GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Die Beschwerdeführerinnen brachten persönlich am 16.6.2009 bei der Österreichischen Botschaft Abuja Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel zum Zweck „Familienangehöriger“ ein und begehrten die Familienzusammenführung mit der in Österreich lebenden Mutter, Frau R. Az. (Kindesmutter), die österreichische Staatangehörige ist. Die Botschaft leitete die Anträge mit Schreiben vom 29.10.2009 an den Landeshauptmann von Wien zur weiteren Veranlassung weiter und wies daraufhin, dass nach der Dokumenten- und Identitätsprüfung Zweifel an der Identität der Beteiligten gehegt werden würde. Am 20.7.2010 wurde mit Email des RA Dr. W. der „positive DNA Test der Frau R. Az. zu den Kinder C. und U. A.“ an die belangte Behörde übermittelt. Dem Akt liegt des Weiteren eine mit 15.9.2010 datierte Vollmacht des RA D. (ohne Eingangsdatum) bei. Mit Schreiben vom 11.8.2011 erfolgte eine weitere Vollmachtanzeige des RA Dr. P. (ohne Eingangsdatum), mit welcher die Kindesmutter diesem die ausschließliche Rechtsvertretung übertrug. Mit Schreiben vom 21.3.2012 erfolgte eine neuerliche Vollmachtbekanntgabe an den Verein „D.“. Mit Unterlagenanforderung
3 AVG vom 21.3.2012 (z.H. Verein „D.“) wurden die Beschwerdeführerinnen zur Nachreichung diverser Unterlagen bis 18.4.2012 aufgefordert. Die Beschwerdeführerinnen haben mit Schreiben vom 11.4.2012 (vertreten durch den Verein „D.“) um Fristerstreckung bis 4.7.2014 ersucht. Mit Unterlagenanforderung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom 21.3.2012 (z.H. Verein „D.“) wurden die Beschwerdeführerinnen zur Nachreichung diverser Unterlagen bis 18.4.2012 aufgefordert. Die Beschwerdeführerinnen haben mit Schreiben vom 11.4.2012 (vertreten durch den Verein „D.“) um Fristerstreckung bis 4.7.2014 ersucht. Mit 2.10.2013 datierten Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen negativ beschieden. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin wurde
1 Z 9 NAG wegen Erreichung der Volljährigkeit abgewiesen.Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin wurde
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG wegen Erreichung der Volljährigkeit abgewiesen. Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin wurde
Vm § 19 Abs. 3 NAG wegen Nichtvorlage diverser Personaldokumenten zurückgewiesen. Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin wurde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG wegen Nichtvorlage diverser Personaldokumenten zurückgewiesen. Die Bescheide wurden an den Verein „D.“ durch Hinterlegung
G am 16.10.2013 zugestellt. Die Bescheide wurden an den Verein „D.“ durch Hinterlegung
Paragraph 17, ZustellG am 16.10.2013 zugestellt. Während des Zustellvorgangs langten am 11.10.2013 Devolutionsanträge bei der Bundesministerin für Inneres ein. Die Devolutionsanträge wurden durch Herrn RA Dr. P. eingebracht. Die offenen Devolutionsanträge (nun Säumnisbeschwerden) wurden unter Anschluss der Verwaltungsakte am 30.1.2014 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Am 5.2.2014 wurde Herrn RA Dr. P. zur Kenntnis gebracht, dass die Anträge der Beschwerdeführerinnen mit Bescheiden vom 2.10.2013 abgewiesen wurden und dass die Zustellung an den Verein „D.“ durch Hinterlegung
G erfolgte und eine Berufung nicht erhoben wurde, weshalb die belangte Behörde dem Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 26.11.2013 die Mitteilung machte, dass die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind. Für eine allfällige Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 24.2.2014 ersuchte der Rechtsvertreter das Verwaltungsgericht Wien um Fristerstreckung und Akteneinsicht. Am 28.2.2014 wurde dem Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährt. Eine Stellungnahme wurde in Folge nicht erstattet. Am 5.2.2014 wurde Herrn RA Dr. P. zur Kenntnis gebracht, dass die Anträge der Beschwerdeführerinnen mit Bescheiden vom 2.10.2013 abgewiesen wurden und dass die Zustellung an den Verein „D.“ durch Hinterlegung
Paragraph 17, ZustellG erfolgte und eine Berufung nicht erhoben wurde, weshalb die belangte Behörde dem Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 26.11.2013 die Mitteilung machte, dass die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind. Für eine allfällige Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 24.2.2014 ersuchte der Rechtsvertreter das Verwaltungsgericht Wien um Fristerstreckung und Akteneinsicht. Am 28.2.2014 wurde dem Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährt. Eine Stellungnahme wurde in Folge nicht erstattet. Aufgrund der Beschwerde sowie zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, führte das Verwaltungsgericht Wien am 2.9.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Kindesmutter gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter erschien. Die belangte Behörde hat schon im Vorfeld auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet und entsandte dem entsprechend keinen Vertreter. In der am 2.9.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Rechtsvertreter zu Protokoll, dass die Rechtsanwaltskanzlei Dr. P. nun zur alleinigen Vertretung berufen ist. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche dem Verwaltungsgericht Wien schriftlich bekanntzugeben, ob die gegenständlichen Säumnisbeschwerden zurückgezogen werden. Das Verwaltungsgericht Wien wies darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Säumnisbeschwerden wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden, zumal die belangte Behörde mit Bescheiden vom 2.10.2013 (rechtskräftig seit 31.10.2013) über die Anträge abgesprochen hat. Der Rechtsvertreter verzichtete sodann auf die Fortführung der Verhandlung und erklärte sich mit der schriftlichen Erledigung des Verfahrens einverstanden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen teilte mit Schreiben vom 8.9.2014 dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass die Säumnisbeschwerden nicht zurückgezogen werden. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerinnen haben am 16.6.2009 bei der Österreichischen Botschaft Abuja Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebracht. Die belangte Behörde hat mit Bescheiden vom 2.10.2013, rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung
G am 16.10.2013 (z.H. Verein „D.“) die Anträge ab- bzw. zurückgewiesen. Die Bescheide sind seit 30.10.2013 rechtskräftig. Die Beschwerdeführerinnen haben am 16.6.2009 bei der Österreichischen Botschaft Abuja Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebracht. Die belangte Behörde hat mit Bescheiden vom 2.10.2013, rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung
Paragraph 17, ZustellG am 16.10.2013 (z.H. Verein „D.“) die Anträge ab- bzw. zurückgewiesen. Die Bescheide sind seit 30.10.2013 rechtskräftig. Die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch den RA Dr. P. haben Devolutionsanträge bei der Bundesministerin für Inneres am 11.10.2013 (einlangend) gestellt. Die unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Z 3 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch eine Verwaltungsbehörde.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerinnen gehen – trotz rechtskräftiger Entscheidung der Niederlassungsanträge durch die belangte Behörde – vom Säumnis derselben aus. Damit sind die Beschwerdeführerinnen nicht im Recht. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG gewährt Rechtsschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt. Die Säumnisbeschwerde schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit in der Hoheitsverwaltung.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG gewährt Rechtsschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt. Die Säumnisbeschwerde schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit in der Hoheitsverwaltung. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde (vormals Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG) setzt voraus, dass die Behörde über einen Antrag einer Partei innerhalb der im § 8 Abs. 1 VwGVG (vormals § 73 Abs. 1 AVG) bestimmten Frist nicht entschieden hat. Wird über den Antrag – sei es von der zuständigen oder unzuständigen Behörde entschieden, so bedeutet dies, dass kein solches Verwaltungsverfahren mehr anhängig ist (vgl. dazu VwGH vom 22.2.2005, Zl. 2003/06/0018). Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde (vormals Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG) setzt voraus, dass die Behörde über einen Antrag einer Partei innerhalb der im Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG (vormals Paragraph 73, Absatz eins, AVG) bestimmten Frist nicht entschieden hat. Wird über den Antrag – sei es von der zuständigen oder unzuständigen Behörde entschieden, so bedeutet dies, dass kein solches Verwaltungsverfahren mehr anhängig ist vergleiche dazu VwGH vom 22.2.2005, Zl. 2003/06/0018). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach § 27 VwGG bereits ausgesprochen hat (Hinweis das E vom
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