Postzusendungen dahingehenden bevorzugt seien, als die Aufgabe an den Zustelldienst zur Wahrung der Frist ausreiche, ohne auf die Tage des Postlaufes bis zur tatsächlichen Zustellung bedacht nehmen zu müssen; die auf Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG gestützte Kundmachung verkürze die in Paragraph 33, AVG festgesetzte Frist willkürlich. Hiezu ist anzumerken, dass Paragraph 13, AVG in Verbindung mit der genannten Kundmachung – anders als Paragraph 33, AVG – die Fälle des direkten Einbringens schriftlicher Anbringen in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) beim Verwaltungsgericht zum Gegenstand hat. Der Verfassungsgerichtshof hat es in einer rezenten Entscheidung auch nicht als unsachlich erachtet, „wenn der Gesetzgeber bei der Regelung hinsichtlich des Einbringens einerseits zwischen schriftlichen Anbringen (gleichgültig ob sie elektronisch oder nicht elektronisch sind), die direkt der Behörde übergeben werden, und andererseits schriftlichen Anbringen, welche einem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz übergeben werden, unterscheidet.“ (VfGH vom 03.03.2014, G 106 aus 2013,, Rz 36). Auch das Vorbringen, dass jegliches Rechtsmittel über den elektronischen Rechtsverkehr bis zum Ablauf der Frist um 24 Uhr eines Tages eingebracht werden kann und damit als rechtzeitig gilt, vermag die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht dazutun, weil etwa die in (zivil-)gerichtlichen Verfahren anwendbaren Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes iVm der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2006) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht anzuwenden sind.Auch das Vorbringen, dass jegliches Rechtsmittel über den elektronischen Rechtsverkehr bis zum Ablauf der Frist um 24 Uhr eines Tages eingebracht werden kann und damit als rechtzeitig gilt, vermag die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht dazutun, weil etwa die in (zivil-)gerichtlichen Verfahren anwendbaren Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2006) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht anzuwenden sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen. Da noch keine Kosten bei den belangten Behörden angefallen sind, entfällt ein Kostenausspruch.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Da noch keine Kosten bei den belangten Behörden angefallen sind, entfällt ein Kostenausspruch. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensrechtliche Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensrechtliche Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.067.29698.2014