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{'item': 'VGW-151/081/27675/2014'}

Obsah (11)§ 64§ 28§ 25a§ 24§ 29§ 52§ 75§ 19§ 8§ 62§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/27675/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S

§ 64Abs. 3 NAG idg

F, § 8 Z 7 lit. b NAG-DV und § 75 Universitätsgesetz, BGBl. l Nr. 120/2002 idgF, abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau F. J., geb.: ...1990, STA: Peru, Wien, F.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 14.5.2014, Zahl MA35-9/2839566-05, mit welchem der Antrag vom 31.12.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“

Paragraph 64, Absatz 3, NAG idgF, Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV und Paragraph 75, Universitätsgesetz, Bundesgesetzblatt l Nr. 120 aus 2002, idgF, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom

  1. Mai 2014 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ ab und führte begründend im Wesentlichen an, dass sie mit Zulassungsbescheid vom
  2. Juli 2008 an der Universität Wien für das Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft zugelassen wäre, jedoch bis dato lediglich die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen positiv absolviert habe. Da den bis dato vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden könne, dass dem Studium ernsthaft nachgegangen werde, würden die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes nicht vorliegen.Mit Bescheid vom
  3. Mai 2014 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ ab und führte begründend im Wesentlichen an, dass sie mit Zulassungsbescheid vom
  4. Juli 2008 an der Universität Wien für das Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft zugelassen wäre, jedoch bis dato lediglich die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen positiv absolviert habe. Da den bis dato vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden könne, dass dem Studium ernsthaft nachgegangen werde, würden die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes nicht vorliegen. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: „
  5. Gem. §§ 58 Abs. 2, 60 AVG sind Bescheide zu begründen, dabei sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gem. Paragraphen 58, Absatz 2, 60, AVG sind Bescheide zu begründen, dabei sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dieser Anforderung entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Selbst bei mehrfachem Studium ist es nicht möglich, dem angefochtenen Bescheid mit der nötigen Exaktheit zu entnahmen - Warum genau der Antrag der BF abgewiesen wurde und - Welche Erwägungen genau die belangte Behörde zur Schlussfolgerung gebracht haben, die BF hätte ihr Studium in Österreich nicht ordnungsgemäß fortgesetzt bzw. den geforderten Studienerfolg nicht nachgewiesen. Zwar heißt es (S 4 unten im angef. Bescheid): „Dem gesamten Sachverhalt seit der Antragstellung am 31.12.2012 ist zu entnehmen, dass Sie dem Studium nicht ernsthaft nachgehen. Die besonderen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck ‚Studierender‘ liegen in Ihrem Fall nicht vor“ Der angefochtene Bescheid ist aber derart unübersichtlich gestaltet, dass nicht einmal eindeutig wird, welcher Teil des Bescheides Feststellungen des Sachverhalts enthält, welcher Teil (nur) eine Wiedergabe des Verfahrensganges und wo die rechtliche Beurteilung beginnt bzw. endet. Zudem bleibt im angefochtenen Bescheid letztendlich sogar dunkel, ob die belangte Behörde nur davon ausgeht, die BF hätte den notwendigen Studienerfolg nicht erbracht, oder ob sie auch (noch?) annimmt, die BF könne die notwendigen Mittel für ihren Unterhalt nicht nachweisen (für das weiter unten unter Pkt 2 erstattete Vorbringen wird freilich davon ausgegangen, dass die BF diesen Nachweis erbracht hat). Der angefochtene Bescheid wäre daher schon deshalb zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Bescheiderlassung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 58, 60 AVG zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid wäre daher schon deshalb zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Bescheiderlassung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 58, 60, AVG zurückzuverweisen. 2.: Soweit dem Bescheid – allerdings nur mehr spekulativ – entnommen werden kann, dass die belangte Behörde von einem mangelnden Studienerfolg der BF ausgeht, sei dem entgegen gehalten, dass die Bf in den letzten Jahren anders als die belangte Behörde vermeint sehr wohl intensiv, kontinuierlich und auch erfolgreich ihr Studium betrieben hat. Abgelegt wurden in diesem Zusammenhang folgende Prüfungen mit folgender Anrechenbarkeit: 26.6.2012 Erg. Prüfung Deutsch 24 + 20 Semesterstunden 28.6.2012 Erg. Prüfung Englisch 6 + 6 Semesterstunden Das sind daher für 2012 gesamt: 56 Semesterstunden 24.10.2013 Erg. Prüfung Mathematik 10 + 10 Semesterstunden Das sind daher für 2013 gesamt: 20 Semesterstunden 27.1.2014 und 9.1.2014 STEOP u. VK STEOP Bei der Uni Wien 4 + 4 ECTS Das sind daher für 2014 gesamt bereits 8 ECTS Beweis: vier Zeugnisse wie oben erwähnt; PV der BF. Damit scheint im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung festzustehen, dass die BF ihr Studium sehr wohl kontinuierlich und auch erfolgreich betreibt bzw. fortsetzt, der – vermutlich, siehe dazu Punkt 1! – angezogene Versagungsgrund liegt deshalb nicht vor. Für einen von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zumindest angedeuteten „Missbrauch“ der der BF erteilten Aufenthaltsbewilligungen liegen keinerlei tragfähige Hinweise vor.“ Beiliegend zur Beschwerde übermittelte die Rechtsmittelwerberin eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom
  6. Mai 2014, ausgestellt von der Universität Wien, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Jänner 2014 zwei Prüfungen positiv absolviert und insgesamt 8 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. 2 Semesterstunden erlangt hat. Mit Schreiben vom
  7. Juli 2014 wurde die Rechtsmittelwerberin aufgefordert dem Verwaltungsgericht Wien binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein aktuelles Sammelzeugnis bzw. einen aktuellen Studienerfolgsnachweis vorzulegen. Mit Schriftsatz vom
  8. Juli 2014 brachte die Beschwerdeführerin Nachstehendes vor: „Die BF ist aus nachfolgenden, von ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, das gewünschte Sammelzeugnis vorzulegen, sie kann lediglich darauf verweisen, dass sie nunmehr den Aufnahmetest für ihr Studium bestanden hat. 1.: Die BF hat im Oktober 2013 ihre letzte vorgeschriebene Ergänzungsprüfung (Mathematik) erfolgreich abgelegt und damit die im Zulassungsbescheid genannten Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium erfüllt. Allerdings war mit Beginn des Wintersemester 2013/2014 – also wenige Wochen vor genannte Prüfung – eine neue Regelung in Kraft getreten, die vorsah, dass die BF ein Aufnahmeverfahren (Aufnahmetest) durchlaufen musste, um als ordentliche Studierende das Studium überhaupt beginnen zu können. Die dafür vorgesehenen Aufnahmetests werden aber nur einmal pro Jahr (!), nämlich jeweils am bzw. nach dem Ende eines Studienjahres, durchgeführt.Allerdings war mit Beginn des Wintersemester 2013 aus 2014, – also wenige Wochen vor genannte Prüfung – eine neue Regelung in Kraft getreten, die vorsah, dass die BF ein Aufnahmeverfahren (Aufnahmetest) durchlaufen musste, um als ordentliche Studierende das Studium überhaupt beginnen zu können. Die dafür vorgesehenen Aufnahmetests werden aber nur einmal pro Jahr (!), nämlich jeweils am bzw. nach dem Ende eines Studienjahres, durchgeführt. Die BF musste daher bis zum 08.07.2014 zuwarten, um ihre Aufnahmeprüfung zu absolvieren. Diese hat sie mittlerweile bestanden, was ihr – wie allen Kandidaten bereits zuvor angekündigt – per e-mail mitgeteilt wurde. Beweis: e-mail-Benachrichtigung der Universität Wien vom 21.07.2014 Informationsschreiben der Universität Wien zum „Aufnahmetest Wirtschaftswissenschaften“ 2.: Die BF hat zwar im Januar 2014 eine Prüfung über Wirtschaftsmathematik erfolgreich abgelegt. Da sich aber ab dem Wintersemester 2014 auch der Studienplan des von ihr gewählten Fachs geändert hatte (bzw. ändern sollte) und in der „STEOP“ (Studien-Eingangs-und-Orientierungs-Phase) neue Regelungen gelten, musste die BF erfahren, dass diese Prüfung – im neuen Studienplan – gar nicht mehr anerkannt wurde. Beweis: Mitteilungsblat der Universität Wien zum Curriculum Betriebswirtschaftslehre (vgl. dort insb. S 3)Mitteilungsblat der Universität Wien zum Curriculum Betriebswirtschaftslehre vergleiche dort insb. S 3) Informationsfolder der „Aktionsgemeinschaft“ „Curriculum BWL“ 3.: Die BF hat aber nunmehr endgültig jede notwendige Berechtigung, ihr Studium (inhaltlich, wenn auch freilich „von Null beginnend“) zu absolvieren. Tatsächlich hat die BF für die abgelaufenen 12 Monate kaum „Erfolgsnachweise“ ihr Studium betreffend. Dies liegt jedoch nicht darin begründet, dass die BF ihr Studium nicht ordnungsgemäß fortgesetzt hätte, sondern darin, dass die BF gleich zweimal (Aufnahmeverfahren und neuer Studienplan) – wie übrigens nicht wenige andere Studierende gemeinsam mit ihr – von der Einführung neuer Regelungen betroffen war, die einmal erzielte Erfolge nachträglich entwerteten oder der BF Wartezeiten (ohne die Möglichkeit, Prüfungen abzulegen!) von fast einem Jahr aufzwangen. Beweis: wie bisher; PV der BF Es schiene zentralen Prinzipien unserer Rechtsordnung zu widersprechen, von der BF Nachweis über Leistungen zu verlangen, die sie, wie im vorliegenden Fall, ungeachtet jedweder Anstrengung gar nicht erbringen bzw. erwerben konnte. Auch gem. § 64 Abs 3
  9. Satz NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens des Studienerfolges (iSd
  10. S. leg.cit) verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, „die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind“. Eben solche Gründe liegen im Fall der BF vor.“Es schiene zentralen Prinzipien unserer Rechtsordnung zu widersprechen, von der BF Nachweis über Leistungen zu verlangen, die sie, wie im vorliegenden Fall, ungeachtet jedweder Anstrengung gar nicht erbringen bzw. erwerben konnte. Auch gem. Paragraph 64, Absatz 3,
  11. Satz NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens des Studienerfolges (iSd
  12. S. leg.cit) verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, „die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind“. Eben solche Gründe liegen im Fall der BF vor.“ Zu dieser Stellungnahme übermittelte die Rechtsmittelwerberin unter anderem eine E-Mail der Universität Wien vom
  13. Juli 2014, aus welcher hervorgeht, dass sie am Aufnahmetest der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Wien teilgenommen habe und sie ersucht werde, das Anmeldeverfahren bis zum
  14. September 2014 abzuschließen. Sie hätte 35,83 Punkte in Prozent erreicht und würde sich mit diesem Wert im unteren Leistungsdrittel befinden. Des Weiteren lag der Stellungnahme insbesondere eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Einladung der Universität Wien zu einem am
  15. Juli 2014 stattfindenden Aufnahmetest für das Studium Wirtschaftswissenschaften bei. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Mit Eingabe vom
  16. Dezember 2012 stellte die am ...1990 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Peru, einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Über diesen Aufenthaltstitel verfügt sie seit dem
  17. Jänner 2009 und war der ihr zuletzt erteilte Aufenthaltstitel bis zum
  18. Jänner 2013 gültig. Die Beschwerdeführerin war von
  19. März 2009 bis
  20. April 2012 als außerordentliche Studierende für den Vorstudienlehrgang inskribiert und ist seit
  21. Oktober 2012 als außerordentliche Studierende für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen inskribiert. Im Studienjahr 2011/2012 hat die Beschwerdeführerin positiv absolvierte Ergänzungsprüfungen im Fach Englisch im Ausmaß von „6 + 6“ Semesterstunden sowie im Fach Deutsch von „24 + 20“ Semesterstunden abgelegt. Im Studienjahr 2011 aus 2012, hat die Beschwerdeführerin positiv absolvierte Ergänzungsprüfungen im Fach Englisch im Ausmaß von „6 + 6“ Semesterstunden sowie im Fach Deutsch von „24 + 20“ Semesterstunden abgelegt. Im Studienjahr 2012/2013 hat die Rechtsmittelwerberin keine Prüfungen positiv absolviert.Im Studienjahr 2012 aus 2013, hat die Rechtsmittelwerberin keine Prüfungen positiv absolviert. Im Studienjahr 2013/2014 hat die Beschwerdeführerin bis dato eine Ergänzungsprüfung im Fach Mathematik im Ausmaß von „10 + 10“ Semesterstunden sowie in der Studieneingangs- und Orientierungsphase Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 8 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 2 Semesterstunden absolviert.Im Studienjahr 2013 aus 2014, hat die Beschwerdeführerin bis dato eine Ergänzungsprüfung im Fach Mathematik im Ausmaß von „10 + 10“ Semesterstunden sowie in der Studieneingangs- und Orientierungsphase Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 8 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 2 Semesterstunden absolviert. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, zumal der gegenständliche Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstand.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal der gegenständliche Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstand. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 24Abs.

1 erster Satz NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt.

Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt.

§ 29Abs.

1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

§ 64Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist

§ 64Abs.

3 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist

Paragraph 64, Absatz 3, NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

§ 52Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idg

F., besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am

  1. Oktober und endet am
  2. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.

Paragraph 52, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF., besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am

  1. Oktober und endet am
  2. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen. § 64 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 normiert, dass, wenn die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben ist, vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben sind, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.Paragraph 64, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 normiert, dass, wenn die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben ist, vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben sind, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

§ 75Abs.

6 Universitätsgesetz 2002 hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. § 76 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 normiert, dass, wenn zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet wird, dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung gilt.Paragraph 76, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 normiert, dass, wenn zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet wird, dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung gilt.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Nach § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.Nach Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), legt in § 7 Abs. 1 fest, welche Urkunden und Nachweise dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – anzuschließen sind.Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), legt in Paragraph 7, Absatz eins, fest, welche Urkunden und Nachweise dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – anzuschließen sind.

§ 8Z 7 lit.

b NAG-DV sind zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Verlängerung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id

F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG anzuschließen.

Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV sind zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Verlängerung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG anzuschließen. Voraussetzung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ ist somit nach § 64 Abs. 3 NAG die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften. § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 sieht die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises dann vor, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterstunden abgelegt hat.Voraussetzung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ ist somit nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften. Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 sieht die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises dann vor, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterstunden abgelegt hat. Da

§ 24Abs.

1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das „vorausgegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH vom

  1. September 2011, Zl. 2010/22/0036). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. August 2013, Zl. 2012/22/0028, ausgesprochen hat, hat die Behörde weiters darauf Bedacht zu nehmen, wenn bis zu ihrer Entscheidung auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist es dem Fremden auch möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Das Studienjahr beginnt dabei

§ 52Universitätsgesetz 2002 am 1.

Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.Da

Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das „vorausgegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt vergleiche VwGH vom

  1. September 2011, Zl. 2010/22/0036). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. August 2013, Zl. 2012/22/0028, ausgesprochen hat, hat die Behörde weiters darauf Bedacht zu nehmen, wenn bis zu ihrer Entscheidung auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist es dem Fremden auch möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Das Studienjahr beginnt dabei

Paragraph 52, Universitätsgesetz 2002 am

  1. Oktober und endet am
  2. September des folgenden Jahres. Im gegenständlichen Fall verfügte die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“, der bis zum
  3. Jänner 2013 gültig war. Das maßgebliche Studienjahr zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgesehenen Studienerfolg erzielt hat, ist somit das sich über den Zeitraum von
  4. Oktober 2011 bis zum
  5. September 2012 erstreckende Studienjahr 2011/2012.Im gegenständlichen Fall verfügte die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“, der bis zum
  6. Jänner 2013 gültig war. Das maßgebliche Studienjahr zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgesehenen Studienerfolg erzielt hat, ist somit das sich über den Zeitraum von
  7. Oktober 2011 bis zum
  8. September 2012 erstreckende Studienjahr 2011 aus 2012,. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgesprochen hat, kann es, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolges zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern (vgl. VwGH vom
  9. September 2011, Zl. 2010/22/0036). Im gegenständlichen Fall ist nunmehr bereits das Studienjahr 2012/2013 verstrichen. In diesem sich von
  10. Oktober 2012 bis zum
  11. September 2013 erstreckenden Studienjahr hat die Beschwerdeführerin jedoch keine Prüfungen positiv absolviert und somit keine ECTS-Anrechnungspunkte bzw. Semesterstunden erlangt. Die Beschwerdeführerin hat somit im maßgeblichen Zeitraum den Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs.

6 Universitätsgesetz 2002 nicht erbracht.Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgesprochen hat, kann es, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolges zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern vergleiche VwGH vom

  1. September 2011, Zl. 2010/22/0036). Im gegenständlichen Fall ist nunmehr bereits das Studienjahr 2012 aus 2013, verstrichen. In diesem sich von
  2. Oktober 2012 bis zum
  3. September 2013 erstreckenden Studienjahr hat die Beschwerdeführerin jedoch keine Prüfungen positiv absolviert und somit keine ECTS-Anrechnungspunkte bzw. Semesterstunden erlangt. Die Beschwerdeführerin hat somit im maßgeblichen Zeitraum den Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 nicht erbracht. Insoweit die Beschwerdeführerin auf die im Studienjahr 2013/2014 von ihr positiv absolvierten Prüfungen verweist, ist vorab anzumerken, dass dieses Studienjahr noch nicht verstrichen ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jedoch auch betreffend dieses Studienjahr keinen entsprechenden Studienerfolgsnachweis vorlegen konnte, zumal sie in diesem Zeitraum lediglich in der Studieneingangs- und Orientierungsphase Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 8 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 2 Semesterstunden absolviert hat. Insoweit die Beschwerdeführerin auf die von ihr ebenfalls in diesem Studienjahr positiv abgelegte Ergänzungsprüfung im Fach Mathematik im Ausmaß von „10 + 10“ Semesterstunden verweist, ist anzumerken, dass

§ 76Abs.

3 Universitätsgesetz 2002 der positive Abschluss eines zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung eingerichteten Universitätslehrganges als Ergänzungsprüfung gilt. Die für die Absolvierung einzelner Ergänzungsprüfungen erlangten Semesterstunden sind jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht den Semesterstunden gleichzuhalten, welche für die Absolvierung der inskribierten Studienrichtung erlangt werden können. Dies erhellt schon alleine aus der Bestimmung des § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002, wonach die Universität dem Studierenden einen Studienerfolgsnachweis nur dann auszustellen hat, wenn er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. Einen solchen Studienerfolgsnachweis, der

§ 64Abs.

1 NAG die Voraussetzung für die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ bildet, hat die Beschwerdeführerin jedoch trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien bis dato nicht vorgelegt, sondern lediglich eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 8 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 2 Semesterstunden im Studienjahr 2013/2014. Insoweit die Beschwerdeführerin auf die im Studienjahr 2013 aus 2014, von ihr positiv absolvierten Prüfungen verweist, ist vorab anzumerken, dass dieses Studienjahr noch nicht verstrichen ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jedoch auch betreffend dieses Studienjahr keinen entsprechenden Studienerfolgsnachweis vorlegen konnte, zumal sie in diesem Zeitraum lediglich in der Studieneingangs- und Orientierungsphase Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 8 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 2 Semesterstunden absolviert hat. Insoweit die Beschwerdeführerin auf die von ihr ebenfalls in diesem Studienjahr positiv abgelegte Ergänzungsprüfung im Fach Mathematik im Ausmaß von „10 + 10“ Semesterstunden verweist, ist anzumerken, dass

Paragraph 76, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 der positive Abschluss eines zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung eingerichteten Universitätslehrganges als Ergänzungsprüfung gilt. Die für die Absolvierung einzelner Ergänzungsprüfungen erlangten Semesterstunden sind jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht den Semesterstunden gleichzuhalten, welche für die Absolvierung der inskribierten Studienrichtung erlangt werden können. Dies erhellt schon alleine aus der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002, wonach die Universität dem Studierenden einen Studienerfolgsnachweis nur dann auszustellen hat, wenn er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. Einen solchen Studienerfolgsnachweis, der

Paragraph 64, Absatz eins, NAG die Voraussetzung für die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ bildet, hat die Beschwerdeführerin jedoch trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien bis dato nicht vorgelegt, sondern lediglich eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 8 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 2 Semesterstunden im Studienjahr 2013 aus 2014,. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Mitwirkungspflicht des Fremden

§ 29Abs.

1 NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17. Februar 1994, Zl. 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.In diesem Zusammenhang ist auch auf die Mitwirkungspflicht des Fremden

Paragraph 29, Absatz eins, NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17. Februar 1994, Zl. 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Mangels Vorlage eines Studienerfolgsnachweises

§ 75Abs.

6 Universitätsgesetz 2002, der

§ 8Z 7 lit.

b NAG-DV dem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels anzuschließen gewesen wäre, steht fest, dass die Rechtsmittelwerberin auch im – noch wenige Tage laufenden – Studienjahr 2013/2014 den für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat. Überdies ist anzumerken, dass die Rechtsmittelwerberin lediglich bis zum 30. April 2012 als außerordentliche Studierende für den Vorstudienlehrgang inskribiert war.Mangels Vorlage eines Studienerfolgsnachweises

Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002, der

Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV dem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels anzuschließen gewesen wäre, steht fest, dass die Rechtsmittelwerberin auch im – noch wenige Tage laufenden – Studienjahr 2013 aus 2014, den für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat. Überdies ist anzumerken, dass die Rechtsmittelwerberin lediglich bis zum

  1. April 2012 als außerordentliche Studierende für den Vorstudienlehrgang inskribiert war. Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Bestimmung des § 64 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 zu verweisen, wonach, im Falle des Fehlens der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung, vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben sind, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts würde es sich als sachlich nicht gerechtfertigt erweisen, wenn die mit einer sehr hohen Anzahl von Semesterstunden versehenen Ergänzungsprüfungen den in einer Studienrichtung vorgesehenen Prüfungen zur Beurteilung eines Studienerfolges gleichgestellt werden würden. Dies hätte nämlich zur Folge, dass ein ausländischer Student, der etwa in einem Studienjahr lediglich die Ergänzungsprüfung aus dem Fach Deutsch mit „24 + 20“ Semesterstunden und im nächsten Studienjahr etwa die Ergänzungsprüfung Mathematik mit „10 + 10“ Semesterstunden absolviert, in diesen beiden Studienjahren jeweils den Studienerfolg erbracht hätte, während der Maßstab bei einem ausländischen Studenten, welcher keine Ergänzungsprüfungen absolvieren muss, insofern ein weitaus strengerer wäre, als er in der Regel mehrere Prüfung zu absolvieren haben wird, um im Studienjahr die vorgeschriebenen acht Semesterstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkte zu erreichen. Ein Vorstudienlehrgang ist daher gemessen an der Anzahl der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen in angemessener Zeit zu absolvieren, um von einem Studienerfolg ausgehen zu können. Da die Beschwerdeführerin seit
  2. März 2009 im Vorstudienlehrgang inskribiert war und die letzte Ergänzungsprüfung im Oktober 2013 abgelegt hat und nunmehr erst im Studienjahr 2013/2014 das Aufnahmeverfahren zu der von ihr gewählten Studienrichtung absolviert hat, ist eindeutig erwiesen, dass sie nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften den im Sinne von § 64 Abs. 3 NAG erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  3. September 2009, Zl. 2009/22/0105, sowie vom
  4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0477).Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 zu verweisen, wonach, im Falle des Fehlens der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung, vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben sind, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts würde es sich als sachlich nicht gerechtfertigt erweisen, wenn die mit einer sehr hohen Anzahl von Semesterstunden versehenen Ergänzungsprüfungen den in einer Studienrichtung vorgesehenen Prüfungen zur Beurteilung eines Studienerfolges gleichgestellt werden würden. Dies hätte nämlich zur Folge, dass ein ausländischer Student, der etwa in einem Studienjahr lediglich die Ergänzungsprüfung aus dem Fach Deutsch mit „24 + 20“ Semesterstunden und im nächsten Studienjahr etwa die Ergänzungsprüfung Mathematik mit „10 + 10“ Semesterstunden absolviert, in diesen beiden Studienjahren jeweils den Studienerfolg erbracht hätte, während der Maßstab bei einem ausländischen Studenten, welcher keine Ergänzungsprüfungen absolvieren muss, insofern ein weitaus strengerer wäre, als er in der Regel mehrere Prüfung zu absolvieren haben wird, um im Studienjahr die vorgeschriebenen acht Semesterstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkte zu erreichen. Ein Vorstudienlehrgang ist daher gemessen an der Anzahl der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen in angemessener Zeit zu absolvieren, um von einem Studienerfolg ausgehen zu können. Da die Beschwerdeführerin seit
  5. März 2009 im Vorstudienlehrgang inskribiert war und die letzte Ergänzungsprüfung im Oktober 2013 abgelegt hat und nunmehr erst im Studienjahr 2013 aus 2014, das Aufnahmeverfahren zu der von ihr gewählten Studienrichtung absolviert hat, ist eindeutig erwiesen, dass sie nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften den im Sinne von Paragraph 64, Absatz 3, NAG erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  6. September 2009, Zl. 2009/22/0105, sowie vom
  7. Juli 2008, Zl. 2008/17/0477). Insoweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie für die abgelaufenen 12 Monate kaum „Erfolgsnachweise“ ihr Studium betreffend erbringen konnte, weil sie gleich zweimal auf Grund des Aufnahmeverfahrens und des neuen Studienplans von der Einführung neuer Regelungen betroffen gewesen wäre, die einmal erzielte Erfolge nachträglich entwerten würden oder ihr Wartezeiten von fast einem Jahr aufgezwungen hätten, ist anzumerken, dass diese Einwendungen nicht geeignet sind, um den Tatbestand des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG zu erfüllen. Die soeben genannte Bestimmung fordert nämlich das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, um trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat sie ihre letzte vorgeschriebene Ergänzungsprüfung im Oktober 2013 abgelegt und wäre mit Beginn des Wintersemester 2013/2014 eine neue Regelung in Kraft getreten, welche vorsehen würde, dass die Beschwerdeführerin ein Aufnahmeverfahren zu durchlaufen hätte, weshalb sie bis zum
  8. Juli 2014 zuwarten hätte müssen, um ihre Aufnahmeprüfung zu absolvieren. Des Weiteren würde sich der Studienplan ab dem Wintersemester 2014 ändern. Die von der Rechtsmittelwerberin dargelegten Änderungen im Studienplan betreffen somit das Studienjahr 2013/2014 bzw. 2014/2015, der maßgebliche Zeitraum für die Beurteilung des Studienerfolgs der Beschwerdeführerin und der Möglichkeit der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels ist jedoch – wie bereits dargelegt – das Studienjahr 2012/
  9. In diesem maßgeblichen Studienjahr wurden unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe, die trotz mangelndem Studienerfolg geeignet sind, zur Verlängerung des Aufenthaltstitels zu führen, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht genannt. Insoweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie für die abgelaufenen 12 Monate kaum „Erfolgsnachweise“ ihr Studium betreffend erbringen konnte, weil sie gleich zweimal auf Grund des Aufnahmeverfahrens und des neuen Studienplans von der Einführung neuer Regelungen betroffen gewesen wäre, die einmal erzielte Erfolge nachträglich entwerten würden oder ihr Wartezeiten von fast einem Jahr aufgezwungen hätten, ist anzumerken, dass diese Einwendungen nicht geeignet sind, um den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG zu erfüllen. Die soeben genannte Bestimmung fordert nämlich das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, um trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat sie ihre letzte vorgeschriebene Ergänzungsprüfung im Oktober 2013 abgelegt und wäre mit Beginn des Wintersemester 2013 aus 2014, eine neue Regelung in Kraft getreten, welche vorsehen würde, dass die Beschwerdeführerin ein Aufnahmeverfahren zu durchlaufen hätte, weshalb sie bis zum
  10. Juli 2014 zuwarten hätte müssen, um ihre Aufnahmeprüfung zu absolvieren. Des Weiteren würde sich der Studienplan ab dem Wintersemester 2014 ändern. Die von der Rechtsmittelwerberin dargelegten Änderungen im Studienplan betreffen somit das Studienjahr 2013 aus 2014, bzw. 2014 aus 2015,, der maßgebliche Zeitraum für die Beurteilung des Studienerfolgs der Beschwerdeführerin und der Möglichkeit der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels ist jedoch – wie bereits dargelegt – das Studienjahr 2012 aus 2013,. In diesem maßgeblichen Studienjahr wurden unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe, die trotz mangelndem Studienerfolg geeignet sind, zur Verlängerung des Aufenthaltstitels zu führen, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht genannt. Zum Vorbringen der Rechtsmittelwerberin im Verfahren vor der belangten Behörde, dass sie in Peru familiäre Probleme gehabt hätte und ihre Mutter schwer krank gewesen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach psychische Belastungen durch den Tod oder die Erkrankung eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 NAG fallen (vgl. VwGH vom
  11. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0274; VwGH vom
  12. März 2010, Zl. 2009/22/0129 u.a.). Zum Vorbringen der Rechtsmittelwerberin im Verfahren vor der belangten Behörde, dass sie in Peru familiäre Probleme gehabt hätte und ihre Mutter schwer krank gewesen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach psychische Belastungen durch den Tod oder die Erkrankung eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, NAG fallen vergleiche VwGH vom
  13. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0274; VwGH vom
  14. März 2010, Zl. 2009/22/0129 u.a.). Abschließend ist anzumerken, dass der Fremde aus der wiederholten Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung trotz fehlenden Studienerfolgs kein Recht auf eine weitere Verlängerung abzuleiten vermag (VwGH vom
  15. Oktober 2011, Zl. 2010/22/0076). Da die Beschwerdeführerin im hier maßgeblichen Studienjahr 2012/2013 den in § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 festgelegten und für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ erforderlichen Studienerfolg nicht erbracht hat, war der angefochtene Bescheid, dessen Begründung - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ausdrücklich lautet, dass die besonderen Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht vorliegen, zu bestätigen. Da die Beschwerdeführerin im hier maßgeblichen Studienjahr 2012 aus 2013, den in Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 festgelegten und für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ erforderlichen Studienerfolg nicht erbracht hat, war der angefochtene Bescheid, dessen Begründung - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ausdrücklich lautet, dass die besonderen Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht vorliegen, zu bestätigen. Mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung des begehrten Aufenthaltstitels war eine Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vom Verwaltungsgericht Wien nicht vorzunehmen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  16. Oktober 2013, Zl. 2012/22/0066, im gegenständlichen Fall die durch die Ablegung von Ergänzungsprüfungen erreichte Semesterstundenzahl einem Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs.

6 Universitätsgesetz 2002 gleichhielt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2012/22/0066, im gegenständlichen Fall die durch die Ablegung von Ergänzungsprüfungen erreichte Semesterstundenzahl einem Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 gleichhielt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.27675.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.