GVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 60,-- zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 60,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Straferkenntnis vom 19.08.2014 hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, über den Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge BF) zur Zl. MBA ... – S/21121/14 wegen Übertretung der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) eine Geldstrafe von € 300,-- verhängt. Mit Straferkenntnis vom 19.08.2014 hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, über den Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge BF) zur Zl. MBA ... – S/21121/14 wegen Übertretung der Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) eine Geldstrafe von € 300,-- verhängt. Dagegen richtet sich die am 12.09.2014 frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde, wobei der BF die Übertretung außer Streit stellt und lediglich eine Reduktion der Strafbemessung beantragt. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Der Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-82 hat am 21.2.2014 um 13:10 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A 23, Mautabschnitt KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße – Favoriten, km 7,065, Richtungsfahrbahn Wien/Altmannsdorf benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichtet zu haben. Die am Fahrzeug angebrachte Vignette war abgelaufen.
MG wurde die Zulassungsbesitzerin am 17.03.2014 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut (€ 120,--) aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen, da die Ersatzmaut nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist dem angegebenen Konto gutgeschrieben wurde. Aus diesem Grund wurde von der ASFINAG Anzeige erstattet.
Paragraph 19, Absatz 4, BStMG wurde die Zulassungsbesitzerin am 17.03.2014 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut (€ 120,--) aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen, da die Ersatzmaut nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist dem angegebenen Konto gutgeschrieben wurde. Aus diesem Grund wurde von der ASFINAG Anzeige erstattet. Die zuständige Behörde, das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk, hat am 30.05.2014 die Zulassungsbesitzerin, Frau V. S., aufgefordert, den Lenker zum Tatzeitpunkt bekannt zu geben. Gegen den angegebenen Lenker und nunmehrigen BF wurde am 07.07.2014 eine Strafverfügung erlassen, wobei über ihn wegen Übertretung des BStMG eine Geldstrafe von € 550,-- , im Nicht-Einbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden, verhängt wurde.Die zuständige Behörde, das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk, hat am 30.05.2014 die Zulassungsbesitzerin, Frau römisch fünf. S., aufgefordert, den Lenker zum Tatzeitpunkt bekannt zu geben. Gegen den angegebenen Lenker und nunmehrigen BF wurde am 07.07.2014 eine Strafverfügung erlassen, wobei über ihn wegen Übertretung des BStMG eine Geldstrafe von € 550,-- , im Nicht-Einbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden, verhängt wurde. In seinem Einspruch führte der Beschuldigte aus, dass er die Ersatzmaut zur Einzahlung gebracht hätte und legte einen Bankauszug vor. Aus diesem geht hervor, dass der tatsächliche Lenker € 120,-- unter Angabe des Verwendungszwecks „Vignette abgelaufen“ einbezahlt hat. In der Folge erließ die Behörde das angefochtene Straferkenntnis, setzte die Geldstrafe neu mit € 300,-- fest und begründete im Wesentlichen die verhängte Geldstrafe damit, dass die falsche Person (der nunmehrige BF) die Ersatzmaut eingezahlt habe, die ASFINAG diese Zahlung nicht zuordnen konnte und daher das Strafverfahren eingeleitet werden musste. In seiner Beschwerde führte der BF aus, dass er die Übertretung begangen habe, die Behörde aber bei der Bemessung der Strafhöhe nicht die Milderungsgründe ausreichend berücksichtigt habe. Als besonderen Milderungsgrund führte der BF aus, dass er ohnehin die Ersatzmaut einbezahlt habe, die Zahlung aber unter seinem Namen geleistet und die Rechnungsnummer ... nicht angeführt habe. Sein Zahlungswille sei daher nicht ausreichend gewürdigt worden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gesetzliche Bestimmungen:
MG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten (§ 11 Abs. 1 leg.cit.).
Paragraph 10, Absatz eins, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten (Paragraph 11, Absatz eins, leg.cit.). § 19 Abs. 4 BStMG lautet:Paragraph 19, Absatz 4, BStMG lautet: Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung
zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung
1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung
2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz eins, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
GVG kann das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wennGemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
MG einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des § 6 BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder. Aus den Regelungen der §§ 19 und 20 BStMG ergibt sich nicht, dass ein strafbares Verhalten
MG erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des § 20 Abs. 3 BStMG spricht davon, dass Taten
Abs. 1 und 2 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind (Erkenntnis des VwGH Zl. 2007/06/0075 vom 05.07.2007).Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Judikatur stellt die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut
Paragraph 20, Absatz 3, BStMG einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des Paragraph 6, BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder. Aus den Regelungen der Paragraphen 19 und 20 BStMG ergibt sich nicht, dass ein strafbares Verhalten
Paragraph 20, Absatz 2, BStMG erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG spricht davon, dass Taten
Absatz eins und 2 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind (Erkenntnis des VwGH Zl. 2007/06/0075 vom 05.07.2007). Die Einzahlung des BF stellte daher keinen Sachverhalt dar, der die Strafbarkeit nachträglich wegfallen hätte lassen können. Zur Höhe der Geldstrafe stellt das Verwaltungsgericht Wien Folgendes fest:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dem BF ist es nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, sodass von fahrlässigem Handeln auszugehen war.Dem BF ist es nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, sodass von fahrlässigem Handeln auszugehen war.
MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam aus mehreren Gründen nicht in Frage: Die verhängte Geldstrafe ist die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete in nicht geringem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse daran, dass die gesetzlich vorgeschrieben Maut ordnungsgemäß entrichtet wird, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat erheblich war. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da es keines großen Aufwands bedurft hätte, die Einzahlung ordnungsgemäß durchzuführen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde seitens der belangten Behörde bereits berücksichtigt, weitere sind nicht hervorgekommen, zumal der BF keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hat. Im Hinblick darauf, dass keine außerordentlichen Milderungsgründe hervorgekommen sind und dass die spezialpräventive Wirkung der Bestrafung trotzdem sichergestellt sein soll, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingende Bestimmung des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer 20% der verhängten Strafe als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wenn die Beschwerde abgewiesen wurde.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingende Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer 20% der verhängten Strafe als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wenn die Beschwerde abgewiesen wurde. Zur Frage der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.074.31084.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.