Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gem. § 81 Abs. 6 und § 119 Abs. 6 BO, b) des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 1.8.2013, Zl. BV ..., betreffend römisch eins. Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes
Paragraph 69, der Bauordnung für Wien (BO) und römisch zwei. Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gem. Paragraph 81, Absatz 6 und Paragraph 119, Absatz 6, BO, den BESCHLUSS gefasst: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Die Ulreich Bauträger GmbH hat am 19.12.2011 ein Bauansuchen zur Genehmigung eines Neubaus eines Wohngebäudes in Wien, A.-straße, Gst.Nr. ... in EZ ... KG ... eingereicht. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der westlich gelegenen Anrainerliegenschaft Wien, A.-straße/G.-gasse - getrennt durch die G.-gasse - und haben in der Bauverhandlung am 17.12.2012 nachfolgende Einwendungen vorgebracht: „Einspruch gegen die beantragte Abweichungsbewilligung zur straßenseitigen Höhenüberschreitung um 10,0 m durch den Eckturm, sowie gegen die straßenseitige Verblendung des Dachterrassengeländers oberhalb der zulässigen Firsthöhe. Eine geschlossene Verblechung wird negative Auswirkungen bzw. Abstrahlung auf unsere Liegenschaft haben. Außerdem werden die projektierten Dachterrassen wegen der befürchteten Immissionen (Lärm, Feuer, Geruch, Beleuchtung) beeinsprucht.“ Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk zur GZ: BV ... vom 01.08.2013, wurden I. Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes
Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen
6 und § 119 Abs. 6 BO mit folgendem Spruch bewilligt:Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk zur GZ: BV ... vom 01.08.2013, wurden römisch eins. Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes
Paragraph 69, BO sowie römisch zwei. Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen
Paragraph 81, Absatz 6 und Paragraph 119, Absatz 6, BO mit folgendem Spruch bewilligt: „Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk hat in seiner Sitzung vom 1.8.2013 wie folgt beschlossen: Für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/... anhängige Bauvorhaben, sind nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne nachstehende Abweichungen zulässig: zu I.)zu römisch eins.)
der BO sind folgende Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes zulässig:
Paragraph 69, der BO sind folgende Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes zulässig: 1.) Beim Trakt A.-straße darf die innere Baufluchtlinie durch den 8,80 m langen Aufzugsschacht- und Stiegenhausvorbau anstatt der zulässigen 33,3 % auf 42,3 % der Frontlänge um 1,50 m überschritten werden. 2.) Die straßenseitige Baulinie darf durch die Überbauung der Bauplatzeckabschrägung ab dem
6 und § 119 Abs. 6 BO sind folgende Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen zulässig:
Paragraph 81, Absatz 6 und Paragraph 119, Absatz 6, BO sind folgende Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen zulässig: 1.) Mit der hofseitigen Herstellung der Dachgeschoss-Gaupen im Ausmaß von annähernd 50 % der zugehörigen Fronten darf vom Gebot, dass Gaupen max. 33,3 % der jeweiligen Front ausmachen dürfen, abgewichen werden (§ 81/6 BO).1.) Mit der hofseitigen Herstellung der Dachgeschoss-Gaupen im Ausmaß von annähernd 50 % der zugehörigen Fronten darf vom Gebot, dass Gaupen max. 33,3 % der jeweiligen Front ausmachen dürfen, abgewichen werden (Paragraph 81 /, 6, BO). 2.)
6 BO darf bei der Herstellung des gegenständlichen Wohnhauses- und Geschäftshausneubaues auf die Anlage eines Jugendspielplatzes verzichtet werden.“2.)
Paragraph 119, Absatz 6, BO darf bei der Herstellung des gegenständlichen Wohnhauses- und Geschäftshausneubaues auf die Anlage eines Jugendspielplatzes verzichtet werden.“ Die Begründung wurde wie folgt ausgeführt: „zu I.)„zu römisch eins.)
1 der BO hat die Behörde nach Maßgabe des § 69 Abs. 2 BO über die Zulässigkeit der dort näher genannten Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden.
Paragraph 69, Absatz eins, der BO hat die Behörde nach Maßgabe des Paragraph 69, Absatz 2, BO über die Zulässigkeit der dort näher genannten Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Abweichungen war nach Abs. 1 leg cit zu berücksichtigen, dassBei der Entscheidung für die Bewilligung der Abweichungen war nach Absatz eins, leg cit zu berücksichtigen, dass • die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert wird, • an Emissionen nicht mehr zu erwarten ist, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht, • das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst wird, • die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden. Nach Abs. 2 leg cit sind die Abweichungen zulässig, da sie nachvollziehbarNach Absatz 2, leg cit sind die Abweichungen zulässig, da sie nachvollziehbar • eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken (Abs. 2 Z 1) und• eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken (Absatz 2, Ziffer eins,) und • sie der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden Stadtbildes dienen (Abs. 2 Z 3).• sie der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden Stadtbildes dienen (Absatz 2, Ziffer 3,). Weiters war bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass • der konsensgemäße Baubestand der Nachbarliegenschaften nicht beeinträchtigt wird, • das Ausmaß der auf Grund des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes gärtnerisch auszugestaltenden Flächen nur geringfügig verringert wird, • keine Bäume zu fällen sind, die dem Wiener Baumschutzgesetz unterliegen und • speziell die Eckturmüberschreitung eine stadtbildwirksame, optische Verbindung zum bestehenden Hochhausturm auf der Anrainerliegenschaft A.-straße/G.-gasse und der schräg vis-a-vis fortgeführten Bauklasse IV gewährleistet.• speziell die Eckturmüberschreitung eine stadtbildwirksame, optische Verbindung zum bestehenden Hochhausturm auf der Anrainerliegenschaft A.-straße/G.-gasse und der schräg vis-a-vis fortgeführten Bauklasse römisch vier gewährleistet. Gegen die Bewilligung der Abweichungen (speziell gegen die straßenseitige Höhenüberschreitung durch den Eckturm) spricht, dass mehrere Miteigentümer der Anrainerliegenschaft Wien, A.-straße/G.-gasse nachfolgende Einsprüche vorgebracht haben: Einspruch gegen die beantragte Abweichungsbewilligung zur straßenseitigen Höhenüberschreitung um 10,0 m durch den Eckturm, sowie gegen die straßenseitige Verblendung des Dachterrassengeländers oberhalb der zulässigen Firsthöhe. Eine geschlossene Verblechung wird negative Auswirkungen bzw. Abstrahlung auf unsere Liegenschaft haben. Außerdem werden die projektierten Dachterrassen wegen der befürchteten Immissionen (Lärm, Feuer, Geruch, Beleuchtung) beeinsprucht. Mit den ersten beiden Einspruchpunkten wurde zwar die im § 134 a (BO) zitierte Bestimmung über die Gebäudehöhe angesprochen und somit die Verletzung von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten geltend gemacht, die Abweichungsbewilligung für die punktuelle Höhenüberschreitung durch den auf Firsthöhe gegenüber der Einschreiterliegenschaft situierten, 9,00 m breiten Eckturm konnte aber aus folgenden Gründen trotzdem erteilt werden:Mit den ersten beiden Einspruchpunkten wurde zwar die im Paragraph 134, a (BO) zitierte Bestimmung über die Gebäudehöhe angesprochen und somit die Verletzung von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten geltend gemacht, die Abweichungsbewilligung für die punktuelle Höhenüberschreitung durch den auf Firsthöhe gegenüber der Einschreiterliegenschaft situierten, 9,00 m breiten Eckturm konnte aber aus folgenden Gründen trotzdem erteilt werden: Der Überschreitungsbaukörper war hinsichtlich etwaiger nachteiliger Beeinflussung der Nachbarliegenschaften im Hinblick auf die BO-
e Belichtung der zugekehrten Hauptfenster zu beurteilen.
9.1.2 der OIB-RI. 3 aus der Bautechnikverordnung muss der freie Lichteinfall auf Hauptfenster unter 45° gewährleistet sein, wobei dieses „Lichtprisma“ um bis zu 30° verschwenkt werden darf. Im Umkehrschluss dazu musste auch der „beschattende“ Einfluss des beeinspruchten Eckturmes mit Höhenüberschreitung um ca. 30 ° abweichend von der Normalprojektion der plangemäßen Außenpunkte eingegrenzt werden. Da der so gebildete „baurechtliche Schatten“ nicht mehr auf den Vis-a-Vis-Liegenschaften auftritt, ist mit der damit gegebenen Höhenüberschreitung keine Bestimmung, die dem Schutz der Nachbarschaft (im Sinne der Begründung subjektiv öffentlicher Nachbarrechte) dient, verletzt.Der Überschreitungsbaukörper war hinsichtlich etwaiger nachteiliger Beeinflussung der Nachbarliegenschaften im Hinblick auf die BO-
e Belichtung der zugekehrten Hauptfenster zu beurteilen.
Paragraph 106,
a BO für Wien dar.Die Wirkung auf das Stadtbild war alleine begründet auf die positive Beurteilung der MA 19 als architektonische Fachdienststelle zu beurteilen und stellt kein Anrainerrecht
Paragraph 134, a BO für Wien dar. Desgleichen war die dachschrägenähnliche, blechverblendete Brüstungsherstellung für die Dachterrassen alleine zufolge der positiven MA 19-Stellungnahme entgegen der Intention der Anrainereinsprüche zu bewilligen, da diese unter 45° geneigte Brüstung keinen Einfluss auf die Einhaltung der bauklassengemäßen Gebäudehöhe von 16,00 m hat und durch die technische Trennung der Brüstung von der Dachfirstkonstruktion keine antragspflichtige Genehmigung zur Überschreitung der Firsthöhenüberschreitung
BO erforderlich war.Desgleichen war die dachschrägenähnliche, blechverblendete Brüstungsherstellung für die Dachterrassen alleine zufolge der positiven MA 19-Stellungnahme entgegen der Intention der Anrainereinsprüche zu bewilligen, da diese unter 45° geneigte Brüstung keinen Einfluss auf die Einhaltung der bauklassengemäßen Gebäudehöhe von 16,00 m hat und durch die technische Trennung der Brüstung von der Dachfirstkonstruktion keine antragspflichtige Genehmigung zur Überschreitung der Firsthöhenüberschreitung
Paragraph 69, BO erforderlich war. Diese beiden Einspruchteile waren daher als im Gesetz nicht begründet abzuweisen. Der Einspruchpunkt zu den befürchteten Immissionen, die von den projektierten Dachterrassen durch deren Benützung entstehen könnten, musste als privatrechtlich beurteilt werden, die Streitteile werden diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Da somit jene Gründe, die für die Bewilligung der Abweichungen sprechen, gegenüber jenen, die dagegen sprechen, überwiegen, war spruchgemäß zu entscheiden. zu II.)zu römisch zwei.) Gem. § 81 Abs. 6 BO hat die Behörde über die Zulässigkeit der dort näher genannten Ausnahmen für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Ausnahme war zu berücksichtigen, dassGem. Paragraph 81, Absatz 6, BO hat die Behörde über die Zulässigkeit der dort näher genannten Ausnahmen für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Ausnahme war zu berücksichtigen, dass • eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerkes bewirkt wird. Gem. § 119 Abs. 6 BO hat die Behörde über die Zulässigkeit der dort näher genannten Ausnahmen für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Ausnahme war zu berücksichtigen, dassGem. Paragraph 119, Absatz 6, BO hat die Behörde über die Zulässigkeit der dort näher genannten Ausnahmen für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Ausnahme war zu berücksichtigen, dass • die Errichtung eines Kinder- und Jugendspielplatzes auf dem selben Bauplatz infolge seiner baulichen Ausnützbarkeit nicht zumutbar ist, • Umstände vorliegen, die in der zweckmäßigen Nutzung der Liegenschaft gelegen sind und der zweckmäßigen Nutzung des Kinder- und Jugendspielplatzes entgegenstehen, • ihre Errichtung infolge der Größe und Gestalt des Bauplatzes nicht möglich ist • und im Gebäude ein genügend großer Kinder- und Jugendspielraum vorgesehen wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Die Magistratsabteilung 37 hat zur Aktenzahl MA 37/... vom 15.10.2013 unter anderem die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshausneubaues mit Tiefgarage bewilligt wie folgt: „I.I.) Baubewilligung Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne und Beschreibungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird
2 BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) und auf Grund der mit Bescheid vom 1.8.2013, GZ: BV ... erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 und § 81 Abs. 6 sowie § 119 Abs. 6 BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne und Beschreibungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO), in Verbindung mit Paragraph 54,, Paragraph 83, Absatz 2, BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) und auf Grund der mit Bescheid vom 1.8.2013, GZ: BV ... erteilten Bewilligung für Abweichungen nach Paragraph 69 und Paragraph 81, Absatz 6, sowie Paragraph 119, Absatz 6, BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Zur Schaffung von 55 Wohnungen und eines EG-Geschäftslokales wird in Massivbauweise ein 5- geschossiger Neubau mit zwei ausgebauten Dachgeschossen, zwei Hofflügeln sowie einer Tiefgarage im Keller (teilweise Doppelparkergeräte) hergestellt. Das Niveau des gärtnerisch zu gestaltenden Hofes wird um 0,70 m angehoben. Die Wasserver- und Abwasserentsorgung erfolgt durch Anschluss der diesbezüglichen Hausinstallationen an die öffentlichen Netze, die Beheizung erfolgt über eine gasbefeuerte Zentralheizungsanlage im Erdgeschoss. Der zwingenden Vorschrift des §48 Abs. 1, in Verbindung mit § 50 des Wr. Garagengesetzes (WGarG 2008) zur Schaffung von 58 Stellplätzen wird zur Gänze entsprochen.Der zwingenden Vorschrift des §48 Absatz eins,, in Verbindung mit Paragraph 50, des Wr. Garagengesetzes (WGarG 2008) zur Schaffung von 58 Stellplätzen wird zur Gänze entsprochen. • Sämtliche 58 Stellplätze werden auf dem gegenständlichen Bauplatz geschaffen. I.II.) Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und -überfahrtrömisch eins.II.) Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und -überfahrt
9 BO wird die Ausführung des Unterbaues einer Gehsteigauf- und -überfahrt an der Front A.-straße bekannt gegeben:
Paragraph 54, Absatz 9, BO wird die Ausführung des Unterbaues einer Gehsteigauf- und -überfahrt an der Front A.-straße bekannt gegeben: Die Auffahrt zum Gehsteig ist auf die Breite der Einfahrt durch rampenartiges Hochziehen des Rinnsales (Neigungsverhältnis 1 : 3) aus Asphaltbeton herzustellen, wobei die ordnungsgemäße Rinnsalentwässerung nicht behindert werden darf. Die Gehsteigüberfahrt ist auf die Breite der Einfahrt als 4 cm dicker geriffelter Gussasphalt (MA 4, 90/10, M2, G3) auf 15 cm dicker Betonunterlage (C 20/25 GK 32) und 10 cm ungebundener oberer Tragschicht (Kantkorn) herzustellen. Hierbei ist der Gussasphaltbelag sowie die Betonunterlage durch Fugen von der angrenzenden Gehsteigkonstruktion zu trennen. Die Randbegrenzung des Gehsteiges ist mit 20/24 cm großen Granitrandsteinen herzustellen. Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Vorgeschrieben wird: 1.) Die Bauwerberin bzw. der Bauwerber hat sich
1 BO zur Ausführung einer befugten Bauführerin bzw. eines Bauführers zu bedienen, die bzw. der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Diese bzw. dieser hat gem. § 65 Abs. 1 BO spätestens vor Beginn der Bauführung die genehmigten Baupläne bei der Baubehörde zu unterfertigen.1.) Die Bauwerberin bzw. der Bauwerber hat sich
Paragraph 124, Absatz eins, BO zur Ausführung einer befugten Bauführerin bzw. eines Bauführers zu bedienen, die bzw. der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Diese bzw. dieser hat gem. Paragraph 65, Absatz eins, BO spätestens vor Beginn der Bauführung die genehmigten Baupläne bei der Baubehörde zu unterfertigen. 2.) Vor Baubeginn ist
BO rechtzeitig die Aussteckung der Fluchtlinien durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten vorzunehmen.2.) Vor Baubeginn ist
Paragraph 12, BO rechtzeitig die Aussteckung der Fluchtlinien durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten vorzunehmen. 3.) Vor Baubeginn ist
3a BO vom/von der Bauwerber/in der Behörde ein/e Ziviltechniker/in oder ein/e gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur/in) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom/von der Prüfingenieur/in gegenzuzeichnen. Er/Sie muss vom/n der Bauwerber/in und vom/n der Bauführer/in verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des/r Prüfingenieurs/in ist der Behörde vom/n der Bauwerber/in unverzüglich anzuzeigen.3.) Vor Baubeginn ist
Paragraph 127, Absatz 3 a, BO vom/von der Bauwerber/in der Behörde ein/e Ziviltechniker/in oder ein/e gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur/in) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom/von der Prüfingenieur/in gegenzuzeichnen. Er/Sie muss vom/n der Bauwerber/in und vom/n der Bauführer/in verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des/r Prüfingenieurs/in ist der Behörde vom/n der Bauwerber/in unverzüglich anzuzeigen. 4.) Der/Die Prüfingenieur/in ist im Sinne des § 125 Abs. 2 BO neben der Überwachung der Bauausführung nach dem genehmigten Bauplan gleichzeitig verpflichtet, die Baulichkeit auch läge- und höhenmäßig auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Bauplan zu überprüfen. Allfällige Abweichungen sind unverzüglich der MA 37 anzuzeigen.4.) Der/Die Prüfingenieur/in ist im Sinne des Paragraph 125, Absatz 2, BO neben der Überwachung der Bauausführung nach dem genehmigten Bauplan gleichzeitig verpflichtet, die Baulichkeit auch läge- und höhenmäßig auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Bauplan zu überprüfen. Allfällige Abweichungen sind unverzüglich der MA 37 anzuzeigen. 5.) Der/Die Bauführer/in hat
2 BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11, 1010 Wien) anzuzeigen.5.) Der/Die Bauführer/in hat
Paragraph 124, Absatz 2, BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11, 1010 Wien) anzuzeigen. Der Bauwerber hat bei Baubeginn eine von der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. dem Aufschließungsweg deutlich und dauernd sicht- und lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft anzubringen, aus der hervorgeht,
3 BO durch den/die Prüfingenieur/in folgende Überprüfung der Bauausführung vornehmen zu lassen:7.) Der/Die Bauwerber/in hat
Paragraph 127, Absatz 3, BO durch den/die Prüfingenieur/in folgende Überprüfung der Bauausführung vornehmen zu lassen: ● Beschauten
3 lit. a BO; Beschauten
Paragraph 127, Absatz 3, Litera a, BO; ● Beschauten
3 lit. b BO; Beschauten
Paragraph 127, Absatz 3, Litera b, BO; ● Rohbaubeschau
3 lit. c BO. Rohbaubeschau
Paragraph 127, Absatz 3, Litera c, BO. 8.) Die Baugrubensicherung ist nach dem Stand der Technik zu planen, zu bemessen und auszuführen. Befinden sich in unmittelbarer Nähe zur Baugrube Bauwerke, so haben sich die statischen Berechnungen auch auf die Baugrubensicherung zu beziehen und es ist die Ausführung dieser durch den Prüfingenieur im Rahmen der Beschau des Untergrundes zu überprüfen und abzunehmen. Darüber ist ein Befund auszustellen, welcher mitsamt der statischen Berechnung auf der Baustelle aufzuliegen hat. 9.)
2 BO sind der/die Bauwerber/in und der/die Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die
Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen.9.)
Paragraph 127, Absatz 2, BO sind der/die Bauwerber/in und der/die Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die
Absatz 3, vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen. 10.) Auslöseeinrichtungen von Brandrauchentlüftungen in Treppenhäusern (Fenster bzw. Rauchklappe) sind nach TRVB S 111 deutlich lesbar und dauerhaft als solche zu kennzeichnen. Auslöseeinrichtungen müssen leicht zugänglich und jederzeit funktionsfähig sein. 11.) Hinsichtlich der Aufzugsschachtherstellung wird zusätzlich vorgeschrieben:
ÖNORM EN 1991-1-1 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-1-1), die stoßartige Belastung („weicher Stoß“
ÖNORM B 3716-03) und der Winddruck (Druck- oder Sogwirkung
ÖNORM EN 1991-1-4 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-1-4), die Bestimmungen der ÖNORM B 2459:2006-12 „Glas im Aufzugsbau“ einschließlich der darin angeführten Bezugsnormen einzuhalten. Bei Verglasungen innerhalb von Verkehrsbereichen darf nur Verbund-Sicherheitsglas (VSG) verwendet werden. e) Der Personenaufzug ist mit einer Brandfallsteuerung
ÖNORM EN 81-73:2005 in Verbindung mit einer manuellen Rücksendeeinrichtung
ÖNORM B 2474 auszustatten, die den Fahrkorb nach Auslösung in die Angriffsebene der Feuerwehr bewegt, die Türen öffnet und den Antrieb stillsetzt. 12.) Der durch das Zurückbleiben des Eingangbereiches frei bleibende Platz hinter dem Gehsteig ist im Einvernehmen mit der MA 28 (Lienfeldergasse 96, 1170 Wien) herzustellen. 13.) Hinsichtlich der Gehsteigauf- und -überfahrt wird bedungen: Abschrägungen der Gehsteigbegrenzungssteine sind nicht zulässig. Von oberirdischen Einbauten (z. B. Hydranten, Masten, Werbeträger und dergleichen) ist ein Mindestabstand (lichte Weite) von 60 cm einzuhalten. 14.) Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist
1 BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/
Paragraph 128, Absatz eins, BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/
3 BO verzichtet.“Auf die Vorlage der übrigen im Paragraph 128, Absatz 2, genannten Unterlagen wird
Paragraph 128, Absatz 3, BO verzichtet.“ Die Beschwerdeführer haben gegen diese beiden bekämpften Bescheide mit Schreiben vom 18.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides des Ausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk dahingehend, dass die begehrten Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes und die begehrten Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen versagt werden und der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag auf Erteilung der begehrten Baubewilligung abgewiesen werde. Begründet wurde die Beschwerde mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Nichtigkeit der bekämpften Bescheide. Der straßenseitige Fassadeneckturm sei ein raumbildender Gebäudeteil, da er allseits baulich umschlossen im Sinne des § 80 Abs. 1 zweiter Satz BO sei. Da es sich bei dem straßenseitigen Fassadenturm um einen raumbildenden Dachaufbau handle, der jedoch weder als Dachgaupe, Aufzugsschacht oder Treppenhaus qualifiziert werden könne, werde die gesetzlich zulässige Gebäudehöhe überschritten, eine Abweichung von der Bestimmung des § 81 Abs. 6 BO wurde vom Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk nur für die Herstellung der Dachgeschossgaupen, nicht jedoch für den Fassadeneckturm erteilt. Begründet wurde die Beschwerde mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Nichtigkeit der bekämpften Bescheide. Der straßenseitige Fassadeneckturm sei ein raumbildender Gebäudeteil, da er allseits baulich umschlossen im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz BO sei. Da es sich bei dem straßenseitigen Fassadenturm um einen raumbildenden Dachaufbau handle, der jedoch weder als Dachgaupe, Aufzugsschacht oder Treppenhaus qualifiziert werden könne, werde die gesetzlich zulässige Gebäudehöhe überschritten, eine Abweichung von der Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 6, BO wurde vom Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk nur für die Herstellung der Dachgeschossgaupen, nicht jedoch für den Fassadeneckturm erteilt. Darüber hinaus sei der Gebäudeteil auch nicht in dem untergeordneten Ausmaß geplant, sondern vielmehr sehr dominant in seinem äußeren Erscheinungsbild und prägend für das gesamte Gebäude. Es könne sohin nicht
6 BO vorgegangen werden.Darüber hinaus sei der Gebäudeteil auch nicht in dem untergeordneten Ausmaß geplant, sondern vielmehr sehr dominant in seinem äußeren Erscheinungsbild und prägend für das gesamte Gebäude. Es könne sohin nicht
Paragraph 81, Absatz 6, BO vorgegangen werden. Die Begründung in Spruchpunkt I.) und II.) des bekämpften Bescheides des Bauausschusses sei daher nicht nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes sei auch nach § 69 BO nicht eingehalten.
Abs. 4 leg. cit. werde der Behörde ein Ermessensspielraum in der Entscheidung eingeräumt, sofern die in Abs. 1 bis 3 normierten Voraussetzungen gegeben seien. In Verkennung dieser Rechtslage habe die Behörde nicht geprüft, ob die von ihr bewilligten Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes mit den Zielen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes in Einklang zu bringen seien. Hätte die belangte Behörde dies getan, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass mit den beantragten Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes, die Ziele des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes unterlaufen würden. Die Begründung in Spruchpunkt römisch eins.) und römisch zwei.) des bekämpften Bescheides des Bauausschusses sei daher nicht nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes sei auch nach Paragraph 69, BO nicht eingehalten.
Absatz 4, leg. cit. werde der Behörde ein Ermessensspielraum in der Entscheidung eingeräumt, sofern die in Absatz eins bis 3 normierten Voraussetzungen gegeben seien. In Verkennung dieser Rechtslage habe die Behörde nicht geprüft, ob die von ihr bewilligten Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes mit den Zielen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes in Einklang zu bringen seien. Hätte die belangte Behörde dies getan, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass mit den beantragten Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes, die Ziele des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes unterlaufen würden. Völlig außer Acht werde gelassen, dass der gegenständliche Eckturm nach den Einreichunterlagen nicht zu Wohnzwecken, sondern lediglich zu dekorativen Zwecken vorgesehen sei. Der Eckturm verfüge bekanntlich nicht einmal über ein Dach. Durch den Fassadeneckturm könne sohin keine zweckmäßige Flächennutzung bewirkt werden. Darüber hinaus werde auch der Ermessensspielraum willkürlich überschritten. Die Begründung entspreche auch nicht den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 BO, dass das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden dürfe. Die Versagungsgründe seien gar nicht geprüft worden und sei daher eine Abwägung und ein Ausnützen des Ermessensspielraumes zwischen öffentlichen Interessen an der Einhaltung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes einerseits und die Interessen der Nachbarn an der Bebaubarkeit ihrer Liegenschaft sowie an der Verhinderung einer Emissionsvermehrung andererseits mit den subjektiven Interessen des Bewilligungswerbers nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Darüber hinaus werde auch der Ermessensspielraum willkürlich überschritten. Die Begründung entspreche auch nicht den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, BO, dass das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden dürfe. Die Versagungsgründe seien gar nicht geprüft worden und sei daher eine Abwägung und ein Ausnützen des Ermessensspielraumes zwischen öffentlichen Interessen an der Einhaltung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes einerseits und die Interessen der Nachbarn an der Bebaubarkeit ihrer Liegenschaft sowie an der Verhinderung einer Emissionsvermehrung andererseits mit den subjektiven Interessen des Bewilligungswerbers nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Darüber hinaus wurde der Spruchpunkt II.) des Bauausschusses als absolut nichtig bekämpft, da dieser Spruchpunkt nicht begründet worden sei. Darüber hinaus wurde der Spruchpunkt römisch zwei.) des Bauausschusses als absolut nichtig bekämpft, da dieser Spruchpunkt nicht begründet worden sei. Die Höhe des gegenständlichen Eckturmes sei gegenüber dem Gesamtgebäude unproportional groß und insbesondere angesichts der Tatsache, dass dieser keinen Wohnzwecken dienen werde, unvertretbar. Darüber hinaus sei auch die Genehmigung der dachschrägenähnlichen, blechverblendeten Brüstungsherstellung laut BO nicht zulässig. Eine positive MA 19-Stellungnahme ersetze keine ordnungsgemäße Begründung der Genehmigung der Abweichung von den baurechtlichen Vorschriften. Dem Bauwerber wurde die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.4.2014 zur Stellungnahme zugestellt. In seiner Stellungnahme bestritt er, dass es sich bei dem projektierten Fassadeneckturm um einen raumbildenden handelt, da es bei raumbildenden Gebäudeteilen um raumumschließende Objekte, gleichsam um eine immobile Hülle gehe. Daher sei dies von den Behörden zulässigerweise als nicht raumbildender Gebäudeteil qualifiziert worden, zumal der Eckturm nicht einmal über ein Dach verfüge.
Zm Punkt 9.1.2 der OIB-RI 3 aus der Bautechnikverordnung sei der freie Lichteinfall auf Hauptfenster unter 45° gewährleistet, wobei diese „Lichtprisma“ um bis zu 30° verschwenkt werden dürfe. Im Umkehrschluss müsse auch der „beschattende“ Einfluss des gegenständlichen Eckturmes mit Höhenüberschreitung um ca. 30° abweichend von der Normalprojektion der plangemäßen Außenpunkte eingegrenzt werden. Der so gebildete baurechtliche „Schatten“ liege jedoch nicht mehr auf der vis-à-vis Liegenschaft und verletze daher die gegenständliche Höhenüberschreitung keine nachbarrechtliche Schutzbestimmung.
Paragraph 106, Absatz 2, BO iZm Punkt 9.1.2 der OIB-RI 3 aus der Bautechnikverordnung sei der freie Lichteinfall auf Hauptfenster unter 45° gewährleistet, wobei diese „Lichtprisma“ um bis zu 30° verschwenkt werden dürfe. Im Umkehrschluss müsse auch der „beschattende“ Einfluss des gegenständlichen Eckturmes mit Höhenüberschreitung um ca. 30° abweichend von der Normalprojektion der plangemäßen Außenpunkte eingegrenzt werden. Der so gebildete baurechtliche „Schatten“ liege jedoch nicht mehr auf der vis-à-vis Liegenschaft und verletze daher die gegenständliche Höhenüberschreitung keine nachbarrechtliche Schutzbestimmung. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer halten sie es daher nicht für erforderlich, für den Fassadeneckturm eine Genehmigung einer Abweichung gem. § 81 Abs. 6 und § 119 Abs. 6 BO einzuholen.Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer halten sie es daher nicht für erforderlich, für den Fassadeneckturm eine Genehmigung einer Abweichung gem. Paragraph 81, Absatz 6 und Paragraph 119, Absatz 6, BO einzuholen. Hinsichtlich des Arguments, dass der Fassadenturm ein sehr dominanter und das äußere Erscheinungsbild des gesamten Hauses prägenden Gebäudeteil darstellen, verwies er daher, dass es sich dabei nicht um ein Anrainerrecht handle. Darüber hinaus sei auch die Begründung des Bauausschlussbescheides schlüssig und nachvollziehbar. Zwar habe der Nachbar einen Rechtsanspruch nur dahingehend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung gem. § 69 BO eingehalten werden. Aufgrund der Stellungnahmen der MA 19 und MA 21 sei daher richtigerweise die Genehmigung für die Abweichungen erteilt worden.Zwar habe der Nachbar einen Rechtsanspruch nur dahingehend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung gem. Paragraph 69, BO eingehalten werden. Aufgrund der Stellungnahmen der MA 19 und MA 21 sei daher richtigerweise die Genehmigung für die Abweichungen erteilt worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Aufgrund der Aktenlage konnte gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG entschieden werden.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Aufgrund der Aktenlage konnte gem. Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG entschieden werden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen wie folgt: Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Nachbarn durch die rechtzeitige Erhebung rechtserheblicher Einwendungen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erlangt haben, ist von der im Zeitpunkt der Bauverhandlung geltenden Rechtslage auszugehen (VwGH 24.06.2014, 2011/05/0098). Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen wurde am 19.12.2011 eingebracht, sodass die Bauordnung (BO) in der Fassung der Novelle LGBl für Wien Nr. 2012/64 anzuwenden ist, da gem. Art III Abs. 2 der Novelle LGBl für Wien Nr. 2012/64 für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten.Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen wurde am 19.12.2011 eingebracht, sodass die Bauordnung (BO) in der Fassung der Novelle LGBl für Wien Nr. 2012/64 anzuwenden ist, da gem. Artikel römisch drei, Absatz 2, der Novelle LGBl für Wien Nr. 2012/64 für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (VwGH 15. November 2011, 2008/05/0051, mwH). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll (VwGH 28. September 2010, 2009/05/0316). Grundsätzlich hat der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 70 BO (VwGH 08. April 1986, 1243/80).Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (VwGH 15. November 2011, 2008/05/0051, mwH). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll (VwGH 28. September 2010, 2009/05/0316). Grundsätzlich hat der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 70, BO (VwGH 08. April 1986, 1243/80). Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften
BO bewilligt wurde, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht aber nicht mehr verletzt sein. Es liegt allerdings dann eine Verletzung der Nachbarrechte vor, wenn die Ausnahme
Voraussetzung dafür ist, dass der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, in das durch die Abweichung
GH 23.07.2013, 2010/05/0066, mwN).Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften
Paragraph 69, BO bewilligt wurde, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht aber nicht mehr verletzt sein. Es liegt allerdings dann eine Verletzung der Nachbarrechte vor, wenn die Ausnahme
Paragraph 69, BO gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, in das durch die Abweichung
Paragraph 69, BO eingegriffen wird, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat vergleiche VwGH 23.07.2013, 2010/05/0066, mwN). Zunächst ist grundsätzlich zu bemerken, dass der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nach der Wiener Bauordnung keinesfalls berechtigt ist, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarn dienen, begründen sie so genannte subjektiv-öffentliche Rechte, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch Erhebung von Einwendungen und Ergreifung von Rechtsmitteln wehren kann. Diese subjektiv-öffentlichen Rechte sind im § 134a BO erschöpfend aufgezählt.Zunächst ist grundsätzlich zu bemerken, dass der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nach der Wiener Bauordnung keinesfalls berechtigt ist, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarn dienen, begründen sie so genannte subjektiv-öffentliche Rechte, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch Erhebung von Einwendungen und Ergreifung von Rechtsmitteln wehren kann. Diese subjektiv-öffentlichen Rechte sind im Paragraph 134 a, BO erschöpfend aufgezählt.
3 BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben.
Paragraph 134, Absatz 3, BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO gegen die geplante Bauführung erheben. Nach der Bestimmung des § 134a BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3 BO) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Nach der Bestimmung des Paragraph 134 a, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3, BO) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
Abs. 1 lit. e dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt.Bestimmungen
Absatz eins, Litera e, dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt. Emissionen
Abs. 1 lit. f sind nur solche, die auf der Grundlage eines behördlichen Bescheides zulässig sind. Durch solche Emissionen darf auf der zu bebauenden Liegenschaft keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Benützer oder Bewohner entstehen. Diesen Emissionen kann durch entsprechende Baumaßnahmen auf der zu bebauenden Liegenschaft oder mit Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) auf der Nachbarliegenschaft entgegengetreten werden.Emissionen
Absatz eins, Litera f, sind nur solche, die auf der Grundlage eines behördlichen Bescheides zulässig sind. Durch solche Emissionen darf auf der zu bebauenden Liegenschaft keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Benützer oder Bewohner entstehen. Diesen Emissionen kann durch entsprechende Baumaßnahmen auf der zu bebauenden Liegenschaft oder mit Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) auf der Nachbarliegenschaft entgegengetreten werden. § 69 der Bauordnung für Wien lautet wie folgt:Paragraph 69, der Bauordnung für Wien lautet wie folgt: „Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes § 69.
2 eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.“Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die
Paragraph 8, Absatz 2, eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.“ § 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien lautet wie folgt:Paragraph 80, Absatz eins, der Bauordnung für Wien lautet wie folgt: „§ 80.
Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m nach Abs. 2 vorzugehen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.„§ 81.
Absatz 6, bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m nach Absatz 2, vorzugehen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; Paragraph 75, Absatz 4, ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt. […]
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG). Aufgrund der vorliegenden unbedenklich erscheinenden Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Für das Baugrundstück gilt der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument .... Für das Baugrundstück ist gemischtes Baugebiet, Bauklasse III (mindestens 9 m und höchstens 16 m Gebäudehöhe gem. § 75 Abs. 2 BO) in geschlossener Bauweise an der Straßenfront vorgesehen.Für das Baugrundstück gilt der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument .... Für das Baugrundstück ist gemischtes Baugebiet, Bauklasse römisch drei (mindestens 9 m und höchstens 16 m Gebäudehöhe gem. Paragraph 75, Absatz 2, BO) in geschlossener Bauweise an der Straßenfront vorgesehen. Für das gesamte Plangebiet gelten daher u.a. folgende Bestimmungen:
Paragraph 5,
dem Punkt 3.1.2. des Plandokuments ist vorgesehen, dass der höchste Punkt des Daches von Gebäuden höchsten 4,5 m über der im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe liegen darf, wobei die Errichtung von nur einem Dachgeschoß je Gebäude zulässig ist. Da
1 zweiter Satz BO dieser Turm allseits von Seiten umschlossen ist, lediglich die Decke fehlt, handelt es sich um einen raumbildenden Turm. Es ist sohin zwar ein nicht raumbildender Fassadeneckturm in den bekämpften Bescheiden genehmigt worden, da es sich jedoch um einen raumbildenden Eckturm handelt, liegt keine Bewilligung zur Errichtung eines raumbildenden Eckturms im Baubewilligungsbescheid oder im Bauausschussbescheid vor, sodass richtigerweise dies von der zuständigen Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren noch zu beurteilen sein wird, ob ein solcher bewilligt werden kann. Insbesondere hat auch der Bauausschuss nicht über einen raumbildenden Eckturm abgesprochen. Da der Eckturm raumbildend ist, gem. § 81 Abs. 6 BO der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Auszugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden, wäre vom Bauausschuss auch darüber abzusprechen gewesen, ob der raumbildende Eckturm in Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplans genehmigt werden kann. Dies ist jedoch nicht erfolgt.Da
Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz BO dieser Turm allseits von Seiten umschlossen ist, lediglich die Decke fehlt, handelt es sich um einen raumbildenden Turm. Es ist sohin zwar ein nicht raumbildender Fassadeneckturm in den bekämpften Bescheiden genehmigt worden, da es sich jedoch um einen raumbildenden Eckturm handelt, liegt keine Bewilligung zur Errichtung eines raumbildenden Eckturms im Baubewilligungsbescheid oder im Bauausschussbescheid vor, sodass richtigerweise dies von der zuständigen Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren noch zu beurteilen sein wird, ob ein solcher bewilligt werden kann. Insbesondere hat auch der Bauausschuss nicht über einen raumbildenden Eckturm abgesprochen. Da der Eckturm raumbildend ist, gem. Paragraph 81, Absatz 6, BO der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Auszugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden, wäre vom Bauausschuss auch darüber abzusprechen gewesen, ob der raumbildende Eckturm in Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplans genehmigt werden kann. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Darüber hinaus monieren die Beschwerdeführer auch, dass der Eckturm nicht als Dachgaube gem. § 81 Abs. 6 BO ausgeführt sei. In Bezug auf die Nachbarrechte ist von der Einhaltung eines fiktiven Gebäudeumrisses auszugehen, auf dessen Grundlage sich die Bauteile als Gauben darstellen müssen (VwGH 23.07.2013, 2013/05/0019). Die Beschwerdeführer haben auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihnen zugewandten Seiten der Außenflächen des Gebäudes einen Rechtsanspruch (vgl. u.a. VwGH
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.