Vm § 54 und § 68 Abs. 1 und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die Baubewilligung für den Umbau eines Kellereigebäudes in Wien, S.-gasse, in einen Nahversorger bzw. Wohnungen und Arbeitsräume für die Kellerei erteilt wurde, in Spruchpunkt II.)
BO die Baubewilligung für die Herstellung eines Vordaches erteilt wurde, in Spruchpunkt III.)
1 und 2 BO Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges bekanntgegeben und in Spruchpunkt IV.)
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde des Königreichs ..., im Wege der Botschaft des Königreichs ..., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei vom 18.06.2014, Aktenzahl MA37/..., mit welchem in Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 54 und Paragraph 68, Absatz eins und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die Baubewilligung für den Umbau eines Kellereigebäudes in Wien, S.-gasse, in einen Nahversorger bzw. Wohnungen und Arbeitsräume für die Kellerei erteilt wurde, in Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 71, BO die Baubewilligung für die Herstellung eines Vordaches erteilt wurde, in Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 54, Absatz eins und 2 BO Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges bekanntgegeben und in Spruchpunkt römisch vier.)
Paragraph 54, Absatz 9, BO Gehsteigauf- und –überfahrten bekanntgegeben wurden, den BESCHLUSS gefasst: I.
GVG) i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 29.8.2013 suchte die J. GmbH (in der Folge: Bauwerberin) um Erteilung der Baubewilligung für den Umbau des Kellereigebäudes in Wien, S.-gasse, in einen Nahversorgungsmarkt, zwei Wohnungen und Arbeitsräume für die Kellerei an. Diesem Ansuchen waren Einreichpläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Lageplan mit Nachweisen) sowie diverse Beilagen angeschlossen. Auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ist der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD ... anzuwenden, wonach sich die Liegenschaft in Wien, S.-gasse, in einer Schutzzone befindet. Das Ausmaß der zulässigen Bebauung beträgt 25% der Grundfläche. Hinsichtlich dieser Liegenschaft ist ferner festgesetzt, dass die bebaute Fläche nicht mehr als 250 m² pro Gebäude betragen darf. Nach Ergänzung der Einreichunterlagen wurde eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 aus stadtgestalterischer Sicht zu der für das verfahrensgegenständliche Projekt erforderlichen Bewilligung
hinsichtlich der Überschreitung der maximal bebaubaren Fläche eingeholt. Diese ergab, dass an der durch das Bauprojekt im geplanten Umfang gewährleisteten Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der vorhandenen Bebauung ein öffentliches Interesse besteht und dieses Projekt im Interesse der in diesem Bereich verordneten Schutzzone liegt, wobei die Abstimmung der Ausgestaltung einzelner Neuerungen mit der Magistratsabteilung 19 vorbehalten wurde. Nach Ergänzung der Einreichunterlagen wurde eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 aus stadtgestalterischer Sicht zu der für das verfahrensgegenständliche Projekt erforderlichen Bewilligung
Paragraph 69, BO u.a. hinsichtlich der Überschreitung der maximal bebaubaren Fläche eingeholt. Diese ergab, dass an der durch das Bauprojekt im geplanten Umfang gewährleisteten Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der vorhandenen Bebauung ein öffentliches Interesse besteht und dieses Projekt im Interesse der in diesem Bereich verordneten Schutzzone liegt, wobei die Abstimmung der Ausgestaltung einzelner Neuerungen mit der Magistratsabteilung 19 vorbehalten wurde. Mit Schreiben vom 28.1.2014 gab die Magistratsabteilung 21 eine Stellungnahme aus stadtplanerischer Sicht zu der erforderlichen Ausnahmebewilligung ab, in der sie nach Beschreibung der örtlichen Situation und der stadtplanerischen Zielrichtung der Festsetzungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes darstellt, weshalb das gegenständliche Bauvorhaben nicht den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes widerspricht. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom 11.4.2014, Zahl MA 64-..., wurde hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks die Bauplatzschaffung vorgenommen. In der Folge wurde von der Magistratsabteilung 28 die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 24.2.2014 wurde vom zuständigen Amtssachverständigen eine positive Stellungnahme zum geplanten Aufzug abgegeben. Am 30.4.2014 wurde unter Beiziehung der erforderlichen Amtssachverständigen und der Anrainer eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin folgende Einwendungen erhob: „Wir sprechen uns grundsätzlich gegen das Projekt, insbesondere die Errichtung eines Nahversorgers aus. Einerseits, weil in dieser Schutzzone das Stadtbild verändert wird, andererseits, weil die Botschaft massive Sicherheitsbedenken durch die Kundenfrequenz hat.“ Aktenkundig ist weiters eine Stellungnahme der MA 46, wonach unter Hinweis auf die dem Projekt beigelegte Studie des Ziviltechnikerbüros keine Einwände aus verkehrstechnischer Sicht erhoben werden. Am 11.6.2014 erging der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, GZ.: ..., mit dem folgende Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen bewilligt wurden: +) durch die Herstellung des Umbaus darf von der offenen Bauweise abgewichen werden; +) durch die Herstellung des Umbaus darf von der Bestimmung, dass nur maximal 25% der Bauplatzfläche bebaut werden dürfen, aufgrund des Bestandes um 265 m² abgewichen werden; +) durch die Herstellung des Umbaus darf von der Bestimmung, dass die bebaute Fläche pro Gebäude maximal 250 m² betragen darf, aufgrund des Bestandes von 853 m² abgewichen werden; +) durch die Herstellung des Umbaus darf die Baufluchtlinie auf einer Länge von ca. 33,6 m um bis zu 7,6 m durch den Bestand überschritten werden; +) durch den Zubau darf die Baufluchtlinie auf einer Länge von ca. 33,6 m um bis zu 6 m überschritten werden. Auf der Grundlage dieses Bescheides erging der Bescheid der MA 37 vom 18.6.2014, Zahl MA37/..., mit dem
§ 54 und § 68 Abs. 1 und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes die in den Einreichplänen ersichtlichen Baumaßnahmen zum Umbau des Kellereigebäudes in einen Nahversorgungsmarkt, zwei Wohnungen und Arbeitsräume für die Kellerei, der Abriss von Teilbereichen der Laube und der Sandboxen sowie die Schaffung von Pflichtstellplätzen bewilligt wurde. Weiters wurde eine Bewilligung
BO auf jederzeitigen Widerruf für die Errichtung eines Flugdaches im Ausmaß von ca. 4,68 m Länge und 6,83 m Breite im Bereich der zurückspringenden Gebäudefront an der F.-gasse („Anlieferung ...“) erteilt und es wurden Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges sowie die Gehsteigauf- und -überfahrten bekanntgegeben.Auf der Grundlage dieses Bescheides erging der Bescheid der MA 37 vom 18.6.2014, Zahl MA37/..., mit dem
Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 54 und Paragraph 68, Absatz eins und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes die in den Einreichplänen ersichtlichen Baumaßnahmen zum Umbau des Kellereigebäudes in einen Nahversorgungsmarkt, zwei Wohnungen und Arbeitsräume für die Kellerei, der Abriss von Teilbereichen der Laube und der Sandboxen sowie die Schaffung von Pflichtstellplätzen bewilligt wurde. Weiters wurde eine Bewilligung
Paragraph 71, BO auf jederzeitigen Widerruf für die Errichtung eines Flugdaches im Ausmaß von ca. 4,68 m Länge und 6,83 m Breite im Bereich der zurückspringenden Gebäudefront an der F.-gasse („Anlieferung ...“) erteilt und es wurden Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges sowie die Gehsteigauf- und -überfahrten bekanntgegeben. Mit Schriftsatz vom 22.7.2014 erhob das Königreich ..., dessen Botschaft auf dem benachbarten Grundstück in Wien, F.-gasse, angesiedelt ist, im Wege dieser Botschaft Beschwerde gegen den Bescheid der MA 37 vom 18.6.2014, Zahl MA37/.... Darin wurden folgende Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeführt: „
BO könnten weiters Bestimmungen, die den Schutz vor Emissionen und Immissionen zum Gegenstand haben, dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie ausschließlich durch gesetzlich vorgesehene Stellplätze verursacht würden, was beim gegenständlichen Bauvorhaben der Fall sei.Im vorliegenden Fall würden die geltend gemachten Störungen weiters vom Individualverkehr auf einer öffentlichen Straße ausgehen und von den Straßenbenützern, nicht aber von einem Grundeigentümer, verursacht werden.
Paragraph 134 a, BO könnten weiters Bestimmungen, die den Schutz vor Emissionen und Immissionen zum Gegenstand haben, dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie ausschließlich durch gesetzlich vorgesehene Stellplätze verursacht würden, was beim gegenständlichen Bauvorhaben der Fall sei. Im Übrigen sei die im behördlichen Verfahren vorgelegte Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis gekommen, dass der projektbedingt zu erwartende zusätzliche Verkehr von den bestehenden Straßen problemlos aufgenommen werden könne. Hinzu komme die Tatsache, dass das Gebäude des Beschwerdeführers nicht auf die S.-gasse gerichtet, sondern in der F.-gasse situiert sei. Richtung S.-gasse sei es mit Bäumen bewachsen und sehr gut abgeschirmt. Auch sei fraglich, wie die Sicherheit eines Hochsicherheitsgebäudes durch äußere Einflüsse, wie durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, beeinträchtigt werden könne. Die Wahrung des örtlichen Stadtbildes liege im öffentlichen Interesse und begründe kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn. Im Übrigen bleibe das Gebäude der Bauwerberin äußerlich im Wesentlichen unverändert. Die Bauwerberin weist weiters darauf hin, dass die Botschaft des Königreichs ... keine Rechtspersönlichkeit besitze, vielmehr sei der ausländische Staat, den sie vertrete, Träger der entsprechenden Rechte und Pflichten. Setze jemand Verfahrenshandlungen, dem es an Rechts- und damit Parteifähigkeit mangle, gehe die Verfahrenshandlung ins Leere, weshalb die gegenständliche Beschwerde keine Rechtswirkungen entfalte. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 18.9.2014 gab er dazu eine Stellungnahme ab, in der ausgeführt wird, dass die Einwendungen betreffend die erhöhten Emissionen keineswegs präkludiert seien, da diese in der Bauverhandlung vom 27.3.2014 zwar nicht namentlich erwähnt worden seien, aber naturgemäß mit einer höheren Kundenfrequenz einhergingen. Das Königreich ... sei Eigentümer der Liegenschaft EZ ... KG .... Es handle nach den völkerrechtlichen Grundsätzen durch seine ständige Vertretung, die zu allen Geschäften ermächtigt sei, die ihre Tätigkeit normalerweise mit sich bringe. Damit sei die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Botschaft des Königreichs ... gegeben. Entsprechend habe auch die Behörde die Parteienbezeichnung gewählt. Entgegen dem Vorbringen der Bauwerberin, wonach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sicherheitsbedenken lediglich nicht nachprüfbare, subjektive Einschätzungen darstellten, sei festzuhalten, dass das Botschaftsgebäude der Botschaft des Königreichs ... ein Hochsicherheitsgebäude sei, das ein erhöhtes Maß an Standards und Sicherheitsbedürfnissen erfordere. Die erhöhte Anzahl an Zu- und Abfahrten ergebe sich nicht aus den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtstellplätzen, sondern durch den Betrieb des Nahversorgers. Es käme in einer sonst schwach befahrenen und ruhigen Wohngegend, in der nur Kleinfahrzeuge durchführen, zu Beeinträchtigungen durch anliefernde LKWs. Diese Beeinträchtigung sei in der Verkehrsuntersuchung der … ZT GmbH nachvollziehbar dargestellt. Der Beschwerdeführer sei insofern durch das verfahrensgegenständliche Bauprojekt beeinträchtigt, als die Liegenschaftsadresse Wien, F.-gasse, laute, wobei das Botschaftsgebäude frontal zur S.-gasse gerichtet sei. Das Projekt greife damit in die subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers ein und stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dar. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ab 1.1.2014
1 Z 1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ab 1.1.2014
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3 BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben.
Paragraph 134, Absatz 3, BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben. Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden
BO durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet: Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden
Paragraph 134 a, BO durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Abs. 2 leg.cit. erstreckt sich diese Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben, wenn eine mündliche Verhandlung nicht
Abs. 1 kundgemacht wurde.Paragraph 42, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bestimmt, dass die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Absatz 2, leg.cit. erstreckt sich diese Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben, wenn eine mündliche Verhandlung nicht
Absatz eins, kundgemacht wurde. Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren hat der Beschwerdeführer nur gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 18.6.2014, Zahl MA37/..., Beschwerde erhoben. Der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 11.6.2014, GZ.: ..., ist somit bereits rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat in der dem Bescheid der Magistratsabteilung 37 zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung vom 30.4.2014, zu der sie ordnungsgemäß geladen wurde, Einwendungen einerseits hinsichtlich Sicherheitsbedenken aufgrund der Kundenfrequenz des geplanten Nahversorgungsmarktes und andererseits hinsichtlich einer von ihm befürchteten Beeinträchtigung des Stadtbildes durch die Baulichkeit erhoben. Weder das Vorbringen hinsichtlich der Sicherheitsgründe, selbst wenn sich diese auf den Umstand beziehen, dass die Botschaft des Königreichs ... ein Hochsicherheitsbereich ist, noch die Bedenken zur Beeinträchtigung des Stadtbildes sind jedoch im Katalog des § 134a BO enthalten. Diese Einwendungen beziehen sich nicht auf subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer nach den Bestimmungen der Bauordnung. Die Einwendungen wurden daher in behördlichen Bescheid zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.Weder das Vorbringen hinsichtlich der Sicherheitsgründe, selbst wenn sich diese auf den Umstand beziehen, dass die Botschaft des Königreichs ... ein Hochsicherheitsbereich ist, noch die Bedenken zur Beeinträchtigung des Stadtbildes sind jedoch im Katalog des Paragraph 134 a, BO enthalten. Diese Einwendungen beziehen sich nicht auf subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer nach den Bestimmungen der Bauordnung. Die Einwendungen wurden daher in behördlichen Bescheid zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen enthält einerseits neuerlich die bereits in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten durch die hohe Kundenfrequenz des Nahversorgungsmarktes hervorgerufenen Bedenken aus Sicherheitserwägungen (einschließlich solcher, die sich aus der Bauführung selbst ergeben, und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schon aus diesem Grund kein subjektiv-öffentliches Recht begründen können) sowie Bedenken hinsichtlich des Stadtbildes. Nachdem der Beschwerdeführer durch diese nicht die Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Rechten betreffenden Einwendungen im behördlichen Verfahren keine Parteistellung erlangt hat, ist auch die Beschwerde, soweit sie sich darauf bezieht, unzulässig. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Behörde zur Frage der Vereinbarkeit der beantragten Bauführung mit dem Stadtbild durchaus eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 eingeholt hat, in der die Amtssachverständige darstellt, dass das gegenständliche Bauvorhaben durch die Erhaltung und Instandsetzung des historischen Baubestandes und dessen zeitgemäße Nutzung gerade im Interesse der Stadbildpflege liegt und so mit den Rücksichten der Stadtgestaltung vereinbar ist. Andererseits bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals vor, durch die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Nahversorgungsmarktes und die dadurch verursachte Kundenfrequenz sei mit erhöhten Lärmemissionen und einer erheblichen zusätzlichen Schadstoffbelastung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu rechnen. Dies ergebe sich schon aus der im Akt befindlichen Studie der … ZT GmbH über den durch den Nahversorgungsmarkt ausgelösten Zusatzverkehr. Damit macht der Beschwerdeführer Einwendungen
1 lit e bzw. f BO geltend, die allenfalls subjektiv-öffentliche Rechte von Anrainern betreffen könnten.Andererseits bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals vor, durch die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Nahversorgungsmarktes und die dadurch verursachte Kundenfrequenz sei mit erhöhten Lärmemissionen und einer erheblichen zusätzlichen Schadstoffbelastung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu rechnen. Dies ergebe sich schon aus der im Akt befindlichen Studie der … ZT GmbH über den durch den Nahversorgungsmarkt ausgelösten Zusatzverkehr. Damit macht der Beschwerdeführer Einwendungen
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, bzw. f BO geltend, die allenfalls subjektiv-öffentliche Rechte von Anrainern betreffen könnten. Nach § 134 Abs. 3 dritter Satz BO erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung jedoch nur im Rahmen und im Umfang der im behördlichen Verfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Da der Beschwerdeführer nur im Rahmen der von ihr erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen konnte, kann sie auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über eine allenfalls erlangte Parteistellung hinausgehendes Beschwerdevorbringen ist daher unzulässig. Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren keine Einwendungen hinsichtlich der nunmehr in der Beschwerde geltend gemachten Emissionen bzw. allfälliger Immissionen auf seinem Grundstück durch das erhöhte Verkehrsaufkommen im Zusammenhang mit der Kundenfrequenz des geplanten Nahversorgungsmarktes erhoben. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt unzulässig. Dies hat zur Folge, dass dem Verwaltungsgericht Wien eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde auch in diesem Punkt versagt ist (siehe VwGH zur Zl.:2003/05/0009). Nach Paragraph 134, Absatz 3, dritter Satz BO erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung jedoch nur im Rahmen und im Umfang der im behördlichen Verfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Da der Beschwerdeführer nur im Rahmen der von ihr erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen konnte, kann sie auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über eine allenfalls erlangte Parteistellung hinausgehendes Beschwerdevorbringen ist daher unzulässig. Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren keine Einwendungen hinsichtlich der nunmehr in der Beschwerde geltend gemachten Emissionen bzw. allfälliger Immissionen auf seinem Grundstück durch das erhöhte Verkehrsaufkommen im Zusammenhang mit der Kundenfrequenz des geplanten Nahversorgungsmarktes erhoben. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt unzulässig. Dies hat zur Folge, dass dem Verwaltungsgericht Wien eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde auch in diesem Punkt versagt ist (siehe VwGH zur Zl.:2003/05/0009). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Fragen der Verkehrsverhältnisse und Lärmverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Nachbarrechte begründen können. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Liegenschaft, auf der sich die Botschaft des Königreichs ... befindet, in den 70-er Jahren bewusst in einem Gebiet gewählt wurde, das ein reines Wohngebiet und eine Villenlage sei, um als Botschaftssitz und zu diplomatischen Repräsentationszwecken zu dienen, und diese Lage nunmehr durch die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Nahversorgungsmarktes verschlechtert werde, ist, sofern es einen gesonderten Beschwerdepunkt darstellt, ebenfalls zurückzuweisen, da die BO diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vorsieht, und die Wertminderung von Grundstücken allenfalls auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I) und II) wendet, aus den o.a. ausgeführten Erwägungen spruchgemäß zurückzuweisen, zumal von einem Zustimmungsrecht des Beschwerdeführers zu dem nach § 71 BO bewilligten Flugdach nicht auszugehen war, da eine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers bzw. eine Verringerung der Bebaubarkeit seiner Liegenschaft durch dieses Flugdach im Hinblick auf dessen geringe Größe und den Abstand zur Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht denkbar ist. Hinsichtlich Spruchpunkt III) und IV) war die Beschwerde ebenfalls zurückzuweisen, da diesbezüglich keine Anrainerrechte bestehen.Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins) und römisch zwei) wendet, aus den o.a. ausgeführten Erwägungen spruchgemäß zurückzuweisen, zumal von einem Zustimmungsrecht des Beschwerdeführers zu dem nach Paragraph 71, BO bewilligten Flugdach nicht auszugehen war, da eine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers bzw. eine Verringerung der Bebaubarkeit seiner Liegenschaft durch dieses Flugdach im Hinblick auf dessen geringe Größe und den Abstand zur Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht denkbar ist. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei) und römisch vier) war die Beschwerde ebenfalls zurückzuweisen, da diesbezüglich keine Anrainerrechte bestehen. Abschließend ist festzuhalten, dass davon ausgegangen wurde, dass die Botschaft des Königreichs ... im behördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien für das Königreich ... eingeschritten ist, da dieses, im Gegensatz zu einer natürlichen Person, nicht selbst tätig werden kann, und in Österreich durch seine Botschaft vertreten wird. Die unkorrekte Bezeichnung des Nachbarn als „Botschaft des Königreichs ...“ statt „Königreich ...“ im behördlichen Verfahren schadet daher nicht und wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien richtig gestellt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VWGVG entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VWGVG entfallen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.072.29080.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.