Vm § 20 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird Z. J.
Paragraph 46, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste am 06.11.2013 legal, visumfrei in das Bundesgebiet ein und stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 14.11.2013 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem Ehemann, der seit 35 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und über einen am 23.05.2000 nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“ verfügt. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste am 06.11.2013 legal, visumfrei in das Bundesgebiet ein und stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 14.11.2013 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem Ehemann, der seit 35 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und über einen am 23.05.2000 nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“ verfügt. Gleichzeitig stellte sie einen Zusatzantrag gem. § 21a Abs. 5 Z. 2 NAG und führte dazu aus, dass sie seit Kurzem mit ihrem seit 35 Jahren ununterbrochen in Österreich lebenden sechsundsiebzigjährigen Ehemann verheiratet sei und mit diesem den Lebensabend gemeinsam verbringen wolle. Sie sei Analphabetin und habe nie eine Schule besucht, weshalb sie nicht in der Lage sei, Deutschkenntnisse auf Niveau A1 zu erlangen, zumal sie nicht einmal ihren Namen schreiben könne. Das Erfordernis der Vorlage eines Sprachzeugnisses würde ihr Zusammenleben iSd Art. 8 EMRK unmöglich machen.Gleichzeitig stellte sie einen Zusatzantrag gem. Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG und führte dazu aus, dass sie seit Kurzem mit ihrem seit 35 Jahren ununterbrochen in Österreich lebenden sechsundsiebzigjährigen Ehemann verheiratet sei und mit diesem den Lebensabend gemeinsam verbringen wolle. Sie sei Analphabetin und habe nie eine Schule besucht, weshalb sie nicht in der Lage sei, Deutschkenntnisse auf Niveau A1 zu erlangen, zumal sie nicht einmal ihren Namen schreiben könne. Das Erfordernis der Vorlage eines Sprachzeugnisses würde ihr Zusammenleben iSd Artikel 8, EMRK unmöglich machen. Schließlich bevollmächtigte sie ihren Ehemann, sie im gegenständlichen Verfahren zu vertreten. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. I.
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret dem langjährig im Bundesgebiet aufhältigen Ehemann, der über einen am 23.05.2000 nach den Bestimmungen des FrG 1997 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“ verfügt. Die Beschwerdeführerin wurde am ...1940 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste am 06.11.2013 erstmals iSd Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex) in das Bundesgebiet ein und stellte während ihres – iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlaubten – visumfreien Aufenthalts am 14.11.2013 vom Inland aus persönlich bei der Verwaltungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret dem langjährig im Bundesgebiet aufhältigen Ehemann, der über einen am 23.05.2000 nach den Bestimmungen des FrG 1997 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“ verfügt. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ehemann am 03.11.2013 in Serbien. Sie verfügt – im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von ihrem Ehemann befristet bis 30.04.2016 angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung gem. § 123 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sie verfügt über geringe Deutschkenntnisse, wies jedoch im Verfahren keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Aufgrund ihres psychischen und physischen Gesundheitszustandes ist ihr dies laut Amtsärztlichem Gutachten vom17.12.2013 auf Dauer nicht zumutbar.Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ehemann am 03.11.2013 in Serbien. Sie verfügt – im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von ihrem Ehemann befristet bis 30.04.2016 angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung gem. Paragraph 123, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sie verfügt über geringe Deutschkenntnisse, wies jedoch im Verfahren keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Aufgrund ihres psychischen und physischen Gesundheitszustandes ist ihr dies laut Amtsärztlichem Gutachten vom17.12.2013 auf Dauer nicht zumutbar. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am ...1937 in Serbien geboren, lebt seit 35 Jahren in Österreich und weist einen Grad der Behinderung von 50% auf. Seit der Hochzeit wird er regelmäßig von der Beschwerdeführerin während ihrer legalen Aufenthalte bei der Bewältigung des Alltags unterstützt und gepflegt. Er bezieht eine Alterspension in der Höhe der Ausgleichszulage gem. § 293 ASVG sowie Pflegegeld der Stufe 2 (Pflegebedarf von 85 -119 Stunden pro Monat) iHv monatlich EUR 284,
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.
1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013.
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.
Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
GVG auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind
Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt
Absatz 2 nicht für Fremde, die
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat
Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt
Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt
Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Erstanträge sind
1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind
Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. II.3.2.2.1.
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undrömisch zwei.3.2.2.1.
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a. einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat, b. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
1 oder 4 innehat, oderb. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c. Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.c. Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
Absatz 4 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde
Absatz 2 auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.Soll im Fall einer Familienzusammenführung
Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde
Absatz 2 auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist. Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
Absatz 2 nachweist, dass
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet
Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet
Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
5 NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (dzt. brutto EUR 857,73 bzw. bei Ehegatten EUR 1.286,03) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 274,06) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.Der Aufenthalt eines Fremden führt
Paragraphen 11, Absatz 5, NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, (dzt. brutto EUR 857,73 bzw. bei Ehegatten EUR 1.286,03) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 274,06) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Heranzuziehen ist der je nach der zugrundeliegenden Familiensituation in Betracht kommende Richtsatz für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. Dabei handelt es sich um einen Referenzwert, nicht jedoch müssen die Betreffenden bezugsberechtigt für den ASVG-Richtsatz sein. Bei der Festlegung des Betrages gem. § 293 ASVG sind die Kosten der tatsächlichen Lebensführung als relevanter Faktor in Abzug zu bringen, wobei einmalig ein Betrag bis zur der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn diese regelmäßigen Aufwendungen diesen Betrag unterschreiten(vgl. RV zu BGBl. 122/2009). Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 293, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Heranzuziehen ist der je nach der zugrundeliegenden Familiensituation in Betracht kommende Richtsatz für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. Dabei handelt es sich um einen Referenzwert, nicht jedoch müssen die Betreffenden bezugsberechtigt für den ASVG-Richtsatz sein. Bei der Festlegung des Betrages gem. Paragraph 293, ASVG sind die Kosten der tatsächlichen Lebensführung als relevanter Faktor in Abzug zu bringen, wobei einmalig ein Betrag bis zur der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn diese regelmäßigen Aufwendungen diesen Betrag unterschreiten(vgl. Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 122 aus 2009,). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde weiters bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen (vgl. RV BGBl. I 11/2010). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde weiters bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen vergleiche Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 2010,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der
5 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Auch ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist im Rahmen des aufzubringenden Haushaltseinkommen gem. § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG zu berücksichtigen, nicht jedoch die Familienbeihilfe (vgl. VwGH 22.09.2011, 2009/18/0121). Aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (vgl. VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der
Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden vergleiche VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind vergleiche VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Auch ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist im Rahmen des aufzubringenden Haushaltseinkommen gem. Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG zu berücksichtigen, nicht jedoch die Familienbeihilfe vergleiche VwGH 22.09.2011, 2009/18/0121). Aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren vergleiche VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).
1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.
, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen. Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002). Wie der EuGH in seinem Urteil vom 04.03.2010 in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht, insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde. Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010).Wie der EuGH in seinem Urteil vom 04.03.2010 in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht, insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Artikel 7, Absatz eins, Litera c, Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde. Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann vergleiche EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010). Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinn bezieht sich demnach auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichtete Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthaltes möglicherweise öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss. In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrecht als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels verbunden werden muss. Mit der Verordnung Nr. 883/2004 wurde für das Gebiet der heutigen Europäischen Union kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern bleiben auch nach dem Inkrafttreten die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen und soll diese Richtlinie diese nur koordinieren. Demgemäß stehen einem Leistungsberechtigten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Ansprüche aus unterschiedlichen Forderungen und gegen unterschiedliche Träger alleine nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zu. Im Ergebnis ist daher nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, welche Zahlungen der Mitgliedstaaten an anspruchsberechtigte Personen Leistungen aus dem jeweiligen Sozialhilfesystem im Sinne des dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der „Sozialhilfe“ darstellen, wobei dies insbesondere daran zu messen ist, ob eine solche Leistung ohne jeden Beitrag der Versicherten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wird (vgl. Rs. Pensionsversicherungsanstalt vs. Peter Brey, EuGH 19.09.2013, C-140/02).In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrecht als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels verbunden werden muss. Mit der Verordnung Nr. 883 aus 2004, wurde für das Gebiet der heutigen Europäischen Union kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern bleiben auch nach dem Inkrafttreten die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen und soll diese Richtlinie diese nur koordinieren. Demgemäß stehen einem Leistungsberechtigten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Ansprüche aus unterschiedlichen Forderungen und gegen unterschiedliche Träger alleine nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zu. Im Ergebnis ist daher nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, welche Zahlungen der Mitgliedstaaten an anspruchsberechtigte Personen Leistungen aus dem jeweiligen Sozialhilfesystem im Sinne des dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der „Sozialhilfe“ darstellen, wobei dies insbesondere daran zu messen ist, ob eine solche Leistung ohne jeden Beitrag der Versicherten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wird vergleiche Rs. Pensionsversicherungsanstalt vs. Peter Brey, EuGH 19.09.2013, C-140/02). Eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls dann angenommen werden, wenn die betreffende Person bzw. ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Familienverband nach Zuzug jedenfalls nicht die oben dargestellten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im Sinne des Unionsrechts durch staatliche Behörden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, die einen allgemein bestehenden Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte durch öffentliche Unterstützungszahlungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens ausgleichen sollen, erfüllen. Umgelegt auf die Rechtslage in Österreich bedeutet dies, dass der Aufenthalt eines Fremden dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage zu Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. § 292 ASVG oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – hier iSd § 8 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, LGBl. 38/2010 idF des Landesgesetzes, LGBl. 29/2013 (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) - erfüllt.Eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls dann angenommen werden, wenn die betreffende Person bzw. ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Familienverband nach Zuzug jedenfalls nicht die oben dargestellten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im Sinne des Unionsrechts durch staatliche Behörden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, die einen allgemein bestehenden Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte durch öffentliche Unterstützungszahlungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens ausgleichen sollen, erfüllen. Umgelegt auf die Rechtslage in Österreich bedeutet dies, dass der Aufenthalt eines Fremden dann im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage zu Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. Paragraph 292, ASVG oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – hier iSd Paragraph 8, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, Landesgesetzblatt 38 aus 2010, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 29 aus 2013, (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) - erfüllt. Eine Person hat dann Anspruch auf eine Ausgleichszulage wenn, ihr monatliches Bruttoeinkommen (exkl. Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG) derzeit den Betrag von EUR 857,73 bzw. EUR 1.286,03 (Familienrichtsatz) nicht überschreitet, wobei sich dieser Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähige Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, um EUR 132,34 erhöht. Der sich aus § 292 ASVG ergebende Betrag reduziert sich um einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung iHv. 5,1% und gebührt inklusive Sonderzahlungen vierzehn Mal im Jahr. Einer nach dem ASVG anspruchsberechtigten Einzelperson steht somit eine regelmäßige Pensionsleistung (exkl. Sonderzahlungen) von zumindest (derzeit) netto monatlich EUR 813.99 bzw. jährlich 11.395,86 zur Verfügung; im Falle von Ehegatten beläuft sich die monatliche Nettopension (vor Abzug der Einkommenssteuer) auf mindestens EUR 1.220,44 bzw. jährlich EUR 17.086,16.Eine Person hat dann Anspruch auf eine Ausgleichszulage wenn, ihr monatliches Bruttoeinkommen (exkl. Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG) derzeit den Betrag von EUR 857,73 bzw. EUR 1.286,03 (Familienrichtsatz) nicht überschreitet, wobei sich dieser Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähige Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, um EUR 132,34 erhöht. Der sich aus Paragraph 292, ASVG ergebende Betrag reduziert sich um einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung iHv. 5,1% und gebührt inklusive Sonderzahlungen vierzehn Mal im Jahr. Einer nach dem ASVG anspruchsberechtigten Einzelperson steht somit eine regelmäßige Pensionsleistung (exkl. Sonderzahlungen) von zumindest (derzeit) netto monatlich EUR 813.99 bzw. jährlich 11.395,86 zur Verfügung; im Falle von Ehegatten beläuft sich die monatliche Nettopension (vor Abzug der Einkommenssteuer) auf mindestens EUR 1.220,44 bzw. jährlich EUR 17.086,
21 Abs. 7 NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
FPG benötigen würden.Fremde haben
21 Absatz 7, NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würden.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Absatz 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens
4 oder § 26 stellen.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Absatz 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen. Der Nachweis gilt
Absatz 1 überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen. § 21a Abs. 1 NAG gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens
4 oder § 26 stellen. Der Nachweis gilt überdies
Absatz 3 als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.Der Nachweis gilt
Absatz 1 überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen. Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen. Der Nachweis gilt überdies
Absatz 3 als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen.
4 NAG gilt die Bestimmung des Absatz 1 nicht für Drittstaatsangehörige,
Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG gilt die Bestimmung des Absatz 1 nicht für Drittstaatsangehörige,
1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind. Die Behörde kann gem. § 21a Abs. 5 NAG auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:Die Behörde kann gem. Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), BGBl. II Nr. 8/2007 in der Fassung BGBl. II 201/2011 sind demGemäß Paragraph 7, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 201 aus 2011, sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1.Ziffer eins gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2.Ziffer 2 Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); 3.Ziffer 3 Lichtbild des Antragstellers
;Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,; 4.Ziffer 4 erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde; 5.Ziffer 5 Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 6.Ziffer 6 Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG); 7.Ziffer 7 Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber
Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen.Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber
Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen. II.3.2.
F, hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Fällt jedoch krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand an und können daher mit dem Pflegegeld die persönliche Pflegeleistungen, die nicht von einem Dritten sondern von den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden, abgegolten werden, steht dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit dem Nachziehenden zur Verfügung und kann daher bei der Berechnung des Unterhalts des Nachziehenden herangezogen werden (vgl. VwGH 18.03.2010, Zl. 2008/22/0632 mwN).
Paragraph eins, Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz -BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, idgF, hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Fällt jedoch krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand an und können daher mit dem Pflegegeld die persönliche Pflegeleistungen, die nicht von einem Dritten sondern von den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden, abgegolten werden, steht dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit dem Nachziehenden zur Verfügung und kann daher bei der Berechnung des Unterhalts des Nachziehenden herangezogen werden vergleiche VwGH 18.03.2010, Zl. 2008/22/0632 mwN). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht durch Dritte betreut wird und im Verfahren auch keine Hinweise für maßgebliche pflegebedingte Mehraufwendungen aufgrund des Gesundheitszustandes des Ehemannes hervorgekommen sind, konnte im Beschwerdefall der Betrag des Pflegegeldes bei der Einkommensberechnung in vollem Umfang berücksichtigt werden. Das anrechenbare Familieneinkommen beläuft sich somit im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf monatlich EUR 1.229,63 (netto rund EUR 1.184,14). Die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Wohnraum belaufen sich auf EUR 91,75, im konkreten Fall bestehen weder Kredit- noch Unterhaltsverpflichtungen. Das feste und regelmäßige Jahresnettoeinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes inklusive Sonderzahlungen beläuft sich demnach auf EUR 15.837,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.