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{'item': 'VGW-001/059/28257/2014'}

Obsah (11)§ 24§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 6§ 28§ 44a§ 29§ 31§ 49

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlVGW-001/059/28257/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc

§ 24Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz (Wr. NSch

G) LGBl für Wien Nr. 29/2012 in der geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bescheid vom 12.5.1938 lit. b (Naturdenkmalbescheid) und 2.)

§ 24Abs. 5 Wr. NSch

G, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn M. L., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.06.2014, Zahl MBA ... - S 17312/14, wegen Verwaltungsübertretungen 1.)

Paragraph 24, Absatz 5, Wiener Naturschutzgesetz (Wr. NSchG) LGBl für Wien Nr. 29 aus 2012, in der geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bescheid vom 12.5.1938 Litera b, (Naturdenkmalbescheid) und 2.)

Paragraph 24, Absatz 5, Wr. NSchG, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG I.römisch eins. 1.1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben zwischen dem 19.9.2013 und dem 29.3.2014 in Wien, B.-weg, GstNr ... (EZ ...) und ..., KG ... im Bereich des alten Steges, der alten Plattform neben dem Steg sowie der Fläche außerhalb des Stegbereiches (ca. 6 m2) unterhalb der Wasseranschlagslinie, Schilf geschnitten und zwar über das Ausmaß dass zur ortsüblichen Nutzung des Steges erforderlich ist. Dies stellt einen verbotenen Eingriff dar, da sich die Steganlage im Naturdenkmal Nr. ... – ... und in einem ex lege Landschaftsschutzgebiet (Grundflächen, die am 1.3.1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl für Wien Nr. 13/v 1985 als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald und Wiesengürtel gewidmet waren) befindet.„Sie haben zwischen dem 19.9.2013 und dem 29.3.2014 in Wien, B.-weg, GstNr ... (EZ ...) und ..., KG ... im Bereich des alten Steges, der alten Plattform neben dem Steg sowie der Fläche außerhalb des Stegbereiches (ca. 6 m2) unterhalb der Wasseranschlagslinie, Schilf geschnitten und zwar über das Ausmaß dass zur ortsüblichen Nutzung des Steges erforderlich ist. Dies stellt einen verbotenen Eingriff dar, da sich die Steganlage im Naturdenkmal Nr. ... – ... und in einem ex lege Landschaftsschutzgebiet (Grundflächen, die am 1.3.1985 nach der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der Fassung LGBl für Wien Nr. 13/v 1985 als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald und Wiesengürtel gewidmet waren) befindet. Laut Bescheid vom 12.5.1938, lit. b ist im Naturdenkmal das Schneiden von Schilf verboten. Laut Bescheid vom 12.5.1938, Litera b, ist im Naturdenkmal das Schneiden von Schilf verboten.

§ 24Abs.

5 Wiener Naturschutzgesetz sind im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen und für die nicht eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 6 leg. cit. Erteilt wurde.

Paragraph 24, Absatz 5, Wiener Naturschutzgesetz sind im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen und für die nicht eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 6, leg. cit. Erteilt wurde. 1.) Die Schilfschneidearbeiten stellen jedenfalls im Bereich der alten Plattform neben dem Steg sowie außerhalb des Stegbereiches einen widerrechtlichen Eingriff dar und verstoßen gegen den zit. Naturdenkmalbescheid. 2.) Das Schneiden des Schilfes beim Steg selber stellt solange keinen Eingriff dar, als es zur ortsüblichen Nutzung des Steges erforderlich ist. Augenscheinlich wurde über das Maß der Ortsüblichkeit hinaus Schilf entfernt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1.) § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz (Wr. NSchG) LGBl für Wien Nr. 29/2012 in der geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bescheid vom 12.5.1938 lit. b (Naturdenkmalbescheid) zu 1.) Paragraph 24, Absatz 5, Wiener Naturschutzgesetz (Wr. NSchG) LGBl für Wien Nr. 29 aus 2012, in der geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bescheid vom 12.5.1938 Litera b, (Naturdenkmalbescheid) zu 2.) § 24 Abs. 5 Wr. NSchGzu 2.) Paragraph 24, Absatz 5, Wr. NSchG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden zu 1.) § 49 Abs. 1 Z 21 und 25 Wiener Naturschutzgesetzzu 1.) Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 21 und 25 Wiener Naturschutzgesetz zu 2.) § 49 Abs. 1 Z 21 Wr. NSchGzu 2.) Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 21, Wr. NSchG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 770,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ 1.
  2. In der frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde ersucht der Rechtsmittelwerber um Einstellung des Strafverfahrens oder zumindest um eine signifikante Herabsetzung der Strafe und begründet dies damit, dass der Verstoß nicht leicht als Vergehen zu erkennen gewesen wäre, er nachweislich den Natur- und Umweltschutz fördere, das Schilf sich regeneriert habe, ein Entfernen des Schilfes für die Benutzung des Steges unumgänglich erscheine, sein Grundstück eine Widmung als Erholungsgebiet Badehütten aufweise, das Schneides des Schilfes nicht mutwillig erfolgt sei usw. Außerdem verweist er auf seine Unbescholtenheit und seine wirtschaftlichen Verhältnisse, welche eine Strafe in dieser Höhe unbillig hoch mache. 2.
  3. Aus dem von der belangten Behörde geführten Verwaltungsakt ergibt sich dazu folgender Gang des Verwaltungsstrafverfahrens: 2.
  4. Am 23.3.2014 erfolgte durch einen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, ein Ortsaugenschein auf der im Spruch genannten Liegenschaft. Basierend auf den dabei getätigen Wahrnehmungen wurde am 30.4.2014 Anzeige an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk erstattet. Folgendes wurde darin zum Sachverhalt ausgeführt: „Bei einem Ortsaugenschein am
  5. März 2014 wurde von Amtssachverständigen der Wiener Umweltschutzabteilung festgestellt, dass im Landschaftsschutzgebiet auf den im Betreff genannten Grundstücken in Wien, B.-weg, Schilf geschnitten worden ist. Der Bereich in dem der Schilfschnitt stattgefunden hat betrifft einen alten Steg, eine alte Plattform neben dem Steg sowie eine Fläche außerhalb des Stegbereiches (ca. 6 m², unterhalb der Wasseranschlagslinie). Die Steganlage befindet sich im Naturdenkmal Nr. ... (seit 12.05.1938 unter Schutz gestellt) und in einem ex lege Landschaftsschutzgebiet (Grundflächen, die am 1.3.1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren).Die Steganlage befindet sich im Naturdenkmal Nr. ... (seit 12.05.1938 unter Schutz gestellt) und in einem ex lege Landschaftsschutzgebiet (Grundflächen, die am 1.3.1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13 aus 1985,, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren). Laut Bescheid vom
  6. Mai 1938 sind im Naturdenkmal u.a. folgende Maßnahmen verboten: „b.) … das Schilf und andere Pflanzen … zu beschädigen oder zu beseitigen, Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen …“ Im Landschaftsschutzgebiet sind

§ 24Abs.

3 Wiener Naturschutzgesetz grundsätzlich alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen und für die nicht eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 6 dieser Bestimmung erteilt wurde.Im Landschaftsschutzgebiet sind

Paragraph 24, Absatz 3, Wiener Naturschutzgesetz grundsätzlich alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen und für die nicht eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 6, dieser Bestimmung erteilt wurde. Die Schilfschneidearbeiten stellen jedenfalls im Bereich der alten Plattform neben dem Steg sowie außerhalb des Stegbereichs einen widerrechtlichen Eingriff dar, für den eine naturschutzbehördliche Genehmigung nicht erteilt wurde. Weiters verstößt diese Maßnahme gegen den oben genannten Naturdenkmalbescheid. Das Schneiden des Schilfes beim Steg selbst (dieser hat in abgewandelter Form bereits vor Erklärung als Naturdenkmal bestanden) stellt solange keinen Eingriff dar, als es zur ortsüblichen Nutzung des Steges erforderlich ist. Es wurde augenscheinlich über dieses Maß hinaus Schilf entfernt. Zur Frage des Eingriffes in da ex lege Landschaftsschutzgebiet hat der Amtssachverständige im Aktenvermerk vom

  1. April 2014 u.a. Folgendes festgehalten: „Da es sich auch um ex lege Landschaftsschutzgebiet (Grundflächen, die am 1.3.1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren) handelt, ist zu prüfen ob es sich um Maßnahmen handelte, welche geeignet sind, den Schutzzweck (Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt sowie die Erholungswirkung der Landschaft) des Landschaftsschutzgebietes zu beeinträchtigen (§ 18 Abs. 3 Z 3 und § 24 Abs. 5 Z 3).„Da es sich auch um ex lege Landschaftsschutzgebiet (Grundflächen, die am 1.3.1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13 aus 1985,, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren) handelt, ist zu prüfen ob es sich um Maßnahmen handelte, welche geeignet sind, den Schutzzweck (Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt sowie die Erholungswirkung der Landschaft) des Landschaftsschutzgebietes zu beeinträchtigen (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3,). Die zusätzlich vorgenommenen Schilfentfernungen erfolgten in einem Bereich, welcher der „Aulandschaft“ zuzurechnen ist. Im betreffenden Bereich ist besonders das ... mit dem hinsichtlich der Konnektivität intakten Uferabschnitt (Röhrichtvergesellschaftung und Auwaldrelikte) hervorzuheben und als besonders erhaltenswert einzustufen. Das ... stellt gemeinsam mit anderen Gewässerzügen und den verbliebenen Laubwaldbeständen und Heckenlandschaften eine übergeordnete Rolle bei der Vernetzung von Grünstrukturen und dem intakten Wirkungsgefüge (Landschaftshaushalt) im Landschaftsschutzgebiet dar. Dabei ist zur Erhaltung des Wirkungsgefüges die Freihaltung dieser Fläche von jeder Verbauung von immanenter Bedeutung. Die Nähe der ... und das nah an die Ufer herangerückte Siedlungsgebiet begründen die Bedeutung ungestörter Röhrichzonen mit ihrer „Pufferfunktion“ für das ... . Mit dieser Maßnahme wurde in einen naturnahen Uferbereich eines Augewässers (...) eingegriffen und ein hinsichtlich des Landschaftshaushaltes intakter Schilfbereich (Röhrichtvergesellschaftung) vernichtet (§ 18 Abs. 3 Z 3 und § 24 Abs. 5 Z 3).“Die zusätzlich vorgenommenen Schilfentfernungen erfolgten in einem Bereich, welcher der „Aulandschaft“ zuzurechnen ist. Im betreffenden Bereich ist besonders das ... mit dem hinsichtlich der Konnektivität intakten Uferabschnitt (Röhrichtvergesellschaftung und Auwaldrelikte) hervorzuheben und als besonders erhaltenswert einzustufen. Das ... stellt gemeinsam mit anderen Gewässerzügen und den verbliebenen Laubwaldbeständen und Heckenlandschaften eine übergeordnete Rolle bei der Vernetzung von Grünstrukturen und dem intakten Wirkungsgefüge (Landschaftshaushalt) im Landschaftsschutzgebiet dar. Dabei ist zur Erhaltung des Wirkungsgefüges die Freihaltung dieser Fläche von jeder Verbauung von immanenter Bedeutung. Die Nähe der ... und das nah an die Ufer herangerückte Siedlungsgebiet begründen die Bedeutung ungestörter Röhrichzonen mit ihrer „Pufferfunktion“ für das ... . Mit dieser Maßnahme wurde in einen naturnahen Uferbereich eines Augewässers (...) eingegriffen und ein hinsichtlich des Landschaftshaushaltes intakter Schilfbereich (Röhrichtvergesellschaftung) vernichtet (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3,).“ ....“ 2.
  2. Der Bescheid vom 12.5.1938 liegt der Anzeige in Ablichtung bei. Dieser Bescheid beinhaltet folgenden Spruch: „B.St.A. III – N -10/
  3. „B.St.A. römisch drei – N -10/
  4. ... Bezirk, ..., Unterschutzstellung des ..., des dazugehörigen Uferstreifens und mehrerer Baumgruppen. Wien, am
  5. Mai
  6. Bescheid Aufgrund der §§ 1 und 2, Abs. 1, des Naturschutzgesetzes vom
  7. Juli 1935, G.Bl. der Stadt Wien Nr. 44, wird der auf den Grundstücken ... und ... der Liegenschaft E.Z. .. des Grundbuches ... im ... Bezirke befindliche Teil des ..., der in der Mappe als „...“ bezeichnet ist, samt der dazugehörigen Normalwasserstandsfläche mit den an dieser unmittelbar anschließenden 1 m bis 1.50 m breiten Uferstreifen, ferner die auf den Ufern des ... stehenden, vorwiegend aus Pappeln bestehenden Baumgruppen als schutzwürdig erklärt.Aufgrund der Paragraphen eins und 2, Absatz eins,, des Naturschutzgesetzes vom
  8. Juli 1935, G.Bl. der Stadt Wien Nr. 44, wird der auf den Grundstücken ... und ... der Liegenschaft E.Z. .. des Grundbuches ... im ... Bezirke befindliche Teil des ..., der in der Mappe als „...“ bezeichnet ist, samt der dazugehörigen Normalwasserstandsfläche mit den an dieser unmittelbar anschließenden 1 m bis 1.50 m breiten Uferstreifen, ferner die auf den Ufern des ... stehenden, vorwiegend aus Pappeln bestehenden Baumgruppen als schutzwürdig erklärt.

§ 6

des zitierten Gesetzes wird verboten: ...

Paragraph 6, des zitierten Gesetzes wird verboten: ... b) Bäume, Sträucher, das Schilf und andere Pflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen, Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen, … Unberührt bleibt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, jagd- und fischereiliche Nützung sowie Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Vorschriften. Ausnahmen von obigen Beschränkungen bedürfen der Zustimmung der Naturschutzbehörde.“ 2.

  1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.5.2014 wurde dem Beschuldigten seitens der belangten Behörde die Möglichkeit geboten, sich zu den Tatvorhalten zu rechtfertigen. 2.4.
  2. Darin wurde dem Beschuldigten wie folgt vorgehalten: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben zwischen dem 19.9.2013 und dem 3.4.2014 in Wien, B.-weg, GstNr. ... (EZ ...) und ..., KG ... im Bereich des alten Steges, der alten Plattform neben dem Steg sowie der Fläche außerhalb des Stegbereiches (ca. 6m2) unterhalb der Wasseranschlagslinie, Schilf geschnitten und zwar über das Ausmaß dass zur ortsüblichen Nutzung des Steges erforderlich ist. Dies stellt einen verbotenen Eingriff dar, da sich die Steganlage im Naturdenkmal Nr. ... – ... und in einem ex lege Landschaftsschutzgebiet (Grundflächen, die am 1.3.1985 als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald und Wiesengürtel gewidmet waren) befindet. Laut Bescheid vom 12.5.1938 sind im Naturdenkmal das Schneiden von Schilf verboten.

§ 24Abs.

5 Wiener Naturschutzgesetz sind im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen und für die nicht eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 6 leg. cit. Erteilt wurde.“Sie haben zwischen dem 19.9.2013 und dem 3.4.2014 in Wien, B.-weg, GstNr. ... (EZ ...) und ..., KG ... im Bereich des alten Steges, der alten Plattform neben dem Steg sowie der Fläche außerhalb des Stegbereiches (ca. 6m2) unterhalb der Wasseranschlagslinie, Schilf geschnitten und zwar über das Ausmaß dass zur ortsüblichen Nutzung des Steges erforderlich ist. Dies stellt einen verbotenen Eingriff dar, da sich die Steganlage im Naturdenkmal Nr. ... – ... und in einem ex lege Landschaftsschutzgebiet (Grundflächen, die am 1.3.1985 als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald und Wiesengürtel gewidmet waren) befindet. Laut Bescheid vom 12.5.1938 sind im Naturdenkmal das Schneiden von Schilf verboten.

Paragraph 24, Absatz 5, Wiener Naturschutzgesetz sind im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen und für die nicht eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 6, leg. cit. Erteilt wurde.“ 2.

  1. In seiner Stellungnahme vom 30.4.2014 äußerte sich der Beschuldigte dahingehend, dass die Grundbucheintragung bezüglich der Schutzwürdigkeit der Liegenschaft das Schilf unerwähnt lasse. Das Schilf sei lediglich in der Zeit von 19.9.2013 bis 29.3.2014 mit einer Astschere geschnitten worden. Er dürfe laut mündlicher Aussage des Dr. H. von der MA 22 vor dem Steg einen Streifen von Stegbreite zum Wasser schilffrei halten, aus seiner Sicht sei das Schneiden des Schilfes in dem durchgeführten Ausmaß nicht ortsunüblich und nicht übertrieben gewesen. 2.
  2. Zu dieser Rechtfertigung wurde eine Mitteilung der Umweltschutzbehörde eingeholt. Die MA 22 führte dazu mit Schreiben vom 12.6.2014 aus, dass das Schneiden von Schilf im Naturdenkmal explizit und ohne Ausnahme verboten werde. Hinsichtlich dieses Verstoßes gäbe es kein Kriterium der Ortsüblichkeit. Eine Bewilligung liege nicht vor. Zur Frage, ob das Schneiden von Schilf einen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet darstelle, werde auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen laut Anzeige verwiesen. 2.
  3. Danach erging das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 20.6.
  4. 3.
  5. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Wiener Naturschutzgesetzes lauten: Landschaftsschutzgebiete § 24.

(1)Gebiete, die Paragraph 24,
(1)Gebiete, die
  1. sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,
  2. als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder
  3. der naturnahen Erholung dienen, können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
(2)Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(2)Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Absatz eins, für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(3)Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(3)Die Verordnung nach Absatz eins, hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(4)Grundflächen, die am
  1. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Abs. 1, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4.,
  2. und
  3. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Abs. 3) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr zutreffen.
(4)Grundflächen, die am
  1. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13 aus 1985,, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Absatz eins,, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4.,
  2. und
  3. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Absatz 3,) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr zutreffen.
(5)Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:
(5)Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Absatz 6, alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:
  1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,
  2. die Vornahme der in Paragraph 18, Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen,
  3. die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,
  4. die Vornahme der in Paragraph 19, Absatz eins, genannten Maßnahmen,
  5. die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,
  6. die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 fallen,
  7. die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,
  8. die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,
  9. eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).
(6)Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
(6)Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Absatz 5, bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
(7)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der ange-strebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Um-fang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(8)Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen. Naturdenkmäler § 28.
(1)Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaftsgestalt verleihen, oder wegen ihrer besonderen Funktion für den Landschaftshaushalt erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid der Naturschutzbehörde mit der zur Erhaltung des Naturgebildes notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung zum Naturdenkmal erklärt werden. Paragraph 28,
(1)Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaftsgestalt verleihen, oder wegen ihrer besonderen Funktion für den Landschaftshaushalt erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid der Naturschutzbehörde mit der zur Erhaltung des Naturgebildes notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung zum Naturdenkmal erklärt werden.
(2)Zum Naturdenkmal können insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Standorte seltener Tier- oder Pflanzenarten, Tier- oder Pflanzengemeinschaften, Quellen, sonstige Oberflächengewässer, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen erklärt werden.
(3)In ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung dürfen vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 Eingriffe, die dessen Bestand oder Erscheinungsbild gefährden oder beeinträchtigen können, nicht vorgenommen werden.
(3)In ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung dürfen vorbehaltlich der Absatz 4 und 5 Eingriffe, die dessen Bestand oder Erscheinungsbild gefährden oder beeinträchtigen können, nicht vorgenommen werden.
(4)Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales nicht wesentlich beeinträchtigen, bewilligen.
(5)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Bestandes und des Erscheinungsbildes des Naturdenkmales darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Naturdenkmales vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(6)Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
(7)Der Grundeigentümer ist verpflichtet, jene Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung des Naturdenkmales und der für dessen Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind.
(8)Die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn das geschützte Objekt nicht mehr vorhanden ist, sich in einem Zustand befindet, der eine Gefährdung von Personen oder Sachen befürchten läßt und Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 1) nicht mehr vorliegen.
(8)Die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn das geschützte Objekt nicht mehr vorhanden ist, sich in einem Zustand befindet, der eine Gefährdung von Personen oder Sachen befürchten läßt und Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Absatz eins,) nicht mehr vorliegen.
(9)Der Grundeigentümer hat die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke, die Gefährdung oder den Untergang des Schutzobjektes und seiner Umgebung der Naturschutzbehörde unverzüglich bekanntzugeben. Verfahren bei Erklärung zum Naturdenkmal § 29.
(1)Wird ein Verfahren zur Erklärung eines Naturdenkmales

§ 28eingeleitet, so hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid ist gegenüber dem Grundeigentümer zu erlassen. Paragraph 29,

(1)Wird ein Verfahren zur Erklärung eines Naturdenkmales

Paragraph 28, eingeleitet, so hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid ist gegenüber dem Grundeigentümer zu erlassen.

(2)Ab Zustellung des Bescheides

Abs. 1 dürfen in das Naturgebilde einschließlich der geschützten Umgebung Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturgebildes gefährden oder beeinträchti-gen können, nicht mehr vorgenommen werden. In dem Bescheid können dem Grundeigentümer auch die für die unversehrte Erhaltung und Sicherung des Naturgebildes sowie der das Erscheinungsbild mitbestimmenden Um-gebung notwendigen Vorkehrungen vorgeschrieben werden.

(2)Ab Zustellung des Bescheides

Absatz eins, dürfen in das Naturgebilde einschließlich der geschützten Umgebung Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturgebildes gefährden oder beeinträchti-gen können, nicht mehr vorgenommen werden. In dem Bescheid können dem Grundeigentümer auch die für die unversehrte Erhaltung und Sicherung des Naturgebildes sowie der das Erscheinungsbild mitbestimmenden Um-gebung notwendigen Vorkehrungen vorgeschrieben werden.

(3)Die Verfügungsbeschränkung

Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal nicht vorliegen.

(3)Die Verfügungsbeschränkung

Absatz 2, ist zu widerrufen, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal nicht vorliegen.

(4)Die Verfügungsbeschränkung

Abs. 2 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Zustellung des Bescheides

Abs. 1 gegenüber dem Grundeigentümer ein Bescheid über die Unter-schutzstellung erlassen wurde.

(4)Die Verfügungsbeschränkung

Absatz 2, tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Zustellung des Bescheides

Absatz eins, gegenüber dem Grundeigentümer ein Bescheid über die Unter-schutzstellung erlassen wurde.

(5)Die Rechtsfolgen der Erklärung zum Naturdenkmal treten gegenüber dem Grundeigentümer mit Rechtskraft des Bescheides

§ 28Abs. 1, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung ins Naturschutzbuch (§ 32) ein.

(5)Die Rechtsfolgen der Erklärung zum Naturdenkmal treten gegenüber dem Grundeigentümer mit Rechtskraft des Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins,, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung ins Naturschutzbuch (Paragraph 32,) ein. Gem. § 49 Abs. 1 Z. 21 begeht, wer im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 24 Abs. 5 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.Gem. Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 21, begeht, wer im Landschaftsschutzgebiet entgegen Paragraph 24, Absatz 5, einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Gem. § 49 Abs. 1 Z. 25 begeht, wer in ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung entgegen § 28 Abs. 3 Eingriffe ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt, , soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.Gem. Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 25, begeht, wer in ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung entgegen Paragraph 28, Absatz 3, Eingriffe ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt, , soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. 3.

  1. Der wider den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf lässt sich, auf das Wesentliche zusammengefasst, wie folgt darstellen: 3.2.1 Zwischen dem 19.9.2013 und dem 29.3.2014 habe der Beschwerdeführer in Wien, B.-weg Schilf geschnitten, und zwar
  2. im Bereich des alten Steges,
  3. im Bereich der alten Plattform neben dem Steg sowie einer ca. 6 m2 großen Fläche außerhalb des Stegbereichs unterhalb der Wasseranschlagslinie. 3.2.
  4. Da sich die Steganlage in einem Naturdenkmal befinde, stelle dies einen verbotenen Eingriff dar. 3.2.
  5. Da sich die Steganlage in einem ex lege Landschaftsschutzgebiet befinde, stelle dies einen verbotenen Eingriff dar. 3.2.
  6. Laut Bescheid vom 12.5.1938, lit. b, sei im Naturdenkmal das Schneiden von Schilf verboten.3.2.
  7. Laut Bescheid vom 12.5.1938, Litera b,, sei im Naturdenkmal das Schneiden von Schilf verboten. 3.2.
  8. Die Schilfschneidearbeiten im Bereich der alten Plattform neben dem Steg sowie außerhalb des Stegbereiches stellten einen "widerrechtlichen Eingriff" dar. 3.2.
  9. Das Schilf beim Steg selbst sei in einem über das Maß der Ortsüblichkeit reichenden Umfang entfernt worden. 3.3.
  10. Die zu 3.2.
  11. angeführten Schilfschneidearbeiten würden gegen den Naturdenkmalbescheid verstoßen. 3.3.
  12. Der zu 3.2.
  13. angesprochene Schilfschnitt stelle einen "Eingriff" dar. 3.4.
  14. Zitiert wird § 24 Abs. 5 Wr. NatSchG, wonach im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich alle Eingriffe untersagt seien, die dem Schutzzweck zuwiderliefen und für die nicht eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei.3.4.
  15. Zitiert wird Paragraph 24, Absatz 5, Wr. NatSchG, wonach im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich alle Eingriffe untersagt seien, die dem Schutzzweck zuwiderliefen und für die nicht eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei. 3.4.
  16. Zu Spruchpunkt 1.) - dies betrifft den hier zu 3.2.
  17. angesprochenen Schilfschnitt - sei § 24 Abs. 5 Wr. NatSchG in Verbindung mit dem Naturdenkmalbescheid (lit b. desselben) verletzt worden.3.4.
  18. Zu Spruchpunkt 1.) - dies betrifft den hier zu 3.2.
  19. angesprochenen Schilfschnitt - sei Paragraph 24, Absatz 5, Wr. NatSchG in Verbindung mit dem Naturdenkmalbescheid (Litera b, desselben) verletzt worden. 3.4.
  20. Zu Spruchpunkt 2.) - dies betrifft den hier zu 3.2.
  21. angesprochenen Schilfschnitt, sei § 24 Abs. 5 NatSchG verletzt worden.3.4.
  22. Zu Spruchpunkt 2.) - dies betrifft den hier zu 3.2.
  23. angesprochenen Schilfschnitt, sei Paragraph 24, Absatz 5, NatSchG verletzt worden. 4.1.1.

§ 44aZ. 1 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. 4.1.1.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. 4.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass es nach dieser Bestimmung rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2.) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. 4.1.
  2. Was den vorstehenden Punkt 1.) anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Wenn ein Tatbild nicht typischerweise nur durch eine bestimmte Handlung verwirklicht werden kann, ist insbesondere detailliert anzuführen, durch welches Verhalten das Tatbild gesetzt wurde (vgl. VwGH 5.12.1983, 82/10/125).4.1.
  3. Was den vorstehenden Punkt 1.) anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Wenn ein Tatbild nicht typischerweise nur durch eine bestimmte Handlung verwirklicht werden kann, ist insbesondere detailliert anzuführen, durch welches Verhalten das Tatbild gesetzt wurde vergleiche VwGH 5.12.1983, 82/10/125). 4.1.
  4. Was den vorstehenden Punkt 2.) anlangt, muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH-verst. Senat 13.6.1984, Slg. 11466A) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.4.1.
  5. Was den vorstehenden Punkt 2.) anlangt, muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH-verst. Senat 13.6.1984, Slg. 11466A) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. 4.1.
  6. Zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen zählen insbesondere die Angabe des genauen Tatortes, der Tatzeit und des konkreten vorgeworfenen Verhaltens. Aus dem konkretisierten Verhaltensvorwurf müssen alle angelasteten Tatbildmerkmale ableitbar sein. Zudem muss im Spruch das Verhalten in den Fällen, in welchen ein Tatbildmerkmal durch verschiedene Verhaltensweisen verwirklicht werden kann, derart konkretisiert werden, dass klar ersichtlich ist, durch welche der möglichen Verhaltensweisen das konkret vorgeworfene Tatbildmerkmal verwirklicht worden ist. 4.1.
  7. Wenn auch ein übertriebener Formalismus bei der Konkretisierung hinsichtlich des tatbildmäßigen Verhaltens, des Tatorts und der Tatzeit fehl am Platz ist, so ist es doch erforderlich, Verhalten, Tatort und Tatzeit möglichst präzise anzugeben. Jedenfalls aber ist innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durch eine Verfolgungshandlung jedes Tatbildmerkmal der zur Last gelegten Übertretungsnorm zusätzlich zur Anführung der verba legalia derart zu konkretisieren, dass genau ausgeführt ist, durch welche Tatsachenannahme welches Tatbildmerkmal nach Ansicht der Behörde verwirklicht worden ist.
  8. Diesen Erfordernissen wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht Genüge getan. 5.
  9. Das Tatbild nach § 24 Abs. 5 Wr. NatSchG ist verwirklicht, wenn Eingriffe im Landschaftsschutzgebiet vorgenommen werden, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.5.
  10. Das Tatbild nach Paragraph 24, Absatz 5, Wr. NatSchG ist verwirklicht, wenn Eingriffe im Landschaftsschutzgebiet vorgenommen werden, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. 5.1.
  11. Zufolge der demonstrativen Aufzählung in § 24 Abs. 5 Z 1-6 leg. cit. läuft die Vornahme von in den § § 18 Abs. 1 und 2 und 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen, die Errichtung bestimmter Baulichkeiten, die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen, Aufforstungen auf bestimmten Flächen sowie bestimmte erhebliche Lärmentwicklungen jedenfalls "dem" (also: jedem) Schutzzweck zuwider.5.1.
  12. Zufolge der demonstrativen Aufzählung in Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer eins -, 6, leg. cit. läuft die Vornahme von in den Paragraph Paragraph 18, Absatz eins und 2 und 19 Absatz eins, genannten Maßnahmen, die Errichtung bestimmter Baulichkeiten, die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen, Aufforstungen auf bestimmten Flächen sowie bestimmte erhebliche Lärmentwicklungen jedenfalls "dem" (also: jedem) Schutzzweck zuwider. 5.1.
  13. Welcher Schutzzweck in einem bestimmten Landschaftsschutzgebiet sonst verfolgt wird, ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes selbst, sondern zufolge der in § 24 leg. cit. enthaltenen Verordnungsermächtigung aus der jeweils erlassenen Verordnung

Abs. 1 und 3 dieser Bestimmung. 5.1.2. Welcher Schutzzweck in einem bestimmten Landschaftsschutzgebiet sonst verfolgt wird, ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes selbst, sondern zufolge der in Paragraph 24, leg. cit. enthaltenen Verordnungsermächtigung aus der jeweils erlassenen Verordnung

Absatz eins und 3 dieser Bestimmung. 5.1.

  1. Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde den zur Last gelegten verbotenen Eingriff aber nicht auf eine Verordnung im Sinne des § 24 Abs. 1 und 3 NatSchG, sondern darauf, dass es sich bei der betreffenden Grundfläche um ein ex lege Landschaftsschutzgebiet nach § 24 Abs. 4 NatSchG handelt.5.1.
  2. Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde den zur Last gelegten verbotenen Eingriff aber nicht auf eine Verordnung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins und 3 NatSchG, sondern darauf, dass es sich bei der betreffenden Grundfläche um ein ex lege Landschaftsschutzgebiet nach Paragraph 24, Absatz 4, NatSchG handelt. 5.
  3. Dies macht die Benennung eines Schutzzweckes aber nicht entbehrlich, da nach der insoweit typisierten Strafsanktionsnorm (§ 49 Abs. 1 Z 21 NatSchG) nur Eingriffe "entgegen § 24 Abs. 5" NatSchG einer Strafdrohung unterliegen.5.
  4. Dies macht die Benennung eines Schutzzweckes aber nicht entbehrlich, da nach der insoweit typisierten Strafsanktionsnorm (Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 21, NatSchG) nur Eingriffe "entgegen Paragraph 24, Absatz 5, NatSchG einer Strafdrohung unterliegen. 5.2.1 Da die Benennung eines Schutzzweckes im Grunde des § 24 Abs. 4 NatSchG nicht gegeben ist (und auch nicht in den dort verwiesenen baurechtlichen Bestimmungen), kommt im vorliegenden Fall als dem Schutzzweck zuwider laufender Eingriff nur eine der in § 24 Abs. 5 Z. 1-6 Wr. NatSchG genannten Maßnahmen in Betracht.5.2.1 Da die Benennung eines Schutzzweckes im Grunde des Paragraph 24, Absatz 4, NatSchG nicht gegeben ist (und auch nicht in den dort verwiesenen baurechtlichen Bestimmungen), kommt im vorliegenden Fall als dem Schutzzweck zuwider laufender Eingriff nur eine der in Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer eins -, 6, Wr. NatSchG genannten Maßnahmen in Betracht. 5.2.
  5. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der dem Beschwerdeführer angelastete Eingriff unter einen dieser Tatbestände subsumiert werden kann, da es in Wahrung des im Verwaltungsstrafrecht geltenden Bestimmtheitsgebotes (§ 44a Z 1 VStG) jedenfalls geboten gewesen wäre, die angelastete Tathandlung (Schilfschnitt) in Wahrung der Verteidigungsrechte und zur Vermeidung einer möglichen Doppelbestrafung unter jenen konkret in Betracht kommenden Tatbestand zu subsumieren, den die belangte Behörde letzthin als verletzt erachtet vermeint.5.2.
  6. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der dem Beschwerdeführer angelastete Eingriff unter einen dieser Tatbestände subsumiert werden kann, da es in Wahrung des im Verwaltungsstrafrecht geltenden Bestimmtheitsgebotes (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) jedenfalls geboten gewesen wäre, die angelastete Tathandlung (Schilfschnitt) in Wahrung der Verteidigungsrechte und zur Vermeidung einer möglichen Doppelbestrafung unter jenen konkret in Betracht kommenden Tatbestand zu subsumieren, den die belangte Behörde letzthin als verletzt erachtet vermeint. 5.
  7. Das zu Spruchpunkt 1.) noch zu Spruchpunkt 2.) angelastete tatbildliche Handeln wurde jedoch unter keinen der in § 24 Abs. 5 demonstrativ genannten Tatbestände subsumiert. 5.
  8. Das zu Spruchpunkt 1.) noch zu Spruchpunkt 2.) angelastete tatbildliche Handeln wurde jedoch unter keinen der in Paragraph 24, Absatz 5, demonstrativ genannten Tatbestände subsumiert. 5.3.
  9. So ist es bezogen auf die in § 49 Abs. 1 Z 21 Wr. NatSchG unter Verwaltungsstrafsanktion gestellte Übertretung des § 24 Abs. 5 NatSchG unerheblich, ob Bestimmungen eines Naturdenkmalbescheides verletzt wurden und ebenso, ob die Widerrechtlichkeit des Eingriffs darin gelegen sein soll, dass das - im Übrigen in keiner Weise näher spezifizierte - Ausmaß der Ortsüblichkeit überschritten worden sein soll.5.3.
  10. So ist es bezogen auf die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 21, Wr. NatSchG unter Verwaltungsstrafsanktion gestellte Übertretung des Paragraph 24, Absatz 5, NatSchG unerheblich, ob Bestimmungen eines Naturdenkmalbescheides verletzt wurden und ebenso, ob die Widerrechtlichkeit des Eingriffs darin gelegen sein soll, dass das - im Übrigen in keiner Weise näher spezifizierte - Ausmaß der Ortsüblichkeit überschritten worden sein soll. 5.3.
  11. Soweit die Verletzung von Bestimmungen, die Naturdenkmäler unter Schutz stellen, sachverhaltsbezogen in Erwägung zu ziehen wäre, ist die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion nicht in § 49 Abs. 1 Z 21 NatSchG geregelt, sondern vielmehr in § 49 Abs. 1 Z 25 leg. cit.5.3.
  12. Soweit die Verletzung von Bestimmungen, die Naturdenkmäler unter Schutz stellen, sachverhaltsbezogen in Erwägung zu ziehen wäre, ist die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion nicht in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 21, NatSchG geregelt, sondern vielmehr in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 25, leg. cit. 5.3.
  13. Diese Bestimmung lautet: § 49.

(1)Wer ... 25. in ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung entgegen § 28 Abs. 3 Eingriffe ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt; ....Paragraph 49,
(1)Wer ...
  1. in ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung entgegen Paragraph 28, Absatz 3, Eingriffe ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt; .... begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Nicht-einbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen 5.3.
  2. Daraus folgert, dass ein Eingriff in ein Naturdenkmal nur dann strafbar ist, wenn entgegen § 28 Abs. 3 leg.cit. gehandelt wird.5.3.
  3. Daraus folgert, dass ein Eingriff in ein Naturdenkmal nur dann strafbar ist, wenn entgegen Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. gehandelt wird. 5.3.
  4. Diese Bestimmung lautet:
(3)In ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung dürfen vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 Eingriffe, die dessen Bestand oder Erscheinungsbild gefährden oder beeinträchtigen können, nicht vorgenommen werden.
(3)In ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung dürfen vorbehaltlich der Absatz 4 und 5 Eingriffe, die dessen Bestand oder Erscheinungsbild gefährden oder beeinträchtigen können, nicht vorgenommen werden. 5.4.
  1. Tatbildlich im Sinne der zitierten Bestimmung handelt demnach, wer durch den Eingriff den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmals gefährden oder beeinträchtigen kann. 5.4.
  2. Ein solches tatbildliches Verhalten wurde dem Beschwerdeführer nicht angelastet und (bislang) auch nicht zum Gegenstand einer tauglichen Verfolgungshandlung gemacht. 5.4.
  3. Eine Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens unter dieses Tatbild kommt demnach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht, da das Gericht selbst nicht berufen ist, eine geeignete Verfolgungshandlung zu setzen. 5.5.
  4. Schließlich kommt eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers allein nach den Bestimmungen des zitierten "Naturdenkmalbescheides" ebensowenig in Betracht. 5.5.2.

§ 29Abs. 1 Nat

SchG ist der Naturdenkmalbescheid gegenüber dem Grundeigentümer zu erlassen.5.5.2.

Paragraph 29, Absatz eins, NatSchG ist der Naturdenkmalbescheid gegenüber dem Grundeigentümer zu erlassen. 5.5.3.

§ 29Abs.

5 leg. cit. treten die Rechtsfolgen der Erklärung zum Naturdenkmal gegenüber dem Grundeigentümer mit Rechtskraft des Bescheides

§ 28Abs.

1, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung ins Naturschutzbuch (§ 32) ein.5.5.3.

Paragraph 29, Absatz 5, leg. cit. treten die Rechtsfolgen der Erklärung zum Naturdenkmal gegenüber dem Grundeigentümer mit Rechtskraft des Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins,, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung ins Naturschutzbuch (Paragraph 32,) ein. 5.5.

  1. Laut dem Spruch dieses Bescheides ist außer dem ... selbst und bestimmten Baumgruppen nur ein bestimmter Uferstreifen als schutzwürdig erklärt. Soweit im Straferkenntnis - abgesehen vom Schilfschnitt unterhalb der Wasseranschlagsfläche - auf eine 6 m2 große Fläche außerhalb des Stegbereiches Bezug genommen wird, lässt diese Umschreibung eine konkrete Bezugnahme darauf vermissen, ob sich diese Fläche überhaupt insgesamt innerhalb des geschützten Uferstreifenbereiches befindet. Nach den auf den im Akt einliegenden Fotos der Steganlage scheint - ohne dass es geboten wäre, sich diesbezüglich näher festzulegen - bezogen auf den Umstand, dass eine strafbare Handlung offenbar nur im Bereich des im Naturdenkmalbescheides umschriebenen Uferstreifens vorgelegen haben kann, eine besonders genaue Umschreibung des Tatortes geboten. 5.5.
  2. Der zu Spruchpunkt 1.) erhobene Vorwurf eines widerrechtlichen Schilfschnittes lässt dagegen - wie gesagt umfasst laut zitiertem Naturdenkmalbescheid die "Verbotszone" lediglich einen 1 m bis 1,50 m breiten Bereich des Uferstreifens - eine eindeutige Umschreibung des Tatortes vermissen, da mit der Formulierung "im Bereich der alten Plattform neben dem Steg sowie außerhalb des Stegbereiches" bzw. der Anführung einer bestimmten Fläche ("ca. 6m2") nicht erkennbar ist, ob dieser Bereich (zur Gänze oder vielleicht nur teilweise) in jenen des im Naturdenkmalbescheides angesprochenen Uferstreifens fällt. Ob tatsächlich gegen den Naturdenkmalbescheid verstoßen wurde, kann somit aus der im Spruch gewählten Umschreibung der Tatanlastung nicht erschlossen werden. 6.
  3. Insgesamt liegt daher eine Mangelhaftigkeit des Bescheidspruches vor, die in Achtung der von der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 44a Z 1 VStG entwickelten Rechtsprechung zu einer Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides führt.6.
  4. Insgesamt liegt daher eine Mangelhaftigkeit des Bescheidspruches vor, die in Achtung der von der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entwickelten Rechtsprechung zu einer Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides führt.

§ 31Abs. 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verfolgungsverjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt ein Jahr. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verfolgungsverjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt ein Jahr. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an.

§ 49Abs. 1a Nat

SchG beginnt die Verjährungsfrist

§ 31Abs. 2 VSt

G, wenn die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildet, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu laufen.

Paragraph 49, Absatz eins a, NatSchG beginnt die Verjährungsfrist

Paragraph 31, Absatz 2, VStG, wenn die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildet, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu laufen. 6.2.

  1. Die inkriminierten Tathandlungen sollen in der Zeit zwischen 19.9.2013 und 29.3.2014 erfolgt sein. Daraus folgert, dass bezogen auf diesen Tatzeitraum die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht zur Gänze verstrichen ist, sodass es die Behörde in der Hand hat, im weiteren gegen den Beschwerdeführer geeignete Verfolgungshandlungen zu setzen. 6.2.
  2. Somit war der angefochtene Bescheid zwar wegen Rechtswidrigkeit zu beheben, von der Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens jedoch abzusehen. II. Da der Beschwerde stattzugeben war, waren Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.römisch zwei. Da der Beschwerde stattzugeben war, waren Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.28257.2014

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