GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen beiden Bescheide bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen beiden Bescheide bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bauausschuss für den ... Bezirk hat mit Bescheid vom 3.4.2014, ..., für das Bauvorhaben in Wien, Sp., auf das sich die nachfolgend angeführte Baubewilligung bezieht, folgende Abweichungen vom Bebauungsplan bzw. von den gesetzlichen Bestimmungen bewilligt:
O) wurde bewilligt, dass die zulässige Firsthöhe von 4,50 Meter über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe an beiden Straßenfronten um je 0,97 m überschritten werden darf.
Paragraph 69, der Bauordnung für Wien (Wr. BauO) wurde bewilligt, dass die zulässige Firsthöhe von 4,50 Meter über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe an beiden Straßenfronten um je 0,97 m überschritten werden darf.
O wurde bewilligt, dass die Dachgaube an beiden Hoffronten des Hauses je maximal die Hälfte der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen darf.
Paragraph 81, Absatz 6, Wr. BauO wurde bewilligt, dass die Dachgaube an beiden Hoffronten des Hauses je maximal die Hälfte der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen darf. Auf diesem Bescheid des Bauausschusses aufbauend hat die Magistratsabteilung 37 mit Bescheid vom 19.5.2014, MA 37/21023/2013/0001, das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben bewilligt. Das Bauvorhaben besteht im Wesentlichen aus einem zweigeschossigen Dachgeschosszubau zwecks Schaffung von sechs neuen Maisonettenwohnungen einschließlich der Herstellung von Gauben und Terrassen. Gegen diese beiden Bescheide richten sich die jeweils mit 18.6.2014 datierten Beschwerden der drei Beschwerdeführer. Die geltend gemachten Beschwerdegründe waren bei den drei Beschwerdeführern – abgesehen auf Unterschiede, die in der unterschiedlichen Lage ihrer Wohnungen begründet waren – weitgehend ident und bestanden in Folgendem: Durch die Firsthöhenüberschreitung sowie auch durch die Dachgauben werde der Lichteinfall beeinträchtigt. Es würden damit Aufenthaltsräume in der Wohnung des jeweiligen Beschwerdeführers so sehr verdunkelt, dass auch tagsüber in diesen Aufenthaltsräumen künstliche Beleuchtung erforderlich sei. Der gemeinsame Innenhof sei für ein solches Bauvorhaben zu klein und lasse einen solchen Dachausbau nicht ohne eine solche Beeinträchtigung des Lichteinfalles zu. Die jeweiligen Beschwerden legen dazu im Detail dar, wie die jeweilige Wohnung von der Verdunkelung betroffen ist. Durch die Terrassen erfolge eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärm. Diese bestehe darin, dass sich die künftigen Bewohner der neuen Wohnungen auch auf den Terrassen aufhalten und dabei Lärm verursachen. Der für ein solches Bauvorhaben viel zu kleine Innenhof wirke wie ein Trichter und verstärke den Lärm. Die Voraussetzungen für Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes
O und für die Bewilligung von Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen
O durch den Bauausschuss würden jeweils nicht vorliegen. Der Bescheid des Bauausschusses sei daher rechtswidrig. Außerdem enthalte er keine ausreichende Begründung und sei auch deswegen rechtswidrig.Die Voraussetzungen für Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes
Paragraph 69, Wr. BauO und für die Bewilligung von Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen
Paragraph 81, Absatz 6, Wr. BauO durch den Bauausschuss würden jeweils nicht vorliegen. Der Bescheid des Bauausschusses sei daher rechtswidrig. Außerdem enthalte er keine ausreichende Begründung und sei auch deswegen rechtswidrig. Darüber hinaus seien im Bauverfahren Verfahrensvorschriften verletzt worden und würde die Verletzung von Verfahrensvorschriften die beiden angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit belasten. Insbesondere habe die Bezirksvertretung – gemeint ist offenbar der Bauausschuss – eine Besichtigung der Gegebenheiten vor Ort – gemeint ist offenbar in den Wohnungen der Beschwerdeführer – zugesagt und sei eine solche Besichtigung unterblieben. Der Bauausschuss habe keinen Ortsaugenschein durchgeführt, obwohl ein solcher von den Beschwerdeführern beantragt worden sei. Darüber hinaus hätten die belangten Behörden in den angefochtenen Bescheiden ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie sich mit dem Vorbringen der Beschwerdefühgrer unzureichend auseinandergesetzt hätten. Durch das Bauvorhaben werde schließlich der Wert der Wohnungen der Beschwerdeführer vermindert. Die Beschwerden der drei Beschwerdeführer stehen zueinander in dem Verhältnis, dass von den geltend gemachten Beschwerdepunkten die Beschwerden des Herrn D. und der Frau S. am umfassendsten sind, während in den Beschwerden des Herrn P. nicht geltend gemacht wird, dass durch das Bauvorhaben in seiner Wohnung Verdunkelungen oder Lärmimmissionen auftreten würden. Die von P. geltend gemachten Beschwerdepunkte sind jedoch auch in den beiden anderen Beschwerden enthalten. Am 15.9.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführer Herr D. und Frau S. persönlich anwesend waren und Herr P. – auf Grund eines dem Gericht vorher bekannt gegebenen Auslandsaufenthaltes – durch Herrn D. vertreten wurde. Die Bevollmächtigung des Herrn D. wurde in der Verhandlung durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachgewiesen. Außerdem waren in der Verhandlung die Bauwerberin und die belangte Behörde als Parteien anwesend und wurde vom Gericht ein Amtssachverständiger für Bautechnik beigezogen. Die mündliche Verhandlung hatte folgenden Verlauf: „Auf Grund des rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die o.g. Beschwerden gemeinsam verhandelt. Der Verhandlungsleiter bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen. Auf die Verlesung des Akteninhaltes mit Ausnahme der am 10.09.2014 eingelangten Stellungnahme der Bauwerberin (erstinstanzlicher und VGW-Akt) wird mit Zustimmung der BF verzichtet; dieser gilt somit als verlesen. Der Verhandlungsleiter gibt Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Die BF verweisen auf das bisherige Vorbringen. Eröffnung des Beweisverfahrens Die Bauwerberin trägt den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 10.09.2014 vollinhaltlich mündlich vor. Den Beschwerdeführern (BF) werden drei Kopien dieser Stellungnahme übergeben. Der Verhandlungsleiter (VL) legt dar, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Prüfung innerhalb der geltend gemachten Beschwerdegründe ist. Nach ständiger Judikatur reichen die verfahrensrechtlichen Rechte der Nachbarn nicht weiter als durch das Vorhaben ihre materiell-rechtlichen Nachbarrechte beeinträchtigt sein können. Das Schwergewicht der Verhandlung wird daher in der Frage liegen, ob und gegebenenfalls welche materiellen Nachbarrechte beeinträchtigt sein können. Der VL fasst das Beschwerdevorbringen dahingehend zusammen, dass die BF materiell eine Beeinträchtigung durch den Entzug von Licht und eine Beeinträchtigung durch Lärm geltend machen. Der Entzug von Licht werde sowohl durch die Firsthöhenüberschreitung als auch durch die Dachgauben bewirkt. Die Lärmbelästigung werde durch die Dachterrassen verursacht. Der VL legt zum Lichteinfall dar, dass die OIB-Richtlinie 3 in ihrem Punkt 9.1.2 den Lichteinfall regelt. Es wird im Verfahren auf die Frage einzugehen sein, ob der durch Punkt 9.1.2 der OIB Richtlinie 3 festgelegte freie Lichteinfall gewährleistet ist. Die Bauwerberin stellt auf den für Zeugeneinvernahmen bereitstehenden Tisch ein nach ihren Angaben maßstabgetreues Modell des Bauvorhabens einschließlich der Nachbarliegenschaft auf. Aus diesem Modell ist durch austauschbare Dachteile sowohl der derzeitige Zustand als auch der Zustand nach Realisierung des Bauvorhabens dargestellt. Der Amtssachverständige erläutert sowohl anhand des Modells als auch anhand der Pläne wie folgt, dass der in der OIB-Richtlinie vorgesehene Lichteinfallswinkel von 45° bzw. ein zu den Fenstern im 2. Stock bereits bestehender, weniger günstiger Lichteinfallswinkel (Wohnung der BF S.) nicht verschlechtert wird. Diese Nicht-Verschlechterung ist insbesondere darin begründet, dass die Dachaufklappung auf 45° erfolgt und damit die Aufbauten nicht in einen Lichteinfallswinkel von 45° und nicht in einen bei unteren Fenstern bereits bestehenden, ungünstigeren Lichteinfallswinkel hineinragen. Der VL fragt, wohin die Fenster des BF P. gehen. Die anwesenden BF geben an, dass die Wohnung des Herrn P. über Fenster zur G.-gasse und zu einem kleinen Lichthof verfügt. Die Wohnung des Herrn P. verfügt jedoch nicht über Fenster zu dem gemeinsamen Innenhof. Zur Frage des Lichteinfalles bestehen seitens der Anwesenden keine weiteren Fragen und wird diesbezüglich kein über das bisherige Vorbringen hinausgehendes Vorbringen erstattet. Zur Frage der Beeinträchtigung durch Lärm erläutert der VL, dass
O die Beeinträchtigung durch Emissionen, die sich aus der Benutzung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken ergeben, von Nachbarn nicht geltend gemacht werden kann. Zur Frage der Beeinträchtigung durch Lärm erläutert der VL, dass
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr. BauO die Beeinträchtigung durch Emissionen, die sich aus der Benutzung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken ergeben, von Nachbarn nicht geltend gemacht werden kann. Die Verhandlung ergibt keine Hinweise, dass die geltend gemachte Lärmbeeinträchtigung nicht durch die Benutzung der Dachterrassen zu Wohnzwecken verursacht würde. Vielmehr wird eine Lärmbeeinträchtigung durch die Benützung der Dachterrassen zu Wohnzwecken befürchtet. Der VL geht noch sonstige mögliche Beeinträchtigungen von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten, soweit diese aus den Beschwerden herauslesbar sein können, wie folgt durch: § 134a Abs. 1 lit b Wr. BauO (Bestimmungen über die Gebäudehöhe):Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr. BauO (Bestimmungen über die Gebäudehöhe): Dazu gibt der Amtssachverständige an, dass die bestehende Gebäudehöhe unverändert bleibt. Die Gebäudehöhe schließt ab mit der Schnittfläche zwischen Dach und darunter befindlichen Mauerwerk. Erhöht wird das Dach, nicht aber das darunter befindliche Gebäude. § 134a Abs. 1 lit a Wr. BauO (Abstand):Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, Wr. BauO (Abstand): Die Dachgauben verletzen deswegen keine Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrenzen, weil diesbezüglich keine einschlägigen Bestimmungen über den Abstand bestehen. Die Dachgauben sind im § 81 Abs. 6 Wr. BauO geregelt. Die Dachgauben verletzen deswegen keine Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrenzen, weil diesbezüglich keine einschlägigen Bestimmungen über den Abstand bestehen. Die Dachgauben sind im Paragraph 81, Absatz 6, Wr. BauO geregelt. Die BF stellen keine weiteren Beweisanträge. Schluss des Beweisverfahrens Der Verhandlungsleiter gibt Gelegenheit zu Schlussausführungen. Frau S. ersucht um Angabe eines Ansprechpartners, den sie für den Fall kontaktieren könne, dass auf den Dachterrassen nach 22:00 Uhr ungebührlich störender Lärm verursacht wird. Die Bauwerberin nennt der BF in der Verhandlung zwei Ansprechpartner der zuständigen Hausverwaltung. Herr D. bringt in seinem Schlusswort vor, dass die Wertminderung seiner Liegenschaft für ihn zivilrechtlich sehr wohl ein weiteres Thema sein werde. Außerdem hält er ausdrücklich fest, dass trotz seines Ersuchens seitens der Behörde niemand seine Wohnung begangen habe, um sich die Situation von seiner Wohnung aus anzusehen.“ Zum Gang des baubehördlichen Verfahrens: Den angefochtenen Bescheid des Bauausschusses für den ... Bezirk und der Magistratsabteilung 37 ist ein umfangreiches Ermittlungsverfahren vorangegangen, das im Wesentlichen folgenden Verlauf hatte: Die Bauwerberin hat mit ihrer Einreichung die im Behördenakt, Seiten 21 bis 30, befindliche gutachtliche Stellungnahme der A. GmbH vom 10.5.2013 angeschlossen, in welcher die A. GmbH die beantragten Ausnahmegenehmigungen für die Firsthöhenüberschreitung und für die innenhofseitigen Dachgauben begründet. Durch die Firsthöhenüberschreitung werde im Wesentlichen die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht beeinträchtigt, da sich die Firsthöhenüberschreitung innerhalb der geplanten Dachneigung von 45° fortsetze, weshalb es zu keiner Verschlechterung des Lichteinfalls für die umliegenden Gebäude komme, als es unter Einhaltung der maximal erlaubten Firsthöhe der Fall wäre. Die Firsthöhenüberschreitung von 97 cm ergebe eine Vergrößerung der zulässigen Dachgeschosskubatur um insgesamt ca. 3 %. Dadurch seien nicht mehr Emissionen zu erwarten, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischer Weise entstehen. Das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild werde durch die geplante Überschreitung nicht störend beeinflusst, vielmehr solle die Firsthöhenüberschreitung ein harmonisches Gesamtbild erzeugen. Die Anforderungen aufgrund der bestehenden Schutzzone würden insoweit erfüllt, als die Firsthöhenüberschreitung dazu diene, einer zeitgemäßen Vorstellung des örtlichen Stadtbildes gerecht zu werden und damit eine dem öffentlichen Interesse dienende Aufwertung dieses städtebaulich besonderen Standortes zu erreichen. Das Gebäude der Bauwerberin und das gekuppelt angebaute Nachbargebäude seien beide Gründerzeithäuser, die in Geschoßhöhen und Fensterproportionen aufeinander abgestimmt seien. Beide Nachbar-Gebäudetrakte hätten eine ähnliche Gebäudehöhe von 22,42 m. Die Firsthöhe des Nachbargebäudes liege mit 27,87 m jedoch deutlich höher als die Firsthöhe des Bestandsgebäudes der Bauwerberin. Durch diese unterschiedlichen Firsthöhen entstünden ungewollte Restflächen, die als optischer Fremdkörper in der Dachlandschaft wahrgenommen würden. Durch das Bauvorhaben erfolge eine Angleichung der Firsthöhen, was ein ruhiges, harmonisches Erscheinungsbild der Dachlandschaft herstelle. Zu den Dachgauben führt diese gutachtliche Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass in Rücksicht auf das derzeitige Erscheinungsbild des historischen Bestandes auf die Errichtung von Gauben entlang der Straßenfassaden verzichtet werde. Die Summe der hofseitigen Gauben überschreite jeweils die von der Wr. BauO vorgegebene Maximallänge von einem Drittel der Gebäudefront, sei aber geringer als die halbe Länge der betreffenden Gebäudefront. Die Überschreitung ermögliche eine zweckmäßigere Nutzung der hofseitigen Aufenthaltsräume, weil dadurch entlang der halben Raumbreite die volle Raumhöhe genutzt werden könne. Die betreffe sowohl die Aufenthaltsräume der unteren Dachgeschoßebene als auch die Galerieebene. Mit der Ausnutzung der vollen Raumhöhe werde die Wohnqualität enorm gesteigert, was dem vorrangigen Zweck eines Aufenthaltsraumes entspreche. Die Magistratsabteilung 37 hat dazu Stellungnahmen der für Architektur und Stadtgestaltung zuständigen Magistratsabteilung 19 und der für Stadtteilplanung und Flächennutzung zuständigen Magistratsabteilung 21 eingeholt sowie selbst eine zusammenfassende Beurteilung vorgenommen. Die Magistratsabteilung 19 hat in ihrer Stellungnahme vom 7.8.2013 im Wesentlichen ausgeführt, dass durch das Bauvorhaben die Firsthöhe des Gebäudes der Bauwerberin an die Firsthöhe des Nachbargebäudes – 27,87 m – angeglichen werden soll, wodurch das örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werde und das öffentliche Interesse an der Herbeiführung eines den zweitgemäßen Vorstellungen entsprechenden Stadtbildes überwiege, weil eine Angleichung an die Nachbargebäude durch den nur durch Dachflächenfenster durchbrochenen Dachkörper geplant ist. Zu den hofseitigen Gauben führte die Magistratsabteilung 19 in ihrer zit. Stellungnahme aus, dass diese nur auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen seien, weil der Tatbestand der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden Stadtbildes nicht gegeben sei. An den Hoffronten von Gründerzeithäusern seien die Fensteranordnung und Dimensionierung funktionsbedingt. Auch würden fassadengestaltende Elemente wie Balkone, Balkontüren, Liftschächte usw. in ihrem Ausmaß und Abstand zueinander funktionsorientiert dimensioniert. In diesem Sinne sei festzustellen, dass die im Hof situierten Gauben, welche ebenfalls funktionsorientiert dimensioniert seien, diesem gestalterischen Grundschema folgen und somit die Anforderungen des § 81 Abs. 6 Wr. BauO erfüllen würden.Zu den hofseitigen Gauben führte die Magistratsabteilung 19 in ihrer zit. Stellungnahme aus, dass diese nur auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen seien, weil der Tatbestand der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden Stadtbildes nicht gegeben sei. An den Hoffronten von Gründerzeithäusern seien die Fensteranordnung und Dimensionierung funktionsbedingt. Auch würden fassadengestaltende Elemente wie Balkone, Balkontüren, Liftschächte usw. in ihrem Ausmaß und Abstand zueinander funktionsorientiert dimensioniert. In diesem Sinne sei festzustellen, dass die im Hof situierten Gauben, welche ebenfalls funktionsorientiert dimensioniert seien, diesem gestalterischen Grundschema folgen und somit die Anforderungen des Paragraph 81, Absatz 6, Wr. BauO erfüllen würden. Die Magistratsabteilung 21 hat die Firsthöhenüberschreitung und die Gauben mit Schreiben vom 7.8.2013 wie folgt beurteilt: Bei dem vorliegenden Projekt handle es sich um einen zweigeschossigen Dachzubau mit sechs, als Maisonetten geplanten Wohneinheiten. Das neue Dach solle in Form eines Satteldaches auf dem bestehenden 5-geschossigen gründerzeitlichen Wohnhaus errichtet werden. Die Wohnnutzfläche des Dachzubaues betrage ca. 600 m², wobei jeder Wohnung eine Terrasse zugeordnet sei. Das Gebäude der Bauwerberin befinde sich auf einem spitzwinkeligen Eckgrundstück .... Die Liegenschaft liege innerhalb eines wegen seines Erscheinungsbildes erhaltenswerten Gebietes (Schutzzone). Auf Grund der exponierten Lage ... sei das Gebäude von beträchtlich dimensionierten Verkehrs- und Freiflächen umgeben. Für das Bauvorhaben gelte das Plandokument ... (Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2006, Pr. Zahl ...). Für das Grundstück sei die Widmung Wohngebiet, Bauklasse IV, geschlossene Bauweise festgesetzt und durch eine weitere Bestimmung die Dachhöhe auf maximal 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe beschränkt. Ebenso sei für diesen Bereich eine Schutzzone ausgewiesen. Die Zielrichtung der Bestimmung liege darin, dass durch die Einschränkung der Dachhöhe auf max. 4,5 m die Errichtung von extrem hohen Dächern im Hinblick auf die ortsübliche Dachlandschaft vermieden werden solle. Für das Bauvorhaben gelte das Plandokument ... (Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2006, Pr. Zahl ...). Für das Grundstück sei die Widmung Wohngebiet, Bauklasse römisch vier, geschlossene Bauweise festgesetzt und durch eine weitere Bestimmung die Dachhöhe auf maximal 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe beschränkt. Ebenso sei für diesen Bereich eine Schutzzone ausgewiesen. Die Zielrichtung der Bestimmung liege darin, dass durch die Einschränkung der Dachhöhe auf max. 4,5 m die Errichtung von extrem hohen Dächern im Hinblick auf die ortsübliche Dachlandschaft vermieden werden solle. Nach Angabe der Magistratsabteilung 37 würden folgende Abweichungen vorliegen: Durch den Dachzubau werde die zulässige Firsthöhe von 4,5 m um 0,97 m überschritten. Diese Abweichung unterlaufe aus folgenden Gründen nicht der Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes: Die im Bebauungsplan angeführte Vorschrift betreffe vor allem die äußere Gestaltung des Gebäudes. Da in der Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 dargelegt werde, dass durch diese Abweichung das durch den Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störende beeinflusst werde, entspreche das Bauvorhaben auch den Intentionen des Bebauungsplanes. Seitens der Magistratsabteilung 21 werde des Weiteren festgestellt, dass durch den vergrößerten Dachkörper kein maßgeblicher Raum- bzw. Nutzflächenzuwachs erzielt werde, so dass auch die durch die Bebauungsbestimmungen geregelte bauliche Ausnutzbarkeit nicht wesentlich vermehrt werde. Ebenso würden mit der über den zulässigen Umriss hinausragenden Dachform Belichtungsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung werde nicht grundlegend anders. Das Vorhaben entspreche daher den Intentionen des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes. Die Baubehörde hat am 07.11.2013 im Büro der Baubehörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlungsschrift sind folgende Einwendungen der Anrainer festgehalten: Die Überschreitung der Firsthöhe beeinträchtige den Wien-Blick Richtung ... (Kahlenberg). Daher sei eine Wertminderung für die Liegenschaft gegeben. Die größer als erlaubt vorgesehenen Gauben würden ebenfalls den Wert der Liegenschaft vermindern. Wenn eine Verdunkelung des Innenhofes verbleibe, würde dies auch eine Verminderung des Wertes bedeuten, auch die Terrassen würden wertmindernd erscheinen. Die Beschwerdeführerin Frau S. hat in der Vollmacht für Frau H., welche diese in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, angemerkt, ihr Einspruch begründe sich auf den verminderten Lichteinfall in den Innenhof, so dass eine Hälfte ihrer Wohnung (vor allem ihre Küche) noch weniger Tageslicht erhalten würde, was eine Wertminderung ihrer Wohnung darstelle. Der Beschwerdeführer Herr D. hat mit Schreiben vom 06.11.2013 eingewendet, er besitze im Haus G.-gasse zwei Wohnungen und zwar seit 2006 (...) bzw. 2011 (...). Der Dachgeschoßausbau in der Sp. bedeute im Besonderen für seine Wohnung ... eine massive Wertminderung. Durch die geplante Überschreitung der Firsthöhe sei der freie Wien-Blick nicht mehr gegeben, man würde nur noch in den Himmel bzw. sechs Terrassen auf engsten Raum sehen. Durch die größer als erlaubten hofseitigen Gauben sei seine vorher uneinsehbare Einheit aus Terrasse und Wohnung plötzlich von allen Seiten durch große Fenster und Terrassen einsehbar. Aus dem Vorzimmerfenster (ein zentrales Fenster in der Wohnung) würde er künftig in eine nur ca. 3 m entfernte Mauer schauen. Jetzt hätte er freien Blick in den Innenhof. Es würde auch eine massive Verdunkelung entstehen. Als Besitzer zweier Wohneinheiten in G.-gasse stimme er dem Bauvorhaben aus diesen besonders wertmindernden Gründen nicht zu und erhebe hiermit Einspruch. Zusätzlich zu den bereits angeführten Punkten, die sich aus den geplanten Abweichungen aus den Vorschriften des Bebauungsplanes
O ergeben und die direkt wertmindernd auf seine Wohneinheit wirken würden, merke er an, dass auch Punkte wie Lärm (Errichtungsphase und spätere Bewohnung), Stellplätze und Innenhof-Verdunkelung eine Abwertung des Hauses G.-gasse darstellen würden. Der Beschwerdeführer Herr D. hat mit Schreiben vom 06.11.2013 eingewendet, er besitze im Haus G.-gasse zwei Wohnungen und zwar seit 2006 (...) bzw. 2011 (...). Der Dachgeschoßausbau in der Sp. bedeute im Besonderen für seine Wohnung ... eine massive Wertminderung. Durch die geplante Überschreitung der Firsthöhe sei der freie Wien-Blick nicht mehr gegeben, man würde nur noch in den Himmel bzw. sechs Terrassen auf engsten Raum sehen. Durch die größer als erlaubten hofseitigen Gauben sei seine vorher uneinsehbare Einheit aus Terrasse und Wohnung plötzlich von allen Seiten durch große Fenster und Terrassen einsehbar. Aus dem Vorzimmerfenster (ein zentrales Fenster in der Wohnung) würde er künftig in eine nur ca. 3 m entfernte Mauer schauen. Jetzt hätte er freien Blick in den Innenhof. Es würde auch eine massive Verdunkelung entstehen. Als Besitzer zweier Wohneinheiten in G.-gasse stimme er dem Bauvorhaben aus diesen besonders wertmindernden Gründen nicht zu und erhebe hiermit Einspruch. Zusätzlich zu den bereits angeführten Punkten, die sich aus den geplanten Abweichungen aus den Vorschriften des Bebauungsplanes
Paragraph 69, Wr. BauO ergeben und die direkt wertmindernd auf seine Wohneinheit wirken würden, merke er an, dass auch Punkte wie Lärm (Errichtungsphase und spätere Bewohnung), Stellplätze und Innenhof-Verdunkelung eine Abwertung des Hauses G.-gasse darstellen würden. Der Beschwerdeführer Herr P. wendete mit Schreiben vom 07.11.2013 ein, er erhebe Einwendungen gegen die geplante Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, insbesondere wegen Verschlechterung des Lichteinfalls auf seine Liegenschaft. Negative Immissionen seien zu befürchten. Die Voraussetzungen für eine Überschreitung der zulässigen Bauhöhe würden nicht vorliegen, weil die Abweichung nicht unwesentlich sei. Er schließe sich den von anderen Miteigentümern erhobenen Einwendungen an. Auch der Gebäudeumriss werde durch die geplanten Aufbauten in unzulässiger Weise überschritten. Er erhebe Widerspruch gegen jede Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes. Die Magistratsabteilung 37 hat mit Aktenvermerk vom 18.10.2013 folgende Beurteilung des Ansuchens
O abgegeben: Die Magistratsabteilung 37 hat mit Aktenvermerk vom 18.10.2013 folgende Beurteilung des Ansuchens
Paragraph 69, Wr. BauO abgegeben: Es liege eine nachvollziehbare gutachtliche Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 zur Frage des Unterlaufens der Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes vor. Durch das Bauvorhaben werde die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes aus folgenden Gründen nicht unterlaufen: Seitens der Magistratsabteilung 21 werde festgestellt, dass durch den vergrößerten Dachkörper kein maßgeblicher Raum- bzw. Nutzflächenzuwachs erzielt werde, sodass auch die durch die Bebauungsbestimmungen geregelte bauliche Ausnutzbarkeit nicht wesentlich vermehrt werde. Ebenso würden mit der über den zulässigen Umriss hinausragenden Dachform die Belichtungsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung werde nicht grundlegend anders. Das Vorhaben entspreche daher den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. Die Bedingungen der Ziffern 1 - 4 des § 69 Abs. 1 Wr. BauO würden vorlegen, wobei die Ziffern 1, 2 und 4 von der Magistratsabteilung 37 und die Ziffer 3 von der Magistratsabteilung 19 geprüft worden seien. Vom Bauwerber werde behauptet, dass die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Z 2 Wr. BauO vorliegen würden. Aus folgenden Gründen sei aus Sicht der Magistratsabteilung 37 diese Behauptung nachvollziehbar: Seitens der Magistratsabteilung 21 werde festgestellt, dass durch den vergrößerten Dachkörper kein maßgeblicher Raum- bzw. Nutzflächenzuwachs erzielt werde, sodass auch die durch die Bebauungsbestimmungen geregelte bauliche Ausnutzbarkeit nicht wesentlich vermehrt werde. Ebenso würden mit der über den zulässigen Umriss hinausragenden Dachform die Belichtungsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung werde nicht grundlegend anders. Das Vorhaben entspreche daher den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. Die Bedingungen der Ziffern 1 - 4 des Paragraph 69, Absatz eins, Wr. BauO würden vorlegen, wobei die Ziffern 1, 2 und 4 von der Magistratsabteilung 37 und die Ziffer 3 von der Magistratsabteilung 19 geprüft worden seien. Vom Bauwerber werde behauptet, dass die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, Wr. BauO vorliegen würden. Aus folgenden Gründen sei aus Sicht der Magistratsabteilung 37 diese Behauptung nachvollziehbar: Mit der Firsthöhenüberschreitung werde eine einheitliche Gebäudekubatur erzeugt, welche die beiden angrenzenden Baukörper als harmonisches Ganzes erscheinen lasse. Damit werde der neu errichtete Dachgeschoßausbau an die zurückhaltende Gestaltung des historischen Bestandes angeglichen, anstatt als losgelöste Kubatur ähnlich einer Baumassenstaffelung wahrgenommen zu werden. Es liege eine positive Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 zum § 69 Abs. 3 Wr. BauO vor. Laut dieser Stellungnahme überwiege das öffentliche Interesse an der besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes in der Schutzzone aus folgenden Gründen: Es liege eine positive Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 zum Paragraph 69, Absatz 3, Wr. BauO vor. Laut dieser Stellungnahme überwiege das öffentliche Interesse an der besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes in der Schutzzone aus folgenden Gründen: Die Gebäudehöhe der unmittelbar angrenzenden Nachbarhäuser betrage ca. 22,40 m. Die Firsthöhe liege bei 27,87 m, welche zwecks der Angleichung auch bei gegenständlichem Objekt die geplante Firsthöhe werden solle. Das beabsichtigte örtliche Stadtbild werde durch die geplante Firsthöhenüberschreitung nicht störend beeinflusst. Es überwiege das öffentliche Interesse, die Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechendes Stadtbildes sei gegeben, da eine Angleichung an die Nachbargebäude durch den nur durch Dachflächenfenster durchbrochenen Dachkörper geplant sei. Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde festgestellt: Die Bauwerberin, die K., ist Eigentümerin des Baugrundstückes Wien, Sp., EZ ... der Katastralgemeinde .... Das Baugrundstück befindet sich im Wohngebiet, Bauklasse 4, geschlossene Bauweise. Es handelt sich dabei um eine Schutzzone. Der vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 15.12.2006, Pr. Zl. ..., Plandokument ..., in seiner maßgeblichen Fassung festgesetzte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan legt in Pkt. 3.3. fest, dass der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf. Die drei Beschwerdeführer sind jeweils Miteigentümer des benachbarten Grundstückes Wien, Sp., EZ ... der Katastralgemeinde .... Mit dem Miteigentum verbunden ist Wohnungseigentum. Auch dieses Grundstück befindet sich im Wohngebiet, Bauklasse 4, geschlossene Bauweise. Die auf dem Baugrundstück und auf dem benachbarten Grundstück der Beschwerdeführer errichteten Gebäude schließen in gekuppelter Bauweise aneinander an und verfügen über einen gemeinsamen Innenhof. Der gemeinsame Innenhof hat eine Form, die entfernt an ein gleichschenkeliges Dreieck erinnert, wobei die beiden Schenkel dieses Dreieckes zum größten Teil zum Gebäude der Bauwerberin gehören, während die dritte Seite des Dreiecks zum benachbarten Grundstück gehört. Die Abweichungen von dieser Dreiecksform bestehen darin, dass die zum benachbarten Grundstück gehörende Seite des Dreiecks in ihrer Mitte selbst einen stumpfen Winkel aufweist und etwa in der Mitte dieser Seite ein halbkreisförmiger Gebäudeteil in den Innenhof hineinragt. Außerdem gehört der jeweils letzte Bereich der beiden Dreiecksseiten ebenfalls zum benachbarten Grundstück. Die Wohnung der Beschwerdeführerin S. liegt im zweiten Stock und verfügt über Fenster zum gemeinsamen Innenhof. Das Gebäude der Bauwerberin liegt von diesen Fenstern aus gesehen im Norden. Der durch die OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz im Punkt 9.1.2 festgelegte Lichteinfallswinkel von 45°, bezogen auf die Unterkante der Belichtungsöffnung in der Fassadenflucht, ist durch den bestehenden Bestand des Gebäudes der Bauwerberin nicht gegeben. Mit anderen Worten, der Bestand des Gebäudes der Bauwerberin lässt Lichteinfall in die zum Innenhof weisenden Fenster dieser Beschwerdeführerin nur zu einem ungünstigeren Winkel als 45° zu. Die Wohnung des Beschwerdeführers D. liegt im Dachgeschoß und verfügt über Fenster zum gemeinsamen Innenhof. Auf Grund der Lage im Dachgeschoß besteht ein wesentlich günstigerer Lichteinfallswinkel als die in der zit. OIB-Richtlinie festgelegten 45°. Glaublich besteht derzeit von dieser Wohnung aus sogar ein freier Blick zum Kahlenberg. Die Wohnung des Beschwerdeführers P. verfügt über kein Fenster zum gemeinsamen Innenhof. Das Bauvorhaben der Bauwerberin besteht, soweit es beschwerdegegenständlich ist, in einem zweigeschossigen Dachausbau zwecks Schaffung von sechs Maisonettenwohnungen, wobei auch Dachgauben und Terrassen hergestellt werden. Darüber hinaus werden im Kellergeschoss zugehörige Einlagerungsräume und ein Müllraum und im Parterre durch Lichthofüberdachung ein Raum zum Abstellen von Kinderwägen und Fahrrädern geschaffen sowie der bestehende Aufzugsschacht bis ins Dachgeschoss verlängert werden. Das bestehende Gebäude der Bauwerberin weist sowohl zur Sp. als auch zur G.-gasse hin eine straßenseitige Gebäudehöhe (Traufenhöhe) von jeweils 29,91 m auf. Dies ist mehr als die in Bauklasse IV vorgesehene Gebäudehöhe von mindestens 12 und höchstens 21 m. Es handelt sich dabei um konsensmäßigen Altbestand. Hofseitig ist die Gebäudehöhe niedriger und beträgt zwischen 21,70 m und 22,40 m. Die bestehende Gebäudehöhe wird durch das Bauvorhaben nicht verändert.Das bestehende Gebäude der Bauwerberin weist sowohl zur Sp. als auch zur G.-gasse hin eine straßenseitige Gebäudehöhe (Traufenhöhe) von jeweils 29,91 m auf. Dies ist mehr als die in Bauklasse römisch vier vorgesehene Gebäudehöhe von mindestens 12 und höchstens 21 m. Es handelt sich dabei um konsensmäßigen Altbestand. Hofseitig ist die Gebäudehöhe niedriger und beträgt zwischen 21,70 m und 22,40 m. Die bestehende Gebäudehöhe wird durch das Bauvorhaben nicht verändert. Durch den Dachausbau ergibt sich eine Firsthöhe von 27,87 m, wobei das Dach die tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe um insgesamt 5,47 m überragen soll. Davon ist ein Überragen von 4,50 m durch den oben zit. Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gedeckt und beträgt die zusätzliche Überschreitung 97 cm. Dabei besteht der Dachausbau in einer Dachaufklappung auf 45°. Dies bedeutet für die bestehenden Lichteinfallswinkel auf die zum Innenhof gerichteten Fenster der Beschwerdeführer S. und D. Folgendes: Bei einem Lichteinfallswinkel von genau 45° tritt keine Änderung des Lichteinfalls ein, weil sich die Erhöhung des Dachbereiches genau bis zu diesem Lichteinfallswinkel hin bewegt. Ein solcher Lichteinfallswinkel liegt jedoch gegenständlich nicht vor. Der Lichteinfallswinkel zu den zum Innenhof gerichteten Fenstern der Beschwerdeführerin S. ist ungünstiger als 45°. Dies bedeutet, dass die Dachaufklappung auf 45° den bestehenden, ungünstigen Lichteinfall nicht berührt. Die Erhöhung des Daches ist also bei einem Lichteinfallswinkel von 45° oder ungünstiger bereits durch die Gebäudeteile verdeckt, die den Lichteinfall auf 45° oder ungünstiger reduzieren. Es tritt insoweit keine Änderung des Lichteinfalls ein. Der Lichteinfallswinkel des Beschwerdeführers D. ist günstiger als 45°. Bei einem günstigeren Lichteinfallswinkel als 45° kann es bei einer Dachaufklappung auf 45° naturgemäß zu einer Verschlechterung des Lichteinfallswinkels bis auf theoretisch 45° kommen, weil eine solche Dachaufklappung einen bestehenden günstigeren Lichteinfall an sich reduzieren kann. Ein Ermittlungsverfahren, ob sich der bestehende günstigere Lichteinfall auf einen Wert verschlechtert, der immer noch günstiger als 45° ist, wurde mangels baurechtlicher Relevanz nicht geführt. Es ist aber zumindest nicht auszuschließen, dass nach dem Dachausbau der Lichteinfallswinkel auf die Innenhoffenster des Beschwerdeführers D. gegenüber dem derzeitigen Stand verschlechtert wird. Es ist jedoch auszuschließen, dass dieser Lichteinfall so weit verschlechtert wird, dass danach der Lichteinfallswinkel von 45° nicht mehr gegeben wäre. Der Lichteinfall zu den Wohnungsfenstern des Beschwerdeführers P. wird durch das Bauvorhaben nicht berührt. Die Firsthöhenüberschreitung um 97 cm stellt eine Abweichung vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan dar, welche durch den angefochtenen Bescheid des Bauausschusses für den ... Bezirk bewilligt wurde. Die derzeitige Situation stellt sich so dar, dass das Gebäude der Beschwerdeführer eine Höhe aufweist, bei welcher der obere Dachabschluss den 27,87 m Firsthöhe des Bauvorhabens entspricht. Dies bedeutet, dass der Dachabschluss des Gebäudes der Beschwerdeführer den Dachabschluss des Gebäudes der Bauwerberin überragt, wodurch sich derzeit in ihrer Höhe nicht aufeinander abgestimmte Dächer ergeben. Durch das Bauvorhaben wird der Dachabschluss des Gebäudes der Bauwerberin an den Dachabschluss des Nachbargebäudes angeglichen. Im Behördenakt befindet sich dazu die gutachtliche Stellungnahme der Planverfasser vom 10.5.2013, Aktenseiten 21 bis 28, die im Detail die vor allem stadtbildnerischen Vorzüge einer solchen Angleichung der Firsthöhen der beiden gekuppelt aneinander gebauten Gebäude darlegt. Das Bauvorhaben schließt die Errichtung von zwei Dachgauben zum gemeinsamen Innenhof ein. Auf jedem der beiden zum Innenhof gerichteten Schenkel des dreiecksförmigen Innenhofes befindet sich eine Dachgaube. Jede dieser Dachgauben nimmt die jeweils halbe Länge der betreffenden Gebäudefront ein. Durch den angefochtenen Bescheid des Bauausschusses für den ... Bezirk wurde bewilligt, dass an beiden Hoffronten des Hauses die jeweilige Dachgaube jeweils bis zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen kann. Die Überschreitung der Beschränkung der Dachgauben auf jeweils ein Drittel der jeweiligen Gebäudefront ermöglicht eine bessere Nutzung der hofseitigen Aufenthaltsräume, weil dadurch entlang der halben Raumbreite die volle Raumhöhe genutzt werden kann. Die beiden Dachgauben führen nicht dazu, dass sich der Lichteinfallswinkel zu den innenhofseitigen Fenstern der Beschwerdeführer S. und D. auf einen ungünstigeren Lichteinfallswinkel als 45° verschlechtert. Von den hofseitigen Fenstern der Beschwerdeführerin S. aus gesehen beeinträchtigen die Dachgauben den Lichteinfallswinkel, der bereits schlechter als 45° ist, nicht. Von den hofseitigen Fenstern des Beschwerdeführers D. aus gesehen besteht jedenfalls ein günstigerer Lichteinfallswinkel als 45°. An beiden innenhofseitigen Gebäudefronten sollen Dachterrassen errichtet werden. Diese Dachterrassen sind jeweils einer Dachgeschosswohnung zugeordnet. Die Dachterrassen sollen somit ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine andere Nutzung der Dachterrassen als zu Wohnzwecken ist nicht vorgesehen. Zur Beweiswürdigung ist auszuführen: Ein großer Teil der Sachverhaltsfeststellungen beruht auf dem Behördenakt einschließlich der Einreichpläne, der den Parteien bekannt ist und als in der mündlichen Verhandlung verlesen gilt. Dies betrifft insbesondere die von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen Feststellungen, also den Sachverhalt, auf dem die Beschwerdevorbringen und das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen aufbauen. Die Feststellungen, inwieweit die Wohnung des jeweiligen Beschwerdeführers über Fenster in den gemeinsamen Innenhof verfügt, beruht auf den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen, ob das Bauvorhaben einen freien Lichteinfallswinkel von 45°, bezogen auf die Unterkante der Belichtungsöffnung in der Fassadenflucht, beeinträchtigt und wie sich das Bauvorhaben auf den Lichteinfallswinkel auf die innenhofseitigen Fenster der Wohnungen der Beschwerdeführer – soweit die Beschwerdeführer über Wohnungen mit innenhofseitigen Fenstern verfügen – auswirkt, beruht auf der vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung abgegebenen gutachtlichen Stellungnahme. Darüber hinaus ist auch allgemein nachvollziehbar, dass ein Lichteinfallswinkel von 45° nur dann beeinträchtigen kann, wenn hinter der den Lichteinfall limitierenden Kante ein Anstieg um mehr als 45° und nicht lediglich eine Aufklappung auf 45° erfolgt, weil eine solche Aufklappung lediglich eine Verlängerung eines solchen 45°-igen Lichteinfallswinkel durch die hinter der limitierenden Kante befindlichen Erhöhung darstellen würde, und dass bei einem ungünstigeren Lichteinfallswinkel als 45° hinter der limitierenden Kante nicht einmal eine Fortsetzung dieses Lichteinfallswinkels, sondern eine Verflachung des Anstieges auf 45° stattfinden würde. Aus dem Befund des Amtssachverständigen sind daher die Schlussfolgerungen allgemein nachvollziehbar und wurden darüber hinaus durch das Gutachten des Amtssachverständigen auch bestätigt. Im Übrigen beruhen die Sachverhaltsfeststellungen auch wesentlich auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: § 69 Wr. BauO lautet:Paragraph 69, Wr. BauO lautet: „§ 69.
Paragraph 8, Absatz 2, eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.“ § 81 Abs. 6 Wr. BauO lautet:Paragraph 81, Absatz 6, Wr. BauO lautet: „§ 81. (…)
1 lit. a belegt sind, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung in Behandlung nehmen. Durch den Bescheid werden der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan weder abgeändert noch ergänzt. Wird die Bewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.
Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, belegt sind, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung in Behandlung nehmen. Durch den Bescheid werden der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan weder abgeändert noch ergänzt. Wird die Bewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.,
9.1.1 notwendigen Lichteintrittsflächen ein zur Belichtung ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45°, bezogen auf die Unterkante der Belichtungsöffnung in der Fassadenflucht, nicht überschritten wird. Die Lichteinfallsrichtung darf dabei seitlich um nicht mehr als 30° verschwenkt werden. 9.1.3 Ragen Bauteile wie Balkone, Dachvorsprünge etc. desselben Bauwerkes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den erforderlichen freien Lichteinfall hinein, so muss die Lichteintrittsfläche pro angefangenem Meter, gemessen vom Eintritt des vorspringenden Bauteils in den freien Lichteinfall, um jeweils 2% der Bodenfläche des Raumes erhöht werden. Solche Bauteile dürfen jedoch nicht mehr als 3m vor die Gebäudefront ragen.“ Punkt 3.3 der Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes, Plandokument ..., Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.2006, Pr. Zl. ..., lautet: „3.3. Der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer darf nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen.“ Zunächst ist auf die Frage einzugehen, inwieweit die Beschwerdeführer wirksam Einwendungen erhoben und somit
O Parteistellung erworben haben. Wenn dazu in der Verhandlungsschrift sinngemäß festgehalten ist, die Firsthöhenüberschreitung, die größer als erlaubt vorgesehenen Gauben und die Verdunkelung des Innenhofes würden zu einer Wertminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführer führen, so ist das nach Ansicht des Gerichtes nicht in dem Sinne zu deuten, dass die Beschwerdeführer damit bloß Wertminderung einwenden würden, was kein in § 134a Wr. BauO festgelegtes Nachbarrecht berühren und damit keine Parteistellung begründen würde. Aus den in der Niederschrift festgehaltenen Einwendungen ist vielmehr auch zu entnehmen, dass eine Firsthöhenüberschreitung – und damit eine Überschreitung der Gebäudehöhe im Sinne des § 134a Wr. BauO -, eine Überschreitung des zulässigen Ausmaßes der Gauben und damit des Gebäudeumrisses – somit im Sinne des § 134a Wr. BauO ebenfalls eine Überschreitung der Gebäudehöhe -, und Lichtentzug eingewendet wurden, wobei die Wertminderung jeweils die Begründung darstellt, warum diese Punkte eingewendet wurden. Die Voraussetzung der wirksamen Erhebung von Einwendungen ist somit gegeben.Zunächst ist auf die Frage einzugehen, inwieweit die Beschwerdeführer wirksam Einwendungen erhoben und somit
Paragraph 134, Absatz 3, Wr. BauO Parteistellung erworben haben. Wenn dazu in der Verhandlungsschrift sinngemäß festgehalten ist, die Firsthöhenüberschreitung, die größer als erlaubt vorgesehenen Gauben und die Verdunkelung des Innenhofes würden zu einer Wertminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführer führen, so ist das nach Ansicht des Gerichtes nicht in dem Sinne zu deuten, dass die Beschwerdeführer damit bloß Wertminderung einwenden würden, was kein in Paragraph 134 a, Wr. BauO festgelegtes Nachbarrecht berühren und damit keine Parteistellung begründen würde. Aus den in der Niederschrift festgehaltenen Einwendungen ist vielmehr auch zu entnehmen, dass eine Firsthöhenüberschreitung – und damit eine Überschreitung der Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 134 a, Wr. BauO -, eine Überschreitung des zulässigen Ausmaßes der Gauben und damit des Gebäudeumrisses – somit im Sinne des Paragraph 134 a, Wr. BauO ebenfalls eine Überschreitung der Gebäudehöhe -, und Lichtentzug eingewendet wurden, wobei die Wertminderung jeweils die Begründung darstellt, warum diese Punkte eingewendet wurden. Die Voraussetzung der wirksamen Erhebung von Einwendungen ist somit gegeben. Dazu kommt, dass nach der Aktenlage alle drei Beschwerdeführer auch spätestens in der mündlichen Verhandlung in schriftlicher Form Einwendungen erhoben haben. Frau S. hat diese schriftlichen Einwendungen in Form der offenbar in der mündlichen Verhandlung durch ihre Vertreterin vorgelegten Vollmacht erhoben, indem auf der Vollmacht als Anmerkung Einwendungen angeführt waren. Diese Einwendungen betreffen den verminderten Lichteinfall. Herr D. hat offenbar – wie aus dem Fehlen eines Einlaufstempels hervorgeht – in der mündlichen Verhandlung ein mit 6.11.2013 datiertes Schreiben vorgelegt, in welchem er ebenfalls die Firsthöhenüberschreitung und die Dimensionierung der Dachgauben, darüber hinaus aber auch die Einsehbarkeit seiner Wohnungen eingewandt hat. Herr P. hat ein mit 7.11.2013 datiertes Schreiben offenbar ebenfalls in der Verhandlung vorgelegt. Zwar bestimmt § 44 Abs. 2 letzter Satz AVG, dass Teilnehmer einer mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich abgeben dürfen. Dies steht aber einerseits nicht der Möglichkeit entgegen, dass Nachbarn, die an einer Verhandlung nicht teilnehmen, ihre Einwendungen in der Verhandlung, etwa durch einen Boten, schriftlich einbringen können (VwGH 3.2.2000, 99/07/0191). Andererseits sind schriftliche Einwendungen, sobald sie der Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung entgegennimmt, auch dann wirksam eingebracht, wenn sie von einem Teilnehmer an der Verhandlung entgegen § 44 Abs. 2 letzter Satz AVG schriftlich überreicht werden (VwGH 19.8.1983, 91/06/0031). Es wurden somit auch die von den Beschwerdeführern in der Verhandlung schriftlich überreichten Einwendungen wirksam eingebracht.Zwar bestimmt Paragraph 44, Absatz 2, letzter Satz AVG, dass Teilnehmer einer mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich abgeben dürfen. Dies steht aber einerseits nicht der Möglichkeit entgegen, dass Nachbarn, die an einer Verhandlung nicht teilnehmen, ihre Einwendungen in der Verhandlung, etwa durch einen Boten, schriftlich einbringen können (VwGH 3.2.2000, 99/07/0191). Andererseits sind schriftliche Einwendungen, sobald sie der Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung entgegennimmt, auch dann wirksam eingebracht, wenn sie von einem Teilnehmer an der Verhandlung entgegen Paragraph 44, Absatz 2, letzter Satz AVG schriftlich überreicht werden (VwGH 19.8.1983, 91/06/0031). Es wurden somit auch die von den Beschwerdeführern in der Verhandlung schriftlich überreichten Einwendungen wirksam eingebracht. Weiters ist zu den von allen drei Beschwerdeführern in ihren Beschwerden relevierten Verfahrensmängeln auszuführen, dass nach gesicherter Rechtsprechung prozessuale Rechte der Nachbarn nicht weiter gehen als deren materielle Rechte. Etwaige Verfahrensmängel können daher nur dann zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn führen, wenn der Nachbar auf Grund der Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften in der Verfolgung seiner Nachbarrechte verletzt sein könnte (zuletzt VwGH 3.5.2011, 2009/05/0327, Moritz, BauO Wien5, § 134a, Seite 408). Darüber hinaus können die Verfahrensmängel auch deswegen keine weitere, über die erhobenen Einwendungen hinausgehende Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer darstellen, weil die Beschwerdeführer diesbezügliche Einwendungen bis spätestens in der mündlichen Verhandlung des Behördenverfahrens nicht erhoben haben und ihre Parteistellung auf die bis zu der genannten Verhandlung geltend gemachten Rechtsverletzungen beschränkt ist.Weiters ist zu den von allen drei Beschwerdeführern in ihren Beschwerden relevierten Verfahrensmängeln auszuführen, dass nach gesicherter Rechtsprechung prozessuale Rechte der Nachbarn nicht weiter gehen als deren materielle Rechte. Etwaige Verfahrensmängel können daher nur dann zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn führen, wenn der Nachbar auf Grund der Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften in der Verfolgung seiner Nachbarrechte verletzt sein könnte (zuletzt VwGH 3.5.2011, 2009/05/0327, Moritz, BauO Wien5, Paragraph 134 a,, Seite 408). Darüber hinaus können die Verfahrensmängel auch deswegen keine weitere, über die erhobenen Einwendungen hinausgehende Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer darstellen, weil die Beschwerdeführer diesbezügliche Einwendungen bis spätestens in der mündlichen Verhandlung des Behördenverfahrens nicht erhoben haben und ihre Parteistellung auf die bis zu der genannten Verhandlung geltend gemachten Rechtsverletzungen beschränkt ist. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung konnte daher im Beschwerdeverfahren zunächst von den geltend gemachten materiellen Nachbarrechten ausgegangen und geprüft werden, ob diese verletzt sein können. Nachbarn können ihre materiellen Rechte
O nur geltend machen, sofern diese ihrem Schutze dienen. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet das, dass Nachbarn etwaige Bauordnungswidrigkeiten nur hinsichtlich der ihnen zugekehrten Front geltend machen können (vgl. die von Moritz, BauO Wien5, § 134a, Seite 407 angegebenen Judikaturnachweise). Nachbarn können ihre materiellen Rechte
Paragraph 134 a, Absatz eins, Einleitungssatz Wr. BauO nur geltend machen, sofern diese ihrem Schutze dienen. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet das, dass Nachbarn etwaige Bauordnungswidrigkeiten nur hinsichtlich der ihnen zugekehrten Front geltend machen können vergleiche die von Moritz, BauO Wien5, Paragraph 134 a,, Seite 407 angegebenen Judikaturnachweise). Dazu führen alle drei Beschwerdeführer aus, dass bei einem – wenn auch nur annähernd – dreieckigen Innenhof jede Seite in Bezug auf die beiden anderen Seiten eine „gegenüberliegende Seite“ ist und sowohl die Firsthöhenüberschreitung als auch die Dachgauben daher jeweils den Beschwerdeführern zugewandte Seiten betreffen. Soweit der Bauausschuss für den ... Bezirk den angefochtenen Bescheid damit begründet, dass sowohl die Firsthöhenüberschreitung als auch die Dachgauben nicht gegen die Nachbarliegenschaft Wien, Sp. ..., gerichtet seien, gehe diese Bescheidbegründung ins Leere. Nach Ansicht des Gerichtes sind die Beschwerdeführer mit diesem Argument im Recht. Die Tatsache, dass das Gegenüber der Beschwerdeführer die Form der Schenkeln eines gleichschenkeligen Dreieckes hat, kann nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführer damit überhaupt kein Vis a Vis haben, woraus sich zwangsläufig ergibt, dass jeder der beiden Schenkeln dem Gebäude der Beschwerdeführer zugewandt ist. Aus diesem Zwischenergebnis folgt jedoch nicht, dass die Beschwerde der Nachbarn berechtigt wäre. Es folgt daraus lediglich, dass inhaltlich zu beurteilen ist, ob deren geltend gemachte subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt werden. Die in Betracht kommenden subjektiven-öffentlichen Nachbarrechte sind im § 134a Abs. 1 Wr. BauO taxativ aufgezählt. Da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen etwaiger von Amts wegen aufzugreifender Rechtswidrigkeiten wie z.B. eine etwaige Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörden ersichtlich sind, hat sich das Gerichtsverfahren auf die Prüfung zu beschränken, ob die Nachbarn in zumindest einem subjektiven-öffentlichen Nachbarrecht im Sinne des § 134a Abs. 1 Wr. BauO verletzt wurden, wobei diese Prüfung auch nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe zu erfolgen hat.Die in Betracht kommenden subjektiven-öffentlichen Nachbarrechte sind im Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr. BauO taxativ aufgezählt. Da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen etwaiger von Amts wegen aufzugreifender Rechtswidrigkeiten wie z.B. eine etwaige Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörden ersichtlich sind, hat sich das Gerichtsverfahren auf die Prüfung zu beschränken, ob die Nachbarn in zumindest einem subjektiven-öffentlichen Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr. BauO verletzt wurden, wobei diese Prüfung auch nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe zu erfolgen hat. Dabei ist zunächst auf die Frage des Entzuges von Licht einzugehen und hierbei nach Beschwerdeführern zu differenzieren: Zur Beschwerde des Herrn D. ist auszuführen, dass Nachbarn kein subjektives-öffentliches Nachbarrecht auf Sicherung des freien Durchblicks (VwGH 23.7.2013, 2013/05/0019) und kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Gewährleistung einer bestimmten Besonnung oder eines bestimmten Lichteinfalls haben (VwGH 20.10.2009, 2006/05/0170). In den
Punkt 9.1.2 der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz vorgesehenen Lichteinfallswinkel von 45° greift das Bauvorhaben insoweit nicht ein. Nach Ansicht des Gerichtes betrifft ein Entzug von Licht als „negative Immission“ im Sinne des Beschwerdevorbringens so lange kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, als der durch 9.1.2 der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz vorgesehenen Lichteinfallswinkel von 45° gewahrt bleibt. Der Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers D. ein solcher Lichteinfallswinkel von 45° gewahrt bleibt. Eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts durch Lichtentzug liegt daher insoweit nicht vor. Zur Beschwerde der Frau S. ist auszuführen, dass beim derzeitigen Bestand zu den innenhofseitigen Fenstern ihrer Wohnung ein größerer und damit ungünstigerer Lichteinfallswinkel als 45° besteht. Dies ist darin begründet, dass ihre Wohnung relativ tief im zweiten Stock gelegen und das ihr gegenüberliegende Gebäude von dieser Ausgangslage aus relativ hoch ist. Der Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Bauvorhaben diesen bereits ungünstigen Lichteinfall nicht weiter verschlechtert. Das Bauvorhaben ist also auf den Lichteinfall in die innenhofseitigen Räume der Wohnung der Frau S. ohne Relevanz. Die Beschwerdeführerin kann daher nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Lichteinfall verletzt sein. Die Wohnung des Beschwerdeführers P. verfügt über kein Fenster zum Innenhof. Das Bauvorhaben kann den Lichteinfall in die Wohnung des Herrn P. daher nicht beeinträchtigen. Eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes des Herrn P. kann insoweit nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer haben weiters eine Beeinträchtigung durch Lärm geltend gemacht, welcher sich daraus ergäbe, dass die Bewohner der projektierten neuen Dachgeschoßwohnungen die zu ihren Wohnungen gehörenden Dachterrassen benützen würden. Dazu ist auszuführen, dass Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben, zwar grundsätzlich
O ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen.
O kann jedoch die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, nicht geltend gemacht werden. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Immissionen durch Lärm ergeben sich, falls bzw. soweit sie auftreten, aus der Benützung des Bauwerkes zu Wohnzwecken und können daher auf Grund der zit. Bestimmung nicht geltend gemacht werden. Hinsichtlich der befürchteten Immission durch Lärm liegt daher eine Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes nicht vor. Hinsichtlich des Beschwerdeführers P. ist zusätzlich auszuführen, dass dieser Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung durch Lärm nicht geltend gemacht hat und auf Grund der Lage seiner Wohnung durch den in Rede stehenden Lärm auch gar nicht beeinträchtigt sein kann. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer eine solche Beeinträchtigung durch Lärm bis spätestens in der mündlichen Verhandlung des Behördenverfahrens eingewendet hätten und kann auch aus diesem Grund diese Einwendung keinen Erfolg haben. Es fehlt diesbezüglich auch an der Parteistellung.Dazu ist auszuführen, dass Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben, zwar grundsätzlich
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr. BauO ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen.
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, zweiter Satz Wr. BauO kann jedoch die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, nicht geltend gemacht werden. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Immissionen durch Lärm ergeben sich, falls bzw. soweit sie auftreten, aus der Benützung des Bauwerkes zu Wohnzwecken und können daher auf Grund der zit. Bestimmung nicht geltend gemacht werden. Hinsichtlich der befürchteten Immission durch Lärm liegt daher eine Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes nicht vor. Hinsichtlich des Beschwerdeführers P. ist zusätzlich auszuführen, dass dieser Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung durch Lärm nicht geltend gemacht hat und auf Grund der Lage seiner Wohnung durch den in Rede stehenden Lärm auch gar nicht beeinträchtigt sein kann. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer eine solche Beeinträchtigung durch Lärm bis spätestens in der mündlichen Verhandlung des Behördenverfahrens eingewendet hätten und kann auch aus diesem Grund diese Einwendung keinen Erfolg haben. Es fehlt diesbezüglich auch an der Parteistellung. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht stellt schließlich
O auch die Einhaltung der Gebäudehöhe dar. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht stellt schließlich
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr. BauO auch die Einhaltung der Gebäudehöhe dar. Im Gegensatz zu den vorangegangenen Feststellungen, wonach die Gebäudehöhe unverändert bleibt, zumal das Dach nicht in die Gebäudehöhe eingerechnet wird, umfasst die Gebäudehöhe im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b Wr. BauO auch das Dach. Die Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist eine Bestimmung über die Gebäudehöhe im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b Wr. BauO (vgl. VwGH 27.5.1997, 96/05/0162; 20.2.2007, 2005/05/0635; 6.7.2010, 2010/05/0015).Im Gegensatz zu den vorangegangenen Feststellungen, wonach die Gebäudehöhe unverändert bleibt, zumal das Dach nicht in die Gebäudehöhe eingerechnet wird, umfasst die Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr. BauO auch das Dach. Die Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist eine Bestimmung über die Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr. BauO vergleiche VwGH 27.5.1997, 96/05/0162; 20.2.2007, 2005/05/0635; 6.7.2010, 2010/05/0015). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.4.2014, ..., wurde eine Überschreitung der zulässigen Firsthöhe von 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe an beiden Straßenfronten um je 0,97 m bewilligt. Die Tatsache, dass die beiden Straßenfronten vom gemeinsamen Innenhof und damit von den Beschwerdeführern abgewandt sind, ist in diesem Zusammenhang deswegen bedeutungslos, weil sich die Firsthöhe im gegenständlichen Fall nach § 81 Abs. 1 und somit an Hand der Straßenfronten berechnet. Der auf Grund der angefochtenen Bewilligung um 0,97 m über der
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan abschließende Dachfirst ist somit auch den Beschwerdeführern S. und D., deren Wohnungen über Fenster in den gemeinsamen Innenhof verfügen, zugewandt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.4.2014, ..., wurde eine Überschreitung der zulässigen Firsthöhe von 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe an beiden Straßenfronten um je 0,97 m bewilligt. Die Tatsache, dass die beiden Straßenfronten vom gemeinsamen Innenhof und damit von den Beschwerdeführern abgewandt sind, ist in diesem Zusammenhang deswegen bedeutungslos, weil sich die Firsthöhe im gegenständlichen Fall nach Paragraph 81, Absatz eins und somit an Hand der Straßenfronten berechnet. Der auf Grund der angefochtenen Bewilligung um 0,97 m über der
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan abschließende Dachfirst ist somit auch den Beschwerdeführern S. und D., deren Wohnungen über Fenster in den gemeinsamen Innenhof verfügen, zugewandt. Somit hängt die Frage, ob die Beschwerdeführer S. und D. in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe verletzt sind oder nicht, davon ab, ob der Bescheid vom 3.4.2014, ..., hinsichtlich der bewilligten Überschreitung der Firsthöhe um 0,97 m rechtmäßig ist oder nicht. Hingegen ist zur Beschwerde des Herrn P. festzuhalten, dass dieser Beschwerdeführer durch die Überschreitung der Gebäudehöhe (Dachfirst) nicht betroffen sein kann, weil seine Wohnung dem Innenhof nicht zugewandt ist, und folgerichtig eine solche Rechtsverletzung in seiner Beschwerde auch nicht geltend gemacht hat. Die in Rede stehende Abweichung von den Bebauungsbestimmungen ist nur dann zulässig, wenn alle im § 69 Abs. 1 Wr. BauO aufgelisteten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, ein positiver Effekt im Sinne des § 69 Abs. 2 Wr. BauO nachgewiesen wird und überdies den § 69 Abs. 3 und Abs. 4 entsprochen wird.Die in Rede stehende Abweichung von den Bebauungsbestimmungen ist nur dann zulässig, wenn alle im Paragraph 69, Absatz eins, Wr. BauO aufgelisteten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, ein positiver Effekt im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, Wr. BauO nachgewiesen wird und überdies den Paragraph 69, Absatz 3 und Absatz 4, entsprochen wird. Zunächst darf die Abweichung die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Nach der Judikatur wird diese Zielrichtung dann nicht unterlaufen, wenn durch die Überschreitung der Gebäudehöhe eine Angleichung an das Nachbarobjekt und an die Höhenentwicklung des Baubestandes im Umfeld des Bauvorhabens erfolgt, wobei eine damit allenfalls verbundene Vergrößerung der Kubatur mangels Kubaturbeschränkung das Vorhaben nicht unzulässig machen kann (VwGH 21.12.2010, 2009/05/0051). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, zumal das in gekuppelter Bauweise angebaute Nachbargebäude bereits einen Dachausbau aufweist, an den das Gebäude der Bauwerberin mit dem Bauvorhaben angeglichen werden soll. Zusätzlich darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung der betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden. Eine solche Verminderung der Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen wurde nicht vorgebracht, es bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche und die Feststellungen des angefochtenen Bescheides, dass eine solche nicht gegeben ist, sind daher nicht zu beanstanden. Zusätzlich darf an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht. Diese Bestimmung dient nach Ansicht des Gerichtes dem Schutz vor der Bewilligung solcher Abweichungen, durch die Bauten oder Betriebe ermöglicht werden, die typischer Weise mehr Emissionen erwarten lassen als die in den Bebauungsbestimmungen vorgesehenen Bauten oder Betriebe, also beispielsweise die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Ansiedlung einer in einer Wohnzone nicht zulässigen Type von Gewerbebetrieb. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte in die Richtung, dass die Erteilung der Ausnahmebewilligung ein Mehr an Emissionen erwarten lässt als ohne Erteilung der Ausnahmebewilligung typischerweise entstehen. Zusätzlich darf das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte Stadtbild nicht störend beeinflusst werden. Im Anlassfall wäre eine störende Beeinflussung des Stadtbildes eher dann gegeben, wenn die Ausnahmebewilligung nicht erteilt wird, zumal dann die Dachbereiche des Gebäudes der Bauwerberin und des anschließenden Nachbargebäudes uneinheitlich wären. Durch eine Angleichung des Dachbereiches des Gebäudes der Bauwerberin an den Dachbereich des Nachbargebäudes ist eine störende Beeinflussung des Stadtbildes nicht gegeben. Dies wurde durch die im Akt befindlichen Stellungnahmen der Magistratsabteilungen 19, 21 und 37 dargelegt und in der Folge nicht in substantiierter Weise in Zweifel gezogen. Zusätzlich darf die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden. Im Anlassfall bleiben die Flächennutzung und die Aufschließung im Wesentlichen unverändert, weshalb die Voraussetzung eines grundlegend Anderswerdens nicht vorliegt. In diese Richtung wurde auch weder Beschwerdevorbringen erstattet noch liegen etwaige Anhaltspunkte in diese Richtung vor. Zusätzlich ist
O erforderlich, dass alternativ eine der dort aufgelisteten positiven Effekte nachvollziehbar vorliegen. Dabei trifft die Bauwerberin die Verpflichtung, den jeweils herangezogenen positiven Effekt zu benennen und zu begründen.Zusätzlich ist
Paragraph 69, Absatz 2, Wr. BauO erforderlich, dass alternativ eine der dort aufgelisteten positiven Effekte nachvollziehbar vorliegen. Dabei trifft die Bauwerberin die Verpflichtung, den jeweils herangezogenen positiven Effekt zu benennen und zu begründen. Dazu hat die Bauwerberin in ihrer oben angeführten gutachtlichen Stellungnahme vom 10.5.2013 getan und wurden die Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit dieser Begründung im Behördenverfahren geprüft und bestätigt. Es ist dies die durch die Firsthöhenüberschreitung bewirkte Herstellung eines harmonischen und aufeinander abgestimmten Dachbereiches. Zusätzlich dürfen
O bei Bauvorhaben in Schutzzonen Abweichungen nach § 69 Abs. 1 Wr. BauO nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.Zusätzlich dürfen
Paragraph 69, Absatz 3, Wr. BauO bei Bauvorhaben in Schutzzonen Abweichungen nach Paragraph 69, Absatz eins, Wr. BauO nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird. Das Bauvorhaben liegt in einer Schutzzone. Die Angleichung des Daches des Gebäudes der Bauwerberin an das Dach des unmittelbar angrenzenden Gebäudes liegt im Interesse der Herstellung eines harmonischen und aufeinander abgestimmten Dachbereiches. Die „zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes“ bezieht sich nur auf die flächenmäßige Ausnützbarkeit, nicht auf die Gebäudehöhe (vgl. Pauer/Donner/Wedenig, Abweichungen von Bebauungsvorschriften, 103). Die flächenmäßige Ausnützbarkeit des Bauplatzes wird durch das Bauvorhaben nicht überschritten. Die beschwerdegegenständliche Überschreitung der Firsthöhe bezieht sich nur auf die Gebäudehöhe und damit nicht auf die flächenmäßige Ausnützbarkeit des Bauplatzes. Die Erfordernisse des § 69 Abs. 3 Wr. BauO sind insoweit erfüllt. Das Bauvorhaben liegt in einer Schutzzone. Die Angleichung des Daches des Gebäudes der Bauwerberin an das Dach des unmittelbar angrenzenden Gebäudes liegt im Interesse der Herstellung eines harmonischen und aufeinander abgestimmten Dachbereiches. Die „zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes“ bezieht sich nur auf die flächenmäßige Ausnützbarkeit, nicht auf die Gebäudehöhe vergleiche Pauer/Donner/Wedenig, Abweichungen von Bebauungsvorschriften, 103). Die flächenmäßige Ausnützbarkeit des Bauplatzes wird durch das Bauvorhaben nicht überschritten. Die beschwerdegegenständliche Überschreitung der Firsthöhe bezieht sich nur auf die Gebäudehöhe und damit nicht auf die flächenmäßige Ausnützbarkeit des Bauplatzes. Die Erfordernisse des Paragraph 69, Absatz 3, Wr. BauO sind insoweit erfüllt.
O sind die Gründe, die für die Abweichung sprechen, mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Dabei ist insbesondere auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.
Paragraph 69, Absatz 4, Wr. BauO sind die Gründe, die für die Abweichung sprechen, mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Dabei ist insbesondere auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist. Im Behördenverfahren hat eine solche Interessensabwägung stattgefunden. Dabei ist besonders ins Gewicht gefallen, dass der konsensgemäße Zustand des Nachbargebäudes der Beschwerdeführer die gegenständliche Abweichung nahelegt, um die Dachbereiche der beiden Gebäude aneinander anzugleichen. Es sprechen insbesondere Gründe des Stadtbildes für die Abweichung. Gewichtige Gründe, die gegen die Abweichung sprechen, sind nicht hervorgekommen. Insbesondere beeinträchtigt die Abweichung nicht den in Punkt 9.1.2 der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz vorgesehenen Lichteinfallswinkel von 45°, zumal eine Dachaufklappung auf 45° einen Lichteinfallswinkel von 45° bereits von den Denkgesetzen her – wie auch der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat – gar nicht beeinträchtigen kann. Eine etwaige Beeinträchtigung des freien Ausblickes und eine etwaige Reduzierung des Lichteinfalls, soweit der Lichteinfallswinkel größer und damit günstiger als 45° ist und durch die Firsthöhenüberschreitung nicht kleiner und damit ungünstiger als 45° wird, soweit solche Auswirkungen in höher gelegenen und damit helleren Wohnungen des Nachbargebäudes allenfalls auftreten mögen, vermögen diese Interessenabwägung nicht dahingehend zu kippen, dass die gegen die Abweichung sprechenden Aspekte überwiegen würden. Es überwiegen somit die für die Abweichung sprechenden Aspekte. Der Bauausschuss für den ... Bezirk hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.4.2014, ..., weiters
O bewilligt, dass die Dachgaube an beiden Hoffronten je maximal die Hälfte der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen darf.Der Bauausschuss für den ... Bezirk hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.4.2014, ..., weiters
Paragraph 81, Absatz 6, Wr. BauO bewilligt, dass die Dachgaube an beiden Hoffronten je maximal die Hälfte der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen darf.
O dürfen Dachgauben grundsätzlich höchstens ein Drittel der Länge der Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag hat jedoch der Bauausschuss eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zu bewilligen, wenn dies eine zweckmäßigere Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient. Dabei darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung der betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden.
Paragraph 81, Absatz 6, Wr. BauO dürfen Dachgauben grundsätzlich höchstens ein Drittel der Länge der Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag hat jedoch der Bauausschuss eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zu bewilligen, wenn dies eine zweckmäßigere Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient. Dabei darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung der betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden. Zu prüfen war, inwieweit die Beschwerdeführer – im Rahmen der von ihnen geltend gemachten Beschwerdegründe – ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dahingehend haben, dass die beiden Dachgauben nicht jeweils die Hälfte, sondern lediglich jeweils ein Drittel der jeweiligen Gebäudefront in Anspruch nehmen und die von den Beschwerdeführern angefochtene Ausnahme nicht bewilligt wird. Eine Beeinträchtigung des im Punkt 9.1.2 der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz festgelegten Lichteinfallswinkels von zumindest 45° und Emissionen kommen als beeinträchtigte Nachbarrechte nicht in Betracht, weil die beiden Dachgauben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem in dieser abgegebenen Gutachten des Amtssachverständigen zu Folge diesen Lichteinfallswinkel nicht beeinträchtigen und Emissionen – nämlich Lärmemissionen – nicht durch die Dachgauben, sondern durch die Dachterrassen releviert wurden. Das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführer auf Einhaltung der Gebäudehöhe schließt jedoch auch das Recht auf Einhaltung des Gebäudeumrisses im Sinne des § 81 Abs. 4 Wr. BauO ein (VwGH 12.10.2007, 2006/05/0147; 20.11.2007, 2006/05/0168). Dieses Recht auf Einhaltung des Gebäudeumrisses würde dann verletzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 6 Wr. BauO nicht vorliegen, weil ohne eine solche rechtmäßige Ausnahmebewilligung durch die Dachgauben der zulässige Gebäudeumriss überschritten würde. Daher hängt die Frage, ob durch die beiden Dachgauben in – in ihren Beschwerden durchaus geltend gemachte – subjektiv-öffentliche Nachbarrechte eingegriffen wird, davon ab, ob die Erteilung der diesbezüglichen Ausnahmebewilligung durch den Bauausschuss für den ... Bezirk rechtmäßig ist.Das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführer auf Einhaltung der Gebäudehöhe schließt jedoch auch das Recht auf Einhaltung des Gebäudeumrisses im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, Wr. BauO ein (VwGH 12.10.2007, 2006/05/0147; 20.11.2007, 2006/05/0168). Dieses Recht auf Einhaltung des Gebäudeumrisses würde dann verletzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 81, Absatz 6, Wr. BauO nicht vorliegen, weil ohne eine solche rechtmäßige Ausnahmebewilligung durch die Dachgauben der zulässige Gebäudeumriss überschritten würde. Daher hängt die Frage, ob durch die beiden Dachgauben in – in ihren Beschwerden durchaus geltend gemachte – subjektiv-öffentliche Nachbarrechte eingegriffen wird, davon ab, ob die Erteilung der diesbezüglichen Ausnahmebewilligung durch den Bauausschuss für den ... Bezirk rechtmäßig ist. Dazu wurde von den Magistratsabteilungen 19 und 21 festgestellt, dass die Dachgauben funktionsorientiert dimensioniert sind und einem gestalterischen Grundschema folgen (Magistratsabteilung 19), durch die Dachgauben kein maßgeblicher Raum- bzw. Nutzflächenzuwachs erzielt wird, sodass auch die bauliche Ausnutzbarkeit nicht wesentlich vermehrt wird, sowie Belichtungsverhältnisse der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Auf der anderen Seite ermöglichen die Dachgauben im projektierten Ausmaß eine zweckmäßigere Nutzung der hofseitigen Aufenthaltsräume, weil dadurch entlang der halben Raumbreite die volle Raumhöhe genutzt werden kann, wie die Bauwerberin in der von ihr vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme vom 10.5.2013 begründet hat. Das Behördenverfahren hat somit ergeben, dass durch die Dachgauben über jeweils die halbe Innenfront eine zweckmäßigere und zeitgemäßere Nutzung der mit diesen Gauben ausgestatteten Dachgeschoßwohnungen bewirkt und die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht beeinträchtigt werden, womit die im § 81 Abs. 6 Wr. BauO festgelegten Voraussetzungen für die gegenständliche Ausnahmebewilligung vorlagen.Dazu wurde von den Magistratsabteilungen 19 und 21 festgestellt, dass die Dachgauben funktionsorientiert dimensioniert sind und einem gestalterischen Grundschema folgen (Magistratsabteilung 19), durch die Dachgauben kein maßgeblicher Raum- bzw. Nutzflächenzuwachs erzielt wird, sodass auch die bauliche Ausnutzbarkeit nicht wesentlich vermehrt wird, sowie Belichtungsverhältnisse der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Auf der anderen Seite ermöglichen die Dachgauben im projektierten Ausmaß eine zweckmäßigere Nutzung der hofseitigen Aufenthaltsräume, weil dadurch entlang der halben Raumbreite die volle Raumhöhe genutzt werden kann, wie die Bauwerberin in der von ihr vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme vom 10.5.2013 begründet hat. Das Behördenverfahren hat somit ergeben, dass durch die Dachgauben über jeweils die halbe Innenfront eine zweckmäßigere und zeitgemäßere Nutzung der mit diesen Gauben ausgestatteten Dachgeschoßwohnungen bewirkt und die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht beeinträchtigt werden, womit die im Paragraph 81, Absatz 6, Wr. BauO festgelegten Voraussetzungen für die gegenständliche Ausnahmebewilligung vorlagen. Da somit die vom Bauausschuss für den ... Bezirk erteilten Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich Firsthöhenüberschreitung und hinsichtlich des Ausmaßes der Dachgauben rechtmäßig waren, konnte die von der Magistratsabteilung 37 erteilte Baubewilligung, die sich im Rahmen der vom Bauausschuss für den ... Bezirk erteilten Ausnahmebewilligungen bewegt, die Beschwerdeführer durch die somit gedeckte Firsthöhenüberschreitung und durch das somit gedeckte Ausmaß der Dachgauben in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzen. Die übrigen Beschwerdepunkte, insbesondere die Minderung des Verkehrswertes und die Einsehbarkeit der Wohnungen der Beschwerdeführer, betrafen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a Wr. BauO.Die übrigen Beschwerdepunkte, insbesondere die Minderung des Verkehrswertes und die Einsehbarkeit der Wohnungen der Beschwerdeführer, betrafen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, Wr. BauO. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.077.27395.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.